LVwG-550511/11/Wim/AK

Linz, 03.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. G W als Fischereiberechtigten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöckla­bruck vom 23. Februar 2015, GZ: Wa10-408-2007, hinsichtlich Spruchpunkt I. betreffend die wasserrechtliche Kollaudierung von Hochwasserschutzmaßnahmen an der X in der Marktgemeinde X nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattge­geben, als im Spruchabschnitt I. folgende Punkte eingefügt bzw. abgeändert werden, sodass sie lauten wie folgt:

 

3a. Die sieben Grobsteinrampen bei je Fluss-km X, X und X sind infolge von Veränderungen durch vergangene Hochwasser­ereignisse wieder so herzustellen, wie sie sich nach Abschluss der Baumaßnahmen darstellten. Weiters sind sie durch (Wieder-)Einbinden in den Rampenverbund, wenn notwendig, mit zu ergänzenden Fußsteinen in allfälliger Magerbeton­bettung so herzustellen, dass sie standsicher im Hinblick auf den Bewilligungszweck (Abführen eines HQ100) ausgeführt werden.

Diese standsichere Wiederherstellung der konzentrierten Niederwasserabflüsse an diesen sieben Rampen hat einver­nehmlich unter Beiziehung der biologischen Bauaufsicht und des Gewässerbezirkes X zu erfolgen. Dies unter Berück­sichtigung von notwendigen Niederwasserzeiten bzw. bau­technischen Notwendigkeiten so bald als möglich, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2016.

 

Zumindest eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten ist der Fischereiberechtigte davon zu verständigen.

 

6. Zur Ermittlung eines allfälligen dauernden fischereiwirtschaft­lichen Nachteiles ist eine weitere Fischbestandserhebung (drittes Monitoring) an den gleichen Befischungsstrecken und mit der gleichen Methodik (wie 2009 und 2011) frühestens ein Jahr nach dauerhafter Abgabe der vorgeschriebenen Restwas­sermenge beim X-wehr vorzunehmen, sofern keine außer­behördliche Einigung mit dem Fischereiberechtigten erfolgt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchabschnitt I. festgestellt, dass die mit Bescheid vom 24. Juni 2008, GZ: Wa10-408-2007, im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung von Hochwasserschutzmaß­nahmen an der X sowie die Neuerrichtung der Fußgängerbrücke bei km X ausgeführte Anlage im Wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Weiters wurden einzelne Maßnahmen zur Beseitigung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel vorgeschrieben.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben und Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sowie eine fischereiliche Entschädigung betreffend Bauschaden und Dauer­schaden gefordert.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2016 samt Lokalaugenschein unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Bereichen Wasserbautechnik, Fischereiwesen und Hydrobiologie.

 

In dieser mündlichen Verhandlung konnte mit dem Beschwerdeführer und der Konsensinhaberin insofern eine Einigung erzielt werden, als ein vom Amtssach­verständigen für Fischereiwesen ermittelter Fischereischaden grundsätzlich aner­kannt wurde und für den Fall einer privatrechtlichen Einigung eine dritte Befi­schung bzw. ein drittes Monitoring zur Ermittlung des dauernden fischerei­wirtschaftlichen Nachteiles entfallen könnte.

 

Weiters wurde festgestellt, dass es nach Bauausführung durch Hochwasserer­eignisse zu Veränderungen bei den unter anderem bewilligten und ordnungs­gemäß ausgeführten Grobsteinrampen gekommen ist und diese wieder in den bewilligungsgemäßen Zustand zu versetzen und so herzustellen sind, dass sie standsicher im Hinblick auf ein Abführen eines hundertjährigen Hochwassers sind.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage zu überprüfen, ob die Anlage mit der erteil­ten Bewilligung übereinstimmt. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa vorgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betrof­fene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

 

Da bei der Verhandlung eine grundsätzliche Einigung mit dem Beschwerdeführer erzielt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden und einerseits eine zusätzliche Mängelbehebung aufzutragen, andererseits die Vornahme des dritten Monitorings nur mehr dann vorzusehen, wenn keine außerbehördliche Einigung erfolgt, was aber aufgrund des Verhandlungsergebnisses nicht erwartet wird.

 

Sofern eine solche außerbehördliche Einigung doch nicht zu Stande kommen sollte, obliegt die konkrete Festsetzung der Entschädigung weiterhin der belangten Behörde.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonsti­gen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer