LVwG-150745/26/DM/JW
Linz, 21.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der H. S., S x, x W, vertreten durch D. B. J. Rechtsanwälte GmbH, U x, x W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 18.5.2015, Zl. Bau-68/2012 Sj/Fe, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
I.1. Mit Ansuchen vom 19.3.2012 beantragte H. S. (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung einer ZAPF-Fertiggaragenanlage“ auf dem Grundstück Nr. x, KG E. Das gegenständliche Baugrundstück befindet sich in der Widmung „Bauland-Wohngebiet“.
I.2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) ist Miteigentümerin des südwestlich direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. x, KG E.
I.3. Mit Kundmachung vom 15.5.2012 beraumte die Baubehörde 1. Instanz unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG eine mündliche Bauverhandlung für den 30.5.2012 an.
Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung brachte die Bf – vertreten durch ihren Sohn – sodann vor, dass die Zustellung der Ladung zur Verhandlung erst „letzten Freitag“ erfolgt sei und daher eine hinreichende Zeit zur Vorbereitung und Akteneinsicht nicht gewährleistet sei. Es werde daher „der guten Ordnung halber“ eine Vertagung der Verhandlung beantragt. Darüber hinaus wurden folgende Einwendungen vorgebracht: Durch das Bauvorhaben werde in mehrfacher Weise in das Zivilrecht eingegriffen (Zufahrt, Parkplätze und das Fällen von zwei im Miteigentum stehenden Bäumen). Weiters entspreche die Bauweise nicht den Vorgaben betreffend das Ortsbild. Auch werde gegen die Lage des Bauvorhabens, sowie die Abstände zu den Nachbarn Einwand erhoben. Insbesondere sei eine Zufahrt nur über das Nachbargrundstück möglich (Wendekreis). Eine exakte Auspflockung der Grundstücksgrenzen, sowie der Lage des Bauvorhabens sei nicht erfolgt und habe daher auch nicht vor Ort nachvollzogen werden können. Darüber hinaus würden Einwendungen betreffend die Gesundheit und unzulässige Immissionen auf das Nachbargrundstück geltend gemacht werden. Durch die sehr geringen Abstände seien zahlreiche Rangierbewegungen erforderlich, die insbesondere in den Nachtstunden zu erheblichen Belastungen (Lärm, Abgase) führen würden, die unzulässig seien. Darüber hinaus würde durch das Schließen der Garagentore in den Nachtstunden ein hoher Spitzenlärmpegel verursacht.
I.4. Mit Bescheid vom 19.11.2012 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster als Baubehörde 1. Instanz die beantragte Baubewilligung.
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schriftsatz vom 11.12.2012 Berufung und begründete diese umfangreich.
1.5. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 24.6.2013 wurde der Berufung der Bf keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Bf vom 9.7.2013 wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20.12.2013, Zl. IKD(BauR)-014620/2-2013-Sg/Wm, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster zurückverwiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektiv öffentliches Recht zustehe, als damit Immissionen, das heißt schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen. Sofern also Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten, bestehe nach dieser Judikatur ein Mitspracherecht des Nachbarn. Die Fragestellung der Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes sei von der Baubehörde nicht ausreichend geprüft worden. Es seien die von bautechnischen Sachverständigen geforderten Projektunterlagen betreffend die Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer zwar vorgelegt und der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin zur Stellungnahme übersendet worden, eine gutachterliche Überprüfung durch einen Amtssachverständigen sei jedoch unterblieben. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob es durch die Ableitung der Niederschlagswässer durch die beantragte Garagenanlage zu einer Beeinträchtigung des Grundstückes der Rechtsmittelwerberin kommen könne. Da die Behörde bei ausreichender Prüfung dieser Fragestellung zu einem anderen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätte kommen können, stelle dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Weiters wurde ausgeführt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Immissionen von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Auch wenn die Lage der gegenständlichen Garagenanlage eine Nutzung durch die Bewohner der umliegenden Gebäude annehmen lasse, könne bei einer unabhängig von einem (im Wohngebiet zulässigen) Wohngebäude errichten Garagenanlage nicht von Vornherein – ohne weiterer Prüfung – davon ausgegangen werden, dass die aus der Nutzung dieser Garagenanlage entstehenden Immissionen sich im Rahmen der Ortsüblichkeit bewegen und von den Nachbarn daher hinzunehmen seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wäre diesbezüglich zu untersuchen gewesen, ob es durch die Zu- und Abfahrt zu den Garagen zu Belästigungen (durch Lärm, Abgase etc.) komme und ob diese Immissionen in der konkreten Widmungskategorie (orts-)üblich seien oder eine besondere Immissionsbelastung darstellen würden. Dies hätte durch Einholung von Sachverständigengutachten erfolgen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei ausreichender Erörterung dieser Problemlage zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, der Verfahrensmangel sei daher wesentlich.
I.6. Im daraufhin von der Baubehörde beim Amt der Oö. Landesregierung eingeholten lärmtechnischen Gutachten vom 20.10.2014 führte der lärmtechnische Amtssachverständige Folgendes aus:
I.7. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 8.8.2014 zu folgendem Ergebnis:
Abgase) kommt?
als Tagesmittelwert:
als Jahresmittelwert:
als Tagesmittelwert:
als Jahresmittelwert:
Parz. x <1% des jeweiligen Immissionsgrenzwertes. Diese Größenordnung als Zusatzbelastung gilt als irrelevant und somit ist mit keiner merkbaren zusätzlichen Luftschadstoffbelastung bei der Berufungswerberin bzw. auf deren Parz. x zu erwarten. Diese Größenordnung als Zusatzbelastung gilt auch in Gebieten von bestehenden Immissionsgrenzwertüberschreitungen als zulässig.
I.8. Der Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. Grund- und Trinkwasserwirtschaft, führte im Rahmen seines Gutachtens vom 16.1.2015 im Befund Folgendes aus:
Nr. x, KG E, Marktgemeinde A.
I.9. Mit Schreiben vom 21.1.2015 räumte die Baubehörde der Bf hinsichtlich der eingeholten Gutachten das Parteiengehör ein und gab ihr die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 18.3.2015 nahm die Bf sodann ausführlich Stellung zu den einzelnen Gutachten.
I.10. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster (= belangte Behörde) vom 18.5.2015, Zl. Bau-68/2012 Sj/Fe, wurde unter Spruchpunkt I der Berufung der Bf nicht Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 19.11.2012 bestätigt. Unter Spruchpunkt II wurde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 16.1.2015 der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Den geforderten Auflagen sei vollinhaltlich zu entsprechen. Der Bescheid wurde ausführlich begründet.
Die Bf erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und wendet sich darin insbesondere gegen die eingeholten Gutachten.
I.11. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 13.8.2015 die Beschwerde der Bf samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.
I.12. Über Frage des Landesverwaltungsgerichts im Hinblick auf § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 und § 4 Z 1 GewO teilte der Bauwerber mit Schreiben vom 31.3.2016 mit, dass er die geplanten Garagen lediglich zu vermieten beabsichtige, ohne weitere Dienstleistungen oder Haftungen anzubieten.
Sodann wurde mit Schreiben vom 6.4.2016 eine Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens in Auftrag gegeben. Es wurde ersucht, zur in der Beschwerde vorgebrachten Kritik am schalltechnischen Gutachten vom 20.10.2014 Stellung zu nehmen sowie die Frage zu beantworten, ob durch die geplante Garagenanlage die maßgeblichen Grenzwerte für die Bf an deren Grundgrenze eingehalten werden.
Daraufhin erfolgte mit 19.4.2016 die Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens:
Tages-/ Abendzeit
ISO 9613-2 vorgenommen, um dies auch konkret bestätigen zu können. Die örtliche Schallsituation wird in diesem Bereich vorwiegend durch die Immissionen der L x sowie den angrenzenden Individualverkehr geprägt. Die Berechnung basiert auf Verkehrszählungen, die durch die Abteilung Verkehr vom Land Oberösterreich in diesem Streckenabschnitt der L x vorgenommen wurden. Es wurde ein Verkehrsaufkommen von JDTV = 3000 Kfz/24Std. und eine Geschwindigkeit von 50 km/h sowie die örtlichen Gelände- und Gebäudedaten berücksichtigt. Der Individualverkehr sowie andere Immissionsbeiträge der Umgebung blieben unberücksichtigt, sodass die Berechnung tendenziell zu geringe Werte ergibt und damit auf der sicheren Seite aus Sicht der Beschwerdeführerin liegt. Demzufolge errechnet sich im Bereich der Nachbargrundgrenze zu Parz. Nr. Nr. x die örtliche Schallsituation zu Lden= 58 dB für den Tag-Abend-Nachtlärmindex und Ln = 49 dB für den Nachtlärmindex. Es ist ersichtlich, dass die Schallpegel der Bestandslärmsituation um mehr als 10 dB über den durch den Garagenverkehr verursachten Schallpegel liegen. Wenn sich Schallpegel um 10 dB unterscheiden, ergibt sich aufgrund der mathematischen Zusammenhänge der Pegeladdition keine Änderung des höheren Schallpegels. Das bedeutet, dass die örtliche Schallsituation zu keiner Zeit durch den Garagenverkehr verändert wird. Nach Errichtung der gegenständlichen Garagenanlage erfolgt eine Abschirmung gegenüber den verkehrsbedingten Immissionen der L x. Es ist deshalb insgesamt mit einer Pegelabnahme an der Nachbargrundgrenze im Bereich hinter den Garagen (und damit im Bereich des Wohngebäudes) zu rechnen.
Die ergänzenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien sodann in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme der Bf vom 11.5.2016 stellt diese sodann die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge das Ermittlungsverfahren dahingehend ergänzen, dass der Sachverständige aufgefordert werde, die aufgeworfenen schallschutztechnischen Fragen (insbesondere zum Spitzenlärmpegel in den Nachtstunden) zu beantworten und einen Sachverständigen für Umweltmedizin zu beauftragen, um die möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die zusätzlichen Lärmimmissionen insbesondere während der Nachtstunden in einem Gutachten zu beurteilen.
I.13. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 22.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer das schalltechnische Gutachten im Sinne der Stellungnahme der Bf weiter ergänzt wurde sowie der medizinische Amtssachverständige ein Gutachten abgegeben hat. Darüber hinaus wurde das Thema der Ableitung von Oberflächenwässern eingehend erörtert.
Der schalltechnische Amtssachverständige ergänzte wie folgt:
„In der Stellungnahme der Frau H. S., vertreten durch D. B. J. Rechtsanwälte GmbH vom 11.5.2016 wird im Wesentlichen angeführt, dass die durch die Benützung der Garagenanlage verursachten Pegelspitzen nicht berücksichtigt wurden. Dazu wird ergänzend festgestellt, dass bei der durchgeführten Schallmessung einer vergleichbaren Garagenanlage vom 10.10.2014 auch die Spitzenpegel durch die Einparkvorgänge, das Schließen der Fahrzeug- und Kofferraumtüren sowie das Schließen des Garagentors (Kipptor, älteres Modell) messtechnisch erhoben wurden. Ausgehend von diesen Messergebnissen ergibt sich bei der gegenständlichen Grundstücksgrenze umgelegt auf die Entfernung der Garagenanlage zur Grundgrenze von 6 Meter ein Spitzenpegel durch das Türen und Kofferraumzuschlagen von
L(A,Sp) = 68 dB. Das Schließen des Kipptores verursacht dabei einen Spitzenpegel von L(A,Sp) = 73 dB.
Im Vergleich dazu wurde die örtliche Schallsituation, die dort im Wesentlichen durch die vorbeiführende Landesstraße L x geprägt ist, mit einem Schallpegel von 58 dB für den Tag- Abend- Nachtzeitraum und 49 dB für den Nachtzeitraum berechnet. Nicht berücksichtigt wurden dabei die Immissionen, die durch Parkvorgänge der zum vorhandenen Wohnblock (x) gehörenden Stellplätze verursacht werden. Es liegt deshalb der Ansatz für die örtliche Schallsituation auf der sicheren Seite aus Sicht der betroffenen Beschwerdeführerin.
Der Vergleich der zu erwartenden Pegelspitzen zu der örtlichen Schallsituation zeigt, dass durch das Zuschlagen der Türen oder des Kofferraums Spitzenpegel verursacht werden, die um 10 dB zur Tageszeit und 20 dB zur Nachtzeit über der örtlichen Schallsituation liegen. Die Spitzenpegel durch das Schließen des Kipptores (älteres Modell) liegen zur Tageszeit um 15 dB und in der Nacht um
24 dB über der örtlichen Schallsituation.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 19.4.2016 wurde die Entfernung der Garagenanlage zur Grundgrenze mit einer geringsten Entfernung von rund
4 Metern angeführt. Es wurde dabei die südwestliche Ecke der geplanten Garagenanlage herangezogen, weil in diesem Bereich auch die Durchfahrt der Fahrzeuge stattfindet. Für die Beurteilung der Spitzenpegel, die im Wesentlichen von den Fahrzeugen unmittelbar vor dem Garagentor bzw. vom Garagentor selbst verursacht werden, ist ein Abstand von 6 Meter relevant (laut Einreichplan Garage Nr. 6) und wurde dieser in der obigen Berechnung berücksichtigt. Es handelt sich dabei auch um die Garage die die geringste Entfernung zum gegenständlichen Wohngebäude aufweist.
Über die aufgeworfene Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin welcher Belag im Bereich des Garagenvorplatzes bzw. der Garagenzufahrt verwendet wird, wird festgestellt, dass im Einreichplan vom 19.3.2012 diese Fläche als Asphaltfläche (324 m²) eingetragen ist und somit als Projektbestandteil anzusehen ist.
Zur weiters aufgeworfenen Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin welches Garagentor eingebaut wird, wird festgestellt, dass entsprechend diesem Einreichplan auch der Einbau von Schwingtoren vorgesehen ist. Es wird davon ausgegangen, dass ein Schwingtor neuerer Generation eingebaut wird, sodass jedenfalls von geringeren Pegelspitzen ausgegangen werden kann, als die bei der messtechnisch untersuchten Garagenanlage mit einem alten Schwingtor.“
Diesbezüglich gibt der Vertreter des Bauwerbers an, dass geplant ist, im Zuge der Errichtung der geplanten Garagenanlage auch neue handelsübliche Tore einzubauen.
Zur nochmals aufgeworfenen Frage durch den Vertreter der Beschwerdeführerin, wie laut das eingebaute Schwingtor sein darf bzw. der Befürchtung, dass dieses möglicherweise lauter sein könnte, als das in der Vergleichsmessung vorgefundene alte Kipptor (schätzungsweise mindestens 40 Jahre alt) können aus schalltechnischer Sicht keine konkreten Pegelangaben angegeben werden. Aufgrund der praktischen Lebenserfahrung ist festzustellen, dass Schwingtore der aktuellen Generation aufgrund der mechanischen Ausführung jedenfalls geringere Schallpegelspitzen verursachen als das messtechnisch untersuchte Schwingtor älteren Modells.“
Der medizinische Amtssachverständige erstellte daraufhin folgendes Gutachten:
„BEFUND
Aus den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen ergibt sich folgender Befund:
Auf der Parzelle Nr. x, KG E, ist geplant eine Garagenanlage mit acht Garagenstellplätzen zu errichten. Die Garagen werden direkt neben der LI x gebaut. Das Grundstück liegt unmittelbar nordöstlich des Wohnhauses x. Beide Grundstücke sind laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen. Der Planungsrichtwert für städtische Wohngebiete nach ÖNORM S 5021 liegt bei 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht. Das Nachbarwohnhaus x ist von den geplanten Garagen rund 15 m entfernt.
Die Schallpegel im Zusammenhang mit der Benützung der acht Garagen liegen in jedem Fall
deutlich unterhalb der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmungskategorie.
Das bedeutet, dass die bei der Garagennutzung verursachten Immissionen als typisch für die Widmung Wohngebiet anzusehen sind. Aus schalltechnischer Sicht bestehen daher keine Einwände gegen die Errichtung der Garagenanlage.
Folgende Immissionswerte liegen für die weitere medizinische Beurteilung vor:
Bestand (Ist-Situation): Lden = 58 dB, Ln = 49 dB (Straßenverkehr ohne vorhandene Stellflächen)
Projektsimmissionen:
Garagenbenützung
Tag (zugrunde gelegt 6 Stellplatzwechsel/Garage):
Grundgrenze 4 m: LA,eq = 42 dB (Grundgrenze)
ungünstigste Stunde: 46 dB
Fassade 15 m: LA,eq = 36 dB
ungünstigste Stunde: 40 dB
Nacht (zugrunde gelegt 0,4 Stellplatzwechsel/Garage):
4 m: LA,eq = 33 dB (Grundgrenze)
15 m: LA,eq = 27 dB
Derzeit befinden sich ca. 10 Stellplätze im Freien auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, nordwestlich in rund 5 m zur nächsten Fassade. Es ist deshalb ausgehend vom Bestand mit vergleichbaren Pegelspitzen auszugehen.
Spitzenpegel:
Die nächste Garageneinfahrt weist eine Entfernung zur Grundstücksgrenze von rund 6 m und zum Wohngebäude von rund 15 m auf.
Messergebnisse:
Türen/Kofferraum zuschlagen 6 m: 68 dB (Grundgrenze)
15 m: 59 dB
Kipptor (altes Modell) 6 m: 73 dB (Grundgrenze)
15 m: 64 dB
ÖNORM S 5021:2010
Da die schalltechnische Beurteilung Bezug auf die Planungsrichtwerte nimmt, werden diese dargestellt:
Planungsrichtwerte für die Immission (Tabelle 1 aus 5.2, Planungsrichtwerte für den Basispegel aus 5.2.2)
[…]
In Pkt. 1 der ÖNORM „Anwendungsbereich“ wird ausgeführt: Diese ÖNORM enthält schalltechnische Grundlagen für die Standplatz- u. Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung und Raumordnung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen.
Diese ÖNORM ist nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden.“ Hier wird auf die einschlägigen Beurteilungsgrundlagen, z.B. ÖAL-Richtlinien verwiesen.
Auch wenn diese ÖNORM nicht unmittelbar für eine medizinische Beurteilung (z.B. für eine Grenzwertfindung) heranzuziehen ist, so sind dennoch daraus Schlüsse zu ziehen, welche Erwartungen an die Umgebungssituation in bestimmten Widmungskategorien realistisch erscheinen.
GUTACHTEN
Gesundheitsgefährdung – Belästigung
Um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, ist die Beurteilung auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen abzustellen.
Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben:
In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. H et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:
Gesundheitsgefährdung
Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.
Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).
Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:
Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.
Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf.
Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.
In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristika (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.)
Beurteilungswerte (Tag)
LA,eq = 55 dB Belästigung durch gestörte Kommunikation
LA,eq = 60 dB unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.
LA,eq = 45 dB Störungen höherer geistiger Tätigkeiten
LA,eq = 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10% der Bevölkerung,
nach WHO 1999 Community Noise Guidelines
LA,eq = 55 dB "few seriously annoyed" (einige ernsthaft gestört)
LA,eq = 50 dB "moderately annoyed"
Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen.
In wirkungsbezogener Hinsicht sind für die Abendzeit keine explizit anwendbaren Werte verfügbar. Da die Widmungskategorien gem. ÖNORM S 5021 auch auf die Vermeidung von Belästigungsreaktionen abzielen, erscheint ein Mitberücksichtigung der dort definierten Werte in der Beurteilung statthaft. Für die Abendzeit wird hier für die Kategorie 2 „Kerngebiet“ ein Wert von 55 dB angegeben.
Der Übergang zur Gesundheitsgefährdung wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) definiert.
In der Beurteilung von Schallimmissionen bzw. deren Störwirkung sind nicht alleine Zahlenwerte ausschlaggebend, sondern es sind auch situative Faktoren und besondere Charakteristika der Schallimmissionen zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß einer "Erheblichkeit" haben.
Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.
Zur Veranschaulichung der subjektiv wahrgenommener Lautstärke in Relation zu Pegel-Zahlenwerten ist anzuführen, dass eine Veränderung eines Pegelwertes um +/- 10 dB aufgrund des logarithmischen Rechenverhältnis von Schallpegelwerten etwa der Verdoppelung / Halbierung der ursprünglich vorhanden Lautstärke entspricht. Demgemäß können Pegeldifferenzen zweier gleichartiger Schallquellen gerade hinsichtlich ihrer Lautstärke unterscheiden werden.
Schallpegelspitzen (z.B. Schließen von Autotüren) können sich grundsätzlich störend von einer bestehende Umgebungsgeräuschkulisse abheben. Verkehrsgeräusche wie Zu-u. Abfahrten zu Wohnobjekten mit den dazu gehörigen Aktivitäten wie Türen schließen, Motorstart sind in allen Widmungskategorien anzutreffen.
Spitzenpegel in der Beurteilung von derartigen Immissionen sind dann gesondert zu berücksichtigen, wenn sie sich um 25 dB über die Umgebungssituation (Dauerschallpegel) abheben. Darunter liegende Spitzen werden gut über den Dauerschallpegel abgebildet, sodass dieser als Beurteilungsbasis heranzuziehen ist.
Schlaf
Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB , zuletzt 30 dB am Ohr des/der Schlafenden (d.h. im Rauminneren, Dauerschall) angegeben. Diese letztere Immissionsvorgabe definiert einen Bereich, in dem Schlafen gesichert möglich ist, d.h. nicht wie bei anderen Grenzwertkonzepten einen Bereich, in dem bereits im Grenzwertkonzept eine gesellschaftspolitisch akzeptierte In-Kauf-Nahme bestimmter Störwirkungen verankert ist.
Nach der Night Noise Guideline der WHO können ab einem Pegelwert von 40 dB bis 55 dB (Durchschnittslärmbelastung in der Nacht, aussen) im Verhalten der Lärmexponierten Anpassungsreaktionen beobachtet werden, ab 55 dB nehmen diese Erfordernisse zu und erlangen zusehens gesundheitlich nachteiligen Charakter.
Zu Lärmspitzen haben Untersuchungen gezeigt, dass sich auch im ungestörten Schlaf relativ häufig Wachphasen diagnostizierbar sind, die allerdings am Morgen nicht erinnerlich sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie mindestens 3 – 4 Minuten dauern. Es hat sich gezeigt, dass durch einzelne Maximalpegel bis zu 65 dB (Innenraum), ausgelöste Wachphasen in der Regel nach 1,5 Minuten beendet sind, damit kaum erinnerlich sind und denen keine nachteiligen gesundheitlichen Effekte zugeschrieben werden. (Basner et al. 2004 ). Nach Untersuchungen von Griefahn liegen diese Werte geringfügig höher.
Für die Beurteilung sind von Schallpegelwerten im Freien, auch bei gekippten oder geöffneten Fenstern, Werte in der Größenordnung von 7-15 dB in Abzug zu bringen.
Beurteilung der konkreten Situation
Die Schallpegel im Zusammenhang mit der Benützung der Garagen liegen nach den schalltechnischen Ausführungen in jedem Fall deutlich unterhalb der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmungskategorie.
Wirkungsbezogene Immissionspegel, die zu nachteiligen gesundheitliche Wirkungen führen würden, liegen deutlich höher, bzw. werden sie durch die konkreten Immissionen deutlich unterschritten.
Die Geräuschcharakteristik von Zu – und Abfahrten zu Wohnobjekten unterscheidet sich nicht von allgemein bekannten Fahrbewegungen, wie sie in zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anzutreffen sind.
Nachteilige gesundheitliche Wirkungen i.S. von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen ergeben sich daher durch das Projektsvorhaben nicht.
Dr. T E“
Diese Gutachten wurden im Zuge der Verhandlung erörtert und sind die Amtssachverständigen auf die hierzu von den Parteien gestellten Fragen eingegangen.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, Einsicht in das Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System [DORIS] zur Lage des Baugrundstücks und des Grundstücks der Bf zueinander (ON 5) sowie Einholung eines Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Bf (ON 24). Weiters wurde eine Abgrenzung zur GewO vorgenommen (ON 2 und 4), das schalltechnische Gutachten ergänzt (ON 6 und 8) sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der schalltechnische Amtssachverständige sein Gutachten entsprechend dem Beschwerdevorbringen und der abgegebenen Stellungnahme der Bf vom 11.5.2016 noch weiter ergänzt hat sowie ein medizinisches Gutachten erstellt wurde (ON 22). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt widerspruchsfrei.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1944), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
…
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
…“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarin iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).
Festgehalten wird auch, dass sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die tragenden Aufhebungsgründe der Oö. Landesregierung in ihrer Entscheidung vom 20.12.2013 gebunden erachtet.
Die Bf stützt ihre Beschwerde auf folgende Themenbereiche:
IV.1. Unzulässige Immissionen durch die Ableitung von Oberflächenwässern
Die Bf bringt vor, das Bauvorhaben solle auf einem Hang situiert werden. Derzeit befinde sich eine Wiese auf dem Grundstück, auf dem das Garagenprojekt realisiert werden solle. Oberhalb dieses Grundstücks gelegen befinde sich ein abfallender Parkplatz und eine Straße mit einem starken Gefälle in Richtung des Grundstücks. Der Bereich der Straße sei als Gefahrenzone ausgewiesen. Durch die Geländeveränderungen im Rahmen des Bauvorhabens würden die Abflussverhältnisse wesentlich verändert und bestehe die Gefahr, dass zusätzlich die oberhalb anfallenden Niederschlagswässer auf das Grundstück der Bf abgeleitet würden und Schäden anrichten. Die Bf habe selbst wahrnehmen können, dass erhebliche Mengen an Niederschlagswässern auf der x anfallen und es bei relativ geringen Niederschlagsmenden auf Grund des großen Einzugsgebietes zu Überflutungen unterhalb des Grundstücks des Bauwerbers komme und diese Straße unpassierbar mache. Durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bestehe die konkrete Gefahr, dass es zu erheblichen Ableitungen von Oberflächenwässern in Richtung der Liegenschaft der Bf komme. Das Projekt beinhalte zu diesem wesentlichen Punkt der Ausgestaltung der Flächen und der Geländemodellierung keine wie immer gearteten Ausführungen. Diese seien jedoch relevant, weil nur dadurch beurteilt werden könne, ob es zu unzulässigen Immissionen auf die Liegenschaft der Bf kommen könne.
Die Bf bringt weiters zusammengefasst vor, das versickerungstechnische Gutachten sei für ein wasserrechtliches Verfahren gemäß § 32 WRG 1959 – der Bewilligung von nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser – relevant und auch schlüssig; es habe jedoch keine wie immer geartete Relevanz für das gegenständliche Verfahren und insbesondere das Vorbringen der Bf, nämlich der Frage der Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Rechte „der Antragstellerin im Bauverfahren“. Es sei anzumerken, dass die Grundlagen dieses Gutachtens insofern falsch angenommen worden waren, als durch die Baumaßnahmen wesentlich größere Mengen an Oberflächenwässern im projektierten Versickerungsbauwerk zur Versickerung gelangen würden, weil auf Grund der Abschüssigkeit des Geländes auch Teile des oberhalb gelegenen Parkplatzes sowie von der x ebenfalls im projektierten Versickerungsbauwerk zur Versickerung gelangen werden. Auf Grundlage der eingereichten Projektunterlagen werde das Versickerungsbauwerk bei wesentlich schwächeren Regenereignissen als zu Grunde gelegt überflutet werden und über die darunter gelegene Straße abfließen.
Zusammengefasst bringt die Bf vor, es wäre von einem Sachverständigen zu beurteilen gewesen, ob es – unter Einbeziehung der gesamten, auch oberhalb und außerhalb des Bauvorhabens auf dem Grundstück des Bauwerbers anfallenden Oberflächenwässer – zu Beeinträchtigungen des Grundstücks der Bf kommen könne bzw. durch welche konkreten Maßnahmen dies verhindert werden könne. Auf Grundlage des vorliegenden Bescheides sei nicht gewährleistet und rechtlich vollstreckbar sichergestellt, dass es zu keinen unzulässigen Immissionen durch Niederschlagswässer auf die Liegenschaft der Bf kommen werde. Die genaue Ausführung des Bauvorhabens im Hinblick auf die Ausführung der Abgrenzung zur Liegenschaft der Bf sei planlich oder verbal nicht dargestellt und könne somit nicht einem genehmigten Rechtsbestand angehören.
Diesen Befürchtungen der Bf, es könne durch das beantragte Bauvorhaben zu Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch abfließende Oberflächenwässer kommen, kann insofern nicht gefolgt werden, als sich schon aus dem wasserrechtlichen Einreichprojekt vom 14.11.2014 ergibt, dass die Oberflächenwässer in Richtung der vorgesehenen Sickermulden entlang der x und dem x geleitet werden. So wird ein großer Teil der hangabwärts kommenden Oberflächenwässer vor den Garagen Nr. 7 und 8 Richtung Sickermulde an der x geleitet, vor den Garagen Nr. 6 bis 1 ist hangabwärts eine Abflussrinne in Richtung der Sickermulde entlang dem x projektiert und auch die übrigen Oberflächenwässer hangabwärts entlang der Garagen Nr. 6 bis 1 fließen projektgemäß in die Sickermulde am x. Darüber hinaus weist das Garagendach ein Gefälle von 2 % in Richtung der Sickermulde entlang der x auf. Laut Plan des wasserrechtlichen Einreichprojekts sind die Sickermulden mit 0,35 m Tiefe geplant. Das wasserrechtliche Einreichprojekt wurde vom Amtssachverständigen der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung geprüft und für fachlich korrekt erstellt sowie dem Stand der Technik entsprechend erachtet.
Sofern die Bf darlegt, sie habe selbst wahrnehmen können, dass erhebliche Mengen an Niederschlagswässern auf der M anfallen und es bei relativ geringen Niederschlagsmengen auf Grund des großen Einzugsgebietes zu Überflutungen unterhalb des Grundstücks des Bauwerbers komme und diese Straße unpassierbar mache, ist darauf hinzuweisen, dass die Bf damit keine Beeinträchtigung ihres Grundstücks, sondern der Straße unterhalb des Baugrundstücks aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit das Bauvorhaben am Baugrundstück daran kausal sein soll. Jedenfalls zeigt sie mit der Überflutung der Straße unterhalb des Baugrundstücks keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten auf.
Wenn die Bf jedoch vermeint, das Versickerungsbauwerk des Bw müsse auch die Versickerung der von benachbarten Grundstücken abfließenden Oberflächenwässer (Parkplatz oberhalb des Baugrundstücks, welches das Grundstück der Bf ist; x) berücksichtigen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Bw für die Versickerung seiner auf eigenem Grund anfallenden Niederschlagswässer zu sorgen hat, nicht jedoch für die Versickerung der auf benachbarten Grundstücken anfallenden Niederschlagswässer, worunter auch diejenigen des Grundstücks der Bf fallen (vgl. dazu implizit VwGH 25.3.1997, 96/05/0250; 10.12.1991, 91/05/0149). Die Bf hat vielmehr selbst dafür zu sorgen, dass die auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer (insbesondere durch die versiegelte Parkplatzfläche) ordnungsgemäß (d.h. ohne Ableitung auf das beschwerdegegenständliche Baugrundstück) abgeleitet werden. Würde man der Argumentation der Bf folgen, wonach der Bw die Niederschlagswässer der Bf (sowie auch der x) in seinem Entwässerungsprojekt mitberücksichtigen müsse, würde das nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht einen durch Dritte verursachten Eingriff in das Eigentumsrecht des Bw darstellen. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der nunmehrige Bw selbst Nachbar in einem das Grundstück der Bf betreffenden Baubewilligungsverfahren wäre und hier seine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffend Immissionen auf sein Grundstück geltend machen könnte, insbesondere auch hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht kein subjektiv-öffentliches Recht der Bf auf Berücksichtigung ihrer (und auch von sonstigen Dritten) abgeleiteten Niederschlagswässer auf das Baugrundstück des Bw bestehen. Die Bf konnte mit diesem Vorbringen somit keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.
Dem Antrag des Vertreters der Bf im Zuge der Verhandlung, es möge ein Gutachten aus dem Bereich des Wasserbaus zum Beweis dafür eingeholt werden, dass eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Bf ausgeschlossen werden können, war in Anbetracht dieser Ausführungen nicht Folge zu geben.
IV.2. Unzulässige Lärmimmissionen
Dazu bringt die Bf vor, dass sich sämtliche bestehenden Parkplätze auf der Rückseite des Wohngebäudes x und in einem größeren Abstand zum Gebäude befänden. Durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben würde die verfahrensgegenständliche Garagenanlage seitlich in Richtung und unmittelbarer Nähe der Hauptaufenthaltsräume und Balkone situiert werden. Es würde daher durch die Realisierung des Bauvorhabens zur Schaffung einer massiven zusätzlichen Emissionsquelle in unmittelbarer Nähe und Richtung der Wohn- und Schlafräume sowie der Balkone kommen. Die Feststellung der belangten Behörde, es käme zu keiner wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigung entbehre schlicht jeglicher Grundlage.
Hinsichtlich des lärmtechnischen Gutachtens bemängelt die Bf in ihrer Beschwerde, es weise wesentliche Mängel auf und dürfe ohne einer Ergänzung für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht herangezogen werden. Der Sachverständige ziehe bei seiner Beurteilung eine nicht näher beschriebene Garagenanlage heran, ohne die Situation zu beschreiben und die Kriterien für die Vergleichbarkeit heranzuziehen. Im Übrigen dürfte die Garage nicht vergleichbar sein, weil sie nicht an einer vergleichbaren Landesstraße liege.
Weiters gehe das Gutachten von falschen Prämissen aus; der Gutachter gehe davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Garagenanlage für Bewohner angrenzender Wohnungen und somit für Wohnzwecke handle. Dies sei jedoch eine unzulässige Schlussfolgerung. Das Projekt sehe eine solche Einschränkung nicht vor. Die Garagenanlage diene ausschließlich den gewerblichen Zwecken des Bewilligungswerbers. Es sei daher die Benützung einer gewerblichen Garagenanlage zu Grunde zu legen.
Außerdem seien für die Beurteilung der Frage, ob aus lärmtechnischer Sicht die durch das Bauvorhaben verursachten Immissionen der Widmungskategorie entsprechen, auch die Spitzenlärmpegel und der Hintergrundgeräuschpegel zu berücksichtigen, was der Sachverständige nicht getan habe.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich holte aufgrund dieser Vorbringen der Bf ein ergänzendes Gutachten (datiert mit 19.4.2016) ein und ließ dieses – aufgrund der von der Bf abgegebenen Stellungnahme vom 11.5.2016, das insbesondere bemängelte, dass die Pegelspitzen unberücksichtigt geblieben seien, sowie der in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen der Bf – in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2016 noch weiter konkretisieren. Zusammengefasst kam der schalltechnische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass (die Pegelspitzen nicht berücksichtigt; siehe das ergänzende Gutachten vom 19.4.2016) die Planungsrichtwerte nach der ÖNORM S 5021 durch die Nutzung der Garagenanlage zur Tages-, Abend- und Nachtzeit an der Nachbargrundgrenze zum Grundstück der Bf deutlich unterschritten werden. Bei Berücksichtigung der Pegelspitzen zeigt der Vergleich der zu erwartenden Pegelspitzen zu der örtlichen Schallsituation, dass durch das Zuschlagen der Türen oder des Kofferraums Spitzenpegel verursacht werden, die um 10 dB zur Tageszeit und 20 dB zur Nachtzeit über der örtlichen Schallsituation liegen. Die Spitzenpegel durch das Schließen des Kipptores (älteres Modell der Vergleichsanlage) liegen zur Tageszeit um 15 dB und in der Nacht um 24 dB über der örtlichen Schallsituation.
Dem im Zuge der Verhandlung gestellten Antrag der Bf, durch Auflage sicherzustellen, dass im dauerhaften Betrieb der Garagenanlage es zu keinen höheren Schallpegeln bzw. Schallpegelspitzen als vom Amtssachverständigen festgestellt, kommen wird, war nicht Folge zu geben. Die vom schalltechnischen Amtssachverständigen herangezogenen Werte betreffen eine Vergleichsanlage mit einem Kipptor älteren, nach Schätzung des Amtssachverständigen mindestens 40 Jahre alten Modells. Da davon auszugehen ist, dass bei einer neuen Garagenanlage auch neue Garagentore, laut Einreichplan ein Schwingtor, eingebaut wird, kann laut Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen jedenfalls von geringeren Pegelspitzen ausgegangen werden als die bei der messtechnisch untersuchten Garagenanlage mit einem alten Schwingtor. Schon aus der täglichen Lebenserfahrung heraus ist daher davon auszugehen, dass keine Garagentore mit höheren Pegelspitzen eingebaut werden als die von der Vergleichsanlage beurteilten Garagentore älteren Modells. In diesem Zusammenhang wird auch angeführt, dass der Vertreter des Bw im Zuge der Verhandlung festgehalten hat, dass geplant sei, im Zuge der Errichtung der geplanten Garagenanlage auch neue handelsübliche Tore einzubauen.
Auf Grundlage des schalltechnischen Gutachtens erstattete sodann der medizinische Amtssachverständige sein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, in dem er zum Ergebnis gelangt, dass sich durch das beschwerdegegenständliche Projekt nachteilige gesundheitliche Wirkungen iSv erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen nicht ergeben. Die Schallpegel im Zusammenhang mit der Benützung der Garagen liegen nach den schalltechnischen Ausführungen in jedem Fall deutlich unterhalb der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmungskategorie. Schallpegelspitzen (z.B. Schließen von Autotüren) können sich grundsätzlich störend von einer bestehenden Umgebungsgeräuschkulisse abheben. Verkehrsgeräusche wie Zu- und Abfahrten zu Wohnobjekten mit den dazu gehörigen Aktivitäten wie Türen schließen und Motorstart sind in allen Widmungskategorien anzutreffen. Spitzenpegel sind - nach Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen – in der Beurteilung von derartigen Immissionen dann gesondert zu berücksichtigen, wenn sie sich um 25 dB über die Umgebungssituation (Dauerschallpegel) abheben. Darunter liegende Spitzen werden gut über den Dauerschallpegel abgebildet, sodass dieser als Beurteilungsbasis heranzuziehen ist. Im Ergebnis liegen wirkungsbezogene Immissionspegel, die zu nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen führen würden, deutlich höher bzw. werden sie durch die konkreten Immissionen deutlich unterschritten. Die Geräuschcharakteristik von Zu- und Abfahrten zu Wohnobjekten unterscheidet sich nicht von allgemein bekannten Fahrbewegungen, wie sie in zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anzutreffen sind.
Nach eingehender Erörterung des Gutachtens durch den medizinischen Amtssachverständigen bestanden keine weiteren Fragen der Parteien.
Eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten der Bf kann daher auch unter diesem Aspekt nicht festgestellt werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die eingeholten Gutachten für das Landesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei darstellen, weshalb die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Entscheidung zugrunde zu legen waren.
IV.3. Widmungskonformität des Bauvorhabens
Die Bf bringt im Wesentlichen vor, bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um ein Objekt zur gewerblichen Vermietung von Garagen ohne eine wie immer geartete Beschränkung auf einen bestimmten Benutzerkreis, im konkreten – die Bewohner des oder der unmittelbar angrenzenden Wohnhäuser. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher kein Bauwerk oder keine Anlage, das oder die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner diene. Sie diene schlichtweg den gewerblichen Interessen des Bauwerbers. Insbesondere verursache das Bauvorhaben erhebliche Belästigungen für die Bewohner. Durch die Realisierung des Bauvorhabens würden vollkommen neue Emissionen geschaffen, die nicht mit der Wohnnutzung zusammenhängen würden.
Dazu ist festzuhalten, dass § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks gewährt. Der Nachbar hat vielmehr nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch seinem Interesse dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren (vgl. dazu etwa VwGH 23.8.2012, 2010/05/0221 mit Hinweis auf VwGH 13.12.2011, 2009/05/0255, mwN). Ob das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen iSd § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG für die benachbarte Bf entfaltet, wurde jedoch ohnedies geprüft (siehe oben IV.1. und IV.2.).
Auch mit diesem Vorbringen konnte die Bf daher keine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter