LVwG-650570/14/MZ

Linz, 24.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des M W, geb x 1991, vertreten durch RA Mag. G H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.12.2015, GZ. VerkR21-161-2015,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.12.2015, GZ. VerkR21-161-2015, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 18.4.2014 zur Zahl 14142182 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE (79.06), C1, C, C1E, CE und F für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 02.08.2015, somit bis einschließlich 02.02.2016, gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG entzogen.

 

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Bf gemäß § 24 Abs 3 FSG aufgetragen, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entzugsdauer einer Nachschulung zu unterziehen, wobei die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende.

 

Spruchpunkt III. trägt dem Bf gemäß § 24 Abs 3 FSG auf, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen, wobei die Entzugsdauer nicht vor der Befolgung dieser Anordnung ende.

 

Mit Spruchpunkt IV. wird dem Bf gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Schließlich wird durch Spruchpunkt V. gemäß § 13 Abs 2 VwGVG einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Bf in Tschechien nach einem positiven Vortest auf Cannabis geweigert habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weshalb er sich einer Übertretung im Sinne des § 99 Abs 1 StVO 1960 schuldig gemacht habe; diese ziehe die im Spruch genannten führerscheinrechtlichen Folgen nach sich.

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In dieser führt der Bf folgendes aus:

„a) Beschwerdepunkte:

Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem einfachgesetzlich gewährten Recht auf Erteilung einer Lenkberechtigung verletzt. Ebenso bin ich durch den gesetzlich nicht rechtfertigbaren Entzug der Lenkberechtigung samt bescheidmäßig ausgesprochener Auflagen, nämlich der Anordnung einer Nachschulung und einer amtsärztlichen Untersuchung samt Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, verletzt. Zudem bin ich in meinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da die Behörde ohne vorangegangenes Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren mittels Mandatsbescheid den Entzug meiner Lenkberechtigung samt Ausspruch von Auflagen zur Wiedererlangung derselben angeordnet hat und mir ein Verweigerungsdelikt trotz Nichtvorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zur Last legt.

 

b) Sachverhalt:

Richtig ist, dass ich am 02.08.2015 um 14.15 Uhr den PKW der Marke Opel Corsa C mit dem behördlichen Kennzeichen x in Tschechien, am Sonderweg an der Ausfahrt vom Flughafen Bozi Dar, gelenkt habe.

 

Nicht richtig ist, wie die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im bekämpften Bescheid behauptet, dass diese Fahrt in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand stattgefunden hat und von mir eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 StVO begangen wurde und daraus resultierend meine Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 1 und § 7 Abs 4 FSG nicht mehr gegeben sein soll. Ebenso unrichtig ist daraus folgend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG nicht mehr gegeben sind.

 

Ausdrücklich bestritten wird, dass ich ein Verweigerungsdelikt im Sinne der österreichischen Rechtsordnung begangen haben soll.

 

Ich befand mich vom 30.07.2015 bis 02.08.2015 auf dem Festival "L i R" in Tschechien. Da ich das Festival gemeinsam mit einem Freund besuchte, vereinbarten wir, dass ich die Fahrt zu meinem Wohnort antrete. Vorsorglich absolvierte ich noch vor Fahrantritt einen kostenpflichtigen Alkoholtest, der ein negatives Ergebnis mit 0,00 Promille zeigte. Ich achtete penibel darauf, dass ich möglichst ausgeschlafen und nüchtern am frühen Nachmittag die Fahrt antreten konnte. An der Ausfahrt des Festivalgeländes kam es folglich zu Lenker- und Fahrzeugkontrollen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde ich einem Alkotest unterzogen, der erwartungsgemäß ein negatives Ergebnis auswies. Der amtshandelnde Polizist fragte nach Absolvierung des Alkomaten, ob ich heute illegale Drogen konsumiert habe, was ich wahrheitsgemäß verneinte. Trotz keinerlei Anzeichen einer Beeinträchtigung meiner Person wurde ich zur Absolvierung eines Speicheltests und zum Parken meines Fahrzeuges am nächstgelegenen Parkplatz aufgefordert. Die Auswertung des Speicheltests erfolgte durch das Gerät „Dräger Drug Test 5000" und zeigte ein schwach positives Ergebnis auf Cannabis. Dieses positive Testergebnis ist mir insofern erklärlich, als dass ich am späten Nachmittag des voran gegangenen Tages einen Joint mit anderen Festivalteilnehmern konsumierte.

Das daraufhin folgende Procedere ist meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter im Zuge zahlreicher Beratungen in ähnlichen Sachverhalten bestens bekannt und gestaltete sich wie folgt:

 

Der amtshandelnde Polizist kommunizierte mit mir in äußerst gebrochenem Englisch bzw. durch Gestikulieren, so dass es mir nur rudimentär möglich war ihm zu folgen.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kontrollen offensichtlich flächendeckend durchgeführt wurden. Entgegen den in § 99 Abs 5 StVO normierten Voraussetzungen, dass für eine Untersuchung die Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gegeben sein muss bzw. für die Durchführung eines Speicheltests, die Vermutung, dass ich mich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinde oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden habe, in der ich ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Die Aufforderung durch die handelnden Meldungsleger, dass ich mein Fahrzeug selbst zu einem nahegelegenen Parkplatz lenken soll, spricht gegen die Annahme einer solchen Beeinträchtigung.

 

Insofern ist zu konstatieren, dass diese in § 99 StVO normierten Voraussetzungen gerade nicht gegeben waren, da ich ausgerastet und in guter körperlicher Konstitution die Fahrt angetreten habe.

 

Der amtshandelnde Polizist war kaum in der Lage mir den Gang des Verfahrens verständlich zu erklären, vielmehr konnte ich nur erahnen was er mir zu verstehen geben möchte. Ich verstand seine Ausführungen letztlich derart, dass ich eine Kaution in der Höhe von 10.000 tschechischen Kronen zu entrichten habe, andernfalls mein Kfz beschlagnahmt würde. Ich habe zwar das Recht auf einen Bluttest, jedoch wird mir davon abgeraten einen solchen durchführen zu lassen. Einerseits ist laut Angaben der Polizei mit einer Wartezeit von mindestens 5-6 Stunden zu rechnen, anderseits lässt sich die Angelegenheit mit wesentlich weniger bürokratischen Aufwand erledigen, wenn ich ein Formular - welches in tschechischer Sprache verfasst war - unterschreibe und 10.000 tschechische Kronen bezahle und dafür sofort die Wache verlassen darf. Mir wurde mitgeteilt, dass durch die Zahlung dieses Betrages die Angelegenheit als erledigt zu betrachten sei. Angesichts des Umstandes, dass ich am nächsten Tag meiner beruflichen Tätigkeit nachgehen musste, erschien mir diese Variante als die in diesem Moment vernünftigste Lösung.

 

Auf ausdrückliche Nachfrage hin, teilte mir der handelnde Polizist noch mit, dass es sich um eine rein tschechische Rechtsangelegenheit handle und der Vorfall keinerlei Auswirkungen auf meine Lenkberechtigung in Österreich haben wird. Da sich vier weitere Personen im Auto befanden, akzeptierte ich letztlich die meines Erachtens rechtswidrige Zahlung der Kaution. Insbesondere schon deswegen, weil mir die rechtliche und faktische Situation derart kommuniziert wurde, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Der Polizist betonte sogar ausdrücklich, dass mir der Führerschein in einigen Wochen zugesendet wird. Sollte ich bis dahin in Österreich einer Lenkerkontrolle unterzogen werden, soll ich angeben, dass ich meine Führerschein verlegt oder vergessen habe.

 

c) Beschwerdegründe:

Zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung wurde ein Dolmetsch beigezogen. Insofern handelt es sich um einen massiven und evidenten Verstoß gegen Art 6 EMRK lit e) (Recht auf ein faires Verfahren) bzw. der EU-Richtlinie 2010/64/EU über „das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren" sowie der EU-Grundrechtecharta.

 

Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass ein Entzug der Lenkberechtigung keine Strafe darstellt, allerdings sind die Grundsätze eines fairen Verfahrens dennoch einzuhalten. Ungeachtet dessen war die Amtshandlung ebenso Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens und eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen eines möglichen Verstoß gegen die tschechischen Drogengesetze. Insofern ist der Anwendungsbereich der EMRK und der EU-Richtlinie 2010/64/EU sowie der EU-Grundrechtecharta sehr wohl gegeben.

 

Der Vorhalt der Behörde, weshalb bereits zu Beginn der Amtshandlung von mir kein Dolmetsch beantragt wurde erscheint lebensfremd. Dass ich überhaupt ein solches Recht dazu besitze wurde mir erst durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mitgeteilt. Ebenso ist der Vorwurf einer Schutzbehauptung durch die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, dass ich zwar den Inhalt der Amtshandlung nur rudimentär verstanden habe, aber nicht die Rechtsfolgen eines vermeintlichen Weigerungsdeliktes.

 

Hiezu ist ausdrücklich festzuhalten:

1. Es erfolgte keine Belehrung durch einen rechtlich vorgesehen Dolmetsch;

2. Jene Belehrung die erfolgte, zielte darauf ab, dass mir dringend zur Zahlung einer Geldbuße geraten wird;

3. Ein Weigerungsdelikt wie dies in Österreich der Fall ist, existiert in Tschechien in dieser Form nicht.

 

Ebenso wenig ist für die Behörde durch die eigenmächtige Übersetzung des tschechischen Straferkenntnisses gewonnen. Nach Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen der EU ist es Sache der tschechischen Behörde, Verfahrensurkunden und insbesondere das Straferkenntnis in die deutsche Sprache zu übersetzen. Ein solcher Mangel kann nicht durch die belangte Behörde als Gegner in diesem Verfahren geheilt werden.

 

Ungeachtet dessen ist nach § 7 Abs 2 FSG die belangte Behörde ohnehin verpflichtet den Sachverhalt nach den inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Festzuhalten ist, dass der handelnde Polizist der englischen Sprache kaum mächtig war und ist - schon im Hinblick auf die Komplexität der Darlegung eines juristischen Sachverhaltes in englischer Sprache - jedenfalls die Beiziehung eines Dolmetsch sowohl nach nationalen Rechtsgrundlagen als auch nach den oben dargelegten für Tschechien gültigen und auf EU- bzw. Völkerrecht basierenden Rechtsnormen gesetzlich vorgesehen.

 

Mein Rechtsvertreter machte mich im Zuge der Beratung nach diesem Vorfall darauf aufmerksam, dass er bis dato mit ca. 30 Führerscheinentzugsverfahren in Tschechien konfrontiert war und allen Betroffenen die Zahlung eines Geldbetrages zwecks Vermeidung bürokratischer Hürden nahegelegt wurde. Sämtliche Betroffenen stimmten in der Annahme, dass die Angelegenheit dadurch rasch erledigt wäre zu. Bei keinem der Betroffenen erfolgte eine Belehrung durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetsch über die Rechtsfolgen und wurde sämtlichen Betroffenen nahegelegt, sich keiner ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass zahlreiche, der tschechischen Sprache nicht mächtigen Ausländer zur Zahlung einer Geldbuße ermutigt werden, ohne über Ihre Rechte und die daraus resultierenden Folgen aufgeklärt zu werden. Dies dürfte auch den österreichischen Führerscheinbehörden mittlerweile zur Kenntnis gelangt sein, da keiner der Betroffenen letztlich einer ärztlichen Untersuchung zugeführt wurde.

 

Es erscheint absolut lebensfremd, dass sämtliche der betretenen Person in Kenntnis der Rechtsfolgen die Vorführung zum Amtsarzt verweigern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die tschechischen Behörden bewusst versuchen, auf unbürokratische Weise möglichst zahlreiche Geldbußen einzutreiben.

 

Mittlerweile folgen manche tschechischen Behörden Formulare in deutscher Sprache aus. Schon aus diesen Formularen wird deutlich, dass jeder durchschnittliche Rechtsunterworfene die Zahlung einer Geldbuße vorziehen wird. Eine Belehrung über ein Weigerungsdelikt wie dies in Österreich der Fall ist, ist darin nicht zu erblicken. Ebenso ist bereits ein Weigerungsdelikt - wie in Österreich rechtlich etabliert-in der tschechischen Rechtsordnung nicht existent.

 

Beweis: Formular über die Belehrung in Tschechien, PV

 

Schon aus dem Formular wird ersichtlich, dass für den Fall eines positiven Ergebnisses der Untersuchung eine Straftat begangen wird. Die Anhaltung von bis zu 48 Stunden in einer Zelle und die Vorführung vor ein tschechisches Gericht sind die Folge. Hingegen ist bei Zahlung der Kaution die Angelegenheit als Übertretung anzusehen und der Betroffene darf unmittelbar den Weg nach Hause antreten.

 

Die belangte Behörde handelt willkürlich, wenn sie versucht ausschließlich Beweise gegen mich zu finden und dabei das Gebot einer objektiven Verfahrensführung massiv verletzt indem sie angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von einem Weigerungsdelikt ausgeht.

 

Mein Rechtsvertreter verweist in diesem Zusammenhang auf das jüngst von der BH Mödling zu einem ähnlichen Sachverhalt geführte Verfahren (GZ: MDS1-F-143117002), welches bereits wenige Tage nach Einbringung der Vorstellung eingestellt wurde, da die behauptete Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht festgestellt werden konnte.

 

Es erscheint auch lebensfremd, dass ich mich zwar bereit erklärte einen Speicheltest zu unterziehen, anschließend aber ein Verweigerungsdelikt gesetzt haben soll, indem ich der amtsärztlichen Untersuchung samt Bluttest nicht Folge leistete. Vielmehr wurde mir die Zahlung einer Kaution eindringlich nahegelegt und von einer ärztlichen Untersuchung samt Blutabnahme abgeraten.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Nach § 7 FSG Abs 2 FSG ist betreffend die Verkehrszuverlässigkeit normiert, dass hinsichtlich den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen (im konkreten Fall die Weigerung mich einer Untersuchung verbunden mit einer Blutabnahme zu unterziehen) bei Verkehrsverstößen oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind.

 

Gemäß § 5 Abs 9 StVO ist für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift die Untersuchung durch einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt erforderlich. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt;

 

Nach der österreichischen Rechtslage zieht eine Verweigerung einer solchen Untersuchung die strengsten Rechtsfolgen nach sich. Voraussetzung für die Annahme eines solchen Weigerungsdeliktes nach § 99 Abs 1 lit b) sowie lit c) ist (auch unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. VwGH 28.03.1985, 85/01/0023, 20.03.1986, 85/02/0212 u.a.), dass von den einschreitenden Straßenverkehrsorganen eine entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung erfolgt. Nur nach erfolgreicher Belehrung kommt eine Sanktionierung wegen eines Weigerungsdeliktes und die daraus folgende mangelnde Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 FSG in Frage.

 

Rechtlich verfehlt ist daher die Begründung der Behörde, wonach ich eine Untersuchung verbunden mit einer Blutabnahme verweigert hätte. Betreffend die Durchführung des Speicheltests ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass dem Ergebnis eines solchen Tests betreffend die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, keine Bedeutung zukommt.

 

Angesichts der Sprachbarriere und der äußerst schwierigen Kommunikation in Englisch kann von einer Belehrung über die Rechtsfolgen keinesfalls gesprochen werden. Vielmehr widerspricht die mir widerfahrene Vorgehensweise jeglichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta.

 

Angesichts des oben Vorgebrachten ist daher festzuhalten, dass der nach österreichischem Recht erforderliche Nachweis einer Beeinträchtigung durch Suchtgift durch meine Person nicht erbracht werden konnte. Ausdrücklich betonen möchte ich diesem Zusammenhang, dass ich tunlichst darauf achtete, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift gerade nicht der Fall sein konnte. Entgegen der wesentlich längeren Nachweisbarkeit im Speichel, beträgt die Wirkdauer bei inhalativem Konsum von Cannabis lediglich wenige Stunden. Da ich die Fahrt erst 20! Stunden nach den wenigen Zügen an einem Joint angetreten habe, ist eine Beeinträchtigung durch Suchtgift absolut auszuschließen.

 

Neben dem Entzug der Lenkberechtigung ist auch die Anordnung einer Nachschulung mangels des Vorliegens eines Verweigerungsdelikts nach § 24 Abs 3 Z 3 FSG mit Rechtswidrigkeit behaftet, ebenso die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Angesichts des obigen Vorbringens halte ich fest, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht festgestellt werden konnte und mangels rechtlich notwendiger Aufklärung über die Rechtsfolgen durch die tschechischen Meldungsleger auch keine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung samt Bluttest vorgelegen hat. Ebenso wenig weist das Verfahren und der Sachverhalt keine mit einem in Österreich normierten Verweigerungsdelikt vergleichbare Grundlage auf. Die tschechischen Behörden legen vielmehr ausländischen Bürgern die Zahlung einer Geldbuße nahe. Entgegen der Rechtslage in Österreich, wo die Verweigerung als besonders verwerfliches Verhalten mit erhöhter Entzugsdauer und Strafdrohung versehen ist und daher einer besonderen Belehrung bedarf, zielt die Belehrung durch die tschechischen Behörden geradezu auf die Verweigerung ab, da die Bezahlung einer Geldbuße als wesentlich attraktivere Variante dargestellt wird.

 

Nicht ohne Grund ist den österreichischen Führerscheinbehörde auch kein einzige Fall bekannt, wo ein österreichischer Besitzer einer Lenkberechtigung der Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung zugestimmt hätte.

 

Wie erwähnt, sind bereits meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter 30 vergleichbare Verfahren in Tschechien bekannt und kein einziger stimmte der Vorführung zum Amtsarzt zu.

Ich habe zu keiner Zeit auch nur annähernd mit dem Gedanken gespielt im berauschten Zustand ein Fahrzeug zu lenken! So wie ich niemals im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb nehmen würde, läge mir dies auch im berauschten Zustand fern. Dafür spricht auch, dass ich führerscheinrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten bin.

 

Ich stelle daher nachstehende ANTRÄGE:

 

1.) Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung möge von ihrem Recht Gebrauch machen und den angefochtenen Bescheid vom 29.12.2015, GZ: VerkR21-161-2015, in einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos beheben und mir die Lenkberechtigung (wieder-)erteilen, in eventu

2.) die Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorlegen,

3.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.12.2015, GZ: VerkR21-61-2015 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - ersatzlos wegen materieller und formaler Rechtswidrigkeit beheben und die (Wieder-)Erteilung meiner Lenkberechtigung auszusprechen.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, Korrespondenz mit der tschechischen Behörde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf besuchte von 31.7.2015 bis 2.8.2015 ein Festival in Tschechien. Am Abend des 1.8.2015 konsumierte der Bf mit anderen Festivalbesuchern einen Joint.

 

Bei der Abreise vom Festival am 2.8.2015 um 14:15 Uhr lenkte der Bf den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen x. Im Zuge einer großangelegten Kontrolle wurde er zu einem Alkotest, welcher negativ verlief, und in Folge zu einem Suchtmittelvortest aufgefordert. Der Suchtmittelvortest erbrachte ein positives Ergebnis.

 

Vom tschechischen Polizisten wurde dem Bf in Folge ein ausgefülltes, in tschechischer Sprache verfasstes, Formular zur Unterfertigung vorgelegt, und zugleich ein – offensichtlich eine deutsche Übersetzung des genannten Formulares darstellendes – Schriftstück zur Durchsicht übergeben. Dieses Schriftstück wies ua folgenden Textteil auf:

 

„Sie haben eine Handlung gegen das Gesetz begangen. In der Tschechischen Republik ist das Lenken unter Suchtmitteleinfluss eine Straftat. Ihr Orientierungstest zum Nachweis von Vorhandensein der Drogen im Körper war positiv. Ich fordere Sie auf, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, wo Ihnen biologisches Material abgenommen wird (Blut und Urin). Nach dem Gesetz der Tschechischen Republik, haben Sie zwei Möglichkeiten:

1) Sie unterziehen sich der ärztlichen Untersuchung, falls das Ergebnis positiv ist, ist es eine Straftat. Sie können in einer Zelle bis zu 48 Stunden festgehalten werden, und vors Gericht geführt werden, das über Ihre Bestrafung entscheidet.

2) Sie verweigern die ärztliche Untersuchung und so begehen Sie eine Übertretung. Von Ihnen wird die Kaution in der Höhe von 25.000 – 50.000,- CZK (930 – 1860 €) kassiert. Die Übertretung wird dem Verkehrsamt gemeldet, das über die Strafe entscheidet. Ihnen droht hierfür die Strafe von 25,000 bis 50,000,- CZK Geldbuße und 1-2 Jahre Fahrverbot in der Tschechischen Republik. Die Geldstrafe wird von der Kaution bezahlt werden. Über die Verhandlung in der Ordnungswidrigkeit-Sache in der Tschechischen Republik werden Sie schriftlich per Post informiert. Wenn Sie nicht zur amtlichen Verhandlung kommen, verfällt die Kaution. Wenn Sie die Kaution nicht gleich in bar bezahlen, wird Ihr Auto abgeschleppt. Die Abschleppkosten müssen Sie bezahlen.

 

In beiden Fällen wird Ihr Führerschein zurückbehalten und Ihnen die Weiterfahrt verboten. Ihr Führerschein wird über das Verkehrsministerium in Ihr Heimatland geschickt. Hier werden Sie von der Behörde informiert.“

 

Der Bf wählte aus freien Stücken die in Punkt 2. des dargestellten Formulars genannte Vorgehensweise. Er leistete eine Kaution in der Höhe von 10.000 tschechischen Kronen und der tschechische Polizist behielt den Führerschein des Bf ein. Dieser wurde in Folge von Tschechien mit der Mitteilung an das BMVIT übermittelt, dass der Bf nach positiver Cannabis-Testung zu einer ärztlichen Untersuchung mit Blutabnahme aufgefordert worden sei, es jedoch abgelehnt habe, sich dieser zu unterziehen.

 

Mit Entscheidung des Stadtamtes Lysa nad Labem vom 9.11.2015, GZ: OD/71315/15/Ha/275-6, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe sich „[n]ach einem positiven Orientierungstest für andere Suchtmittel (als Alkohol, Anm.) … trotz Aufforderung des Polizisten [geweigert], sich einer fachärztlichen Untersuchung unter Abnahme von biologischem Material zu unterziehen.“ Die genannte Entscheidung wurde dem der tschechischen Sprache nicht mächtigen Bf in genannter Sprache zugestellt. Eine – auch nur teilweise – Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgte nicht.

 

c.2) Soweit der Sachverhalt strittig ist ergibt er sich aufgrund folgender Überlegungen:

 

Fraglich ist, ob der Bf bewusst die ärztliche Untersuchung verweigert hat bzw ob er der Meinung sein durfte, die Leistung einer Kaution und ein Fahrverbot in Tschechien stellten eine gleichwertige Alternative zur ärztlichen Untersuchung dar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl der Bf als auch der Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen sehr intelligenten und an sich keinen unehrlichen Eindruck machten. Aufgrund des wegen eines für ihn positiven Verfahrensausgangs massiven Interesses des Bf an einer derartigen Sachverhaltsannahme wird der Beweiswert der entsprechenden Aussage vom Landesverwaltungsgericht jedoch als wenig hoch angesehen. Gleiches gilt für den Beweiswert der Zeugenaussage: es schienen nämlich sowohl der Bf als auch der an und für sich vom Verfahrensausgang nicht weiter betroffene Zeuge unnatürlich bemüht in den Vordergrund zu stellen, dass vom tschechischen Polizisten keine Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung erfolgt, sondern die Leistung einer Kaution als gleichwertige Alternative dargestellt worden sei.

 

Eine derartige Sachverhaltsannahme steht zudem mit sonstigen Aussagen des Bf und des Zeugen sowie mit unstrittigen Sachverhaltselementen im Widerspruch: Zum einen scheint es nicht lebensnah, wenn die beiden Personen einerseits berichten, die Verständigung mit dem tschechischen Polizisten sei kaum möglich gewesen, da letzterer lediglich sehr schlecht englisch gesprochen habe. Andererseits soll der Polizist – was von der tschechischen Behörde in ihrer über die österreichische Botschaft in Prag eingeholten Stellungnahme vom 10.3.2016 im Übrigen bestritten wird – mitgeteilt haben, dass er von einer Blutuntersuchung abrate, da diese in einem zwei bis drei Stunden entfernten Krankenhaus erfolge und der Bf darüber hinaus, weil alles ohnehin lediglich eine innertschechische Angelegenheit sei, in Österreich weiterhin Kfz lenken dürfe und im Falle einer Kontrolle angeben solle, er habe seinen Führerschein verlegt. Sollte der tschechische Polizist nicht in der Lage gewesen sein, den Bf derart zu einer ärztlichen Untersuchung aufzufordern, dass dieser die diesbezügliche Verpflichtung erkannt hat, wäre er wohl auch nicht befähigt gewesen, den Bf zur Leistung einer Kaution zu verleiten.

Zum anderen geht aus dem dem Bf zur Unterschrift und auch in deutscher Sprache zur Durchsicht vorgelegten Formular ausreichend klar hervor, dass grundsätzlich der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten ist und die in den Punkten 1. und 2. genannten möglichen Abläufe lediglich an das jeweilige Verhalten des Aufgeforderten (und im Falle von Punkt 1. an das Untersuchungsergebnis) anknüpfen. Auch geht aus dem Schriftstück eindeutig hervor, dass jedenfalls der Führerschein zurückbehalten, die Weiterfahrt verboten, und der Führerschein über das Verkehrsministerium in das Heimatland geschickt wird, in welchem dann von der Behörde weiter informiert werde. Zwar ist dem Bf zuzubilligen, dass das in Rede stehende Schriftstück bei schneller Durchsicht auch missverstanden werden könnte. Aufgrund des positiven Vortests auf Cannabis musste dem unzweifelhaft überdurchschnittlich intelligenten Bf – gleiches gilt für den Zeugen – die Tragweite der weiteren Vorgehensweise jedoch bewusst sein. Bei allfälligen Unklarheiten bestand daher eine Verpflichtung, solange nachzufragen bzw Erkundigungen einzuziehen, bis über die rechtlichen Verpflichtungen Klarheit herrscht.

 

Keine Beweiskraft kommt in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Bf zu, dass die tschechische Polizei keine Ärzte vor Ort hatte, jedoch ein eigener Bus zur Abwicklung von Zahlungen bereitgestanden habe. Einerseits lässt sich daraus weder ableiten, ob konkret der Bf vom konkret amtshandelnden tschechischen Polizisten zur ärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde; andererseits scheint es unwahrscheinlich, dass der Bf das – wohl auf Erfahrungswerten beruhende – Einsatzkonzept der tschechischen Polizei überblickt hat und dieses zu beurteilen vermag.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Bf – wie auch dessen Stellungnahme vom 13.4.2016 zu entnehmen ist – die amtsärztliche Untersuchung verweigert und die Zahlung der mit Freunden geteilten Kaution in der Höhe von ca 300,- Euro, gewählt hat, um möglichst schnell und ohne weitere Verzögerungen nach Österreich reisen zu können. Dass ihm die in der Heimat drohenden Rechtsfolgen dabei nicht bewusst waren und er über diese von der tschechischen Polizei nicht belehrt wurde, ist zwar wahrscheinlich, steht aber keineswegs in ursächlichem Zusammenhang mit der in Rede stehenden Weigerung.

 

Auch vermag das Vorbringen des Bf, er habe sich vor Antritt der Fahrt einem kostenpflichtigen Alkotest unterzogen, um seine Fahrtauglichkeit sicher zu stellen, sowie seine Kooperation beim Drogen-Vortest obiges Beweisergebnis nicht zu verändern: Zum einen wird dem Bf nicht vorgeworfen, durch Alkohol- oder Suchtgift beeinträchtigt ein Fahrzeug gelenkt sondern sich geweigert zu haben, eine nähere Untersuchung im Hinblick auf Suchtmittelbeeinträchtigung verweigert zu haben. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass der Bf die Möglichkeit gehabt hätte, den Drogenvortest zu verweigern, ohne sich in derselben Situation wie nunmehr vorzufinden.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl 1991/566, zu beurteilen ist. Gemäß § 7 Abs 2 FSG sind, handelt es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung "wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."

 

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Abs 2a leg cit ermächtigt die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

 

Gemäß § 5 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

 

Gemäß § 5 Abs 9 StVO gelten die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

 

Abs 9a leg cit ermächtigt Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht, den Speichel von in Abs 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs 9 zu unterbleiben.

 

Gemäß § 5 Abs 10 StVO ist an Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

b.1) Eingangs ist festzuhalten, dass der Entscheidung des Stadtamtes Lysa nad Labem vom 9.11.2015, GZ: OD/71315/15/Ha/275-6, wonach der Bf trotz Aufforderung eine ärztliche Untersuchung verweigert hat, entgegen der Meinung der belangten Behörde schon mangels Rechtswirksamkeit keine Bindungswirkung zukommt:

Sowohl der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, BGBl 744/1995 (im Folgenden kurz: Vertrag), als auch das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III 65/2005 (im Folgenden kurz: Übereinkommen), stellen eine Erweiterung des (die Zuständigkeit von Justizbehörden voraussetzenden) Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl 41/1969, dar. Während das Übereinkommen gemäß seinem Art 3 auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, setzt die Anwendbarkeit des Vertrages auf den vorliegenden Fall gemäß dessen Art I zunächst voraus, dass die strafbare Handlung in einem der beiden Vertragsstaaten – fallbezogen in Österreich – in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt. Ob dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Fall ist, kann hier allerdings dahingestellt bleiben. Während nämlich der Vertrag in Art XII Abs 3 iVm Art XIII Abs 4 im Falle der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg zwingend ("in jedem Fall") eine Übersetzung des solcherart zuzustellenden Schriftstückes bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustellung vorschreibt, sieht das Übereinkommen in Art 5 Abs 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden nur für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097).

 

b.2) Da der Bf der tschechischen Sprache nicht mächtig ist bedeutet dies, dass die Zustellung der ausschließlich in tschechischer Sprache verfassten Entscheidung des Stadtamtes Lysa nad Labem mangels Übersetzung in die deutsche Sprache nicht rechtswirksam war, und eine Bindungswirkung deshalb von vornherein zu verneinen ist.

 

c.1) Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie die Verkehrssicherheit durch Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. § 7 Abs 3 Z 1 FSG sieht in Folge eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 als bestimmte Tatsache an.

§ 99 Abs 1 lit b StVO zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung "wer sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."

 

c.2). Es ist nun im Sinne des § 7 Abs 2 FSG vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der in Punkt III.c.1) als entscheidungsrelevant angenommene Sachverhalt nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften eine Übertretung des § 99 Abs 1 StVO – konkret des Abs 1 lit b leg cit – darstellt.

 

Der Bf wurde von einem Polizisten aufgefordert, einen Drogen-Vortest abzulegen, welcher positiv verlief. Der Polizist konnte daher im Sinne des § 5 Abs 9 StVO vermuten, dass sich der Bf in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, und gelangt daher Abs 5 leg cit zur Anwendung. Diesem zufolge sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

 

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bf aufgrund des positiven Cannabis-Vortests zu Recht zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde. Dies hat der Bf – wie in Punkt III.c) dargelegt – verweigert, indem er sich für die Leistung einer Kaution und die sofortige Heimreise entschied. Der Bf hat damit einen Tatbestand verwirklicht, der nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften als Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO zu qualifizieren wäre.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass außer Acht bleiben kann, ob die Aufforderung zum Drogen-Vortest den Anforderungen des § 5 Abs 9a StVO genügt hätte, da durch die Absolvierung des Vortests und das auf Cannabis positive Ergebnis jedenfalls ein Beweismittel geschaffen wurde, welches zur Anwendbarkeit des § 5 Abs 9 StVO führt. Dem Vorbringens des Bf, Polizeiorgane wären verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung von Tests zur Klärung einer Beeinträchtigung, zu geben, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entgegen zu halten, wonach einem geprüften Kfz-Lenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen (vgl VwGH 20.05.1994, 94/02/0184 mwN).

 

c.3) Es ist vor dem Hintergrund des in vorigem Punkt erlangten Ergebnisses daher von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG auszugehen, wobei die in der genannten Norm angesprochene Wertung aufgrund des einen „Sonderfall der Entziehung“ normierenden § 26 Abs 2 Z 1 FSG (bei Verhängung der Mindestentzugsdauer) zu entfallen hat. Dem erstmals einschlägig in Erscheinung tretenden Bf ist der genannten Norm zufolge die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Gründe, aufgrund derer die Mindestentzugsdauer zu überschreiten wären, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

 

Die übrigen behördlichen Anordnungen (amtsärztliche Untersuchung, VPU, Nachschulung) sind durch § 24 Abs 3 FSG ausdrücklich vorgegeben und gehen mit der Verwirklichung eines Verweigerungsdeliktes unausweichlich einher.

 

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

c.4) Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde dem Bf gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

§ 30 Abs 1 Satz 1 FSG zufolge ist „[d]em Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, … das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.“

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich, sodass die Heranziehung des § 30 Abs 1 FSG im konkreten Fall nicht in Betracht kommt und ein Lenkverbot gemäß § 30 Abs 1 FSG daher in keinem Fall ausgesprochen werden konnte.

 

Eine im Besitz des Beschwerdeführers befindliche, konkrete ausländische Lenkberechtigung wäre von der belangten Behörde gemäß § 30 Abs 2 FSG entsprechend zu entziehen gewesen. Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es jedoch unzulässig, ein nicht näher genanntes Recht pauschal zu entziehen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Heranziehung des § 7 Abs 2 FSG in derartigen Konstellationen, welche glaubhaft nicht nur vereinzelt vorkommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 13. Februar 2017, Zl.: Ro 2016/11/0030-4