LVwG-150911/4/JS/FE - 150912/2
Linz, 21.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde 1. der J M und 2. des R M, beide wohnhaft in x, S, beide vertreten durch Dr. H L, Rechtsanwalt, x, W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stadl-Paura vom 3.7.2015, AZ: Gem-131-9-35/2014, wegen Zuerkennung einer Parteistellung
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu Punkt I.:
1.1. Mit Eingabe vom 22.7.2014 zeigten B und M A (in der Folge kurz: mitbeteiligte Parteien) der Baubehörde das Bauvorhaben „Errichtung einer Terrasse beim bestehenden Gebäude“ auf dem Grundstück Nr. x (nunmehr: Grundbuch S; in der Folge kurz: Baugrundstück) gemäß § 25 Abs. 1 Z 3-15 Oö. Bauordnung 1994 unter Beilage von Plänen an. Nach der Kurzbeschreibung in der Niederschrift der Marktgemeinde Stadl-Paura (in der Folge kurz: Marktgemeinde) vom 18.9.2014 über das (nachträglich angezeigte) Bauvorhaben liege die Terrassenfläche zirka 85 cm über dem anschließenden Terrain und sei mit einem geringsten Grenzabstand von ca. 3,5 Meter angezeigt. Auf die bestehenden Kellerfenster weise der Einreichplan hin – es sei beschrieben, dass die Belüftung der darunterliegenden Kellerfenster erhalten bleibe.
Mit Bescheid vom 22.9.2014 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde den mitbeteiligten Parteien gemäß § 25a Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) mehrere Auflagenpunkte für das angezeigte Bauvorhaben vor. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.10.2014 Berufung, welche sie – zusammengefasst – wie folgt begründeten: Die Beschwerdeführer hätten im Zuge eines Gerichtsverfahrens am 17.10.2014 Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt, welcher sie mehrfach in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Der Bescheid, der in einem Bauanzeigeverfahren gemäß § 25 Oö. BauO 1994 ergangen sei, hätte nicht erlassen werden dürfen. Bereits mit Schreiben vom 26.6.2014 sei die Marktgemeinde darauf hingewiesen worden, dass die gegenständliche Terrasse seit 2008 vollkommen konsenslos errichtet worden sei und hätte diese (nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten) massive Schäden in Form von massiven Durchfeuchtungen der Kellerräume der Beschwerdeführer verursacht. Die Beschwerdeführer seien daher gezwungen gewesen, eine Schadenersatzklage vor dem BG Wels einzubringen. Auf Grund der Vorkenntnis des gegenständlichen Sachverhalts hätte die Marktgemeinde nicht das Anzeigeverfahren anwenden dürfen, sondern handle es sich vielmehr um ein Verfahren nach § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994. Die Baubehörde 1. Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, ein Baubewilligungsverfahren abzuführen und nicht mit einem Anzeigeverfahren vorzugehen. Da unterhalb der Terrasse die Leitungen der x GmbH situiert seien, sei die Überbauung mit einer Terrasse jedenfalls unzulässig gewesen. Die Bescheidauflagen seien auf Grund der mangelhaften Belüftung nicht ausreichend zur Vermeidung der Feuchtigkeitsschäden. Die Behörde wäre daher von Amts wegen verpflichtet gewesen, den mitbeteiligten Parteien einen urkundlichen Nachweis aufzutragen, dass eine beeinträchtigte Luftzufuhr zu den Kellerräumlichkeiten der Beschwerdeführer nicht bestehe. Die Beschwerdeführer seien übergangene Parteien. Auf Grund der Einleitung des Anzeigeverfahrens sei den Beschwerdeführern das Anhörungsrecht genommen und ihre Parteienrechte zur Gänze beschnitten worden. Die Beschwerdeführer seien unmittelbare Nachbarn und gehe die x GmbH davon aus, dass die Beschwerdeführer als Miteigentümer auf Grund des illegalen Neubaus der Terrasse in Mithaftung zu ziehen seien. Es liege eine Verletzung der Eigentumsrechte und der Verfahrensrechte zum Nachteil der Beschwerdeführer vor. Die Beschwerdeführer beantragten unter anderem die Zuerkennung der Parteistellung.
Mit Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 23.1.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauanzeigeverfahren unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach neben dem Anzeigenden keiner anderen Person eine Parteistellung im Bauanzeigeverfahren zukomme, als unbegründet abgewiesen. In der gegen diesen Feststellungsbescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer vom 10.2.2015 beantragten diese die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 23.1.2015 und Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens nach § 24 Oö. BauO 1994. In der Begründung wiederholten die Beschwerdeführer im Ergebnis ihre Ausführungen in der Berufung vom 30.10.2014.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 3.7.2015 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde auf Grund des Beschlusses der belangten Behörde vom (wohl gemeint) 2.7.2015 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vollinhaltlich bestätigt. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung dazu im Wesentlichen aus, dass neben dem Anzeigenden keinen anderen Personen eine Parteistellung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zukomme. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei nicht die Frage der Qualifikation des Bauvorhabens als anzeige- oder bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme, sondern vielmehr die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der von den Beschwerdeführern gestellten verfahrensgegenständlichen Anträge. Die Qualifikation als bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben richte sich in keiner Weise danach, ob in diesem Zusammenhang irgendwelche Schäden oder ähnliches aufgetreten seien, sondern lediglich nach den einschlägigen Bestimmungen der Oö. Bauordnung, welche die einzelnen Bauvorhaben eben als bewilligungs- oder anzeigepflichtig festlege. Die privatrechtlichen Vorbringen seien im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Antragsteller im konkreten Bauverfahren Parteistellung hätten, würde sich rein nach den Bestimmungen des Oö. Baurechtes entscheiden.
Dagegen richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 4.8.2015, in welcher die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend machen: Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör. Im Übrigen wiederholten die Beschwerdeführer zusammengefasst ihre Berufungsausführungen.
1.2. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.
2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus
Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und
§ 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführer sind zu je 114/950-stel Anteilen (mit welchen Wohnungseigentum an Top x untrennbar verbunden ist) und die mitbeteiligten Parteien sind zu je 119/950-stel Anteilen (mit welchen Wohnungseigentum an Top x untrennbar verbunden ist) Miteigentümer der Liegenschaft EZ x,
GB S, bestehend aus dem Baugrundstück.
Auf Grund einer am 22.7.2014 eingelangten Bauanzeige der mitbeteiligten Parteien leitete der Bürgermeister der Marktgemeinde ein Bauanzeigeverfahren gemäß §§ 25, 25a Oö. BauO 1994 ein. Gegenstand des Bauanzeigeverfahrens ist die Errichtung einer Terrasse im südwestlichen Bereich des bestehenden Gebäudes auf dem Baugrundstück im Flächenausmaß von 21 m² (7 x 3 m). Ein von den mitbeteiligten Parteien vorgelegter Bauplan weist dabei die Angabe „TERRASSE 21,00 M² FLIESEN BELÜFTUNG DER DARUNTER-LIEGENDEN KELLERFENSTER BLEIBT ERHALTEN“ auf.
Im Rahmen des Bauanzeigeverfahrens wurden den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 22.9.2014 Auflagen für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 25a Abs. 1a Oö. BauO 1994 vorgeschrieben, darunter der Auflagenpunkt 11) „Die Belüftung der bestehenden Kellerräume darf durch die Terrasse nicht beeinträchtigt werden.“
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in den von Amts wegen beigeschafften Grundbuchsauszug des Baugrundstücks. Aus diesen Urkunden ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt vollständig geklärt und zur Gänze zweifelsfrei.
Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung konnte entfallen, da die mündliche Erörterung des Beschwerdegegenstandes eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ: Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages (ein solcher lag in concreto nicht vor) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gebotene Öffentlichkeit des Verfahrens des Art. 47 Abs. 2 GRC ist schon in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert (vgl. Eser, zu Art. 47 in Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage 2011, RandNr. 35). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076; ua.).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich die Miteigentümerschaft der Beschwerdeführer am Baugrundstück, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig, abschließend und zweifelsfrei geklärt. Es waren daher weder strittige Tatsachenfeststellungen noch Fragen der Beweiswürdigung für das Landesverwaltungsgericht zu klären, weshalb eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und diese nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen hätte können (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; ua.). In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine strittigen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung geboten wäre, da sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte höchstgerichtliche Judikatur in Punkt 5.3., insbesondere das ergangene Erkenntnis zum Oö. Baurecht vom 9.10.2014, Ro 2014/05/0076) eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigenlegers im Bauanzeigeverfahren aus der Oö. Bauordnung nicht ableiten lasse. Da Art. 6 EMRK somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht, konnte die Verhandlung daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
5.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da der maßgebliche Sachverhalt feststand, war vom Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049; VwGH 22.4.2015, Zl. Ra 2014/12/0003; ua.). Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, hat es nicht nur über die Beschwerde zu entscheiden, sondern jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war und seine Erledigung dabei an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076; VwGH 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0069; VwGH 27.11.2014, Zl. Ra 2014/03/0036; ua.). Nach der Bestimmung des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, dabei den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auf Grund der Beschwerde und aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demnach keine unbegrenzte: Der äußerste Rahmen für die Prüfungen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 14.08.2015, Ra 2015/03/0025; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, mwN). Der von den Beschwerdeführern bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 3.7.2015 wies die Berufung der Beschwerdeführer in vollem Umfang ab und bestätigte damit den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 23.01.2015. Die Abweisung der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die belangte Behörde einen mit dem Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; ua.). Infolge der abweisenden Berufungsentscheidung tritt der mit dem angefochtenen übereinstimmende Berufungsbescheid der belangten Behörde sohin an die Stelle des Feststellungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung bedarf (vgl. VwGH 29.5.2008, 2007/07/0040; VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082; VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0112; LVwG NÖ 10.12.2015, LVwG AV-368/001-2014, mwN). Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, dass der Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Feststellungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde nun als Spruch und Begründung des Berufungsbescheides der belangten Behörde Geltung hat. Rechtliche Grundlage für aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde resultierende Feststellungen ist ausschließlich der Berufungsbescheid der belangten Behörde und nicht der bestätigte Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 94 (Stand: 1.1.2014, rdb.at), wobei es hier keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheides bedarf (VwGH 24.5.2005, 2002/18/0150; VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176; VwGH 03.07.1990, 89/11/0201; ua.).
5.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO) idF LGBl. Nr. 90/2013 (auszugsweise):
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
...
§ 25a
Anzeigeverfahren
(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder
2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder
3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf ...
...
(1a) Soweit sie Abweisungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 feststellt, kann die Baubehörde anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist für das Bauvorhaben mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2) vorschreiben, wenn dadurch
1. die festgestellten Abweisungsgründe entfallen und
2. - soweit es sich um Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 handelt - subjektive Nachbarrechte im Sinn des § 31 Abs. 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden.
...
(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:
1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,
2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der
§§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;
...
Zu den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl. I Nr. 161/2013 (auszugsweise):
Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
5.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076; VwGH 11.10.2012, 2009/01/0068; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0133, mwH) lässt sich aus § 8 AVG allein eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht ableiten, sondern immer nur aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den materiellen Verwaltungsvorschriften. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den materiellen Verwaltungsvorschriften betreffend das Anzeigeverfahren nach der Oö. BauO 1994 (in der Fassung vor und nach der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) ausgesprochen hat, lässt sich daraus eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigelegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten (vgl. dazu VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076 unter Verweis auf VwGH 15.6.1999, 98/05/0135, und VwGH 23.9.2002, 2002/05/0787, mwN; vgl. auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 (2014) Band 1., Erl 1 zu § 25a). Daran hat sich durch die nunmehr anzuwendende Rechtslage nach der Oö. BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2013 nichts geändert, insbesondere diente die Novelle LGBl. Nr. 34/2013 einer weiteren Vereinfachung und Erweiterung des Anwendungsbereiches der "Baufreistellung" (vgl. Ausschussbericht, Beilage 845/2013 [XXVII. GP]). Eine Parteistellung des Inhaltes, dass die Beschwerdeführer berechtigt wären, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der Baubehörden um ein Vorhaben, welches sie zur Erhebung von Einwendungen berechtigt hätte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den Bestimmungen der Oö. BauO 1994 nicht abzuleiten. Sohin kam den Beschwerdeführern als Miteigentümer des Baugrundstücks auch keine Parteistellung im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren vor der belangten Behörde zu. Von einer Nicht-Partei kann im Anzeigeverfahren aber die Frage der Baubewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens nicht aufgeworfen werden (vgl. VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076; VwGH 23.9.2002, 2002/05/0787; Neuhofer, aaO).
Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren als Miteigentümer des Baugrundstücks zu Recht verneint und die Berufung der Beschwerdeführer vom 10.2.2015 vollinhaltlich abgewiesen.
Wie das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.6.2016 zu LVwG-150913/5/JS/JW - 150914/2 betreffend das gegenständliche Bauanzeige-verfahren im Übrigen der Vollständigkeit halber bereits dargelegt hat, ist die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Baugrundstücks im Bauanzeigeverfahren nach den §§ 25, 25a Oö. BauO 1994 nicht als Rechtsschutzlücke zu Lasten der Beschwerdeführer für das Landesverwaltungsgericht erkennbar.
Zu Punkt II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Jörg Steinschnack