LVwG-600317/16/MS
Linz, 19.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Mag. F W, vertreten durch H, Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ vom 10. März 2014, AZ: S-28/14-4, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. März 2014, AZ: S-28/14-4, wurde über Herrn Mag. F W (im Folgenden: Beschwerdeführer), wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 150 € sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden und einem Kostenbeitrag in Höhe von 15 €, verhängt, da der Beschwerdeführer das KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen x in der Zeit von 19:27 bis 19:55 Uhr in Linz, Am Volksgarten x, mittlere Einfahrtsspur der Tiefgarage vor der Garageneinfahrt zum Parken abgestellt hatte, sodass andere Verkehrsteilnehmer am Einfahren in die dortige Parkgarage gehindert waren.
Begründend führt die Behörde Folgendes aus:
„Es steht unbestritten fest, dass Sie das Kfz, Kennzeichen: x am 14.12.2013 um 19:27 Uhr in der mittleren Einfahrtsspur der Tiefgarage des Musiktheaters in Linz, Am Volksgarten x, vor dem Einfahrtschranken abgestellt haben und das Fahrzeug verließen. Bis zum Zeitpunkt des Abschleppens um 19:55 Uhr verblieb das Fahrzeug in dieser Position.
In Ihren Einspruchsangaben rechtfertigen Sie sich unter anderem damit, dass die herangezogene Rechtsnorm des § 24 Abs. 3 lit. b StVO insofern nicht zur Anwendung kommen könne, weil sie das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten regeln würde und das Fahrzeug dabei nie vor der Einfahrt abgestellt gewesen sei, sondern in der Einfahrt. Zudem hätte es sich nicht um ein Parken, sondern um ein Anhalten gehandelt.
Dazu wird erwogen, dass es bei teleologischer Auslegung der Verbotsnorm des § 24 Abs. 3 lit. b StVO nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug in oder vor der Einfahrt geparkt wurde, sondern darauf, ob durch das Parken die Einfahrt nicht mehr „benützbar“ war (vergleiche VwGH 88/02/00 12 28.9.1988, wo explizit auf die Benutzbarkeit einer Garage abgestellt wird). Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen, dass durch das von Ihnen abgestellte Fahrzeug andere Fahrzeuglenker an der Benutzbarkeit des betreffenden Fahrstreifens in die Tiefgarage behindert wurden.
Selbst Ihre Argumentation, dass diese an der Einfahrt behinderten Fahrzeuglenker aufgrund des defekten Schrankens ohnehin nicht in die Garage einfahren hätten können, geht ins Leere, da es für das Vorliegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 unerheblich ist, ob durch das Parken vor der Hauseinfahrt tatsächlich eine Behinderung eingetreten ist (vergleiche dazu VwGH 2002/02/0308 vom 7.8.2003).
Ganz abgesehen davon kann es für ein funktionierendes Verkehrssystem, in dem jeder Straßenbenützer darauf vertrauen darf, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen (vergleiche § 3 Abs. 1 StVO), nicht angehen, dass bei einem vorübergehenden defekten Schranken der Lenker des dem Schranken nächsten befindlichen Fahrzeuges dieses einfach in dem Glauben verlässt, dass der Defekt dauerhaft sein wird und daher die betreffende Einfahrt für die Dauer von dessen Abwesenheit von niemanden mehr genutzt werden kann.
Das von Ihnen so am 14.12.2013 um 19:27 Uhr abgestellte Fahrzeug wurde um 19:55 Uhr nach der Bestimmung des § 89a Absatz 2a lit. c StVO abgeschleppt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 28 StVO ist Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z. 27 angeführte Zeitdauer, also länger als eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit. Durch das Stehenlassen des Fahrzeuges für die Dauer von 28 Minuten ist der Tatbestand des Parkens eindeutig erfüllt und kann von einem (An-) halten keine Rede mehr sein.
Ihre Argumentation, dass Sie den Fahrzeugschlüssel und damit die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nach dem Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges einer Dame gegeben hätten, die dieses in die Garage verbringen hätte sollen, ändert nichts an der Tatsache, dass Sie als Lenker das Fahrzeug in der Garageneinfahrt zum Parken abstellten und für dieses Verhalten verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Ihre Ausführungen, dass es an der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens - nämlich das abgestellte Fahrzeug verkehrt aus der Garageneinfahrt zurückzuschieben - insofern gemangelt hätte, weil sie erstens gegen eine Einbahn fahren hätten müssen und zweitens die Breite der Einbahn sowie der Kurvenradius die Gefahr einer Beschädigung der Felgen des Fahrzeugs nach sich gezogen hätte, kann die Behörde nicht folgen:
Das Zurückschieben entgegen der fortgesetzten Fahrtrichtung wäre in diesem Fall erstens nur für eine kurze Distanz notwendig und zweitens durch die defekte Schrankenanlage erzwungen gewesen. Insofern hätten Sie mit einer geringfügigen Überschreitung des § 7 Abs. 5 StVO (Befahren von Einbahnstraße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit das Parken in der Garageneinfahrt verhindern können und wäre eine solche Übertretung wegen rechtfertigenden Notstands nicht strafbar gewesen. Da den weiteren drei Fahrzeuglenkern, die durch das von Ihnen abgestellte Fahrzeug daran gehindert wurden, die Garageneinfahrt zu benützen, das Reversieren aus der Garageneinfahrt auf die Blumauerstraße offenbar möglich war, wäre dieses Fahrmanöver wohl auch Ihnen zumutbar gewesen, ohne dabei die Felgen ihres Fahrzeuges zu beschädigen, wie von Ihnen befürchtet wurde. An dieser Stelle bleibt vielmehr festzuhalten, dass Sie durch das Abstellen ihres Fahrzeuges in der Einfahrtspur zur Tiefgarage andere Fahrzeuglenker zum Reversieren auf die Blumauerstraße und damit zu einem Fahrmanöver genötigt haben, dass Sie sich selbst aufgrund der Gefahr einer eventuellen Fahrzeugbeschädigung wegen der Fahrbahnbreite und des Kurvenverlaufes nicht zumuten wollten.
Als weitere naheliegende Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens hätten Sie bis zur Behebung des defekten Schrankens im Fahrzeug verbleiben können, um es sodann aus dem Einfahrtsbereich zu entfernen. Der Umstand, dass Sie dann möglicherweise den Beginn der Vorstellung versäumt hätten, vermag Sie jedoch auch nicht zu exkulpieren, da es in der Risikosphäre eines jeden Verkehrsteilnehmers liegt, die Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten so auszuwählen, dass für zeitverzögernde Eventualitäten - wie etwa eine Fahrzeugpanne oder den Defekt einer Schrankenanlage - ein ausreichender Zeitpolster vorhanden ist.
Zu Ihrer Einspruchsangabe, dass sich auf den gegenständlichen Tatort der Geltungsbereich der StVO und damit die Befugnisse der Behörde und Organe der Straßenaufsicht nicht erstrecken würde, wird erwogen:
Der von Ihnen ins Treffen geführten Entscheidung des VwGH von 31.5.2012 (VwGH 2012/02/0038) liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der sich bereits im Innenbereich - nämlich aus einer Verbindungsbrücke - eines Parkhauses zugetragen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Anwendbarkeit der StVO in einem Parkhaus deshalb, weil die Fläche eines solchen nicht dem Zweck der Raumüberwindung, sondern vielmehr dem Abstellen und Parken von Fahrzeugen dienen. Insofern wurde in casu zu dem Tatort die „Straßeneigenschaft“ im Sinne der StVO abgesprochen und damit die Anwendbarkeit der StVO ausgeschlossen.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist diese Entscheidung jedoch insofern nicht anzuwenden, weil Sie die angelastet Übertretung nicht schon im Innenbereich des Parkhauses verwirklichten, sondern unmittelbar vor dessen Einfahrtschranken, wo im Sinne angeführten Judikatur in jedem Fall noch eine Straße im Sinne der StVO vorliegt, die dem Zwecke der Raumüberwindung dienlich ist.
Ganz abgesehen davon ist die 4. Kammer des UVS Oberösterreich von der angeführten Judikatur des VwGH in der Entscheidung VwSen-167768/9/Bi/Ka vom 8.7.2013 insofern abgegangen, dass Tiefgaragen sehr wohl in den Anwendungsbereich der StVO fallen, weil sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets in den dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens benutzt werden können. Selbst im Innenbereich einer Tiefgarage ist der Charakter einer Straße mit öffentlichem Recht deshalb nicht abzusprechen, weil der Schranken in diesem Fall nicht dem Vorbehalt des Ausschlusses eines bestimmten Personenkreises von der Benützung der Tiefgarage, sondern ausschließlich der Bezahlung der Parkgebühr dient.
Bei Zugrundelegung dieser beiden Überlegungen ist daher nicht nur der Fahrbahnbereich vor dem Einfahrtschranken, sondern sogar der Innenbereich von öffentlichen Tiefgaragen eine Straße mit öffentlichen Verkehr und damit Anwendungsbereich der StVO voll umfasst.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass sie die zur Last gelegte Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.
Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.
Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.
Mit dem verhängten Strafbetrag wurden zwar etwas mehr als 20 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von € 726 ausgeschöpft, obwohl ha keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorbemerkungen gegen Sie vorliegen.
Das gewählte Strafausmaß erscheint der erkennenden Behörde jedoch aus spezial-und generalpräventiven Aspekten angemessen und notwendig, da ein Abstellen und Parken vor bzw. in einer Tiefgarageneinfahrt zwingend den betreffenden Verkehr zum Stillstand bringen bzw. ein Chaos verursachen muss.
Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 2500 monatlich beziehen.“
Gegen dieses Straferkenntnis, welches durch Hinterlegung am 17. März 2014 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der Aktenlage aufzuheben und in eventu eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Begründend wird Folgendes ausgeführt:
„1. Keine Anwendbarkeit der StVO
Als Tatort wurde korrekt die „mittlere Einfahrt der Tiefgarage“ des Musiktheaters mit der Adresse des Musiktheaters „Am Volksgarten x, 4020 Linz“, festgestellt, nicht etwa Blumauerstraße, die zur Tiefgarage führt.
Die Normen der StVO gelten für „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ (§ 1 Abs. 1 StVO). Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße im Sinne der StVO qualifiziert werden. Auch wenn ein Parkhaus eine bestimmte Landfläche in Anspruch nimmt, ist unzweifelhaft, dass ein anderen Zweck, als jener der Raumüberwindung - nämlich der des Abstellens und Parkens von Fahrzeugen in diesem Gebäude - im Vordergrund steht (wörtlich VwGH 31. Mai 2012, 2012/02/0038).
Damit steht fest, dass die Verkehrsflächen innerhalb von Parkhäusern oder Tiefgaragen keine Straßen in Sinn der StVO sind. Das Erkenntnis des UVS OÖ von 8.7.2013, VwSen-167768/9/Bi/Ka, das dieses Kriterium nicht anerkennt, ist vor dem besonderen Hintergrund des dort zu Grunde liegenden Sachverhalts zu erklären (§§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960; Alkoholgehalt Atemluft von 1,25 mg/l). Sofern keine planwidrige Regelungslücke des § 1 Abs. 1 StVO nachgewiesen werden kann, kommt die Rechtsprechung des VwGH zur Anwendung: Allfällige Parkvergehen oder Ordnungswidrigkeiten im Parkhäusern und Tiefgaragen sind eben nicht mit den Mitteln der StVO, sondern im Privatrechtsweg zu verfolgen.
Selbst wenn man den überwiegenden Zweck der Raumüberwindung am Tatort „mittlere Einfahrt der Tiefgarage“ bejahen wollte, handelt es sich keinesfalls auch um eine Straße “mit öffentlichem Verkehr“. Dementsprechend wurden Straßen innerhalb eines Werksgeländes, Werkszufahrten oder auch der ausgewiesene Parkplatz eines Einkaufszentrums mit abgegrenzter Schrankenanlage als Straße ohne öffentlichen Verkehr beurteilt (Pürstl, StVO § 1 E 47 f, E 59 mwN, VwGH 9.5.2019 90,89/02/0218). Die beschrankte Tiefgarage des Musiktheaters spricht keinesfalls eine breitere Öffentlichkeit an als etwa der beschrankte Parkplatz eines Einkaufszentrums.
2. Keine Anwendbarkeit des § 24 Abs. 3 lit. b StVO
Verboten ist das Parken „vor Haus- und Grundstückseinfahrten“. Der festgestellte Tatort “mittlere Einfahrtspur der Tiefgarage“ liegt jedoch, wie bereits in der umfassenden Einspruchsbegründung ausgeführt wurde, nicht „vor“ einer solchen Einfahrt, sondern innerhalb des ausgedehnten Einfahrtsbereiches. Konkret ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers innerhalb einer etwa 50 m langen Einfahrt ca. in der Mitte, in einem bereits vollumfänglich überdachten Bereich in der Tiefgarage gestanden. Ein Parken am festgestellten Tatort kann daher nicht unter die Verbotsnorm des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu subsumieren sein. Die Behörde vermeint, diese Verbotsnorm „teleologisch“ auslegen zu dürfen. Allerdings markiert der äußerste Sinn des Wortes „vor“ die Grenze der teleologischen Auslegung. Der Bereich „vor“ einer Tiefgarageneinfahrt endet jedenfalls dort, wo ein Fahrzeug die Einfahrtschwelle in vollem Umfang passiert hat. Wollte man das Gesetz auch auf den Innenbereich der Tiefgarage ausdehnen, wird damit keine teleologische Erweiterung vorgenommen, sondern eine unzulässige Analogie zu Lasten des Beschwerdeführers gezogen. Hierin ist der belangten Behörde eine denkunmögliche Rechtsanwendung vorzuwerfen, weil sie gegen das aus Artikel 7 EMRK erfließende Analogieverbot verstößt (VfSlg 16.773/2002).
Würde man es aber entgegen dem bisherigen Vorbringen zugrunde legen, dass die „mittlere Einfahrtspur der Tiefgarage“ abstract unter § 24 Abs. 3 lit. b StVO fallen könnte, weil damit der unmittelbare Einfahrtsbereich der Tiefgarage gemeint sei, aber gegenständlich nicht den tatsächlichen Abstellplatz des Fahrzeugs entsprochen hat, so wäre der Tatort und damit der Spruch fehlerhaft oder unzureichend determiniert.
3. Keine Behinderung der Einfahrt in die Tiefgarage
Das für die rechtswidrige Anwendung der Verbotsnorm (§ 24 Abs. 3 lit. b StVO) und die Entfernung des Fahrzeuges (§ 89 Art StVO) geforderte Element der „Behinderung“ des Verkehrs liegt gegenständlich nicht ansatzweise vor. Die Behörde selbst führt zu diesem Tatbestandselement aus, es bedürfe „wohl keiner weiteren Ausführungen“, dass durch das Fahrzeug „andere Fahrzeuglenker an der Benützbarkeit des betreffenden Fahrstreifens in die Tiefgarage behindert wurden“.
Dabei unterliegt die Behörde einer gravierenden Fehlbeurteilung:
Es kommt nicht darauf an, dass jeder Fahrstreifen benutzbar ist, sondern darauf, dass die Tiefgarage insgesamt zugänglich sein muss. Für die Annahme einer Behinderung genügt es nicht etwa, dass andere Fahrzeuge ausweichen müssen (Pürstl, StVO § 89a E 81, E 92). Gegenständlich war es den Fahrzeugen auf den anderen Spuren sogar leicht möglich, ungehindert in die Tiefgarage einzufahren (vergleiche auch VwGH 23. Februar 2001,96/02/0599 uva). Es bestand naturgemäß auch kein abstrakter Grund zur Besorgnis, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers die Zufahrt zur Tiefgarage behindern könnte (sogenannte „Besorgnisjudikatur“, VwGH 20. November 2013,2011/02/0263 mwN).
Vor allem aber steht fest, und wurde auch von der Behörde nicht bestritten, dass der Schranken vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht nur geschlossen, sondern auch defekt war, sodass er nicht bestimmungsgemäß geöffnet werden konnte. Das war die anfängliche und auch im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeugs ganz entscheidende Ursache der Unbenutzbarkeit des mittleren Fahrstreifens. Angesichts des defekten Schrankens konnte selbst mit der Entfernung des Fahrzeugs die Benutzbarkeit des Fahrstreifens nicht bewirkt werden. Obwohl der Beschwerdeführer umgehend die Unterstützung durch den Tiefgaragenbetreiber gesucht hat, war nicht einmal diese Unterstützung ausreichend, den Schranken zu öffnen.
Ein derartiges Hindernis ist auch entscheidungsrelevant (VwGH 12.10.2019 84, 84/02/0044: Sandhaufen). Wenn die Behörde hingegen meint, der defekte Schranken sei irrelevant, so verkennt sie den eigentlichen Zweck des § 89a StVO, nämlich die ungestörte Benutzbarkeit der Straße sicherzustellen. Hielte man das Vorgehen der Behörde für rechtmäßig, so wäre es freilich auch rechtmäßig, bei Unbenutzbarkeit einer Straße, die durch ein natürliches Hindernis, zum Beispiel einen Murenabgang verursacht wurde, die davor abgestellten Fahrzeuge abschleppen zu lassen, anstatt zunächst einmal die Beseitigung des Hindernisses in Angriff zu nehmen. Befindet sich ein abgestelltes Fahrzeug vor einem Schranken in einer Tiefgarage, so ist es lebenstypisch, einen Defekt des Schrankens anzunehmen. Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, die Funktion des Schrankes zu prüfen, durch Befragen des Garagenbetreibers Ermittlungen anzustellen, wie lange der Schranken voraussichtlich noch defekt sein wird und wieder geöffnet werden kann, um ein vollständiges Bild der Hindernislage zu gewinnen.
Hält man es für unvertretbar der Behörde derartige Ermittlungsmaßnahmen im Namen der Straßenpolizei aufzuerlegen, muss man es auch für unvertretbar halten, die Anwendbarkeit der StVO innerhalb einer Tiefgarage zu bejahen.
4. Unverhältnismäßigkeit des Behördenhandelns
Die Entfernung des Fahrzeugs gemäß § 89a StVO war mangels Behinderung anderer Fahrzeuge an der Einfahrt nicht nur nicht rechtmäßig, sondern überdies auch unverhältnismäßig. Der Garagenbetreiber hat das Fahrzeug übernommen. Davon war die Behörde auch in Kenntnis. Das gelindere, naheliegende und auch zielführende Mittel zur Wiederherstellung der vollen Verkehrsfähigkeit des Fahrstreifens in der Tiefgarage wäre es gewesen, zunächst die Behebung des defekten Schranken zu veranlassen und danach den Garagenbetreiber aufzufordern, das vom Fahrzeughalter übernommene Fahrzeug einzuparken. Nicht verkannt wird, dass der Garagenbetreiber zum Einparken nur auf Basis vertragsrechtlicher Bindung verhalten werden konnte. Auch muss der Behörde ein breites Ermessen darin zugebilligt werden, welche Ordnungsmaßnahmen zu setzen sind. Dennoch hat die Behörde nicht einmal den Versuch unternommen, die Hindernislage auszuforschen oder in dieser besonderen Situation ein gelinderes Mittel zu wählen. Ein besonderer Zeitdruck bestand ohnehin nicht, zumal der Schranken in der mittleren Fahrspur defekt war und eine Zufahrt zur Garage über die andere Spur möglich war. Ebenso wird das Abschleppen einige Zeit in Anspruch genommen haben, die aber von der Behörde ohne jedes weitere Zutun zum Nachteil des Beschwerdeführers in Kauf genommen wurde.
5. Kein rechtmäßiges Alternativverhalten
Folgt man der Behörde, so ist auf den Tatort die StVO anzuwenden. Demnach wäre es aber verboten gewesen, rückwärts auszufahren, da die Garageneinfahrt - der Natur einer solchen Einfahrt entsprechend - für jedermann klar erkennbar als Einbahn ausgewiesen war. Entgegen der Rechtsauffassung der Behörde wäre es ungleich gravierender gewesen, wenn der Beschwerdeführer rückwärts gegen die Einbahn gefahren wäre. Damit wäre ohne Not eine neue Gefahrenquelle geschaffen worden. Der Umstand, dass andere Fahrzeuge deshalb nicht bestraft wurden, ist rechtlich unerheblich. Naheliegend war es vielmehr, auf die Behebung des defekten Schranken zu hoffen und nach einer halben Stunde, als das zeitlich nicht mehr möglich war, die Mitarbeiterin des Garagenunternehmens zu beauftragen das Fahrzeug nach Behebung des defekten Schrankens in der Fahrtrichtung entsprechend einzuparken.
6. Kein schuldhaftes Fehlverhalten
Da für das Verwaltungsstrafrecht das Schuldprinzip gilt, setzt eine Bestrafung des Täters schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei wären jedenfalls die Umstände der Tat vor der Fällung eines Straferkenntnisses zu berücksichtigen gewesen. Die Behörde hat aber die Situation, die bereits im Einspruch erläutert wurde, nicht entsprechend für die Ermittlung der individuellen Schuld gewürdigt. Das betrifft insbesondere den blockierten Schranken, den Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst sein Fahrzeug dem Garagenunternehmen ausgefolgt hat, um nach einer allfälligen Behebung des defekten Schrankens nicht selbst zu einer Behinderung für die nachkommenden Fahrzeuge zu werden und den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Verlassen seines Fahrzeuges dem Garagenunternehmen ca. eine halbe Stunde Zeit eingeräumt hat, den defekten Schranken zu beheben.“
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der Aktenlage aufzuheben und in eventu eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Mai 2014, LVwG-600317/2/MS/BD, wurde der Beschwerde stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
Dagegen hat die belangte Behörde außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2016, Ra 2014/02/0058, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und diese Entscheidung auszugsweise wie folgt begründet:
„[….]
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung der Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vg. VwGH vom 24. Mai 2013, 2010/02/0120). Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt (vgl. VwGH vom 28. November 2008, 2008/02/0200, mwN).
Im Zusammenhang mit Parkplätzen vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche „Anrainern und Lieferanten“ vorgehalten sei oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz „Parken nur für Gäste“ erlaubt sein soll, an der Qualität der Verkehrsfläche als eine Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern. Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benutzung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vorherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (vgl. dazu VwGH vom 19. Dezember 1990, 90/02/0164, mwN).
Dass ein Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal dieser Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2006, 2006/02/0015, mwN).
Wie die revisionswerbende Behörde zu Recht aufzeigt, ist das vom Verwaltungsgericht angesprochene hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, 2012/02/0038, auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt insofern nicht anwendbar, als der jener Entscheidung zugrundeliegende Fall eine Verbindungsbrücke im Inneren eines Parkhauses zum Gegenstand hatte, während der vorliegende Fall eine Zufahrt zu einer Parkgarage betrifft, die außerhalb dieser (abgeschrankten) Parkgarage liegt. Das Verwaltungsgericht selbst hat im angefochtenen Erkenntnis in diesem Sinn festgestellt, dass der Mitbeteiligte das Fahrzeug vor der Einfahrt in die Parkgarage abgestellt habe. Es erscheint in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht seine Begründung auf eine - im Übrigen wegen der sachverhaltsbezogenen Besonderheiten vereinzelt geblieben – hg. Rechtsprechung stützt, die für den gegenständlichen Fall aufgrund der gegebenen Unterschiede offenkundig nicht heranzuziehen war.
Selbst wenn man – wie das Verwaltungsgericht – davon ausgeht, dass die Einfahrtsspur als Teil des Parkhauses bzw. der Tiefgarage zu sehen ist, ist zu berücksichtigen, dass auch bei einem Parkhaus bei Vorliegen weiterer Umstände eine Qualifikation als Straße iSd § 1 Abs. 1 StVO möglich ist, wobei jedoch auch hier entsprechende Feststellungen für eine diesbezügliche Beurteilung notwendig sind (vgl. hierzu VwGH vom 27. Juni 2014, 2013, 02/0193).“
II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Akt der Landespolizeidirektion OÖ sowie der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016, an der der Vertreter der belangten Behörde und die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers teilnahm.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis und die Vertretung des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde. Darüber hinaus erklärte sie den Inhalt der Revisionsbeantwortung als Inhalt der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 14. Dezember 2013 am 19:27 Uhr vor der Garageneinfahrt auf der mittleren Einfahrspur der Tiefgarage in Linz, Am Volksgarten x, unmittelbar vor dem Einfahrschranken ab, da er aufgrund des defekten Schrankens, der sich nicht öffnete, nicht in das Parkhaus einfahren konnte.
Der Beschwerdeführer übergab den Fahrzeugschlüssel an eine Mitarbeiterin der Parkgarage und verließ dieselbe um ins Musiktheater zur Vorstellung zu gelangen.
Das Fahrzeug verblieb dort bis 19:55 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Fahrzeug abgeschleppt.
Die Parkgarage selbst ist über insgesamt 3 Fahrspuren erschlossen. Die Regelung, wie viele dieser Fahrspuren als Einfahrt oder Ausfahrt zur Verfügung stehen, erfolgt zeitabhängig. Die Zufahrt zur Parkgarage erfolgt direkt über öffentliche Straßen (Bahnhofstraße, Wiener Straße).
Im Tatzeitpunkt standen zwei Fahrspuren (rechts und mittlere) zum Einfahren und eine Fahrspur (links) zum Ausfahren zur Verfügung. Die einzelnen Fahrspuren sind jeweils durch ca. 20 cm hohe Hochboard, die mehrere Fahrzeuglängen lang sind, voneinander getrennt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifellos aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus der enthaltenen Anzeige und der Lichtbildbeilage. Weiters auch daraus, dass das Abstellen des Fahrzeuges vor dem geschlossenen Schranken und des Verlassens des dort abgestellten Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer selbst, von diesem unbestritten blieb.
III. Gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
- vor Haus- und Grundstückseinfahrten.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2b, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt eingangs vor, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die StVO nicht zur Anwendung gelangt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.6.2014, 2013/02/0193 entschieden hat, ist eine Tiefgarage eine Straße im Sinn des § 1 Abs. 1 StVO, wenn diese für jedermann offen steht, nämlich sowohl Lenkern von Fahrzeugen als auch dem Fußgängerverkehr, zumal sie über mehrere Aus- bzw. Aufgänge in verschiedene Richtungen verfügt und damit auch der Überwindung von Wegstrecken dient, weil diese für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann. Der Schranken dient diesfalls nicht dem Vorbehalt des Ausschlusses eines bestimmten Personenkreises von der Benützung der Tiefgarage, sondern ausschließlich der Sicherstellung, dass die Parkgebühr bezahlt wird. Unzweifelhaft ist eine solche Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Im Zeitpunkt von deren Benützung steht also nicht die (unmittelbare) Raumüberwindung im Vordergrund, sondern das Stehenlassen des Fahrzeugs. Dieser Vorgang findet indessen im Anschluss an eine Fahrt, also nach einer bereits erfolgten Raumüberwindung statt. Dabei kann aber die unmittelbare Raumüberwindung einer Wegstrecke mit einem Fahrzeug von dem am Endpunkt notwendigen Parken bzw. Abstellen desselben nicht entkoppelt werden. In diesem Fall ist demgemäß von einem weiteren Verständnis der Raumüberwindung auszugehen. Eine solche Tiefgarage ist eine Einrichtung, die unmittelbar mit dem Zweck der Raumüberwindung in Zusammenhang steht (vgl. E VfGH 1. März 1968, B 445/67) und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstigen Straßennetz verbunden ist. Somit kann die Straße und die Anlage in einem Zug befahren werden. Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden. Wegen des oben dargestellten Verständnisses der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat dies aber auch für Tiefgaragen zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden sind. Dies ermöglicht das Befahren der Straße und der Tiefgaragenanlage in einem Zug.
Die ggst. Parkgarage verfügt über mehrere Ein- bzw. Ausfahrspuren, die zeitabhängig unterschiedlich (für das Ein- und Ausfahren) genützt werden. Die Zufahrt zur Parkgarage ist mit dem Straßennetz (Wiener Straße, Bahnhofstraße) verbunden, wodurch das Befahren der jeweiligen Straße und der Parkgarage in einem Zug möglich ist, dadurch ist die ggst. Parkgarage als Straße im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO zu betrachten und gelangen demzufolge auch die Bestimmungen der StVO zur Anwendung.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass § 24 Abs. 3 lit. b StVO nicht auf den ggst. Sachverhalt anzuwenden ist, da der Einfahrtsbereich Teil der Parkgarage sei.
Nach ständiger Rechtsprechung ist auch eine Garageneinfahrt eine Hauseinfahrt im Sinn dieser Gesetzesstelle (vgl. VwGH 17.10.1966, 968/65; 20.9.1988, 88/02/0012; 20.12.1985, 85/180335).
Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur, die als Einfahrt diente, vor dem geschlossenen Schranken ab, verließ das Fahrzeug, gab einer anwesenden Angestellten der Parkgarage den Fahrzeugschlüssel mit dem Hinweis, sie solle das Fahrzeug in die Garage einfahren und parken, sobald der Schranken sich öffne, er hole sich den Fahrzeugschlüssel in der Pause ab.
Wie oben festgehalten erfolgt die Zufahrt in die Parkgarage direkt über die erschließenden Straßen bis zum jeweiligen Schranken der genutzten Fahrspur. Die insgesamt drei zur Verfügung stehenden Fahrspuren sind bereits überdacht.
Regelungszweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung von Behinderungen der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus Häusern und Grundstücken (Garagen). Das Abstellen eines Fahrzeuges vor einem geschlossenen Schranken, dessen Öffnen das Einfahren in den Parkbereich ermöglicht, ist grundsätzlich geeignet, Behinderungen der Einfahrt oder Ausfahrt in die Parkgarage auszulösen und stellt somit ein tatbildmäßiges Verhalten dar und ist in der Folge die Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, durch das Abstellen des Fahrzeuges vor dem Schranken sei keine Behinderung ausgelöst worden.
Wie oben dargelegt, ist Regelungszweck der Bestimmung eine Behinderung der Ein- und Ausfahrt in, wie hier vorliegend, Garagen zu vermeiden. Ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 24 Abs. 3 lit. b StVO liegt daher nur vor, wenn nach den äußeren Merkmalen im Einzelfall eine solche Behinderung eingetreten ist oder zu erwarten war. (VwGH 28.3.1963, 1139/62). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Abstellen eines Fahrzeuges auf einen eine Ausfahrt aus einer Garage bildenden Fahrstreifen, der zunächst einspurig verläuft und sich sodann auf zwei Fahrspuren verbreitert nicht als tatbildlich gewertet, da das Fahrzeug im zweispurigen Bereich abgestellt worden war, sodass noch ein vollständiger Fahrstreifen für die Vorbeifahrt der aus der Garage kommenden Fahrzeuge frei blieb (VwGH 20.12.1985, 85/18/0335).
Im ggst. Fall stehen insgesamt drei Fahrspuren zur Verfügung, die flexibel als Ein- oder Ausfahrt genützt werden. Im Tatzeitpunkt standen die mittlere und rechte Fahrspur als Einfahrt und die linke Fahrspur als Ausfahrt zur Verfügung. Später jedoch (nach 20.00 Uhr) war vorgesehen, dass zwei Spuren für die Ausfahrt und nur noch eine Spur für die Zufahrt zur Verfügung stehen würde. Für ein einfahrendes Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Befahrens des überdachten Bereiches nicht erkennbar, dass ein Fahrzeug vor dem Schranken abgestellt ist.
Aber im ggst. Fall sind die Fahrspuren zwar nebeneinander situiert, aber durch bauliche Maßnahmen (ca. 20 cm hohes Hochboard, das mehrere Fahrzeuglängen erfasst) voneinander getrennt, was bedeutet, dass nicht am abgestellten Fahrzeug vorbei gefahren werden kann, um in die Garage einzufahren, sondern die Fahrspur gewechselt werden muss, was aufgrund der baulichen Gegebenheiten nur dadurch möglich ist, rückwärts aus der gegenständlich mittleren Einfahrt auszufahren und sodann die rechte Fahrspur zum Einfahren zu nutzen. Diesbezüglich ist das Fahrzeug behindernd abgestellt.
Das Vorbringen der Unverhältnismäßigkeit des Behördenhandelns bezieht sich auf das veranlasste Abschleppen des Fahrzeuges, was nicht gegenständlich ist.
In der Beschwerde wurde weiters vorgebrachte, es liege kein schuldhaftes Verhalten vor:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 24 Abs. 3 lit. b StVO stellt kein Erfolgsdelikt dar, da eine Behinderung nicht eingetreten sein muss, sondern ein Ungehorsamsdelikt, welches mit dem Parken des Fahrzeuges vor der Garageneinfahrt als vollendet anzusehen ist, ohne dass es dazu des Eintritts eines Erfolges bedarf.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe durch das Übergeben des Schlüssels an die Angestellte der Parkgarage dafür gesorgt, dass das Fahrzeug weggefahren werde, sobald der Schranken sich wieder öffnen lässt. Dadurch habe er die Verfügungsgewalt über sein Fahrzeug abgegeben, wodurch er nicht schuldhaft gehandelt habe.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug vor dem geschlossenen Schranken abgestellt hat. Das Fahrzeug verblieb dort bis zu seiner Abschleppung ca. 30 Minuten später. Da der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug schon länger vor dem geschlossenen Schranken stand und auch die herbeigerufene Angestellte diesen nicht zum Öffnen bringen konnte, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Störung der Schrankenanlage nicht sofort nach seinem Verlassen der Parkgarage behoben sein wird. Zumindest musste er dies ernstlich in Erwägung ziehen. Er hat sich im Wissen um diese Situation entfernt und damit in Kauf genommen, dass sein Fahrzeug eine unbestimmte Zeit vor dem Schranken geparkt verblieb, ev. auch bis zum Ende der Vorstellung, falls der Schranken sich bis dahin nicht geöffnet hatte, wodurch zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Tatbestandsmäßig ist das Abstellen eines Fahrzeuges zum Parken. Dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer anzulasten. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Fahrzeugschlüssel an eine weitere Peron, nämlich die Angestellte der Tiefgarage, übergeben wurde, um das Fahrzeug nach Funktionieren der Schrankenanlage wegzufahren, nichts zu ändern.
Damit ist das Verhalten des Beschwerdeführers diesem auch subjektiv vorzuwerfen.
Zum Einwand des Fehlens eines rechtmäßigen Alternativverhalten ist festzustellen, dass es einerseits die Möglichkeit gegeben hätte beim Fahrzeug zu verbleiben und zuzuwarten, bis der Schranken sich öffnet, was im Übrigen auch schon bei den Fahrzeugen vor dem Beschwerdeführer nach einigen Problemen funktioniert hatte oder andererseits vorsichtig rückwärts auszufahren. Dem diesbezüglichen Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte diesfalls entgegen der fortgesetzten Fahrtrichtung zurückschieben müssen ist entgegenzuhalten, dass auch in einer Einbahnstraße ein Rückwärtseinparken bzw. Ausparken aus einem schräg angeordneten Parkplatz im Rückwärtsgang zulässig ist, da hier ein Ausparken sonst über einen ev. vorhandenen Gehsteig erfolgen müsste bzw. bei Fehlen eines solchen sonst gar nicht möglich wäre. Gleiches muss auch für das Verlassen einer beschrankten Einfahrt für den Fall der sich nicht öffnenden Schrankenanlage gelten.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr einge-räumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 29.6.2011, 2011/02/0147).
Mildernd wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen von 2.500,00 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen ausgegangen. Da dieser Ansatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwidersprochen blieb, wird diese Einkommens- und Vermögenssituation auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt.
Mit dem gesetzten Verhalten hat der Beschwerdeführer das durch die übertretene Norm geschützte Rechtsgut (ungehindertes Ein- und Ausfahren aus Haus-, Garagen- und Grundstückseinfahrten) beeinträchtigt und hat mit dem Abstellen des Fahrzeuges vor dem geschlossenen Schranken bewirkt, dass nachkommende Fahrzeuge ein Zurückschieben aus der blockierten Fahrbahn in Kauf nehmen mussten, um in die benachbarte Fahrspur einfahren zu können. Daher ist die Intensität der Beeinträchtigung nicht als gering zu werten.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht als ausreichend, um den Beschwerdeführer von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und ist daher aus spezialpräventiven Gründen geboten.
Die Strafbemessung durch die belangte Behörde erfolgte nach den dargestellten Grundsätzen und war diesbezüglich kein Ermessensmangel festzustellen.
V. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß