LVwG-601501/2/MZ
Linz, 09.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Mag. G W, geb x, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.7.2016, VerkR96-3088-2016/Hai,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.7.2016, VerkR96-3088-2016/Hai, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:
„Sie haben als Verantwortlicher der Firma W Z GmbH außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 02.02.2016 um 08:13 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: „W“.
Tatort: Gemeinde Gampern, B1 Wiener Straße auf Höhe, Strkm x
Tatzeit: 02.02.2016, gegen 08:13 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 84 Abs 2 StVO“
Wegen dieser Übertretung wurde eine Ermahnung ausgesprochen.
II. Gegen das in Rede stehenden Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er auf das Wesentliche verkürzt folgendes vorbringt:
„Es ist mir nicht bekannt wer das Schild montiert hat und ganz sicher wurde es nicht an einem Gebäude montiert dass sich in meinem oder in dem Besitz der Gesellschaft befindet. Auch kann ich ausschließen dass es von einem Mitarbeiter von uns montiert wurde. Bei benannten Schildern handelt es sich um Werbetafeln die in Österreich in großer Anzahl als Werbematerial an diverse Institutionen verteilt werden. Es kann somit nicht sein dass mir das rechtswidrige Anbringen der Tafel von Dritten vorgeworfen wird.“
III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht folgendem Sachverhalt aus:
Mit E-Mail vom 2.2.2016 erhielt die belangte Behörde ein textloses E-Mail mit der Betreffzeile „B1 strkm x Gemeinde Gampern“. Der Mail hängt ein Bild an, auf welchem ein H vor einem C zu sehen ist. Auf dem H befinden sich zwei Schilder. Ein Schild trägt die Aufschrift „W“, das andere Schild trägt die Aufschrift „E www.x“.
Aufgrund dieser E-Mail wurde der Bf „als Verantwortlicher der Firma W Z GmbH“ mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis belangt. Der Bf bestreitet – wie auch schon im behördlichen Verfahren – jeglichen Konnex zwischen ihm bzw der von ihm vertretenen Gesellschaft und dem in vorigem Absatz erstgenannten Schild.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 123/2015, lauten:
„§ 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.
(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
(3) …
§ 99. Strafbestimmungen
(1) …
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) …
j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,
k) …“
b) Die Anbringung des hier verfahrensgegenständlichen Schildes, welches unzweifelhaft eine Werbeeinrichtung darstellt, dürfte zwar, wie von der belangten Behörde angenommen, § 84 Abs 2 StVO 1960 widerstreiten, dh der objektive Tatbestand der Bestimmung als erfüllt anzusehen sein.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag jedoch dem vorliegenden Verwaltungsakt keinen einzigen Anhaltspunkt entnehmen, dass der Bf (weder persönlich noch in seiner Funktion als Geschäftsführer der W Z GmbH) die Werbeeinrichtung selbst angebracht hat oder deren Anbringung veranlasst hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder der Firmensitz der genannten GmbH noch der Wohnsitz des Bf mit dem in Rede stehenden Tatort übereinstimmt.
Insb das neben der inkriminierten Werbeeinrichtung befindliche zweite Schild legt zudem nahe, dass die Anbringung des hier verfahrensggst Schildes durch die Person veranlasst wurde, der das zweite Schild zuzurechnen ist.
Es kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auf ein Fehlverhalten des Bf geschlossen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es eine reine Einzelfallbeurteilung darstellt, ob konkret der Bf die in Rede stehende Übertretung begangen hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Zeinhofer