LVwG-750030/2/BP/WU

Linz, 25.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, vertreten durch den X, wiederum vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. September 2013, GZ.: Sich71-31011, mit dem Feststellungsanträge nach dem Vereinsgesetz zurückgewiesen wurden, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. September 2013, GZ.: Sich71-31011, wurden gemäß §§ 9, 14, 16 und 17 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, sowie § 6 AVG

a)   ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) laut Schriftsatz vom 2. Jänner 2013, auf Feststellung, dass ein Verein mit dem Namen „X“ am 6.9.1928 vereinsbehördlich nicht existiert hat und Herr X als Obmann und X als Obmann-Stellvertreter berechtigt waren, am 6.9.1928 die Servitutseinräumungsurkunde im Namen des Vereins „X“ zu unterzeichnen, und es sich beim „X“ nach Umbildung um ein und den selben Verein handelt wie beim vormaligen Verein „X“ sowie

b)   ein Eventualantrag laut Schriftsatz vom 2. Jänner 2013 auf Feststellung, dass ein Verein mit dem Namen „X“ am 6.9.1928 vereinsbehördlich nicht existiert hat und X als Obmann und X als Obmann-Stellvertreter berechtigt waren, am 6.9.1928 die Servitutseinräumungsurkunde im Namen des Vereins „X“ zu unterzeichnen und es sich beim „X“ nach Umbildung um ein und den selben Verein handelt wie beim vormaligen Verein „X“ sowie

c)   der Eventualantrag laut Schriftsatz vom 2. Jänner 2013 auf Feststellung für welchen Verein die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 7. November 1928 die Vertretungsbefugnis von X und X als Obmann-Stellvertreter bestätigt hat,

zurückgewiesen. 

 

Begründend führt die Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der nunmehrige Bf mit Schreiben vom 2. Jänner 2013 gegen die Zurückweisung der Anträge auf Bestätigung, dass X als Obmann und X als Obmann-Stellvertreter berechtigt gewesen seien, am 6. September 1928 die Servitutseinräumungsurkunde im Namen des Vereines „X“ zu unterzeichnen sowie um Übermittlung des mit der Rechtskraftsbestätigung versehenen Nichtuntersagungsbescheides vom 1. Juli 1958 der SID für OÖ., mit dem die Umbildung bzw. Namensänderung des Vereines „X“ auf „X“ genehmigt worden sei, berufen habe. Diese Berufung sei mit Bescheid der LPD OÖ. vom 8. Juli 2013 abgewiesen worden. Für den Fall, dass der Berufung nicht stattgegeben werde, seien obige Anträge gestellt worden. Hintergrund dieser Anträge sei die Übertragung eines Servituts auf den „X“, welches mit Urkunde vom 6. September 1928 dem „X“ eingeräumt worden sei.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde weiter aus, dass mit Feststellungsbescheiden das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts verbindlich festgestellt würden. Obwohl das AVG keine dem § 228 ZPO entsprechende Regelung enthalte, nähmen Lehre und Judikatur in 3 Fällen die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden an (vgl. Hengstschläger – Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage):  

1.   Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, was im vorliegenden Fall jedoch durch das Vereinsgesetz nicht ermöglicht werde.

2.   Eine amtswegige bescheidmäßige Erledigung liege im öffentlichen Interesse, was aber im in Rede stehenden Fall ebenfalls nicht zutreffe.

3.   Der Feststellungsbescheid sei für die ihn beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermag.

 

Dies bedeute, dass es sich um ein rechtliches Interesse handeln müsse; die Klarstellung müsse zudem für die Zukunft von Bedeutung sein und es dürfe nicht die Feststellung einer strittigen Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens sein.

 

Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Rechtsfrage, die durch andere gesetzlich vorgezeichnete Verfahren geprüft werden müsse, um eine von einem Gericht zu klärende Rechtsfrage. Es sei nicht Aufgabe der Vereinsbehörde eine Klärung herbeizuführen, ob das Servitutsrecht noch für einen Verein bestehe bzw. ob dieses bereits erloschen sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien die Rechtsverhältnisse eines Vereins grundsätzlich privatrechtlicher Natur und unterlägen den Regeln des Zivilrechts. Streitigkeiten aus diesen Vereinsverhältnissen seien daher von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vertretungsverhältnisse stehe der Vereinsbehörde sohin nicht zu (VfGH vom 25. 11. 2003).

 

2. Gegen diesen - am 27. November 2013 zugestellten - Bescheid richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 11. Dezember 2013 eingebrachte Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu gelten hat.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

 

1. a) Von der BH Grieskirchen werden die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststel­lungsbescheides zutreffend wiedergegeben. Unter anderem ist ein Feststellungsbe­scheid dann von der Verwaltungsbehörde zu erlassen, wenn er für den Antragsteller ein notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist, insbesondere um eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden.

 

b) Dies setzt voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Feststellungsantrag auch dann ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn er lediglich dazu dient, eine verwaltungsrechtliche Vorfrage, die sich in einem Zivilverfahren stellt bzw. stellen kann, zu beantworten, um damit das Verfahren vor Gericht im Ergebnis kürzer und verlässlicher zu gestalten (vgl. VfSlg. 2.376/1952; 2.653/1954). Nach der Literatur wäre diese Ansicht sogar auf jene Fälle zu übertragen, wo es sich um Vorfragen in (anderen) verwaltungsbehördlichen Ver­fahren handelt (vgl. Antoniolli/Koja 548f; Funk, ÖJZ 1972, 35). Dass es irgend ein anderes Verfahren gibt, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann bzw. könnte, schließt nach der Judikatur beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Not­wendigkeit und Zulässigkeit eines Feststellungsantrags aber (noch) nicht per se aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers zur Gänze abdecken (VwGH 14. 5. 2004, ZI. 2000/12/0272), weiters muss dem Antragsteller das Beschreiten des (anderen) Rechtsweges zumutbar (VwGH Zl. 97/10/0203; VfSlg. 11.697/1988) und dieser Weg somit gleichwertig sein (vgl. auch VwSlg. 7.017 F / 1995).

 

c) Aufbauend auf diesen Kriterien ist die Ansicht, dass für die gegenständliche Rechts­frage ein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren existiert, völlig verfehlt. Nach Ansicht der BH Grieskirchen wäre nämlich der vorliegende Fall von einem Gericht zu klären. Dies ist aber aus den nachfolgenden Gründen unzutreffend.

 

2.  a) Der Antragsteller ist evidentermaßen aktuell als Verein im Vereinsregister zu ZVR 736052071 eingetragen. Der Antragsteller war aber - wenngleich unter anderem Na­men - auch bereits 1928 vereinsrechtlich existent. Der Servitutsvertrag vom 06.09.1928 wurde nämlich vom Antragsteller - wenngleich noch unter anderem Na­men - abgeschlossen und auch verbüchert. Um eine Richtigstellung des Grundbuchs auf den aktuellen Namen des Einschreiters bewirken zu können, ist daher eine Bestäti­gung notwendig, dass eben der seinerzeit den Servitutsvertrag abschließende Verein mit dem Antragsteller ident ist, bzw. dass die Amtswalter X und X im Namen des Antragstellers die Vertragsurkunde unterzeichnet ha­ben. Dies kann (nur) durch eine Entscheidung der Vereinsbehörde über den gestellten Feststellungsantrag erwirkt werden.

b)  Ein Zivilverfahren, bei dem der Antragsteller die gegenständlich beantragte Feststel­lung, dass nämlich

-            ein Verein mit dem Namen „X" am 06.09.1928 vereinsbehördlich nicht existiert hat und

-            X als Obmann und X als Obmannstellvertreter berechtigt wa­ren, am 06.09.1928 die Servitutseinräumungsurkunde im Namen des Vereins X“ zu unterzeichnen, und

-            es sich beim X" nach Umbildung um ein und denselben Verein handelt wie beim vormaligen Verein „X" (oder die entsprechenden Feststellungen gemäß den Eventualanträgen),

vollinhaltlich durch das Gericht erwirkt, ist nicht möglich bzw. nicht einmal denkbar. Für eine solche „Feststellung" ist einerseits der Rechtsweg unzulässig. Darüber hinaus fehlt es auch am „Gegner", gegen den er eine darauf gerichtete Feststellung klagsweise begehren könnte. Einzig überhaupt denkmöglicher Gegner wäre der Liegenschaftseigentümer, also der Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Vertragspartners. Dem An­tragsteller mangelt es aber am Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO, da er ja einerseits mit dem seinerzeit vertragsabschließenden Verein rechtlich ident ist und da andererseits die Ausübung der Dienstbarkeit - die allerdings bei einer derartigen Kla­ge gar nicht Verfahrensgegenstand wäre (!) - durch den Antragsteller vom Liegenschaftseigentümer (bislang) nie behindert oder bestritten wurde.

 

Entgegen der Annahme der BH Grieskirchen wäre bei einer solchen Klage (auf Fest­stellung im obigen Sinn) nicht zu prüfen, ob das Servitutsrecht noch besteht oder be­reits erloschen ist. Damit verkennt die Vereinsbehörde offensichtlich den Kern des ge­genständlichen Problems! Der Bestand des Servitutsrechts war und ist nicht „strittig", die Wahrnehmung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag wurde auch nie behindert - derartige Behauptungen sind im bisherigen Verfahren weder aufgestellt wurden, noch sind darüber Beweisergebnisse hervorgekommen.

 

c)      „Strittig" bzw. unklar ist im gegenständlichen Fall nur die Frage, ob es sich bei dem zu ZVR 736052071 im Vereinsregister (heute) eingetragenen (und antragstellenden) Verein um ein und dieselbe Rechtsperson wie jene handelt, die im Grundbuch als Dienstbarkeitsberechtigte eingetragen ist.

 

Ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes „entstanden" ist, insbesondere unter wel­chem Vereinsnamen ein Verein entstanden ist, ob jemals der Vereinsname im Sinne einer „Umbildung" geändert wurde und ob ein Verein in der Vergangenheit jemals existiert hat, ist ausschließlich von der Vereinsbehörde zu entscheiden. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 ist es nicht (mehr) möglich, dass ohne Mitwir­kung der Vereinsbehörde ein Verein entsteht; dementsprechend ist es daher auch nicht (mehr) möglich, dass entgegen oder ohne Bestätigung durch die Vereinsbehörde vom ( Zivilgericht die Existenz eines Vereins angenommen bzw. festgestellt wird. Wenn überhaupt, so wäre dies - im Rahmen einer vom Antragsteller allenfalls versuchten und von der Vereinsbehörde offenbar gemeinten Klage auf Feststellung bzw. auf Ein­verleibung einer Dienstbarkeit - vom Zivilgericht nur als Vorfrage im Sinne des § 195 ZPO zu entscheiden. Wie bereits oben dargetan, ist aber im Falle eines derartigen „an­deren" Verfahrens ein Feststellungsantrag explizit zulässig (vgl. VfSlg 2653/1954)!

 

d) Anstatt eines Zivilverfahrens wäre es denkbar, dass der Antragsteller ein Grundbuchs-
verfahren zur Richtigstellung im Sinne des § 136 Grundbuchsgesetz einleitet. Genau
dies ist ja auch Ziel und Absicht des Einschreiters! Für eine derartige Richtigstellung
ist jedoch eine öffentliche Urkunde notwendig, aus der sich die Unrichtigkeit des ak-
tuellen Grundbuchsstandes und die Richtigkeit der begehrten Eintragung ergibt. Genau aus diesem Grund ist ja die begehrte Feststellung durch die Vereinsbehörde notwendig! Ein derartiges Grundbuchsverfahren kann daher keinesfalls das von der Vereinsbehörde gemeinte Gerichtsverfahren sein!

 

Der gegenständliche Antrag soll - wie auch im Schriftsatz vom 2.1.2013 ausdrücklich hingewiesen - gerade dazu dienen, damit die Antragstellerin im Rahmen eines Grundbuchsverfahrens belegen kann, dass es sich bei der Antragstellerin - nach (mehreren) Namensänderungen - um ein und denselben Verein handelt, zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit seinerzeit eingetragen wurde. Die Antragstellerin ist daher geradezu da­rauf angewiesen, dass die verfahrensgegenständlich relevante Frage durch einen Be­scheid der Vereinsbehörde entschieden wird. Der gegenständliche Antrag ist daher ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

 

e) Ein vom Antragsteller - gegen wen auch immer und mit welchem Begehren auch immer - eingeleitetes Zivilverfahren kann daher das rechtliche Interesse in concreto nicht abdecken. Hinzu kommt, dass aufgrund der Ungewissheit, wie ein derartiges Verfah­ren inhaltlich ausgehen würde, ein solcher Weg für den Antragsteller auch unzumutbar wäre! Dass dabei im Sinne des § 195 ZPO allenfalls eine Vorfragenentscheidung er­folgt, ist irrelevant. Sinne Ein Grundbuchsverfahren auf Richtigstellung ist - ohne die vorangehende vereinsbehördliche Bestätigung (im Sinne des gestellten Antrags) - von vornherein aussichtslos und daher ebenfalls unzumutbar. Welches sonstige Verfahren möglich sein soll, indem von einem Gericht die relevante Rechtsfrage geklärt werden könnte, wird im angefochtenen Bescheid nicht näher dargetan. Andere als die oben aufgezeigten Verfahren sind aber undenkbar.

 

3. a) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so ist zu bedenken, dass jedenfalls für den 2. Eventualantrag die Erlassung eines Feststellungsbescheides unumgänglich ist. Wenn nämlich - gemäß der nunmehrigen An­sicht der Vereinsbehörde - die im Jahr 1928 erteilte Bestätigung weder den Verein „X" (den es gemäß Schreiben der BH Grieskirchen vom 16.10.2012 nie gegeben hat), noch den Verein „X", noch den Verein X" betrifft, so bleibt völlig unklar, für welchen damals bei der Vereinsbehörde aktenkundi­gen Verein diese Bestätigung erteilt worden ist!

 

b) Gerade auch wenn nach dem Selbstverständnis des Antragstellers dieser selbst (wenn­gleich unter dem damaligen Namen) den Servitutsvertrag abgeschlossen hat, ist für die Rechte des Antragstellers - insbesondere für die Frage, ob tatsächlich ihm die Rechte aus dem seinerzeitigen Servitutsvertrag zustehen - die begehrte Feststellung notwen­dig. Nur auf diesem Wege ist es nämlich den Antragsteller möglich, zu überprüfen, ob es sich bei ihm um ein und denselben Rechtsträger wie beim Vertragspartner des Servitutsvertrags handelt. Gerade dann, wenn dies nicht der Fall wäre, wäre jedwedes vom Antragsteller eingeleitete Gerichtsverfahren von vornherein (mangels materieller Berechtigung aus dem Servitutsvertrag) zum Scheitern verurteilt und daher unzumut­bar.

 

4. a) Richtig ist, dass Streitigkeiten über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vertretungsverhältnisse nicht der Vereinsbehörde zustehen, sondern den ordentlichen Zivilgerichten. Der gegenständliche Feststellungsantrag betrifft aber auch nicht die Frage, ob die Vertretungshandlung durch X und X „rechtmäßig" war oder nicht! Der Antrag zielt vielmehr darauf ab, festzustellen, in wessen Namen diese beiden Amtswalter eine Urkunde unterzeichnet haben! Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch am 7. 11. 1928 die Vereinsbehörde bestätigt hat, dass die beiden Amtswalter berechtigt sind die Urkunde rechtsverbindlich zu zeichnen! Warum dies daher nunmehr in die Zuständigkeit des Gerichts fallen sollte, ist unklar.

 

Ungeachtet dessen war und ist es Aufgabe der Vereinsbehörde, Bestätigungen darüber zu erteilen, welcher Verein überhaupt vereinsbehördlich existiert (hat), ob und gege­benenfalls welche Umbildungen bei einem existierenden Verein erfolgt sind und wel­che Amtswalter gemäß den bei der Vereinsbehörde aufliegenden Informationen zu ei­nem bestimmten Stichtag welchen Verein vertreten können.

 

b) Unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.7.2013, GZ A3/112222/2013, sei folgendes angemerkt: Die darin zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2013, B 1014 / 2003, ist für das gegenständliche Verfahren in keiner Weise einschlägig. Wie bereits oben dargelegt, ist es für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, ob ein Amtswalter wirksam in (s)ein Amt gewählt wurde und ob dieser statutenkonform und rechtmäßig Vertretungshandlungen gesetzt hat. Dass die X und X als Obmann und Schriftführer bei der Vereinsbehörde damals aktenkundig waren, ist evident - fraglich ist nur, welchen Verein dies betrifft bzw. betroffen hat.

 

c) Aufgrund der am 7.11.1928 von der Vereinsbehörde auf der Vertragsurkunde erteilten Bestätigung ist offenkundig, dass es zum damaligen Zeitpunkt einen Verein gegeben haben muss, zu dessen Vertretung die beiden angeführten Amtswalter aufgrund des damaligen Aktenstandes der Vereinsbehörde - basierend auf den Statuten und den Meldungen über die gewählten Amtswalter - berechtigt waren. Interessanterweise war die BH Grieskirchen als zuständige Vereinsbehörde noch am 16.10.2012 der Annahme, dass diese beiden Amtswalter für den Verein „X" zeichnungsberechtigt waren. Aus welchen Gründen und insbesondere aufgrund welcher Beweisergebnisse sich die diesbezügliche Ansicht der Vereinsbehörde geän­dert hat, ist nicht nachvollziehbar.

 

d) Aus den bereits im Schriftsatz vom 2.1.2013 vorgetragenen Argumenten (nämlich sowohl die darin enthaltene Berufung als auch der Feststellungsantrag), die auch vollinhaltlich zum Inhalt der gegenständlichen Berufung erhoben werden, zeigt sich, dass der Feststellungsantrag - zumindest eines der Eventualbegehren - zulässig und berechtigt ist.

Beweis: Einholung eines Gutachtens eines rechtshistorischen Sachverständigen

 

Aus den angeführten Gründen wird daher der

 

ANTRAG

 

gestellt, die Landespolizeidirektion als Berufungsbehörde möge

 

1.    den Bescheid der BH Grieskirchen vom 25.09.2013 dahingehend abändern, dass dem (Haupt-) Antrag vom 02.01.2013 stattgegeben wird, und feststellen, dass

-              ein Verein mit dem Namen „X"' am 06.09.1928 vereinsbehördlich nicht existiert hat und

-              X als Obmann und X als Obmannstellvertreter berechtigt wa­ren, am 06.09.1928 die Servitutseinräumungsurkunde im Namen des Vereins X" zu unterzeichnen, und

-              es sich beim X" nach Umbildung um ein und denselben Verein handelt wie beim vormaligen Verein „X",

in eventu

2.    den Bescheid der BH Grieskirchen vom 25.09.2013 dahingehend abändern, dass dem ersten Eventualantrag im Schriftsatz vom 02.01.2013 stattgegeben wird und feststellen, dass

-              ein Verein mit dem Namen „X" am 06.09.1928 vereinsbehördlich nicht existiert hat und

-              X als Obmann und X als Obmannstellvertreter berechtigt wa­ren, am 06.09.1928 die Servitutseinräumungsurkunde im Namen des Vereins „X" zu unterzeichnen, und

-              es sich beim X" nach Umbildung um ein und denselben Verein handelt wie beim vormaligen Verein „X",

in eventu

3.    den Bescheid der BH Grieskirchen vom 25.09.2013 dahingehend abändern, dass dem zweiten Eventualantrag im Schriftsatz vom 02.01.2013 stattgegeben wird und feststellen,

-              für welchen Verein die BH Grieskirchen am 7.11.1928 die Vertretungsbefugnis von X als Obmann und X als Obmannstellvertreter bestätigt hat.

in eventu

4.    aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

 

3. Die vormalige Berufungsbehörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

 

5.   Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.             

Im vorliegenden Fall, in dem es um die Beurteilung der Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags geht, ist die Sach- und Beweislage keinesfalls in Frage gestellt, weshalb hier keine differenzierte Beweiswürdigung vorzunehmen war.

 

III.            

 

1. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheids sind für die Zulässigkeit des hier ursprünglich beantragten Feststellungsbescheides nach Judikatur und Lehre verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden.

 

2. Zum Einen wäre dies der Fall, wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz ausdrücklich vorgesehen wäre. Dies ist - auch nach übereinstimmender Parteienansicht - jedoch nicht gegeben, weshalb eine nähere Erörterung unterbleiben kann.

 

3. Eine weitere Voraussetzung bildet der Umstand, dass eine amtswegige bescheidmäßige Erledigung im öffentlichen Interesse läge. Hier ist anzuführen, dass es zwar aus dem Blickwinkel der Rechtssicherheit durchaus geboten erscheinen könnte, den Status eines Vereins betreffend einer allfälligen Rechtsnachfolge zu klären; allerdings zielt der vorliegende Antrag doch überwiegend darauf ab, den Status bzw. die Identität eines Vereins „in historischer Betrachtung“ im Interesse des in Rede stehenden Vereins abzuklären, wobei das öffentliche Interesse hier bedeutend geringer anzusetzen sein wird.

 

4.1. Die dritte Fallgruppe ist einer vertieften Betrachtung zu unterziehen: 

Der Feststellungsbescheid bildet für die ihn beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermag.

 

Dies bedeutet, dass es sich um ein rechtliches Interesse handeln muss; die Klarstellung muss zudem für die Zukunft von Bedeutung sein; schließlich darf die Feststellung einer strittigen Rechtsfrage auch nicht einem anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vorbehalten sein.

 

4.2. Zunächst ist zu klären, worauf der ursprüngliche Antrag abzielt. Hintergrund ist unbestritten, dass eine Klarstellung betreffend eine Servitut im Grundbuch angestrebt wird. Dies würde jedenfalls eine dem Zivilgericht zufallende res darstellen.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde begehrt der vorliegende Antrag aber nicht eine Klarstellung betreffend eine Servitutsvereinbarung, sondern primär die Frage des Status, der Identität und der Rechtsnachfolge eines Vereins. Unklar ist im gegenständlichen Fall insbesondere die Frage, ob es sich bei dem zu ZVR 736052071 im Vereinsregister (heute) eingetragenen (und antragstellenden) Verein um ein und dieselbe Rechtsperson wie jene handelt, die im Grundbuch als Dienstbarkeitsberechtigte eingetragen ist.

 

Ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes „entstanden" ist, insbesondere unter welchem Vereinsnamen ein Verein entstanden ist, ob jemals der Vereinsname im Sinne einer „Umbildung" geändert wurde und ob ein Verein in der Vergangenheit jemals existiert hat, ist in erster Linie von der Vereinsbehörde zu entscheiden.

 

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Feststellungsantrag auch dann ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn er lediglich dazu dient, eine verwaltungsrechtliche Vorfrage, die sich in einem Zivilverfahren stellt bzw. stellen kann, zu beantworten, um damit das Verfahren vor Gericht im Ergebnis kürzer und verlässlicher zu gestalten (vgl. VfSlg. 2.376/1952; 2.653/1954).

 

Genau dies ist aber hier der Fall, weshalb die Kriterien zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend den Status des in Rede stehenden Vereins gegeben scheinen.

 

Weiters muss dem Antragsteller das Beschreiten des (anderen) Rechtsweges zumutbar sein (VwGH Zl. 97/10/0203; VfSlg. 11.697/1988) und dieser Weg somit gleichwertig sein (vgl. auch VwSlg. 7.017 F / 1995). Der Ansicht des Bf folgend scheint die zivilrechtliche Klärung der Status- und Rechtsnachfolgefrage des in Rede stehenden Vereins als unverhältnismäßig aufwändiger, als im Wege der Vereinsbehörde.

 

4.3. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass der Obmann bzw. Obmann- Stellvertreter im Jahr 1928 berechtigt gewesen seien, eine Servitutsvereinbarung für den in Rede stehenden Verein zu unterzeichnen, kann dieser Antrag nur so verstanden werden, dass nicht die Frage nach den Verhältnissen innerhalb des Vereins  angesprochen wurde, sondern, dass festgestellt werde, ob diese Personen bei der Vereinsbehörde als Vertreter des Vereins registriert waren, woraus deren Berechtigung zum Abschluss von Servitutsvereinbarungen erschließbar wird.

 

5. In Anbetracht der obigen Erwägungen war der Beschwerde dahingehend stattzugeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree