LVwG-850564/6/BMa/MSch
Linz, 10.08.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des F I, x, L, wegen Entziehung der Gewebeberechtigung durch Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2015, GZ: 60226-2007, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird gemäß § 28 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Verfahrensgang, Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2015, GZ: 60226-2007, wurde F I die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf das Biegen und Verlegen von Baueisen nach vorgegebenen Biegeplänen und unter Beaufsichtigung bzw. anschließender Kontrolle durch einen befugten Statiker“ entzogen. Der Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des § 87 Abs. 1 Z 4d, § 99 Abs. 10 und § 376 Z 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) erlassen.
Die Ausfolgung des Bescheides erfolgte laut der im Akt der belangten Behörde einliegenden Übernahmebestätigung durch Hinterlegung am 23. November 2015.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 18. Dezember 2015.
1.3. Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 2016 wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat und damit die Gewerbeberechtigung an diesem Tag geendet hat.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (VwGH 20. Jänner 2016, 2014/04/0045).
2.2. Diese Regelung ist ebenso im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten heranzuziehen, denn auch hier gewähren die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19. September 2014, W128 2007029-1; VwGH 20. Jänner 2016, 2014/04/0045).
2.3. Zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde:
Die Gewerbeberechtigung des Bf endete mit ihrer Zurücklegung gemäß § 85 Z 7 GewO 1994 am 15. Juli 2016.
§ 86 Abs. 2 GewO 1994 ordnet an, dass die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 86 Abs. 1 GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs. 1 leg. cit. vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden kann und die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 eintreten: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit, ein Gewerbe neu anzumelden (VwGH 20. Jänner 2016, 2014/04/0045; vgl. Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 (2015), § 86 Rz 14).
Ausgehend von dieser Rechtslage verhindert die unwiderrufliche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Beschwerdeführer selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entziehungsbescheides ein Wiederaufleben der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers kann daher durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht verbessert werden. Es besteht insofern kein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers mehr an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides (VwGH 20. Jänner 2016, 2014/04/0045).
Das Beschwerdeverfahren war daher aufgrund Wegfalles des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung einzustellen.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann