LVwG-800189/5/Bm/IH

Linz, 19.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, x, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 02.03.2016, GZ: 0027407/2013, betreffend Zahlungsaufschub und Ratenzahlung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I. dem Wort „Geldstrafe“ die Wortfolge „samt Kostenbeitrag bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte“ angefügt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 02.03.2016, GZ: 0027407/2013, wurden dem Antrag des Herrn A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, x, W, auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes der Geldstrafe nicht stattgegeben sowie der Eventualantrag auf Bewilligung des Zahlungsaufschubs für die Dauer eines Jahres und der Eventualantrag auf Bewilligung der Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 40 Euro, beginnend mit 01.03.2015, abgewiesen. Der Strafbetrag sowie die Verfahrenskosten begründen sich aus dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.11.2013, GZ: 0027407/2013 iVm dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26.02.2014, LVwG-800010/9/Bm/BRe.

 

Begründend wurde von der belangten Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschrift ausgeführt, die Auffassung dass die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes einen Aufschub­grund im Sinne des § 54b Abs. 3 VStG darstelle, finde im Gesetz keine Deckung. § 54 Abs. 3 VStG stelle auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus „wirtschaft­lichen“ Gründen ab. Im Antrag werde ausgeführt, dass die sofortige gänzliche Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages nicht zumutbar sei, weil der Antrag­steller über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1300 Euro ver­füge und für 2 Personen sorgepflichtig sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die sofortige Entrichtung von 400 Euro bei den geschilderten finanziellen Verhält­nissen nicht zumutbar sei.

Der Eventualantrag auf Zahlungsaufschub für die Dauer von mindestens einem Jahr sei am 02.02.2015 gestellt worden. Der begehrte Endtermin für den Zahlungsaufschub liege somit in der Vergangenheit, weshalb der Antrag abzu­weisen sei. Anträge, die durch Zeitablauf in der Vergangenheit liegen, seien wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen und zwar auch dann, wenn sie recht­zeitig gestellt worden seien (VwGH 27.6.1984, 82/16/0081 und 24.5.1985, 85/17/0074).

 

Der Eventualantrag auf Abstattung des Betrages in monatlichen Raten sei abzu­weisen, da die Laufzeit der begehrten Zahlungserleichterung im Dezember 2015 geendet hätte.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde erhoben, über welche bislang noch nicht entschieden worden sei. Sollte der Beschwerde Folge gegeben werden, wäre eine Bestrafung und die Ein­hebung der Nebenkosten des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar.

Es liege nicht im Verantwortungsbereich des Bf, dass über die am 02.02.2015 erhobene Beschwerde (wohl gemeint: Antrag) erst jetzt entschieden werde, sondern in dem der belangten Behörde.

Die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch­geführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht ent­sprochen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungs­verfahren durchgeführt und ihre gesetzlichen Feststellungs- und Begründungs­pflicht entsprochen, hätte sie den Bf auffordern müssen, zu seinen vor mehr als einem Jahr gestellten Ansuchen um Zahlungserleichterung Stellung zu nehmen. Dieser hätte dann sein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich der beiden Eventualanträge modifizieren können. Die belangte Behörde habe keinerlei nach­vollziehbare Begründung und keine Feststellungen zu den tatsächlichen wirt­schaftlichen Verhältnissen des Bf getroffen. Der Bf habe ausdrücklich zu diesem Beweisthema seine Einvernahme beantragt, dieser Beweisantrag sei von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2016. Der Bf und der Rechtsvertreter des Bf sind dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Die Vertreterin der belangten Behörde hat sich für die Teilnahme entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Gegen den Bf wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.11.2013, GZ: 0027407/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 eine Geldstrafe von 400 Euro sowie einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 40 Euro verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf Beschwerde an das Oö. LVwG erhoben und wurde vom LVwG der Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.02.2014, LVwG-800010/9/Bm/BRe, keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde dem Berufungs­werber ein Verfahrenskostenersatz in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin 80 Euro, verhängt. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Bf Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2014, Ra 2014/04/0040-3, wurde die Revision des Bf zurück­gewiesen.

 

Mit Eingabe vom 02.02.2015 wurde vom Bf bei der belangten Behörde ein Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich des Gesamt­betrages von 440 Euro gestellt sowie die Eventualanträge gestellt, Zahlungsauf­schub für die Dauer eines Jahres zu bewilligen bzw. die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 40 Euro, beginnend mit 01.03.2015 zu bewilligen.

Mit dem Zahlungsbescheid vom 17.02.2015, 0027407/2013 wurde dem Bf die Entrichtung des Betrages in Teilbeträgen von jeweils von 40 Euro bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat der Bf Beschwerde beim Oö. LVwG eingebracht.

Mit Erkenntnis des Oö. LVwG vom 07.08.2015, LVwG-800010, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Nach Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde neuerlich über den Antrag des Bf vom 09.12.2013 entschieden und mit Bescheid vom 02.03.2016, GZ: 0027407/2013, dem Ansuchen auf Aufschub der Zahlung der Geldstrafe nicht stattgegeben sowie die Eventualanträge abge­wiesen.

Der Bf verfügt nach Angaben im Antrag über ein monatliches Einkommen von 1300 Euro und ist für zwei Personen sorgepflichtig. Weitere Angaben zu den Einkommens- und persönlichen Verhältnissen wurden vom Bf weder im Antrag noch in der Beschwerde getätigt. Vom Oö. LVwG wurde eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf durchgeführt. Diesbezüglich wurde auch ein Beweisantrag auf Einvernahme des Bf in der Beschwerde gestellt. Der Bf hat jedoch diese Möglichkeit ohne Angaben von Gründen ungenutzt gelassen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Verfahrensakt.

 

5. Das Oö. LVwG hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

 

5.2. Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG stellt nach ihrem Wortlaut auf die Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung aus „wirtschaftlichen“ Gründen ab.

Die für die Anwendung des § 54 Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/18/0265).

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und die gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen.

Triftige Gründe für eine Bewilligung nach § 54 Abs. 3 VStG können die wirt­schaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften dann sein, wenn anzu­nehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden.

 

Vom Bf wird im Antrag vorgebracht, er verfüge über ein durchschnittliches Ein­kommen von 1300 Euro und es würden Sorgepflichten bestehen. Nachweise hier­für hat der Bf weder in seinem Antrag noch in der Beschwerde vorgelegt. Vom Oö. LVwG wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, um dem Bf Gelegen­heit zu geben, zum einen Nachweise über die persönlichen Verhältnisse vorzu­legen und zum anderen darzulegen, warum bei einem Einkommen von 1300 Euro die Zahlung einer Geldstrafe von 400 Euro nicht zumutbar ist bzw. warum durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende Schwierigkeiten ver­mindert werden.

Sowohl der Bf als auch sein Rechtsanwalt sind der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass die Zahlung von einer Geldstrafe von 400 Euro bei einem Nettoeinkommen von 1300 Euro und möglichen Sorgepflichten von vornherein nicht unzumutbar ist; weitergehende Gründe wurden vom Bf nicht vorgebracht.

 

Was den Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihm eingebrachte Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof betrifft, ist auszuführen, dass die Anhängigkeit von Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes keinen Grund iSd § 54 Abs. 3 VStG darstellt (VwGH 17.2.1995, 94/17/0423). Das gleiche gilt natürlich auch für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, weshalb sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vor­bringen des Bf erübrigt.

 

Die belangte Behörde ist auch im Recht, wenn sie darlegt, dass hinsichtlich des Zahlungsaufschubes für die vorgeschriebenen Kosten des Verwaltungsstrafver­fahrens keine gesetzliche Grundlage besteht. In Ansehen der Kosten des Verwal­tungsstrafverfahrens ist die Bewilligung eines Aufschubes oder Ratenzahlung unzulässig (VwGH 13.1.1984, 83/02/0257; Walter/Thienel II2 § 54b Anmer­kung 11). Zu Recht führt die belangte Behörde auch aus, dass Anträge, die sich auf ein Begehren stützen, das durch Zeitablauf in der Vergangenheit liegt, wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen sind.

 

Aus den oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier