LVwG-300892/7/KLi
Linz, 07.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 1. Dezember 2015 des M.S., geb. x, x, H., D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. November 2015, GZ: SV96-14, 15 und 16-2014, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als im Hinblick auf
- Spruchpunkt 1 mit der Maßgabe, dass § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 9 Z 1 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden ist, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden;
- Spruchpunkt 2 mit der Maßgabe, dass § 7b Abs. 5 iVm § 7b Abs. 9 Z 2 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden ist, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden;
- Spruchpunkt 3 mit der Maßgabe, dass § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 2 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden ist, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden
herabgesetzt wird.
II. Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf jeweils 100 Euro, insgesamt daher auf 300 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16. November 2015, GZ: SV96-14, 15 und 16-2014, wurden dem Beschwerdeführer drei Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) vorgeworfen.
I.1.1. Im Spruch führte die belangte Behörde Nachfolgendes aus:
„1.) Sie haben es als Verantwortlicher der d. Firma E. S. GmbH mit Sitz in S., X zu verantworten, dass diese Firma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, als Überlasserin von Arbeitskräften, welche die Arbeitnehmer
G. A., geb. x, d. Staatsbürger
K. L., geb. x u. Staatsbürger
M. G., geb. x, p. Staatsbürger
M. A., geb. x, b. Staatsbürger
S. S., geb. x, f. Staatsbürger
T. L., geb. x, b. Staatsbürger
zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat, nicht spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen, eine Entsendemeldung für den o. g. Arbeitnehmer erstattet hat.
Art der Arbeiten: Eisenbiegearbeiten
Tatort: Baustelle X in x.
Tatzeit: 06.02.2014, 09:50 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 7b Abs. 3 in Verbindung mit § 7b Abs. 8 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
(AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 idgF.
2.) Sie haben es als Verantwortlicher der d. Firma E. S. GmbH mit Sitz in S., X zu verantworten, dass diese Firma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, als Überlasserin von Arbeitskräften, welche die Arbeitnehmer
G. A., geb. x, d. Staatsbürger
K. L., geb. x u. Staatsbürger
M. G., geb. x, p. Staatsbürger
M. A., geb. x, b. Staatsbürger
S. S., geb. x, f. Staatsbürger
T. L., geb. x, b. Staatsbürger
zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat und für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 (Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle) am Arbeits(Einsatz)Ort im Inland bereitgehalten wurde oder diese den Organen der Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht werden konnten.
Art der Arbeiten: Eisenbiegearbeiten
Tatort: Baustelle X in x.
Tatzeit: 06.02.2014, 09:50 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 7b Abs. 5 in Verbindung mit § 7b Abs. 8 Z. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
(AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 idgF.
3.) Sie haben es als Verantwortlicher der d. Firma E. S. GmbH mit Sitz in S., X zu verantworten, dass diese Firma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, als Überlasserin von Arbeitskräften, welche die Arbeitnehmer
G. A., geb. x, d. Staatsbürger
K. L., geb. x u. Staatsbürger
M. G., geb. x, p. Staatsbürger
M. A., geb. x, b. Staatsbürger
S. S., geb. x, f. Staatsbürger
T. L., geb. x, b. Staatsbürger
zur fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat, die Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in d. Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)Ort nicht bereit gehalten hat.
Art der Arbeiten: Eisenbiegearbeiten
Tatort: Baustelle X in x.
Tatzeit: 06.02.2014, 09:50 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 7b Abs. 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
(AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1.)
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
2000,00 Euro 134 Stunden § 7b Abs. 3 iVm. § 7b Abs. 8 Z. 1 AVRAG
zu 2.)
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
2000,00 Euro 134 Stunden § 7b Abs. 5 iVm. § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAG
zu 3.)
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
2000,00 Euro 134 Stunden § 7d Abs. 1 iVm. § 7i Abs. 4 AVRAG“
I.1.2. Außerdem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, je Verwaltungsübertretung 200 Euro, insgesamt 600 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
I.1.3. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei Team 44 für das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 21. März 2014 vorgeworfen worden wären. Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 betreffend der in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführten Mitarbeiter Gehaltsabrechnungen, A1-Bescheinigungen und Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung übermittelt. Er habe mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung alle Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet gewesen wären. Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe er keine Angaben gemacht.
Die Behörde gehe von dem Sachverhalt aus, dass am 6. Februar 2014 um 09.50 Uhr durch die Organe der Finanzpolizei Team 44 eine Kontrolle gemäß AuslBG und der Bestimmungen des AVRAG auf der Baustelle der X bei der Firma E. S. GmbH durchgeführt worden sei. Bei der Kontrolle seien die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Arbeiter angetroffen worden. Diese hätten keine Meldung an die Zentrale Koordinierungsstelle sowie keine Lohnunterlagen vorweisen können. Es hätten die Meldung an die ZKO und die Lohnunterlagen gefehlt. Dieser Sachverhalt stehe aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei zweifellos fest. Die aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelten Unterlagen seien entgegen den gesetzlichen Bestimmungen anlässlich der Kontrolle nicht am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten worden. Eine Unterlassung der Anmeldung (gemeint vermutlich zur Sozialversicherung) sei dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden.
I.1.4. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde Nachfolgendes aus:
I.1.5. Die belangte Behörde schätzte die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers derart ein, dass er über ein monatliches Einkommen in Höhe von zirka 2.000 Euro sowie durchschnittliches Privat- und Betriebsvermögen verfügen würde und keine Sorgepflichten zu erfüllen habe. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 1. Dezember 2015, mit welcher der Beschwerdeführer vorbringt, dass bei der Kontrolle auf der Baustelle nur die Arbeitsverträge und eine Liste aller Mitarbeiter des Unternehmens, die auf der Baustelle tätig gewesen seien, verlangt worden wären. Die Arbeitsverträge seien sofort vorgelegt worden, allerdings habe eine Liste aller Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt werden können.
Eine Woche bevor mit der Arbeit auf der Baustelle begonnen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer bei der Finanzbehörde Linz informiert, welche Unterlagen er benötigen würde. Er habe die Information erhalten, dass für EU-Bürger nur die A1-Dokumente benötigt würden. Dass auch die Lohnunterlagen und die Unterlagen über die Entsendung eines Mitarbeitnehmers in einen Mitgliedstaat kontrolliert werden sollten, darüber sei er nicht informiert worden. Auch diese Unterlagen hätte er vorlegen können, wenn er darüber informiert worden wäre. Die Liste mit den Mitarbeitern auf der Baustelle habe er nicht erstellt.
I.3. Am 16. Dezember 2015 legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin mit Ladung vom 18. Jänner 2016 für den 15. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Am 6. Februar 2014 um 09.50 Uhr fand auf der Baustelle der X in N. eine Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (Finanzpolizei Team 44) statt. Im Kontrollzeitpunkt waren die im Spruch genannten sechs Mitarbeiter des Unternehmens des Beschwerdeführers auf dieser Baustelle tätig und verrichteten Eisenflechtarbeiten.
II.2. Im Zuge der Kontrolle wurden die im Spruch zu Spruchpunkt 1., 2. und 3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen festgestellt:
II.2.1. Der Beschwerdeführer hat es als Verantwortlicher der d. Firma E. S. GmbH mit Sitz in S., X, zu verantworten, dass diese Firma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, als Überlasserin von Arbeitskräften, welche die zu Punkt I. genannten Arbeitnehmer zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat, nicht spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen, eine Entsendemeldung für die o. g. Arbeitnehmer erstattet hat.
II.2.2. Der Beschwerdeführer hat es als Verantwortlicher der d. Firma E. S. GmbH mit Sitz in S., X, zu verantworten, dass diese Firma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, als Überlasserin von Arbeitskräften, welche die zu Punkt I. genannten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat und für welche in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 (Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle) am Arbeits(Einsatz)Ort im Inland bereitgehalten wurde oder diese den Organen der Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht werden konnten.
II.2.3. Der Beschwerdeführer hat es als Verantwortlicher der d. Firma E. S. GmbH mit Sitz in S., X, zu verantworten, dass diese Firma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, als Überlasserin von Arbeitskräften, welche die zu Punkt I. genannten Arbeitnehmer zur fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat, die Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in d. Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)Ort nicht bereit gehalten hat.
II.3. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass ihm von der Finanzbehörde Linz die Information erteilt worden sei, dass für EU-Bürger nur die A1-Dokumente benötigt würden, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Information erteilt worden sei, Lohnunterlagen oder die „Entsendung eines Arbeitnehmers in einen Mitgliedstaat“ würden nicht kontrolliert werden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Information sei ihm von der Finanzbehörde Linz mitgeteilt worden, stellt sich als Schutzbehauptung dar.
Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 44 wurde den Organen der Finanzpolizei nicht eingewendet, dem Beschwerdeführer sei eine anders lautende Information erteilt worden. Von dem Kontrollorgan der Finanzpolizei Team 44 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, welche Unterlagen bereitgehalten werden müssen, was unwidersprochen blieb.
II.4. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, durchschnittlichem Privat- und Betriebsvermögen sowie keinen Sorgepflichten eingeschätzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Einschätzungen nicht widersprochen.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Erhebungen der Finanzpolizei Team 44 sowie aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat den Tatvorwürfen auch nicht widersprochen sondern lediglich vorgebracht, ihm sei von der Finanzbehörde Linz eine andere Information erteilt worden.
Der diesbezügliche Akteninhalt ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, sodass sich auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Tatvorwurf feststellen lässt.
Darüber hinaus wurden die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2016 erörtert und wurde das bei der Kontrolle einschreitende Kontrollorgan der Finanzpolizei Team 44, Amtsdirektor H.W., als Zeuge vernommen. Der Zeuge konnte den Ablauf der Kontrolle schlüssig und widerspruchsfrei und im Einklang mit dem Akteninhalt wiedergeben. Insofern konnten die erhobenen Tatvorwürfe auch dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
III.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers konnten dem entgegen gerade nicht festgestellt werden. Der vernommene Zeuge schilderte die Kontrolle schlüssig und widerspruchsfrei, sodass seine Aussage glaubwürdig ist. Dem Zeugen war auch nicht erinnerlich, dass ihm eingewendet worden wäre, der Beschwerdeführer habe von der Finanzbehörde Linz eine anders lautende Information erhalten.
Bei lebensnaher Betrachtung wäre es aber zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die erhobenen Tatvorwürfe dergestalt zur Wehr setzt, dass er dem Kontrollorgan einwendet, er habe eine anders lautende Information erhalten. Nach dem dies aber gerade nicht festgestellt werden konnte, gelangt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer diese Einwendungen erst im Nachhinein (in seiner Beschwerde) aufgestellt hat.
III.3. Die Einschätzungen der belangten Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gehen aus dem Akteninhalt hervor. Der Beschwerdeführer ist diesen Einschätzungen zu keiner Zeit entgegen getreten.
III.4. Der festgestellte Sachverhalt geht nicht nur aus dem Akteninhalt hervor sondern wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2016 erörtert. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen.
IV. Rechtslage:
IV.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG BGBl. Nr. 459/1993 idG BGBl. I Nr. 94/2014 treten die §§ 7a, 7b und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 mit 1. Jänner 2015 in Kraft. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 7i Abs. 8 und § 7k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 sind auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, deren zugrunde liegendes Anbringen nach dem 31. Dezember 2014 bei der Behörde einlangt.
IV.2. § 7b Abs. 3 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 lautet:
Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem in Abs. 1 Z 2 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu ermitteln.
IV.3. § 7b Abs. 5 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 lautet:
Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
IV.4. § 7d Abs. 1 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 lautet:
Arbeitgeber/Innen im Sinne des §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt erforderlich sind (Lohnunterlagen), in d. Sprache für die Dauer der bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
IV.5. § 7b Abs. 9 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 lautet:
Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/Innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
IV.6. § 7i Abs. 2 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 lautet:
Wer als Arbeitgeber/In im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass gemäß § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 Übergangsregelungen gelten, zumal mit 1. Jänner 2015 die Novelle des AVRAG gemäß BGBl. I Nr. 94/2014 in Kraft getreten ist. Diese Novelle ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab dem 1. Jänner 2015 ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, ist das AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 weiterhin anzuwenden.
Die gegenständliche Kontrolle bzw. die Tatzeit betrifft den 6. Februar 2014. Somit liegt ein Sachverhalt vor, der sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet hat.
V.2. Die Übergangsfrist wird daher von der belangten Behörde richtig festgestellt. Im Spruch wird dann zunächst der Gesetzestext derart wiedergegeben, dass im Hinblick auf Spruchpunkt 1 § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG idgF genannt wird, bzw. im Hinblick auf Spruchpunkt 2 § 7b Abs. 5 iVm § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG idgF, bzw. im Hinblick auf Spruchpunkt 3 § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 AVRAG idgF. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind allerdings nicht jene in der anzuwenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, sondern in der novellierten Fassung BGBl. I Nr. 94/2014.
Die im Spruch zitierten Bestimmungen § 7b Abs. 3 idVm § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG (Spruchpunkt 1) sowie § 7b Abs. 5 iVm § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG (Spruchpunkt 2) sowie § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 AVRAG (Spruchpunkt 3) stehen insofern mit den in der Begründung richtig wiedergegebenen Bestimmungen des § 7b Abs. 9 Z 1 AVRAG (Spruchpunkt 1) sowie § 7b Abs. 9 Z 2 AVRAG (Spruchpunkt 2) bzw. § 7i Abs. 4 (Spruchpunkt 3) nicht in Einklang und sind im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der Übergangsfrist auch nicht anzuwenden.
Die belangte Behörde zitiert in der Begründung zunächst jeweils die Übergangsregel gemäß § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014. Sie gibt dann jeweils beide Strafbestimmungen, also jene vor der Novelle des 1. Jänner 2015 als auch jene nach der Novelle des 1. Jänner 2015 an. Tatsächlich anwendbar sind nur die zu IV zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
V.3. Insofern ergibt sich für Spruchpunkt 1 (verspätete ZKO-Meldung), dass die Gesetzesfassung des § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 9 Z 1 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 anzuwenden ist. Daraus ergibt sich auch, dass in der anzuwendenden Fassung der Strafnorm des § 7b Abs. 9 Z 1 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 eine Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro in Form einer Gesamtstrafe normiert ist, während in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014 eine Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro für jeden Arbeitnehmer vorgesehen ist. Gegenständlich bewegt sich der Strafrahmen also bei 500 Euro bis 5.000 Euro während in der novellierten Fassung, nachdem sechs Arbeitnehmer angetroffen wurden, ein Strafrahmen von 3.000 Euro bis 30.000 Euro vorgesehen ist.
Unter Zugrundelegung des geltenden Strafrahmens von 500 Euro bis 5.000 Euro ist insofern eine Geldstrafe von 2.000 Euro nicht im untersten Bereich gelegen, sondern eher in der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens.
V.4. Im Hinblick auf Spruchpunkt 2 gilt die gesetzliche Bestimmung des § 7b Abs. 5 iVm § 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013. Auch hier ist eine Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro als Gesamtstrafe vorgesehen, während in der novellierten Fassung (§ 7b Abs. 8 Z 3 AVRAG) eine Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro für jeden Arbeitnehmer vorgesehen ist. Gegenständlich bewegt sich der Strafrahmen also bei 500 Euro bis 5.000 Euro während in der novellierten Fassung, nachdem sechs Arbeitnehmer angetroffen wurden, ein Strafrahmen von 3.000 Euro bis 30.000 Euro vorgesehen ist.
Die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro liegt also auch nicht im untersten möglichen Bereich, sondern wiederrum eher in der Mitte.
V.5. Im Hinblick auf Spruchpunkt 3 (Lohnunterlagen) wurde in der anzuwendenden Fassung des § 7 Abs. 2 AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 ebenfalls eine Gesamtstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro normiert. In der novellierten Fassung wurde wiederrum festgelegt, dass gemäß § 7i Abs. 4 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 jeweils eine Geldstrafe pro Arbeitnehmer zu verhängen ist. Nicht nur wurde daher die Strafe von einer Gesamtstrafe auf Strafen pro Arbeitnehmer abgeändert, sondern wurden auch die Strafrahmen von 500 Euro bis 5.000 Euro auf 1.000 Euro bis 10.000 Euro erhöht. Im gegenständlichen Fall bewegt sich der Strafrahmen vor der Novelle also – wie hier anzuwenden – von 500 Euro bis 3.000 Euro, im novellierten Fall wären es dagegen 6.000 Euro bis 60.000 Euro.
Abermals ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro bei einem Strafrahmen von 500 Euro bis 5.000 Euro nicht im untersten Bereich sondern eher in der Mitte liegt.
V.6. Zu den Strafbestimmungen des AVRAG idF BGBl. I Nr. 138/2013 ist insofern auszuführen, dass der Gesetzgeber hier – im Unterschied zu der offensichtlich an § 28 Abs. 1 AuslBG orientierten Strafbestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG (Unterentlohnung), welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen vorsieht – davon ausgegangen ist, dass fehlende Unterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer/innen nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 AZG und § 26 Abs. 1 KJBG, wo der Verwaltungsgerichtsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 9.3.1995, 93/18/0114) die Auffassung vertritt, dass das Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt.
Ferner hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Festsetzung der verhängten einzelnen Verwaltungsstrafen auseinanderzusetzen und ausgesprochen, dass nur die Verhängung einer Gesamtstrafe in Betracht kommt. In den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 (IA 1103/A Blg.Nr. 20.GP) zu § 7b Abs. 5 und Abs. 9 AVRAG wird angeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG „nicht schon hinsichtlich des nicht Bereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des § 7b Abs. 5 AVRAG 1993 zwingt nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. In § 22 Abs. 1 Z 2 lit.a. des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) – auf welches die Materialen zu § 7b AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monats der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0143).
Nichts anderes kann auch für § 7b Abs. 3 AVRAG und § 7d Abs. 1 AVRAG gelten, welche sich ebenfalls auf die gesamte Gruppe von Arbeitnehmern beziehen und nicht eine Strafe pro betroffenem Arbeitnehmer vorsehen.
Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass in der letzten Novelle des AVRAG, BGBl. I Nr. 94/2014, die in Rede stehenden Strafbestimmungen hinsichtlich der Verhängung von Strafen jeweils pro Arbeitnehmer neu gefasst wurden.
V.7. Insofern ist gegenständlich zu überprüfen, ob es einer Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden für die jeweiligen Tatvorwürfe bedurfte oder ob auch mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werde hätte können.
V.8. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
V.9. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurück zu führen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach Abs. 3 leg.cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat.
V.10. Zu berücksichtigen ist gegenständlich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche sich strafmildernd auswirkt. Dementgegen ist aber zu berücksichtigen, dass sechs Arbeitnehmer von den bestehenden Tatvorwürfen betroffen sind. Dies wirkt sich straferschwerend aus.
Ausgehend von diesen Erwägungen zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen kann daher ein Herabgehen auf die Mindeststrafe nicht vorgenommen worden. Allerdings gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall mit einer Herabsetzung der Geldstrafen für alle drei Tatvorwürfe von jeweils 2.000 Euro auf 1.000 Euro bzw. ein Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 134 Stunden auf 50 Stunden ausreichend ist, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren Verstößen gegen das AVRAG abzuhalten.
Somit ergibt sich, dass im Hinblick auf Spruchpunkt 1, Spruchpunkt 2 und Spruchpunkt 3 jeweils eine Herabsetzung der Geldstrafe von 2.000 Euro auf 1.000 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden auf 50 Stunden erfolgen konnte.
V.11. Zusammengefasst war der Beschwerde daher insofern Folge zu geben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen jeweils entsprechend herabzusetzen waren.
Die Kosten vor der belangten Behörde reduzieren sich jeweils auf 100 Euro, insgesamt daher auf 300 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Kosten an.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer