LVwG-550059/34/Wim/BZ
Linz, 28.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer anlässlich des Antrags der Z Z, W, X, vertreten durch P V X, R, auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landeshauptmannes von Oberösterreich, GZ: Wa-2012-305935/4-Wa/Ne, betreffend die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 2012, GZ: Wa-2012-305935/4-Wa/Ne, insofern abgeändert, als anstelle der Punkte 1. bis 8. die nachstehenden Anordnungen treten:
1. Die auf Grundstück Nr. X, KG X, südöstlich hinter dem Haus X, W, vorgenommene Verrohrung ist im gesamten Verlauf zur Gänze zu entfernen.
2. In diesem Bereich ist beginnend 15 m oberhalb des Hauses ein Trapezprofil mit einer Tiefe von 25 cm, einer Sohlbreite von 1 m und einer Kronenbreite von 2,6 m herzustellen, das mit einem kontinuierlichen Gefälle von 14 % bis 20 m unterhalb des Hauses errichtet wird, wobei im gesamten Verlauf von der Böschungsneigung her gleichmäßig verlaufende Uferböschungen zu errichten sind. Diese Gerinnegeometrie ist leicht mäandrierend aber im Wesentlichen gestreckt zu gestalten.
Hinweis:
Von Z Z wurden auch außerhalb des HQ30-Bereiches am linken Vorland Geländeabsenkungen vorgenommen, sodass bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes lediglich im Hochwasserabflussbereich die Möglichkeit gegeben ist, dass beim Abfließen von seltenen Hochwässern diese über das tiefer gelegene, linke Vorland zum Wohnhaus X gelangen. Es wird daher dringend empfohlen, auch außerhalb des Hochwasserabflussbereiches linksufrig die ursprünglichen Höhenlagen wiederherzustellen.
Auf Grund der gegebenen Gefällsverhältnisse ist davon auszugehen, dass sich eine massive Tiefen- und Seitenerosion einstellen wird und es wird daher empfohlen, eine Stabilisierung des wiederhergestellten Gerinnes durch Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959 (beispielsweise mit Granitbruchsteinen, die rau, jedoch im Verband zu verlegen sind, bzw. mit ingenieurbiologischen Bauweisen) vorzunehmen.
3. Die unter obigen Punkten aufgetragenen Maßnahmen sind bis 1. März 2017 durchzuführen.
4. Der Beginn der aufgetragenen Arbeiten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie der Abschluss der Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Schärding als zuständiger Wasserrechtsbehörde jeweils unverzüglich, unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.
Hinweis:
Im Zuge der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gewässergefährdende bzw. die Wasserqualität beeinträchtigende Stoffe weder konzentriert versickert, noch in ein Gewässer abgeleitet werden dürfen.
Weiters darf anfallendes Räumgut nicht innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches des Gewässers (ab-)gelagert werden.
Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen und bleibt im Übrigen der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 2012, GZ: Wa-2012-305935/4-Wa/Ne, aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit wasserpolizeilichem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. November 2011, GZ: Wa10-183/13-2010/Ka, wurde der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin (im Folgenden: Ww) als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft X, W, gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 unter Spruchpunkt I. aufgetragen, die von ihr auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde W, konsenslos errichtete Verrohrung eines unbenannten Zubringers zum Xbach zu entfernen und einen offenen Gerinneverlauf wieder herzustellen und auf Dauer zu erhalten. Für die Durchführung der zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen und im Bescheid konkret aufgelisteten Maßnahmen wurde der Ww eine Frist eingeräumt.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Ww mit Eingabe vom 23. November 2011 rechtzeitig Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsverfahrens, in eventu das Vorgehen mit gelinderen Mitteln beantragt.
1.3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 2012, GZ: Wa-2012-305935/4-Wa/Ne, wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding wie folgt zu lauten habe:
„I. Wasserpolizeilicher Auftrag
Z Z, X, W, wird aufgetragen,
- die von ihr auf dem Gst.Nr. X, KG X, Gemeinde W, eigenmächtig im HQ30-Bereich des unbenannten Zubringers zum Xbach getätigten Abgrabungen wieder auf das ursprüngliche Gelände zu verfüllen,
- die von ihr auf oa. Grundstück eigenmächtig im HQ30-Bereich des unbenannten Zubringers zum Xbach vorgenommenen Anschüttungen wieder auf das ursprüngliche Niveau abzutragen und
- die von ihr auf oa. Grundstück eigenmächtig vorgenommene Verrohrung des unbenannten Zubringers zum Xbach zu entfernen sowie den ursprünglichen Gewässerverlauf wiederherzustellen.
Die Beseitigung dieser eigenmächtigen Neuerungen hat wie Nachstehend angeführt zu erfolgen:
1. Die auf X, KG X, zwischen der bergseitigen, südöstlichen Hausfront des Anwesens X und Hm 0,60 im ursprünglichen HQ30-Bereich des unbenannten Zubringers zum Xbach in einer Breite von 3,6 m getätigte Abgrabung ist wieder auf das ursprüngliche Geländeniveau zu verfüllen, sodass eine Vorlandabflusstiefe von 25 cm gegeben ist und das derart wiederhergestellte Gelände ein kontinuierliches Gefälle hat.
Die Auffüllhöhe bei Hm 0,56 (dies ist 11 m bachaufwärts des Wohnobjektes X) hat mind. 1,0 m zu betragen.
Hinweis: Von der Berufungswerberin wurden im Bereich der gegenständlichen Abgrabungen auch außerhalb des HQ30-Bereiches am linken Vorland Geländeabsenkungen vorgenommen, sodass bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes lediglich im Hochwasserabflussbereich die Möglichkeit gegeben ist, dass beim Abfließen von seltenen Hochwässern diese über das tiefer gelegene, linke Vorland zum Wohnhaus X gelangen. Es wird daher dringend empfohlen, auch außerhalb des Hochwasserabflussbereiches linksufrig die ursprünglichen Höhenlagen wiederherzustellen.
2. Die auf X, KG X, zwischen Hm 0,28 (rd. 1 m bachabwärts des bestehenden Rohrauslaufes) und der bergseitigen, südöstlichen Hausfront des Anwesens X im ursprünglichen HQ30-Bereich des unbenannten Zubringers zum Xbach in einer Breite von 3,6 m vorgenommene Anschüttung ist wieder auf das ursprüngliche Niveau abzutragen, sodass eine Vorlandabflusstiefe von 25 cm gegeben ist und das derart wiederhergestellte Gelände ein kontinuierliches Gefälle hat.
Die Abtraghöhe bei Hm 0,32 (rd. 4 m bachaufwärts der talseitigen, nordwestlichen Gebäudefront) hat 1,5 m zu betragen.
3. Die auf X, KG X, zwischen Hm 0,19 und Hm 0,28 im ursprünglichen HQ30-Bereich des unbenannten Zubringers zum Xbach in einer Breite von 3,6 m vorgenommene Anschüttung ist wieder auf ursprüngliches Niveau abzutragen, sodass eine Vorlandabflusstiefe von 25 cm gegeben ist und das derart wiederhergestellte Gelände ein kontinuierliches Gefälle hat. Die Abtraghöhe bei Hm 0,22 hat 1,0 m zu betragen.
4. In den gemäß obigen Punkten 1. bis 3. abgetragenen bzw. wieder aufgeschütteten Vorlandabflussbereichen mit einer Breite von 3,6 m ist wieder ein durchgehend offenes Niederwassergerinne mit einer Tiefe von 0,25 m fachgerecht herzustellen. Der Gerinneverlauf ist in Entsprechung seines ursprünglichen Verlaufes wiederherzustellen und zwar beginnend 15 m bachaufwärts des Wohnhauses X bis zum Punkt 1,5 m südwestlich des derzeit bestehenden Verrohrungsendes und in weiterer Folge bis zu jenem Punkt an der Grundstücksgrenze der Gst.Nr. X und X, je KG X, an dem derzeit das offene Gerinne verläuft (entspricht Hm 0,19). Dabei ist das Gerinne leicht mäandrierend, aber im Wesentlichen gestreckt zu gestalten.
5. Das Niederwassergerinne hat eine Sohlbreite von mind. 0,2 m und eine Gerinnetiefe von mind. 0,2 m sowie beidufrige Böschungsneigungen von 1:1,5 oder flacher zu erhalten.
Hinweis: Auf Grund der gegebenen Gefällsverhältnisse ist davon auszugehen, dass sich eine massive Tiefen- und Seitenerosion einstellen wird und es wird daher empfohlen, eine Stabilisierung des wiederhergestellten Gerinnes durch Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959 (beispielsweise mit Granitbruchsteinen, die rau, jedoch im Verband zu verlegen sind, bzw. mit ingenieurbiologischen Bauweisen) vorzunehmen.
Zur Vermeidung von Erosionen wird weiters dringend empfohlen, in den Randbereichen des gemäß obigen Punkten wiederhergestellten Gerinnes die Böschungen, die sich außerhalb des HQ30-Bereiches befinden, mit einer maximalen Neigung von 1:1 bzw. dem natürlichen Böschungswinkel des anstehenden Materials entsprechend an die neuen Geländeverhältnisse anzupassen.
6. Im Anschluss an die Bauarbeiten ist umgehend eine Humusierung und Besämung der neuen Gerinneböschungen vorzunehmen.
7. Die unter obigen Punkten 1. bis 6. aufgetragenen Maßnahmen sind bis 1. Juni 2013 durchzuführen.
8. Der Beginn der aufgetragenen Arbeiten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie der Abschluss dieser Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als zuständige Wasserrechtsbehörde jeweils unverzüglich, unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.
Hinweis:
Im Zuge der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gewässergefährdende bzw. die Wasserqualität beeinträchtigende Stoffe weder konzentriert versickert noch in ein Gewässer abgeleitet werden dürfen.
Weiters darf anfallendes Räumgut nicht innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches des Gewässers (ab-)gelagert werden.“
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
1.4. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat die Ww ua. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu GZ: Wa10-183/13-2010/Ka, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu GZ: Wa-2012-305935/4-Wa/Ne, rechtskräftig beendet wurde, eingebracht.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
„Dem wasserpolizeilichen Auftrag lag die Tatsachenfeststellung der Behörde zugrunde, dass sich das Grundstück der Einschreiterin (Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde W) innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses des unbenannten Zubringers zum Xbach befinde, weshalb die von der Behörde festgestellten Anschüttungen und Abgrabungen ohne die notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungen durch die Einschreiterin erfolgten. Die von der Behörde weiters festgestellte Verrohrung sei ein Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959, weshalb auch diese Verrohrung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Da die von der Behörde festgestellten Anschüttungen bzw. Abgrabungen und Verrohrung Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss hätten, käme auch ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zur Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Maßnahmen nicht in Betracht.
Wie von der Wildbach- und Lawinenverbauung der Sektion OÖ eruiert und der Einschreiterin anlässlich ihres Gesprächs mit dem zuständigen Sektionsleiter HR DI G vom 15.5.2013 von Sachverständigenseite erstmals mitgeteilt wurde, ist die Hochwasserabflussproblematik ihres Grundstückes darauf zurückzuführen, dass ein im Jahr 2003 im Oberliegerbereich geplantes Auffangbecken betreffend das Xbach-Projekt tatsächlich nicht gebaut wurde. Stattdessen kam es durch Grundeigentümer und die Gemeinde W auf dem Gelände im Oberliegerbereich zu (wasserrechtlich nicht genehmigten) Maßnahmen für den Hochwasserabfluss des Xbaches bzw. des unbenannten Zubringers zu diesem, wodurch das Grundstück der Einschreiterin überhaupt erst vom Hochwasserabflussbereich HQ 30 des Gewässers erfasst wurde.
Diese Fachinformation der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 15.5.2013 ist für das wieder aufzunehmende wasserrechtliche Verfahren von Bedeutung, zumal sich bis zu den – anstelle des Auffangbeckens – vorgenommenen Veränderungen des Hochwasserabflusses lediglich ein gering wasserführendes Gerinne am Grundstück der Einschreiterin befand, weshalb das Grundstück der Einschreiterin bis zu diesem Zeitpunkt nicht vom HQ 30-Bereich des Xbaches bzw. des unbenannten Zubringers zu diesem umfasst war.
Von Seiten der Wildbach- und Lawinenverbauung der Sektion OÖ wurde auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines empfohlen, was bedeutet, dass auch aus Sachverständigensicht bei einer vorzunehmenden Befundung des Grundstückes der Einschreiterin bzw. des Hochwasserabflusses des Xbaches und des unbenannten Zubringers zu diesem noch weitere neue Erkenntnisse für die Beurteilung des Hochwasserschutzes zu erwarten sind. Es wird auf beiliegendes Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung der Sektion OÖ vom 16.05.2013 verwiesen.
Die neuen Eruierungen der Wildbach- und Lawinenverbauung zu den Vorkommnissen betreffend die Gestaltung des Hochwasserabflusses des Xbaches bzw. des unbenannten Zubringers zu diesem, insbesondere die Unterlassung der Ausgestaltung des im Jahr 2003 geplanten Auffangbeckens, sind auch dahingehend von Bedeutung, dass die tatsächlich getroffenen Maßnahmen im Oberliegerbereich bzw. durch die Gemeinde W und deren Auswirkungen auf das Grundstück der Einschreiterin bislang nicht wasserrechtlich genehmigt sind. Das bedeutet, dass die Wasserrechtsbehörde den Oberliegern bzw. der Gemeinde W, die die Maßnahmen zum Hochwasserabfluss auf das Grundstück der Einschreiterin eigenmächtig vorgenommen haben, aufgetragen wird, diese Maßnahmen zu beseitigen.
Die Zurücknahme dieser Maßnahmen wird in der Folge dazu führen, dass auf dem Grundstück der Einschreiterin – wieder wie ursprünglich – lediglich ein nur geringfügig wasserführendes Gerinne verlaufen wird und wird sich das Grundstück der Einschreiterin damit nicht mehr im Hochwasserabflussbereich des Xbaches bzw. des unbenannten Zubringers zu diesem befindet. Damit fallen auch die von der Behörde festgestellten Abgrabungen bzw. Anschüttungen nicht mehr unter die Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 und stellt die von der Behörde festgestellte Verrohrung – mangels Hochwassergefahr – auch keinen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 mehr dar. Jedenfalls würde es das öffentliche Interesse im Falle der Rückbauung der Maßnahmen durch die Oberlieger bzw. die Gemeinde W zulassen, dass der Einschreiterin die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der Maßnahmen zukommt. Damit wären die der Einschreiterin mit dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 27.12.2012 zu Wa-2012-305935/4-Wa/Ne wasserpolizeilich aufgetragenen Maßnahmen obsolet und wäre das Verfahren ersatzlos einzustellen.
Die von der Sektion OÖ der Wildbach- und Lawinenverbauung nunmehr sachverständig eruierten Vorgänge rund um den Hochwasserabfluss des Xbaches bzw. des unbenannten Zubringers zu diesem, insbesondere die Unterlassung der Errichtung des im Jahr 2003 geplanten Auffangbeckens, stellen sohin neue Tatsachen dar, die zu einer Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages, nämlich ersatzloser Aufhebung desselben, führen.“
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wie folgt ergänzt und in der Folge die ersatzlose Einstellung der beiden Verfahren beantragt:
„Nach der Mitteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion OÖ) vom 4.7.2013 beruht die dem Bescheid der BH Schärding vom 4.11.2011 zu Wa10-183/13-2010/Ka und dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 27.12.2012 zu Wa-2012-305935-4-Wa/Ne zugrundeliegende Annahme, das Grundstück der Einschreiterin liege im HQ 30-Bereich des unbenannten Zubringers zum Xbach, auf einem Schreibfehler oder einer eklatanten Fehlschätzung: Tatsächlich befindet sich das Grundstück Nr. X der Einschreiterin in keiner Gefahrenzone, weshalb die zitierten Bescheide auf einer unrichtigen Beurteilungsgrundlage beruhen.
Die Mitteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 4.7.2013, wonach sich das Grundstück Nr. X der Einschreiterin in keiner Gefahrenzone befindet, stellt eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar, die zu einer Abänderung der wasserpolizeilichen Aufträge, nämlich zur ersatzlosen Aufhebung derselben führen.“
2.1. Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz
(VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden, woraus sich iVm § 3 VwGVG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt. Die §§ 32 und 33 des VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. März 2015 sowie am 5. Juli 2016.
2.2.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. März 2015 wurden die Berechnungsmethoden und Ermittlungsverfahren für den gegenständlichen
HQ30-Bereich ausführlich thematisiert und wurde übereingekommen, dass ein Amtssachverständiger aus dem Bereich der Hydrographie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird.
2.2.2. Das LVwG Oö. hat anschließend eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 7. September 2015, des Amtssachverständigen für Hydrographie eingeholt. Darin führt der Amtssachverständige aus:
„Für die Darstellung von Überflutungsflächen 30-jährlicher Hochwasserereignisse und deren Anschlagslinien, ist die Ermittlung von Hochwasserführungsdaten mit einer anschließenden hydraulischen Überrechnung notwendig.
Für den ggsten. Bereich wurde bei einer seit einiger Zeit zurückliegenden Projektierung von Hochwasserschutzmaßnahmen seitens ‚Der Wildbach‘ [gemeint wohl: Wildbach- und Lawinenverbauung] ein Niederschlags-Abflussmodell erstellt, in dem für die Ermittlung HQ100, 100-jährliche Niederschläge verschiedener Regendauern berücksichtigt wurden.
Der sich daraus errechnete höchste Wert wurde für die Bemessung der Hochwasserschutzanlagen herangezogen. Als Bemessungswert wurde für ein HQ100, 2,4 m³/sec angenommen. Erfahrungsgemäß liegen auf diese Art ermittelte Werte im oberen Vertrauensbereich des Erwartungswertes.
Die seitens des Hydrographischen Dienstes in der Stellungnahme vom 01. Dezember 2014 bekanntgegebenen Hochwasserführungsdaten wurden im Wesentlichen unter Anwendung von Abflussformeln ermittelt, und bringen in der Regel im Vergleich zu statistischen Auswertungen von Beobachtungen immer wieder sehr plausible Abschätzungen von Hochwasserführungen, insbesondere bei Gewässern mit kleinen Einzugsgebieten.
Bei einem Einzugsgebiet von 0,06 km² errechnen sich damit folgende Werte:
HQ1 = 0,2 m³/sec
HQ10 = 0,9 m³/sec
HQ30 = 1,4 m³/sec
HQ100 = 2,0 m³/sec“
Im Übrigen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht vorgeschlagen werde, die Überflutungsflächen des damaligen Zustandes im dortigen Bereich zu visualisieren und anschließend könne der Überflutungsbereich
30-jährlicher Hochwässer festgelegt werden.
2.2.3. In der Folge hat der Amtssachverständige für Hydrographie folgende schriftliche gutachtliche Stellungnahme, datiert mit 21. Juni 2016, abgegeben:
„In der gutachtlichen Stellungnahme vom 07.09.2015 wurden unter Hinweis auf die Ermittlungsmethodik, die Hochwasserführungsdaten des ggst. Gerinnes im Bereich der ggsten. Liegenschaft bei einem Einzugsgebiet von 0,06 km² bekanntgegeben:
HQ1 = 0,2 m³/sec
HQ10 = 0,9 m³/sec
HQ30 = 1,4 m³/sec
HQ100 = 2,0 m³/sec
Seitens des Unterfertigten wurde nunmehr eine einfache hydraulische Berechnung durchgeführt, um die erforderliche geometrische Ausbildung des Abflussprofiles bei Auftritt von 30-jährlichen Hochwässern zu ermitteln (Hochwasserabflussbereich).
Diese Geometrie sollte dem ursprünglichen Zustand angenähert sein.
Die Annahme des ursprünglichen Zustandes erfolgte aus den Angaben im Gutachten des ASV für Wasserbautechnik vom 22. Juni 2012.
Die Berechnung ergab, dass der Überflutungsbereich 30-jährlicher Hochwässer eine Breite von 2,6 m und einen Abflussquerschnitt von 0,45 m² aufzuweisen hat.
Um dieser hydraulischen Berechnung zu entsprechen, ist dieser HW-Abflussbereich geometrisch als Trapezprofil – mit einer Tiefe von 0,25m, einer Sohlbreite von 1,0m und einer Kronenbreite von 2,6m – auszugestalten.
Es wurde ein Geschwindigkeitsbeiwert nach Strickler von 28 (kiesig-sandige Gerinnesohle), sowie ein Gefälle von 14% (aus Längenschnitt des WLV-Projektes – Beil. 4b) angenommen.
Diese Gerinnegeometrie wäre im Bereich der getätigten Anschüttungen und Abgrabungen leicht mäandrierend aber im Wesentlichen gestreckt zu gestalten.
Auf Grund der Steilheit des Geländes ist darauf zu achten, dass das neue Gerinne entsprechend stabil hergestellt wird, um eine Tiefen- u. Seitenerosion zu verhindern. Dies ist durch die Anordnung von Granitbruchsteinen oder dgl. zu gewährleisten.
Das Sohlsubstrat soll im Wesentlichen sandig-kiesigen Charakter aufweisen, die Böschungen können zwischen den Stabilisierungsmaßnahmen (Granitbruchsteine) als Wiesenflächen o. ä. ausgestaltet werden.
Erfolgt die Offenlegung des Gerinnes wie oben beschrieben, sind bei Auftritt von 30-jährlichen Hochwasserereignissen negative Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger auszuschließen.“
2.2.4. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016, an der neben der anwaltlich vertretenen Ww auch die Amtssachverständigen für Hydrographie und Wasserbautechnik teilnahmen, wurde die schriftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 21. Juni 2016 ausführlich besprochen und wurde ergänzend vom hydrographischen Amtssachverständigen zum Beweisthema, welche konkreten Rückbaumaßnahmen aufgrund der gutachtlichen Ausführungen von der Ww zu treffen sind und zur Beweisfrage, innerhalb welcher Frist die oben beschriebenen Maßnahmen verlässlich umgesetzt werden können, ausgeführt:
„Eine einfache hydraulische Berechnung für den Fall des Auftretens eines HQ30 mit einem Spitzenabfluss von 1,4 m³/s hat ergeben, dass dazu ein Profilquerschnitt von 0,25 m² benötigt wird, um diese Menge ohne Überflutungen im Vorland abzuleiten. Hierbei wurde ein durchgehendes Gefälle von 14 % angenommen (entnommen aus einer Längsprofildarstellung des gegenständlichen Zubringers zum Xbach aus einem Hochwasserschutzprojekt der WLV).
Unter diesen Voraussetzungen würde sich ein Trapezprofil mit einer Sohlbreite von 1 m, einer Tiefe von 0,25 m sowie einer Kronenbreite von 2,6 m errechnen, welches im Bereich der gegenständlichen Anschüttungen bzw. Abgrabungen herzustellen wäre. Dieses Profil beginnt dann ca. 15 m oberhalb und endet in etwa 20 m unterhalb des Wohnhauses Z. Gemäß dieser Berechnung stellt sich demnach der Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer im Bereich des Anwesens Z in einer Breite von 2,6 m dar. Innerhalb dieses Bereiches sind die vorgenommenen Anschüttungen bzw. Abgrabungen zu entfernen.
Das Ausmaß der vorgenommenen Anschüttungen bzw. Abgrabungen wurde im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 22. Juni 2012 im Berufungsverfahren genau beschrieben und wurden im Berufungsbescheid vom 27. Dezember 2012 so übernommen. Diese wurden auf Basis höherer Hochwasserabflussdaten ermittelt.
Die bauliche Umsetzung der Rückbaumaßnahmen sollte grob geschätzt eine Zeit von ca. zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen. Diese Arbeiten sind natürlich witterungsabhängig durchzuführen. Für die Herstellung des Gerinnes erscheint eine Frist von sechs Monaten als angemessen.“
Die rechtsfreundlich vertretene Ww hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Sache ausgeführt, dass die vom Sachverständigen heute in Aussicht genommenen Maßnahmen über das hinausgehen würden, was der ursprüngliche Zustand vor den verfahrensgegenständlichen Anschüttungen/Abtragungen gewesen sei. Als Beweis hiefür wurde auf die Fotos gemäß Schriftsatz der Ww vom 30. März 2015, die 1994/1995 aufgenommen worden seien, verwiesen. Weiters werde im Falle der Vorschreibung der Maßnahmen eine Frist von mindestens sechs Monaten für die Umsetzung beantragt. Im Übrigen wurde auf das gesamte bisherige Vorbringen verwiesen.
Weiters wurde die Einräumung einer Frist von mindestens drei Monaten zur Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen beantragt, mit dem die heute diskutierten Sachverständigenaussagen entkräftet werden können, insbesondere zur Frage des Bestehens eines HQ30-Gebietes bzw. deren Größe.
2.3. Es steht – ergänzend zur Darstellung des Verfahrensablaufs in den Punkten 1.1. bis 2.2.4. – folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. November 2011, GZ: Wa10-183/13-2010/Ka, wurde der Ww als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft X, W, gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 unter Spruchpunkt I. aufgetragen, die von ihr auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde W, konsenslos errichtete Verrohrung eines unbenannten Zubringers zum Xbach zu entfernen und einen offenen Gerinneverlauf wieder herzustellen und auf Dauer zu erhalten.
Aufgrund der in der Folge von der Ww gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 2012, GZ: Wa-2012-305935/4-Wa/Ne, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides inhaltlich insofern abgeändert, als der Ww hinsichtlich der auf ihrem Grundstück Nr. X, KG X, eigenmächtig vorgenommenen Abgrabungen und Anschüttungen im HQ30-Bereich des unbenannten Zubringers zum Xbach die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes sowie hinsichtlich der auf ihrem oa. Grundstück eigenmächtig vorgenommenen Verrohrung des unbenannten Zubringers zum Xbach die Entfernung dieser und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerverlaufes aufgetragen wurde.
Sowohl dem von der Bezirkshauptmannschaft Schärding als auch dem vom Landeshauptmann von Oberösterreich durchgeführten Verfahren wurden folgende Daten zugrunde gelegt:
- Einzugsgebiet mit einer Größe von 6,5 ha;
- Hochwasserführungsdaten: HQ100 = 2,4 m³/s und HQ30 = 1,6 m³/s;
- Ausuferungsbereich im Hochwasserfall: linksufrig 1,20 m und rechtsufrig 1,60 m, bzw. Überflutung bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignis in einer Breite von 3,6 m in der Taltiefenlinie samt Niederwassergerinne.
Der hydrographische Amtssachverständige hat in seinen schriftlichen gutachtlichen Stellungnahmen vom 7. September 2015 und vom 21. Juni 2016 folgende Daten festgestellt:
- Einzugsgebiet von 0,06 km²;
- Hochwasserführungsdaten: HQ100 = 2,0 m³/s, HQ30 = 1,4 m³/s,
HQ10 = 0,9 m³/s und HQ1 = 0,2 m³/s;
- Überflutungsbereich bei einem 30-jährlichen Hochwasserereignis in einer Breite von 2,6 m.
Für den Fall des Auftretens eines HQ30 mit einem Spitzenabfluss von 1,4 m³/s wird ein Profilquerschnitt von 0,25 m² benötigt, um diese Menge ohne Überflutungen im Vorland abzuleiten. Hierbei wurde ein durchgehendes Gefälle von 14 % angenommen. Unter diesen Voraussetzungen errechnet sich ein Trapezprofil mit einer Sohlbreite von 1 m, einer Tiefe von 0,25 m sowie einer Kronenbreite von 2,6 m, welches im Bereich der gegenständlichen Anschüttungen bzw. Abgrabungen herzustellen wäre. Dieses Profil beginnt ca. 15 m oberhalb und endet in etwa 20 m unterhalb des Wohnhauses Z. Diese Gerinnegeometrie ist leicht mäandrierend aber im Wesentlichen gestreckt zu gestalten.
2.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem durchgeführten Beweisverfahren.
Die nunmehr ermittelten und festgestellten Daten zum Hochwasserabfluss des vom erkennenden Gerichts beigezogenen Amtssachverständigen direkt aus dem Spezialgebiet Hydrographie, unter Berücksichtigung der für die Ww günstigsten aber noch realistischen Annahmen, erscheinen plausibel und nachvollziehbar und ist diesen gutachtlichen Feststellungen der Vorzug zu geben und diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Sie wurden auch nicht vom durchaus auch als fachkundig anzusehenden Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft des Gewässerbezirkes Grieskirchen noch vom in der letzten Verhandlung anwesenden Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung in Zweifel gezogen.
Dem Beweisantrag auf Einräumung einer mindestens dreimonatigen Frist zur Einholung eines Privatsachverständigengutachtens war aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:
Zum einen wurde dem Antrag der Ww auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge gegeben und sind die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen verhältnismäßig weniger belastend für die Ww. Zum anderen standen der nunmehrigen Ww – seit Beginn der in dieser Angelegenheit geführten Verfahren – insgesamt nunmehr bereits rund 5 Jahre zur Verfügung, um ein Privatgutachten einzuholen und hat die Ww während des gesamten Verfahrens von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sodass eine Stattgabe nur eine weitere Verfahrensverzögerung bedeuten würde.
Für das erkennende Verwaltungsgericht ist der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Abs. 2: Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs. 4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Nach Abs. 3 gilt als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
Nach § 41 Abs. 2 leg. cit. ist bei Privatgewässern die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
Gemäß § 138 Abs. 1 leg. cit. ist, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
3.2. Vorweg wird angemerkt, dass die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Entscheidung über „seine“ Bescheide betreffende Wiederaufnahmeverfahren mit 1. Jänner 2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Es betrifft dies auch Verfahren, die während der aufrechten Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich bereits abgeschlossen waren. Aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 6 letzter Satz VwGbk- ÜG tritt an die Stelle des vom Landesverwaltungsgericht nicht anzuwendenden § 69 AVG, der im Wesentlichen gleichlautende § 32 VwGVG, der auf das Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Der Antrag der Ww ist in diesem Sinne umzudeuten.
3.3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens schafft die Möglichkeit, eine durch Bescheid rechtskräftig erledigte Rechtssache, der besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben. Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, dh es darf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sein.
Diese Voraussetzungen sind verfahrensgegenständlich jedenfalls erfüllt.
Die Ww macht den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (im Sinne obiger Ausführungen umzudeuten in § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) – neue Tatsachen oder Beweismittel – geltend.
Damit dieser Wiederaufnahmegrund vorliegt, müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht „geltend gemacht“ – also nicht bekannt – waren, sondern erst nach Verfahrensabschluss hervorgekommen sind („nova reperta“). Diese Voraussetzung erklärt sich damit, dass der Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung ergeht, seine Rechtskraft daher den in diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt erfasst, auch wenn dieser unvollständig ermittelt wurde. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Sachverhalt anders beschaffen war, als die Behörde angenommen hat, muss daher die Rechtskraft beseitigt werden, um den Weg zu einer neuen Entscheidung zu eröffnen.
Ein Wiederaufnahmeantrag kann also nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln kann somit nur dann die Rede sein, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern ein „neues Beweismittel“ sein, als es selbst – (nur) über seinerzeit bestandene Tatsachen – neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonstwie hervorgekommene neue Tatsachen verwertet. Entscheidend sind also neue Befundergebnisse über die damalige Tatsachenlage (vgl. VwGH vom 20.10.2009, 2009/13/0062 samt Glosse von Sutter in AnwBl 2010/8222).
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich im Wesentlichen auf (schriftliche) Mitteilungen des Sektionsleiters der Wildbach- und Lawinenverbauung der Sektion Oö., wonach die Behörden den ergangenen Bescheiden zu Unrecht die Annahme zugrunde gelegt hätten, dass sich das Grundstück der Ww im Hochwasserabflussbereich befinde.
Dazu ist festzuhalten, dass sich das Grundstück der Ww zum Teil sehr wohl im Hochwasserabflussbereich befindet. Der Ww ist jedoch insofern zuzustimmen, dass sich Teilbereiche entgegen der Annahme der Behörden außerhalb des Abflussbereiches 30-jährlicher Hochwasser befinden. Es handelt sich dabei um neue „Befundtatsachen“, deren Verwertung der Ww erst nachträglich möglich wurde.
Voraussetzung ist weiters, dass sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand (vgl. VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ww insofern zuzustimmen ist, als die ergangenen Bescheide (insbesondere auch der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich) auf nicht zutreffenden Annahmen beruhen. So ergab das ergänzende Ermittlungsverfahren, dass die nunmehr ermittelten und festgestellten Daten zum Hochwasserabfluss des vom erkennenden Gerichts beigezogenen Amtssachverständigen direkt aus dem Spezialgebiet Hydrographie unter Berücksichtigung der für die Ww günstigsten noch realistischen Annahmen einen kleineren Hochwasserabflussbereich und damit für sie auch geringere Rückbaumaßnahmen ergeben.
Diese neu hervorgekommen Tatsachen hätten daher – sofern sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären – zu einem anders lautenden Sachverhalt und in der Folge zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt.
Für den Erfolg eines Wiederaufnahmeantrags ist auch Voraussetzung, dass das Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte (vgl. VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0146). Der Umstand, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076).
Im vorliegenden Fall hat die Ww ihr Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag auf eine Mitteilung des zuständigen Sektionsleiters der Wildbach- und Lawinenverbauung der Sektion Oö. vom 15. Mai 2013 (bzw. dessen schriftlichen Ausführungen vom 16. Mai 2013) sowie (ergänzend) auf eine weitere schriftliche Mitteilung dieses Sektionsleiters vom 4. Juli 2013 gestützt.
Diese neu hervorgekommenen Befundergebnisse konnte die Ww daher erst nach rechtskräftigem Abschluss des Wasserrechtsverfahrens verwerten, da ihr diese Tatsachen erstmals am 15. Mai 2013 bekannt wurden. Es liegt somit kein Verschulden im Sinne der obigen Ausführungen der Ww vor, sodass auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 21. Mai 2013 wurde auch fristgerecht eingebracht.
Im Ergebnis war daher dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.
3.4. Der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige für Hydrographie hat schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass verfahrensgegenständlich von einem Einzugsgebiet von 0,6 km² und von niedrigeren Hochwasserführungsdaten (im Vergleich zu den dem ursprünglichen Verfahren zugrundeliegenden Daten) auszugehen ist.
Dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, dass sich das Grundstück der Ww gänzlich außerhalb des Hochwasserabflussbereiches befinde, war somit nicht zu folgen, da sich Teile des Grundstückes Nr. X, KG X, sehr wohl im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer befinden.
Dieser Abflussbereich umfasst jedoch im Vergleich zum ursprünglichen (wiederaufgenommenen) Verfahren weniger Grundstücksflächen und war daher aufgrund dieser fachlichen Beurteilung der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 2012 (wiederaufgenommenes Verfahren) an die tatsächlichen Verfahrensergebnisse anzupassen, wobei die im Gutachten mit „ca.“ und „etwa“ angeführten Meterangaben auf exakte Werte umformuliert wurden, um eine ausreichende Konkretisierung für eine allfällige Vollstreckung und Überprüfung sicherzustellen. Auch die Erfüllungsfrist wurde nach fachlicher Beurteilung großzügig bemessen. Im Übrigen bleibt der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 2012, GZ: Wa-2012-305935/4-Wa/Ne, aufgrund der Ermittlungsergebnisse aufrecht und wird der Antrag auf Einstellung des Verfahrens als unbegründet abgewiesen.
3.5. Angemerkt werden muss, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen lediglich das „Minimum“ an Wiederherstellungsmaßnahmen darstellen und der Ww – wie auch bereits im Spruch des Erkenntnisses als Hinweis formuliert – im eigenen Interesse zum Schutz ihrer Liegenschaft und ihres Wohnobjektes weitere Maßnahmen dringend angeraten werden.
Die Vorschreibung weiterer Maßnahmen (zum Eigenschutz) war jedoch – aus den bereits im Bescheid vom 27. Dezember 2012 angeführten Gründen – nicht möglich, da es sich bei der Ww um keine Betroffene iSd § 138 WRG handelt und die Vorschreibung dieser Maßnahmen auch nicht das öffentliche Interesse erfordert. Sie gehen überdies über den bewilligungspflichtigen Umfang des Wasserrechtsgesetzes hinaus und durften somit ohne eine wasserrechtliche Bewilligung ausgeführt werden.
Weiters darf auch darauf hingewiesen werden, dass bei Unklarheiten zur Ausführung sofern sich die Ww dazu keines Fachkundigen bedienen will, vorweg direkt beim Gewässerbezirk Grieskirchen und/oder der zuständigen Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung jederzeit eine Beratung geholt werden kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer