LVwG-150018/9/RK/FE

Linz, 11.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter, Dr. Roland Kapsammer, über die Beschwerde von Frau X und Herrn X, je X, vertreten durch Frau X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Lorenz vom 22.8.2013, Zl. Bau L 2013/028 wegen Abbruch des bestehenden Wohnhauses und der Garage sowie Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage in der Gemeinde St. Lorenz,  

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 4.7.2013, Zl. Bau L 2013/028, wurde die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Garage sowie die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, EZ. X, für die Antragsteller X, welche diesen am 5.2.2013 bei der zuständigen Behörde Bürgermeister der Gemeinde X, gestellt haben, erteilt. Am 25.3.2013 wurde daraufhin eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, durchgeführt.

·         In dieser mündlichen Bauverhandlung wurde vom Bausachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden gutachtlich sinngemäß ausgeführt, dass bei näherer Betrachtung der höhenmäßigen Situierung des gegenständlichen Gebäudes im Hinblick auf das Ortsbild eine störende Erscheinung erkenntlich sei. Im Sinne der objektiven Ausrichtung eines Gebäudes bei einer Hangbauweise sollten Teile teilweise in das angrenzende Terrain ragen. Aus fachlicher Sicht wäre das geplante Gebäude so zu situieren, dass der fertige Erdgeschoßfußboden höhenmäßig dem der jetzigen Garage nahekommt. Die gegenständliche Planung sieht diesen fertigen Erdgeschoßfußboden um rund 1,65 m höher vor.

·         Das Bauvorhaben für ein neu zu errichtendes Wohngebäude für zwei eigene Wohneinheiten weist maximale Außenabmessungen von 21,2 x 11,5 m auf und ist massiv ausgeführt. Die Dachform/Neigung bildet ein 20 Grad Walmdach. Die Gebäudehöhe vom fertigen Fußboden im Erdgeschoß beträgt 8,35 m. Geplant sind im Gebäude zwei Garagenbereiche (nördlich und südlich situiert).

Insbesondere aufgrund des oben angeführten Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen sowie diverser Einwendungen der geladenen Parteien, in welchen vor allem die massive Höhenentwicklung des geplanten Bauvorhabens Hauptpunkt der Kritik war, wurde bei der dortigen Verhandlung vom Bürgermeister das baubehördliche Bewilligungsverfahren bis auf weiteres ausgesetzt.

Nach Vorlage geänderter Planunterlagen, datiert mit 25.4.2013,  wurde sodann eine neue Bauverhandlung am 10.6.2013 abgeführt, wobei die nunmehrige bauliche Abänderung der vom Sachverständigen in seinem ersten Gutachten geforderten Situierung des Gebäudes so, dass der fertige Erdgeschoßfußboden höhenmäßig dem der  ursprünglichen Garage nahekommt, entsprach.

Die erstinstanzliche Baubehörde, Bürgermeister der Gemeinde X, hat sodann mit Bescheid vom  4.7.2013 einen Bewilligungsbescheid für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Garage sowie Errichtung des gegenständlichen Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf den angeführten Grundstücken unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt und ist mit gleichem Datum vom Bürgermeister der Gemeinde X die Bauplatzbewilligung erteilt worden.

Begründend wurde im Baubewilligungsbescheid der Erstbehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das in der Bauverhandlung vom 10.6.2013 gemachte Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer abzuweisen wäre, weil am Bauplatz ausreichend Erholungsfläche (Garten) vorhanden wäre und die geplante Zufahrt zur Garage ortsübliche Immissionen nicht überschreiten und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten würden. Auch wurde zur entsprechenden Äußerung der Beschwerdeführer hinsichtlich der geplanten je zwei KFZ-Abstellplätze pro Wohneinheit ausgeführt, dass zur Verbesserung der Verkehrssituation auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde X im Hinblick auf das möglichste Vermeiden von parkenden PKW‘s auf den öffentlichen Straßen je zwei Abstellplätze pro Wohneinheit zu errichten seien. Auch würden durch die Errichtung des gegenständlichen Zweifamilienwohnhauses die ortsüblichen Lärm- und Abgasimmissionen nicht überschritten und seien demnach die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 8.7.2013, Zl: N 10-50-2012, wurde in der Angelegenheit von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die naturschutzbehördliche Genehmigung für die geplanten Maßnahmen auf dem Bauplatz erteilt, welche unter anderem die Situierung einer Natursteinmauer für eine Garagenzufahrt zur südseitigen Garage vorsehen.

 

In der gegen den oben genannten Baubewilligungsbescheid erhobenen Berufung vom 23.7.2013 brachten die Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass die zu errichtenden Erholungsflächen gemäß § 9 Bau TG so zu gestalten seien, dass keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten.

Das sei aber gerade deswegen der Fall, weil durch den Bau einer Garagenrampe für zwei nicht erforderliche Abstellplätze, die noch dazu unüblich steil wäre, sicherlich die ortsüblichen gartenseitigen Immissionen überschritten und somit schädliche Umwelteinwirkungen eintreten würden,  dies neben diversen Gefahren durch gartenseitige Abgrabungen, die erhebliche Gefahren durch ablaufende Oberflächenwässer bewirken könnten.

Schließlich wären die geplanten zwei Abstellplätze je Wohneinheit  laut Bauplan, was dem Wunsch der Gemeinde entspräche, im Gesetz nicht gefordert, weil dort nur ein Stellplatz je Wohneinheit gefordert würde, was somit eine überhöhte Anzahl an Stellplätzen bedeute.

Nachfolgend erließ der Gemeinderat der Gemeinde X als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 22.8.2013, Zl. Bau L 2013/28, einen den Erstbescheid bestätigenden, Berufungsbescheid und führte zum Vorbringen der Berufungswerber in der dortigen Begründung überblicksmäßig aus:

„Die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vorgesehene Schutz- und Pufferzone im Bauland hatte als Planungsziel nach Maßgabe der Forderung des Gewässerbezirkes die Betreuung des anschließenden Gewässers.  Wegen der Vorschreibung des Auflagepunktes 20 im Erstbescheid , wonach sowohl der Stellungnahme des Reinhalteverbandes M.-I., als auch jener des Gewässerbezirkes Gmunden zu entsprechen sei, ist für die Berufungsbehörde ein Widerspruch zu den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes deswegen nicht gegeben, weil dies weder für den Vertreter des Gewässerbezirkes noch für den bautechnischen Sachverständigen erkennbar war. Auch hat die vorliegende naturschutzbehördliche Genehmigung für die geplanten Maßnahmen auf dem eine Bauplatzbewilligung aufweisenden Bauplatz ergeben, dass aus naturschutzbehördlicher Sicht eben kein Einwand gegen die in Berufung gezogene Errichtung der Zufahrtsrampe zur südseitigen Garage bestehe. Ferner kann aus dem zitierten § 9 Oö. Bautechnikgesetz kein Nachbarrecht allgemein im Sinne des geltenden oö. Baurechts abgeleitet werden. Die ferner monierten insgesamt vier PKW-Abstellplätze, welche eine überhöhte Anzahl darstellen würden, sind hinsichtlich der störenden Einwirkung auf die Beschwerdeführer differenziert zu sehen sein, sodass die an der Nordseite des geplanten Gebäudes vorgesehenen zwei Abstellplätze durch das Garagengebäude selbst zum Objekt Xweg der Beschwerdeführer so abgeschirmt werden, dass sie keinerlei Relevanz auf die Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer haben können.

Alleine schon wegen dieser Betrachtung ergibt sich, dass nur zwei Kraftfahrzeugstellplätze für die Beschwerdeführer von Bedeutung sind, was aber zur diesbezüglichen Gesetzmäßigkeit für zwei Wohnungen führt. Auch ist gemäß § 15 Oö. Bautechnikverordnung die erforderliche Anzahl der Stellplätze allgemein nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Behörde festzulegen“.

 

Gegen den genannten Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde  X haben die Beschwerdeführer die Vorstellung gemäß (ehemals) Art. 19a Abs. 5 B-VG iVm § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 am 13.9.2013 (bei der Gemeinde eingelangt am 16.9.2013) eingebracht, welche an die ehemals zuständige Behörde Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, 4020 Linz, gesendet und dort am 20.9.2013 eingelangt ist.

 

Von dort ist nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang die gegenständliche Vorstellung samt dem dortigen Akt an das Landesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber  übermittelt worden und am 3.1.2013 eingelangt.

In der Vorstellung wiederholen die nunmehrigen Beschwerdeführer ihr Vorbringen in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters (Berufung vom 23.7.2013) in wesentlichen Teilen und führen unter Punkt III. als Begründung für ihre Anträge auf Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde X vom 22.8.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung wie folgt aus:

„Die Vorstellungswerber sind Eigentümer angrenzender Liegenschaftsanteile und machen mit dieser Vorstellung subjektiv-öffentliche Rechte geltend. Diese sind in § 31 Oö. Bauordnung taxativ geregelt. Die Vorstellungswerber berufen sich auf   § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung.

Die Vorstellungswerber erfahren durch die rechtswidrige Überschreitung der Gestaltung und Benützung der unbebaut zu bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes nach § 45 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz und die dadurch eintretenden schädlichen Umwelteinwirkungen eine erhebliche Abwertung ihres Eigentums.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung werde gestellt, da der angefochtene Bescheid dem Vollzug zugänglich ist und mit dem Vollzug das Eigentum der Vorstellungswerber, wie bereits angeführt, erheblich abgewertet würde.“

 

 

 

II.

 

Zur Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten-entsprechend aktenmäßig dokumentierten- behördlichen Verfahren klar hervorgekommen sind, insbesondere liegt dem gesamten Verfahren ein mit 25.4.2013 datierter, als "Änderungsplan" bezeichneter Einreichplan über das gegenständliche Bauprojekt, im Maßstab 1 : 500, 1 : 100 sowie 1 : 50 zugrunde, welcher die „X“, als Planverfasser ausweist und die erforderlichen lageplanmäßigen Darstellungen sowie diverse Schnitte der einzelnen Geschoße der gegenständlichen baulichen Anlage samt Risszeichnungen und  Ansichten in entsprechender Güte beinhaltet.

 Auch ergibt sich aus dem gesamten Akt, dass aufgrund der Ergebnisse der am 25.3.2013 abgeführten ersten Bauverhandlung, insbesondere wegen der dortigen Äußerungen des bautechnischen Amtssachverständigen zur höhenmäßigen Situierung des gesamten Gebäudes im Hinblick auf die  geäußerten Bedenken, eine gesamthafte Absenkung des Baukörpers um ca. 90 cm projektiert wurde, was somit auch einer vorerst negativen Beurteilung der Naturschutzbehörde entsprach.

 

Mit am 15.1.2014 an das Gemeindeamt X gesendeter und von  dort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleiteter Stellungnahme samt Vollmachtsbekanntgabe der Bewilligungswerber führten diese (nunmehr rechtsfreundlich vertreten) zur Vorstellung der Vorstellungswerber vom 13.9.2013 im Wesentlichen sinngemäß aus, dass der zweitinstanzliche Bescheid des Gemeinderates entgegen dem  nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt habe, dass der Schutz der nachbarschaftlichen Immissionen nicht dazu führen könne, dass die Baubewilligung für ein Vorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt werde. Auch wäre das Planungsziel der Gemeinde im Rahmen der Erlassung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplans bezüglich der hier gegenständlichen Schutz- und Uferzone im Bauland die Betreuung des anschließenden Gewässers gewesen, welchem Planungsziel aber durch die vorliegende Planung und insbesondere den Bescheidauflagenpunkt 20 des Erstbescheides entsprochen würde, weshalb ein Widerspruch zu den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes daher aus Sachverständigensicht auch nicht erkennbar war. Auch wird sodann hinsichtlich des von den Beschwerdeführern gemachten Vorbringens von erheblichen Gefahren durch mögliches Abfließen von Oberflächenwässern bzw. Unterspülen des Nachbargrundstückes X der Beschwerdeführer sowie des Vorbringens von unnötigen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die geplante gartenseitige Rampe und die Errichtung von vier Abstellplätzen anstelle von nur zwei gesetzlich vorgesehenen Abstellplätzen auf die Begründung im Berufungsbescheid verwiesen, weshalb die Vorgangsweise der Baubehörde im Rahmen und aufgrund der Gesetze erfolgt wäre und somit die von den Vorstellungswerbern behauptete rechtswidrige Vorgangsweise nicht vorgelegen hätte.

 

Auch wäre die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde deswegen nicht zuzuerkennen, weil die Vorstellungswerber nicht aufzuzeigen vermocht hätten, wie bei Vollzug des Bescheides eine Abwertung ihres Eigentums resultieren würde. 

 

 

 

III.

Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:  

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

III. 2. Baurecht:

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 idgF (Oö. BauO 1994) sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

 

Gemäß § 88 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 idgF (Oö. BauTG 2013) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnik-Gesetz - Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011, außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013) sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

 

Gemäß § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 idF LGBl. Nr. 36/2008 sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten aufgrund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 1994 idF LGBl. Nr. 110/2008 ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze (für Kraftfahrzeuge) nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauten und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

 

Gemäß Abs. 2 ist die Anzahl der Stellplätze für Bauten der nachstehenden Art nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen:

1.   Wohnungen aller Art einschließlich Kleinstwohnungen und Garconnieren 1 Wohneinheit  
* 1) soweit der Bebauungsplan eine größere Anzahl von Stellplätzen vorsieht (§ 64 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bautechnikgesetz).

 

Gemäß § 43 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz sind bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Stellplätze in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten unter Bedachtnahme auf § 3 zu errichten.

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV. 1. Zur Antragslegitimation:

 

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X, welcher diesen im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, beim Gemeinderat erhoben und wurde an die ehemalige Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, weitergeleitet und langte dort am 20.9.2013 ein.

 

Aufgrund der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung 3. Jänner 2014 an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht zur Fortführung übergegangen. Dieses hat die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes weiterzubehandeln.

 

Zur Antragslegitimation der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass gemäß dem eingeholten Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück Nr. X, KG. X, EZ. X, BG Vöcklabruck, die Beschwerdeführer Wohnungseigentümer des Anwesens X, X, sind. Im Baubewilligungsverfahren haben die Grundeigentümer (das sind beim Wohnungseigentum auch die Wohnungseigentümer) benachbarter Liegenschaften in der Regel Parteistellung, was im vorliegenden Fall auch so gegeben ist.

 

IV. 2. In der Sache:

 

Nachdem der überblicksmäßige behördliche Verlauf der Angelegenheit oben dargestellt wurde, ist nun auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Vorstellung vom 13.9.2013 näher einzugehen:

 

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass nach § 15 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz im Ergebnis keine größere Anzahl als die dort vorgesehene Anzahl "ein Stellplatz pro Wohneinheit" vorgesehen werden kann, weshalb daraus resultieren würde, dass eben keine zusätzliche Anzahl festgelegt werden könne, so muss dem von Seiten des Landesverwaltungsgerichts entgegengetreten werden: Wie es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (z.B. VwGH 2004/05/0254 vom 21.5.2007), ist die einschlägige Bestimmung des § 45 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bautechnikverordnung im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz so auszulegen, dass angesichts des Umstandes, dass auch für jede Kleinstwohnung ein Stellplatz zu errichten ist, das Abstellen auf sogenannte Pflichtstellplätze somit lediglich als Richtschnur (Anmerkung: für die Anzahl der notwendigen Stellflächen) geeignet sein mag, keinesfalls aber das alleinige Abgrenzungskriterium hiefür sein kann.

(Es wurde im dortigen Erkenntnis für den Beschwerdefall: "drei Wohneinheiten mit einer nördlich situierten Doppelgarage und zwei offenen und zwei eingehausten Stellplätzen im südlichen Bereich", wobei der eine, dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandte, offene Stellplatz von diesem 5m

entfernt ist, als keineswegs für den Kleinhausbau untypisch angesehen und damit als zulässig erachtet).

Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer ist somit im Ergebnis nicht zielführend.

 

An anderer Stelle (VwGH vom 23.11.2009, Zl. 2007/05/0197) wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Errichtung einer Garage an der Nordseite und ein offener Stellplatz an der Südseite für eine Wohneinheit im Ergebnis zugelassen und dabei ferner festgehalten, dass die grundsätzliche Zulässigkeit eines Stellplatzes auch von den besonderen Wohnverhältnissen am Nachbargrundstück nicht berührt werde.

 

Hiezu ist für den vorliegenden Fall ferner auszuführen, dass das geplante Objekt in  einem Abstand von ca. 25 m zum Objekt der Einschreiter geplant ist, wobei die Zufahrt zur südseitig liegenden Garage zur Grundgrenze X einen Abstand von rund 5 m aufweist und die Garagenplätze an der Nordseite des geplanten Gebäudes durch das Garagengebäude selbst zum Objekt X so abgeschirmt sind, dass diese offensichtlich keine Relevanz für die Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer haben können, was auch so festgehalten wurde.

Ausdrücklich geht aus der zuerst genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.5.2007 ferner hervor, dass es bei einer sehr geringen Anzahl von Wohneinheiten (wie der gegenständlichen Anzahl) nicht angebracht ist, für jedwede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl die Prüfung der Immissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengutachten etwa zu fordern.

Nachdem von den Beschwerdeführern diesbezüglich auch keine besonderen außergewöhnlichen Umstände genannt wurden und es diesbezüglich bei der lapidaren Behauptung in der Beschwerde blieb, dass die gewünschten zwei Stellplätze: "im Gesetz nicht gefordert seien" und durch die gartenseitige Garage: "sicherlich die ortsüblichen gartenseitigen Immissionen überschritten würden und dadurch „unnötige schädliche Umwelteinwirkungen eintreten", vermögen diese Behauptungen an der entsprechenden Beurteilung durch das Gericht nichts zu ändern.

 

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer zu der planmäßig vorgesehenen Zufahrtsrampe zu den beiden Garagenbereichen betrifft, so ist hiezu auszuführen, dass schon angesichts des Umstandes, dass die Zufahrt zur südseitig liegenden Garage der Bauwerber einen Abstand zur Grundgrenze X von 5 m aufweist und ein natürlicher Uferbewuchs als optische Abschirmung zweifellos gegeben ist, im Zusammenhang mit den gesamten Ergebnissen des von der Baubehörde abgeführten Ermittlungsverfahrens und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das bestehende Bauvorhaben vom 8.7.2013, eine subjektive Beeinträchtigung  der Beschwerdeführer nicht hervorgekommen ist. In diesem Sinne sind wohl auch die Ausführungen der Vorstellungswerber zu sehen, wenn diese in ihrer Vorstellung lediglich vorbringen, es werden durch die gegenständliche Rampe „die ortsüblichen gartenseitigen Immissionen sicherlich überschritten“. Nachdem, wie schon ausgeführt wurde, derartiges im Verfahren nicht hervorgekommen ist und auch keinen Niederschlag in den diversen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen gefunden hat, vermag die diesbezügliche bloße Behauptung nicht zum Erfolg zu führen.

 

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass ein allgemein gehaltenes Vorbringen der Rechtsverletzung durch schädliche Umwelteinwirkungen allgemein im Verfahren entsprechend konkretisiert werden müsste, um beachtlich zu sein, was die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch unterlassen haben (vgl. hiezu VwGH vom 16.4.1998, Zl. 98/05/0047).

 

Auch ist zum Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der dort (ohne nähere Ausführungen) gemachten Argumente der Abwertung des Eigentums der Beschwerdeführer anzumerken, dass es sich hiebei um privatrechtliche Einwendungen handelt, welche ihren Rechtsgrund in privatrechtlichen Bestimmungen haben, weswegen diese der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstehen und daher im gegebenen Zusammenhang nicht beachtlich sind.

 

Schließlich ist mit der belangten Behörde auszuführen, dass, wenn in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, durch die konkrete Bebauung der Grün- bzw. Erholungsfläche, welche das gegenständliche Bauwerk umgibt, würden schädliche Umwelteinwirkungen eintreten,  hiezu der vorliegende naturschutzbehördliche Bescheid (welcher im Übrigen auch aktenkundig ist) N10-50-2012, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, relevant ist. Dieser belegt die Konsensmäßigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen naturschutzmäßigen Anforderungen.

 Nachdem auch weitere öffentlich-rechtliche Aspekte der gegenständlichen Bebauung bzw. Grün- und Erholungsflächengestaltung im Bauverfahren abgeklärt wurden, wie konkret Aspekte des Schutzes des anschließenden wassergrabenähnlichen Gewässers im Hinblick auf Verunreinigungen (gemäß der dortigen Stellungnahme des Reinhalteverbandes M.-I. vom 25.3.2013) sowie weitere Schutzaspekte bezüglich des gegenständlichen Gerinnes (gemäß der Stellungnahme des Gewässerbezirkes Gmunden vom 19.6.2013), ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass die angesprochenen öffentlich-rechtlichen Aspekte der konkreten Ausgestaltung der Grünflächen keinen Widerspruch zu raumplanerischen bzw. sonstigen fachtechnischen Erfordernissen ergeben, die allesamt im öffentlichen Interesse gelegen sind und nicht etwa den subjektiven Interessen der Beschwerdeführer dienen.

Ein Aufdruck auf dem Lageplan des Einreichplanes vom 25.4.2013, welcher  einen Vertreter des Gewässerbezirkes Gmunden nennt, verdeutlicht diese Umstände.

 

Noch einmal war für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise davon auszugehen, dass angesichts der Tatsache des Abstandes beider fraglicher Gebäude (also dem im Wohnungseigentum stehenden Gebäude der Beschwerdeführer und jenem der Bauwerber) von ca. 25 m und eines Abstandes der südseitig liegenden Garage zur Grundgrenze der Beschwerdeführer X von ca. 12 m eindeutig hervorgekommen ist, dass subjektiv-rechtliche Aspekte hier nicht entscheidende Bedeutung erlangen können.

Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Berufungsbescheid, dass nämlich die Planungsziele der gegenständlichen Flächengestaltung öffentlich-rechtlicher Natur waren und diese nunmehr bei entsprechender bescheidmäßiger Bauausführung auch eingehalten werden, sind auch für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, weshalb sich aus diesem Zusammenhang heraus die Rechtmäßigkeit bei bescheidmäßigem Vorgehen der Bauwerber ergibt.

 

Aus all diesen Umständen ist für das Landesverwaltungsgericht durch das abgeführte Verfahren somit hervorgekommen, dass die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes in seiner angesuchten Form nicht zu versagen ist und die Einwendungen der Beschwerdeführer aus den oben ausführlich dargelegten Erwägungen letztlich nicht zutreffend sind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Eine gesonderte Entscheidung über den ferner gestellten Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich offenkundig wegen des gegenständlichen abweisenden Spruches des Erkenntnisses, welcher  diesen Antrag inhaltlich zwingend miterledigt.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer