LVwG-750098/2/MB/WU

Linz, 27.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der C.K. vom 31. Oktober 2013 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 wurde von Frau C.K. (im Folgenden: Bf) betreffend das Verfahren zu Sich40-43227 der Bezirkshauptmannschaft Linz Land das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

I.2. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2014 legte das Bundesministerium den jeweiligen Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

I.3. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 hatte aber die Bf ihre „Berufung“ zurückgezogen.

 

II.1. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle bis zum 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab dem 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht mach den Bestimmungen des NAG idF vor dem BGBl I 87/2012 zu Ende zu führen.

 

II.2. Gemäß § 3 VwGvk-ÜG gelten die eingebrachten Berufungen der Bf als Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher erwogen:

Die Bf hat mit Schreiben vom 14. Jänner 2014 ihre (nunmehr) Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Brandstetter