LVwG-800185/5/Bm/IH

Linz, 19.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, x, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 02.03.2016, GZ: 0035031/2012, betreffend Anträge nach § 54b VStG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I. dem Wort “Geldstrafe“ die Wortfolge „samt Kostenbeiträgen“ angefügt wird sowie der Absatz beginnend mit „Der Eventualantrag...“ mit „II.“ bezeichnet wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 02.03.2016, GZ: 0035031/2012, wurde dem Antrag des Herrn A P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, x, W, auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes der Geldstrafe nicht stattgegeben sowie der Eventualantrag, die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 40 Euro, beginnend mit Februar 2014, zu bewilligen, abgewiesen. Der Strafbetrag sowie die Verfahrenskosten begründen sich aus dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07.06.2013, GZ: 0035031/2012, iVm dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13.11.2013, VwSen-222704/14/Bm/TK.

 

Begründend wurde von der belangten Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschrift ausgeführt, die Auffassung dass die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes ein Aufschubgrund im Sinne des § 54b Abs. 3 VStG darstelle, finde im Gesetz keine Deckung. § 54 Abs. 3 VStG stelle auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus „wirtschaftlichen“ Gründen ab. Im Antrag werde ausgeführt, dass die sofortige gänzliche Ent­richtung des vorgeschriebenen Betrages nicht zumutbar sei, weil der Antrag­steller über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1200 Euro ver­füge. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die sofortige Entrichtung von 400 Euro bei den geschilderten finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar sei.

Der Eventualantrag auf Abstattung des Betrages in monatlichen Raten sei abzu­weisen, da die Laufzeit der begehrten Zahlungserleichterung im November 2014 geendet hätte. Anträge, die durch Zeitablauf in der Vergangenheit liegen seien wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen und zwar auch dann, wenn sie recht­zeitig gestellt worden seien (VwGH 27.6.1984, 82/16/0081 und 24.5.1985, 85/17/0074).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) habe in seinem Antrag vom 09.12.2013 die Gewährung eines Zahlungsaufschubes bis zur Entscheidung über die von ihm einzubringende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt; in eventu sei ein Antrag auf Ratenzahlung der gesamten Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten gestellt worden. In der Zwischenzeit würde sowohl die Ent­scheidung des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, allerdings habe der Bf am 02.02.2015 beim EuGH für Menschenrechte eine Beschwerde erhoben, welche zur Beschwerde-Nr.: 8194/15 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte registriert worden sei. Eine Entscheidung über diese Beschwerde liege bislang nicht vor. In Folge des langen Zeitraumes wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, den Bf zu einer Stellungnahme zu seinem Zahlungserleichterungsansuchen aufzufordern. Der Bf hätte dann sein Vorbringen dahingehend ergänzen bzw. modifizieren können, dass - da die Ent­scheidung des Verfassungs- und auch des Verwaltungsgerichtshofes in der Zwischenzeit erfolgt sei, er sein Zahlungserleichterungsansuchen weiterhin, nämlich bis zur Entscheidung über die von ihm eingebrachte Beschwerde beim EuGH für Menschenrechte entsprechend modifizieren und aufrecht erhalten wolle. Stattdessen habe die belangte Behörde die Anträge wegen Gegenstandslosigkeit in Folge Zeitablaufes abgewiesen. Die belangte Behörde habe kein ordnungs­gemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, hätte sie den Bf auffordern müssen, zu seinem vor mehr als zwei Jahren gestellten Ansuchen um Zahlungs­erleichterung Stellung zu nehmen. Dieser hätte dann sein Zahlungserleich­terungsansuchen dahingehend modifizieren können, dass der Antrag auf Zahlungsaufschub, in eventu Ratenzahlung, dahingehend modifiziert werde, dass dieses Ansuchen nunmehr bis zur Entscheidung des EuGH für Menschenrechte zu verstehen sei. In diesem Fall wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen vollinhaltlich gegeben sei. Der Bf habe sein Zahlungs­erleichterungsansuchen ausdrücklich für die gesamte Geldstrafe samt Kosten­beiträgen und Nebenkosten gestellt. Es gebe keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Verfahrenskostenersätze anders zu behandeln als Strafbeträge, für den Bestraften würden sie dieselbe Wirkung wie Strafbeträge haben, sie würden auch das Schicksal der verhängten Strafe teilen. Im vorliegenden Fall habe der Bf innerhalb offener Frist eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht, eine Entscheidung darüber liege nicht vor. Sollte die Beschwerde Erfolg haben, wäre nicht nur die sofortige Einhebung der Strafe, sondern die Einhebung der Nebenkosten unzulässig und unzumutbar. Die belangte Behörde habe keinerlei nachvollziehbare Begründung und keine Fest­stellungen zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf getroffen. Der Bf habe ausdrücklich zu diesem Beweisthema seine Einvernahme beantragt, dieser Beweisantrag sei von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Auch in dieser Hinsicht sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch­geführt worden.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2016. Der Bf und der Rechtsvertreter des Bf sind dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Die Vertreterin der belangten Behörde hat sich für die Teilnahme entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Gegen den Bf wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.06.2013, GZ: 0035031/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 eine Geldstrafe von 365 Euro sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 36,50 Euro verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. erhoben und wurde vom Oö. Verwaltungssenat der Berufung mit Erkenntnis 13.11.2013, VwSen-222704/14/Bm/TK keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber ein Verfahrenskostenersatz in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, sohin 73 Euro, verhängt. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Bf Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.04.2014, GZ: B33-34/2014-7, wurde die Beschwerde des Bf an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss vom 22.07.2014, GZ: Ro2014/04/0052 wurde die Revision (vor­mals Beschwerde) zurückgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 09.12.2013 wurde vom Bf bei der belangten Behörde ein Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihm einzubringende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt und in eventu der Antrag gestellt, die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 40 Euro, beginnend mit Februar 2014 zu bewilligen.

Mit dem Zahlungsbescheid vom 28.05.2015, GZ: 0035031/2012, wurde dem Bf die Entrichtung des Betrages in Teilbeträgen von jeweils von 36,50 Euro bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat der Bf Beschwerde beim Oö. LVwG einge­bracht.

Mit Erkenntnis des Oö. LVwG vom 06.08.2015, LVwG-800151, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Nach Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde neuerlich über den Antrag des Bf vom 09.12.2013 entschieden und mit Bescheid vom 02.03.2016, GZ: 0035031/2012, dem Ansuchen auf Aufschub der Zahlung der Geldstrafe nicht stattgegeben und den Eventualantrag auf Bewil­ligung der Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten, abgewiesen.

Der Bf verfügt nach Angaben im Antrag über ein monatliches Einkommen von 1200 Euro. Weitere Angaben zu den Einkommens- und persönlichen Verhält­nissen wurden vom Bf nicht getätigt, insbesondere wurden keine Nachweise vorgelegt.

Vom Oö. LVwG wurde eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des Sach­verhaltes im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf durchgeführt. Diesbezüglich wurde auch ein Beweisantrag auf Einver­nahme des Bf in der Beschwerde gestellt. Der Bf hat jedoch diese Möglichkeit ohne Angaben von Gründen ungenutzt gelassen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Verfahrensakt.

 

5. Das Oö. LVwG hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirt­schaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

 

5.2. Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG stellt nach ihrem Wortlaut auf die Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung aus „wirtschaftlichen“ Gründen ab.

Die für die Anwendung des § 54 Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/18/0265).

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und die gesetz­lichen Sorgepflichten in Betracht zu ziehen.

Triftige Gründe für eine Bewilligung nach § 54 Abs. 3 VStG können die wirt­schaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften dann sein, wenn anzu­nehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden.

 

Vom Bf wird im Antrag vorgebracht, er verfüge über ein durchschnittliches Ein­kommen von 1200 Euro. Nachweise hierfür hat der Bf weder in seinem Antrag noch in der Beschwerde vorgelegt.

Vom LVwG wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, um den Bf Gelegen­heit zu geben, zum einen Nachweise über die persönlichen Verhältnisse vorzu­legen und zum anderen darzulegen, warum bei einem Einkommen von 1200 Euro die Zahlung einer Geldstrafe von 365 Euro nicht zumutbar ist bzw. warum durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierig­keiten vermindert werden. Sowohl der Bf als auch sein Rechtsanwalt sind der Verhandlung (trotz Beweisantrag) unentschuldigt ferngeblieben.

Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass die Zahlung einer Geldstrafe von 365 Euro bei einem Nettoeinkommen von 1200 Euro von vornherein nicht unzumutbar ist; weitergehende Gründe wurden vom Bf nicht vorgebracht.

 

Was den Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihm eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof betrifft, ist auszuführen, dass die An­hängigkeit von Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes keinen Grund iSd § 54 Abs. 3 VStG darstellt (VwGH 17.2.1995, 94/17/0423). Das gleiche gilt natürlich auch für Verfahren vor dem EuGH für Menschenrechte, wes­halb es sich erübrigt, auf das diesbezügliche Vorbringen des Bf einzugehen.

 

Die belangte Behörde ist auch im Recht, wenn sie darlegt, dass hinsichtlich des beantragten Zahlungsaufschubs für die vorgeschriebenen Kosten des Verwal­tungsstrafverfahrens keine gesetzliche Grundlage besteht. In Ansehen der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist die Bewilligung eines Aufschubes oder Ratenzahlung unzulässig (VwGH 13.1.1984, 83/02/0257; Walter/Thienel II2 § 54b Anmerkung 11).

 

Aus sämtlichen oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entschei­den.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 23. November 2016, Zl.: Ra 2016/04/0114-3