LVwG-150019/5/AL/WP/Ka
Linz, 30.01.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde der X (Rechtsnachfolgerin des verstorbenen X gegen die Bescheide des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 12. Oktober 2012 sowie vom 19. Februar 2013, GZ: Bau 0700091 Fe, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Verfahren werden gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 19. Februar 2013, GZ Bau 0700091 Fe, wurde die Berufung des X gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 10. Oktober 2012, GZ Bau 0700091 Fe, erledigt. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf), X als Rechtsnachfolgerin nach dem am 24. Oktober 2012 verstorbenen Ehegatten, X, mit Schriftsatz vom 6. März 2013 Vorstellung an die Oö Landesregierung. Mit E-Mail vom 22. Jänner 2014 zog die Bf das – seit 2. Jänner 2014 als Beschwerde beim Oö Landesverwaltungsgericht anhängige – Rechtsmittel durch ihren Rechtsvertreter ausdrücklich zurück.
I.2. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 12. Oktober 2012, GZ Bau 0700091 Fe, wurde die Berufung des X gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 14. August 2012, GZ Bau 0700091 Fe, erledigt. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde im Wege des einschreitenden Rechtsvertreters für den X mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 Vorstellung an die Oö Landesregierung erhoben. Nach Einantwortung in das Erbe des X trat die Bf als Rechtsnachfolgerin in das Vorstellungverfahren ein. Mit E-Mail vom 22. Jänner 2014 zog die Bf das – seit 2. Jänner 2014 als Beschwerde beim Oö Landesverwaltungsgericht anhängige – Rechtsmittel durch ihren Rechtsvertreter ausdrücklich zurück.
I. Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie dem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf vom 22. Jänner 2014 an die zur Entscheidung berufene Richterin.
II.1. Gem § 102 Abs 1 der Oö Gemeindeordnung, LGBl 1990/91 idF LGBl 2001/152 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (rechtzeitige) Vorstellung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51 iVm §§ 3 Abs 4 iVm 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö Landesverwaltungsgerichts gründet sich auf Art 131 Abs 1 B-VG und das Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.
Die gegenständlichen Beschwerden sind daher zulässig.
III. 2. Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrechtliche Wirkung sind einerseits nach § 13 Abs 7 des – gem § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden – AVG, andererseits nach §§ 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG zu beurteilen. Gem §§ 13 Abs 7 AVG iVm 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts sind die gegenständlichen Beschwerden als solche „Anbringen“ iSd § 13 AVG zu werten (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 1 zu § 13 zum verfahrenseinleitenden Antrag sowie § 34 VwGVG). Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 42 zu § 13 zur vergleichbaren Situation bei Zurückziehung der Berufung). Gem §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG hat dies mittels Beschluss zu erfolgen.
II. Aufgrund der vorliegenden Beschwerdezurückziehungen waren die verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH vom 29. 3. 2001, 2000/20/0473), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Astrid Lukas