LVwG-550703/8/Wim/KaL
Linz, 04.08.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn H K, vertreten durch die R W O N G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18. September 2015, GZ: Wa10-52/5-2015, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag hinsichtlich einer Zufahrtsstraße auf dem Grundstück Nr. x, KG B, S B, im Hochwasserabflussbereich des S
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet:
„Wasserpolizeilicher Auftrag:
Herrn H K, x, A, wird aufgetragen, bis spätestens 31. Oktober 2016 im Bereich der Zufahrtsstraße auf Grundstück Nr. x, KG B, S B, nachstehende Maßnahmen zu setzen:
· Unmittelbar entlang des Böschungsfußes (Grundstück Nr. x, KG B) im Bereich der vor Ort ersichtlichen Tiefenlinie ist auf Eigengrund des Eigentümers von Grundstück Nr. x, KG B, ein geradliniges Betonrohr oder dergleichen, DN 400, fachgerecht im Bereich der Anschüttungen einzubauen.
Dieses Rohr ist statisch auf die Zufahrtstonagen auf Grundstück Nr. x, KG B, zu bemessen. Das Längsgefälle dieses Rohres in Richtung Süd-Süd-West ist mit zumindest 2 % auszuführen.
Die Höhenlage des Rohres ist so auszuführen, dass die Rohrsohle im Einlaufbereich in etwa auf Höhe der Tiefenlinie liegt, sodass bei Oberflächenwasserabfluss keine abflusslose Mulde verbleibt.
Dieses Rohr im Eigentum des Grundstücksbesitzers von Grundstück Nr. x, KG B, ist dauerhaft wirksam, bei Regenereignissen mit der Gefahr der Verklausung des Rohreinlasses verklausungssicher zu erhalten und entsprechend bei Verkleinerung des Abflussquerschnittes im Rohrbereich in Stand zu halten bzw. zu sanieren.
· Sollten diese Maßnahmen nicht gesetzt werden, ist das durch die Errichtung der Zufahrtsstraße veränderte Gelände wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, sodass keine Geländeerhöhung vorliegt, und die errichtete Zufahrtsstraße bis auf dieses Niveau ersatzlos zu entfernen.
Rechtsgrundlage:
§§ 38, 39, 98, 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bis spätestens 30. November 2015 aufgetragen, für die Errichtung der Zufahrtsstraße auf seinem Grundstück um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die Zufahrtsstraße ersatzlos zu entfernen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass aus seiner Sicht die Zufahrtsstraße gar nicht im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des S liege und es sich überdies bei der Zufahrtsstraße um keine „andere Anlage“ handle, da auf das Grundstück auch schon in früheren Jahren zugefahren wurde und die Befestigung der bestehenden Zufahrtsstraße keine Errichtung oder Abänderung sei. Überdies hätten sich die Abflussverhältnisse nicht geändert.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Vornahme eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von nachstehendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat im Bereich seines Grundstückes Nr. x, KG B, eine Zufahrt aufgeschüttet, die sich zumindest zum Teil im Hochwasserabflussbereich des S befindet und durch die auch die natürlichen Abflussverhältnisse hinsichtlich des oberliegenden Grundstückes Nr. x, KG B, nachteilig verändert wurden.
Mit der Umsetzung der im Spruch vorgesehenen Maßnahmen werden die natürlichen Abflussverhältnisse nicht mehr nachteilig beeinträchtigt und stellt die Zufahrtsstraße auch kein Hochwasserhindernis mehr dar.
3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, die durch entsprechende Erhebungen und Ausdrucke aus dem Digitalen Oberösterreichischen Rauminformationssystem sowie aus Unterlagen zur S-regulierung bestätigt wurden. Weiters hat der Amtssachverständige auch angegeben, dass bei Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen die derzeitigen Beeinträchtigungen beseitigt werden.
Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch bereit erklärt, die Maßnahmen umzusetzen.
Die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen wurden nicht bestritten und wurde diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, von Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches fließender Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.
Nach Abs. 3 gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Nach § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Abfluss solcher Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu hindern.
4.2. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen im Bereich seiner Zufahrtsstraße hat er die obigen Bestimmungen übertreten und liegt damit eine Neuerung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes vor. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die bestehende Zufahrtsstraße so wie sie derzeit vorhanden ist, auch nicht nachträglich wasserrechtlich bewilligt werden kann, sodass hier von einem wasserpolizeilichen Alternativauftrag auf einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 umzustellen war, wobei zusätzlich zu berücksichtigen war, dass die Anlage nicht nur den 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des S berührt, sondern auch die natürlichen Abflussverhältnisse des Grundstückes Nr. x, KG B, nachteilig beeinträchtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei im Spruch klargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer entweder den Durchlass entsprechend den Vorgaben des Amtssachverständigen einzubauen hat, oder eben die Straße zur Gänze zu entfernen hat.
Bei Setzung der geforderten Maßnahmen kann auf eine wasserrechtliche Bewilligung auch nach den Ausführungen des Amtssachverständigen, da die Auswirkungen sodann praktisch nicht mehr vorhanden sind, verzichtet werden.
Der Beschwerdeführer hat sich zur Setzung dieser Maßnahmen bereit erklärt und wurde die nunmehr festgesetzte Frist auch nach den entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen neu bemessen und wird dem Beschwerdeführer damit ausreichend Zeit gegeben, diese Maßnahmen auch fristgerecht umzusetzen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer