LVwG-600115/2/MB/HK
Linz, 05.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, geb. x, X, x, vom 24. Jänner 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Jänner 2014, GZ VerkR96-2742-2013, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 3. Jänner 2013, GZ VerkR96-2742-2013, die Begehung mehrerer Verwaltungsübertretung nach dem KFG zur Last gelegt (§§ 102 Abs. 1 iVm 14 Abs. 1 KFG; §§ 102 Abs 1 iVm 23 KFG und § 18a Abs. 1 Z 2 KDV; § 102 Abs. 1 iVm 4 Abs. 2 KFG) und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 13. Jänner 2014 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 24. Jänner 2014.
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 28. Jänner 2014, GZ VerkR96-2742-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gem. § 2 VwGVG iVm KFG entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit durch Einzelrichter.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 4. Februar 2014 die Beschwerde zurückgezogen. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren, mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter