LVwG-700001/9/BP/WU

Linz, 24.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Bernhard Pree  über die Beschwerde des X, geboren am X, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Jänner 2013, GZ: Sich96-229-2012, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  iVm. § 45 VStG iVm. § 120 Abs. 1a und § 13 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Jänner 2013, GZ.: Sich96-229-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. 100/2005 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

"Sie halten sich als Fremder vom 28.09.2010 bis zumindest 08.01.2013 an der Adresse: X, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen Sie seit 28.09.2010 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 Zl: E9 318.625-2/2010/9E, besteht.

Im angeführten Tatzeitraum waren Sie weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen, zwischenstaatlicher Vereinbarung, bundesgesetzlicher Vorschriften oder Verordnung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Des weiteren waren Sie auch nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG oder einer Anzeigebestätigung nach § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. Sie hatten kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

"Am 28.07.2007 reisten Sie illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 28.07.2007 einen Asylantrag. Bis zur Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010, E9 318.625-2/2010/9E, welche mit 28.09.2010 in Rechtskraft erwuchs, hielten Sie sich rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die gegen die Ausweisungsentscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19.09.2011, Zl. U2539/10-7, abgelehnt.

 

Am 13.10.2011 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Im Brief der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.02.2012, Sich40-511-2007 (der von Ihnen am 13.02.2012 übernommen wurde) wurde Ihnen eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise mitgeteilt. Dieser Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach. Als Tatsache gilt, dass Sie sich vom 28.09.2010 bis zumindest 08.01.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Mit Schreiben vom 13.11.2012 wurde ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich binnen 14 Tagen ab Übernahme dieses Schreibens zu rechtfertigen. Ihre Stellungnahme vom 29.11.2012 langte per Telefax am 30.11.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein.

Im gegenständlichen Verfahren gilt als Beweis:

Asylwerberinformationsdateien des Bundesministerium für Inneres, EDV Zahl 11 12.148 und 07 06.848.

 

Die Behörde hat erwogen:

Ausgehend von der seit 28.09,2010 rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung besteht für die Behörde kein Zweifel, dass Sie sich vom 28.09.2010 bis zumindest 08.01.2013 nicht  rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten. Es ist unbestritten, dass Sie nicht im Besitz einer Berechtigung im Sinne des § 31 FPG waren. Der illegale Aufenthalt stellt eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 120 Abs. 1a i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG dar. Für diese haben Sie sich zu verantworten.

 

(...)

 

Aufgrund der Aktenlage geht die Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen haben.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 29.11.2012 nehmen Sie ausführlich auf die Beweggründe für Ihren am 11.10.2011 gestellten Antrag nach § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Stellung. Diese Antragstellung verschafft Ihnen jedoch kein  Bleiberecht und ist aus diesem Grund nicht geeignet Ihren Aufenthalt zu legalisieren.

 

Gegen die abweisenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.03.2012 und 13.06.2012 wurde Berufung eingebracht. Diese wurde dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung vorgelegt.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende durch die rechtsfreundliche  Vertretung des Bw rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28. Jänner 2013.

 

Darin wird das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten und ua. wie folgt ausgeführt:

"Wie bereits in der Stellungnahme vom 29.11.2012 ausgeführt, ist der Vorwurf, der Betroffenen halte sich als Fremder zumindest seit 28.09.2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, und zwar an der Adresse X, zu Unrecht erhoben worden.

 

Denn es wurde einerseits gegen das Urteil des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 fristgerecht Verfassungsgerichtshofbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung erhoben und ist die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19.09.2011 abgelehnt worden.

 

Mit Eingabe vom 11.10.2011 an die BH Wels-Land wurde ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes gemäß § 43 Abs 3 NAG eingebracht und die Beischaffung der betreffenden Akten beantragt.

 

Es wurde darin insbesondere darauf hingewiesen, dass der Fremde nun auch eine österreichische Freundin habe und beabsichtige, sich von seiner Frau X scheiden zu lassen, da er von ihr bereits seit Ende Juli 2007 getrennt lebe und sie sich einem anderen Mann zugewendet habe.

 

Hervorgehoben wurden weiters die guten Deutschkenntnisse und die Tatsache, dass er seit rund dreieinhalb Jahren bei der Fa. X in X als Schweißer tätig sei und seine Arbeit und seine Kollegialität sehr geschätzt werde. Er sei auch im Privatleben bestens integriert und werde als fleißiger, sehr engagierter Kollege beschrieben. Aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes und nach Erkundigung beim AMS habe allerdings das Arbeitsverhältnis beendet werden müssen, was per 06.10.2011 einvernehmlich erfolgte.

 

Auch habe sich zu den Kindern seiner Freundin ein Naheverhältnis entwickelt, das schon fast einem Vater - Kind - Verhältnis entspreche. Das Familienzusammenleben mit Frau X und ihren Kindern gestalte sich herzlich und könnte nicht besser sein, was auch für sein Verhältnis zur Mutter von Frau X gelte, d.i. Frau X, die das Verhältnis zu ihm wie zu einem Sohn beschreibe. Auch zur übrigen Verwandtschaft von Frau X pflege er guten Kontakt und sei beliebt.

 

Er könnte auch bei Herrn X (Baufirma) in X zu arbeiten beginnen, wenn er einen Aufenthaltstitel bekomme. Es wurden dazu zahlreiche Schreiben vorgelegt, die das bescheinigen.

 

Es wurde darin begehrt, diese Feststellungen - sehr gute Deutschkenntnisse, sehr gute Integration am Arbeitsplatz, bei Freunden und innerhalb Familie X, strafrechtliche Unbescholtenheit, Aufbau eines österreichischen Bekanntenkreises, Beschäftigungszusage im Fall eines Aufenthaltstitels - zu treffen und dem Antragsteller die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Als wichtigster Punkt für die Erteilung derselben wurde damit die Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geltend gemacht.

 

Wie ebenfalls in der oa. Stellungnahme bereits angesprochen ist in der Folge eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Oberösterreich eingeholt worden, worin der maßgebende Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben wurde und hat der Beschuldigte dazu eine umfangreiche Äußerung erstattet,

 

Einerseits wurde darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03. 2008, ZI. 07.06.848 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 (1) AsylG 2005 zuerkannt und ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsbewilligung zunächst bis 17.03.2009, und danach mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 25.02.2009 bis 17.03.2010 erteilt worden sei, andererseits darauf, dass ein entsprechend relevantes Privat- und Familienleben vorliege, was auch mit zahlreichen Urkunden bescheinigt wurde.

 

(...)

 

Über die dagegen erhobene neuerliche Berufung an den Bundesminister für Inneres verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bislang nicht entschieden.

 

Wesentlich war und ist, dass sich der Antragsteller die meiste Zeit in Österreich rechtmäßig aufgehalten hat und ihm ursprünglich ja subsidiärer Schutz im Sinn des § 8 AsylG erteilt wurde.

 

Es war daher insofern nicht von einem „unsicheren" Aufenthaltsstatus auszugehen, wie es die Sicherheitsdirektion aber getan hat (vgl. Stellungnahme S.5). Im Gegenteil habe der Antragsteller darauf vertrauen dürfen, dass die Entscheidung rechtmäßig war und ist.

 

Von ihm zu verlangen, damit zu rechnen, dass ihm dieser subsidiäre Schutz später von Amts wegen aberkannt werde, schießt wohl deutlich über das Ziel hinaus.

 

So ist ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 18.03. 2008, ZI. 07.06.848 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 (1) AsylG 2005 zuerkannt und ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsbewilligung zunächst bis 17.03.2009, und danach mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 25.02.2009 bis 17.03.2010 erteilt worden.

 

Der neuerliche Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung bis 17.03.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 15.03.2010 abgewiesen und war ihm zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 16.12.2009 der Status des subsidiär' Schutzberechtigten aberkannt und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen worden. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 (1) AsylG nun die Ausweisung aus Österreich nach Aserbeidschan verfügt.

 

Die dagegen an den Asylgerichtshof fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen, und zwar mit Urteil vom 23.09.2010, ZI. E9 318.625-2/2010/9E. Der Asylgerichtshof hat darin sowohl die Beschwerde gemäß § 9 (1) Z1 1.F., 9 Abs 4,10 (1) Z 4, 75 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen als auch jene gegen den Bescheid vom 15.03.2010. Das Urteil des Asylgerichtshofes wurde dem Berufungswerber am 28.09.2010 zugestellt

 

Da den Beschwerden im Erstbescheid die aufschiebende Wirkung nicht abgesprochen worden war, ist er jedenfalls bis 28.09.2010 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen.

 

Die Behandlung der fristgerecht gegen das Urteil des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der ebenfalls die aufschiebende Wirkung beantragt wurde, ist vom Verfassungsgerichtshof erst mit Beschluss vom 19.09.2011, der dem Antragsteller am 04.10.2011 zugestellt worden ist, abgelehnt worden. Mithin könnte man auch davon ausgehen, dass sein- Aufenthalt bis zum Tag der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes rechtmäßig war.

(...)

 

Das Gegenteil trifft zu. Der Antragsteller hat erst nach Erhalt des subsidiären Schutzes und nach bescheidmäßig verfügter Aufenthaltsbewilligung seine Erwerbstätigkeit aufgenommen und stand dieser Schutz in den ersten Jahren außer Diskussion.

Die Behörden haben aber in der Folge - aus welchen Gründen immer - von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren im Sinn des § 9 AsylG 2005 eingeleitet (vgl. Bescheid des BAA Linz vom 16.12.2009).

 

Die gegen den Bescheid des BAA Graz seinerzeit erhobene Berufung betraf nur die Frage der Asylgewährung, wiewohl dem Betroffenen bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden war.

 

Die gegenteiligen Feststellungen und Annahmen seitens der Sicherheitsdirektion für OÖ. seien daher aktenwidrig und ließen erkennen,

dass sich die Behörde nicht mit der erforderlichen Sorgfalt mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinander gesetzt hat.

 

Wesentlich war und ist weiters, dass der Asylgerichtshof im Spruch seines Urteiles vom 23.09.2010 keinerlei Ausweisung im Sinn des § 10 AsylG verfügt hat, da es keinen Spruchteil III gibt, allerdings in der Begründung dazu Ausführungen getroffen wurden.

 

Es finden sich im Spruch nur die Abweisung der Beschwerden und keine eigene Verfügung der Ausweisung. Ein Vollzug/eine Ausweisung aufgrund des Urteiles des Asylgerichtshofes war und ist damit gar nicht möglich.

Damit wäre eine Ausweisung aber auch aus rechtlichen Gründen gar nicht zulässig.

 

Die Erstbehörde hat diese Umstände und Tatsachen zugunsten des Beschuldigten teilweise bis gar nicht erörtert bzw. festgestellt, sonst hätte sie zu einem anderen Ergebnis gelangen können/müssen.

 

Das legt ebenfalls die Unzulässigkeit der Ausweisung nahe und verwundert es umso mehr, dass dies vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde.

Es fehlt damit schon der Ausweisung die eigentliche Grundlage.

 

(...)

 

Demnach war und ist davon auszugehen, dass sein Aufenthalt von 28.07.2007 bis zur Zustellung des Urteiles des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 am 28.09.2010 jedenfalls rechtmäßig war. wenn nicht sogar bis zur Zustellung der Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof am 04.10.2011 (aufschiebende Wirkung),

 

Wesentlich war und ist daher, dass ihm ursprünglich ein subsidiärer Schutz gewährt wurde und er erst zu arbeiten begonnen hat, als ihm die Behörde auch gemäß § 9 (4) AsylG jeweils eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt hat.

 

Vor diesem Hintergrund ist demnach zunächst davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Österreich grundsätzlich durchgehend rechtmäßig war.

 

Zu prüfen war und ist demnach gemäß § 43 (3) Z 2 NAG das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gemäß § 43 Z 3 NAG.

 

Wie bereits in der Berufung ausgeführt, lagen und liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung vor.

 

Bei entsprechender Bedachtnahme auf all die auch durch Urkunden bescheinigten Umstände und die Person des Antragstellers ist nur das Ergebnis vertretbar, dass ihm eine Niederlassungsbewilligung im Sinn des § 43 (3) NAG zu erteilen ist, da seine Privat- und Familieninteressen am Verbleib in Österreich die der Republik Österreich an der Ausweisung deutlich überwiegen und die beabsichtigte Ausweisung massiv in sein Privat-und Familienleben im Sinn des Art 8 MRK, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, eingreifen würde.

Die Erstbehörde hat daher den wesentlichen Akteninhalt nicht ermittelt.

 

3. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

 

Unter diesem Berufungsgrund wird geltend gemacht, dass die Erstbehörde aufgrund unvollständiger Tatsachenermittlung und -erörterung zu einem unrichtigen Bescheid gelangt ist, weshalb Verfahren wie Bescheid mit materiellen Verfahrensfehlem behaftet sind, die auch unter diesem Berufungsgrund geltend zu machen sind (Stoffsammlungsmängel):

 

Folgende Umstände kommen und kamen dem Betroffenen zusammengefasst zustatten:

- der ursprünglich Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinn des § 8 AsylG,

- durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt (es wurden auch immer Anträge auf Zuerkennung der aufschchiebenden Wirkung gestellt)

- sehr gute Deutschkenntnisse,

- sehr gute Integration am Arbeitsplatz,

- sehr gute private Integration bei Freunden und innerhalb Familie X,

- strafrechtliche Unbescholtenheit,

- Aufbau eines österreichischen Bekanntenkreises,

- Lebensgemeinschaft mit Frau X,

- Vater-Kind ähnliche Beziehung zu deren Kindern,

- Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels

 

Es liegt somit kein illegaler Aufenthalt vor. Das im oa. Verfahren hinreichend bescheinigte bestehende Privat; und Familienleben des Betroffenen rechtfertigt seinen Aufenthalt in Österreich. Dazu kommt, dass in diesem bei der der BH Wels-Land zu Sich-40-511-2007 anhängigen Verfahren, in dem über das Bestehen eines relevanten Privat- und Familienlebens als Hauptfrage entschieden wird, die hier als Vorfrage zu beurteilen ist, noch keine Entscheidung ergangen ist.

 

Weiters hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Betroffene nun an der Adresse von Frau X, wohnt, woraus ebenfalls abzuleiten ist, dass ein relevantes Privat- und Familienleben besteht. Er ist auch zwischenzeitig bereits von seiner Ex-Frau geschieden.

 

Im Übrigen ist gemäß § 31 (1) FPG ein Fremder auch dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, solange ihm ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z 4) und wenn sich das aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 7).

 

Auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen im NAG und FPG darf verwiesen werden.

Der vorliegende Bescheid ist daher auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Es wird daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im Verfahren vor der BH Wels-Land zu Sich 40-511-2007 erhobene Berufung gemäß § 38 AVG iVm § 24 VStG auszusetzen."

 

3. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Februar 2013 wurde die in Rede stehende Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt sowie dem Bf der Kostenersatz auferlegt.

 

4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof folgte das Höchstgericht und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

 

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof ua. in seinem Erkenntnis vom 14. November 2013 zu Zl. 2013/21/0119-10. aus, dass im in Rede stehenden Verfahren die Privat- und Familienverhältnisse des Bf keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der VwGH verweist dabei auf seine Erkenntnisse vom 2. August 2013, Zl. 2012/21/0151, und vom 18. April 2013, Zl. 2011/21/0249. 

 

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

5.2. Zusätzlich wurde am 23. Jänner 2014 eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Eine vom Bf zwar grundsätzlich rechtzeitig abgesandte schriftliche Entschuldigung für diese Verhandlung erreichte den zuständigen Richter erst nach Beendigung derselben. In einem Telefonat, das mit dem Rechtsvertreter des Bf während der Verhandlung geführt wurde, wurde vereinbart, dass jener entsprechende Unterlagen betreffend das Privat- und Familienleben des Bf dem LVwG nachreichen werde. Die belangte Behörde hatte sich für die Verhandlung ebenfalls entschuldigt.

 

5.3. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 übermittelte der Rechtsvertreter des Bf nachstehende Unterlagen:

- Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus, zu Nr. X, gültig bis Dezember 2014,

- Meldebestätigung (Nebenwohnsitz bei Frau KarX),

- Überlassungsmitteilung gemäß § 12 Abs. 1 AÜG vom 9. Jänner 2014 mit Arbeitsbeginn 13. Jänner 2014,

- Arbeitsvertrag zwischen der Fa. X und dem Bf vom 9. Jänner 2014.

 

6.1. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten I 1. und I 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 

 

6.2. Betreffend das Privat- und Familienleben des Bf ist auf die unter Punkt I. 5.3. angeführten hinzuweisen und weiters festzustellen, dass der Bf – wie in der Beschwerde ausgeführt – eine aufrechte Beziehung zu Frau X unterhält und darüber hinaus ein sehr gutes Verhältnis zu deren Tochter hat.

 

 

II.             

 

Betreffend die Beweiswürdigung ist anzuführen, dass die vom Bf vorgebrachten Aspekte des Privat- und Familienlebens völlig glaubhaft scheinen und im Übrigen auch diesen von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.

 

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

1.2. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass das Asylverfahren des Bw mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. September 2010 negativ beschieden wurde. Dass der Bw dagegen ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof mit beantragter (aber nicht gewährter) aufschiebender Wirkung erhob, wobei diese Beschwerde im Übrigen auch materiell vom Höchstgericht abgelehnt wurde, vermag an der Sache der rechtskräftig negativen Asylentscheidung nichts zu ändern. Gleiches gilt für den am 11. Oktober 2011 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG, zumal auch dieser nicht geeignet ist, in objektiver Hinsicht einen rechtmäßigen Aufenthalt zu bewirken.

 

2.2. Wenn der Bf nun vorbringt, der negative Asylbescheid habe keine Ausweisungsentscheidung im Spruch angeführt, was der Verfassungsgerichtshof übersehen habe, ist anzumerken, dass die Abweisung der Beschwerden mit Erkenntnis des AGH vom 23. September 2010, Zl. E9 318.625-2/2010/9E,  gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Dezember 2009, der eine Ausweisungsentscheidung beinhaltete, auch diese umfasst, wie sich eindeutig aus dem Spruch des in Rede stehenden Erkenntnisses ergibt, da explizit die Beschwerde ua. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde. Bei einer den angefochtenen Bescheid bestätigenden Rechtsmittelentscheidung bedarf es nicht der Wiederholung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung; es reicht vielmehr der Hinweis im Spruch, dass die Beschwerde (hier gemäß § 10 Abs. 1 AsylG) abgewiesen wird.  Auch der Verfassungsgerichtshof hatte offenbar keinerlei rechtliche Bedenken dagegen, zumal er die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerden mit Beschluss vom 19. September 2011 ablehnte. Auch eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde hatte der VfGH nicht zuerkannt, weshalb dem Bw auch aus diesem Grund kein Bleiberecht erwuchs, sondern die Ausreiseverpflichtung traf.

 

2.3.1. Im vorliegenden Fall wendet der Bf zudem ein, dass eine Bestrafung im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich nicht zulässig sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur festgestellt, dass in Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG auch das Privat- und Familienleben zu prüfen sei und bei Überwiegen der persönlichen Interessen eine Bestrafung schon auf der Tatbestandsebene ausgeschlossen ist. Es ist sohin auch dieser Aspekt bei der in Rede stehenden Erörterung zu prüfen.

 

2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

2.3.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die Rechtsnormen und auch die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Verwaltungsstrafen zu verhängen, um einen unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu pönalisieren, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.

 

2.3.4. Andererseits weist der Bf klare Elemente eines bestehenden Privat- und Familienlebens auf, die im Grunde auch schon im Strafzeitraum schon bestanden oder sich darin entwickelten.

 

Er ist seit rund 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei die ersten 4 Jahre als legal zu betrachten sind, wie auch im Übrigen der Bf nunmehr über einen Aufenthaltstitel (humanitärer Aufenthalt) eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügt, was auf eine gewisse Integrationsverfestigung schließen lässt.

 

Wesentlich ist jedenfalls, dass der Bf, der über gute Deutschsprachkenntnisse verfügt, schon im Tatzeitraum eine Lebensgemeinschaft mit Frau X unterhielt und auch zu deren Tochter ein ausgezeichnetes Verhältnis hatte. Auch jetzt noch besteht diese Beziehung, trotz arbeitsbedingtem teilweisem Wohnsitzwechsel, wobei der Bf aber aufrecht einen Nebenwohnsitz bei Frau X gemeldet hat. Seine Integrationsbereitschaft und –fähigkeit lässt sich auch daran erschließen, dass er die Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme stets in Anspruch nahm und so auch als selbsterhaltungsfähig gelten kann.

 

Weiters scheint das Privat- und Familienleben durchaus schützenswert. Strafgerichtliche Verurteilungen liegen nach Aktenlage nicht vor.

 

2.3.5. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass der Bf ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufweist und auch schon im Tatzeitraum aufgewiesen hat.

 

2.4. In Anbetracht der obigen Überlegungen muss festgehalten werden, dass aufgrund des Privat- und Familienlebens des Bf im Bundesgebiet der Tatbestand des § 120 ABs. 1a FPG schon in objektiver Hinsicht als nicht erfüllt angesehen werden kann.

 

3. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

4.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree