LVwG-550905/8/Fi/SB
Linz, 29.07.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat K (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Ing. Dipl.-Päd. Josef Peterseil) über die Beschwerde des Herrn M P, vertreten durch H & B Rechtsanwälte, x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 18. Mai 2016, GZ: Agrar20-45-2016, betreffend die Versagung der Genehmigung einer Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) (mitbeteiligte Parteien: E und H P, x, x) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. x, x und x, KG x, alle EZ x, durch E und H P an M P auf Grund des Übergabsvertrags vom 15.12.2015 genehmigt wird.
II. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung hat M P eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 65,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die Übergeber E und H P haften für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung iVm § 31 Abs 2 Oö. GVG 1994 als Gesamtschuldner.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
I.1. Mit Eingabe vom 08.01.2016 beantragte Herr M P, x, x, vertreten durch H & B Rechtsanwälte, x, x (im Folgenden „Bf“ genannt), die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken Nr. x, x und x, KG x, alle EZ x, gewidmet als Grünland, mit einer Gesamtfläche von 21.267 m² von seinen Eltern H und E P, x, x (im Folgenden „Übergeber“ genannt), aufgrund eines Übergabsvertrags vom 15.12.2015. Mit Schenkungsvertrag vom selben Tag haben die Übergeber der Tochter M D, x, x, die Grundstücke Nr. x, x und x, KG x, alle EZ x, mit einer Gesamtfläche von 16.178 m² übertragen. Zur Begründung führten die Parteien die Weitergabe im Familienbesitz bzw. die vorweggenommene Erbfolge an. Dem Antrag wurden der Übergabsvertrag, ein Grundbuchsauszug und ein Auszug aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Information-System [DORIS] beigelegt.
I.2. Die Marktgemeinde x übersendete nach Aufforderung am 12.01.2016 einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan um die Widmung der vom Rechtserwerb erfassten Grundstücke bekanntzugeben, gab dabei aber keine inhaltliche Stellungnahme zur beantragten Genehmigung ab.
I.3. Nach Behandlung des gegenständlichen Antrags in der Sitzung der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden (im Folgenden „belangte Behörde“ genannt) am 26.01.2016 wurde der Bf mit Schreiben vom 04.02.2016 darüber informiert, dass sein Antrag vorerst zurückgestellt werde und die beabsichtigte Zerteilung des Betriebs durch Schenkungs- bzw. Übergabsvertrag vom 15.12.2015 den Zielen des Oö. GVG 1994, insbesondere dem Ziel der Erhaltung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum widerspreche (§ 1 Abs 1 Z 2, § 4 Abs 2 Z 1 und 2 Oö. GVG 1994).
I.4. Der Bf nahm mit Schreiben vom 18.02.2016 dazu Stellung und führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oö. Landesverwaltungsgerichts ein leistungsfähiger Bauernstand iSd § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 nur bei Betrieben vorliege, die über die bloße Subsistenz hinausgehende Produktionskraft haben. Beim Betrieb „Die T am R Nr. x in R“ (umgangssprachlich „T“) liege dies jedoch nicht vor, da es sich seit jeher um einen kleinen Nebenerwerbsbetrieb handle. Der Betrieb habe nie irgendeine land- oder forstwirtschaftliche Ertragskraft gehabt. Weiters wurde angeführt, dass die land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen erhalten blieben und der Grundbesitz auch nach Teilung wirtschaftlich gesund bleibe, da das Wohlergehen nicht vom Beisammenbleiben abhänge, wenn von vornherein keine Ertragskraft bestanden habe. Der Erwerber wolle den Betrieb selbst bewirtschaften und seine Schwester bei der Bewirtschaftung ihrer Waldgrundstücke unterstützen. Außerdem seien auch private Interessen zu berücksichtigen, wobei wiederrum die Ertragskraft der verbleibenden Betriebsteile Landwirtschaft einerseits und Forstwirtschaft andererseits nicht beeinträchtigt werde. Sollte die Schenkung der Grundstücke Nr. x, x und x nicht genehmigt werden, sei der Bf finanziell nicht in der Lage, die Pflichtteilsansprüche seiner weichenden Schwester gem. § 784 ABGB in Geld abzugelten.
I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2016, GZ: Agrar20-45-2016, wurde der Antrag des Bf abgewiesen und die Übertragung des Eigentumsrechts an den Gst. Nr. x, x und x, KG x, alle EZ x, durch die Übergeber an den Bf untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Übergabsvertrag den Zielen des Oö. GVG 1994 widerspreche (§ 1 Abs 1 Z 2, § 4 Abs 2 Z 1 und 2 Oö. GVG 1994). Durch die Aufteilung würden aus einer großen Einheit zwei kleinere Einheiten erzeugt werden, was zu einer Schwächung der landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führe. Ein besonderer Grund für die Teilung liege nicht vor.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 08.06.2016. Es wurde erneut darauf Bezug genommen, dass kein leistungsfähiger Bauernstand vorliege und der Betrieb „x“ nie irgendeine land- oder forstwirtschaftliche Ertragskraft gehabt habe. Der Betrieb habe ein Flächenausmaß von nur 3,74 ha und sei seit jeher nur im Nebenerwerb geführt worden. Es werde seit 4 Jahren kein Vieh mehr gehalten (nur mehr Hühnerhaltung), zuvor seien über Jahre hindurch nur 2 Kühe gehalten worden. Die Grundstücke rund um das Haus und die Wirtschaftsgebäude würden mit dem Nachbarn gemäht werden, welcher auch das Heu erhalte. Die Selbstbewirtschaftung der Grundstücke sei daher gewährleistet. Da von vornherein kein leistungsfähiger Betrieb vorliege, widerspreche der Erwerb auch nicht § 4 Abs 2 Z 1 Oö. GVG 1994. Der kleine Grundbesitz bleibe auch nach der Teilung wirtschaftlich gesund, da die wirtschaftliche Gesundheit nicht vom Beisammenbleiben der Grün- und Waldflächen abhänge. Außerdem hätte die belangte Behörde den beantragten Erwerb jedenfalls gemäß § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 genehmigen müssen, da auch private Interessen zu berücksichtigen seien Diese sind dem Bf zufolge, dass die Landwirtschaft einerseits und die Forstwirtschaft andererseits durch den Rechtserwerb nicht beeinträchtigt werden, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke weder erschwert noch unmöglich gemacht werde, eine Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten erfolge und der Bf finanziell nicht in der Lage sei, die Pflichtteilsansprüche seiner weichenden Schwester in Geld abzugelten. Weiters werde die „landwirtschaftliche“ Leistungsfähigkeit auch nicht geschwächt. Der den existenzsichernden Bestimmungen zugrundeliegende Grundsatz des Anerbengesetzes, welcher auf das „Wohlbestehen-Können“ abstelle, könne hier aufgrund der marginalen land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht herangezogen werden. Beantragt wurde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheids vom 18.05.2016 dahingehend, dass die gegenständliche Eigentumsübertragung genehmigt werde, in eventu die Aufhebung und Zurückweisung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
I.7. Mit Schreiben vom 10.06.2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde kein Gebrauch gemacht.
I.8. Am 27.07.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich statt, an der der Bf sowie die Übergeberin und die Schwester des Bf - alle rechtsfreundlich vertreten - teilnahmen. Der Bf gab an, dass der Betrieb nur mehr aus einer Hühnerhaltung bestehe und er derzeit als Schlosser im Sondermaschinenbau arbeite. Mit dem Nachbar sei vereinbart, dass die Wiesen manchmal von diesem, manchmal vom Bf gemäht werden. Diese Vereinbarung solle auch weiterhin aufrechterhalten werden. Der Bf sagte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seiner Schwester verbindlich zu, dass diese alle nötigen Gerätschaften zur Waldbewirtschaftung unentgeltlich nutzen könne. Für die Beheizung des Hauses brauche der Bf den Wald der Schwester nicht, da es ein Servitut der Bundesforste gebe, welches für die Beheizung ausreiche, erforderlichenfalls könne von einem weiteren Waldteil auf dem Gst. Nr. x Holz bezogen werden. Im Zuge der Verhandlung wurde klargestellt, dass der Vergleich der Grundbuchsauszüge mit der digitalen Katastralmappe eine unterschiedliche m²-Zahl der Grundstücke ergibt, wobei festgehalten wurde, dass dies bekannt sei und keine Zweifel hinsichtlich der betroffenen Grundstücke bestehen.
II. Beweiswürdigung
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2016.
II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (in Ergänzung zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
E und H P sind die Eltern des Bf und je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG x, bestehend aus den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x und x. Der Bf schloss am 15.12.2015 mit seinen Eltern einen Übergabsvertrag über die nebeneinanderliegenden Grundstücke Nr. x, x und x der Liegenschaft EZ x, KG x unter der Adresse x und x, x, ab, welche als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind. Die Fläche der einzelnen Grundstücke beträgt: 17.843 m² (Gst. Nr. 267/1), 3.010 m² (Gst. Nr. 267/3) und 414 m² (Gst. Nr. 267/4), somit insgesamt 21.267 m². Die restlichen Grundstücke der Liegenschaft EZ x, die Grundstücke Nr. x, x und x (Widmung Grünland/Wald), erhielt die Schwester des Bf am 15.12.2015 mittels Schenkungsvertrag von ihren Eltern. Diese haben insgesamt ein Flächenausmaß von 16.178 m². Das gesamte Flächenausmaß der Liegenschaft EZ x von 37.445 m² wurde somit getrennt.
Aus dem DORIS geht hervor, dass die Grundstücke Nr. x, x und x von den Waldgrundstücken Nr. x, x und x Luftlinie ca. 1,9 km entfernt sind.
Die Schwester des Bf hat im Zuge des Übergabevertrags ein (obligatorisches) unentgeltliches und lebenslängliches Wohngebrauchsrecht gemäß § 521 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) am Haus unter der Adresse x, x samt Terrasse und Alpengarten zugesagt bekommen. Wohnhaft ist sie derzeit an der Adresse x, x. Der Übergabs- bzw. Schenkungsvertrag wurde vor dem Hintergrund der vorweggenommenen Erbfolge bzw. der Weitergabe von Blutsverwandten in gerader Linie abgeschlossen. (sh Übergabsvertrag vom 15.12.2016)
Die gegenständlichen Grundstücke sind die einzigen im Eigentum der Geschenkgeber, der Bf und seine Schwester die einzigen Kinder und es war schon immer beabsichtigt, die Liegenschaft zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche so aufzuteilen. Der Bf beabsichtigt die Wiese - wie bisher - mit Hilfe des Nachbarn selbst zu bewirtschaften und seine Schwester bei der Bewirtschaftung des Waldes zu unterstützen, wobei er die verbindliche Zusage für die unentgeltliche Benützung der zur Waldbewirtschaftung benötigten Geräte durch die Schwester erteilte. Aus dem Grundbuch ist ein Servitut von den Bundesforsten zur Beziehung von Brennholz für die Holzheizung des Hauses ersichtlich. Die Geschenkgeberin gab an, dass dies für einen „normalen“ Winter auch ausreiche. Ansonsten kann von einem weiteren Waldteil, der sich auf dem Grundstück Nr. x befindet, zusätzliches Holz bezogen werden. Von den Waldgrundstücken Nr. x, x und x ist nach Angaben der Übergeberin noch nie Holz für die Holzheizung im Haus bezogen worden (reiner Fichtenwald). (sh Niederschrift vom 27.07.2016).
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Bf als auch die Geschenkgeberin hinterließen im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen Eindruck, sodass deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung - zumindest soweit sie mit den sonstigen Beweisergebnissen in Einklang gebracht werden können - den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Gemäß § 31 Abs 6 Oö. GVG 1994 hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.
III.2. Der verfahrensgegenständliche Übergabevertrag bedarf aufgrund der darin geregelten Übertragung von Eigentum eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 4 Oö. GVG 1994 (§§ 4 Abs 1, 1 Abs 2 Z 1 und 2 Abs 1 und 2 Oö. GVG 1994).
III.3. Das Oö GVG 1994 hat unter anderem das Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu wahren (§1 Abs 1 Z 2 Oö. GVG 1994).
III.4. Gemäß § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und
1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder
2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.
Zudem hat der Rechtserwerber glaubhaft zu machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.
Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f mwN).
Mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft soll eine ca 3,7 ha große Liegenschaft auf zwei Kinder aufgeteilt werden. Der gegenständliche Betrieb wurde seit jeher im Nebenerwerb geführt, wobei kein leistungsfähiger Bauernstand vorlag. Mit der Trennung der marginal landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die eine Größe von 21.267 m² haben, von den Waldgrundstücken, wird - insbesondere bei Fehlen einer nachvollziehbaren vernünftigen Schaffung einer solch kleinen Einheit - kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen bzw. kann aus einer landwirtschaftlichen Grundfläche in dieser Größe üblicherweise kein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden.
Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.
III.5. Nach § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 dürfen Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 nicht erfüllen, nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der gemäß § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu berücksichtigen (vgl. nur VfGH 22.09.2005, B1266/01).
Für eine Genehmigung nach § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 kann im vorliegenden Fall zunächst das Interesse der Parteien (Mutter, Vater, Sohn, Tochter) an der Erhaltung von Grundflächen im Familienbesitz ins Treffen geführt werden, da das gesamte Grundeigentum der Geschenkgeber auf die einzigen beiden Kinder aufgeteilt werden soll (vgl. Wiesinger, Oö. GVG, in Lienbacher/Müller/Putz/Schöffmann/ Schön/Walzel v. Wiesentreu/Wiesinger/ Wischenbart, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer², S 37 mwN; vgl. zur Berücksichtigung von Verwandtschaftsverhältnissen auch LVwG-550210). Beim gegenständlichen Übergabsvertrag handelt es sich lediglich um die Vorwegnahme eines Eigentumserwerbs des Bf und seiner Schwester im Erbwege nach dem Ableben der Übergeber, welcher dann keiner grundverkehrsbehördlichen Bewilligungspflicht mehr unterliegen würde. Auch der VfGH sieht bei einer Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten in gerader Linie ein offenkundig privates und bei der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse (vgl. VfSlg. 16.937/2003).
Eine Versagung der Genehmigung dieses Rechtserwerbs würde in der Folge dazu führen, dass die Grundstücke durch den Bf und seine Schwester im Erbweg - nunmehr ohne Einschaltung der Grundverkehrsbehörde - übertragen werden könnten. Ein sachlicher Grund für ein derartiges Hinausschieben des beantragten Rechtserwerbs ist nicht erkennbar.
Die gegenständlichen Grundstücke Nr. x, x und x sind von den Grundstücken, die die Schwester erhält, örtlich getrennt und bilden somit keine räumliche Einheit. Es handelt sich hier um einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb, bei dem die Grundstücke des Bf nicht vom Wald der Schwester abhängig sind, da die Brennholzzufuhr für die Holzheizung im Haus durch ein Servitut der Bundesforste gewährleistet ist. Sollte dies nicht ausreichen, befindet sich am Gst. Nr. x, auf dem das Haus steht, ein weiterer Waldteil, von dem Holz bezogen werden kann.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach sorgfältiger Interessenabwägung zur Ansicht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 gegeben sind.
IV. Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 32 Oö. GVG 1994 iVm § 1 Abs 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Oö. GVG 1994 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Nachdem zwischen dem Bf und den Mitbeteiligten über das verfahrensgegenständliche Grundstück ein Übergabsvertrag abgeschlossen wurde, war gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ein Betrag von € 65,- vorzuschreiben. Nach § 2 Abs 1 Z 1 lit a Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist die Verwaltungsabgabe von dem Bf zu entrichten, da dieser nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Übergabsvertrages die „mit diesem Vertrag und seiner grundbücherlichen Durchführung anfallenden Kosten und Abgaben“ trägt. Diese Vertragsbestimmung ist so auszulegen, dass nach dem Willen der Parteien auch die - nicht ausdrücklich genannte - Verwaltungsabgabe nach § 32 Oö. GVG 1994 darunter fällt. Die Haftung der Mitbeteiligten als Gesamtschuldner gründet sich auf § 2 Abs 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
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Mag. Dr. Johannes Fischer