LVwG-601474/13/MB/SA

Linz, 01.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des B K, geb. x 1980 vertreten durch P Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Mai 2016, GZ: VerkR96-2414-2016, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31.5.2016, GZ: VerkR96-2414-2016, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

 

„Sie haben am 23.12.2015 um 16:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr.120/1997 idgF“.

 

Wegen dieser Übertretung wurde über den Bf gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 365  Euro (EFS: 168 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 36,50 Euro auferlegt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wort aus:

„Die Polizeiinspektion Riedau erstattete am 07.03.2016 zu GZ. VStV/916100113149/001/2016 Anzeige, weil Sie am 23.12.2015 um 16:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gemeindegebiet Raab auf der L516 (Straße mit öffentlichem Verkehr) bei Straßenkilometer 5.200 gelenkt haben, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung waren.

Mit Strafverfügung vom 09.03.2016 zu GZ. VerkR96-1131-2016 wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Schärding die in der Anzeige angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von 365,00 Euro über Sie verhängt.

Mit Schreiben vom 29.03.2016 erhoben Sie fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 09.03.2016.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 01.04.2016 wurde das Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis abgetreten. Übermittelt wurde zum Verwaltungsakt auch der Abschlussbericht über die Ermittlungen wegen Verdachts auf Sachbeschädigung durch den Verdächtigen R S samt den Protokollen über die Beschuldigtenvernehmung und die erfolgten Zeugenvernehmungen.

Mit Schreiben vom 19.04.2016 zu GZ. VerkR-2414-2016 wurden Sie aufgefordert, sich zu der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung binnen Frist mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

Dieser Aufforderung kamen Sie mit Schreiben vom 03.05.2016 nach und führten darin im Wesentlich aus (gekürzt):

„(...) Ich bleibe bei meiner bisherigen Aussage. Ich war Beifahrer und das Fahrzeug wurde von meiner Schwägerin N S gelenkt. Der Zeuge S gibt nicht einmal zu, dass er auf die Windschutzscheibe geschlagen hat. Er hat mitten auf der Straße eine Vollbremsung hingelegt. Es war damals Dezember und um 16:30 Uhr bereits relativ finster. Das heißt, dass man an dieser Stelle der Straße kein künstliches Licht hat und man daher auch nicht wahrnehmen kann, ob jemand im Fahrzeug sitzt oder nicht. Meiner Ansicht nach war S nicht fahrtüchtig. Weiche bewusstseinstrübende Substanz er eingenommen hat, kann ich natürlich nicht beurteilen. (...)"

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1.         nicht mehr in der Probezeit ist,

2.         eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3.         im   Besitz   einer   Bestätigung   des   Landesfeuerwehrkommandanten   oder   der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger   darf   gezogen   werden,   sofern   die   höchste   zulässige   Gesamtmasse   der

Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Z1 ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Die Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige der PI Riedau vom 07.03.2016 und der Ausführungen im Abschlussbericht der PI Riedau vom 07.03.2016 zu GZ. B6/7578/2015 sowie Ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.05.2016 als objektiv erwiesen an. Ihre Vorbringen sowohl im Einspruch vom 29.03.2016 als auch in Ihrer Stellungnahme vom 03.05.2016 waren nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften.

 

Ihre Angaben sowohl im Rechtfertigungsschreiben als auch in der Zeugenvernehmung vom 23.12.2015 durch die PI Riedau werden von der Behörde als bloße Schutzbehauptung gewertet und angesichts der konkreten, widersprechenden Angaben sowohl der Zeugin, Frau B S, als auch des im bezugshabenden Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung einvernommenen Beschuldigten, Herrn R S, als unglaubwürdig bewertet.

 

Herr R S gab konkret an, dass sich zum Tatzeitpunkt neben Ihnen keine weitere Person im Fahrzeug befunden hätte und Sie mit Sicherheit alleine im Fahrzeug gewesen wären. Herr S hat weiters angegeben, dass er aus seinem Auto ausgestiegen wäre und mit Ihnen gesprochen hätte. Dies befähigt Ihn eindeutig, klar zu identifizieren, wer am Steuer des Fahrzeuges gesessen ist. Ein allfälliges Motiv über eine diesbezügliche Falschaussage ist nicht gegeben, da eine solche für den Ausgang des ihn betreffenden Strafverfahrens keine direkte Relevanz hätte beziehungsweise einen Vorteil erwarten ließe. Bestärkt wird dies noch darin, dass Herr S über die Folgen einer Falschaussage gemäß § 288 Strafgesetzbuch (StGB) vor der Einvernahme ausdrücklich hingewiesen wurde.

 

Frau Bianca S gab konkret an, dass sie am Tatort aus dem vom Herrn R S gelenkten Auto ausgestiegen wäre und zu Ihrem PKW gegangen sei. Dabei hätte sie ebenfalls nur einen Mann im Auto gesehen. Dieser sei auf dem Fahrersitz gesessen. Sonst hätte sich niemand im Fahrzeug befunden. Auch Frau S gab an, dass sie mit „dem Mann im Auto" gesprochen hätte, nachdem dieser das Fenster heruntergekurbelt hätte. Dieser Umstand befähigt Frau S ebenfalls, eindeutig zu erkennen, wer sich am Steuer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt befunden hat. Es ist auch bei dieser Zeugin kein Motiv erkennbar, das sie zu einer Falschaussage bewegen könnte, obwohl sie über die Folgen einer Falschaussage gemäß § 288 StGB aufgeklärt wurde.

Sowohl Herr als auch Frau S gaben schlüssig und durchgehend an, dass Sie am Steuer des Fahrzeuges gesessen seien. Bei ihren jeweiligen Aussagen wurden beide erst später mit Ihrer gegenläufigen Aussage konfrontiert, dass im Fahrzeug Ihre Schwägerin, Frau N S am Fahrersitz gesessen sei und Sie nur Beifahrer gewesen seien. Dies wurde eindeutig von beiden verneint.

 

Sowohl Ihre Aussage vor der PI Riedau als auch jene Zeugenaussage von Frau S wird in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung gewertet, um einer Bestrafung zu entgehen und die Behörde sieht es folglich als erwiesen an, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben.

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass für eine Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG gemäß § 37 Abs. 1 ein Strafrahmen von 36,00 Euro bis 2.180,00 Euro und zudem gemäß § 37 Abs. 3 Z1 für die Ihnen zur Last gelegte Übertretung eine Mindeststrafe von 363 Euro vorgesehen ist. Die verhängte Geldstrafe von 365,00 Euro bewegt sich also im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Geldstrafen entsprechen auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. 1.300,00 Euro, bei durchschnittlichem Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben.

Es lagen keine Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.“

 

2. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Diese begründet der Bf wie folgt:

„Ich erhebe gegen den Bescheid der BH Ried im Innkreis, am 31.5.2016, VerkR96-2414-2016, meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 10.6.2016 innerhalb offener Frist

Bescheidbeschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht.

 

Sachverhalt

Am 23.12.2015 um 16:30 Uhr fuhr ich im Fahrzeug meiner Gattin E, Marke Fiat Punto rot, polizeiliches Kennzeichen x mit der Lenkerin N S, der Frau meines nicht in Österreich wohnhaften Bruders L, auf der Raaber Straße 11510 von Raab in Richtung Riedau bzw. Zell an der Pram. Vor dem Fiat fuhr ein Audi A4 rot lackiert. Beim sogenannten Waldstück in Hausmanning blieb das vordere Fahrzeug stehen. Frau S bremst ihr Fahrzeug dadurch ab. Der Lenker des vor ihr fahrenden Fahrzeuges stieg aus, eilte zum Fiat, wirkte sehr wütend und schlug mit der Faust auf die Windschutzscheibe des Fiat, sodass diese Sprünge aufwies. S und K fuhren zur Polizeiinspektion Riedau, um über die Sachbeschädigung Anzeige zu erstatten.

 

Beim Schädiger handelt es sich um R J A S aus Raab. Er behauptete, dass hinter ihm fahrende Fahrzeug hätte gedrängelt, weshalb er beschleunigt hätte und dann zum rechten Fahrbahnrand zugefahren wäre, die Warnblinkanlage eingeschaltet und ausgestiegen wäre. Er hätte sich zum zweiten Pkw gegeben und ihn auf den Sicherheitsabstand aufmerksam gemacht. Da das andere Fahrzeug den Rückwärtsgang eingelegt hätte, um wegzufahren, hätte er mit der Faust auf die Motorhaube gedroschen.

 

Im Fiat punto hätte sich nur der Bruder seines ehemaligen Arbeitskollegen befunden. Von diesem wusste er, dass der Fahrer keinen Führerschein besitzen würde. Die Zeugin B M S will ebenfalls nur einen Mann auf dem Fahrersitz des Fiat gesehen haben.

 

Die Polizei fotografierte die Beschädigungen an der Windschutzscheibe und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer, nicht N S das Fahrzeug gelenkt habe. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe nach dem Führerscheingesetz verhängt, weil er bei KM 5,2 am 23.12.2015 mit dem Pkw x um 16:30 Uhr ohne gültige Lenkerberechtigung unterwegs gewesen wäre. Gegen diese Strafverfügung erhob er Einspruch an die BH Schärding. Daraufhin forderte ihn die BH Ried im Innkreis zur Rechtfertigung auf. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab und erjjeß die BH Ried im Innkreis daraufhin ein Straferkenntnis, in dem als Tatort eine Straße mit öffentlichem Verkehr angegeben wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als bloße Schutzbehauptungen gewertet.

 

III.         Zulässigkeit der Beschwerde

 

Zuständig für Beschwerdeverwaltungsstrafsachen ist das jeweilige Verwaltungsgericht des Bundeslandes. Die Beschwerde ist rechtzeitig, wenn sie am 8.7.2016 abgefertigt wird.

 

IV.        Beschwerdegründe

 

Geltend gemacht wird unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

 

Nach § 44 a VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Spruch hat alle jene Datenmerkmale zu enthalten, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch sie also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass darüber kein Zweifel bestehen kann. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben.

Es fehlt der Hinweis darauf, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelte, das nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für seine Klasse gelenkt werden kann. Unter Kraftfahrzeug könnte man auch ein solches verstehen, dass eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist. Dieses Kraftfahrzeug muss allerdings von Lenkern bedient werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Es fehlt auch die Angabe des Tatortes, also der Wegstrecke, die eine Straße mit öffentlichem Verkehr bildet. Da der Tatort fehlt, könnte die Tat auch auf einer öffentlichen Straße im Ausland begangen worden sein. Grundsätzlich sind nur die im Inland begangen Verwaltungsübertretungen strafbar.

 

Beschwerdegrund der unrichtigen Beweiswürdigung.

 

In der Beweiswürdigung stützt sich die belangte Behörde auf die Ausführungen im Abschlussbericht der PI Riedau vom 7.3.2016. Der Abschlussbericht, der auch an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ging, betrifft aber den Verdacht der Sachbeschädigung, nicht das Fahren ohne Lenkerberechtigung. Ein Zeuge oder eine Zeugin S hätte lediglich angegeben, das K keinen Führerschein besitze und immer "schwarz" fahre.

 

Die belangte Behörde hat selbst keine Einvernahmen durchgeführt, sondern entscheidet aufgrund der vor der Polizeiinspektion Riedau getätigten Angaben. R S wurde als Beschuldigter vernommen. Als Beschuldigter ist er moralisch zur Wahrheit verpflichtet, nicht jedoch strafrechtlich.

 

Einvernommen wurde im Zusammenhang mit dem Strafverfahren die geschiedene Gattin B M S. Sie wurde über die Aussagebefreiung gemäß § 156 StPO belehrt. Sie verzichtete auf ihre Befreiung. Liest man sich die Zeugenaussage durch, so hat sie eigentlich nichts mit der vorgeworfenen Sachbeschädigung zu tun. Sie will nur den Beschwerdeführer im Auto gesehen haben. Diese habe die Fahrt anschließend auf der Bundestraße in Richtung Schärding fortgesetzt.

 

Dies kann nicht richtig sein, weil vom Beschwerdeführer und der Zeugin N S auf der Polizeiinspektion Riedau die Anzeige erstattet worden war. Wenn der Beschwerdeführer Richtung Schärding gefahren wäre, hätte er bei der Polizeiinspektion Schärding oder Andorf die Anzeige erstatten müssen, nicht in Riedau. Ihr Ex-Gatte R S erwähnt davon nichts.

 

Zu bedenken ist, dass es am 23.12. gegen 16:30 relativ finster ist und sich auf dieser Strecke und bei der angegebenen Bushaltestelle keine künstliche Beleuchtung befindet. Hatte der Fiat die Scheinwerfer eingeschaltet, sieht ein außenstehender Passant gar nicht, wer im Fahrzeug sitzt.

 

V.         Beschwerdeantrag

 

Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufheben.“

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14. Juli 2016 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Schriftsätze samt Beilagen sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Bf samt Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin N S teilnahmen.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem sich aus den in Pkt. I. angeführten Schriftsätzen ergebenden unstrittigen Sachverhaltselementen aus, zudem stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt fest: Am 23.12.2015 lenkte Frau S das verfahrensgegenständliche Kfz. Als Beifahrer fungierte der Bf. Es kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht festgestellt werden, dass der Bf das Fahrzeug gelenkt hat. Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Aussage der Zeugin S als glaubhaft wertet. Die Art und Weise des Vortrages sowie die nicht hundertprozentige Deckungsgleichheit mit der Aussage des Bf bestätigen diese Annahme. Zudem zeigen die Weg-Zeit-Daten des Tatortes mit dem Wohnsitz der Zeugin und dem Ort der Anzeigeerstattung, dass eine „Komplizenschaft“ mit der Zeugin S für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar erscheint, da Tatzeit: 16.30 Uhr und Anzeigezeit: 17.00 Uhr sind und alleine die Fahrzeit – bei normaler Fahrweise – mit ca. 20 Minuten zu Buche schlägt. Der Spielraum für Absprachen und sonstige Manipulationen (z.B.: Türe aufsperren, Einsteigen, Gehen zum Auto, Gehen zum Posten, etc) – abgesehen von dem Umstand, dass Frau S verfügbar ist – tragen das Übrige dazu bei. Daher konnte auch die Einvernahme der Zeugen S unterbleiben.

 

 

III.

 

1. Die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG lauten:

 

§ 1. (1) …

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …

 

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) …

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.“

 

2. Entsprechend dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellten Sachverhalt war das Tatbild nicht erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Gem. § 52 VwGVG hat der Bf keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu leisten. Gleiches gilt für das Verfahren vor der belangten Behörde (§ 64 VStG).

 

 

 

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich im konkreten Fall um eine auf Tatsachenebene befindliche reine Einzelfallbeurteilung handelt, welche der Verallgemeinerung nicht zugänglich ist, und die Beurteilung der Tatbestandsverwirklichung keinerlei juristische Fragestellungen aufwirft.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter