LVwG-150178/59/EW
Linz, 26.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde von Frau H. R., vertreten durch Dr. W. S, Rechtsanwalt GmbH, G x, x A, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.02.2014, GZ: PPO-RM-Bau-130012-24 – in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Zl. Ro 2015/05/0004-5, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt
I.1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2015, Zl. Ro 2015/05/0004-5, verwiesen.
Mit Schreiben vom 02.04.2012 stellte die U, G x, x L, (im Folgenden: Bewilligungswerberin, kurz: Bw) den Antrag auf Baubewilligung für den Neubau eines fünfgeschoßigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoßausbau und zwei Tiefgaragengeschoßen gemäß § 24 Oö. BauO 1994 in der U x, x L, Grundstücke Nr. x, KG W. Mit Schreiben vom 19.04.2012 beantragte die Bw die Genehmigung für eine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan für den Dachgeschoßausbau. Nach den im Vorprüfungsverfahren geforderten Projektergänzungen wurde für den 12.11.2012 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser Verhandlung aber auch schon im Schreiben vom 07.11.2012 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gegen das ggst. Bauvorhaben umfangreiche Einwendungen vor. Als Eigentümerin der Grundstücke Nr. x und x, je KG W, und somit Nachbarin im Sinne des § 31 Abs 1 Oö. BauO 1994, sei sie in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt. Schon im Zuge der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung brachte sie neben anderen Verletzungen subjektiver Rechte vor, dass die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nicht eingehalten werden würden, dass das Grundstück der Bf hinsichtlich Belichtung und Belüftung beeinträchtigt und dass die Rampe der Tiefgarage sich außerhalb der Baufluchtlinie befinden würde.
I.2. Da in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass es im Hofbereich zu einer Baufluchtlinienüberschreitung komme, wurden von der Bw Plankorrekturen und Ergänzungen durchgeführt. Diese wurden im bautechnischen Gutachten vom 29.11.2012 aus fachlicher Sicht beurteilt und dem erstinstanzlichen Bescheid vom 14.01.2013, GZ: 0019680/2012 ABA Nord, mit welchem der Bw die Baubewilligung erteilt wurde, zugrunde gelegt. In diesem Bescheid wurde mit Spruchpunkt 2 auch dem Antrag der Bw auf Abweichung von den Bestimmungen der Teilbebauungspläne x und x gemäß § 36 Abs 1 Oö. BauO 1994 und § 32 Abs 1 Z 3 Oö. ROG 1994 Folge gegeben. Die Einwendung der Bf hinsichtlich der Abstandsvorschriften wurde als unbegründet abgewiesen, weil für den Bereich, in dem sich das Baugrundstück befinde, die Teilbebauungspläne Nr. x und x und nicht die gesetzlichen Abstandsbestimmungen gelten würden, welche ua eine geschlossene Bauweise und eine innere Baufluchtlinie vorsehen. Auch die Einwendung hinsichtlich der Überschreitung der Baufluchtlinie mit der Tiefgarageneinfahrt wurde als unbegründet abgewiesen, weil diese einen untrennbaren Bestandteil mit der Tiefgarage bilde und somit zulässig sei. Der Einwand, mit welchem eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück durch das geplante Bauvorhaben geltend gemacht worden ist, wurde als unzulässig zurückgewiesen, da kein subjektives Recht des Nachbarn auf Belichtung und Belüftung aus einem benachbarten fremden Grundstück einzuräumen sei.
I.3. Mit der Berufung vom 04.02.2013 wurde der erstinstanzliche Bescheid von der Bf seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Neben Verfahrensmängel bringt die Bf im Wesentlichen vor, dass auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes es nicht sein könne, dass ein seit mehr als 80 Jahre bestehendes Gebäude nunmehr durch das ggst. Bauvorhaben „zubetoniert“ werden könne und durch die beabsichtigte geschlossene Bauführung die Fenster am Gebäude der Bf vollständig abgedunkelt und verdunkelt werden können. Außerdem rage die Rampe der über das Niveau oberirdisch geplanten Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt ca. 1 m in die Fenster der Nachbarn. Da die Abstandsbestimmungen der Oö. BauO 1994 vollinhaltlich einzuhalten gewesen wären, sei der erstinstanzliche Bescheid rechtlich verfehlt und unrichtig.
Aus dem Bebauungsplan ergebe sich weiters, dass auf dem zu bebauenden Grundstück selbst eine Bebauungsgrenze bzw. Baufluchtlinie angeordnet sei. Jenseits der Baufluchtlinie dürfe keine bauliche Anlage oberirdisch errichtet werden, was von der Baubehörde jedoch nicht berücksichtigt worden sei, weil die baulich geschlossene Ein- und Zufahrt zu der Tiefgarage oberirdisch gelegen sei und die Baufluchtlinie somit überschreite. Die Gültigkeit des Bebauungsplans werde angezweifelt. Außerdem würde dieser nicht gelten, da das Gebäude auf dem Grundstück der Bf bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständig errichtet gewesen wäre. Die erteilte Baubewilligung greife daher in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Bf ein.
I.4. Die Prüfung des Einreichprojektes im Berufungsverfahren ergab daraufhin, dass mit der eingehausten Tiefgaragenrampe die innere Baufluchtlinie des rechtswirksamen Bebauungsplanes x überschritten wurde und diese bauliche Anlage in einem Bereich zum Liegen gekommen sei, wo die Errichtung oberirdischer Garagen und oberirdisch überdachten baulichen Anlagen für Kraftfahrzeuge unzulässig sei. Der Baukörper der Tiefgaragenrampe sei Teil des Hauptgebäudes und überrage das umliegende Gelände um bis zu 1,8 m. Aus diesem Grund änderte die Bw sein Projekt dahingehend, dass die über die innere Baufluchtlinie reichende eingehauste Tiefgaragenrampe tiefer gelegt wurde, sodass sie das angrenzende Geländeniveau nur mehr um max. 50 cm überrage und demnach dem Bebauungsplan für unterirdische bauliche Anlagen entsprochen werde.
In der Stellungnahme der Bf vom 09.04.2013 zu dieser Projektänderung, führte sie neben der schon in der Berufung gemachten Einwände im Wesentlichen aus, dass es sich bei dieser Änderung um eine wesentliche Änderung des ursprünglich eingereichten Projekts handle, welche unzulässig sei. Außerdem sei hinsichtlich der Änderungen keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
I.5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.4.2013 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und die Baubewilligung entsprechend den durchgeführten Änderungen erteilt. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass sich die Bf durch ihre Einwendungen bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, ihrer Parteistellung gesichert habe und diese Einwendungen auch im Berufungsverfahren aufrechterhalten worden seien. Hinsichtlich der für die ggst. Beschwerde maßgeblichen Einwendungen führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG und § 34 Oö. BauO 1994 ausdrücklich die Möglichkeit von Projektänderung während des Baubewilligungsverfahrens auch nach Schluss der mündlichen Bauverhandlung vorgesehen sei. Außerdem hätte die Bf nur ein beschränktes Mitspracherecht, welches sich ausschließlich in dem vom § 31 Abs 4 Oö. BauO abgesteckten Rahmen beschränke. Hinsichtlich der behaupteten Verschlechterung der Belichtung des Gebäudes der Bf werde darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung all jener Bestimmungen, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzung des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, der Nachbar nicht gesondert fordern könne, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher. Er könne sich daher auch nicht dagegen wenden, dass allenfalls Fenster seines Gebäudes durch die Bauführung auf dem Nachbargrundstück unbelichtet werden.
Zu dem zulässigen Einwand auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften führt die belangte Behörde aus, dass sich der mit dem geplanten Baukörper zum Grundstück der Bf einzuhaltende Mindestabstand aus der vom Bebauungsplan vorgesehenen inneren Baufluchtlinie ergeben würde. Die gesetzlichen Abstandsbestimmungen des § 5 Z 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetzes würden somit nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung keine Anwendung finden. Weiters führte die belangte Behörde Folgendes aus:
„Laut dem in erster Instanz genehmigten Einreichplan wurde diese Baufluchtlinie von der – das angrenzende Gelände um bis zu 1,80 m überragenden – Einhausung der Tiefgaragenrampe überschritten. Diese Tiefgarageneinhausung ist als Teil des Hauptgebäudes anzusehen (vgl. Oö. Landesregierung 20.12.2011, IKD (BauR)-014345/6-2011-Ma/Wm). Durch die im Begründungsabschnitt III.4. zitierte Verbalfestlegung im Bebauungsplan wird die Errichtung von oberirdischen Garagen im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie und rückwärtiger Bauplatzgrenze für unzulässig erklärt, wodurch – e contrario – aber auch klar gestellt ist, das mit unterirdischen Garagen bis an die hintere Bauplatzgrenze herangebaut werden darf. Im Lichte dieser Bestimmung mit einer Garage (oder dem Teil einer Garage) die innere Baufluchtlinie überschritten zu dürfen, ist somit Voraussetzung, dass der die Baufluchtlinie überschreitende Teil unterirdisch angelegt ist. Der rechtswirksame Bebauungsplan bestimmt, dass die begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen dem angrenzenden Grundstücksniveau anzugleichen ist und erlaubt diesbezüglich einen Niveauunterschied von max. 0,5 m. Bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Bebauungsplanes, insbesondere auch hinsichtlich der soeben erwähnten Bestimmungen hinsichtlich der Angleichung der begrünten Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen an das angrenzende Grundstücksniveau, ist somit (nur) jener Teil einer baulichen Anlage, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 50 cm überschreitet, nicht mehr als unterirdisch im Sinn des Bebauungsplanes anzusehen (vgl. Oö. Landesregierung 22.12.2011, IKD (BauR)-014353/2-2011-Ram/Vi).“
Da durch die Projektänderung im Berufungsverfahren die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert worden und die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht berührt worden sei, weil sich die Projektänderung im Wesentlichen darauf beschränke, dass die außerhalb der inneren Baufluchtlinie befindliche Einhausung der Tiefgaragenrampe ihrer Höhe nach soweit reduziert wurde, dass sie max.
50 cm über dem angrenzenden Gelände in Erscheinung trete, sei sie zulässig gewesen.
I.6. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung vom 08.05.2013 wiederholte die Bf im Wesentlichen die bereits in ihren Stellungnahmen und in der Berufung gemachten Einwendungen und führte darüber hinaus noch aus, dass es zwar richtig sei, dass die Bauwerberin nunmehr das Einreichprojekt dahingehend geändert habe, dass die Einhausung der Tiefgaragenrampe soweit abgesenkt werde, dass deren Oberkante max. 0,50 m über das angrenzende Gelände hinausrage. Tatsache sei jedoch, dass jenseits der Baufluchtlinie keine wie immer geartete bauliche Anlage oberirdisch errichtet werden dürfe. Es komme nicht auf das Ausmaß des überragenden Teils der Tiefgaragenrampe an, denn wesentlich sei, dass die Rampe nach wie vor über das Niveau von 0,00 hinausrage und so in jedem Fall als oberirdisch gelte, so dass die Baufluchtlinie nicht eingehalten werde.
I.7. Im Vorstellungsbescheid vom 13.11.2013, GZ: IKD (BauR)-014593/2-2013-Hc/Wm, führte die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde zusammenfassend aus, dass es sich bei Absenkung der Einhausung der Tiefgaragenrampe um
1,39 m um eine geringfügige Änderung handle und es daher durch die Projektänderungen zu keiner anderen Sache gekommen sei und daher die Änderungen zulässig gewesen seien. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es sich nach Ansicht der Aufsichtsbehörde um einen ordnungsgemäß kundgemachten Bebauungsplan handle, der aufgrund seiner Rechtswirksamkeit anzuwenden sei. Daher ergäbe sich auch der Mindestabstand des geplanten Baukörpers zum Grundstück der Vorstellungswerberin aus der im Bebauungsplan vorgesehenen inneren Baufluchtlinie und seien die im Bebauungsplan festgelegten Verbalbestimmungen maßgeblich. Aus diesen sei ersichtlich, dass die Errichtung von oberirdischen Garagen im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie und rückwärtiger Bauplatzgrenze unzulässig sei, wodurch – e contrario – aber auch klargestellt sei, dass unterirdische Garagen bis an die hintere Bauplatzgrenze herangebaut werden dürften. Obwohl die Aufsichtsbehörde der Rechtsansicht der Berufungsbehörde insofern folge, als dass entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes nur jener Teil einer baulichen Anlage, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 0,50 m überschreite, nicht mehr als unterirdisch im Sinne des Bebauungsplanes anzusehen sei, hob die Vorstellungsbehörde den Berufungsbescheid dennoch auf und verwies ihn zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zurück. Begründend führte sie aus, dass der Einreichplan Unklarheiten dahingehend aufweise, ob die Einhausung der Tiefgaragenrampe das angrenzende Gelände tatsächlich nur max. 50 cm überrage und daher gemäß den Bestimmungen des Bebauungsplan als unterirdisches Bauwerk in diesem Bereich (außerhalb der inneren Baufluchtlinie) zur Nachbargrundgrenze hin zulässig sei.
I.8. Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 20.11.2013 forderte die belangte Behörde den Bauwerber auf, durch Vorlage von geeigneten Unterlagen nachzuweisen, dass die Einhausung der Tiefgaragenrampe das angrenzende Grundstücksniveau an keiner Stelle um mehr als 50 cm überrage. Diesem Auftrag entsprechend übermittelt der Bauwerber nun durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 23.12.2013 ergänzende Planunterlagen zum Einreichplan (Beilage 1, 2, 3 und 3a sowie Auszüge aus dem Einreichplan; ON 220 bis 232 des verwaltungsbehördlichen Aktes) und Bildbeilagen 1 bis 13 (ON 213 bis 219 des verwaltungsbehördlichen Aktes) aus welchen eindeutig hervorgehen soll, dass die Einhausung der Tiefgaragenrampe das angrenzende Gelände tatsächlich nur um 50 cm überrage. Dazu führte sie aus, angrenzend an die südöstliche Grundgrenze der Bauliegenschaft befinde sich die Sockelmauer der Bf, deren Oberkante mit dem angrenzenden Gelände des Baugrundstückes ebenflächig abschließe. Von der P-Straße Richtung bestehendes Garagen- bzw. Lagergebäude der Nachbarin falle das Gelände zum Einfahrtstor dieser Garage hin ab. Diese Geländeveränderung des Nachbarn sei bei der Berechnung, in welchem Ausmaß die nun geplante Einhausung der Garagenrampe der Bauwerberin das angrenzende Gelände überrage, nicht zu berücksichtigen. Die Maueroberkante der Nachbarin entspreche auch dem Straßenniveau. Als angrenzendes Gelände sei daher dieses Niveau heranzuziehen. Die Bf habe ohne Zustimmung der Bauwerberin beziehungsweise deren Rechtsvorgängern die an die Tiefgaragenrampe grenzende Mauer auf fremdem Grund erbaut. Die rechtswidrige Überbauung der Grundgrenze solle für die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit außer Acht bleiben. Lasse man diese rechtswidrige Überbauung außer Acht, so schließe ein schmaler Grünstreifen an die bauliche Anlage an, welcher sich auf gleichem Niveau zum restlichen Gelände befinde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände überrage die Einhausung der Tiefgaragenrampe das angrenzende Gelände tatsächlich nur um 50 cm.
In der Folge erstattete die Bf mit Schriftsatz vom 22.01.2014 eine Stellungnahme und brachte vor, weder sie noch deren Rechtsvorgänger hätten Geländeveränderungen oder sonstige Veränderungen vorgenommen. Hingegen seien auf dem Grundstück der Bauwerberin stets unzulässige Aufschüttungen vorgenommen worden und habe die Bauwerberin selbst eine unzulässige Erhöhung des Grundstücks vorgenommen, sodass es nunmehr zu dem Niveauunterschied zwischen beiden Grundstücken gekommen sei. Es könne sohin nicht von einer Sockelmauer an der Grundgrenze gesprochen werden, da es sich vielmehr um eine Begrenzung in Form eines Gartenzaunes handle. Bei der Beurteilung der Höhe eines Gebäudes sei von dem natürlichen, nicht von dem nachträglich veränderten Gelände auszugehen, weshalb vom natürlichen Gelände auf dem Grundstück der Bf auszugehen sei. Die Begrenzungsmauer sei nicht auf fremdem Grund errichtet worden. Die Bauwerberin übersehe die Chronologie der Errichtung der gegenständlichen Mauer, welche bereits vor Jahrzehnten auf dem Eigengrund der Bf errichtet worden sei. Erst im Jahr 1972 sei eine Neuvermessung der Grundgrenze vorgenommen worden, sodass es zu den nunmehrigen Grenzverläufen gekommen sei. Es liege keine Überbauung der Grundgrenze vor, sodass die diesbezügliche Behauptung der Bauwerberin ins Leere gehe. Die geplante Tiefgaragenrampe grenze direkt an das Grundstück der Bf an, und die Einhausung der Tiefgaragenrampe überrage das angrenzende Gelände um mehr als 50 cm.
Mit Bescheid vom 04.02.2014 hat die belangte Behörde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und das ggst. Bauprojekt entsprechend der am 23.12.2013 ergänzend vorgelegten Unterlagen bewilligt. Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:
„Unter ‚angrenzendem Grundstücksniveau‘ ist jenes Geländeniveau zu verstehen, welches an die zu beurteilende bauliche Anlage unmittelbar anschließt. Ist die bauliche Anlage direkt an der Nachbargrundgrenze geplant, ist somit das Niveau des Nachbargrundstücks die maßgebliche Vergleichsebene. Wird hingegen mit der baulichen Anlage von der Nachbargrundgrenze abgerückt, ist als Vergleichsebene jener Bereich des Baugrundstückes von Relevanz, der an die bauliche Anlage anschließt, wobei hier nicht irgendein ‚Urgelände‘ heranzuziehen ist, sondern jenes Gelände, das sich nach Vollendung der Bauführung ergibt (vgl. sinngemäß VwGH 27.01.2004, 2001/05/1130; 15.02.2011, 2010/05/0209; vgl. auch § 3 Abs. 2 Z. 2a und § 25 Abs 1 Z. 1 und 7a Oö. BauO 1994 sowie § 2 Z. 9, § 40 Z. 3, § 41 Abs. 1 Z. 5 lit. d und Abs. 2 Z. 3, 4 und 5 Oö. BauTG 2013, wo stets auf das ‚künftige‘, also auf das projektierte Gelände abgestellt wird). Die von der Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2014 vertretene Rechtsansicht, wonach bei der Beurteilung der Höhe eines Gebäudes vom natürlichen und nicht von einem nachträglich künstlich geänderten Gelände auszugehen sei, findet daher im Gesetz keine Deckung.
Die Vorstellungsbehörde ist – ebenso wie zunächst die Berufungsbehörde in ihrem Mängelbehebungsauftrag vom 20.11.2013 – von der Prämisse ausgegangen, dass die zu beurteilende Einhausung der Tiefgaragenrampe unmittelbar an das Grundstück der Berufungswerberin angrenzt. Diese Annahme trifft zwar insofern zu, als die Rundung der Einhausung die als Gerade verlaufende Nachbargrundgrenze (gleichsam im Verhältnis Kreis – Tangente) in einem Punkt berührt. An diesem Punkt existiert jedoch kein als Vergleich heranzuziehendes ‚Nachbargelände‘, da sich dort – ebenfalls unmittelbar an der Grundgrenze – das Gebäude der Berufungswerberin befindet. Vom erwähnten „Berührungspunkt" entfernt sich die gerundete Außenmauer der Einhausung in beide Richtungen von der Grundgrenze, sodass in diesen Bereichen - also außerhalb des Berührungspunktes - das auf dem Baugrundstück projektierte künftige Gelände als Vergleichsebene heranzuziehen ist (vgl. nochmals VwGH 27.01.2004, 2001/05/1130).
Wie sich aus den mit Schreiben vom 20.12.2013 ergänzend vorgelegten Detailplänen ergibt, wird dieses Gelände bis knapp an die Grundgrenzen aufgeschüttet, wobei die Maximalhöhe der Aufschüttung bei +0,58 m über dem EG-Fußbodenniveau des Hauptgebäudes liegt. Die Decke der zu beurteilenden Rampeneinhausung überragt im Bereich außerhalb der Baufluchtlinie das künftige Gelände an keiner Stelle. Selbst wenn man jedoch vom ‚Ursprungsgelände‘ an der Grundgrenze ausgehen würde, würde dieses Geländeniveau um maximal 50 cm überschritten, sodass auch bei dieser Betrachtungsweise (noch) von einem unterirdischen Gebäudeteil auszugehen wäre.“
I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 04.03.2014 rechtzeitig Beschwerde, welche sie zusammenfassend wie folgt begründet:
Die von Seiten der Bauwerberin und der belangten Behörde angenommene Grenzziehung sei unrichtig und entspreche nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage (wozu die Bf auch Unterlagen vorlegte). Es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Grundstücksgrenzen, da bei einer Grenzverhandlung am 30.08.1972 teilweise die Grundstückseigentümer nicht zugestimmt und die Niederschrift nicht unterfertigt hätten. Somit würde Bauen auf fremdem Grund vorliegen, da sich zumindest ein Teil des zur Richtung geplanten Bauwerks auf Eigengrund der Nachbarin befinden würde.
Weiters befindet sich die Rampe der Tiefgaragenabfahrt über Niveau und werden die Baufluchtlinien nicht eingehalten. Richtig sei, dass das Einreichprojekt dahingehend geändert worden sei, dass die Einhausung der Tiefgaragenrampe soweit abgesenkt werde, dass deren Oberkante max. 0,50 m über das angrenzende Gelände hinausrage. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein diesbezüglicher Niveauunterschied zum Gelände der Bf von nahezu
1,5 m bestehe, was jedenfalls unzulässig sei. Diese Projektänderungen seien darüber hinaus unzulässig und verspätet gewesen. Außerdem gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die Tiefgarageneinfahrt einen untrennbaren Bestandteil mit der Tiefgarage bilde. Da jenseits der Baufluchtlinie jedenfalls keine wie immer geartete bauliche Anlage oberirdisch errichtet werden dürfe, müsse diese frei von jeglicher Bebauung und Anlagenerrichtung bleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der die Baufluchtlinie überschreitende Teil unterirdisch angelegt sei. Wesentlich sei, dass die Tiefgaragenrampe nach wie vor über das Niveau von 0,00 m hinausrage und sohin jedenfalls als oberirdisch gelte und daher die diesbezügliche Baufluchtlinie nicht eingehalten werde. Es könne auch nicht damit argumentiert werden, dass es sich um einen Teil der Tiefgarage handle, auch wenn der Großteil der Tiefgarage unter Niveau errichtet werde.
Weiters gehe die belangte Behörde von einem unrichtigen Niveau aus, da sie vermeine, dass nicht vom „Ursprungsgelände“ auszugehen sei. Außerdem würde das Geländeniveau, auch wenn man vom Ursprungsgelände ausgehen würde, um max. 50 cm überschritten. Es sei jedenfalls unrichtig, das ggst. kein als Vergleich heranzuziehendes Nachbargelände vorhanden sei, zumal unmittelbar an der Grundgrenze das Gebäude der Bf anschließe. Die Sockelmauer könne jedenfalls nicht als Gebäude bezeichnet werden. Auch wenn es richtig sei, dass die Rundung der Einhausung die Grundgrenze berühre, sei es irrelevant, ob es sodann in weiterer Folge zu einer Abrückung komme.
Hinsichtlich der Projektänderungen führt die Bf aus, dass solche nicht ohne Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vorgenommen werden dürfte. Die Änderungen hinsichtlich der Entlüftung und der Absenkung der Einhausung der Tiefgaragenrampe seien wesentliche Plan- oder Projektänderungen und eine neuerliche Bauverhandlung sei daher unumgänglich gewesen. Außerdem werde durch die Projektänderungen nur im Nachhinein versucht, eine Bewilligung für ein unzulässiges Projekt zu erreichen.
Durch das ggst. Bauvorhaben werden außerdem die Fenster am Gebäude der Bf vollständig abgedeckt, verdunkelt und „baulich vollständig abgeschlossen“. Die Abstandsbestimmungen der Oö. BauO 1994 würden nicht vollinhaltlich eingehalten werden, was eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf dem Grundstück der Bf bewirken würde. Das Gebäude der Bf würde seit mehr als 80 Jahren bestehen und die Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück der Bf müssten berücksichtigt werden. Es liege ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vor, weil es für die Bf zur Verschlechterung bzw. vollständigen Verhinderung der Belichtungsverhältnisse auf ihrem Grundstück kommen würde. Außerdem werde die Gültigkeit des Bebauungsplanes in Zweifel gezogen, da das Bauwerk des Bf bereits weit vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständig errichtet gewesen sei, sodass sich keine Rechtsauswirkungen aus diesem nachträglich ergehenden Bebauungsplan behauptet werden könnten. Der Bebauungsplan sei im ggst. Fall daher nicht mehr gültig.
Die Bf beantragt daher die Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung mit Ortsaugenschein, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten Grenzziehung, Bauwesen (insbesondere für Belichtungsverhältnisse und mechanische Lüftungsanlagen) sowie einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Raumordnung. Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.
I.10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt (ON 01 bis 280) mit Schreiben vom 13.03.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit der Bitte um Entscheidung vor und nimmt zu der Beschwerde der Bf folgendermaßen Stellung: Es liege kein strittiger Grenzverlauf vor, da sowohl das Grundstück Nr. x als auch das Grundstück Nr. x, je KG W, im Grenzkataster eingetragen seien (siehe jeweils Bezeichnung „G“ in den A1 Blättern der Grundbuchsauszüge). Davon abgesehen sei dieser Einwand nicht spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2012 vorgebracht worden, sodass die Bf mit diesem Einwand gemäß § 42 AVG präkludiert sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es zu Projektänderungen – konkret Projekteinschränkungen zugunsten der Bf – gekommen sei. Die Bestimmungen der Oö. BauO 1994 würden nach Durchführung einer Projektänderung nicht zwingend die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung vorsehen. Vielmehr handle es sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Hinsichtlich der Projektänderungen sei das Parteiengehör gewahrt geblieben.
Hinsichtlich der Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse beruft sich die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wo kein relevantes Nachbarrecht auf Beibehaltung bisheriger Belichtungsverhältnisse bestehe. An der Entlüftungssituation, dass hofseitig keine Abluft- sondern nur eine Zuluftöffnung geplant sei, sei durch die Projektänderung nicht geändert worden.
Die im Vorstellungsbescheid vom 13.11.2013 zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass nur jener Teil einer baulichen Anlage, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 50 cm überschreite, nicht mehr als unterirdisch im Sinne des Bebauungsplans anzusehen sei, entfalte – so wie für den Verwaltungsgerichtshof – auch für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung und sei daher nicht mehr zu erörtern. Dass aufgrund der Projektänderung die Einhausung der Tiefgarage soweit abgesenkt worden ist, dass deren Oberkante maximal 0,50 m über das angrenzende Gelände hinausragt, werde von der Bf ausdrücklich außer Streit gestellt.
I.11. Mit Erkenntnis vom 02.10.2014, LVwG-150179/4/EW/Ka, wies das hier erkennende Gericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich. Gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass gegen das Erkenntnis eine ordentliche Revision zulässig ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit der Begründung abgesehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt sei.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bf rechtzeitig eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 19.05.2015,
Zl. Ro 2015/05/0004-5, eingelangt am 18.06.2015, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Dazu führte der Verwaltungsgerichthof Folgendes aus:
„Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hindert das langjährige Bestehen ihres Hauses, auch wenn dieses schon vor Erlassung des Bebauungsplanes vorhanden war, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht. Daher findet der Bebauungsplan der Stadt Linz Nr. x in der Fassung Nr. x Anwendung.
Die Revisionswerberin vermochte auch insofern keine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans aufzuzeigen, als sie lediglich die bei der Erlassung des Bebauungsplans fehlende Berücksichtigung der bestehenden Bebauung auf ihrer Liegenschaft geltend macht. Dass eine Grundlagenforschung gefehlt hätte beziehungsweise mangelhaft gewesen sei oder dass ihr Gebäude unter Berücksichtigung aller Fenster an allen Fronten insgesamt nicht mehr in dem Maße belichtet und belüftet wäre, dass dessen Nutzung im Rahmen des Baukonsenses möglich wäre, behauptet die Revisionswerberin nicht. Dass die Fenster des angrenzenden Gebäudes der Revisionswerberin "total zubetoniert" würden, wie die Revision vorbringt, kann auch im Hinblick auf die projektierte Überragung des angrenzenden Geländes durch die gegenständliche Einhausung der Tiefgaragenrampe nicht erkannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Übrigen die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dass sich aus den Verbalfestlegungen des Bebauungsplanes Nr. x idF Nr. x im Umkehrschluss ergibt, dass die Errichtung unterirdischer Garagen und unterirdischer baulicher Anlagen für Kraftfahrzeuge im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie, rückwärtiger und seitlicher Bauplatzgrenze (Innenhof) zulässig ist. Allerdings dürfen diese Bauten, um als unterirdisch zu gelten, oberhalb der Erdoberfläche nicht in Erscheinung treten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2004/06/0028, und vom 10. Dezember 2013, Zl. 2011/05/0130). Oberirdisch wahrnehmbar darf nach dem Bebauungsplan Nr. x idF Nr. x jedoch (und nur) eine begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen mit maximal 0,5 m Niveauunterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau sein. Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem lediglich das in den Plänen und Einreichunterlagen dargestellte Projekt maßgeblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0177), kommt es darauf an, wie sich die Sachlage nach diesem Projekt darstellt, also auch auf jenen Geländeverlauf, wie er im Projekt vorgesehen ist.
Zur Frage, welches Grundstücksniveau als das maßgeblich angrenzende heranzuziehen ist, ist auf den Vorstellungsbescheid vom 13. November 2013 zu verweisen. Die Vorstellungsbehörde hat dort ausgesprochen, dass auf das Niveau des angrenzenden Geländes (u.a. der Nachbarliegenschaft der Revisionswerberin) abzustellen ist, und hat wegen einer unklaren diesbezüglichen Darstellung in den Einreichplänen den Berufungsbescheid aufgehoben. Der Vorstellungsbescheid vom 13. November 2013 ist unangefochten geblieben. Damit steht aber für das weitere Verfahren bindend fest, dass jedenfalls dort, wo die Garagenrampeneinhausung die Grundgrenze berührt, das Grundstücksniveau der Nachbarliegenschaft der Revisionswerberin jenes ist, das um nicht mehr als 0,5 m überragt werden darf. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführt, dass selbst dann, wenn man vom Ursprungsgelände an der Grundgrenze ausgehe, dieses um maximal 0,5 m überschritten werde. Das Landesverwaltungsgericht hat es aber unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob die Annahmen der Bauwerberin hinsichtlich des Geländeverlaufes der Nachbarliegenschaft, die offenbar Voraussetzung dafür sind, dass das angrenzende Gelände um nicht mehr als 0,5 m überschritten wird, rechtens sind, wie sie im Schreiben der Bauwerberin vom 20. Dezember 2013 dargelegt (und von der Revisionswerberin in der Folge jedoch bestritten) wurden. Ausgehend vom hier maßgeblichen Vorstellungsbescheid kommt es darauf an, welches Gelände auf der Nachbarliegenschaft rechtmäßig gegeben ist, wobei bauliche Anlagen der Nachbarin auch unmittelbar an der Grundgrenze darauf keinen Einfluss haben können. Es liegt daher insofern ein Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses vor.
Nicht festgestellt und den bewilligten Einreichplänen nicht entnehmbar ist ferner, dass es sich bei dem das angrenzende Grundstücksniveau überragenden Bauteil um eine begrünte Dachfläche handelt. Das angefochtene Erkenntnis ist insofern mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
[...]
Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin vor dem Landesverwaltungsgericht die behördlichen Annahmen zum Grenzverlauf konkret und unter Vorlage von Unterlagen bestritten. Schon im Hinblick darauf hätte das Landesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen. In Verkennung der Rechtslage hat das Landesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen.“
I.12. Da die Bf in der Revision behauptet hat, dass „bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung der Aufnahme der Grenzen in den Grenzkataster und auf Richtigstellung des Grenzverlaufes gestellt wurde“ hat das hier erkennende Gericht Auskunft beim Vermessungsamt L eingeholt, welche im Aktenvermerk vom 05.01.2016 (ON 24) festgehalten wurde: Demnach ist ein Verfahren zur Klärung des Grenzverlaufes der Grundstücke Nr. x und x, je KG W, von der Bf nicht anhängig gemacht worden. Ein solches Verfahren würde dessen Aussage zufolge auch nicht zielführend sein, da gemäß der in § 57 Abs 9 Vermessungsgesetz normierten Frist, kein Rechtsmittel hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft erhoben worden sei und daher sei auch ein Verfahren gem. § 13 Vermessungsgesetz de facto nicht mehr möglich. Ein Verfahren gemäß § 40 Vermessungsgesetz zur Wiederherstellung von streitigen Grenzen wurde von der Bf ebenfalls nicht beantragt.
In den Grundbuchsauszügen vom 10.6.2016 (ON 44) und 26.07.2016 (ON 57) ist kein Vermerk über anhängige Verfahren ersichtlich.
I.13. In weiterer Folge wurde der bautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 16.02.2016 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Zu Beweisfrage 1 hinsichtlich der begrünten Dachfläche führt der bautechnische Amtssachverständige aus, dass diesbezüglich eine Klarstellung der Einreichpläne bzw. Beilagen notwendig ist. Zur Beweisfrage 2, ob die Bestimmungen des Bebauungsplanes, x in der Fassung x, – insbesondere hinsichtlich der rechtsverbindlichen Verbalfestlegung: „Die begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen ist dem angrenzenden Grundstücksniveau anzugleichen max. 0,5 m Niveauunterschied“ – durch die geplante Tiefgaragenauffahrt aus fachlicher Sicht eingehalten werden, führt der bautechnische Amtssachverständige Folgendes aus:
„Befund:
[...]
Zur Beweisfrage 2.:
Der zitierte Bebauungsplan gibt ua. wie folgt vor:
...„Die begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen ist dem angrenzendem Grundstücksniveau anzugleichen (max. 0,5 m Niveauunterschied).“....
Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass zwischen dem Bauteil der Tiefgaragen-Rampe (mit begrüntem Flachdach) und der angrenzenden Nachbargrundgrenze eine Rest-Fläche (Zwischenfläche) verbleibt. Der betreffende Bauteil reicht jedoch auch teilweise bis an die Nachbargrundgrenze. Die beschriebene Rest-Grundstücksfläche zwischen Rampen-Flachdach und Grundgrenze wird laut Planunterlagen ebenfalls begrünt, wobei hierfür eine Geländeaufschüttung vorgenommen und diese Geländeanhebung durch eine an der Grundgrenze geplante neue Sockelmauer begrenzt wird. Den Planunterlagen (insbesondere Beilage 3) ist zu entnehmen, dass die Sockelmauer und die Aufschüttung zur südostseitigen Nachbargrundgrenze jeweils eine Höhe von maximal + 0,58 m erhalten und somit niveaugleich mit dem Flachdach der Tiefgaragen-Rampe ausgeführt werden. Höhen-Ausgangsbasis bildet die EG-FOK (+/-0,00).
Zum Grundstück der südostseitigen Nachbarliegenschaft ist Folgendes festzustellen:
Das ursprüngliche Gelände an der Grundgrenze ist lt. Planunterlagen (Ergänzung, Beilage 1) im gegenständlichen Bereich zwischen +0,14 m und +0,08 m angegeben. Direkt an der Grundgrenze befindet sich ein bestehendes Nachbargebäude, welchem nordostseitig eine mittels Kleinsteinpflaster befestigte, leicht geneigte Gebäudeeinfahrt vorgelagert ist. Diese befestigte Einfahrt ist durch eine an der Grundstücksgrenze bestehende Sockelmauer („Stützmauer“, zur Abstützung des höher gelegenen Geländes auf dem gegenständlichen Baugrundstück) seitlich begrenzt. Die befestigte Gebäudeeinfahrt auf dem angrenzenden Nachbargrundstück weist lt. Plan-Beilage 1 im gegenständlichen Bereich ein Höhenniveau von -0,48 bis -0,90 m auf. Die Maueroberkante der seitlichen Begrenzungsmauer ist mit +0,03 m angegeben.
Gutachten:
[...]
Zur Beweisfrage 2.:
Die Höhe des Flachdaches der Tiefgaragen-Rampe ist lt. Plan (Ergänzungs-Beilagen) mit +0,58 m über EG-FOK ausgewiesen. Die begrünte Dachfläche der unterirdischen baulichen Anlagen ist laut Bebauungsplan dem angrenzenden Grundstücksniveau anzugleichen (max. 0,5 m Niveauunterschied). Zumal das Gebäude teilweise auch an die Grundgrenze reicht, wird als Vergleichs-Niveau das ursprüngliche Naturgelände an der Grundgrenze herangezogen, welches lt. Planunterlagen (Beilage 1) im gegenständlichen Bereich zur südostseitigen Grundgrenze mit +0,14 und +0,08 m ausgewiesen ist, wodurch der maximal zulässige Niveauunterschied von 0,5 m lt. Bebauungsplan nicht überschritten wird. Aus fachlicher Sicht ist ein anderweitiges Grundstücksniveau nicht heranziehbar, bzw. ein natürliches Gelände auf dem Nachbargrundstück nicht mehr nachvollziehbar, zumal an die Nachbargrundgrenze ausschließlich bauliche Anlagen angrenzen. Es sind dies das bestehende Nachbargebäude, die nordöstlich dem Nachbargebäude vorgelagerte befestigte, leicht geneigte Gebäudeeinfahrt samt der bestehenden seitlichen Begrenzungs-Sockelmauer (Stützmauer), welche den Geländesprung zum gegenständlichen Baugrundstück abstützt.
Nach der Fotodokumentation ist das in der Planbeilage 1 beschriebene natürliche Gelände an der Grundgrenze plausibel. Auf Grund der in der Fotodokumentation dargestellten Bestandssituation (insbesonders der Fotos mit der Stützmauer, den baulichen Anlagen und der Geländesituation) muss angenommen werden, dass das dargestellte natürliche Gelände korrekt ist, das ursprüngliche Niveau am betroffenen Baugrundstück eher dem natürlichen Verlauf entspricht, das Niveau der benachbarten Einfahrt im Zuge der Ausführung dieser Einfahrt abgesenkt wurde und der Geländesprung zum gegenständlichen Baugrundstück durch die an der Grundgrenze situierte Sockelmauer (Stützmauer) abgestützt wurde.
Zusammenfassend wird daher aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadt Linz, x in der Fassung x, wonach die begrünte Dachfläche dem angrenzenden Grundstücksniveau anzugleichen ist und der Niveauunterschied maximal 0,50 m betragen darf, durch die geplante Tiefgaragenauffahrt eingehalten wird.“
Dieses Gutachten vom 11.04.2016 wurde den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit Schreibe vom 19.05.2016 übermittelt. Der Bw wurde zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt bis zur mündlichen Verhandlung Einreichplänen vorzulegen, aus welchen eindeutig die „begrünte Dachausführung“ hervorgeht.
Mit Schreiben vom 24.05.2016 ersuchte die Bf um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme, welche ihr mit Schriftsatz vom 30.05.2016 bis 07.06.2016 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 06.06.2016 langte rechtzeitig eine Stellungnahme der Bf ein, in welcher sie zum widerholten Male den strittigen Grenzverlauf, die Überschreitung der inneren Baufluchtlinie, die Geländeveränderungen auf dem zu bebauenden Grundstücks und die Gesamtüberschreitung des Niveaus zu ihrem Grundstück von 1,78 m geltend macht. Erstmals wird vorgebracht, dass aus den Einreichplänen nicht ersichtlich sei, dass es sich um eine „begrünte Dachfläche“ handelt und dass eine Überschreitung der Gebäudehöhe, welche 18,5 m betrage, von 5 m vorliege.
I.14. Am 13.06. 2016 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher vor allem das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und der von der Bf vorgebrachte strittige Grenzverlauf erörtert wurden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte die Bf erstmalig vor, dass aus den vorgelegten Bauplänen nicht ersichtlich sei, dass eine Vegetationsschicht im Dachausbau von zumindest 50 cm gewährleistet sei. Auch seien keine 30 % der Freifläche im durchgehend gewachsenen Boden gegeben. Es würden auch jegliche Bäume und Sträucher in der Planung fehlen. Im Höchstfall würde 13 % durchgehend durchwachsener Grund freibleiben.
Die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen und in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Baupläne für den Neubau des fünfgeschoßigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoß und zwei Tiefgaragengeschoßen in der U x, x L, des Architekten
Dipl.-Ing. K H vom 9.8.2012
· Schnitt 1-1, Schnitt 2-2, Ansicht Nord-West, Ansicht Süd-Ost, Aufbauten, M 1:100
· Erdgeschoß, Aufbauten, Lageplan Neubau, 2. Untergeschoß,
1. Untergeschoß, M 1:100, 1:1000
· 1. Obergeschoß, 2. Obergeschoß, 3. Obergeschoß, Aufbauten, Lageplan Neubau, M 1:100, 1:1000
· 4. Obergeschoß, Dachgeschoß, Dachdraufsicht, Aufbauten, Lageplan Neubau, M 1:100, 1:1000
alle gestempelt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit
29.11.2012, wurden in der mündlichen Verhandlung insofern ergänzt, als in diesen Bauplänen vom Planverfasser die Legende für „begrünte Fläche“ eingezeichnet wurde. Die in der mündlichen Verhandlung von der Bw entsprechend dem Schreiben vom 19.05.2016 (ON 32) beigebrachten Beilagen 1, 2, 3, und 3a zählen als Ergänzung zu den oben genannten Bauplänen und wird auf Beilage 3 und 3a ebenfalls die Legende bezüglich „begrünter Fläche“ eingetragen. Leichte Nuancenunterschiede in den Grüntönen ergeben sich daher, dass aufgrund der angefertigten Kopien durch den Kopierer der Grünton nicht zu 100 % getroffen werden konnte. Der Planverfasser der Bw führt zu den Farbunterschieden hinsichtlich des Grüntons auf den Beilagen 3 und 3a in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich diese aufgrund des Plotter-Ausdruckes ergeben hätten und keine inhaltlichen Unterschiede beinhalten.
Der bautechnische Amtssachverständige führt in Ergänzung zu seinem Gutachten dazu Folgendes aus:
„In den heute vorliegenden Planergänzungen, insbesondere der Beilagen 3 und 3a, mit der bei der heutigen Verhandlung ergänzten Planlegenden, ist eine geplante Dachbegrünung nunmehr definitiv beschrieben. Die Tiefgaragenabfahrt weist daher nach den eingereichten Planunterlagen eine begrünte Dachfläche auf.“
Der bautechnische Amtssachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten und führte darüber hinaus Folgendes aus:
„Die heute vorliegenden (nachgereichten) Beilagen Nr. 1, 2, 3 und 3a entsprechen den gleichlautenden Beilagen 1, 2, 3 und 3a, welche meinem Gutachten vom 11. April 2016 zugrunde gelegt wurden – mit dem Unterschied, dass in den Beilagen 3 und 3a die begrünte Dachflächenausführung präzisiert bzw. ergänzt wurde (die der Beurteilung zugrunde liegenden Höhen gehen aus den zitierten Beilagen 1, 3 und 3a hervor). Demnach ist das von mir erstellte Gutachten vom 11. April 2016 aufrecht und es ergeben sich im Ergebnis meines Gutachtens keine Änderungen. Als Grundstücksniveau der Nachbarliegenschaft wird als Grundlage das in den Planbeilagen (insbesondere Beilage 1) dargestellte Ursprungsgelände an der Grundgrenze herangezogen. Aus fachlicher Sicht ist ein anderweitiges Grundstücksniveau nicht heranziehbar, bzw. ein natürliches Gelände auf dem Nachbargrundstück nicht mehr nachvollziehbar, zumal an die Nachbargrundgrenze ausschließlich bauliche Anlagen angrenzen (diese Situation geht aus den Plänen und den im Akt beigefügten Fotos hervor, deswegen wird ein Lokalaugenschein für mein Gutachten nicht als erforderlich angesehen). Es sind dies das bestehende Nachbargebäude, die nord-östlich dem Nachbargebäude vorgelagerte befestigte, leicht geneigte Gebäudeeinfahrt samt der bestehenden seitlichen Begrenzungs-Sockelmauer (Stützmauer), welche dem Geländesprung zum gegenständlichen Baugrundstück abstützt. Nach der Fotodokumentation ist das in der Planbeilage 1 beschriebene natürliche Gelände an der Grundgrenze plausibel. Aufgrund der in der Fotodokumentation dargestellten Bestandsituation muss angenommen werden, dass das dargestellte natürliche Gelände korrekt ist, das ursprüngliche Niveau am betroffenen Baugrundstück eher dem natürlichen Verlauf entspricht, das Niveau der benachbarten Einfahrt im Zuge der Ausführung dieser Einfahrt abgesenkt wurde und der Geländesprung zum gegenständlichen Baugrundstück durch die an der Grundgrenze situierte Sockelmauer (Stützmauer) abgestützt wurde (siehe Fotos mit der Stützmauer, den baulichen Anlagen und der Geländesituation, insbesondere Foto Nr. 221, 222, 230 und 232). Zusammenfassend wird daher aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadt Linz, x in der Fassung x, wonach die begrünte Dachfläche dem angrenzenden Grundstückniveau anzugleichen ist und der Niveauunterschied maximal 0,50 Meter betragen darf, durch die geplante Tiefgaragenauffahrt eingehalten wird.“
Die Bf wendet dagegen ein, dass das angrenzende Niveau Unterplatte des Hallengebäudes zu messen und zu berücksichtigen sei. Weder aus den Beilagen 1 bis 3a zum Bebauungsplan noch aus den Bildbeilagen könne eine Überprüfung des Niveauunterschiedes abgeleitet werden. Laut dem Verwaltungsgerichtshof wäre der Niveauunterschied Hallenunterkante Riedesser zu den Planunterlagen Tiefgarage, im Bauplan mit den Punkten 374 und 799 beschrieben, vermessungstechnisch zu konstruieren gewesen um den richtigen Niveauunterschied zu sehen. Zudem sei auch im vorhandenen Einreichplan der Bauwerberin das Gelände Riedesser mit einer Quote von -90 ausgewiesen, sodass man auch diese Quote jederzeit zur Berechnung heranziehen müsste, was jedoch stets zu einer eklatanten Überschreitung des Niveauunterschiedes laut Bebauungsplan führen würde, sodass das Bauverfahren auch völlig unzulässig ist und nicht zu genehmigen sein wird. Die Annahmen des Sachverständigen seien weder vermessungstechnisch nachvollziehbar, noch können sie sich auf die in der Natur vorhandenen Grundpunkte beziehen. Eine genaue Vermessung durch einen Vermessungstechniker sei sohin unerlässlich und bleibe dieser Antrag vollinhaltlich aufrecht gestellt.
Ergänzend führt der Amtssachverständige aufgrund der Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf hinsichtlich des seiner Ansicht nach maßgeblichen Grundstücksniveaus an der südwestlichen Hallenseite aus:
„An der Stelle wo die gegenständliche Rampendachrundung an die südöstliche Nachbargrundgrenze heranreicht (tangierend an der engsten Stelle), weist das begrünte Rampendach laut Planbeilage 1 eine geringere Höhe auf, als das in meinem Gutachten als höchste Vergleichsebene herangezogene Niveau von +0,58 Meter. Das heißt, auch an dieser Stelle wird der zulässige Niveauunterschied von maximal 0,50 Meter eingehalten. Aus fachlicher Sicht wäre das Gelände am Nachbargrundstück, an der nächstgelegenen Nachbargrundgrenze, heranzuziehen, wobei jedoch hier lediglich bauliche Anlagen bestehen – wie eingangs angeführt. Ein Grundstücks-Vergleichsniveau im südwestlichen Grundgrenzbereich erscheint nicht heranziehbar, zumal dies einen zirka 20 Meter südlich zur gegenständlichen Tiefgaragenrampe liegenden Anschlussbereich betrifft.“
Die Bf führte in der mündlichen Verhandlung zum Niveau Folgendes aus:
„Westlich unseres Grundstückes entlang unserer Halle wurde zirka im Jahr 2005 durch die E ein sozialer Wohnbau errichtet (B/Ecke U). Dieses Gebäude befindet sich etwas weiter weg von unserem Grundstück, sodass wir lichtmäßig nicht so stark beeinträchtigt wurden. Zu diesem westlichen Grundstück führt unsere Halle eben hinaus. Die mit diesem Projekt errichtete Tiefgarage ist zirka um 0,5 Meter erhöht, jedoch begrünt ausgeführt. Im Gegensatz dazu ist das gegenständliche Projekt viel zu nah und zu hoch an unserer Halle situiert ist.“
Der Sohn der Bf führte in der mündlichen Verhandlung zum Niveau Folgendes aus:
„Die Tiefgarage grenzt fast zur Gänze an unsere Halle an. Ausschlaggebend ist das Niveau beim Punkt 374 im Bauplan vom 14.8.2012. In der Realität ist das Hallenniveau an diesem Punkt zirka -1 Meter. Ein anderes Niveau ist nicht nachvollziehbar und kann dieses Niveau vor Ort begutachtet werden.“
IV.15. Auf Ersuchen des hier erkennenden Gerichts übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.06.2016 den Motivenbericht zum Bebauungsplan Nr. x.
IV.16. Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 übermittelte die Bauwerberin eine Stellungnahme zum Schriftsatz der Bf vom 06.06.2016, welcher ihr in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde und wiederholte, dass die gegenständlichen Grundstücke im Grenzkataster eingetragen seien und ein Verfahren gemäß § 13 Vermessungsgesetz nicht anhängig sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Unzulässigkeit der Gebäudehöhe werde auf § 27 iVm § 9
Abs 1 Z 3 VwGVG verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes ergeben und das „Nachschießen“ von weiteren Beschwerdegründen daher unzulässig sei. Da die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe in der Beschwerde nicht behauptet werde, sei sie nicht verfahrensgegenständlich. Gleiches gelte für das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Vegetationsschicht, welches nicht Bestandteil der Beschwerde sei. Darüber hinaus stelle die Art der Begrünung einer Dachfläche kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn dar. Hinsichtlich der Frage des Niveauunterschiedes werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen.
IV.17. Entsprechend dem Antrag der Bf in der mündlichen Verhandlung hat das hier erkennende Gericht in den baubehördlichen Akt „P x, Akt Nr. 4, KG W 218, 1/3.1943“ zur Errichtung der Montagehalle auf dem Grundstück der Bf Einsicht genommen und die maßgeblichen Pläne dem bautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 28.06.2016 mit folgender Beweisfrage übermittelt:
„Ist aus den vorgelegten Plänen das Niveau des Grundstücks der Beschwerdeführerin (Grundstücksniveau der Nachbarliegenschaft) ersichtlich und zwar dort, wo die Garagenrampeneinhausung die Grundgrenze berührt?“
Mit Schreiben vom 01.07.2016 legte der bautechnische Amtssachverständige zu dieser Beweisfrage folgendes Gutachten vor:
„Befund:
Die übermittelten Unterlagen umfassen folgende Bestandteile:
- Plan über den Wiederaufbau der Autowerkstätte für die Gebrüder F und R S, datiert mit 30.8.1946
- Plan über die Autoreparaturwerkstätte der Gebrüder F und R S, datiert mit 10.7.1951
Im Plan aus 1946 ist durch den Hallenteil der bis an die Grundgrenze reicht, kein Schnitt geführt worden. Im Plan aus 1951 wurden durch den betreffenden Hallenteil die Schnitte A-B und C-D geführt.
In sämtlichen Grundrissen ist die bis zur Grundgrenze (Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und gegenständlichem Baugrundstück) reichende Halle dargestellt. Über die Einfahrtstore in der nordostseitigen Hallen-Außenwand erfolgt die Erschließung und Halleneinfahrt. In Schnitt C-D ist das Einfahrtsniveau bei der Toreinfahrt niveaugleich mit dem Hallenfußboden gezeichnet. Ein natürliches Gelände ist im Schnittplan nicht definiert.
An dem Punkt, wo die verfahrensgegenständliche Tiefgaragenrampeneinhausung die Grundgrenze berührt, ist in den zit. Altplänen die bis an die Grundgrenze reichende Hallen-Bebauung gezeichnet. Im Schnitt A-B, der jedoch ca. 8 m südwestlich des genannten Berührungspunktes verläuft, sind außerhalb des Hallenbereiches 3 waagrechte Linien, ähnlich einer zeichnerischen Fortsetzung eines Bodenaufbaus, in gleicher Höhe dargestellt. In beiden Schnitten ist ein (natürliches) Gelände als solches nicht definiert, bzw. beschrieben.
Gutachten:
Sämtliche an die Halle des Nachbargrundstückes anschließenden Niveaus sind in den Altplänen niveaugleich mit dem Hallenfußboden gezeichnet. Im Schnitt C-D aus 1951 handelt es sich um das Einfahrtsniveau zur Halle, bei den 3 waagrechten Linien im Schnitt A-B eher um schematisch gezeichnete Linien auf Niveau des Hallenfußbodenaufbaus, als um Geländedarstellungen. Aus fachlicher Sicht wird die Meinung vertreten, dass die Niveaudarstellungen in den alten Schnitten den natürlichen Geländeverlauf nicht näher definieren.
Ein definitiver Gelände-Niveauvergleich zwischen dem gegenständlichen Grundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin, an dem Punkt wo die Tiefgaragenrampeneinhausung die Grenze berührt, ist aus den Altplänen nicht herauszulesen.
Neue Erkenntnisse können aus den zitierten Altplänen nicht gewonnen werden.
Aus fachlicher Sicht wird die Meinung vertreten, dass das Gelände an der Grundgrenze am Nachbargrundstück nicht auf der Höhe des Fußbodens der Nachbarhalle, sondern tatsächlich höher gelegen sein dürfte. Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass lt. Bildbeilage 7 der untere Teil der benachbarten Hallenaußenwand entlang der Grundgrenze bereits im Zuge der Bauausführung unter dem angrenzenden Gelände errichtet worden sein dürfte, zumal der betreffende Außenmauerteil keine schalreine oder sauber gemauerte Oberfläche, sondern nur einen einfachsten, stark unebenen (möglicherweise an eine Erdwand anbetonierten) Betonsockel (Fundament- bzw. Mauersockel) besitzt. Ferner ist ein Niveausprung durch die auf dem Nachbargrundstück bestehende alte Stützmauer entlang der nordostseitigen Halleneinfahrt abgestützt worden (wie in meinem ursprünglichen Gutachten vom 11.4.2016 beschrieben).
Eine nachträgliche Aufschüttung auf dem gegenständlichen Baugrundstück erscheint auf Grund der vor angeführten Aspekte, insbesonders auf Grund der Bildbeilage 7, eher unwahrscheinlich.
Gegenüber den gezeichneten Linien (wie die 3 Linien im Schnitt A-B), bzw. Niveaudarstellungen in den Schnitten der Altpläne, ist für eine technische Beurteilung des Geländeverlaufs die Bildbeilage 7 wesentlich aussagekräftiger.
Zusammenfassung
Aus fachlicher Sicht ist zur gestellten Beweisfrage festzustellen, dass an der Stelle, wo die Tiefgaragenrampeneinhausung die Nachbargrundgrenze berührt, lt. Altpläne kein Geländeniveau am Nachbargrundstück abzuleiten ist, sondern hier die Halle auf dem Nachbargrundstück bereits eingezeichnet ist. Ein (früheres) natürliches Gelände ist in diesem Anschlussbereich nicht definiert.
Es sind auf Grund der ausgehobenen Altpläne keine neuen Erkenntnisse zu Tage getreten, somit sind die Schlussfolgerungen zu den gestellten Beweisfragen in meinem Gutachten vom 11.4.2016 und die gutachterlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung lt. Niederschrift vom 13.6.2016, als nach wie vor gültig anzusehen.“
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde und durch Einholung von aktuellen Grundbuchsauszügen (ON 44 und ON 56 des verwaltungsgerichtlichen Aktes), durch Einholung von bautechnischen Gutachten (ON 28 und 53 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2016, in welcher das bautechnische Gutachten erörtert und ergänzt wurde (siehe Niederschrift ON 46 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Die belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt fern geblieben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten und den unter Punkt I dargelegten eigenen Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.
Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
III.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nicht anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.
Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.
III.2. Gemäß § 55 Abs 1 Oö. BauO 1994 iVm § 51 Abs 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBl 7 idF LGBl 2014/34, ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Der Stadtsenat entscheidet gemäß § 55 Abs 4 Oö. BauO 1994 iVm § 64 Abs 1 StL 1992 über Berufung gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Der erstinstanzliche Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz als auch der angefochtene Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz im Verfahren nach § 49 Oö. BauO 1994 stammen somit im Zeitpunkt ihrer Erlassung von den zuständigen Behörden.
III.3. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
III.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994, LGBl Nr 66/1994 in der Fassung LGBl 90/2013 lauten:
„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; [...]
§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
[...]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
§ 34
Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens
Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.“
Die maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BautTG),
LGBl 1994/67, in der gemäß § 88 Abs 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl 35 in der Fassung LGBl 2013/90, geltenden Fassung lautet:
„§ 5
Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden: [...]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bebauungsplanes x (Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x) in der Fassung der Änderung x (Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x) legt u.a. eine vordere und eine hintere (innere) Baufluchtlinie fest und trifft darüber hinaus folgende Verbalfestlegungen:
„[...]
Die begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen ist dem angrenzenden
Grundstücksniveau anzugleichen (max. 0,5 m Niveauunterschied).
[...]
Die Errichtung von Abstellplätzen, oberirdischen Garagen und oberirdisch überdachten baulichen Anlagen für Kraftfahrzeuge ist unzulässig:
- im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie, rückwärtiger und seitlicher Bauplatzgrenze (Innenhof)
- in Vorgärten“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten, GZ: 501/5-SAMMEL1, vom 22.10.1993 des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz lauten:
„§ 1
„Gemäß § 21 Abs. 5 des OÖ. ROG i.d.g.F. werden bei sämtlichen in der beiliegenden Liste vom 6.2.1991, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, angeführten Bebauungsplänen folgende Festlegungen getroffen:
1. Zusätzlich zur Geschoßanzahl und zur Hauptgesimshöhe ist ein Dachgeschoßausbau nur in einer Ebene zulässig. Darüber hinaus ist eine Empore bis 50% der Emporenebene zulässig.
2. [...]
Die Liste der Bebauunspläne vom 6.2.1991 lautet wie folgt:
1. [...]
3. Das in nachfolgenden Bebauungsplänen bestehnde Verbot des Dachausbaues wird durch die Festlegung eines Dachgeschoßausbaues im Sinne der beiliegenden Definitionen aufgehoben:
3.1. für das gesamte Bebauungsplangebiet:
[...]
TBPl 360/J Unionstraße-Bahrgasse
[...]“
IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:
Die Bf ist unstrittig Nachbarin iSd § 31 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).
IV.2. Zum Einwand der Bf, die Grenze zum Grundstück Nr. x, KG W, sei strittig, wurde die Bf in der mündlichen Verhandlung auf die Eintragung dieses Grundstücks im Grenzkataster hingewiesen. Diese ergibt sich aus dem Beisatz "G" bei der Grundstücksnummer im A1-Blatt des Grundbuchsauszuges
EZ x (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062; 27.2.2013, 2010/05/0034).
Gemäß § 8 Vermessungsgesetz ist der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster u.a. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke (Z 1) bestimmt. Das Landesverwaltungsgericht ist aufgrund dieses verbindlichen Nachweises der Grenzen an den im Grenzkataster eingetragenen Grenzverlauf gebunden. Aufgrund der Behauptung der Bf in der Revision, dass „bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung der Aufnahme der Grenzen in den Grenzkataster und auf Richtigstellung des Grenzverlaufes gestellt wurde“, ist eine Auskunft beim Vermessungsamt L eingeholt worden. Dessen Aussage zufolge ist kein Verfahren zur Klären der Grundgrenzen (Berichtigungsverfahren gem § 13 Abs 2 Vermessungsgesetz) anhängig und kann die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens auch nicht dem aktuellen Grundbuchsauszug entnommen werden. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Angaben im Grenzkataster sind für das hier erkennende Gericht daher nach wie vor als verbindlicher Nachweis anzusehen (vgl Neuhofer, Oö. Baurecht6 [2007] § 28 Rz 9; VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164).
Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung ein Vorhaben für ein Grundstück genehmigt worden sei, bei dem der Verlauf der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Bf nicht festgestanden wäre.
Entgegen der Ansicht der Bf ist der Grenzverlauf des GrstNr. x, KG W, nicht strittig, da die Grundstücksgrenzen im Grenzkataster eingetragen sind und es bedurfte daher keiner amtswegigen Überprüfung des Grenzverlaufes.
Darüber hinaus wird der Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Bf sei mit dem Einwand des strittigen Grenzverlaufes gemäß § 42 AVG präkludiert, gefolgt. Das Vorbringen der Bf, es liege ein strittiger Grenzverlauf vor, stellt eine öffentlich-rechtliche Einwendung dar (siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 121 und die dort zitierte Judikatur), welche spätestens während der mündlichen Verhandlung am 12.11.2012 erhoben werden hätte müssen. Da diese Einwendung jedoch erstmalig in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 04.03.2014 vorgebracht worden ist, hat die Bf die Parteistellung für dieses Vorbringen verloren (Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012 weist auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG hin). Da die vorgenommenen Projektänderungen keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens und sogar eine Verbesserung der Nachbarstellung bewirken, ist auch die bereits eingetretene Präklusion hinsichtlich dieser Einwendung weiter als gegeben anzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 32).
IV.3. Die Bf vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Änderung der Belüftungssituation (Tausch der Frisch- und Fortluftöffnungen der Tiefgarage) im erstinstanzlichen Verfahren und der Absenkung der Einhausung der Tiefgaragenrampe (sodass sie maximal 50 cm über dem angrenzenden Gelände in Erscheinung tritt) im Berufungsverfahren um wesentliche Änderungen des Projektes handle, welche gar nicht bzw. nur unter Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zulässig seien.
Die Aufsichtsbehörde ist dazu in ihrem Bescheid vom 13.11.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den vorgenommenen Projektänderungen im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 04.09.2001, 2001/05/0154; 23.07.2009, 2008/05/0031; 08.06.2011, 2011/06/0019) um geringfügige Änderungen handle, welche die Bewilligungsfähigkeit des Projektes bewirken sollen, und es sich daher noch immer um dieselbe Sache handle. Dieser Rechtsansicht schließt sich das Landesverwaltungsgericht an: Gemäß § 13 Abs 8 iVm § 66 Abs 4 AVG darf der verfahrenseinleitende Antrag im Berufungsverfahren geändert werden, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und es sich nach wie vor um dieselbe Sache handelt (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren6 [2014] Rz 520). Die Einschränkung des Projektes durch die Absenkung der Einhausung der Tiefgaragenrampe (Projektänderung vom 26.02.2013 und überarbeitete Pläne vom 20.12.2013), sodass deren Oberkante nun 1,30 m niedriger über das angrenzende Gelände hinausragt, ist daher zulässig, weil dadurch das Wesen (der Charakter) des Bauvorhabens (fünfgeschoßigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoßausbau und zwei Tiefgaragengeschoßen) nicht verändert wird, der Bauwille ident ist und Rechte der Nachbarn dadurch nicht verletzt werden (vgl dazu VwGH 22.10.1992, 92/06/0096, in welchem der VwGH die Reduzierung eines Bauprojektes um zwei Stockwerke als zulässige Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Berufungsverfahren gewertet hat). Auch die Änderung der Abluftverhältnisse aus der Tiefgarage bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides stellt keine Änderung des Wesens des Bauvorhabens dar und ist somit zulässig.
Der Vorwurf der Bf, dass durch die Projektänderungen nur im Nachhinein versucht werde, eine Bewilligung für ein unzulässiges Projekt zu erreichen, geht gemäß § 30 Abs 6 letzter Satz Oö. BauO ins Leere, da dieser normiert, dass vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages dem Bewilligungswerber die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen Mangel durch Änderung des Bauvorhabens zu beheben, welcher zur Versagung der Baubewilligung führen würde. Die belangte Behörde darf nur dann das ganze Bauvorhaben ablehnen, wenn sich der Bewilligungswerber weigert, eine Änderung seines Projektes vorzunehmen (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 138 und die dort zitierte Judikatur).
Aus § 34 Oö. BauO 1994 ergibt sich darüber hinaus keine Verpflichtung bei Änderung des Bauvorhabens zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da es sich um unwesentliche Projektänderungen handelt und das Parteiengehör hinsichtlich der Projektänderungen vom 26.02.2013 mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2013 und hinsichtlich der Projektergänzungen vom 20.12.2013 mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.01.2014 gewahrt wurde, stellt die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung keinen Verfahrensfehler dar (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 144).
IV.4. Auch das Vorbringen der Bf, dass hinsichtlich der Änderung der Abluftverhältnisse zwingend ein neues Gutachten von der belangten Behörde eingeholt hätte werden müssen, ist nicht zielführend: Es ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, dass es durch die vom immissionstechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren geforderte und von der Bw durchgeführte Projektänderung dahingehend, dass im Hofbereich ausschließlich eine Zuluftöffnung für die Tiefgarage vorgesehen ist und die Abluft straßenseitig ausgeblasen werden soll, zu keiner Immissionsbelastung der Bf durch die Tiefgaragenabluft kommt. Eine Verletzung eines subjektiven Nachbarrechts liegt somit nicht vor und es kann daher auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Nichteinholung eines Gutachtens geltend gemacht werden.
IV.5. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes der Stadt Linz
Nr. x in der Fassung Nr. x wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Zl. Ro 2015/05/0004-5 verwiesen, in welcher das Höchstgericht von der Rechtswirksamkeit und Anwendbarkeit dieses Bebauungsplanes im gegenständlichen Verfahren ausgeht.
Darüber hinaus teilt der Verwaltungsgerichtshof die bereits im Erkenntnis vom 02.10.2014 vertreten Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, „dass sich aus den Verbalfestlegungen des Bebauungsplanes
Nr. x idF Nr. x im Umkehrschluss ergibt, dass die Errichtung unterirdischer Garagen und unterirdischer baulicher Anlagen für Kraftfahrzeuge im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie, rückwärtiger und seitlicher Bauplatzgrenze (Innenhof) zulässig ist. Allerdings dürfen diese Bauten, um als unterirdisch zu gelten, oberhalb der Erdoberfläche nicht in Erscheinung treten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2004/06/0028, und vom 10. Dezember 2013, Zl. 2011/05/0130). Oberirdisch wahrnehmbar darf nach dem Bebauungsplan Nr. x idF Nr. x jedoch (und nur) eine begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen mit maximal 0,5 m Niveauunterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau sein. Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem lediglich das in den Plänen und Einreichunterlagen dargestellte Projekt maßgeblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0177), kommt es darauf an, wie sich die Sachlage nach diesem Projekt darstellt, also auch auf jenen Geländeverlauf, wie er im Projekt vorgesehen ist.“
IV.6. Zur bereits in der Beschwerde gemachten Einwendung der Bf hinsichtlich der Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf ihrem Grundstück, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach der Nachbar kein subjektives Recht darauf hat, dass die Belichtungsverhältnisse durch einen Neubau nicht beeinträchtig werden, soweit sich aus § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 nicht etwas anderes ergibt (VwGH 19.01.1999, 97/05/0242; 30.05.2000, 2000/05/0040; Neufhofer, Oö. Bauordnung § 31 Rz 8 mwN). Werden alle jene Bestimmungen eingehalten, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, so kann der Nachbar nicht gesondert fordern, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher (VwGH 15.06.2010, 2009/05/0212). Vielmehr hat der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen (VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153).
Aufgrund dieser Rechtsprechung ist daher dem Einwand der Bf, dass eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (laut Einreichplan 18,5 m) um 5 m vorliege – obwohl er erstmals in der Stellungnahme vom 06.06.2016 vorgebracht wurde – Beachtung zu schenken, da eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse sowohl im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde vorgebracht wurde.
In der planlichen Darstellung des Bebauungsplanes Nr. x vom 6.8.1964 (U – D B) sind auf dem zu bebauenden Grundstück entlang der U Gebäude mit 5 Geschoßen zulässig, laut Legende aber der Dachausbau verboten. Dies ergibt sich aus der im Plan eingezeichneten „5“ in der orange-roten Fläche in der Ecke U – D B. Die Bf ist bei ihrer Argumentation hinsichtlich einer Überschreitung von 5 m irriger Weise von der ebenfalls orange-roten Fläche in der P ausgegangen, welche eine Hauptgesimshöhe von 13,5 m festlegt. Diese Hauptgesimshöhe ist aber für Gebäude auf dem zu bebauenden Grundstück in der U nicht maßgeblich.
Aufgrund der Änderung dieses Bebauungsplanes durch § 1 iVm 3.1. der Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22.10.1993 wurde das Verbot des Dachausbaues aufgehoben und normiert, dass zusätzlich zur Geschoßanzahl und zur Hauptgesimshöhe ein Dachgeschoßausbau nur in einer Ebene zulässig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen sind somit 5 Geschoße und ein Dachgeschoß auf dem zu bebauenden Grundstück zulässig.
Im maßgeblichen Bauplan Schnitt 1-1, Schnitt 2-2, Ansicht Nord-West, Ansicht Süd-Ost, Aufbauten, M 1:100 für den Neubau eines 5-geschoßigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoß und zwei Tiefgaragengeschoßen in der U x, x L, des Architekten Dipl.-Ing. K H vom 09.08.2012, welcher vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit 29.11.2012, gestempelt ist, weist das Wohn- und Geschäftshaus 5 Geschoße und ein Dachgeschoß auf. Die geringfügigen Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich des Dachgeschoßausbaues wurden mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 14.01.2013 Spruchpunkt II. bewilligt, mit dem bekämpften Bescheid vom 04.02.2014 bestätigt, da die Berufung abgewiesen wurde, und in der Beschwerde nicht mehr zum Gegenstand gemacht.
Aus diesen Gründen wurde die zulässige Gebäudehöhe nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts eingehalten und kann die Bf keine Verletzung von subjektiven Rechten hinsichtlich der Belichtungsverhältnisse geltend machen.
IV.7. In der mündlichen Verhandlung brachte die Bf erstmalig Einwendungen bezüglich der Vegetationsschicht im Dachausbau der unterirdischen baulichen Anlage von zumindest 50 cm und der Freifläche im durchgehend gewachsenen Boden vor. Diesbezüglich ist grundsätzlich der Bw zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass dieser Einwand im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde und gemäß § 27 iVm § 9 As 1 Z 3 VwGVG die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich abschließend festlegen, was dazu führt, dass auch nach Ansicht des hier erkennenden Gerichtes dieser Einwand nicht Gegenstand der Entscheidung sein kann.
Darüber hinaus handelt es sich der bei Art der Begrünung der Dachflächen und die Höhe der Vegetationsschicht aus folgenden Gründen um kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn im Sinne des § 31 Oö. BauO 1994:
Aus dem Motivenbericht zur Änderung x des Bebauungsplanes x, Verbaländerung U/B, dass „die Begrünung von Dachflächen unterirdischer baulicher Anlagen [...] ein Beitrag zur Erzielung des erforderlichen Grünflächenanteils sowie eines ansprechenden Siedlungsbildes (Ausblick) [ist], zudem entstehen nutzbare Grünflächen für die Bewohner.“ Die bauliche Einhausung von Tiefgaragenein(aus)fahrten und -rampen „dient neben Umweltschutzgründen auch der Vergrößerung des Grünflächenanteils und der Verbesserung des Siedlungsbildes“.
Im Motivenbericht begründet der Verordnungsgeber die Regelung hinsichtlich der Begrünung von Dachflächen unterirdischer baulicher Anlagen ausschließlich mit der Erzielung bzw. der Vergrößerung des erforderlichen Grünflächenanteils sowie eines ansprechenden Siedlungsbildes und nutzbare Grünflächen für die Bewohner. Dabei handelt es sich aber um öffentliche Interessen, aus welchen keine subjektiven Rechte der Nachbarn ableitbar sind (vgl. VwGH 30.06.1998, 97/05/0338). Bei dem Vorbringen der Bf handelt es sich also um öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Ihr Einwand kann daher auch aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen.
IV.8. Die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Baupläne für den Neubau des fünfgeschoßigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoß und zwei Tiefgaragengeschoßen in der U, L des Architekten
Dipl.-Ing. K H vom 9.8.2012
· Schnitt 1-1, Schnitt 2-2, Ansicht Nord-West, Ansicht Süd-Ost, Aufbauten, M 1:100
· Erdgeschoß, Aufbauten, Lageplan Neubau, 2. Untergeschoß,
1. Untergeschoß, M 1:100, 1:1000
· 1. Obergeschoß, 2. Obergeschoß, 3. Obergeschoß, Aufbauten, Lageplan Neubau, M 1:100, 1:1000
· 4. Obergeschoß, Dachgeschoß, Dachdraufsicht, Aufbauten, Lageplan Neubau, M 1:100, 1:1000
alle gestempelt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit
29.11.2012, wurden in der mündlichen Verhandlung insofern ergänzt als in diesen Bauplänen vom Planverfasser die Legende für „begrünte Fläche“ eingezeichnet wird. Die in der mündlichen Verhandlung von der Bw entsprechend dem Schreiben vom 19. Mai 2016 (ON 32) beigebrachten Beilagen 1, 2, 3, und 3a zählen als Ergänzung zu den oben genannten Bauplänen und wird auf Beilage 3 und 3a ebenfalls die Legende bezüglich „begrünter Fläche“ eingetragen. (Leichte Nuancenunterschiede in den Grüntönen ergeben sich daher, dass aufgrund der angefertigten Kopien durch den Kopierer der Grünton nicht zu 100 % getroffen werden konnte. Der Planverfasser der Bw führt in der mündlichen Verhandlung zu den Farbunterschieden hinsichtlich des Grüntons auf den Beilagen 3 und 3a aus, dass sich diese aufgrund des Plotter-Ausdruckes ergeben hätten und keine inhaltlichen Unterschiede beinhalten.)
Zur Beweisfrage der Richterin an den bautechnischen Amtssachverständigen, ob die Tiefgargenabfahrt nach den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Baupläne sowie den in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Beilagen eine begrünte Dachfläche aufweist, führt der bautechnische Amtssachverständige aus fachlicher Sicht Folgendes aus:
„In den heute vorliegenden Planergänzungen, insbesondere der Beilagen 3 und 3a, mit der bei der heutigen Verhandlung ergänzten Planlegenden, ist eine geplante Dachbegrünung nunmehr definitiv beschrieben. Die Tiefgaragenabfahrt weist daher nach den eingereichten Planunterlagen eine begrünte Dachfläche auf.“
Entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, geht die geplante Dachbegrünung nunmehr aus den Einreichplänen hervor und wird dem anzuwendenden Bebauungsplan daher diesbezüglich entsprochen.
IV.9. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Zl. Ro 2015/05/0004-5, wird hinsichtlich des maßgeblichen Grundstücksniveaus nun auf „das Niveau des angrenzenden Geländes (u.a. der Nachbarliegenschaft der Revisionswerberin“ abgestellt, was bedeutete, „dass jedenfalls dort, wo die Garagenrampeneinhausung die Grundgrenze berührt, das Grundstücksniveau der Nachbarliegenschaft der Revisionswerberin jenes ist, das um nicht mehr als 0,5 m überragt werden darf.“ Es kommt darauf an, „welches Gelände auf der Nachbarliegenschaft rechtmäßig gegeben ist, wobei bauliche Anlagen der Nachbarin auch unmittelbar an der Grundgrenze darauf keinen Einfluss haben können.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich daher im durchgeführten Ermittlungsverfahren ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob die Annahmen der Bauwerberin hinsichtlich des Geländeverlaufes der Nachbarliegenschaft, welche in den Ergänzungen zu den Bauplänen (Beilagen Nr. 1, 2, 3 und 3a der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) dargelegt und Voraussetzung dafür sind, dass das angrenzende Gelände nicht um mehr als 0,5 m überschritten wird, rechtens sind.
Diesbezüglich hat der bautechnische Amtssachverständige schon in seinem Gutachten vom 11.04.2016 gutachterliche Feststellung getroffen (zu Beweisfrage 2) und dies in der mündlichen Verhandlung folgendermaßen präzisiert:
„Als Grundstücksniveau der Nachbarliegenschaft wird als Grundlage das in den Planbeilagen (insbesondere Beilage 1) dargestellte Ursprungsgelände an der Grundgrenze herangezogen. Aus fachlicher Sicht ist ein anderweitiges Grundstücksniveau nicht heranziehbar, bzw. ein natürliches Gelände auf dem Nachbargrundstück nicht mehr nachvollziehbar, zumal an die Nachbargrundgrenze ausschließlich bauliche Anlagen angrenzen (diese Situation geht aus den Plänen und den im Akt beigefügten Fotos hervor, deswegen wird ein Lokalaugenschein für mein Gutachten nicht als erforderlich angesehen). Es sind dies das bestehende Nachbargebäude, die nord-östlich dem Nachbargebäude vorgelagerte befestigte, leicht geneigte Gebäudeeinfahrt samt der bestehenden seitlichen Begrenzungs-Sockelmauer (Stützmauer), welche dem Geländesprung zum gegenständlichen Baugrundstück abstützt. Nach der Fotodokumentation ist das in der Planbeilage 1 beschriebene natürliche Gelände an der Grundgrenze plausibel. Aufgrund der in der Fotodokumentation dargestellten Bestandsituation muss angenommen werden, dass das dargestellte natürliche Gelände korrekt ist, das ursprüngliche Niveau am betroffenen Baugrundstück eher dem natürlichen Verlauf entspricht, das Niveau der benachbarten Einfahrt im Zuge der Ausführung dieser Einfahrt abgesenkt wurde und der Geländesprung zum gegenständlichen Baugrundstück durch die an der Grundgrenze situierte Sockelmauer (Stützmauer) abgestützt wurde (siehe Fotos mit der Stützmauer, den baulichen Anlagen und der Geländesituation, insbesondere Foto Nr. 221, 222, 230 und 232 [Anmerkung: Beilage 5, 7, 14 und 16 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung]).“
Entsprechend dem Antrag der Bf, wurde noch in den Baubewilligungsakt der Baubehörde zur Errichtung der Montagehalle der Bf Einsicht genommen und dem bautechnischen Amtssachverständigen die Pläne zur Begutachtung vorgelegt. In seinem Gutachten vom 01.07.2016 kommt er zusammengefasst zu dem schlüssigen Ergebnis, dass ein definitiver Gelände-Niveauvergleich zwischen dem gegenständlichen Grundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin, an dem Punkt wo die Tiefgaragenrampeneinhausung die Grenze berührt, aus den Altplänen nicht herauszulesen ist. Neue Erkenntnisse können aus den zitierten Altplänen seiner Ansicht nach nicht gewonnen werden. Außerdem kommt er aufgrund
Bildbeilage 7 der Verhandlungsschrift zu dem Ergebnis, „dass das Gelände an der Grundgrenze am Nachbargrundstück nicht auf der Höhe des Fußbodens der Nachbarhalle, sondern tatsächlich höher gelegen sein dürfte. Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass lt. Bildbeilage 7 der untere Teil der benachbarten Hallenaußenwand entlang der Grundgrenze bereits im Zuge der Bauausführung unter dem angrenzenden Gelände errichtet worden sein dürfte, zumal der betreffende Außenmauerteil keine schalreine oder sauber gemauerte Oberfläche, sondern nur einen einfachsten, stark unebenen (möglicherweise an eine Erdwand anbetonierten) Betonsockel (Fundament- bzw. Mauersockel) besitzt. Ferner ist ein Niveausprung durch die auf dem Nachbargrundstück bestehende alte Stützmauer entlang der nordostseitigen Halleneinfahrt abgestützt worden (wie in meinem ursprünglichen Gutachten vom 11.4.2016 beschrieben).
Eine nachträgliche Aufschüttung auf dem gegenständlichen Baugrundstück erscheint auf Grund der vor angeführten Aspekte, insbesonders auf Grund der Bildbeilage 7, eher unwahrscheinlich.“
Da der bautechnische Amtssachverständige somit feststellt, dass an der Stelle, wo die Tiefgaragenrampeneinhausung die Nachbargrundgrenze berührt, laut den Altplänen kein Geländeniveau am Nachbargrundstück abzuleiten ist, sondern hier die Halle auf dem Nachbargrundstück bereits eingezeichnet ist, sind seine zuvor getroffenen gutachterlichen Aussagen in der Verhandlungsschrift und seinem Gutachten vom 11.04.2016 nach wie vor gültig und haben diese Altpläne zu keinem anderen Ergebnis geführt. Es sind daher durch dieses ergänzende Gutachten keine neuen Erkenntnisse hervorgekommen.
Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen, welchen die Bf auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, kann der Ansicht der Bf, dass das angrenzende Gelände ausschließlich vom Niveau Unterplatte des Hallengebäudes zu messen und zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den fachlich fundierten Aussagen des bautechnischen Amtssachverständigen (welcher in seinen fachlichen Ausführungen auch entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015 berücksichtigt, dass bauliche Anlagen der Nachbarin auch unmittelbar an der Grundgrenze keinen Einfluss haben können) zu folgen, wenn er Folgendes ausführt: Das in den ergänzenden Beilagen zu den Einreichplänen eingezeichnete Ursprungsgelände bei der Grundgrenze stellt das Grundstücksniveau der Nachbarliegenschaft dar. Nach Ansicht des hier erkennenden Gerichtes sind die Angaben der Bw bezüglich des Grundstücksniveaus der Nachbarliegenschaft daher rechtens.
Aus fachlicher Sicht kommt der bautechnische Amtssachverständige daher zu folgendem Ergebnis: „Zusammenfassend wird daher aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadt Linz, x in der Fassung x, wonach die begrünte Dachfläche dem angrenzenden Grundstückniveau anzugleichen ist und der Niveauunterschied maximal 0,50 Meter betragen darf, durch die geplante Tiefgaragenauffahrt eingehalten wird.“
Präzisiert wird dieses Ergebnis in der mündlichen Verhandlung von ihm folgendermaßen:
„An der Stelle wo die gegenständliche Rampendachrundung an die südöstliche Nachbargrundgrenze heranreicht (tangierend an der engsten Stelle), weist das begrünte Rampendach laut Planbeilage 1 eine geringere Höhe auf, als das in meinem Gutachten als höchste Vergleichsebene herangezogene Niveau von +0,58 Meter. Das heißt, auch an dieser Stelle wird der zulässige Niveauunterschied von maximal 0,50 Meter eingehalten. Aus fachlicher Sicht wäre das Gelände am Nachbargrundstück, an der nächstgelegenen Nachbargrundgrenze, heranzuziehen, wobei jedoch hier lediglich bauliche Anlagen bestehen – wie eingangs angeführt. Ein Grundstücks-Vergleichsniveau im südwestlichen Grundgrenzbereich erscheint nicht heranziehbar, zumal dies einen zirka 20 Meter südlich zur gegenständlichen Tiefgaragenrampe liegenden Anschlussbereich betrifft.“
Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem lediglich das in den Plänen und Einreichunterlagen dargestellte Projekt maßgeblich ist kommt es darauf an, wie sich die Sachlage nach diesem Projekt darstellt, also auch auf jenen Geländeverlauf, wie er im Projekt vorgesehen ist.
Aufgrund der ausführlichen gutachterlichen Stellungnahmen zum Grundstücksniveau der Nachbarliegenschaft, kommt das hier erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass dort wo die Tiefgaragenrampeneinhausung – welche eine begrünte Dachfläche aufweist – die Grundgrenze berührt, das Grundstücksniveau der Nachbarliegenschaft der Bf um maximal 0,5 m überschritten wird. Die Tiefgaragenrampeneinhausung fällt daher unter die Definition „unterirdische Garage und unterirdische bauliche Anlage für Kraftfahrzeuge“ im Sinne des Bebauungsplanes. Die Abstandsbestimmungen des Bebauungsplanes werden somit eingehalten, weil die Errichtung unterirdischer Garagen und unterirdischer baulicher Anlagen für Kraftfahrzeuge und unterirdische Garagen zwischen innerer Baufluchtlinie, rückwärtiger und seitlicher Bauplatzgrenze zulässig ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 4. November 2016, Zl.: Ra 2016/05/0101-4