LVwG-601413/5/KOF/KA
Linz, 10.08.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F S, geb. 1977, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. F E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.04.2016, GZ. VerkR96-1934-2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 08.08.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I./1.: Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006) wird gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
I./2. und 3.: Die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach Art.8 Abs.1 und Abs.2 EG-VO 561/2006) sind – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (0 + 300 + 60 =) ................................................. 360 Euro
- Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .......... 36 Euro
396 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(0 + 120 + 24 =) ................................................................ 144 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belange Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Stellungnahme des Bf sowie seines Rechtsvertreters:
Die Auswertung der Fahrerkarte – welche im behördlichen Verfahrensakt enthalten ist – ergibt Folgendes:
Am 12. Mai 2015 hat die Lenkzeit gesamt 7 h 47 Minuten und
die Ruhezeit gesamt 12 h 44 Minuten betragen.
Am 13. Mai 2015 hat die Lenkzeit gesamt 7 h 19 Minuten und
die Ruhezeit gesamt 12 h 50 Minuten betragen.
Vom 12. Mai 2015 ca. 18.35 Uhr bis 13. Mai 2015 ca. 05.45 Uhr – somit über einen Zeitraum von ca. 11 h 10 Minuten – habe ich kein Fahrzeug gelenkt.
Am 13. Mai 2015 von 01.25 Uhr bis 02.45 Uhr hat – soweit erinnerlich – meine Ehegattin, Frau C. S. den LKW gelenkt.
Ich hatte in diesem Zeitraum zwar formell Bereitschaftsdienst, verrichtete jedoch keine Arbeit und konnte mich daher ausruhen.
Am 13. Mai 2015 um ca. 05.45 Uhr – zu Beginn meiner Tageslenkzeit –
war ich daher völlig ausgeruht.
Zeugenaussage der Frau C. S.:
Ich lenkte den verfahrensgegenständlichen LKW immer wieder, auch zeitweise zur Nachtzeit.
Soweit erinnerlich habe ich diesen LKW auch in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 2015, gemäß der Auswertung aus der Fahrerkarte im Zeitraum 01.25 Uhr bis 02.45 Uhr gelenkt. Mein Ehegatte war während dieser Zeit im LKW und hat geschlafen.
Stellungnahme des Bf sowie seines Rechtsvertreters:
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird
- betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses
die Beschwerde aufrechterhalten und
- betreffend die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses
die Beschwerde zurückgezogen.
sieben Stunden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der
angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannte Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler