LVwG-550845/2/FP
Linz, 20.04.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Beschwerde von I C G, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. März 2016, GZ: N10-130-2015-Eb (mitbeteiligte Parteien: P B GmbH, x, W; idF: mB;), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG und § 31 VwGVG als unzulässig sowie gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 8. März 2016 erteilte die belangte Behörde der mB unter Bedingungen, Auflagen und Fristen die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Neuanlage einer 620 m langen Forststraße „F J S W“.
I.2. Mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Bf brachte ausführlich im Hinblick auf bestimmte im Gebiet scheinbar vorhandene Quellen vor und rügte zudem im Hinblick auf die Konkretisierung des Bescheides und das Ermittlungsverfahren.
I.3. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 13. April 2016 zur Entscheidung vor, ohne von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, Gebrauch zu machen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, zumal die Bf keinen Verhandlungsantrag gestellt hat und zudem die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid am 10. März 2016 abgefertigt (Vermerk am Bescheid). Er wurde der Bf am darauffolgenden Tag, also dem 11. März 2016, zugestellt (Vorbringen der Bf in der Beschwerde). Die Bf hat ihre Beschwerde am 11. April 2016 verfasst (Datum Beschwerde) und am gleichen Tag zur Post gegeben (Poststempel Kuvert).
Dem Verfahren lag zunächst ein gemeinsamer Antrag der mB und der Bf zugrunde (Antrag vom 27. August 2015) und umfasste das Projekt damals den mit dem bekämpften Bescheid bewilligten Umfang sowie eine auf einem Grundstück der Bf (Grundstück Nr. x, KG E) geführte Stichstraße, welche von der mit dem bekämpften Bescheid bewilligten Trasse abzweigte (ursprüngliches Projekt).
Die Bf zog mit Schreiben vom 6. Jänner 2016 ihren Antrag zurück (Schreiben vom 6. Jänner 2016).
Der Antrag der mB blieb aufrecht, wurde jedoch im Hinblick auf die Trassenführung um jenen ursprünglich auf dem Grundstück der Bf verlaufenden Trassenteil (Stichstraße) eingeschränkt, sodass die aktualisierte Projektstraße nur mehr über der Bf nicht gehörige Grundstücke verläuft (x, x, x). (Aktualisiertes, bei der Behörde am 15. Februar 2016 eingelangtes und klausuliertes Projekt, Grundbuch.)
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Bf selbst. Sie führt in ihrer Beschwerde aus, dass ihr der Bescheid am 11. März 2016 zugestellt wurde. (Ein Zustellnachweis liegt nicht vor, zumal die belangte Behörde der Bf den Bescheid, wohl mangels deren Parteistellung, nicht mit Zustellnachweis, sondern mit normaler Post zugestellt hat.) Dass die Bf ihre Beschwerde am 11. April 2016 verfasst und zur Post gegeben hat, ergibt sich aus der Datierung des Schriftsatzes und dem Poststempel auf dem im Akt erliegenden Kuvert.
Dass die Bf ihren Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung zurückgezogen hat, ist zweifelsfrei dem eindeutigen Wortlaut ihres Schreibens vom 6. Jänner 2016 zu entnehmen. Dass das Grundstück der Bf nicht mehr vom Projekt berührt wird, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid, insbesondere dem klausulierten Projekt.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Relevante rechtliche Bestimmungen:
§ 7 VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013) lautet:
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. [...]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[...]
Art. 132 B-VG (BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013) lautet:
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
§ 8 AVG (BGBl. Nr. 51/1991) lautet:
Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 1 Abs. 1 und 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (LGBl. Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2014) lauten:
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzungen und Aufgaben
1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);
2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlage (Biotopschutz);
3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;
4. Mineralien und Fossilien;
5. Naturhöhlen und deren Besucher.
§ 5 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2014, lautet:
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;
§ 14 Abs. 1 und 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (LGBl. Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2014) lauten:
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).
Verspätet ist eine Beschwerde, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Sie beginnt mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.
Nach § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Dem Vorbringen der Bf ist zu entnehmen, dass ihr der gegenständliche Bescheid am 11. März 2016, einem Freitag, zugestellt wurde. Damit begann die nicht verlängerbare, gesetzliche Beschwerdefrist von vier Wochen zu laufen.
Sie endete mit Ablauf des 8. April 2016. Die Postaufgabe am 11. April 2016 erfolgte somit verspätet.
Die Beschwerde war sohin bereits wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.
III.2.2. Zur fehlenden Parteistellung der Bf:
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG stellt klar, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 8 AVG normiert, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Spricht § 132 Abs. 1 Z 1 von Rechten, meint er subjektive-öffentliche Rechte, die aus den jeweiligen zugrundeliegenden Bestimmungen abzuleiten sind. Verfahrensrechte (also etwa die Beschwerdelegitimation) gehen nicht weiter als die jeweiligen materiellen Rechte (vgl. hierzu etwa VwGH vom 18. November 2014, Ra 2014/05/0011).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt die dargestellte Vorschrift des AVG selbst keine Auskunft darüber, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften einen konkreten Inhalt, wonach die Frage der Parteistellung beurteilt werden kann (vgl. VwGH vom 27. Jänner 1997, 96/10/0257).
Die §§ 1, 5 und 14 Oö. NatSchG 2001 lassen klar erkennen, dass Schutzgegenstand des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes „die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen“ ist und der in diesem Gesetz geregelte Natur- und Landschaftsschutz der Abwehr von Eingriffen in jene Güter dient, die in den genannten Vorschriften erwähnt werden. Aus den Bewilligungstatbeständen des Gesetzes ergibt sich unter Bedachtnahme auf die dargelegte Zielsetzung des Oö. NatSchG 2001, dass das Verfahren nach dem Oö. NatSchG 2001 dem Schutz des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz dient.
Privatrechtliche Beziehungen - etwa die Nachbarschaft oder das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird - führen weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Verfahren ist kein klassisches Mehrparteienverfahren (wie etwa das Bau- oder das wasserrechtliche Verfahren). Es kennt keine Nachbarrechte.
Bei den in den Bewilligungstatbeständen erwähnten „privaten Interessen“ handelt es sich auch nicht um die privaten Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers, sondern um private Interessen desjenigen, der ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorbringen verwirklichen will (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2002, 2001/10/0210).
Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof sogar die Parteistellung jener Personen verneint, deren Grundstücke von einer allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligung betroffen werden (jene Personen, die gemäß § 38 Abs. 2 Oö. NatschG ihre Zustimmung erteilen müssen), weil sich aus der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des vom Projektwerber verschiedenen Grundeigentümers ergibt, die beabsichtigten Maßnahmen zu dulden. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Bewilligung nicht berührt (vgl. VwGH vom 27. Jänner 1997, 96/10/0257).
Nicht einmal, wenn ein im Eigentum der Bf stehendes Grundstück von der naturschutzrechtlichen Bewilligung unmittelbar betroffen wäre, würde sich daraus also eine Parteistellung ergeben. Umso weniger lassen sich aus dem Oö. NatschG aber Parteienrechte von Personen ableiten, die eine gewisse faktische Nahebeziehung zum jeweiligen Projekt bzw. dessen Ergebnis haben mögen oder deren Eigentum oder sonstige Rechte von der Ausführung des Projektes, in welcher Weise auch immer, indirekt betroffen wäre. Dies als das Oö. Naturschutzrecht eben nur das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und nicht den Schutz von Individualinteressen im Blick hat.
Dem Oö. NatschG lässt sich der Schutz von Eigentümer- oder anderer Individualinteressen schlicht nicht entnehmen. Es verfolgt ausschließlich die oben dargestellten Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes (vgl. VwGH vom 22. Dezember 1986, 86/10/0121; vom 24. Oktober 1988, 88/10/0066, VwSlg 12800 A/1988; vom 6. Mai 1996, 96/10/0016).
Aus den materiellrechtlichen Regelungen des Oö. NSchG 2001 ergibt sich somit keine Parteistellung der Bf im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren und eignet sich dieses nicht, die Einwände der Bf zu behandeln.
Ihr kommt insofern auch keine Beschwerdelegitimation zu und ist es dem Verwaltungsgericht insofern verwehrt, inhaltlich auf die Einwendungen der Bf einzugehen, weil es ansonsten eine Zuständigkeit wahrnehmen würde, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt.
IV. Die Beschwerde war insofern aufgrund der verspäteten Einbringung und aufgrund mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l