LVwG-150963/40/JS/FE

Linz, 09.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde der Mag. Dr. R. F., wohnhaft in x L, x, vertreten durch L Rechtsanwalts GmbH, x, W, vom 24.3.2016 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 3.3.2016, Gz: RM‑Bau‑160022‑03 (0010980/2016 MDion Präs/KZL), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.6.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu Punkt I.:

1.1. Mit Ansuchen vom 19.5.2015 beantragte die L.-I. GmbH (in der Folge kurz: mitbeteiligte Partei) unter Vorlage von Einreichplänen vom 12.5.2015 samt Baubeschreibung und weiteren Einreichunterlagen die baubehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der Erweiterung und Sanierung der x auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücken Nr. x und Nr. x, beide Grundbuch x W (in der Folge kurz: Baugrundstücke).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. x und x, beide Grundbuch x L (in der Folge kurz: Grundstücke der Beschwerdeführerin). Diese beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin befinden sich im nordwestlichen Bereich der Baugrundstücke und sind von diesen durch einen als öffentliches Gut ausgewiesenen ca. 13 m breiten Weg (Grundstück Nr. x, Grundbuch x W) getrennt.

1.3. Mit Kundmachung vom 6.10.2015 beraumte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine mündliche Bauverhandlung an. In der Kundmachung wurde auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Projektunterlagen sowie auf die verfahrensrechtlichen Folgen der Nichterhebung von (rechtzeitigen) Einwendungen vor oder während der Bauverhandlung nach § 42 AVG hingewiesen.

1.4. In der mündlichen Bauverhandlung vom 12.11.2015 legte die Beschwerdeführerin schriftlich verfasste Einwendungen samt einem Messbericht der T. x e.U. vom 11.11.2015 vor (in der Folge kurz: Messbericht der T.).

1.4.1. Die Beschwerdeführerin erhob zusammengefasst folgende für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wesentliche Einwendungen:

- Infolge der massiven Kapazitätserweiterung und somit einem erhöhten Sportaufkommen in der x sei mit vermehrten Lärmbelästigungen auf dem angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin zu rechnen.

- Die Vergrößerung der Sportanlage und die Verlagerung der Zufahrtsstraße (Grundstück Nr. x) könnten ebenfalls für vermehrte Lärmbelastungen durch den gesteigerten Autoverkehr verantwortlich sein. Ihr Wohnhaus liege auf einer als "Wohngebiet" gewidmeten Fläche. Die Widmung als Wohngebiet sehe einen Immissionsschutz vor, der auch dem Interesse der einzelnen Bewohner diene. Vermehrte Verkehrsbelastungen, welche auf der Straße (Grundstück Nr. x) durch die geplante Erweiterung des x-zentrums entstehen würden, würden gegen das Oö. ROG 1994 verstoßen, wonach gemäß § 21 Abs. 2 Oö. ROG 1994 gegenseitige Beeinträchtigungen unterschiedlicher Widmungskategorien zu vermeiden seien.

1.4.2. Nach dem Befund des bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Bauverhandlung werden die Baumaßnahmen vorwiegend den nordwestlichen Gebäudetrakt betreffen, wobei die gegebenen Abstände zu den Nachbargrundgrenzen und anderen Gebäuden im Wesentlichen nicht geändert werden würden. Die zusätzlich notwendigen 8 Kfz-Stellplätze werden im Hof (7 Stellplätze) und im Bereich der Einfahrt (1 Stellplatz) geschaffen werden. Die Zweckwidmung des Gebäudes werde im Wesentlichen nicht geändert. Das vorhandene Raumprogramm werde durch die zusätzlich geschaffenen Flächen den heutigen Anforderungen entsprechend angepasst bzw. erweitert. Das vom Um- und Zubau betroffene ostseitige Gebäude weise derzeit eine angewinkelte Grundrissform auf, sei zweigeschossig und unterkellert. Durch einen ostseitigen Zubau und eine Aufstockung um ein Vollgeschoß werde dieses Gebäude vergrößert bzw. erhöht. Gegenüber der grundrisslichen Hauptausdehnung werden das Erdgeschoß und das Untergeschoß um 3,21 m an der Ostseite zurückspringen. Das oberste Geschoß werde als zurückspringendes Geschoß ausgebildet und sei von den Hauptfassaden zwischen 1,44 m und 2,30 m je nach Seite zurückgesetzt. Die konstruktive Ausführung erfolge in Massivbauweise; einzelne Bauteile werden in Leichtbauweise hergestellt. Die Außenfassaden werden mit Steinwolle gedämmt und mit vorgehängten Fassaden (Metall) versehen. Das geplante Flachdach werde extensiv begrünt. Als weitere Baumaßnahme werde an der Südseite der Kraftsporthalle ein erdgeschossiger Zubau errichtet, welcher der Erweiterung der Kraftsporthalle diene. Die Hausmeisterwohnung werde in einen anderen Gebäudetrakt verlegt. Dafür werden im zweiten Obergeschoß des sogenannten Bettentraktes ein Aufenthalts­bereich bzw. Gästezimmer umgestaltet und umgewidmet werden. Die Wohnung werde vom Bettentrakt baulich getrennt und sei ausschließlich von außen zugänglich. Das im Einfahrtsbereich geplante Nebengebäude sei eingeschossig und habe die äußeren Abmessungen von 8,30/3,75 m. Die konstruktive Ausführung erfolge in Holzbauweise; entlang der Nachbar­grundgrenzen werden die Außenwände jedoch in Stahlbeton feuerbeständig ausgeführt werden.

1.4.3. Der immissionstechnische Amtssachverständige verwies in der Bau­verhandlung in seinem Befund auf das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte schalltechnische Projekt der T.‑B. "Erweiterung und Sanierung x, L - geplante Lüftungsanlage" vom 5.5.2015, wonach am höchst exponiertesten Punkt bei umliegenden Wohnungen Auswirkungen mit einem A‑bewerteten Immissionspegel von 17 dB bei Betrieb der Lüftungsanlage errechnet worden seien. Die Nächtigungsmöglichkeiten für Sportler werden von 41 Betten auf 30 Betten reduziert werden. Der Veranstaltungssaal solle künftig statt 70 Personen 120 Personen Platz bieten. Die Zufahrt zu den Baugrund­stücken erfolge unverändert über das öffentliche Gut (Grundstück Nr. x). Da die Anzahl der Stellplätze im Freien (12 Stellplätze) und die 63 bestehenden Stellplätze in der Tiefgarage unter der Sporthalle im Wesentlichen unverändert bleiben werden, sei praktisch von einer unveränderten Gesamtstellplatzanzahl auszugehen. Das Areal der x liege südöstlich des L x und sei von Nordwesten bis Südosten von Wohnliegenschaften umgeben. Im Messbericht der T. seien Messwerte in Form einer Langzeit­messung von 25.10.2015 bis 31.10.2015 am Grundstück der Beschwerdeführerin enthalten. In seinem Gutachten verwies der immissionstechnische Amts­sachverständige auf die Vorgaben des Verhandlungs­leiters, wonach allein Auswirkungen auf die Umgebung zu beurteilen seien, die unmittelbar vom Areal der x ausgehen und im Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen. Die Beurteilung eines allenfalls geänderten Verkehr­saufkommens auf umliegenden öffentlichen Straßen sei nicht gefragt. Weiters sei festzustellen, dass nach den Angaben der mitbeteiligten Partei die Nutzung der angrenzenden dem S zugehörigen Sportflächen nicht Gegenstand des Ansuchens sei und durch das Ansuchen auch nicht berührt werde. Der Messbericht der T. könne als eine Grundlage zur Darstellung der örtlichen Lärmverhältnisse angesehen werden. Der Messpunkt sei sowohl in Bezug auf die x samt Verkehrsaufkommen als auch in Bezug auf die x‑flächen als höchst exponiertester Bereich in der unmittelbaren Nachbarschaft der x-schule zu betrachten. Die Auswertung der Mess­ergebnisse durch die T. enthalte ausgenommen von LKW-Fahrbewegungen keine Inhalte, aus denen sich Einflüsse unmittelbar durch die x auf die Umgebung erkennen lassen. Die im Messbericht zugewiesenen Lärmereignisse würden sich soweit nachvollziehbar praktisch allein auf Sportnutzungen auf Freiflächen des x (die aber nicht Gegenstand der beantragten Änderung seien) beziehen und könnten, soweit diese dem LKW-Lieferverkehr der x zugeordnet wurden, nicht in ihre Anteile der Lärmerregung auf öffentlichem Gut und beim Befahren des Geländes der x unterteilt werden. Der Grenzwert für städtisches Wohngebiet im Sinn der Oö. Grenzwertverordnung zur Tagzeit von 55 dB sei jedenfalls unterschritten. Die Auswertungen der Messwerte der T. würden zwischen 6 bis 22 Uhr am lautesten Tag L(A,eq) = 49 dB, über alle gemessen Tage gemittelt L(A,eq) = 47 dB, zeigen. Selbst bei Berücksichtigung eines Anpassungswertes von 5 dB für den Sportlärm (Informationsgehalt) würde der Wert mit 54 dB unter dem Grenzwert für städtisches Wohngebiet zur Tagzeit von 55 dB liegen. Die Auswirkungen der Lüftungsanlage mit einem A‑bewerteten Immissionspegel von 17 dB würden sogar die leisesten gemessenen Hintergrundpegel zur Nachtzeit mit 25 dB um 8 dB unterschreiten und würden deshalb keinesfalls einen schalltechnischen Einfluss auf die Umgebungslärmsituation haben. Aus den beantragten Änderungen und der unveränderten Anzahl der Stellplätze würden sich keine Erhöhungen der Fahrbewegungen ableiten lassen. Eine nähere als bisher gelegene Anordnung der Stellplätze an Nachbarwohnliegenschaften sei nicht gegeben. Daher würden die verkehrsbedingten Auswirkungen unmittelbar vom Areal der x auf die Umgebung praktisch unverändert bleiben. Mit den beantragten Änderungen sei somit keine Erhöhung der örtlichen Lärmbelastung verbunden.

1.5. Mit Bescheid vom 14.1.2016 bewilligte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz das Bauvorhaben unter Vorschreibung von (für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht relevanten) Auflagen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin verwies der Magistrat der Landes­hauptstadt Linz ua. darauf, dass ein Nachbar kein Recht darauf besitze, dass sich Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern würden. Aus den Ausführungen des immissionstechnischen Sachverständigen gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass durch das Bauvorhaben keine Erhöhung der örtlichen Lärmbelastung verbunden sei.

1.6. Gegen den ergangenen Baubescheid wurde von der Beschwerdeführerin Berufung mit den – für das gegenständliche Verfahren - wesentlichen Argumenten erhoben, die Baubehörde hätte die Einwendung "erhöhtes Verkehrs­aufkommen" rechtlich falsch beurteilt, da nach der Rechtsprechung des VwGH die durch ein Bauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohn­qualität (Lärm- und Geruchsbelästigungen) der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Vorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, ein Interesse eines an dem Vorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers und damit der Beschwerdeführerin darstellen würde. Die Baubehörde hätte feststellen müssen, ob auf Grund erhöhter Immissions­pegelwerte infolge erhöhten Verkehrsaufkommens an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin Immissionsbelastungen entstehen, die für sie örtlich unzumutbar seien. Der Magistrat hätte weiters die Einwendung „zusätzliche Immissionen durch die Nutzung des Bauvorhabens“ rechtlich falsch beurteilt: Die Baubehörde hätte sich mit dem Messbericht der T. und dem Vorbringen gegen das vorgelegte Sachverständigengutachten inhaltlich nicht auseinander gesetzt, sondern behaupte lediglich, dass bereits ein Gutachten eingeholt worden sei und dass die Werte von T. nicht repräsentativ für die Umgebungssituation seien. Fakt sei, dass ein Schallreiz von 45 dB immerhin 45 % der allgemeinen Bevölkerung aufwecke und der durchschnittliche Wert der Immissionsbelastung in der Nachtzeit bei 47,1 dB liege bzw. ein Schallpegel bis zu 49,9 dB in der Nacht gemessen werden hätte können. Die absehbar eintretende massive Steigerung der Lärmimmissionen durch die Erweiterung der x würde zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin führen. Es hätte im Ermittlungsverfahren das Gutachten eines beeideten Sachverständigen aus den Bereichen Lärm-, und Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung zur Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin eingeholt oder von der belangten Behörde wenigsten begründet werden müssen, warum keine Staubbelästigung vorliege. Bei Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr seien die bereits bestehenden im § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 genannten Einwirkungen mit zu berücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln. Die Baubehörde habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dort, wo die Widmungskategorien dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewähren, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelt­einwirkungen entfaltet werden.

1.7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.3.2016 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge kurz: belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zu den behaupteten Lärmimmissionen während des Betriebes infolge der Kapazitätserweiterung samt erhöhtem Sportaufkommen zusammengefasst darauf, dass der vorgelegte Messbericht der T. derartige Lärmereignisse ausschließlich den auf den Freiflächen stattfindenden sportlichen Aktivitäten zugeordnet hätte. Das beantragte Bauvorhaben sehe aber weder die Schaffung noch die Erweiterung von für die Sportausübung vorgesehenen Freiflächen vor. Derartige Freiflächen würden sich auch nicht auf den Bau­grundstücken sondern auf dem Nachbargrundstück Nr. x befinden, welches nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe. Dass es aber durch die Zweckwidmung der neu geschaffenen Räume zu einer erhöhten Lärmentwicklung komme, behaupte nicht einmal die Beschwerdeführerin. Zum Einwand von Lärmimmissionen durch den gesteigerten Autoverkehr auf der Zufahrtsstraße (Grundstück Nr. x) verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Bauverhandlung, wonach mit dem Bauvorhaben keine Erhöhung der örtlichen Lärmbelastung verbunden sei und die Grenze der Lärmbelastung für städtisches Wohngebiet mit 55 dB weiterhin unterschritten bleibe. Könne aber bereits der technische Sachverständige auf Grund der konkreten Beschaffenheit des Projektes Belästigungen der Nachbarn ausschließen, so sei die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich. Der Sachverständige sei ohnedies zugunsten der Beschwerdeführerin von dem für ein Wohngebiet geltenden Grenzwert ausgegangen, obwohl sich das geplante Bauvorhaben nicht in der Widmung "Wohngebiet", sondern in der Sondergebietswidmung "Schule" befinde. Besondere Umstände für eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn seien nach der Aktenlage nicht erkennbar und seien von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt worden. Ihr Vorbringen liege vielmehr darin, dass ihr ein Recht darauf zustünde, vor Immissionen geschützt zu werden, die von der öffentlichen Verkehrsfläche (Grundstück Nr. x) herrühren, wogegen den Nachbarn nach der Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch kein Recht auf Immissionsschutz zukomme. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass vom eingereichten Bauvorhaben keine Immissionen ausgehen würden, die zu einer Belästigung der Beschwerdeführerin in dem vom Gesetz verpönten erheblichen Ausmaß führen würden.

1.8. Mit der gegenständlich vorliegenden Beschwerde vom 24.3.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu die Aufhebung des Bescheides aus diesen Gründen und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Darüber hinaus beantragte die Beschwerde­führerin, der vorliegenden Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Das gegenständliche Projekt liege vollständig in der Widmung „Sondergebiet – Schule“ (Sondergebiet des Baulandes). Das eingereichte Bauvorhaben bestehe im Wesentlichen aus Zu- und Umbauten zum bzw. im Altbestand. Im Vergleich zum Altbestand solle die Bürofläche um 73,40 m², die Nutzfläche zu Zwecken der Sportmedizin um 351,21 m² sowie die Personenkapazität des Seminarraumes um 50 Personen bzw. jene der Bewegungsräume um 30 Personen erweitert werden. Darüber hinaus solle noch eine Hausmeisterwohnung errichtet werden. Die beantragten Adaptierungen und Zubauten seien vor allem erforderlich, weil die bestehende x künftig als eines von drei sogenannten "x" in Österreich überwiegend für Spitzensportler genutzt werden solle. Ein Bauvorhaben stelle nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unteilbares Ganzes dar. Die Zu- und Umbauten zum bzw. im Altbestand würden zwangsläufig zur Erhöhung der Kapazitäten des x "als Ganzes" führen und würden sich daher auch auf die Freiflächen, die zu Sportaktivitäten verwendet werden, auswirken. Die Teilung des gegenständlichen Projektes in "Freiflächen" und sonstige "Flächen" sei daher unzulässig. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass sich die Freiflächen, auf denen sportliche Aktivitäten stattfinden, nicht auf dem Projektgrundstück, sondern auf dem benachbarten Grundstück Nr. x befinden würden. Auf dem genannten Grundstück Nr. x befinde sich lediglich ein öffentlicher Weg, auf dem keine Sportaktivitäten stattfinden würden. Nach dem vorgelegten Messbericht der T. sei bei Aktivitäten bzw. Sportausübungen im Freien (von der x bzw. dem x genutzter Sportplatz) eine deutliche Erhöhung der Lärmbelastung feststellbar. Da die Kapazitäten des x wesentlich erweitert werden sollen, dadurch auch die Nutzung der Freiflächen verstärkt werde und das Projekt als "Ganzes" der Beurteilung zu unterziehen sei, hätte die belangte Behörde nach der eindeutigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen gehabt, ob es infolge dieser Kapazitätserweiterungen zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommen könne. Die Beschwerdeführerin hätte bereits in ihren Einwendungen ausdrücklich vorgebracht, dass infolge der massiven Kapazitätserweiterung und somit einem erhöhten Sportaufkommen in der x einerseits mit vermehrten Lärmbelästigungen auf ihrem angrenzenden Grundstück zu rechnen sei bzw. andererseits, dass die Vergrößerung der Sportanlage und die Verlagerung der Zufahrtsstraße ebenfalls für vermehrte Lärmbelästigungen durch den gesteigerten Autoverkehr verantwortlich sein können. Die neu geschaffenen Räume seien ein Teil des x, sodass sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sich aus der "Vergrößerung der Sportanlage" ergebenden Lärmimmissionen notwendigerweise auch auf die neu zu schaffenden Räume beziehen. Wie dem Messbericht der T. zu entnehmen sei, steige die Lärmbelastung am Grundstück der Beschwerdeführerin während der Sport- und Trainingsaktivitäten auf den Sportanlagen auf bis zu 55 dB (energieäquivalenter Mittelwert über die Einwirkungsdauer) im Tages- und Abendzeitraum, wobei zu beachten sei, dass die Geräusche auf Grund ihrer Informationshaltigkeit als besonders störend empfunden werden würden. Angesichts der ernsthaften Risikoüberschreitung des maximalen zulässigen Grenzpegels gemäß § 2 Abs. 1 der Oö. Grenzwerteverordnung (55 dB bei Tag bzw. 45 dB bei Nacht) wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, diesbezügliche Untersuchungen durchzuführen und insbesondere ein plausibles lärmimmissionstechnisches und medizinisches Gutachten einzuholen. Die Baubehörde wäre auch verpflichtet gewesen, die Lärmimmissionsquellen sowie das Ausmaß der Lärmimmissionen aus diesen Quellen durch einen immissionstechnischen Amtssachverständigen bestimmen zu lassen. Angesichts der fehlenden Bestimmung von Lärmimmissionsquellen sei die Aussage des immissionstechnischen Amts­sachverständigen in seinem Gutachten, wonach mit der beantragten Änderung keine Erhöhung der örtlichen Lärmbelastung verbunden sei, nicht nachvollziehbar. Es erscheine geradezu undenkbar, dass die Schaffung eines derartig großen x (eines von drei sogenannten "x" in Österreich) ohne Einholung eines vollständigen, alle Lärmimmissionsquellen umfassenden lärmtechnischen Gutachtens bzw. eines medizinischen Gutachtens erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihren Einwendungen vorgebracht, dass für die vermehrten Lärmbelästigungen nicht nur die mit der Vergrößerung der Sportanlage einhergehende massive Kapazitätserweiterung, aber auch die Verlagerung der Zufahrtsstraße auf das Grundstück Nr. x, das unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenze, verantwortlich sein könne. Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstelle, könne die Errichtung der Zufahrtsstraße, die ausschließlich der Zufahrt zum gegenständlichen Bauvorhaben dienen solle, nicht immissionsrechtlich unbeachtlich gelassen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Baubehörde im Hinblick auf die Anordnungen des OÖ BauTG 1994 an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden. Im gegenständlichen Fall habe die Baubehörde derartige Überprüfungen nicht durchgeführt. Zusammenfassend sei die Baubehörde ohne Einholung eines nachvollziehbaren immissionstechnischen bzw. medizinischen Gutachtens davon ausgegangen, dass vom eingereichten Bauvorhaben keine Immissionen ausgehen, die zu einer gesetzlich verpönten erheblichen Belästigung der Beschwerdeführerin führen, und sei die Baubehörde damit ihrer nach der Rechtsprechung des VwGH gebotenen Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Der angefochtene Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und sei das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Verletzung von Verfahrensvorschriften durchgeführt worden, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt und das Ausmaß der zu befürchtenden Immissionsbelastung nicht vollständig und nachvollziehbar ermittelt worden sei.

1.9. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

1.10. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7.4.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzuerkennen, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18.5.2016 wurde die gegen die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.11.1. In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.6.2016 wies die mitbeteiligte Partei noch ergänzend darauf hin, dass das Bauprojekt eine Sanierung und Adaptierung des bestehenden Gebäudes auf den aktuellen Stand beinhalte und etwa nicht zum Ziel habe, dass mehr Mitarbeiter dadurch aufgenommen werden. Die Baumaßnahmen, die Gegenstand des Projektes sind, würden sich aus dem Excel-Blatt vom 12.11.2015 ergeben. Der Bereich "Sportmedizin" sei bislang in anderen Teilen des Gebäudes untergebracht worden und erhalte nun eigene Räumlichkeiten. Es werde also kein neuer Bereich "Sportmedizin" per se geschaffen. Zum Teil sei es auch so, dass etwa Bewegungsräume bisher in anderen Gebäudeteilen untergebracht wurden und würden diese zum Teil eben auch nur verlegt werden. Die Stellplatzanzahl würde um acht Stellplätze erhöht werden. Davon würden sieben Stellplätze im Hofbereich errichtet und ein Stellplatz im nordwestlichen Bereich im Nahebereich der Zufahrt geschaffen werden. Im Altbestand hätten sich fünf Parkplätze im nordwestlichen Bereich befunden und würden diese eben um einen Stellplatz ergänzt werden. Die jetzt schon bestehende Zufahrt zu den jetzt schon bestehenden fünf Parkplätzen im nordwestlichen Bereich werde um etwa 5 m nach Norden versetzt. Bestehen bleibe weiterhin die Zufahrt zur Tiefgarage. Um zu den neu geschaffenen hofseitigen Stellplätzen zu gelangen, würde man nicht die nach Norden verlegte Zufahrt benützen können, sondern müsste östlich der bestehenden Tiefgaragenrampe zu diesen fahren. Die hofseitigen Stellplätze seien nicht auf Bedienstete der x beschränkt. Das Bauprojekt beschränke sich auf jene Grundstücke, die im Lageplan rot umrandet seien. Die x diene der Förderung von Spitzensportlern und Kadersportlern und diene nicht zum Feiern. Die Bettenanzahl sei durch das gegenständliche Bauprojekt von 41 auf 30 Betten reduziert worden. Sportler, auch jugendliche Sportler, würden im Gebäude unter Aufsicht stehen.

1.11.2. Die Beschwerdeführerin führte durch ihren Vertreter in der Verhandlung noch ergänzend aus, dass schon die jetzige Ist-Situation dadurch charakterisiert sei, dass es jetzt schon einen Rückstau durch eine übermäßige Verkehrsbelastung auf dem Baugrundstück im Zufahrtsbereich zu den Parkplätzen gäbe. Auch sei jetzt schon teilweise bis 2 und 3 Uhr in der Früh "Feierlärm" aus dem Nahbereich der x wahrzunehmen und bestehe die Befürchtung, dass dieser Lärm durch die Kapazitätserweiterung noch mehr werde. Bereits jetzt sei es aus Sicht der Beschwerdeführerin ein Problem, dass Lärm, der im Sportplatzbereich des x L entstehe, durch das Gebäude des x reflektiert werde und hier ein Widerhall entstehe. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sich diese jetzt schon bestehende Widerhallsproblematik durch die Kapazitäts­erweiterung noch verstärken werde, und zwar einerseits durch die vermehrte Inanspruchnahme der Sportplätze des x L und andererseits durch die Veränderung des Baukörpers. Da die Lärmmessungen der T. in einer lärmarmen Zeit stattgefunden hätten, sei davon auszugehen, dass zu anderen Zeiten jetzt schon mit höheren Lärm-Ist-Belastungen zu rechnen sei. Schon jetzt würden Lärmbelästigungen auch dadurch entstehen, dass von den Sportanlagen des x L Bälle nicht nur gegen den Zaun geschossen werden, was entsprechenden Lärm verursache, sondern auch darüber hinaus, wodurch dann auch Bälle auf das Anwesen der Beschwerdeführerin fliegen würden. Es werde gefordert, eine Nachtruhe anzuordnen, da auch nicht ausgeschlossen sei, dass Spitzensportler feiern.

 

2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

3.1. Das gegenständliche Bauvorhaben "Erweiterung und Sanierung der x" dient dem Zwecke der Sportförderung in Oberösterreich, insbesondere des Spitzensports. Das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei ist auf den beiden in ihrem Alleineigentum stehenden Baugrundstücken mit einer Bauplatzfläche von 10.190 m² projektiert. Sonstige Grundflächen, insbesondere die im Messbericht der T. berücksichtigten Freiflächen (Sportanlage) im Bereich des x der Stadt L (Grundstück Nr. x), sind nicht vom Bauwillen der mitbeteiligten Partei umfasst. Die Baugrundstücke sind nach dem Flächenwidmungsplan Linz Nr. x als Sondergebiet des Baulandes mit der Zweckbestimmung "Schule" gewidmet. Die Zufahrt zu den beiden Baugrundstücken erfolgt sowohl vor als auch nach Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens über einen ca. 13 m breiten öffentlichen Weg (Grundstück Nr. x), an welchem sich nordwestlich die Grundstücke der Beschwerdeführerin als Nachbarin anschließen.

3.2. Das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei sieht eine Vergrößerung der Stellplatzanzahl im nordwestlichen Bereich um einen Stellplatz und im östlichen Hofbereich um sieben Stellplätze vor. Diese hofseitigen Stellplätze sind über einen Fahrweg östlich der Tiefgaragenrampe erreichbar. Die Baumaßnahmen sehen weiters unter anderem eine Erweiterung des schon bestehenden Seminarraumes mit einem Fassungsvermögen von 70 Personen auf 120 Personen vor. Das Bauvorhaben umfasst keine Räumlichkeiten, die eine maßgebliche Schallemissionsquelle bilden, die auf die örtlichen Verhältnisse an der Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführerin einen relevanten Einfluss nehmen könnten. An der nächstgelegenen Nachbargrundgrenze der Beschwerde­führerin errechnet sich unter Berücksichtigung der Änderung von fünf Parkplätzen auf sechs Stellplätze (samt Fahrbewegungen) eine Erhöhung der Lärm-Ist-Situation um 0,7 dB auf einen Dauerschallpegel von rund 34 dB. Durch die Schaffung von sieben Stellplätzen im hofseitigen Bereich erhöht sich die Lärm-Ist-Situation an der nächstgelegenen Grundgrenze der Beschwerdeführerin um 0,4 dB, sodass immissionstechnisch ebenfalls mit keiner Erhöhung der Lärm-Ist-Situation für die Beschwerdeführerin am Tag, am Abend und in der Nacht zu rechnen ist. Unter weiterer Berücksichtigung des Zu- und Abgangs von 50 zusätzlichen Besuchern des Seminarraumes erhöht sich die Lärm-Ist-Situation am nächstgelegenen Punkt der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin um insgesamt rund 3 dB auf L(A, r) = 41 dB. Die Gesamtsituation ist damit deutlich unter der nach der ÖNORM S 5021 für ein städtischen Wohngebiet als typisch und üblich anzusehenden Immissionssituation von L(A,eq) = 45 dB in den Nachtstunden. Die durch das gegenständliche Bauvorhaben errechneten Spitzenpegel von L(A,max) = 41 dB an der nächstgelegenen Grundgrenze der Beschwerdeführerin liegen deutlich unter dem Lärm-Ist-Bestand von bis zu 54 dB. Schlafstörungen sind aus medizinischer Sicht anhand der ausgewiesenen Werte daher nicht zu erwarten. Die Lärmimmissionen liegen insgesamt sowohl hinsichtlich ihres Charakters als auch hinsichtlich der Pegel bei einem Niveau, wie sie auch in ruhigen städtischen Wohngegenden anzutreffen sind. Durch das Bauvorhaben werden keine Immissionswerte erreicht, die zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin führen könnten. Auch nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinn von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben sich aus medizinischer Sicht durch die projektbezogenen Immissionen für die Beschwerdeführerin nicht.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in die von Amts wegen beigeschafften Urkunden, nämlich Grundbuchauszug betreffend das öffentliche Gut der Stadt L, Firmenbuchauszug der mitbeteiligten Partei sowie DORIS-Lichtbilder zeigend die örtlichen Verhältnisse, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wurden dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowohl ein immissionstechnischer Amtssachverständiger als auch ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vollständig geklärt und zur Gänze widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweis­mitteln und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

4.2. Die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Frage der Überschreitung des Lärm-Ist-Maßes an der nächstgelegenen Grundstücks­grenze der Beschwerdeführerin durch das geplante Bauvorhaben und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus gründen sich auf die fachkundigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, denen die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17.8.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Die Gutachten der Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. So konnte etwa der immissionstechnische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 6.7.2016 ausführlich seine Berechnungen der Erhöhung der Lärm-Bestandsituation durch die Erweiterung der Raumdimension des Seminarraumes nachvollziehbar darlegen. Insbesondere überzeugen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme schon deshalb nicht, da der vom Amtssachverständigen errechnete Gesamtbeurteilungspegel für den Ist-Bestand von 70 Personen mit L(A,r) = 36 dB gut mit der Beschreibung der örtlichen Lärmsituation im Messbericht der T. („sehr ruhig“, Schallbelastung im Nachtzeitraum von L(A,eq) = 35-38 dB) in Einklang zu bringen ist. Hinzu kommt, dass der gegenständliche Raum weiterhin als Seminarraum – und nicht beispielsweise als Gastlokal mit Musikdarbietung - genutzt werden wird, weshalb der immissionstechnische Amtssachverständige auch aus Sicht der Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu Recht eine „normale“ Unterhaltung als Emissionsansatz für ein typisches Verhaltens eines Seminarraum-Benützers wählte. Konkrete Anhaltspunkte, dass von den Seminarbesuchern ein atypisches Verhalten zu erwarten ist, ergaben sich im abgeführten Ermittlungsverfahren für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum „Feierlärm“ blieb diesbezüglich nur vage und war die durchgehende Argumentationslinie der Beschwerdeführerin von einer unzulässigen Vermengung des Bauvorhabens mit den – nicht vom Bauvorhaben erfassten – Sportausübungen im Freibereich des x der Stadt L gekennzeichnet. Es sind damit aber auch die Einwände der Beschwerdeführerin, der medizinische Amtssachverständige hätte seine Schlussfolgerungen aufgrund einer mangelhaften und unschlüssigen Berechnung des immissionstechnischen Amtssachverständigen vorgenommen, obsolet. Auch der von der Beschwerde­führerin angeführte Widerspruch im Gutachten des medizinischen Amts­sachverständigen ist nicht ersichtlich, da sich nach dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen die wahrnehmbaren Einzelereignisse in die Gesamtumgebungsgeräuschkulisse integrieren werden. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den WHO-Wert zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes von weniger als 35 dB geht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich fehl, da sich der WHO-Wert, wie auch vom medizinischen Amtssachverständigen weiters ausgeführt, auf den Wert am Ohr des/der Schlafenden (das heißt im Rauminneren, Dauerschall) bezieht. Dieser Wert ist somit nicht mit dem vom immissionstechnischen Amtssachverständigen errechneten Werten an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin vergleichbar.

 

5.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Sicht hierüber erwogen:

5.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, hat es nicht nur über die Beschwerde zu entscheiden, sondern jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Erledigung dabei an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076; VwGH 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0069; VwGH 27.11.2014, Zl. Ra 2014/03/0036; ua.).

5.2. Da der maßgebliche Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich feststand, war eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. Nach der Bestimmung des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, dabei den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auf Grund der Beschwerde und aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demnach keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 14.8.2015, Zl. Ra 2015/03/0025; VwGH 30.6.2015, Zl. Ra 2015/03/0022, mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049; VwGH 22.4.2015, Zl. Ra 2014/12/0003; ua.). Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 3.3.2016 wies die Berufung der Beschwerdeführerin in vollem Umfang ab und bestätigte damit den Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 14.1.2016. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die belangte Behörde einen mit dem Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; ua.). Infolge der abweisenden Berufungs­entscheidung tritt der mit dem angefochtenen übereinstimmende Berufungs­bescheid der belangten Behörde sohin an die Stelle des Baubewilligungs­bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl. VwGH 29.5.2008, 2007/07/0040; VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082; VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0112; LVwG NÖ 10.12.2015, LVwG AV-368/001-2014, mwN). Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, dass der Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Baubewilligungsbescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz nun als Spruch und Begründung des Berufungsbescheides der belangten Behörde Geltung hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]). Rechtliche Grundlage für aus dem Baubewilligungsbescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz resultierende Berechtigungen, Verpflichtungen oder Feststellungen ist ausschließlich der Berufungsbescheid der belangten Behörde und nicht der bestätigte Bescheid des Magistrats (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 [Stand: 1.1.2014, rdb.at]), wobei es hier keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheides bedarf (VwGH 24.5.2005, 2002/18/0150; VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; VwGH 3. 7.1990, 89/11/0201; ua.).

5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054; VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179; ua.). Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte.

5.4.1. Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde § 27 VwGVG verweist auf § 9 leg cit. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 9 VwGVG 2014 (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seite 4) wird unter anderem darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 AVG zu vermeiden (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Eine Einwendung in diesem Sinne liegt dabei nur dann vor, wenn der Einwendung entnommen werden kann, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist; dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Die Einwendung muss sich dabei auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Nachbarn gemäß materieller Vorschrift auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 26.6.2014, 2011/06/0040; VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054; VwGH 16.9.2009, 2008/05/0250, mwH; VwGH vom 16.12.1997, 97/05/0261; VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235; ua.).

5.4.2. § 42  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet auszugsweise:

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. ...

Nach der Bestimmung des § 42 AVG verliert sohin eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Bauverhandlung oder während dieser Einwendungen erhebt. Soweit die Beschwerdeführerin daher erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine lärmrelevante Veränderung des Baukörpers der x monierte, erweist sich diese Einwendung als verspätet und damit präkludiert im Sinne des § 42 AVG. Auch die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht lässt eine bereits eingetretene Präklusion nicht wieder wegfallen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 331 f; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 42 Rz 15, 41 [Stand 1.1.2014, rdb.at], mwN; VwGH 28.3.2000, 99/05/0098; VwGH 30.9.2010, 2008/07/0171; ua.). Im Übrigen erfolgte dieser Einwand lediglich unsubstantiiert und ergab auch weder das Verwaltungsverfahren noch das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konkrete Hinweise, dass die geplanten Erweiterungs- und Sanierungstätigkeiten (etwa ostseitiger Zubau samt Aufstockung des bestehenden Gebäudes, Errichtung eines Zubaus zur Erweiterung der Kraftsporthalle, Verlegung der Hausmeisterwohnung, Vergrößerung des Veranstaltungssaales, Reduzierung der Nächtigungs­möglichkeiten für Sportler) oder eingesetzten Baumaterialen, etwa eine spezifische Fassadengestaltung, für das schon bestehende Gebäude der x zusätzliche oder atypische Reflexwirkungen, die die mit einem bestehenden Gebäude im Regelfall gegebene Reflexionen überschreiten, zu Lasten der Beschwerdeführerin hervorrufen werden.

5.5. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen (auszugsweise) zu berücksichtigen:

5.5.1. Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl Nr. 66/1994 idF LGBl Nr. 90/2013

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...

5.5.2. Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, LGBl Nr. 35/2013 idF LGBl Nr. 38/2016

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind

...

22. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;

...

§ 3

Allgemeine Anforderungen

...

(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

...

2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

...

5.5.3. Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994, LGBl Nr. 114/1993 idF LGBl Nr. 69/2015

§ 23

Sonderwidmungen im Bauland

...

(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

1. Bauwerke und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, oder

...

5.6. Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18.5.2016 betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargetan, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und daher das gegenständliche Projekt maßgeblich ist. Grundsätzlich ist dabei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich, weshalb eine allenfalls erteilte Baubewilligung immer nur für diesen - im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck - gilt. Der Inhalt einer Bau­bewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen; die von der Baubehörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibung bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, ua.). Entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Für die Frage der Einheitlichkeit eines baubehördlich zu bewilligenden Projektes kommt es daher nicht darauf an, ob das Bauvorhaben technisch teilbar ist, sondern ob es auf einem einheitlichen Bauwillen beruht, dem die Behörde durch die Erteilung der Baubewilligung Rechtswirksamkeit verleiht (VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297). Aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde, insbesondere den Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei, zeigt sich für das Landesverwaltungsgericht auch nach Abführung des Ermittlungsverfahrens unverändert, dass sich das Baubegehren der mitbeteiligten Partei auf die Erweiterung und Sanierung des bestehenden Gebäudes der x auf den beiden konkret bezeichneten Baugrundstücken Nr. x und x mit einer Bauplatzfläche von 10.190 m² beschränkt. Sonstige Grundflächen, insbesondere die im Messbericht der T. berücksichtigten Freiflächen (Sportanlage) im Bereich des x der Stadt L (Grundstück Nr. x), sind nicht vom Bauwillen der mitbeteiligten Partei umfasst. Dies zeigt sich - damit übereinstimmend - auch planlich durch eine rote Umrandung der vom Bauvorhaben erfassten beiden Baugrundstücke im Einreichplan vom 12.5.2015. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat daher die mitbeteiligte Partei ihr Bauvorhaben auch nicht in "Freiflächen" und sonstige "Flächen" geteilt, sondern sind Grundstücksflächen zur Sportausübung im Freien überhaupt nicht Gegenstand des Bauvorhabens. Betrachtet man die vorgesehenen Baumaßnahmen (etwa ostseitiger Zubau samt Aufstockung des bestehenden Gebäudes, Errichtung eines Zubaus zur Erweiterung der Kraftsporthalle, Verlegung der Hausmeisterwohnung, Vergrößerung des Veranstaltungssaales, Reduzierung der Nächtigungsmöglichkeiten für Sportler), so ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, weshalb diese baulichen Maßnahmen zwingend eine gesteigerte Aktivität am Sportplatz des x der Stadt L hervorrufen werden. Vielmehr wurde auch von der mitbeteiligten Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.6.2016 nochmals bestätigt, dass das Bauprojekt eine Sanierung und Adaptierung des bestehenden Gebäudes auf den aktuellen Stand beinhaltet und die Sportflächen des x der Stadt L, die sich auch nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei befinden, nicht Teil des Bauprojekts sind. Die von der Beschwerdeführerin eingewendeten zusätzlichen Lärm- und Ball-Immissionen durch eine vermehrte Benützung der Sportanlage des x der Stadt L im Freien (Grundstück Nr. x) im Falle der Projektverwirklichung waren daher – da nicht projektgegenständlich - vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu berücksichtigen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass der Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung (lediglich) dasjenige Bauvorhaben ist, das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisiert wurde (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2016/06/0015, mwN).

5.7.1. Bei der Erteilung der Baubewilligung ist nicht die Widmung der Nachbargrundstücke, sondern die Widmung des zu bebauenden Grundes ausschlaggebend (vgl. VwGH 29.6.2006, Ro 2014/05/0065, mwN). In concreto sind beide Baugrundstücke nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Sondergebiet des Baulandes gewidmet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Flächenwidmung „Sondergebiet des Baulandes“ im Sinne des § 23 Abs. 4 Oö. ROG 1994 – nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften – jedoch kein Immissionsschutz verbunden (vgl. VwGH 26.2.2009, 2006/05/0222 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.11.2003, Zl. 2001/05/0339; VwGH vom 7.3.2000, 99/05/0246 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 32/1999). Die Beschwerdeführerin konnte daher ihre Einwendungen zum Schutz vor unzulässigen Lärmimmissionen zunächst auf kein raumordnungsrechtlich eingeräumtes Nachbarrecht stützen.

5.7.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat aber selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn – wie im vorliegenden Beschwerdefall – keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze des Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 stellt eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn – und damit auch der Beschwerde­führerin - daher ein nach der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann; die Baubehörde kann jedoch – soweit dies erforderlich ist – die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken (vgl. § 35 Abs. 2 leg. cit.). Bei der Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen ist dabei nach der Judikatur des Höchstgerichts nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr sind die bereits bestehenden, in § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 angeführten Einwirkungen mit zu berücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln (vgl. zur insoweit identen Rechtslage zum Oö. BauTG vor der Novelle LGBl Nr. 35/2013: VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0065; VwGH 24.5.2016, 2013/05/0212; VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023; ua.). Weiters kommt es nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales „erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ im Sinne des § 2 Z 22 leg. cit. auf das ortsübliche Ausmaß an, wobei eine solche erhebliche Belästigung dann anzunehmen ist, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufene Belästigung das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigt, wenn also die Überschreitung des „Ist-Maßes“ nicht bloß geringfügig ist. Wesentlich ist, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Emissionen an der Nachbargrundgrenze das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird (vgl. die obigen Erkenntnisse vom 29.6.2016, 24.5.2016 bzw. 15.5.2014 sowie VwGH 13.12.2011, 2009/05/0255; ua.).

5.7.3. Es war daher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die geplante Erweiterung und Sanierung der bestehenden x der mitbeteiligten Partei Lärmimmissionen an der nächstgelegenen Grundgrenze des Grundstücks Nr. x der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß verursachen wird, welche das Lärm-Ist-Maß in diesem Bereich erheblich überschreiten. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zur Beurteilung der immissionstechnischen Frage der Ist-Lärmbelastung und deren mögliche Überschreitung durch das Bauprojekt einerseits sowie - auf Grundlage dieser Ermittlungen - zur medizinischen Frage der Auswirkungen der zu erwartenden Immissionsbelastung auf den menschlichen Organismus andererseits Amtssachverständige beigezogen: Nach den fachlichen Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen wird durch das gegenständliche Bauvorhaben die Lärm-Ist-Bestandssituation an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin um rund 3 dB auf 41 dB erhöhen. Damit unterschreitet dieser Wert den Immissionsgrenzwert nach der ÖNORM S 5012 für Wohngebiete in der Nacht von 45 dB deutlich. Die erwartbaren Schallpegelspitzen liegen ebenfalls mit einem Wert von bis zu 41 dB deutlich unter dem Lärm-Ist-Bestand von bis zu 54 dB. Nach den gutachterlichen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen liegen diese Immissionen sowohl hinsichtlich ihres Charakters als auch hinsichtlich der Pegel in einem Niveau, wie sie auch in ruhigen städtischen Wohngegenden anzutreffen sind und können Lärm-Einzelereignisse zwar wahrnehmbar sein, jedoch werden sich diese in die Gesamtumgebungsgeräuschkulisse integrieren, sodass die projektspezifischen Immissionen weder gesundheitsgefährdend sind noch erhebliche Belästigung der Beschwerdeführerin darstellen. Auf Basis dieser auf Sachverständigenebene ermittelten Gutachtensergebnisse bedurfte es daher auch keiner weiteren Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zum Schutz der Beschwerde­führerin vor Lärmimmissionen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Punkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 13. Dezember 2016, Zl.: Ra 2016/05/0114-3