LVwG-650659/4/KOF/CG
Linz, 16.08.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H G,
geb. 1961, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Mai 2016, Verk-830.218/28-2016 betreffend Bewilligung von Außenladungen und Außenabflügen mit
drei motorisierten Paragleitern, nach der am 09. August 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I./1.:
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird festgestellt, dass der behördliche Bescheid, ausgenommen die Auflagepunkte 1. bis 4.
– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
I./2.:
Die im behördlichen Bescheid angeführten Auflagepunkte 1. bis 4.
werden aufgehoben und durch folgende drei Auflagen ersetzt:
1. Die Außenlandungen und Außenabflüge dürfen frühestens eine Stunde nach Sonnenaufgang und spätestens bis eine Stunde vor Sonnen-untergang, maximal aber zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr Ortszeit durchgeführt werden.
2. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist jeweils eine Mittagspause von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr Ortszeit einzuhalten.
3. Täglich dürfen maximal drei Starts und drei Landungen
je Start- und Landeplatz erfolgen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem Luftfahrtgesetz die nachstehend angeführte Bewilligung erteilt.
den unten angeführten motorisierten Paragleitern auf nachfolgend genannten Start- und Landeplätzen im Gemeindegebiet von Gmunden und Weyregg am Attersee
Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben und
· eine generelle Außenabflug- und Außenlandebewilligung für näher bezeichnete Gemeindegebiete,
· eine höhere Anzahl an Außenabflug- und Außenlandebewilligungen,
· einen längeren täglichen Zeitraum für die Durchführung dieser Außenabflüge und Außenlandungen sowie
· die Streichung mehrerer Auflagen
beantragt.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 09. August 2016 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, zwei Rechtsbeistände
des Bf, Herr H.R. und Herr R.W. sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bf
sowie dessen Rechtsbeistände die Beschwerde auf die Auflagepunkte 1. bis 4. eingeschränkt und beantragt, diese durch folgende Auflagen zu ersetzen:
1. Die Außenlandungen und Außenabflüge dürfen frühestens eine Stunde nach Sonnenaufgang und spätestens bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, maximal aber zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr Ortszeit durchgeführt werden.
2. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist jeweils eine Mittagspause von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr Ortszeit einzuhalten.
3. Täglich dürfen maximal 3 Starts und 3 Landungen je Start- und Landeplatz erfolgen.
In allen übrigen Punkten wurde die Beschwerde zurückgezogen.
Mit Ausnahme der Auflagepunkte
1. Landungen und Starts dürfen nicht vor 09.00 Uhr und nicht nach 19.00 Uhr erfolgen
2. zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr (Mittagspause) dürfen keine Landungen und Starts erfolgen
3. an Samstagen ab 14.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen keine Landungen und Starts erfolgen.
4. pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Landungen und zwei Starts und pro Woche nicht mehr als vier Landungen und vier Starts erfolgen.
ist der behördliche Bescheid durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Zu den vom Bf sowie dessen Rechtsbeistände bei der mVh beantragten folgenden drei Auflagen ist auszuführen:
zu 1. - Die Außenlandungen und Außenabflüge dürfen frühestens eine Stunde nach Sonnenaufgang und spätestens bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, maximal aber zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr Ortszeit durchgeführt werden:
Diese Auflage wurde bereits im Erkenntnis des LVwG OÖ. vom 23.04.2014, LVwG-650098/9 – sogar ohne Einschränkung auf die Zeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr – vorgeschrieben.
zu 2. - An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist jeweils
eine Mittagspause von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr Ortszeit einzuhalten und
zu 3. - Täglich dürfen maximal drei Starts und drei Landungen
je Start- und Landeplatz erfolgen:
Dem Bf wurden zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 02. Mai 2013, Verk-830.218/24-2013 identische Auflagen vorgeschrieben.
Nach Aussage des Vertreters der belangten Behörde wurden bislang keine Beschwerden betreffend diese Außenstarts und Außenladungen der motorisierten Paragleiter und Hängegleiter bzw. die oa. drei Auflagen bekannt.
Der Vertreter der belangten Behörde hat sich daher bei der mVh mit der Vorschreibung der vom Bf beantragten drei Auflagen – anstelle der bisherigen Auflagepunkte 1. – 4. – einverstanden erklärt.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, auch im gegenständlichen Verfahren – anstelle der im behördlichen Bescheid angeführten Auflagepunkte 1. – 4. – die vom Bf sowie seinen Rechtsbeiständen beantragten drei Auflagen vorzuschreiben.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler