LVwG-850352/32/Re/BHu - 850353/2
Linz, 11.08.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde von Herrn und Frau W und U H, E, vertreten durch die xpartnerschaft x, R und V in Strafsachen, x, L, vom
4. März 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
5. Februar 2015, GZ: Ge20-6687-19-2014-El, betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Umwidmung einer bestehenden LKW-Garage zu einer Lagerhalle für die Lagerung von Bitumenpappe im Standort x, x, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
19. Juli 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im Spruch des bekämpften Bescheides zitierte Betriebsbeschreibung in Bezug auf die im schalltechnischen Projekt angegebene Darstellung der betrieblichen Schallimmissionen für die Verladetätigkeiten wie folgt konkretisiert wird:
„- Bis zu 15 LKW-Abtransporte von Fertigprodukten pro Tag [am Verlade- und Lagerplatz Ost werden davon pro Tag bis zu 6 LKW (maximal 30 Paletten) verladen und vorher kommissioniert]
- Umschlag von max. 400 Paletten pro Jahr in der bestehenden Lagerhalle Ost
- Umschlag von max. 10.000 Paletten in der Lagerhalle West
- Umschlag von max. 8.000 Paletten am Verladeplatz zwischen Büro und Produktionshalle
- Umschlag von max. 720 Paletten pro Jahr (30 LKW á 24 Paletten) am Lagerplatz Ost entlang der Schallschutzwand
Durch die geplante Lagernutzung in der LKW-Garage sind zusätzlich zu den bestehenden Manipulationen folgende Transporte zu erwarten:
- max. 3.000 Staplertransporte pro Jahr für die Einlagerung
- max. 3.000 Staplertransporte pro Jahr für die Kommissionierung
Bezogen auf 220 Arbeitstage ergeben sich daher im Durchschnitt 30 zusätzliche Transporte mit Stapler in die oder aus der Halle pro Tag.“
Darüber hinausgehend wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte, zitierte Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage der x GmbH in E, x, durch die Umwidmung der bestehenden LKW-Garage zu einer Lagerhalle für die Lagerung von Bitumenpappe unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Betriebsbeschreibung wird die Änderung als Verwendungszweckänderung beschrieben. Die bauliche Struktur wird im Wesentlichen nicht verändert. Lediglich eine offene Einfahrt wird mit Torkonstruktion mit integrierten Gehtüren verschlossen. Brandschutztechnische Maßnahmen werden adaptiert. Die Betriebszeiten wurden bereits in einem Verfahren im Jahr 2004 für die Lagertätigkeit im Freien von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr genehmigt. Diesbezüglich ist keine Änderung für die Durchführung von Lagertätigkeiten vorgesehen.
Durch die geplante Lagernutzung in der LKW-Garage werden nach dem Projekt zu den bestehenden Manipulationen zusätzlich folgende Transporte zu erwarten sein:
- ca. 3.000 Staplertransporte pro Jahr für die Einlagerung
- ca. 3.000 Staplertransporte pro Jahr für die Kommissionierung
Bezogen auf ca. 220 Arbeitstage ergeben sich daraus 30 zusätzliche Transporte mit Stapler in die oder aus der Halle.
Begründend wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass der Beurteilung ein Lärmprojekt zugrunde liegt und dieses auch vom Amtssachverständigen beurteilt worden sei. Demnach würde durch die zusätzlichen Staplerbewegungen die bestehende Ist-Situation nicht verändert. Die der Erweiterung zurechenbaren Immissionen würden um mehr als 10 dB unter den Immissionen der bestehenden Betriebsanlage liegen. Dadurch könne eine nachweisbare Veränderung der Bestandssituation ausgeschlossen werden.
Geruchsemissionen und Erschütterungen seien auszuschließen, da derartige eingewendete Emissionen nur in Bezug auf den Staplerverkehr denkbar seien. Eine Vielzahl von Fahrbewegungen an Staplern und LKWs sei bereits als genehmigter Bestand anzusehen und sei alleine aus der Zunahme von Fahrbewegungen nicht mit einer Zunahme etwaiger Erschütterungen oder Geruchsemissionen zu rechnen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Betriebsanlage durch Einhaltung der im Spruchteil I. vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.
2. Die Antragsteller haben gegen diesen nach § 81 ergangenen Genehmigungsbescheid vom 5. Februar 2015, mit Schriftsatz vom 4. März 2015, Beschwerde erhoben.
Dies nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen mit der Begründung, die vom Sachverständigen im Lärmprojekt der x x GmbH zugrunde gelegte bestehende Ist-Situation sei keine geeignete Grundlage. Eine Änderungsgenehmigung laut Bescheid vom 14. Mai 2004 habe die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung einer Lärmschutzwand, Erweiterung der Hof- und Lagerflächen und Errichtung von Flugdächern beinhaltet. Die Lärmschutzwände seien zwar errichtet worden, nicht allerdings die Flugdächer, welche ebenfalls einen Lärmschutz darstellen würden. Diese seien als konsensgemäße Situation zu simulieren bzw. zu berechnen, um eine taugliche Grundlage zu bilden. Bei den zusätzlich zu erwartenden Staplerfahrten sei von einem 5-fachen Lagerumschlag pro Jahr ausgegangen worden, wobei diese Annahme lediglich aus den Angaben der Konsenswerberin resultiere. Ob dies den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen kann, sei nicht nachvollziehbar. Von einem höheren Auftragsvolumen sei auszugehen. Auch dass bei den Bitumenbahnen üblicherweise nur zwei Paletten übereinander gestellt werden, sei bloß eine Vermutung. Bei einem Stapel von drei oder vier Paletten übereinander wäre die Lagerkapazität samt Fahrbewegungen entsprechend erhöht. Erhebungen bzw. Ermittlungen diesbezüglich seien nicht durchgeführt worden. Die angeführten Emissionswerte ergäben, dass die Einzelereignispegel weit über den zulässigen Lärmwerten lägen. Es reiche nicht aus, den energieäquivalenten Dauerschallpegel als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, veränderliche Schallwerte würden vom Menschen wesentlich störender empfunden werden als ein gleichbleibendes Dauergeräusch. Die Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen sei notwendig gewesen, auch bezüglich Gesundheitsgefährdung oder Beeinträchtigung der Nachbarn. Erhebungen bezüglich Geruchsbelästigung und Erschütterungen seien unterlassen worden. Es wurde lediglich festgestellt, dass nicht mit einer Zunahme etwaiger Erschütterungen oder Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Diese Annahme, basierend auf den angenommenen zusätzlichen 6.000 Fahrbewegungen, sei nicht nachvollziehbar. Über die Art der Fahrzeuge werden keine Feststellungen getroffen. Bei dieselbetriebenen Staplerfahrten wäre mit entsprechenden Geruchs- und Staubpartikelemissionen zu rechnen. Bitumenpappe bzw. Bitumenbahnen würden krebserregende Stoffe enthalten, die aus dem Material emittieren. Diesbezüglich seien keine Ermittlungen durchgeführt worden, Fachgutachten fehlen. Die Einholung von Gutachten hätte die Versagung der Genehmigung zur Folge.
Die betroffenen Grundstücke würden laut Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet bzw. eingeschränktes gemischtes Baugebiet ausgewiesen sein. Die Widmungskategorie „eingeschränktes gemischtes Baugebiet“ bedeutet, dass die Anlagengenehmigung nie in der konkreten Form erteilt hätte werden dürfen und auch eine Änderungsbewilligung nicht zulässig sei. Aus der Betriebstypenverordnung ergebe sich, dass im gemischten Baugebiet nur Betriebe zulässig sind, wenn sie keinen industriellen Charakter aufweisen. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Beantragt wird die Einholung ergänzender Gutachten sowie in der Folge die Ab- bzw. Zurückweisung des Antrages.
3. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge ein ergänzendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt, insbesondere eine gutachtliche Äußerung der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, L, x, zu den Nachbarvorbringen betreffend Geruch bzw. Luftschadstoffen eingeholt. In dieser gutachtlichen Aussage vom 10. April 2015, GZ: UBAT-2015-28286/3, kommt der beigezogene Amtssachverständige nach befundmäßiger Aufbereitung, Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der angewendeten Ausbreitungsrechnung zum Ergebnis:
Mittels des gewählten Ausbreitungsmodells, welches den Stand der Technik darstellt, werden auf der Parzelle Nr. x der KG E folgende rechnerische Schadstoffimmissionszusatzkonzentrationen ermittelt:
Kohlenmonoxyd (CO): < 3 % des Grenzwertes des IG-L
Partikel (PM): < 3 % des Grenzwertes des IG-L
Stickstoffdioxyd: < 50 % des Grenzwertes des IG-L
Unter Berücksichtigung der konservativen Emissionsannahme (2 Stapler gleichzeitig und durchgehend mit durchschnittlicher Motorleistung von 2/3 der Nennleistung im Dauerbetrieb für neun Stunden pro Tag) könne davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) am gegenständlichen Beurteilungspunkt deutlich unterschritten werden.
Unter Berücksichtigung auch dieses Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Beschwerdevorentscheidung vom 4. Mai 2015,
GZ: Ge20-6687-19-2014-El/Goe/Ra, die Beschwerde der Ehepartner U B und W H, E, vertreten durch Rechtsanwälte x, L, vom 4. März 2015, erhoben gegen den Genehmigungsbescheid derselben Behörde vom 5. Februar 2015,
GZ: Ge20-6687-19-2014-El, als unbegründet abgewiesen. Dies zunächst unter Hinweis auf den mit der Beschwerde vom 4. März 2015 bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Februar 2015, auf dessen Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird.
4. Innerhalb offener Frist haben die Beschwerdeführer, vertreten durch die xpartnerschaft x, L, mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Entscheidung sei rechtlich unrichtig und werde ergänzend zur Beschwerde vom 4. März 2015 ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14. Mai 2004, GZ: Ge20-6687-11-2004, eine Lärmschutzwand sowie ein Flugdach im Bereich des östlichen Lagerplatzes genehmigt worden seien. Es sei wesentlich, dass zwar die Lärmschutzwand errichtet worden ist, nicht jedoch die Flugdächer. Wenn die Behörde nunmehr davon ausgehe, dass dem seinerzeitigen Projekt kein Lärmprojekt zugrunde lag, sodass die Errichtung des Flugdaches schalltechnisch nicht notwendig gewesen sei, so gehe sie von einer falschen Grundlage aus. Das Fehlen eines Lärmprojektes könne nicht die Notwendigkeit für die Errichtung des Flugdaches schalltechnisch rechtfertigen. Als Grundlage der Lärm-Ist-Situation sei die konsensgemäße Situation heranzuziehen, sodass im nunmehrigen schalltechnischen Projekt die herangezogene Lärm-Ist-Situation tatsächlich keine taugliche Grundlage für die zu erwartende Lärmsituation sei.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass es zulässig sei, dass Schallpegelspitzen bis zu 25 dB über dem Beurteilungspegel liegen, wird darauf hingewiesen, dass es nicht ausreiche, den energieäquivalenten Dauerschallpegel als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, gerade bei unterschiedlichen Geräuschqualitäten und Frequenzspektren, da bei derartigen Schallwerten eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung oder Lärmbelästigung vorliegen könne, die konkrete Situation daher durch einen medizinischen Sachverständigen zu bewerten sei.
Das darüber hinaus von der belangten Behörde für die Beurteilung der Geruchs- und Schadstoffemissionen angesprochene nachträglich eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie und Luftreinhaltetechnik, wonach gesetzliche Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft deutlich unterschritten würden, sei den Beschwerdeführern nie übermittelt worden. Sie hätten daher keine Möglichkeit gehabt, diese Ausführungen nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Schließlich werde bei der Beurteilung der Geruchsfreisetzungen durch Erwärmung von Bitumenprodukten übersehen, dass es gerade im Inneren der Lagerhalle zu einer entsprechenden Temperaturentwicklung und zu einer Steigerung der Emissionen komme. Es seien Erhebungen und Feststellungen darüber erforderlich, ab welcher Temperatur von den Bitumenprodukten Emissionen ausgehen und ob die Bitumenprodukte bei der nunmehr geplanten Lagerung solchen Temperaturen ausgesetzt seien.
Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides und die Ab- bzw. Zurückweisung des von den Genehmigungswerbern gestellten Antrages.
5. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat den Genehmigungsbescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei auf das eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten (s.o.) verwiesen.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-6687-19-2014, Einholung ergänzender Gutachten unter Wahrung des Parteiengehörs sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016.
Zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden neben den Verfahrensparteien auch Amtssachverständige für die in der Beschwerde relevierten Fachbereiche Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin beigezogen. Die Amtssachverständigen haben befundmäßige Ausführungen und Gutachten abgegeben sowie ergänzende Fragen der Verfahrensparteien beantwortet, sodass abschließend keine Fragen offen blieben.
6. Nachstehender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:
6.1. Im Rahmen der Ergänzung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern in Entsprechung ihrer diesbezüglichen Forderung das von der belangten Behörde eingeholte lufttechnische Gutachten der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der
Oö. Landesregierung vom 10. April 2015 zur Kenntnis gebracht. Als Ergebnis dieser Beurteilung wurde unter Berücksichtigung einer konservativen Immissionsannahme (zwei Stapler gleichzeitig und durchgehend mit durchschnittlicher Motorleistung von 2/3 der Nennleistung im Dauerbetrieb für neun Stunden pro Tag) davon ausgegangen, dass sämtliche Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft am Beurteilungspunkt deutlich unterschritten werden.
6.2. Zu dieser Beurteilung haben die Beschwerdeführer mit Äußerung der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20. August 2015 entgegnet, dass sich dieses Gutachten lediglich auf die Geruchs- bzw. Schadstoffemissionen durch die in Verwendung stehenden Dieselstapler für die hinkünftig errechneten zusätzlichen Staplerbewegungen beziehe, nicht jedoch, wie die konkrete Ist-Situation sei bzw. ob durch die zusätzliche Lagerung der hergestellten Bitumenprodukte Geruchs- und Schadstoffimmissionen bzw. Gesundheitsgefährdungen zu erwarten sind. Eine abschließende Beurteilung sei nicht möglich, weshalb ein ergänzendes Gutachten, in welchem die lagernden Bitumenbahnen berücksichtigt werden, notwendig wird. Dies, um die Geruchs- und Schadstoffsituation und auch eine davon ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung beurteilen zu können.
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6.4. In der hierzu abgegebenen Äußerung der Beschwerdeführer bringen diese vor, die Beurteilung nehme nicht darauf Rücksicht, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Grundstück unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzen. Eine Lagerung der Bitumenrollen in einem Abstand von 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführer könne nicht ausgeschlossen werden, das Heranziehen von Grenzwerten für einen Abstand von 25 m sei keinesfalls ausreichend. Auch der angeführte Wert von 50 μg/m3 bei einer Entfernung von 8 m, welcher den DNEL-Wert um den Faktor 12 unterschreiten würde, sei nicht ausreichend, auf Grund der Unmittelbarkeit sei von höheren Konzentrationen auszugehen. Außerdem wird von kaltem Bitumen ausgegangen, überhitztes Bitumen setze jedoch die doppelte Menge der Dämpfe frei. Direkte Sonneneinstrahlung ergebe Temperaturen von 50° C bis 60° C, dadurch die Gefahr einer x-fachen Freisetzung von Dämpfen. Im Sommer sei daher von einer deutlichen Überschreitung des DNEL-Wertes auszugehen. Unbeachtet blieb im Übrigen die Verladung der Bitumenbahnen mit Abrieb des Werkstoffes. Staubpartikel würden einwirken und ein teerhaltiges Produkt sei bewiesenermaßen kanzerogen.
6.5. Die Beantwortung der hier als noch nicht beantwortet aufgeworfenen Fragen der Beschwerdeführer hat der lufttechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung (abgegeben auch schriftlich, datiert mit 10. Mai 2016) gutachtlich wie folgt vorgenommen:
„Hinsichtlich der fachlichen Beurteilung UBAT-2015-28286/5 vom 24.11.2015 wird seitens der Beschwerdeführer angeführt, dass die Lagerung unmittelbar angrenzend ans Grundstück und nicht in einer Entfernung von 25 m erfolgt. Eine Lagerung der Bitumenrollen in einem Abstand von etwa 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführer kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Hierzu ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass laut Verhandlungsschrift
Ge20-6687-19-2014 vom 9.12.2014 die geänderte Nutzung der bestehenden LKW-Einstellhalle für eine zukünftige Lagerung der am Standort produzierten Bitumenbahnen und deren Verladung auf die LKW im Freibereich Gegenstand war. Somit ergibt sich eine Entfernung von >20 m zur Grundgrenze. Eine Lagerung von Bitumenbahnen im Freien, unmittelbar bei der Lärmschutzwand in Richtung des Nachbargrundstücks, erfolgt laut meinem Wissensstand bereits seit Jahren, wobei jedoch nicht geprüft werden konnte, inwieweit dies dem genehmigten Umfang entspricht.
Um eine allfällige Abstellung/Lagerung von Bitumenbahnen unmittelbar zur Nachbarliegenschaft beurteilen zu können, werden aus fachlicher Sicht nachfolgend die Konzentrationen und Entfernungen aus oben zitiertem Schreiben in nachfolgendem Diagramm aufgetragen und logarithmisch interpoliert (wobei anzumerken ist, dass bei der ursprünglichen Berechnung eine Flächenquelle hinterlegt wurde):
Mit der im Diagramm abgebildeten Formel lässt sich bei einer Emissionsstärke von 100 g/h für eine Entfernung von 2 m näherungsweise eine Konzentration von 80 µg/m³ (entspricht in etwa einem Unterschreitungsfaktor von 7,5 bezogen auf den DNEL-Wert von 600 µg/m³) ermitteln. Für die Emissionsstärke von 10 g/h ergibt sich eine Konzentration von 15 µg/m³ bzw. eine Unterschreitung des DNEL-Werts von 600 µg/m³ um den Faktor 40.
Hierzu ist festzuhalten, dass in der Fachliteratur keine gesicherten Emissionsangaben bzgl. Freisetzung von Luftschadstoffen aus Bitumenbahnen auffindbar sind und daher in oben zitierter Stellungnahme zwei Emissionsstärken in Anlehnung an Straßenarbeiten betrachtet wurden.
Zum Einwand, dass unter Verweis auf die Literatur ‚Asphalt und Bitumen, Vorlesung Werkstoffe 1, ETHZ, Frühling 2011‘ des Dr. P ein zu geringer Emissionsmassenstrom hinterlegt wurde, wird der gegenständliche Abschnitt auf Seite 8 wiedergegeben:
Wie weiters auf Seite 8 ersichtlich ist, werden bitumenhältige Stoffe bei Temperaturen von 120 bis 200°C angeliefert, gelagert und verarbeitet (=Verarbeitungstemperaturen). Zudem wird auf Seite 22 im Kapitel 8.3. für die Herstellung von Bitumenbahnen Folgendes ausgeführt:
Wie aus obiger Abbildung und den Zitaten ersichtlich ist, werden Dämpfe bei normalen Verarbeitungstemperaturen (>120°C) im Freien als gering und unbedenklich angesehen. Eine Überhitzung (>200°C) des Bitumens in fertig produzierten und verpackten, im Freien lagernden Bitumenbahnen (wie z.B. durch direkte Sonneneinstrahlung) ist nicht zu erwarten.
Zum Einwand, dass ein Abrieb des Werkstoffes in Form von Staubpartikeln durch die Lagerung sowie Verladung von Bitumenbahnen nicht berücksichtigt wurde, ist festzustellen, dass gegenständlich verpackte und auf Paletten gelagerte Bitumenbahnen verladen werden. Somit ist kein Abrieb von den Bitumenbahnen zu erwarten.
Um eine fachlich fundierte Aussage hinsichtlich Geruchsbelästigungen durch die gelagerten Bitumenbahnen treffen zu können, werden aus luftreinhaltetechnischer Sicht die Messdaten (Halbstundenmittelwerte) der nächstgelegenen Luftgütemessstation E K x des Landes Oberösterreich für das Jahr 2015 herangezogen. Wertet man die gemessenen Windherkunftsrichtungen aus, so ergibt sich folgende Windrose:
0 ° | 1,2% |
10 ° | 1,1% |
20 ° | 1,2% |
30 ° | 0,9% |
40 ° | 1,2% |
50 ° | 1,6% |
60 ° | 2,1% |
70 ° | 3,2% |
80 ° | 4,4% |
90 ° | 6,3% |
100 ° | 4,3% |
110 ° | 3,8% |
120 ° | 1,9% |
130 ° | 1,6% |
140 ° | 1,3% |
150 ° | 1,1% |
160 ° | 1,1% |
170 ° | 1,1% |
180 ° | 1,0% |
190 ° | 1,2% |
200 ° | 1,7% |
210 ° | 2,4% |
220 ° | 3,8% |
230 ° | 6,3% |
240 ° | 8,3% |
250 ° | 9,0% |
260 ° | 8,5% |
270 ° | 7,2% |
280 ° | 4,7% |
290 ° | 1,7% |
300 ° | 1,0% |
310 ° | 0,7% |
320 ° | 0,8% |
330 ° | 0,7% |
340 ° | 0,7% |
350 ° | 0,9% |
Wird nun, da sich ggst. Nachbarliegenschaft im Osten befindet, ein großzügiges 110° großes Windherkunftssegment (bzw. von 235 bis 335°, färbig in der Tabelle hinterlegt, welches ggst. Lagerhalle als auch die davon südlich im Freien gelagerten Bitumenbahnen beinhaltet) herangezogen, so ergibt sich eine Anströmung der Nachbarliegenschaft von ca. 43%.
Werden nun die dazugehörigen gemessenen Temperaturen für dieses Windanströmungsegment mitbetrachtet, so ergeben sich folgende Prozente an Halbstundenmittelwerten bei entsprechender Temperatur, bezogen aufs Jahr:
43% | Anströmung des Nachbarn ohne Temperatur-Berücksichtigung |
41% | Anströmung des Nachbarn mit Temperaturen >0°C |
23% | Anströmung des Nachbarn mit Temperaturen >10°C |
6% | Anströmung des Nachbarn mit Temperaturen >20°C |
1% | Anströmung des Nachbarn mit Temperaturen >30°C |
Geht man nun als theoretische Betrachtung davon aus, dass bei üblichen
(Raum-)Temperaturen (z.B. >20°C, da z.B. solche Bahnen in Baumärkten verkauft/gelagert werden, wobei von dort keine Geruchsbeschwerden bekannt sind) eine ausreichende Freisetzung von Geruchsstoffen, die zu positiven Geruchswahrnehmungen führen kann, erfolgt, so ergibt sich ein Jahresanteil von rund 6% an möglichen positiven Geruchsstunden.
Wertet man die einzelnen Halbstundenmittelwerte der Windrichtung mit >20°C aus, so sieht man, dass diese Mittelwerte zwischen Mitte April und Anfang Oktober, meistens für mehrere Stunden, auftraten und somit den Sommerzeitraum abbilden.
Ergänzend wird dazu am heutigen Tage Folgendes festgehalten:
Beim Lokalaugenschein wurden im Bereich der Liegenschaft der Ehegatten H keine Bitumengerüche wahrgenommen. Beim anschließenden Lokalaugenschein im Betriebsareal der Firma x konnte in gegenständlicher Lagerhalle kein Bitumengeruch wahrgenommen werden bzw. konnte festgestellt werden, dass darin die Umgebungstemperaturen niedriger waren als wie im Freien (ca. 18°C). Auch bei den im Freien gelagerten Bitumenbahnen wurde kein Geruch wahrgenommen. Zudem wurde festgestellt, dass die Lagerung der Bitumenbahnen grundsätzlich verpackt (in Folien eingeschweißt) auf Paletten erfolgt. Einzig bei den nicht vollständig verpackten, im Freien befindlichen und von der Sonneneinstrahlung erwärmten ‚6mm-Gummigranulatbahnen‘ konnte in weniger als 10 cm Entfernung ein Geruch wahrgenommen werden, welcher jedoch bei größerer Entfernung nicht mehr wahrnehmbar war.
Hinsichtlich Berücksichtigung der zwischenzeitlichen genehmigten Freilagerfläche wird festgehalten, dass diese nordwestlich der Nachbarliegenschaft, hinter den dazwischen befindlichen Lagerhallen, rund 85 m entfernt, situiert ist. Hierzu wird auf die luftreinhaltetechnische Beurteilung UBAT-2015-28286/7 vom 10.5.2016 verwiesen. Darin wurde ein Windherkunftsrichtungs-Segment von 235 bis 335° herangezogen, welches somit auch diese Freilagerfläche umfasst. Da bei der theoretischen Betrachtung davon ausgegangen wurde, dass eine ausreichende Freisetzung von Geruchsstoffen die zu Geruchswahrnehmungen führen, bereits auf der nahegelegenen Lagerungen entstehen, ändern sich die fachlichen Ausführungen nicht.
Zur Berücksichtigung des genehmigten Flugdaches ist aus technischer Sicht festzustellen, dass dieses geringfügigst niedrigere Emissionen (da die Bitumenbahnen vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert werden) erwarten lassen. Hinsichtlich Auswirkungen wird auf Ausführungen der theoretischen Geruchs-Betrachtung im Schreiben UBAT-2015-28286/7 vom 10.5.2016 verwiesen.“
6.6. Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdeschriftsatz (so auch im in der Folge verfassten Vorlageantrag) Einwendungen in Bezug auf die lärmtechnische Beurteilung vorbringen, hat der unterfertigte Richter zunächst ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten behandelt insbesondere auch die von den Beschwerdeführern im Rechtsmittel vorgebrachte Kritik gegen das der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende schalltechnische Projekt, welches von der Konsenswerberin beigebracht wurde, weiters auch die Tatsache, dass ursprünglich im Rahmen eines anderen Genehmigungsprojektes die Errichtung von Lärmschutzwänden und Flugdächern als Teil des Projektes gewerbebehördlich genehmigt wurde, in der Folge jedoch die Flugdächer nicht errichtet wurden und so einen Einfluss auf die Lärmsituation begründen würden.
Der Amtssachverständige stellt in seiner befundmäßigen Darstellung samt Gutachten vom 18. Dezember 2015 hierzu fest:
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6.7. In der von den Beschwerdeführern eingebrachten Äußerung vom 28. Jänner 2016 nehmen diese im Rahmen des Parteiengehörs auch zum oben zitierten lärmtechnischen Gutachten vom 18. Dezember 2015,
GZ: US-2015-259745/2, Stellung und bringen vor, dass ein Augenschein oder Lärmmessungen nicht vorgenommen worden seien und dass es sich beim Lärmprojekt um ein Privatgutachten handle, weiters dass die ÖAL-Richtlinie die Vornahme eines Augenscheines und einer Hörprobe durch den medizinischen Sachverständigen verlange, ein medizinischer Sachverständiger jedoch nicht beigezogen worden sei, obwohl dies ausdrücklich für erforderlich erachtet wurde. Die der Beurteilung zugrunde liegenden Vorgänge entsprächen nicht einem gleichmäßigen Dauerschallpegel. Ein Zusammenwirken eines technischen und medizinischen Sachverständigen sei erforderlich. Bei der Beurteilung durch technischen und medizinischen Sachverständigen seien die Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung, der Sozialmedizin und sozioökonomischen Wissenschaften zu berücksichtigen. Diese Erfordernisse seien außer Acht geblieben. Die besonderen Umstände durch diverse Einzelereignispegel seien nicht bewertet. Durch die Betriebsanlage ginge eine Vielzahl von unterschiedlichen Lärmquellen und Lärmqualitäten aus. Wenn sich auch keine rechnerische Lärmerhöhung ergäbe, so ergäbe sich doch insgesamt eine andere Situation.
6.8. Zu diesen von den Beschwerdeführern noch vorgebrachten Fragen nimmt der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016 Stellung und führt, auch zum vorgebrachten Thema „Erschütterungen“, aus:
„Zunächst wird festgestellt, dass auch am heutigen Tag der oben bereits angesprochene Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Im Ergebnis wurden die im schalltechnischen Projekt der x x GmbH enthaltenen Ausgangsdaten sowie die Messergebnisse als plausibel bestätigt.
Darüber hinaus wird ausgeführt:
Zu den Einwänden der Nachbarn, die in der Beschwerde vom 4.3.2015 und im Vorlageantrag vom 20.5.2015 enthalten sind, wurde im Schreiben der Abteilung Umweltschutz vom 18.12.2015 umfassend eingegangen. Zusammengefasst zeigte sich, dass auch ohne Errichtung des Flugdaches durch die beantragte Umwidmung der Lkw-Garage in eine Lagerhalle keine nennenswerte Änderung der örtlichen Schallsituation eintritt. Diese Ausführungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Ergänzend wird nachfolgend auf die Äußerungen der x Rechtsanwälte vom 28.1.2016 eingegangen.
Die schalltechnische Beurteilung basiert auf den Messergebnissen, die vom Büro x x GmbH ermittelt wurden und in einem schalltechnischen Projekt zusammengefasst wurden. Dieses Projekt wurde geprüft und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Zusätzlich wurde am 7.12.2015 ein Ortsaugenschein durch den Unterfertigten vorgenommen. Die Beurteilung erfolgte in Anlehnung an die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 und kam zum Ergebnis, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird und damit keine maßgebliche Änderung der örtlichen Verhältnisse durch die gegenständliche Nutzung als Lagerhalle gegeben ist. Weitere schalltechnische bzw. medizinische Untersuchungen (individuelle Beurteilung) sind damit nicht mehr erforderlich und wurden auch nicht vorgenommen. Dies deshalb, weil bei der Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes bereits ein genereller Anpassungswert von 5 dB für die betrieblichen Geräusche berücksichtigt wurde und der so ermittelte Schallpegel dennoch um mehr als 5 dB unterhalb der bestehenden örtlichen Schallsituation liegt. Es wird damit eine Änderung von rund 1 dB verursacht, die aus fachlicher Sicht als irrelevant bezeichnet werden kann.
Hinsichtlich allenfalls auftretender Erschütterungen wird festgestellt, dass Schwingungen generell durch den Stapler- und Lkw-Verkehr erzeugt werden. Derartige Manipulationen finden bereits derzeit statt und werden sich durch die gegenständliche Umwidmung der Garage nicht verändern. Die Einleitung der Erschütterungen ist dabei im Wesentlichen von der Fahrbahnbeschaffenheit, der Höhe der bewegten Massen und der Geschwindigkeit abhängig. Nachdem die Masse eines Staplers deutlich geringer ist, als die eines LKW, werden die Fahrbewegungen von Stapler in weiterer Folge nicht mehr betrachtet und auf die ungünstige Situation der Fahrbewegung von LKW eingegangen.
Das Nachbarwohngebäude der Fam. H befindet sich in einer Entfernung von rund 6,5 m zur nächsten Grundgrenze des Betriebsgrundstückes. Die relevanten Manipulations- und Fahrbereiche hinter der Schallschutzwand weisen Entfernungen von mehr als 15 m auf. In der ÖNORM S 9020, die derzeit als Entwurf vorliegt und den Erschütterungsschutz von unter- und oberirdischen Anlagen behandelt, wird als Mindestdistanz für irrelevante verkehrsbedingte Erschütterungen eine Entfernung zwischen Gebäude und Fahrstreifen von 5 m (bei Geschwindigkeiten von bis zu 50 km/h) angeführt. Dies wird auch durch die Messerfahrung bestätigt, wonach bei Erschütterungsmessungen an Straßen meist Schwinggeschwindigkeitspegel im Bereich der Fühlschwelle des Menschen ermittelt wurden. Im gegenständlichen Fall ist von einer Entfernung vom maßgeblichen Emissionsbereich von zumindest 15 m auszugehen, sodass eine weitere Pegelabnahme der Erschütterungen zu erwarten ist. Ausgehend von derartigen Erschütterungsimmissionen kann eine Belästigung der Bewohner sowie Schäden am Gebäude jedenfalls ausgeschlossen werden.
Über Befragen der Vertreterin der Beschwerdeführer stellt der ASV ergänzend fest, dass das schalltechnische Projekt der x über einen Zeitraum von sieben Stunden zur Betriebszeit erstellt wurde. Dabei wurde einerseits immissionsseitig bei den Nachbarn ein Messpunkt beurteilt, andererseits sind emissionsseitig die LKW- und Staplerfahrbewegungen erfasst.
Zur Frage der Vertreterin der Beschwerdeführer betreffend Umschlaghäufigkeit, wird von den Konsenswerbern und von dem Vertreter der belangten Behörde auf die im Genehmigungsbescheid zitierten Fahrbewegungen von LKW und Stapler verwiesen.
Vom Vertreter der Konsenswerberin wird bestätigt, dass die ca.-Angaben als jeweils maximale Datenangaben zu sehen sind.“
6.9. Der Forderung der Beschwerdeführer entsprechend hat im Rahmen der ebenfalls beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ein medizinischer Amtssachverständiger teilgenommen. Auch dieser hat vor Eröffnung der Verhandlung einen ausführlichen Lokalaugenschein bei Betrieb der Anlage vorgenommen, dies einerseits im Betriebsgelände, andererseits unmittelbar hinter der Lärmschutzwand beim Objekt der Beschwerdeführer. Im Rahmen dieses Ortsaugenscheines konnten Hörproben der auftretenden Lärmemissionen sowie auch Geruchsproben der gelagerten Materialien im Freien sowie in der Halle als auch der im Einsatz stehenden dieselbetriebenen Stapler durchgeführt werden.
Aufbauend auf den technischen Sachverständigengutachten zu den relivierten Immissionsarten Lärm und Geruch bzw. Luftschadstoffe sowie Erschütterungen erstattet der medizinische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachstehenden Befund samt Gutachten:
„Vor der heutigen Verhandlung wurde beim Wohnhaus H und in der Betriebsanlage ein Ortsaugenschein durchgeführt. Die Außenbedingungen waren für den persönlichen Eindruck günstig, es war sonniges Wetter, kein spürbarer Wind, Temperatur ca. 20 °C. Insofern ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Schall- und Luftimmissionen von einer Situation auszugehen ist, die ein eher hohes Immissionsniveau erwarten lassen.
Zwischen dem Wohnhaus H und der Betriebsanlage ist eine Schallschutzwand errichtet. Es waren die an- und abschwellenden Fahrgeräusche von Staplern (diese konnten beim späteren Ortsaugenschein am Betriebsgelände durch eigene Beobachtung der Geräuschcharakteristik zugeordnet werden). Spezifische Geruchswahrnehmungen konnten dem Betrieb nicht zugeordnet werden.
Bei der Fortsetzung des Ortsaugenscheines zeigte sich, dass die betrieblichen Freiflächen in Richtung des Wohnhauses H für die Lagerung von Bitumenrollen genutzt werden. Diese waren auf Europaletten gepackt und allseitig in Kunststofffolien eingeschweißt. Die Paletten wurden mit Dieselhubstaplern aus dem Betrieb auf die Freiflächen gebracht. Weiter konnte beobachtet werden, dass die Paletten von hier auf LKW geladen werden.
Es wurde versucht, von den im Freien gelagerten, auf den Paletten eingeschweißten Bitumenrollen einen Geruchseindruck gewinnen zu können. Geöffnete Paletten waren nicht sichtbar. Die Temperatur der Folien an der Oberfläche lag durch die Lagerung in der Sonne etwas über der eigenen Hauttemperatur. Von den eingeschweißten Paletten gingen, einvernehmlich von den Kommissionsteilnehmern festgestellt, keine Geruchswahrnehmungen aus.
An einer Palette (Aufschrift Fa. K, Rolle aus einer Art Gummigranulat), die an der Außenhallenwand weiter in Richtung Verwaltungsgebäude abgestellt war, konnte in einer Entfernung bis zu rd. 10 cm von der Rolle gummiartiger Geruch wahrgenommen werden, offensichtlich durch die Sonneneinstrahlung auf das schwarze, gummigranulatartige Mattenmaterial war die Oberflächentemperatur deutlich über der Hauttemperatur.
In der verfahrensgegenständlichen LKW-Halle lagen die Temperaturen der gelagerten Matten (ebenso auf Paletten in Folie eingeschweißt wie oben beschrieben) deutlich niedriger als die Hauttemperatur, ebenso einvernehmlich wurde festgestellt, dass spezifische Geruchswahrnehmungen hier nicht gegeben waren.
Aus den Beurteilungen der luftreinhaltetechnischen und des schalltechnischen Amtssachverständigen ergibt sich unter Hinweis auf die Detailausführungen Folgendes:
Luftreinhaltung
- aus der Beurteilung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen
UBAT-2015-28286/5-Bk/Kb (Befund):
........ 2006 und 2008 sind die umfangreichen EU-Verordnungen zu Chemikalien in Kraft getreten, die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) und die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008). Bitumen gehört zu den 1.000-Tonnen-Stoffen. Die Mehrzahl der Studien, die im Rahmen von REACH zur Ermittlung der toxikologischen Eigenschaften von Bitumen durchgeführt wurden, wurde vom Gesprächskreis BITUMEN begleitet. Es hat sich u.a. ergeben, dass bei hohen Konzentrationen im Tierversuch und beim Menschen (bei den beim früheren Einbau von Gussasphalt üblichen Expositionen bis 60 mg/m³) Reizungen der Atemwege verursacht werden. Dies hat zu einem DNEL von 2,9 mg/m³ für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen geführt. .......
Der DNEL-Wert (Derived no-effect level) stammt aus Anhang 1, Nummer 1.0.1 der europäischen chemikalienrechtlichen REACH-Verordnung, die am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Er beschreibt den Expositionsgrenzwert, unterhalb dessen ein Stoff nach dem Kenntnisstand der Wissenschaft zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt. Entsprechend der REACH-Verordnung hat der Registrant (Hersteller oder Importeur) eines Stoffes die DNEL-Werte für die wahrscheinlichsten Expositionswege (oral, dermal, inhalativ) und die wahrscheinliche Expositionsdauer und -häufigkeit anzugeben. Je nach möglichen Expositionswegen kann es notwendig sein, verschiedene DNEL-Werte für relevante Verbrauchergruppen (Arbeitnehmer, Verbraucher, etc.) anzugeben. Der Weg zur Bestimmung des DNEL-Wertes ist in Anhang 1, Nummer 1.4.0 beschrieben und beruht im Wesentlichen auf toxikologischen Bewertungen der entsprechenden Stoffe.
Im gegenständlichen Fall wäre aus fachlicher Sicht der DNEL-Wert für 24h prinzipiell geeignet als Bewertungsmaßstab unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Sicherheitsfaktors für die entsprechende Expositionsdauer für einen Anrainer. .......
- aus der ergänzenden Beurteilung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen UBAT-2015-28286/7-Um/Kb:
....... Mit der im Diagramm abgebildeten Formel lässt sich bei einer Emissionsstärke von 100 g/h für eine Entfernung von 2 m näherungsweise eine Konzentration von 80 μg/m³ (entspricht in etwa einem Unterschreitungsfaktor von 7,5 bezogen auf den DNEL-Wert von 600 μg/m³) ermitteln. Für die Emissionsstärke von 10 g/h ergibt sich eine Konzentration von 15 μg/m³ bzw. eine Unterschreitung des DNEL-Werts von 600 μg/m³ um den Faktor 40.
Hierzu ist festzuhalten, dass in der Fachliteratur keine gesicherten Emissionsangaben bzgl. Freisetzung von Luftschadstoffen aus Bitumenbahnen auffindbar sind und daher in oben zitierter Stellungnahme zwei Emissionsstärken in Anlehnung an Straßenarbeiten betrachtet wurden. .....
....... Geht man nun als theoretische Betrachtung davon aus, dass bei üblichen
(Raum-)Temperaturen (z.B. >20°C, da z.B. solche Bahnen in Baumärkten verkauft/gelagert werden, wobei von dort keine Geruchsbeschwerden bekannt sind) eine ausreichende Freisetzung von Geruchsstoffen, die zu positiven Geruchswahrnehmungen führen kann, erfolgt, so ergibt sich ein Jahresanteil von rund 6% an möglichen positiven Geruchsstunden.
Wertet man die einzelnen Halbstundenmittelwerte der Windrichtung mit >20°C aus, so sieht man, dass diese Mittelwerte zwischen Mitte April und Anfang Oktober, meistens für mehrere Stunden, auftraten und somit den Sommerzeitraum abbilden. .....
GUTACHTEN
Gesundheitsgefährdung - Belästigung
Um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, ist die Beurteilung auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.
Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben:
In den ‚Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren‘ veröffentlicht (von M. H. et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe ‚Gesundheitsgefährdung und –belästigung‘ wie folgt definiert:
Gesundheitsgefährdung
Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.
Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).
Bitumen
• Allgemeines und toxikologische Aspekte
Bitumen bezeichnet ein sowohl natürlich vorkommendes als auch durch Vakuumdestillation aus Erdöl gewonnenes Gemisch aus verschiedenen organischen Stoffen. Das Materialverhalten ist von der Umgebungstemperatur abhängig und wird als elasto-viskos bezeichnet. Bitumen ist klebrig, abdichtend, nicht flüchtig, und in unpolaren Lösemitteln wie z.B. Toluol weitestgehend bis vollständig löslich. Es kommt im Porenraum einiger Sedimentgesteine (z.B. in Schwarztonsteinen wie dem Kupferschiefer) und in Form von Naturasphalt vor.
Bituminöse Werkstoffe kommen in zahlreichen unterschiedlichen Anwendungen zum Einsatz. Zu nennen sind hier (auch großflächige) Straßenbeläge, Isolationsanstriche, Dachpappe, Dichtgussmaterialien uvm. Daraus ergibt sich, dass Bitumenmaterialen in durch die zahlreichen Anwendungen in unmittelbarer Nähe des Menschen häufig und regelmäßig anzutreffen ist. Je nach Anwendung werden bituminöse Materialien in unterschiedlichen Temperaturen verarbeitet, da das Material bei höheren Verarbeitungstemperaturen visköser (‚zähflüssiger‘) wird und sich bei Abkühlung auf übliche Umgebungstemperaturen wieder verfestigt. Die Beobachtung zeigt, dass diese Eigenschaften bei neuerlicher Erwärmung immer wieder auftreten.
Bitumen wird häufig mit Teer verwechselt. Das einzig Gemeinsame der beiden Produkte ist die schwarze Farbe. ‚Die Straße wird geteert‘ heißt es immer noch, wenn die Fahrbahn eine neue Asphaltschicht erhält. Teere sind völlig andere Produkte. Sie werden aus Braunkohle und Steinkohle gewonnen und enthalten hohe Anteile an gesundheitsschädlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Die Begriffsverwirrung wird dadurch verstärkt, dass bis 1983 sowohl Bitumen als auch Teer, Pech und Asphalt unter dem Oberbegriff ‚Bituminöse Stoffe‘ zusammengefasst wurden. Heute wird eindeutig zwischen Bitumen und Steinkohlenteerpech unterschieden, da es sich um verschiedene Stoffgruppen handelt.
Auch wenn der Gehalt an krebserregenden Inhaltsstoffen bei Bitumen gegenüber Teer erheblich geringer ist, wird in Untersuchungen unter Arbeitsplatzbedingungen (hier entstehen die Expositionen gegenüber Dämpfen durch die hohen Temperaturen beim Flämmen, Erhitzen der Materialen zur Verarbeitung im viskösen Bereich u.a.) aus Tierversuchen der Verdacht einer Kanzerogenität geäußert wurde. Für das Verhalten am Arbeitsplatz gelten ³ nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900 und 901) die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und der Luftgrenzwert für Dämpfe und Aerosole bei der Heißverarbeitung von Bitumen von 10 mg/m3.
Als weiteres Beurteilungskriterium sind die vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen angeführten DNEL-Wert (Derived no-effect level; 2,9 mg/m³ für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen) verfügbar.
Beurteilung: In der zuletzt durchgeführten Beurteilung UBAT-2015-28286/7-Um/Kb stellt der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige fest, dass sich aus der zugrunde liegenden Fragestellung für die Emissionsstärke von 10 g/h sich eine Konzentration von 15 μg/m³ bzw. eine Unterschreitung des DNEL-Werts von 600 μg/m³ um den Faktor 40 ergibt.
Damit werden verfügbare toxikologische Beurteilungwerte weit unterschritten, sodass durch die zugrunde liegenden Immissionen eine Gefährdung der Gesundheit nicht abzuleiten ist.
• Geruch
Auswirkungen und Bewertung von Geruchswahrnehmungen aus umweltmedizinischer Sicht:
Die Wahrnehmung von Geruch ist eine Wechselwirkung zwischen Umwelt und Organismus. Mit der Geruchswahrnehmung kommt es zu einer Verarbeitung der Empfindungen im Nervensystem, die vorerst im Unterbewusstsein ablaufen. Das Bewusstwerden jeder Reizinformation aus der Umgebung wäre im täglichen Leben äußerst störend. Erst wenn größere Korrekturen zur Erhaltung des inneren Gleichgewichtes notwendig sind (z.B. Aufrechterhaltung von Körperfunktionen und Regelkreisfunktionen), werden Reize bewusst erlebbar. Diese erlebbaren Reaktionen oder Reize sind es, welche Wahrnehmungsschwellen überschreiten, Aufmerksamkeit erregen und damit Bewertungen wie ‚Belästigung‘ oder auch ‚Wohlbefinden‘ auslösen können.
Der Geruchssinn ist eng an den Geschmackssinn gekoppelt. Rezeptoren für Geschmack und Geruch sind Chemorezeptoren, die durch in Sekreten von Mund und Nase gelöste Moleküle gereizt werden. Beide Sinne hängen eng mit gastrointestinalen Funktionen zusammen. Über Geruchsrezeptoren können Speichel- und Magensaftsekretion beeinflusst werden. Letztendlich stellt der Geruchssinn und seine Verknüpfung zum Geschmackssinn bei entsprechenden Geruchsqualitäten gewissermaßen auch eine Schutzfunktion vor verdorbenen Nahrungsmitteln dar. Durch Verknüpfungen von Nervenbahnen mit verschiedenen Gehirnzentren können psychovegetative Reaktionen wie Niesen, Tränenfluss, Veränderung der Atmung, ‚Luftanhalten‘, Kopfschmerzen u.a. ausgelöst werden.
Durch die Verbindungen limbisches System - Hypothalamus können durch Geruchswahrnehmungen über verschiedene Funktionskreise psychologische Effekte, wie Steuerungen von Motivation, Wut, Aggression, Furcht, Sexualverhalten und auch andere biologische Rhythmen beeinflusst werden.
Unter der sog. hedonischen Geruchswirkung versteht man die Bewertung des Geruches nach den Kategorien ‚angenehm‘, ‚weniger angenehm‘, ‚unangenehm‘ bzw. ‚ekelerregend‘. Die hedonische Geruchswirkung wird geprägt einerseits durch die Erwartung, die an das mögliche Auftreten von Gerüchen am jeweiligen Standort gestellt wird, andererseits durch die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens.
Geruchswahrnehmungen im Umweltbereich werden sich vorerst vorwiegend als Belästigungsreaktion manifestieren. Es ist bei der Beurteilung von Belästigungsreaktionen grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht alleine die Wahrnehmung bzw. Intensität einer Geruchswahrnehmung ausschlaggebend für den Grad der Belästigung ist, sondern dass auch subjektive (persönliche) Faktoren, wie beispielsweise Assoziation eines Geruches mit einer bestimmten Umgebung eine wichtige Rolle spielen.
Neben der Geruchsintensität, der Häufigkeit des Auftretens sowie Dauer und Zeit der Einwirkung und der spezifischen Geruchsqualität ist auch die Ortsüblichkeit von Gerüchen für die Belästigungswirkung von wesentlicher Bedeutung, da dadurch subjektive Faktoren (z.B. Erwartungshaltung an ein bestimmtes Gebiet) mitgeprägt werden.
Ortsübliche Gerüche, also Gerüche, die mit der Erwartungshaltung an ein Gebiet im Einklang stehen, bewirken eher eine Gewöhnung als ortsunübliche. Hieraus ergibt sich eine immer wieder beobachtbare privilegierte Stellung der Landwirtschaft, da in ländlichen Gebieten, in denen Tierhaltung vorausgesetzt werden muss, hier auch mit einem höheren Immissionsanteil an Gerüchen aus der Landwirtschaft zu rechnen sein wird.
Geruchsentwicklungen aus Industrie und Gewerbe könnten grundsätzlich in Industrie- und Gewerbegebieten als erwartbar vorausgesetzt werden, durch die Verfrachtung in anders genutzte Regionen werden spezifische Industrie- u. Gewerbegebiete Gerüche dort jedenfalls fremd sein, sodass zur Vermeidung von erheblichen Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen ein entsprechend strenger Maßstab anzusetzen sein wird.
Im Leitfaden ‚Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchimmissionen‘, erstellt im Auftrag der Landesumweltanwältin des Landes S von ‚ÄrztInnen für eine gesunde Umwelt‘ (2007) wurden beurteilungsrelevante Fakten zusammengestellt.
Für die Einstufung der Erheblichkeit von Geruchswirkungen gibt es unterschiedliche Ansätze. Als Richtwerte werden in Österreich neben den Werten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften häufig diejenigen der deutschen GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie, 2008) herangezogen. Diese stellt fest, dass eine erhebliche Belästigung durch Gerüche bei Immissionswerten zwischen 10 und 20 % relativer Geruchshäufigkeit beginnt. Für Wohngebiet wurde daher ein Wert von 10% vorgeschlagen (Geruchsstunden pro Jahr). Die GIRL geht davon aus, dass die auf Geruchsstreuung basierenden Geruchshäufigkeiten grundsätzlich eine hinreichende Beschreibung des Belästigungsgrades von Anrainern ermöglichen.
In Österreich schlägt die Österreichische Akademie der Wissenschaften (1994) folgende Beurteilungskriterien für die Zumutbarkeit von (emittentenspezifischen) Geruchsbelastungen vor:
Gesamtgeruchsbelastung: < 8% der Jahresstunden
Stark wahrnehmbare Gerüche: < 3% der Jahresstunden
Hinzuweisen ist hier darauf, dass die Zahlenwerte der Prozentsätze der Akademie der Wissenschaften niedriger liegen, hier aber als Zählkriterium eine volle Stunde (= 60 min) als geruchsbehaftete Stunde zugrunde gelegt wird, d.h. kürzere Zeiten einer Geruchswahrnehmung nicht unmittelbar berücksichtigt würden. Insofern erscheinen die GIRL-Werte zwar höher, das Zählkriterium setzt aber früher ein, sodass hier bei Anwendung der GIRL-Werte trotz der höheren tolerierten Prozentsätze keine Verschlechterung (zu Ungunsten der Nachbarschaft) der Beurteilungsbasis eintritt.
Zusammenfassende Beurteilung Luftschadstoffe: Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige geht unter den von ihm definierten Randbedingungen (Temperatur etc.), von einem (theoretischen) Jahresanteil von rund 6% an möglichen positiven Geruchsstunden aus. Daraus leitet sich ab, dass zwar Geruchswahrnehmungen nicht generell ausgeschlossen sind, dass die ausgewiesenen Immissionsdaten aber in einem Bereich liegen, bei denen nicht von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auszugehen ist.
Schallimmissionen / Lärm
- aus den Beurteilung des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2015 samt Ergänzung (Befund) :
Unter Anwendung der einschlägigen Beurteilungen kommt der schalltechnische Amtssachverständige zu Schluss, dass der planungstechnische Grundsatz wird. Das bedeutet, dass sich keine schalltechnisch relevante Änderung der örtlichen Schallsituation durch die Manipulationen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Lagerhalle ergibt.
Betriebliche Spitzenpegel werden vorwiegend bei den Belade- und Manipulationsvorgängen verursacht und liegen auch durch die beantragten Lagertätigkeiten mit LA,Sp = 55-62 dB in derselben Größenordnung wie bisher. Sie sind bei der Beurteilung entsprechend dem planungstechnischen Grundsatz bereits berücksichtigt worden.
Zusammenfassende Beurteilung Schallimmissionen:
Zum planungstechnischen Grundsatz ist Folgendes festzustellen: Die Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung für unterschiedliche Lärmarten und nach der Möglichkeit der Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten, machte es erforderlich, die Beurteilung vorrangig auf Basis von Beurteilungspegeln vorzunehmen. Auf diese Weise kann nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet.
Bei einem entsprechend strengen Beurteilungsmaßstab ist es aber auch möglich auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (= planungstechnischer Grundsatz) zu definieren, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Dies auch deshalb weil bei der Prüfung des Irrelevanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwartungshaltung der Betroffenen berücksichtigt wird. In diesem Prüfungsverfahren werden auch die Werte für die Gesundheitsgefährdung betrachtet und fließen Spitzenpegelbetrachtungen ein.
Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist somit davon auszugehen, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind.
Erschütterungen
- aus den Beurteilung des immissionstechnischen Amtssachverständigen zu Erschütterungen (Befund):
Hinsichtlich allenfalls auftretender Erschütterungen wird festgestellt, dass Schwingungen generell durch den Stapler- und Lkw-Verkehr erzeugt werden. Die Einleitung der Erschütterungen ist dabei im Wesentlichen von der Fahrbahnbeschaffenheit, der Höhe der bewegten Massen und der Geschwindigkeit abhängig. Nachdem die Masse eines Staplers deutlich geringer ist, als die eines LKW, werden die Fahrbewegungen von Stapler in weiterer Folge nicht mehr betrachtet und auf die ungünstige Situation der Fahrbewegung von LKW eingegangen.
Unter Anwendung einschlägiger Beurteilungsgrundlagen kommt der immissionstechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass ausgehend von derartigen Erschütterungsimmissionen eine Belästigung der Bewohner sowie Schäden am Gebäude jedenfalls ausgeschlossen werden kann.
Zusammenfassende Beurteilung Erschütterungen: Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen durch Erschütterungen ergeben sich nicht.“
7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.
Gemäß § 79c Abs. 2 GewO 1994 sind Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung
2. in einfacher Ausfertigung
a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......
Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zugrunde liegende Projektsbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.
Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die x GmbH, E, einen Antrag vom 10. April 2014 um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsanlage durch Umwidmung einer bestehenden LKW-/PKW-Garage zu einer Lagerhalle eingebracht hat. Die belangte Behörde hat zunächst eine Projektsprüfung veranlasst und wurde von der Konsenswerberin unter anderem auch ein schalltechnisches Projekt, erstellt von der x x GmbH und datiert mit 10. November 2014, beigebracht. Die belangte Behörde hat in der Folge eine mündliche Verhandlung für den 9. Dezember 2014 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die nunmehrigen Beschwerdeführer U und W H haben bereits vor dem Verhandlungstag mit Schriftsatz vom 25. November 2014 Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht, diese im Rahmen ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wiederholt und auf befürchtete Belästigungen oder Gefährdungen wegen Lärm- und Geruchsemissionen bzw. Erschütterungen bezogen.
Die von der belangten Behörde der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen haben hierzu Gutachten bzw. gutachtliche Äußerungen abgegeben und bei Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen letztlich die Genehmigungsfähigkeit des Projektes dargestellt.
Darauf aufbauend hat die belangte Behörde letztlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5. Februar 2015, GZ: Ge-20-6687-19-2014, die gewerbe-behördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Auf die wesentliche Begründung des Bescheides sowie die in der Folge getätigten verfahrensrechtlichen Schritte, nämlich Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag und Vorlage des gesamten Aktenkonvoluts beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung, wurde bereits oben eingegangen.
Die Behörde kommt im Bescheid auf Grund der zugrunde liegenden Sachverständigengutachten sowie des gesamten Verfahrensergebnisses zur Auffassung, dass bei projektsgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 vermieden und eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn hintan gehalten wird.
Die wesentlichen zulässigen Beschwerdevorbringen der Nachbarn, die sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag dargelegt werden, beziehen sich auf die Schutzinteressen Lärmbelästigung, Belästigung durch Luftschadstoffe sowie Erschütterungen. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurden zu sämtlichen Schutzbereichen ergänzende Gutachten eingeholt, dem Parteiengehör unterzogen bzw. im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzt und wurden auch übriggebliebene offene Fragen der Verfahrensparteien beantwortet.
Vorweg ist diesem umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines lufttechnischen, eines lärm- und erschütterungstechnischen sowie eines medizinischen Amtssachverständigen zusammenfassend zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Nachbarn bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht unzumutbar belästigt werden bzw. auch nicht in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Den Schutzinteressen wurde - auch durch Vorschreibung von Auflagen - ausreichend Rechnung getragen und hegt der unterfertigte Richter keine Zweifel, diese schlüssigen Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Diesen Gutachten ist im Übrigen von den Verfahrensparteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Offene Fragen sind im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgelegen.
Zu einzelnen Beschwerdevorbringen ist zunächst festzustellen, dass der behauptete Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Grundlagen, wie die bezeichnete Flächenwidmung der Betriebsgrundstücke, Gegenstand des baurechtlichen Bewilligungsverfahren darstellt und im Rahmen des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens zulässigerweise nicht eingewendet werden kann, der Gewerbebehörde diesbezüglich keine Kompetenz zur Entscheidung zukommt.
Soweit von den Beschwerdeführern Projektsangaben, wie z.B. Staplerfahrten, Stapelung von Paletten etc., angezweifelt werden, ist auf die oben zitierte Bestimmung des § 353 GewO 1994 und die hierzu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Antrags- bzw. Projektsverfahren handelt. Demnach ist es nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, Projektsinhalte, die nicht offenkundig unschlüssig oder unrichtig sind, in Frage zu stellen, sondern kommt ihr lediglich die Kompetenz zu, das eingereichte Projekt zu überprüfen, zu genehmigen (dies allenfalls unter Vorschreibung von erforderlichen Auflagen) oder die Genehmigung zu versagen. Projektsänderungen im laufenden Verfahren können seitens der Konsenswerberin bekannt gegeben werden und können, sofern nicht wesensändernde oder immissionserhöhende Änderungen vorliegen, von der Behörde mit berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist die Lagerkapazität bzw. die Anzahl von Staplerfahrten als Projektsinhalt der Entscheidung zugrunde zu legen und ist es Aufgabe der Konsensinhaberin, diese Projektsgrenzen nicht zu überschreiten, andernfalls mit verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen bzw. Zwangsmaßnahmen zu rechnen ist. Klarstellungen erfolgten im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung in Bezug auf die Stapelung von Bitumenrollen auf Paletten. In Bezug auf die damit in Verbindung stehende Anzahl von Staplerfahrten ist auf die beantragten Anzahlen von Fahrten zu verweisen, welche sich aus der Betriebsbeschreibung ergeben und dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegen. Bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich besprochen und im gegenständlichen Erkenntnis klargestellt wurden die max. Obergrenzen der im bisherigen Projekt bzw. Genehmigungsbescheid zitierten „ca.-Angaben“. Diesbezüglich bestand Konsens im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Den Forderungen der Beschwerdeführer auf Einholung ergänzender Gutachten bzw. gutachtlicher Äußerungen zu den befürchteten Immissionen des verfahrensgegenständlichen Projektes, insbesondere auch eines medizinischen Amtssachverständigen, ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nachgekommen. Insbesondere hat der unterfertigte Richter gemeinsam mit den beigezogenen Sachverständigen vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen ausführlichen Lokalaugenschein beidseits der zwischen Unternehmen und Beschwerdeführer bestehenden Lärmschutzwand durchgeführt. So konnten einerseits im Nahbereich des Gartens bzw. des Wohnobjektes der Beschwerdeführer, andererseits auf den Betriebsflächen der Konsenswerberin bei Betrieb der Anlage Geruchs- und Hörproben betreffend LKW-Fahrten, Staplerfahrten und sonstiger Betriebsgeräusche durchgeführt wie auch allfällige Wahrnehmungen in Bezug auf Erschütterungen empfunden werden. Diese Ergebnisse sind in die in der Folge abgegebenen Ergänzungen zu den vorliegenden Gutachten eingeflossen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Konsenswerberin habe ein im Jahr 2004 genehmigtes Projekt nicht zur Gänze errichtet, nämlich in der Folge eine Lagerfläche betrieben, die geplante Lärmschutzwand errichtet, nicht jedoch die ebenfalls Projektsinhalt darstellenden Flugdächer, kommt dem Grunde nach Berechtigung zu. Da nicht von vornherein zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass sich das Nichterrichten der Flugdächer auf die Immissionssituation bei Nachbarn auswirkt, ist es Aufgabe der Konsensinhaberin, sich diesbezüglich, und zwar in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer Genehmigungspflicht, mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen.
Die den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen Amtssachverständigen vorgegebenen Beweisthemen haben jedoch diesen berechtigten Einwand der Beschwerdeführer berücksichtigt und haben die technischen Amtssachverständigen bei der Beurteilung der Immissionssituation darauf Bezug genommen. In den Gutachten wurde somit auch beurteilt, wie sich der Ist-Zustand bei fiktiv errichteten Flugdächern darstellt und ob und wie sich dieser Ist-Zustand durch das verfahrensgegenständliche Projekt verändert. Demnach stellt der lärmtechnische Amtssachverständige ergänzend fest, dass auch ohne Errichtung des Flugdaches durch die beantragte Umwidmung der LKW-Garage in eine Lagerhalle keine nennenswerte Änderung der örtlichen Schallsituation eintritt. Insgesamt kommt der lärmtechnische Amtssachverständige in Anlehnung der als Stand der Technik anerkannten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, somit keine maßgebliche Änderung der örtlichen Verhältnisse durch die projektsgegenständliche Änderung der Anlage gegeben ist. Geringfügige Änderungen +/- 1 dB sind der technischen Messgenauigkeit zu unterstellen und werden aus fachlicher Sicht als irrelevant bezeichnet.
Der lärmtechnische Amtssachverständige hat darüber hinaus auch im Dezember 2015 einen Ortsaugenschein durchgeführt, dies zur Prüfung des als Projektsbestandteil vorgelegten schalltechnischen Projektes der x x GmbH. Die dort dokumentierten Messergebnisse wurden überprüft und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Unwiderlegte Messergebnisse liegen somit der Beurteilung zugrunde. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass Emissionswerte betreffend Einzelereignisse über den zulässigen Lärmwerten lägen und die Heranziehung des energieäquivalenten Dauerschallpegels nicht ausreiche, so ist auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 18. Dezember 2015, GZ: US-2015-259745/2, zu verweisen und zeigt dieses Gutachten, dass auch die spezifische Schallsituation Lr,spez der Bestandssituation gegenübergestellt wurde. Betriebliche Spitzenpegel werden vorwiegend bei den Belade- und Manipulationsvorgängen verursacht, werden jedoch durch die beantragten Lagertätigkeiten nicht verändert.
Auch die beantragten und ergänzend eingeholten lufttechnischen Gutachtensaussagen beziehen sich im Detail auf die Vorbringen der Beschwerdeführer. Demnach ist zunächst davon auszugehen, dass von Bitumen unter 80° C keinerlei Emissionen zu erwarten sind. Selbst in einer „worst-case“-Annahme von einer Ausdünstung von 100 g/h für gelagerte, abgekühlte Bitumenrollen, welche als unnatürlich hoch angenommen wurde, würde der heranzuziehende DNEL-Wert (stammend aus der europäisch chemikalienrechtlichen REACH-Verordnung) um einen Faktor 30 unterschritten werden. Eine plausible Annahme von 10 g/h von einer Restemission würde den publizierten DNEL-Wert von 600 μg/m3 um den Faktor 150 unterlaufen. Diese Beurteilungen wurden berechnet auf die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle zum Grundstück der Beschwerdeführer. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen betreffend den Abrieb der Bitumenprodukte beim Verladen ist einerseits auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Bitumenbahnen weder einzeln noch offen bzw. unverpackt verladen werden, sondern Palettenweise in foliertem Zustand, sodass ein Abrieb schon aus diesem Grunde nicht möglich ist. Darüber hinausgehend wird zu allfälligen Partikelauswirkungen und zur Sorge der angesprochenen kanzerogenen Auswirkungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen verwiesen.
Berücksichtigt wurden in der lufttechnischen Beurteilung auch die von den Beschwerdeführern angesprochenen Auswirkungen der Lagerung der Bitumenbahnen bei Temperatursteigerung. Der Sachverständige nimmt hierzu ausführlich Stellung und ist dem ergänzend hinzuzufügen, dass die beabsichtigte verfahrensgegenständliche Lagerung der Produkte auf Paletten in der Halle erfolgt und somit eine direkte Sonneneinstrahlung auf das Produkt auszuschließen ist.
Gleiches gilt auch in Bezug auf Geruchswahrnehmungen.
Abschließend liegt nunmehr auch eine auf die technischen Gutachten aufbauende Beurteilung der dargestellten Immissionssituation durch den medizinischen Amtssachverständigen vor. Dieses ausführliche Gutachten samt befundmäßiger Zusammenfassung wurde vom Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgegeben. Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang auf die umfangreichen Feststellungen zum durchgeführten Ortsaugenschein hinzuweisen.
Den Feststellungen zu toxikologischen Beurteilungswerten ist zu entnehmen, dass aus diesen Immissionen eine Gefährdung der Gesundheit nicht abgeleitet werden kann. Ausführungen zu Geruchsbelästigungen ergeben, dass die theoretisch mögliche Geruchswahrnehmung Nachbarn nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, welches auf eine erhebliche bzw. unzumutbare Belästigung schließen lässt. Auch eine Gesundheitsgefährdung kann ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die dargestellte Lärmimmissionssituation verweist auch der medizinische Sachverständige auf das Einhalten des planungstechnischen Grundsatzes laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3. Auch für den erkennenden Richter sind daraus erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für Nachbarn nicht abzuleiten.
Der medizinische Amtssachverständige nimmt abschließend auch zum Thema „Erschütterungen“ Stellung und lässt diese Beurteilung auf Grund bzw. in Verbindung mit den eindeutigen Aussagen des technischen Amtssachverständigen (auf diese Ausführungen des Amtssachverständigen, protokolliert in der Verhandlungsschrift vom 19. Juli 2016, wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen, s.o.) die Schlussfolgerung zu, dass nachteilige Auswirkungen auf Nachbarn auch diesbezüglich nicht zu erwarten sind, somit unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf Grund dieses Verfahrensergeb-nisses davon auszugehen ist, dass durch die Realisierung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Änderung der bestehenden Betriebsanlage die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn nicht in einer Weise nachteilig betroffen werden, um eine Grundlage für die Versagung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung zu bilden. Zu besorgende unzumutbare Belästigungen oder Gefährdungen der Gesundheit der Nachbarn oder des Eigentums konnten nicht ermittelt werden und wurden auf gleicher fachlicher Ebene auch nicht vorgebracht.
Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden, dies unter Realisierung der in der Begründung angeführten und in der Verhandlungsschrift protokollierten Notwendigkeit einer Konkretisierung des max. Umfanges von Fahrbewegungen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger