LVwG-150282/55/RK/JW/FE LVwG-150810/24/RK/JW/FE - 150814/2
Linz, 06.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die (nunmehr als Beschwerden zu wertenden) Vorstellungen von Dipl.-Päd. H B, M und A G (Vollmachtsverhältnis der Ehegatten G inzwischen aufgelöst), W und G B, alle T, x St. G, sowie M L, B x, x G (nunmehr „Bf“ genannt), vertreten durch Rechtsanwaltssocietät Dr. L J. K, Dr. J M, S x, x P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen vom 24.3.2011, Zl. Bau-8/2010, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung in Verfolgung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2016, Zl. Ra 2015/05/0069-12, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.4.2016 zu Zl. LVwG 150810
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig ergeht folgender
B E S C H L U S S :
II. Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer Dipl.‑Päd. H B, W und G B, je T, x St. G, alle vertreten durch Rechtsanwaltssocietät Dr. L J K, Dr. J M, S x, x P, sowie M G und A G, je T x, x St. G, in der zu Zl. LVwG‑150810 - 150814 anhängigen Rechtssache auf Grund Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen vom 5.8.2015, Zl. Bau‑8/2010, betreffend ebenfalls die Erteilung einer Baubewilligung bezüglich der selben baulichen Anlage wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
III. Gegen das unter I. angeführte Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.
IV. Gegen den unter II. genannten Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei, G D W eGenmbH, S x, x L, suchte mit Eingabe vom 26.6.2010 um die Erteilung der Baubewilligung für die Bauvorhaben auf den Grundstücken x (Neubau der Wohnanlage T II mit 20 Wohnungen und Tiefgarage) und Grundstück x (Neubau der Wohnanlage T II mit 13 Wohnungen und Tiefgarage), je KG x T, BG G, an.
Die bauliche Anlage auf Grundstück Nr. x mit 20 Wohnungen wurde mit „Haus A“, jenes auf Grundstück Nr. x mit 13 Wohnungen wurde mit „Haus B“ bezeichnet.
Das Grundstück Nr. x („neu“), welches inzwischen durch Vereinigung der Grundstücke x und x mit Bescheid der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen vom 19.12.2013, Zl. Bau-031-2/2013, zu dem neuen Grundstück x im nunmehrigen Ausmaß von 3.924 m² (aus den ehemaligen Grundstücken x mit 1.519 m² und x mit 2.405 m²) gebildet wurde, steht im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Gemeinde St. Georgen vom 2.8.2010, Zl. Bau-031-2/2010, welcher Bezug zum ursprünglichen Bauplatzbewilligungsbescheid der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen vom 21.1.1999, Zl. Bau-031-4/1991 hat, waren ehedem rechtskräftige Bauplatzbewilligungen bezüglich beider Grundstücke Nr. x und x (unter gleichzeitiger Bewilligung der Teilung in die Grundstücke x und x) erteilt worden.
Das baugegenständliche Grundstück Nr. x (gebildet durch Vereinigung mit Bescheid vom 19.12.2013, wie oben ausgeführt aus sich selbst und aus dem Grundstück Nr. x, jeweils KG T) ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Georgen als Bauland – Wohngebiet – ausgewiesen. Der Bf Dipl.-Päd. H B ist Alleineigentümer des Grundstückes x, KG x T.
Die Bf M und A G sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, KG x T.
Die Bf W und G B sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. x KG x T.
Die Bf M L war Grundeigentümerin des Grundstückes x mit Grundstück x, KG T.
Frau N und Frau E W sind mittlerweile je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes x mit Grundstück x, KG T, gemäß Kauvertrag vom 30.9.2014 geworden.
Die Grundstücke der Bf befinden sich im 10-Meter-Umkreis des gesamten baubewilligungsgegenständlichen Grundstückes.
Ein Bebauungsplan ist für das fragliche Gebiet neuerlich nicht mehr geltend, weil der Gemeinderat mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.6.2015 den Bebauungsplan T Ost Nr. x, später abgeändert auf Nr. x, samt folgenden neun Änderungen mit den Bezeichnungen 1-3 und 4.4 bis 4.9, aufgehoben hat.
Mit Bescheid vom 23.6.2015, Zl. Ro-R-503206/2-2015-Els, hat die zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde der beschlossenen Aufhebung die Genehmigung erteilt und begründend ausgeführt, es hätten sich keine Gründe für eine Versagung der Genehmigung aufgrund § 34 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 ergeben und wäre eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde wegen der Berührtheit überörtlicher Interessen aufgrund der Lage des Planungsgebietes an der T erforderlich gewesen.
Die neuerliche Aufhebung des Bebauungsplanes ist seit 10. Juli 2015 rechtswirksam.
Im gegenständlichen Verfahren erhoben die Bf im Vorfeld zur mündlichen Bauverhandlung am 18.8.2010 schriftliche Einwendungen und machten solche auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.8.2010.
Im weiteren Verfahren wurde sodann die erstinstanzliche Baubewilligung mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen vom 7.2.2011, Zl. Bau-8/2010, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die Bf erhoben dagegen fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Gemeinderates vom 24.3.2011, Zl. Bau-8/2010 (Beschluss des Gemeinderates vom selben Tage) abgewiesen wurde.
Der dagegen von den nunmehrigen Bf erhobenen Vorstellung gab die Oö. Landesregierung (Gemeindeaufsichtsbehörde) mit Bescheid vom 23.8.2011, Zl. IKD(BauR)-014331/3/2011-Gus/Neu, keine Folge.
Dagegen erhob der Erst-Bf am 7.10.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, gestützt auf die tragenden Beschwerdegründe, die Verordnung betreffend die Flächenwidmungspläne Nr. x und x, jeweils genehmigt mit Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde, sowie jene betreffend die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. x (später Nr. x) „T Ost“ samt seinen Einzeländerungen Nr. 1-3 und 4.4 bis 4.5, diese genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung (Aufsichtsbehörde) vom 15.7.2004, Zl. BauR-P-310052/2-2004-Els, sei verfassungsrechtswidrig.
Überblicksweise wurden als Begründungen hiefür für die raumplanerischen Maßnahmen des Gemeinderates Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, jene der Verletzung des Grundrechts auf Eigentum, Verstöße gegen den planerischen Gestaltungsspielraum, Nichtdurchführung einer Grundlagenforschung sowie Verstöße gegen die Bestandskraft bereits erlassener Raumpläne vorgebracht. Auch wurden Verstöße gegen die Leitlinie der Abteilung Wasserbau des Landes Oö. zu Zl. BauW-180000/4-2000 betreffend Baulichkeiten im Hochwasserabflussbereich, vorgebracht und eine mangelnde Erörterung der Planabsichten mit den Beteiligten ins Treffen geführt.
Der Verfassungsgerichtshof stieg sodann in eine Prüfung der gegenständlichen Aufhebung des Bebauungsplanes ein und hob mit Erkenntnis vom 4.12.2014 zu Zl. V88-2014-16, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, mit welcher der Bebauungsplan „T Ost Nr. x“, später Nr. x, samt seinen Einzeländerungen beschlossen wurde und aufsichtsbehördlich genehmigt wurde, als gesetzwidrig auf, wobei er zusammenfassend begründete, dass die Ausführungen zur Bebauungsplanaufhebung nicht ausreichend detailliert dokumentiert worden wären und das Nachschieben der Gründe hiefür rechtlich nicht statthaft wäre, weshalb ein insgesamter Begründungsmangel vorliege.
Konsequenterweise hob der Verfassungsgerichtshof ferner mit Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl. B 1163/2011-18, den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 23.8.2011, Zl. IKD(BauR)-01433113-2011-Gus/Neu, auf.
Im weiteren Verlauf wurde von der belangten Behörde in der Gemeinderatssitzung vom 10.3.2015 der Beschluss zur neuerlichen Aufhebung des gesamten Bebauungsplanes T Ost Nr. x, später abgeändert auf Nr. x, samt seinen neun Einzeländerungen gefasst (Grundsatzbeschluss).
Nach dem durchgeführten aufsichtsbehördlichen Verfahren nach dem Oö. ROG wurde sodann in der Gemeinderatssitzung vom 18.6.2015 neuerlich die Aufhebung dieses Bebauungsplanes, welcher in den 1970-iger Jahren seine Wurzeln hat, beschlossen und diese Aufhebung mit rechtskräftigem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23.6.2015 zu Zl. Ro-R-503206/2-2015/Els, neuerlich aufsichtsbehördlich genehmigt.
Nach Anschlag der gegenständlichen Verordnung an der Amtstafel ist diese Aufhebung somit seit 10.7.2015 rechtswirksam (Beginn des Anschlages an der Amtstafel am 25.6.2015).
Nach zwischenzeitig eingetretenem Zuständigkeitsübergang bezüglich des wieder offenen Verfahrens über die (seinerzeitige) Vorstellung der nunmehrigen Bf gegen den ursprünglichen Gemeinderatsbescheid vom 24.3.2011 (vgl. obige Ausführungen zum Verfahrensgang) verwies das zwischenzeitig zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 2.7.2015 (zu LVwG-150282/20/RK/Fe) die Angelegenheit nach Stattgabe der sodann als Beschwerde zu wertenden Vorstellung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen, zurück.
Mit außerordentlicher Revision vom 26.8.2015 (protokolliert zu Zl. LVwG-150282/20/RK/Fe) erhob die belangte Behörde zusammen mit der mitbeteiligten Partei als Konsenswerber außerordentliche Revision gegen den Zurückverweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.
Aufbauend auf die von der belangten Behörde selbst geschaffene (restituierte) raumordnungsrechtliche Situation der neuerlichen Aufhebung des vom Verfassungsgerichtshof im Ergebnis wieder in Geltung gesetzten (ehemals in Geltung gestandenen) Bebauungsplanes erlies die belangte Behörde sodann während noch aufrechtem, beim Verwaltungsgerichtshof behängendem, Revisionsverfahren, neuerlich den Berufungbescheid vom 5.8.2015 zu Zl. Bau-8/2010, mit welchem sie neuerlich spruchgemäß die Berufung vom 22.2.2011 gegen den Bescheid des Vizebürgermeisters vom 7.2.2011, Zl. Bau-8/2010, abwies und somit den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid aufgrund der abgewiesenen Einwendungen neuerlich bestätigte:
Auch gegen diesen Berufungsbescheid vom 5.8.2015 wurde von den Bf mit Ausnahme von E und N W je Beschwerde mit Schriftsatz vom 1.9.2015 erhoben.
Im Rahmen dieses Verfahrens (LVwG-150810 bis 150814) wurde die bereits im Spruch erwähnte mündliche Verhandlung am 29.4.2016 abgeführt und stimmten die Parteien nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2016 zu, die Ergebnisse dieser Verhandlung wegen praktisch identer Sach- und Rechtslage für das wieder eröffnete Verfahren über die (ursprüngliche) Vorstellung gegen den ursprünglich bekämpften – nunmehr wieder gegenständlichen – Bescheid heranzuziehen bzw. ließen sich sodann im Beschwerdeverfahren zu Zl. LVwG-150810 wegen des identen Projektes (nach Bescheidzustellung aufgrund Eintritts in die Grundeigentümereigenschaft) nicht auf die Sache ein.
Die belangte Behörde äußerte sich in ihrer umfangreichen Bescheidbegründung des im Spruch genannten Bescheides zum Berufungsvorbringen, auf welches diese, gegliedert nach diversen Sachbereichen, exakt einging, wie folgt:
Abgesehen von dem Umstand, dass im Zusammenhang mit allfälligem Vorbringen zur aktuellen Aufhebung des Bebauungsplanes durch die belangte Behörde es der Baubehörde (auch Berufungsbehörde) nicht möglich sei, eine diesbezügliche Gesetzwidrigkeit aufzugreifen, sei doch festzustellen, dass ein kundgemachter Verwaltungsakt vorliege, weshalb sich eine Verwaltungsbehörde mit dessen Gesetzmäßigkeit nicht auseinanderzusetzen habe.
Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, wonach Verletzungen des Bebauungsplanes releviert würden, sei so zu beantworten, dass in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich in jenem der Beschlussfassung durch den Gemeinderat (Anm.: dies ist der 24.3.2011), kein Bebauungsplan mehr existiert habe.
Wenn in der Berufung sodann weiter die Verletzung von Abstandsbestimmungen sowie jene über die Geschossfläche sowie auch nicht zulässige Errichtungen von Kellern und Tiefgaragen gemäß Bebauungsplan eingewendet würden, so habe sich die Berufungsbehörde mangels rechtswirksamen Bebauungsplan damit jedenfalls nicht auseinanderzusetzen.
Was auch für die weiter geäußerten Aspekte der Bebauungsplanverletzung im Zusammenhang mit Aspekten wie der Gebäudehöhe, der Anzahl von Stellplätzen, der Errichtung von Kellerräumen und Tiefgaragen etc. gelte, soweit dort eben Verletzungen der Bebauungsplanvorschriften aufgeworfen würden.
Zum weiteren Berufungsvorbringen in Zusammenhang mit nicht erfolgten Absprüchen der Erstbehörde über diverse Einwendungen der Bf sei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass bereits in der Erteilung einer Baubewilligung die Abweisung von Einwendungen der Nachbarn im Rechtssinne gelegen sei.
Ungeachtet dessen wäre der Spruch um die ausdrückliche Abweisung von Einwendungen ergänzt worden.
Was das weitere Vorbringen in Zusammenhang mit Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes nach Errichtung der baulichen Anlage beträfe, so sei dazu festzuhalten, dass Veränderungen des Grundwasserhaushaltes kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung darstellen würden (unter Nennung umfangreicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleichwohl hätte jedoch der erstinstanzliche Bescheid auf den Seiten 10 und 11 Ausführungen in jenem Zusammenhang gebracht.
Auch wurde sodann zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit ungeklärten wasserrechtlichen Aspekten ausgeführt, dass die belangte Behörde jene Frage, ob das Vorhaben allenfalls wasserrechtlichen Bestimmungen entsprechen würde, auch nicht als Vorfrage zu beurteilen habe, da es sich gemäß der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichtshofes hiebei um zwei nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Hauptfragen handeln würde (unter Angabe höchstgerichtlicher Judikatur).
Nach dieser Judikatur würde auch eine allfällige Aussetzung eines Baubewilligungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 38 AVG nicht in Betracht kommen.
Betont wurde sodann im Hinblick auf diesbezügliches Berufungsvorbringen, dass den Nachbarn gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kein subjektives Recht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes sowie der Statik zukomme.
Auch wurde sodann ausgeführt, dass, bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen der Bf M und A G, wonach der zu befürchtende Anstieg des Grundwasserniveaus negative Auswirkungen auf ihre unterkellerte Baulichkeit haben könnte, dies nicht von einem subjektiv-öffentlichen Recht im gegebenen Zusammenhang umfasst sei (unter Nennung höchstgerichtlicher Judikatur).
Sodann wurde weiter ausgeführt, dass dem kritisierten Gutachten des
DI A im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens, unabhängig von dem Umstand, dass sich wasserrechtliche Aspekte nicht zum Teil des baurechtlichen Verfahrens eben machen lassen könnten, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre, dies unabhängig von dem Umstand einer erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligung.
Zu weiterem Berufungsvorbringen, wonach die Abwasserabführung im gegenständlichen Kanal zu gering dimensioniert sei, wurde mit verwaltungsgerichtlicher Judikatur ausgeführt, dass Nachbarn kein Anspruch auf Sicherstellung der Abwasserbeseitigung zustehe, weshalb sich die Baubehörde auch mit diesem Vorbringen nicht weiter auseinandergesetzt hätte.
Dies unabhängig von dem Umstand, dass, wie im, zum wasserrechtlichen Bescheid vom 10.12.1998, Zl. Wa-304652/4FoKh, führenden wasserrechtlichen Verfahren hervorgekommen wäre, der Abflussbeiwert von 0,33 der gegenständlichen Abwasseranlage auch nach vollständiger Bebauung des Wohngebietes nicht überschritten würde, weshalb sich gegenteiliges Vorbringen nicht erwiesen hätte.
Zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit Verletzungen von Vorschriften der Bauordnung (§ 33 Abs. 4 Oö. Bauordnung!) über die Lage mehrerer selbständiger Gebäude auf einem Bauplatz wurde festgehalten, dass gesonderte Bauplatzbewilligungen für beide Grundstücke Nr. x und x vorliegen würden, weshalb jedenfalls nicht so, wie vorgebracht, mehrere Gebäude auf einem Bauplatz bestehen würden (hiezu wird angemerkt, dass, wie bereits ausgeführt wurde, mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde vom 19.12.2013 sodann eine Vereinigung hinsichtlich der Grundstücke Nr. x und x zu einem Grundstück Nr. x, EZ x, KG T, erfolgt ist).
Zum Berufungsvorbringen in Bezug auf zu erwartende Beeinträchtigungen der Häuser der Bf durch Erdbewegungen und Erschütterungen, welche im Zuge der Baumaßnahmen resultieren würden, wurde auf den Umstand Bezug genommen, dass derartige Beeinträchtigungen zum einen nicht von einem subjektiven Nachbarrecht umfasst wären und zum anderen bescheidmäßig ohnehin eine entsprechende Beweissicherung empfohlen worden wäre, welcher sich die Baubehörde auch vollinhaltlich anschließe.
Vorbringen im Zusammenhang mit zu befürchtenden Schäden aufgrund des Hineinreichens der Kellerbereiche in den Grundwasserstand, wodurch durch die zu erwartende Änderung dieses Grundwasserstandes, in welchen die Baulichkeiten sodann hineinragten, es zu Spannungsrissen etc. kommen könnte, begegnete die Berufungsbehörde damit, dass hinsichtlich Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes sowie der Statik kein subjektives Recht der Bf in Frage käme, was auch für das Argument, wonach der Fußboden von Wohnräumen zu knapp über dem örtlichen Grundwasserspiegel gelegen sei, zutreffe.
Zur Thematik „Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen“, wonach von den Bf eingewendet worden wäre, dass die vorhandene Zufahrtsstraße für den Verkehr nur zu schwach dimensioniert sei, hielt die Berufungsbehörde fest, dass den Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektives Recht zustünde, weshalb auch aus der befürchteten allfälligen Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden könne, weshalb sich die Baubehörde 2. Instanz somit mit diesem Berufungsvorbringen nicht auseinanderzusetzen gehabt hätte, was auch für allfällige Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr im Falle eines Hochwassers, wie von den Bf in deren Berufungsschrift angezogen, gelte, weshalb auch der diesbezügliche Antrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens ins Leere gehen würde.
Was die weitere Argumentation in der Berufung dergestalt beträfe, dass der Abstand zwischen der Tiefgarageneinfahrt und der westlichen Gemeindestraße nicht ausreichen würde, so sei dazu festzustellen, dass gemäß Oö. Straßengesetz eine Zustimmung der Oö. Straßenverwaltung für derartige Fragen erforderlich wäre.
Eine derartige Zustimmung läge im gegenständlichen Verfahren vor, weshalb auch die belangte Behörde die straßenrechtlichen Voraussetzungen des § 18 Oö. Straßengesetz nicht zu überprüfen gehabt hätte.
Was sodann das Vorbringen bezüglich diverser Emissionsbelastungen der Bf beträfe, so wären diese Einwendungen wegen der Thematiken „Luftverunreinigung und Lärm“ erhoben worden.
Nun sei nach Ansicht der Berufungsbehörde bezüglich üblicher Immissionen im Wohngebiet mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass diese im Falle der Üblichkeit von den Nachbarn hingenommen werden müssten und könne der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass etwa die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt werde.
Auch sei festzuhalten, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit 28 Wohnungen samt den dazugehörigen Garagen im Wohngebiet grundsätzlich zulässig sei. Gemäß vorliegenden luftreinhaltetechnischen und lärmtechnischen Gutachten sei für luftreinhaltetechnische Aspekte davon auszugehen, dass die zusätzlichen Luftschadstoffimmissionen bei den nächstgelegenen Anrainern als irrelevant und somit auf keinen Fall grenzwerteüberschreitend einzustufen wären und wäre auch in lärmtechnischer Hinsicht - gutachtlich zusammengefasst - zu entnehmen, dass in keiner Beurteilungssituation die Widmungsgrenzwerte überschritten würden und hätte schließlich auch das Gutachten der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung ergeben, dass sowohl hinsichtlich Lärm als auch Luftschadstoffe keine Gesundheitsbeeinträchtigungen, Gesundheitsgefährdungen oder Belästigungen gegeben wären.
Dies gelte auch für den geplanten Kinderspielplatz in lärmtechnischer Hinsicht und würden sich auch für Erschütterungen und Verschmutzungen keinerlei Aspekte aufgrund der gegebenen Abstände zu den Häusern der Bf von mehr als
10 Metern ergeben.
Sodann könne auf das Berufungsvorbringen dergestalt, dass zur Frage der Situierung der Lüftungsschächte und der dort austretenden Abgase kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden wäre, nur so geantwortet werden, dass im Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 14.12.2010 die Lüftungsschächte aus der Tiefgarage in dessen Beurteilung eindeutig eingeflossen seien, was auch für das schalltechnische Gutachten DI G sowie das luftreinhaltetechnische Gutachten Ing. U, auf welchen das medizinische Gutachten aufbaue, gelte.
Die Einwendungen der Berufungswerber wären daher abzuweisen und der Berufung spruchgemäß der Erfolg zu versagen gewesen.
Zum fristgerecht erstatteten, als Beschwerde zu wertenden, Vorstellungsvorbringen mit Schriftsatz vom 13.4.2011, welches ganz wesentliche Teile des schon gemachten Vorbringens im gesamten Verfahren - insbesondere des Berufungsvorbringens - enthält, ist vorerst festzuhalten, dass dies an dieser Stelle nicht mehr wiedergegeben wird, wo es sich um im Wesentlichen gleiche Aspekte, wie schon im umfangreich dargestellten Berufungsvorbringen, handelt.
Im Vorbringen wurde explizit auf Eigentumsrechtsverletzungen und zu erwartende Substanzschäden an den Häusern der Bf durch Änderungen des Grundwasserstandes sowie eingewendete Substanzschäden an den Häusern und Grundstücksverunreinigungen, resultierend aus der mangelnden Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes, eingegangen und diverse Setzungsrisse, welche zu befürchten wären, ins Treffen geführt.
Zu Zu- und Abfahrtsaspekten hin zur und von der baulichen Anlage und die daraus resultierenden Immissionsbelastungen im Zusammenhang auch mit Zu- und Abfahrten auf Parkplatzfreiflächen oder in die Tiefgarage selbst, wurde ausgeführt, dass die Behörde in gesetzwidriger Weise diese Aspekte des Zu- und Abfahrtsverkehrs offenbar, so, wie jene betreffend den bei der baulichen Anlage vorbeiführenden Verkehr, nicht in ihre Betrachtung miteinbezogen hätte und somit rechtswidriger Weise ein derartiges subjektives Nachbarrecht betreffend Zu- und Abfahrverkehr den Bf abspreche.
In jenem Zusammenhang fuhren die Bf sodann so fort, dass durch die im Zusammenhang mit der gegenständlichen baulichen Anlage zur Errichtung kommenden Parkplatzfreiflächen und die Tiefgaragenabstellflächen es zu einer „erweiterten Benützung“ der Anlage käme, weil eine entsprechende Einschränkung auf die „private Nutzung“ nicht erfolgen würde, es wäre somit von einem Verhalten, das unmittelbar den beiden Wohnanlagen zurechenbar wäre, auszugehen, weshalb dieser „Anrainerverkehr“ von der Baubehörde einer Beurteilung zu unterziehen wäre, was die Baubehörde allerdings unterlassen hätte.
Auch wurde ein Beschwerdevorbringen dergestalt erstattet, dass eine konsenslose Entwässerungsanlage der Gemeinde St. Georgen als Betreiberin zu einem Absenken des Grundwasserspiegels geführt hätte, was jedoch nach Aufforderung zur Stilllegung dieser Anlage folglich zu einem Zustand führen würde, wonach der Grundwasserspiegel in diesem Bereich wiederum ansteigen werde, weshalb mit einem solchen von nur -60 bis -80 cm unter Erdoberfläche zu rechnen sei, weshalb zumindest eine Unterkellerung der Baulichkeit und die Errichtung der Tiefgarage bei einem derartigen Grundwasserspiegel jedenfalls unzulässig wären.
Es würden dadurch Grundwasserbeeinträchtigungen und Substanzschädigung „am Haus des Bf“- jedenfalls resultieren.
II. Sachverhaltsfeststellung:
In der aufgrund der wegen der og. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2016, Zl. Ra 2015/05/0069-12, nunmehr wieder offenen (ursprünglich als Vorstellung eingebrachten) Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 24.3.2011, deren Behandlung nunmehr neuerlich dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zukommt, ist in der Angelegenheit nun folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt in Ergänzung des schon dargelegten Sachverhaltes festzustellen:
Gegenständlich ist der Neubau einer Wohnanlage, bestehend aus zwei Gebäuden und einer gemeinsamen Tiefgarage auf den ursprünglichen Parzellen Nr. x und x, je KG T (welche nunmehr mit Bescheid vom 19.12.2013 zur Parzelle x vereint wurden).
Der geltende Flächenwidmungsplan Nr. x, welcher mit Genehmigungsvermerk des Amtes der Oö. Landesregierung, BauR‑P‑310044/3-2001, versehen ist (die diesbezügliche Verordnungsprüfung hiezu ist mit 13.1.2002 datiert), weist diese Grundstücke als Wohngebiet aus.
Ein Bebauungsplan existiert, wie oben bereits ausgeführt, nach neuerlicher Aufhebung derzeit wiederum rechtswirksam, nicht.
Planverfasser der Projektspläne ist DI D K aus G.
Die Pläne sind mit 26.6.2010 datiert und sind mit Stampiglie der erstinstanzlichen Baubehörde versehen und lagen diese Pläne der Bauverhandlung vom 18.8.2010 zugrunde (Architekt DI D K, behördlich autorisierter und beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, Z x, x G).
Die Pläne sind im Maßstab 1:100 bzw. 1:1000 gefertigt und tragen die Projektnummer DWG‑T x samt jeweiligem Lageplan im Maßstab 1 : 1000.
Das Baugrundstück befindet sich innerhalb einer als Wohngebiet ausgewiesenen Siedlung und wird das gesamte Grundstück allseitig durch Gemeindestraßen mit Breiten von 5,5 bzw. 7 m umgeben und so aufgeschlossen.
Beide Gebäude sind in Ost-West-Richtung situiert. Im Osten wird zu den Straßengrundgrenzen ein Abstand von 4,85 bis 6,39 m und im Westen ein solcher von 6,45 m erreicht.
An der Südwestseite des Grundstückes wird die teilweise überdachte Tiefgaragenzufahrt angeordnet.
Der südlich geplante Hauptbaukörper ist im Bereich des mittigen Stiegenhauses dreigeschoßig hergestellt und die beiden anschließenden Bauteile im Westen und Osten werden zweigeschoßig hergestellt.
Das nordseitige Gebäude ist im Bereich des mittigen Stiegenhauses viergeschoßig und der daran anschließende Bauteil im Westen und Osten dreigeschoßig ausgeführt.
Die Wohnanlage A weist laut Baubeschreibung vom 26.6.2010
17 Tiefgaragenplätze, 12 Stellplätze im Freien und zwei Behindertenparkplätze (sowohl in der Tiefgarage als auch im Freien) auf.
Die Wohnhausanlage B weist sodann ebenfalls 17 Tiefgaragenplätze, einen Stellplatz im Freien und wiederum zwei Behindertenparkplätze (in der Tiefgarage und im Freien) auf, weshalb insgesamt 51 Parkplätze gegeben sind.
Die Wohneinheiten sind im Sinn des anpassbaren Wohnbaues gestaltet. Das gegenständliche Siedlungsgebiet war im HQ30 Hochwasserabflussbereich liegend, ausgewiesen.
Die Erdgeschoßfußbodenhöhe ist mit 341,5 m über Adria gegeben.
Der höchste Straßenpunkt im Bereich des Nordwestens des Baugrundstückes ist mit 340,60 m über Adria angegeben.
In luftreinhaltetechnischer Hinsicht werden durch die hervorgerufenen Zusatzemissionen, wie die PKW-Abgase von den Parkplätzen, Abgasmengen in einem solchen Ausmaß verursacht, welche nicht erheblich sind. Es sind somit auch keine Grenzwertüberschreitungen bzw. Grenzwertannäherungen an die IG‑L Grenzwerte in luftreinhaltetechnischer Hinsicht zu erwarten.
In lärmtechnischer Hinsicht ergeben sich durch die Tiefgaragenzu- und Ausfahrt sowie die Emissionen der oberirdischen KFZ-Stellplätze sowie die Emissionen aus den Lüftungsschächten der Tiefgarage Werte, welche in keiner Beurteilungssituation die Widmungsgrenzwerte der ÖNORM S 5021 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und ‑ordnung" überschreiten.
Aus schalltechnischer Sicht bestehen gegen das Bauvorhaben somit keine Einwände.
Sowohl die lärmtechnische als auch die luftreinhaltetechnische Beurteilung haben jeweils Emissionen aus den situierten Lüftungsschächten der Tiefgarage berücksichtigt.
Erschütterungen sind beim gegenständlichen Bauvorhaben auf Grund des Abstandes der Häuser zu den Liegenschaften der Bf nicht zu erwarten und wurden entsprechende Sicherungsmaßnahmen bzw. Beweissicherungsmaßnahmen auch für die Zeit der Bauführung vorgeschrieben.
Ein näheres Eingehen auf verkehrstechnische Belange hat sich nach der Stellungnahme der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungsbehörde erübrigt.
Ein über mehrere Jahre als konstant hervorgekommener Grundwasserspiegel (zumindest vier Jahre) hat sich gezeigt und lag der Grundwasserstand am 9.9.2010 knapp unter der geplanten Betonplatte des Kellers (!) im Bereich der Rollierung unter der Kellersohle.
Das Gebäude liegt zur Gänze über dem Grundwasser. Durch die Ausführung der Hinterfüllung der Kellerwände mit Filterkies sind durchlässigere Verhältnisse als bei anstehendem Kies gegeben.
Die Errichtung des Wohngebäudes lässt somit keine Änderung der Grundwasserspiegellagen erwarten.
Eine Beweissicherung war nicht erforderlich. Konkret würde auch ein Grundwasserspiegel von 60 bis 80 cm unter der Erdoberfläche (-60 bis -80 cm) keine Grundwasserbarriere darstellen.
Nachteilige Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke, so auch die Grundstücke der Bf, sind nicht möglich.
Das gegenständliche Projekt liegt nach Errichtung und voller Funktionsfähigkeit des Rückhaltebeckens S, welches im Jänner 2011 erstmals in Funktion trat, nun nicht mehr im 30‑jährigen Hochwasserabflussbereich.
In humanmedizinischer Hinsicht ist unter Beachtung möglicher Abgase auch von den Lüftungsschächten aus der Tiefgarage eine Situation festzustellen, wonach auf Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen durch Lärm in der Nachbarschaft nicht zu schließen ist.
Auch ergeben sich wegen des Nichterreichens der Grenzwerte sowie Grenzwertannäherungen an die betragsmäßigen Werte des IG‑L keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe.
Durch den Zu- und Abfahrverkehr von Personen, die die Wohnanlagen benützen, resultieren keine gesundheitlich bedenklichen Emissionen, weil sich diese hinsichtlich Luftreinhalteaspekten an der Irrelevanzschwelle befinden und auch lärmmäßig keine Überschreitung der Grenzwerte bringen, sodass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 50 Abs. 1 Oö. Bauordnung vermieden sowie Gefahren für das Leben oder die körperliche Sicherheit von Menschen, im Besonderen der Benützer der Anlage und der Nachbarn, verhindert werden.
Auch bei Grundstück Nr. x des Bf Dipl.‑Päd. H B sind keine Überschreitungen der Grenzwerte in lärmtechnischer Hinsicht zu erwarten.
Die Mischwasserkanalisation T Ost - Erweiterung 1998, die die Abwässer von der gegenständlichen Anlage aufnimmt, wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10.12.1998, Wa‑304652/4/Fo/Kh, wasserrechtlich bewilligt und ist geeignet, die gegenständlichen Abwässer aufzunehmen.
Der gemessene Grundwasserstand vom 9.9.2010 mit 337,39 m über Adria liegt unter der projektierten Unterkante der Kellersohle von 338,02 m über Adria.
Der Grundwasserspiegel im gegenständlichen Bereich weist, wie eine Untersuchung im Zeitraum 9.9.2010 bis 19.10.2011 gezeigt hat, einen sehr konstanten Pegel auf.
Auch nach vollendetem Bauwerk sind keine über das Grundstück hinausreichenden Änderungen der Grundwasserspiegellagen im Endzustand bei Hochwassersituationen zu erwarten. Bei niedrigeren Grundwasserspiegellagen sind naturgemäß keinerlei Auswirkungen zu erwarten.
Nach Verschließen eines ursprünglich verlegten Entwässerungsrohres zur Oberflächenwasserabführung am 16.8.2010 hat sich sodann für den Zeitraum von mehr als einem Jahr, nämlich bis zum 22.9.2011, keine relevante Anhebung des Grundwasserspiegels laut Messung ergeben.
Die Grundstücke Nr. x sowie x befinden sich nicht im 10 m Nachbarschaftsbereich des baugegenständlichen Grundstückes.
Bezüglich Grundstücke Nr. x und x ist keine direkte Aussage des lärmtechnischen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 26.11.2010 erfolgt.
Im Falle eines Hochwassers sind Vorkehrungen getroffen, wonach ankommende Fahrzeuge nicht in der Tiefgarage parken dürfen und haben diese somit gegebenenfalls öffentliche Verkehrsflächen zu benutzen.
III. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich annähernd erschöpfend schon aus dem umfangreichen Aktenmaterial und den zusätzlich eingeholten Unterlagen, wie Grundbuchsabfragen, Orthofotos, Auszügen aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan sowie angeforderten Bescheidunterlagen samt Sitzungsprotokollen des Gemeinderates sowie schließlich der abgeführten mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016, in welcher offene Fragen im Zusammenhang mit Sachverhaltsfeststellungselementen einer erschöpfenden Behandlung zur abschließenden Beurteilung unterzogen wurden.
Dazu ist festzuhalten, dass hinsichtlich der geäußerten immissionsseitigen Aspekte Luft, Lärm, Erschütterungen sowie diverse Hochwasserfolgeschäden jeweils eindeutige sachverständige Aussagen vorliegen.
Hinsichtlich luftreinhaltetechnischer Aspekte hat der Amtssachverständige festgehalten, dass eben die hervorgerufenen zusätzlichen Luftschadstoffimmissionen bei den nächstgelegenen Anrainern als irrelevant einzustufen seien und auf keinen Fall IG‑L Grenzwertüberschreitungen sowie überhaupt Grenzwertannäherungen bringen würden. Auch wurde auf punktuelle Emissionsgebiete, wie die Lüftungsschächte der Tiefgarage sowie das freie Einfahrtstor zur Tiefgarage, Bezug genommen, womit die entgegenstehenden Ausführungen der Bf klar widerlegt sind.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 konnte der luftreinhaltetechnische Sachverständige, bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, auch ausführen, dass hinsichtlich der Entlüftungen der Tiefgarage zu konkretisieren wäre, dass bei der fachlichen Betrachtung auch der mögliche Fall des Ausströmens von belasteter Luft über die Einfahrtsöffnung der Tiefgarage selbst (was in diesem Sinn eine "Worst-Case-Betrachtung" darstelle) berücksichtigt worden wäre, womit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eben, wie offensichtlich erforderlich, auch der mögliche nachteiligste Fall von auftretenden Belastungen betrachtet wurde, welcher jedoch noch immer keinen Schluss auf relevante Gefährdungen oder Belästigungen aus fachlicher Sicht zugelassen hätte, womit dieser Umstand auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unzweifelhaft ist.
Der lärmtechnische Amtssachverständige hat ebenfalls die Emissionen der Lüftungsschächte der Tiefgarage in seine Betrachtung miteinbezogen und hat unter exakter Darlegung der ermittelten Grenzwerte jeweils - betragsmäßig erhärtet - ausgeführt, dass er die Aussage treffen könne, dass die jeweiligen Widmungsgrenzwerte gemäß ÖNORM S 5021 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und ‑ordnung" - jeweils nicht überschritten bzw. nicht erreicht würden.
Hinsichtlich der Grundstücke Nr. x und x der Bf B sowie G finden sich vorerst keine dezidierten Aussagen in dessen Stellungnahme, dies ungeachtet des Umstandes, dass schon auf Grund der Lage der Grundstücke nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus davon ausgegangen werden konnte, dass bei jenen Grundstücken sich keine anderen Werte, als auf den betrachteten Grundstücken, zeigen würden.
In der mündlichen Verhandlung ist zu diesem Thema eine klare Aussage vom Sachverständigen dergestalt gekommen, dass die Werte für die Parzellen Nr. x und x durch Rückschluss auf Messergebnisse beim unmittelbar benachbarten Grundstück x fachtechnisch beurteilbar wären und wäre jeweils die gleiche Situation vorauszusetzen, wie bei dem untersuchten Grundstück Nr. x.
Der Sachverständige konnte somit bei der mündlichen Verhandlung den naheliegenden Umstand bestätigen und auch erklären, dass an seiner fachtechnischen Beurteilung auch hinsichtlich der Grundstücke Nr. x und x keine wie immer geartete Änderung seiner Gesamtbeurteilung eintreten würde, weil eben durchaus auf Werte für diese Grundstücke, welche unproblematisch wären, geschlossen werden könne.
Zum Teil wurde, was das Vorbringen der Bf bezüglich befürchteter Schäden durch Erschütterungen betrifft, im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid eine entsprechende Beweissicherung empfohlen.
Somit ist auch diesem - nur als Behauptung gemachten - Vorbringen im Behördenverfahren entsprechende Beachtung geschenkt worden, worauf auch weiter nicht eingegangen zu werden braucht.
In humanmedizinischer Hinsicht liegt ein - im Übrigen zweifelsfreies - Gutachten des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen vor, an welchem auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keinen Grund für allfällige Zweifel hegt.
Unter Berücksichtigung auch punktueller Emissionen, wie etwa jenen aus den Lüftungsschächten der Tiefgarage und der Betrachtung der Einwirkungen durch die Immissionen Lärm und Luftschadstoffe, konnte jeweils medizinisch-fachlich- ausgesagt werden, dass weder IG‑L Grenzwertüberschreitungen, noch auch Annäherungen an diese Werte zu erwarten wären, weshalb hier Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen aus fachlicher Sicht auszuschließen wären.
Für die Immission Schall konnte unter Betrachtung der ungünstigsten Pegelwerte ausgesagt werden, dass die prognostizierten Pegel in solchen Dimensionen liegen, die deutlich unter den Grenzwerten liegen würden, weshalb auch aus dieser Überlegung heraus nicht mit Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinn von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen durch Lärm in der Nachbarschaft zu rechnen wäre.
Diesen Festhaltungen sind die Bf letztlich nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb diesen Umstand das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seiner Entscheidung zugrunde legt.
Für die geäußerten Hochwasseraspekte ist von keiner fachlich fundierten Stellungnahme im gegebenen Zusammenhang auszugehen und sind hier für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Aussagen in Befund und Gutachten des Ingenieurbüros L-T-M, Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, L, bezüglich der Auswirkungen auf Grund- und Hochwasserabfluss - eindeutig maßgebend, wonach zum einen ein inzwischen realisierter Rückhalteverbau "S" bereits voll in Funktion wäre und zum anderen das Rückhaltebecken "S" bereits im Jänner 2011 seine Funktion aufgenommen und jene Wirkung hätte, dass der gegenständliche Bereich nun nicht mehr im 30‑jährigen Überflutungsbereich der T liege, was auch für das linksufrige Vorland (Anmkg:. Bereich der gegenständlichen Baulichkeit) gelte (im Akt aufliegendes Gutachten vom 6.10.2011, Seite 9).
In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 hat der beigezogene Amtssachverständige den Umstand der Herausnahme des gegenständlichen Bereiches aus dem 30‑jährigen Hochwasserabflussbereich bestätigt und hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch zwei Vorabzüge betreffend "Schutzwasserwirtschaftlicher Gefahrenzonenplan - T - Überflutungsflächen" - zur Verfügung gestellt und insbesondere auch ausgesagt, dass sich an dieser Darstellung auch nach Abschluss der Gefahrenzonenplanerstellung keine Änderungen mehr ergeben würden, weshalb dies für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchaus seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen werden sodann auch die Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 25.10.2010 abgesichert, wonach nachteilige Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke, so wie von den Bf vorgebracht, nicht möglich sind und auch öffentliche Interessen an der Nutzung des Grundwassers durch Hausbrunnen wegen der ohnehin bestehenden öffentlichen Trink- und Nutzwasserversorgung nicht berührt würden.
Es ist - sachverständig ermittelt - hervorgekommen, dass eben keine Änderungen des Grundwasserstandes und Änderungen des Hochwasserabflussverhaltens zu erwarten wären, woran auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insbesondere auf Grund des Umstandes, dass entgegengesetzte fachliche Aussagen nicht beigebracht wurden, keine Zweifel hegt.
Hiezu ist mit dem Vorbringen der belangten Behörde auch auf die Gesetzmäßigkeit eines Projektgenehmigungsverfahrens zu verweisen, wonach die Hinterfüllung der Wände der Tiefgarage eben projektgemäß mit Filterkies, welcher eine hohe Durchlässigkeit hat, auszuführen war. Ein Ansteigen des Grundwasserspiegels in Bezug auf gegenteiliges Vorbringen hat sich jedoch eindeutigerweise nicht gezeigt - das Ermittlungsergebnis ist diesbezüglich als abgehärtet und somit unzweifelhaft zu bezeichnen.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Zu- und Abfahrtsverkehr und die von ihm ausgehenden Immissonsbelastungen von der Behörde nicht berücksichtigt worden wären, ist ebenfalls unzutreffend, weil jeweils Aussagen von Sachverständigen vorliegen, welche sich mit der konkreten Stellplatzsituierung der 38 unterirdischen und 13 überirdischen Stellplätze auseinandergesetzt haben und auch der von den Bf vorgebrachte "eigentliche Zu- und Abfahrtsverkehr zur und von der baulichen Anlage" offensichtlich keine andere Beurteilung der Situation als die einer unproblematischen - ergeben hat.
Auch unter Berücksichtigung deren langjähriger Erfahrung wurde die nicht gegebene Problematik im gegebenen Zusammenhang auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich überzeugend dargelegt und dem - nicht fachlich untermauert - widersprochen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 konnten diesbezüglich geäußerte Zweifel insoferne ausgeräumt werden, als dass der beigezogene Amtssachverständige klar ausgeführt hat, dass die bei der Beurteilung verwendeten Emissionsansätze entsprechend der Bayrischen Parkplatzlärmstudie eben sowohl bei den oberirdischen Stellplätzen als auch bei der Tiefgarage selbst alle relevanten Parkvorgänge berücksichtigt hätte. Im Speziellen wären bei der Tiefgarage ebenso die Abstrahlung im Bereich der Tiefgaragenausfahrt selbst als auch die resultierenden Fahrwege bis auf das öffentliche Gut mitberücksichtigt worden, was für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein diesbezüglich klares Bild ergibt.
Den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zufolge ist nicht mit der zu fordernden Bestimmtheit dargelegt worden, dass es während der Bauphase zu baukausalen Schädigungen an diversen Nachbarobjekten gekommen wäre, weil insbesondere gemäß den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen und auch des Sachverständigen für Oberflächenwasserwirtschaft eine Vielzahl von alternativen Ursachen angenommen werden könnte und zum Teil eben auch als ältere Schäden zugestandene Schäden wahrgenommen wurden, die mit den gegenständlichen Bautätigkeiten gar nicht in kausalen Zusammenhang gebracht werden könnten, weshalb sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch konsequenter Weise kein Grund ergibt, solche geäußerten Umstände auch tatsächlich seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Auch sind die Ausführungen der Bf, wonach schädliche Umwelteinwirkungen durch die Benützung der gegenständlichen Anlage, wozu auch der der baulichen Anlage zurechenbare Verkehr zählen würde, eben mit den schon angesprochenen Gutachten der Sachverständigen eindeutig widerlegt, welche gerade nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. Gefahren für das Leben oder die körperliche Sicherheit von Menschen sprechen, weshalb das Landesverwaltungsgericht auch keinen Grund dafür sieht, hier etwa anzunehmen, dass derartige schädliche Umwelteinwirkungen nicht vermieden würden bzw. Gefahren für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen etwa entstehen würden.
Diese Annahme wird durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 bestätigt, in welcher der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige unzweifelhaft ausgeführt hat, dass bei seiner fachtechnischen Beurteilung seinerseits sowohl die Parkplätze im Freien als auch jene in der Tiefgarage betrachtet wurden und bezüglich dieser beiden Orte auch der Zu- und Abfahrtsweg zu den Parkplätzen bzw. zur Tiefgarage mitberücksichtigt worden wäre, was schon den Anforderungen der Bayrischen Parkplatzlärmstudie entsprechen würde. Diesbezüglich ist daher von einem völlig geklärten Ermittlungsstand auszugehen.
Auch blieb es bei jenem Beschwerdevorbringen, wonach der gegenständliche Abwasserkanal bereits für die bestehenden Gebäude unzureichend dimensioniert wäre und somit nicht funktionsfähig sei, bei einem im Ergebnis widersprochenen Vorbringen auf nicht fachlicher Ebene.
Hiezu wird auf die Ausführungen der belangten Behörde in deren Berufungsbescheid unter Berufung auf einen behördlichen Konsens dieser Anlage unter Nennung eines Bewilligungsbescheides samt Angaben bezüglich des dort festgelegten Abflussbeiwertes verwiesen und braucht somit auch jenes Vorbringen angesichts des Umstandes, dass eine direkte Relevanz im baurechtlichen Verfahren für diese Aspekte nicht gegeben ist und es sich bei jenem Vorbringen letztlich um eine bloße Behauptung ohne nähere Darlegung handelt, nicht näher beleuchtet zu werden.
Auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 konnten von den Bf zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde keine näheren Angaben gemacht werden, dies ungeachtet des Umstandes, dass Abwasserentsorgungsaspekte auch keine solchen sind, auf denen sich ein subjektives Recht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren bezieht.
Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann somit auch diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass eine Funktionsfähigkeit dieser Anlage eben gegeben ist.
Irgendwelche gegenteiligen Aspekte haben sich, abgesehen vom Beschwerdevorbringen, diesbezüglich nicht ergeben.
Ähnlichen Bedenken begegnet auch das Vorbringen der Bf, wonach die Vorschriften des § 20 Oö. Bauordnung (dies ist wohl im Sinn von § 20 Oö. BauTG zu verstehen) deswegen nicht erfüllt würden, weil der Fußboden von Wohnräumen der Anlagen nicht 50 cm über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen würde, was aber die Baubehörde erster Instanz angenommen hätte.
Es haben Pegelmessungen des technischen Büros L-T-M im Zeitraum 9.9.2010 bis 22.9.2011 unzweifelhaft ergeben, dass Pegelwerte zwischen 337,89 m über Adria und 338,11 m über Adria vorgelegen haben. Somit ist die messtechnisch erhärtete Aussage des technischen Büros L-T-M auf Seite 7 des Gutachtens vom 6.10.2011, Punkt 2. „Grundwassersituation“, klar nachvollziehbar, wonach die Schwankungsbreite des Grundwasserspiegels mit seinem Mittel bei 337,90 m über Adria als äußerst gering zu bezeichnen sei und auch keinen wesentlichen Einflüssen von im Zeitraum 9.9.2010 bis 5.9.2011 durchgeführten Absperrungen bzw. Öffnungen von Drainagen ausgesetzt gewesen wäre.
Somit zeigt sich, dass ein derartiger Grundwasserspiegel jedenfalls unter dem Bereich des Fußbodens (sogar) der Tiefgarage (welcher laut Baubeschreibung des Amtssachverständigen 338,30 m über Adria beträgt) liegt (340,6 m - 2,3 m gemäß „Allgemeine Beschreibung“).
Von dieser Lage von 338,3 m ist sodann mit dem hydrogeologischen Amtssachverständigen gemäß dessen Stellungnahme vom 25.10.2010 durchaus auf den Bereich der Unterkante der Kellersohle, welche dieser mit 338,02 m angegeben hat, zu schließen und liegt eben ein derartiges Niveau jedenfalls über dem durchschnittlichen Grundwasserstand von 337,90 m.
Ein Umstand, der, wie die umfangreichen Feststellungen des Sachverständigen ergeben haben, auch angesichts des eingebrachten Schütt- und Rollierungsmaterials im Umgebungsbereich der Wände der Tiefgarage jedenfalls unproblematisch bleibt und insbesondere Sicker- oder Oberflächenabwässermomente nicht negativ beeinflusst.
Das gegenteilige Vorbringen der Bf ist somit in diesem Zusammenhang nicht glaubwürdig.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 hat der bautechnische Amtssachverständige diese Umstände noch einmal bestätigt, in dem er ausführte, dass projektgemäß die Fußböden der Wohnräume ca. 1 bis 1,30 m über dem dort vorgefundenen Gelände lägen, der Grundwasserstand jedoch mit ‑60 bis ‑80 cm anzunehmen wäre, sodass im Zusammenhalt mit den beschriebenen Pegel- und Niveauständen, die oben schon dargestellt wurden, ein eindeutiges Ermittlungsergebnis besteht. Ein weiteres Eingehen auf diese Umstände war daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht mehr erforderlich; dies ungeachtet des Umstandes, dass ein behaupteter dermaßen hoher Grundwasserstand von ‑60 bis ‑80 cm auch auf Grund der Messungen des technischen Büros L-T-M ohnehin praktisch auszuschließen ist.
Was das Vorbringen der Bf betrifft, wonach wegen der inzwischen erfolgten Unterbindung der Ableitung des Grundwassers durch eine nicht genehmigte Entwässerungsanlage mit einem folglichen Ansteigen des Grundwasserstandes in jenem Bereich, auf dem die verfahrensgegenständlichen Gebäude mit Keller und Tiefgarage errichtet werden sollen, "auf die zuvor vorhandene Höhe von nur 60 bis 80 cm unter der Erdoberfläche" zu rechnen sei, ist dies durch die Pegelstandsmessungen des Büros L-T-M, wie oben schon dargelegt, eindeutig widerlegt und sind diese Aussagen somit als bloße Behauptungen zu werten.
Es ist nämlich nach Verschließen des Entwässerungsrohres am 16.8.2010 über ein Jahr zu keinen signifikanten Veränderungen des Grundwasserstandes gekommen.
Ein von den Bf angegebener Grundwasserstand von ‑60 bis ‑80 cm unter Erdniveau ist somit auszuschließen und würden selbst erhöhte Grundwasserstände, wozu auf die Stellungnahme des hydrologischen Amtssachverständigen vom 21.9.2010 verwiesen werden kann, noch keine Grundwasserbarriere auf Grund der konkreten Ausführung des Schüttmaterials um die Kellerbereiche der Anlage darstellen.
Jedenfalls sind die Ausführungen zum Grundwasserspiegel und dessen Ansteigen nach Verschließen der Entwässerungsanlage nicht als fachlich belegt, sondern als vielmehr sachverständig eindeutig widersprochen, zu werten.
Schließlich ist im Hochwasserfalle schon gemäß Auflagepunkt 26. des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides eine technische Vorrichtung am Beginn der Tiefgaragenzufahrt vorzusehen, mit welcher das Eindringen von Hochwasser in die Tiefgarage verhindert wird. In einem Hochwasserfalle sind sodann allfällige öffentliche Verkehrsflächen bei vollständiger Kapazitätsauslastung der baugegenständlichen oberirdischen Parkplätze zu benützen.
Den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 gemäß ist auch für den Hochwasserfall auflagenmäßig vorgesorgt worden, dass die Einfahrt zur Tiefgarage noch mit bestimmten mobilen Vorrichtungen (mobile Hochwasserwände) vor Hochwasserereignissen zusätzlich geschützt wird, weshalb für die in der Tiefgarage abgestellten Fahrzeuge volle Funktionsfähigkeit aufrecht bleibt und sich somit keine besonderen – einer Bewilligung etwa entgegenstehenden – Aspekte ergeben.
IV. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 95 Oö. Gemeindeordnung entscheidet, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung (kurz: Oö. BauO) lauten:
"§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.
....
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
§ 35
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,
2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und
3. das Bauvorhaben auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.
Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Im Fall des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist die Baubewilligung auch zu versagen, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils wegen seiner Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Orts- und Landschaftsbilds ein öffentliches Interesse besteht; dies gilt auch für die Untersagung der Ausführung eines nach § 25 Abs. 1 Z 12 bloß anzeigepflichtigen Abbruchs. Umfaßt ein Baubewilligungsantrag mehrere bewilligungspflichtige Bauvorhaben, ist über jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.
(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben.
(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen
1. für das Bauvorhaben selbst,
2. für die Ausführung des Bauvorhabens und
3. für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens
vorzuschreiben.
(3) Die Erteilung der Baubewilligung kann auch unter der Auflage und Bedingung erfolgen, daß bestehende bauliche Anlagen abgetragen werden müssen. Weiters kann die Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilligung dem Bauwerber auftragen, wegen besonderer technischer Anforderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens (etwa hinsichtlich statischer Berechnungen bei Hochbauten) zur Überwachung der Bauausführung eine besondere sachverständige Person beizuziehen. Die Baubehörde hat, soweit dies auf Grund der Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung des Bauvorhabens erforderlich ist, jedenfalls zur Überwachung der Herstellung der tragenden Bauteile die Beiziehung einer gesetzlich dazu befugten Person aufzutragen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (kurz: VwGVG) lauten:
"§ 9
Inhalt der Beschwerde
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
"Beschlüsse
§ 31.
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (kurz: VwGG) lauten:
"Erkenntnisse
§ 42
[...]
(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
[...]
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat."
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden im Rahmen des § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Aufgrund des og. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2016 waren die Ergebnisse des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zwischenzeitig weitergeführten Verfahrens zu Zl. LVwG-150810 bis 150814 (wegen neuerlich eingebrachter Beschwerden gegen den Folgebescheid der belangten Behörde vom 5.8.2015), insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 wegen im wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage zu verwerten, und haben die beteiligten Parteien dieser Vorgehensweise nach Gewährung einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit auch zugestimmt.
Vorweg wird aus rechtlicher Sicht festgehalten, dass im Hinblick auf den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich oben umfangreich festgestellten Sachverhalt und unter Würdigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung den Beschwerden letztlich auf Grund folgender Überlegungen der Erfolg zu versagen ist:
Zum Vorbringen im Zusammenhang mit Immissionsbelastungen durch die gegenständliche Anlage sowie auch infolge deren Benützung durch Parkvorgänge, verkehrsmäßige Belastungen in einem weiteren Sinne sowie Erschütterungen, Lärmemissionen etc., ist aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass im Wohngebiet übliche Immissionen von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind.
Es müssen somit von Wohngebäuden und dazugehörigen Nebenanlagen typischerweise ausgehende Immissionen von den Nachbarn hingenommen werden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Bf aber gerade nicht aufgezeigt haben (so VwGH vom 9.9.2008, Zl. 2008/06/0044). Auch können die weiteren Ausführungen der Bf im Zusammenhang mit Immissionen, welche in der Sachverhaltsfeststellung umfangreich dargestellt wurden, diesen nicht zum Erfolg verhelfen:
Die Baubehörde hat ausführliche Befunde und Gutachten aus den Bereichen Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik sowie Hydrologie und Humanmedizin eingeholt und ergibt sich aus den oben dargestellten Gutachten eindeutig, dass davon ausgehen ist, dass keine Belästigungen, geschweige denn Gefährdungen der Nachbarn, eintreten würden, wogegen diverses Vorbringen erstattet wurde.
Dieses Vorbringen ist im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtbeachtung von aus den Lüftungsschächten der Tiefgarage auftretenden Emissionen zum einen nicht zutreffend und ist zum anderen den sachverständig ermittelten Tatsachen auch nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten worden.
Zwar ist den Ausführungen der Bf insofern Relevanz beizumessen, als dass logische Schlüsse und Erfahrungen des Lebens durchaus auch ohne Gutachten von Sachverständigen angestellt werden können, was die Bf umfangreich auch gemacht haben.
Jedoch lassen sich keine Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten der angesprochenen Gutachten ersehen.
Diese geäußerte Rechtsansicht wird auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so u.a. Erkenntnis vom 13.4.2010, Zl. 2009/05/0110) zum Ausdruck gebracht, wegen welcher die schon von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens der Bf als letztlich zutreffend angesehen werden kann.
Zum Vorbringen hinsichtlich befürchteter Erschütterungen, Verschmutzungen etc. im Rahmen der Bauausführung, ist vorerst auszuführen, dass solche während der Bauausführung eintretende Umstände zu keiner Versagung der Genehmigung führen können (hiezu VwGH vom 27.8.1996, Zl. 96/05/0096 und vom 8.3.1994, Zl. 92/05/0080).
Auch findet sich schon im bestätigten erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid eine derartige Vorschreibung, welche eine Baugrunduntersuchung und Sicherungsmaßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden bei den Nachbargrundstücken je nach Baufortschritt vorschreibt.
Eine Empfehlung wird zur Beweissicherung an die Baufirmen dort unter Punkt „16 "Beweissicherung" - explizit ausgesprochen, was somit als Begründungsausführung Teil des Bescheides geworden ist.
Was die von den Bf ferner geäußerten Aspekte des gestörten Hochwasserabflusses sowie die unzulässige Situierung von Bauten im Abflussbereich eines 30‑jährigen Hochwassers betrifft, so ist hierauf nicht mehr näher einzugehen, weil die faktischen Verhältnisse des mittlerweile funktionsfähigen S eine Herausnahme des gegenständlichen räumlichen Bereiches aus dem Bereich des 30‑jährigen Hochwassers bewirkt haben.
Auch ist das Vorbringen im Zusammenhang mit einer unzulässigen Änderung des Hochwasserabflusses zum Nachteil der Bf insbesondere auch durch drohende Überschwemmungen durch die oben dezidiert aufgezeigten Ermittlungsergebnisse überholt, welche im Ergebnis von einem weiterhin ungestörten Hochwasserabfluss – sachverständig ermittelt - ausgehen.
Beim gegenteiligen Vorbringen ist es bei Behauptungen geblieben, denen somit nicht entscheidende Bedeutung im gegebenen Zusammenhang angesichts der fachlich fundierten gegenteiligen Aussagen beigemessen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen auf den Seiten 5 f des technischen Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft L-T-M vom 6.10.2011 zu verweisen, wonach der nunmehr installierte S bereits seine Funktion mit durchschlagender Wirkung aufgenommen hat und begleitende flussbauliche Maßnahmen im Bereich der Uferdämme der T die Überarbeitung des seinerzeitigen Gefahrenzonenplanes ermöglicht haben, weshalb große Teile des diesbezüglichen Vorbringens durch die faktischen Verhältnisse am heutigen Tage nunmehr als überholt anzusehen sind, was der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch bestätigt hat.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Zu- und Abfahrtsverkehr zur und von der baulichen Anlage (bei geäußerter Anerkennung des Umstandes, dass auf die Änderung der Verkehrsverhältnisse des öffentlichen Verkehrs prinzipiell kein subjektives Recht besteht) von der Behörde nicht betrachtet worden wäre, ist auf die Ausführungen in der Sachverhaltsfeststellung zu verweisen.
Es hat eben doch eine Auseinandersetzung mit den verkehrlichen Aspekten sowohl durch den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen als auch den lärmtechnischen Amtssachverständigen mit anschließender Beurteilung des humanmedizinischen Amtssachverständigen stattgefunden.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist auf Grund der dortigen klaren Ausführungen absolut nicht ersichtlich, inwiefern der Zu- und Abfahrtsverkehr zur und von der Anlage hier etwa nicht berücksichtigt worden wäre.
Der luftreinhaltetechnische Sachverständige hat doch wortwörtlich von „PKW-Abgasen von den Parkplätzen“ unter Darlegung eines Vergleiches mit Parkplatz- oder Straßenprojekten mit deutlich höherem Verkehrsaufkommen unter weiterer Berücksichtigung der hier gegebenen "Parkplatzanzahl sowie deren Frequenz" gesprochen.
Er hat sodann den Schluss gezogen, dass die zusätzlich hervorgerufenen Immissionen bei den nächstgelegenen Anrainern als irrelevant einzustufen wären und keinesfalls Grenzwertüberschreitungen mit sich bringen würden.
Daraus erhellt eindeutig, dass hier Fahrbewegungen auch des "privaten Anrainerverkehrs" berücksichtigt worden sind.
Der luftreinhaltetechnische Sachverständige hat sodann im Gutachten vom 26.11.2010 u.a. von Tiefgaragenzu- und ‑ausfahrten sowie den Emissionen der oberirdischen KFZ-Stellplätze gesprochen und hat Bezug genommen auf die „Parkplatzlärmstudie, 6. überarbeitete Auflage des Bayrischen Landesamtes für Umwelt“ (welche als Stand der Technik anzusehen sei) „unter Einbeziehung nationaler Normen“ und sodann diverse Pegelwerte ermittelt und diese ins Verhältnis zum Beurteilungspegel samt einem Zuschlag von 5 dB gesetzt.
Es ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, wie die Bf somit den Schluss ziehen können, es wären die Fahrbewegungen des "Anrainerverkehrs" hier nicht berücksichtigt worden.
Der medizinische Amtssachverständige hat sodann aber auf jene beiden Gutachten und Feststellungen Bezug genommen und dabei auch wortwörtlich das „Verkehrsaufkommen" von Zu– und Abfahrten zu Wohnungsobjekten, welche in allen Siedlungsgebieten vorkommen würden, behandelt, weshalb auch der vom medizinischen Amtssachverständigen hergestellte Bezug zum privaten Anrainerverkehr für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich evident ist.
Was sodann das Beschwerdevorbringen dergestalt betrifft, es wäre beim Grundstück Nr. x des Bf Dipl.-Päd. B sowie beim Grundstück x der Bf M und A G (bezüglich der übrigen Grundstücke ist keine Parteistellung gegeben) keine lärmtechnische Beurteilung vorgenommen worden, so ist hiezu einerseits auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen, DI W G, vom 26. November 2010 Bezug zu nehmen, welcher die unmittelbar östlich gelegenen Grundstücke x und x, einer lärmtechnischen Beurteilung zugeführt hat, welche aufgrund ihrer Lage offensichtlich ganz ähnliche Lärmergebnisse, wie beim Grundstück x erbringen.
Hinsichtlich des Vorbringens bezüglich Grundstück x der Bf M und A G ist auszuführen, dass das nördlich gelegene Grundstück x, welches noch näher an der Tiefgarage bzw. den Ausblasöffnungen der Tiefgarage gelegen ist, Werte ergeben hat, die klar unter den Grenzwerten liegen, weshalb durchaus von diesem Grundstück auf das unmittelbar östlich angrenzende Grundstück x geschlossen werden kann (VwGH vom 15.3.2011, Zl. 2009/05/0240).
Dies schonunabhängig von den zutage getretenen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Es konnte jedenfalls die Situation so fachlich eingegrenzt werden, dass klar keine Versagungsgründe in baurechtlicher Hinsicht hervorgekommen sind.
Zum Vorbringen der Bf, wonach der Mischwasserkanal nicht geeignet wäre, Mischwasser in der nun anfallenden Menge nach Realisierung des Bauvorhabens aufzunehmen, ist mit der belangten Behörde auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn bezüglich Aspekten der Sicherung der Abwasserbeseitigung jedenfalls kein subjektives Recht zusteht (VwGH vom 21.7.2005, Zl. 2004/05/0156).
Dies abgesehen von dem Umstand, dass irgendwelche Umstände im Verfahren, die die Behauptung der Untauglichkeit des behördlich genehmigten Abwasserkanals als zutreffend erwiesen hätten, auch nicht aufgetaucht sind.
Dies gilt auch für das fernere Vorbringen, wonach die Lage des Fußbodens nicht - § 20 Oö. Bautechnikgesetz gemäß - mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel zu liegen komme.
Hiezu ist auf die obigen Ausführungen in der Sachverhaltsfeststellung zu verweisen, wonach das gegenständliche Verfahren dies gerade nicht ergeben hat, weil offenkundig eine Situation gegeben ist, wo in allen erdenkbaren Zuständen der Wasserführung im gegenständlichen Gelände die in der Erde gelegenen Baulichkeiten der Kellerräume und Tiefgaragen entweder noch über dem Grundwasserspiegel liegen oder in diesen nur ganz knapp hineinreichen.
Zweifellos ist somit die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 30/2010, welche einen Abstand von 50 cm für Fußböden von Wohnräumen (!) über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel vorschreibt, aufgrund der eindeutigen oben angeführten Ergebnisse erfüllt.
Dies unabhängig von dem rechtlichen Umstand, dass aus der bautechnischen Vorschrift des § 20 Oö Bautechnikgesetz in der anzuwendenden Fassung sich kein subjektives Recht für die Bf ergibt.
Auch muss zum als reine Vermutung geäußerten Vorbringen der Bf, wonach eine konsenslos errichtete Entwässerungsanlage nach deren Außerbetriebsetzung sodann eine Erhöhung des Grundwasserspiegels hervorrufen würde, die das Bauvorhaben dann in weiterer Folge unzulässig machen würde, schon auf die in der Sachverhaltsfeststellung getroffene diametral entgegenstehende Aussage aufgrund einer Messreihe des Konsulentenbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, DI L-T-M, sowie auf den hydrologischen Amtssachverständigen verwiesen werden.
Es hat sich auch nach Außerbetriebsetzung dieser Anlage keinerlei signifikantes Ansteigen des Grundwasserspiegels ergeben, dies unabhängig von dem Umstand, dass allfällige Beeinflussungen bzw. Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes ohnehin nicht von einem subjektiven Recht der Bf erfasst wären (hiezu beispielsweise VwGH vom 25.2.2011, Zl. 2009/05/0220).
Auch bleibt das Beschwerdevorbringen dergestalt, es würde die Situation von parkenden Fahrzeugen im Hochwasserfalle aufgrund des Verschließens der Tiefgarage für diesen Fall nicht beurteilt worden sein, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der Beurteilung eines möglichsten „Worst-Case-Szenarios“ aber zu einer Ergänzungsbedürftigkeit aller Sachverständigengutachten führen würde, ausgesagt werden, dass dieses Vorbringen im Prinzip unklar blieb.
In einem derartigen Fall ist ganz offenkundig mit einem Wegfall von Parkmöglichkeiten in der Tiefgarage aufgrund des Verschließens dieser Tiefgarage, somit am baugegenständlichen Grundstück selbst, zu rechnen und werden diesfalls sodann öffentliche Verkehrsflächen heranzuziehen sein.
Aus allfälligen Verschlechterungen der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen kann aber kein subjektives Recht abgeleitet werden (Neuhofer, Oö. Baurecht, 7. Auflage 2014 E8 zu § 31 Oö. Bauordnung, VwGH vom 22.11.1985, Zl. 85/05/0112 und vom 16.9.20013, Zl. 2001/05/0372).
Nach dem zuerst genannten Erkenntnis muss es der Nachbar etwa auch hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, was eben im gegenständlichen, hier als Hochwasserfall geltend gemachten, Umstand, theoretisch temporär der Fall sein könnte, die fachlich untermauerte Erläuterung einer konkreten Relevanz unterblieb jedoch.
Schließlich ist zum ferner geäußerten neuerlichen Vorbringen im Zusammenhang mit Verletzungen des Orts- und Landschaftsbildes durch die konkrete Ausformung der Baulichkeiten festzuhalten, dass sich hierauf ein subjektives Nachbarrecht nicht gründen kann (VwGH vom 20.4.2001, Zl. 99/05/0264).
Sodann ist zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach es hinsichtlich der erteilten Bauplatzbewilligung zu mehreren selbtständigen Gebäuden auf einem Bauplatz, was nicht zulässig wäre, gekommen wäre, auszuführen, dass damit, unabhängig von einem näheren Eingehen auf dieses Vorbringen, kein subjektives Recht geltend gemacht werden kann.
Ferner ist und war nach dem Oö BauTG durchaus die Zulässigkeit mehrerer Bauten auf einem Bauplatz- und somit gar keine Rechtswidrigkeit der erteilten Baubewilligung, gegeben.
Auch waren zum Zeitpunkt der Baubewilligung tatsächlich zwei Bauplätze vorhanden, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, welche sodann zu einem Bauplatz vereinigt wurden, was ebenfalls aber rechtlich weder in dem einen, noch in dem anderen Fall unzulässig ist.
Schließlich ist zu den vorgebrachten Aspekten bzgl. der Abstände der Tiefgarageneinfahrt zur westlich vorbeiführenden Gemeindestraße auszuführen, dass unabhängig von dem Umstand, dass straßenrechtliche Abstandsbestimmungen gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.10.2008, Zl. 2007/05/0132) keine subjektiven Nachbarrechte begründen, auf die Zustimmungserklärung des zuständigen Vertreters der Straßenverwaltung vom 24.1.2011 zu verweisen, welcher mit der dortigen Erklärung den in den Einreichunterlagen vom 26. Juni 2010 festgehaltenen Abständen zugestimmt hat.
Was schließlich das umfangreiche Beschwerdevorbringen betreffend die neuerlich verordnete Aufhebung des Bebauungsplans T Ost Nr. x, geändert auf Nr. x, samt den Einzeländerungen 1-3 und 4.4 bis 4.9 betrifft (jene – vormalige – Aufhebung mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.4.2004 wurde ja bereits vom Verfassungsgerichtshof abschließend behandelt), welche („wiederum-„) unter anderem ausschließlich projektbezogen erfolgte wäre und dies neben noch weiterem Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplanaufhebung jedenfalls zur Gesetzwidrigkeit geführt hätte, ist nunmehr von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wegen dessen Auftrages, bei allfälligen Bedenken gegen die Aufhebungsverordnung deren Aufhebung zu beantragen, wie folgt auszuführen:
Die gegenständliche (neuerliche) Aufhebung des Bebauungsplans hat ihre Ursache eben im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2014, Zl. V88/2014-16, mit welchem der Verfassungsgerichtshof die ursprüngliche Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen (erstmalige Aufhebung des Bebauungsplanes) als gesetzwidrig aufgehoben hat.
Wesentliche tragende Begründung dieser seiner Entscheidung war jene, dass einer Verhandlungsschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 17. September 2003 keine wirklich taugliche Begründung zu entnehmen gewesen wäre, wenn etwa dort die Bebauungspläne als „völlig veraltet und bei weitem nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechend“ dargestellt worden wären.
Auch wäre der Verhandlungsschrift des Gemeinderates zu entnehmen gewesen, dass „bereits wieder Bauvorhaben, welche den rechtskräftigen Bebauungsplänen nicht entsprechen würden, vorliegend seien“.
Nachdem weitere Begründungen der Verhandlungsschrift des Gemeinderates nicht zu entnehmen gewesen wären und auch diverse nachgereichte Begründungen im sodann anhängig gemachten Verordnungsprüfungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber nicht mehr als taugliche Begründung zur Änderung eines Bebauungsplans in Form dieser „Nachholung der Gründe“ dienen könnten, wäre die diesbezügliche Aufhebungs-Verordnung ihrerseits als gesetzwidrig aufzuheben gewesen.
Sodann hat die belangte Behörde am 10. März 2015 den Grundsatzbeschluss gefasst, nunmehr neuerlich den, nach VfGH-Erkenntnis wiederum rechtsgültigen, Bebauungsplan T Ost aufzuheben.
Mit vorausgehender Kundmachung vom 2. Jänner 2015 hat die Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. Jänner 2015 bis 11. Februar 2015 bereits ihre Absicht, den Bebauungsplan erneut aufzuheben, entsprechend kundgemacht.
In der Kundmachung findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft mache, während der Auflagefrist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt schriftlich bekannt geben könne.
Die Bf des gegenständlichen Verfahrens haben dazu in anwaltlicher Vertretung wiederum auch diverse Einwände eingebracht, welche bereits in der Gemeinderatssitzung vom 10. März 2015 (Grundsatzbeschluss) Gegenstand der Erörterung in der Gemeinderatssitzung waren.
In der Gemeinderatssitzung ist eine relativ ausführliche Diskussion über die genannte Angelegenheit, so auch über das schon angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erfolgt und findet sich dort unter anderem die Darlegung der Motivationslage für die neuerliche Aufhebung des Bebauungsplanes unter ausführlicher Benennung der Gründe hiefür.
So wird festgehalten, dass bei der Erstellung des Bebauungsplanes T Ost mit Rechtskraft im Jahre 1977 damals die sehr strengen Vorgaben aus dem deutschen Rechtsraum zum Gutteil übernommen worden wären.
Diese sehr strengen Vorgaben insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Gebäude, hätten sich im Laufe der Jahrzehnte als nicht mehr praktikabel erwiesen. So wäre beispielsweise darauf zu verweisen, dass es bei Geltung dieses Bebauungsplanes nicht mehr möglich wäre, Photovoltaik- und Solaranlagen auf Gebäuden zu errichten und würde auch der Umstand für sich sprechen, dass der Bebauungsplan bis 2003 bereits neun Mal hätte geändert werden müssen, was ein klares Bild des nicht mehr zeitgemäßen Bebauungsplanes ergäbe.
Auch finden sich als Motiv Aspekte der Gleichbehandlung, derentwegen eine wiederum nur punktuelle Änderung des Bebauungsplanes, wie diese eben in der Vergangenheit oft durchgeführt worden wäre, nun nicht mehr in Frage komme und wäre auch die gegebene (-vorgefundene-) Parzellierung mit den antiquierten Bebauungsplänen nicht in Übereinstimmung zu bringen, was insbesondere auch der Umstand zeige, dass die Einhaltung von Baufluchtlinien teilweise gar nicht mehr möglich wäre und hätte sich insbesondere die Aufschließungssituation auch inzwischen wesentlich geändert.
Unter erfolgtem detaillierten Eingehen auf die geäußerten Einwendungen im neuerlichen raumordnungsrechtlichen Verfahren (diese Einwendungen sind im Wesentlichen ident mit jenen Einwendungen in der Vorstellung vom 13.4.2011) wird sodann ausgeführt, dass die Einzeländerung 4.9 des Bebauungsplanes T Ost Nr. x keinesfalls so, wie in den Einwendungen übereinstimmend ausgeführt, anlassbezogen – im Hinblick auf die Errichtung der gegenständlichen Wohnhausanlagen – erfolgt wäre, weil der diesbezügliche (ursprüngliche) Grundsatzbeschluss für die Bebauungsplanänderung Nr. x bereits mit Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 1997 gefasst worden wäre.
Zehn Jahre nach Erlassung des Bebauungsplanes, also im Jahre 2007, hätte der Bauwerber D W sodann die Grundstücke gekauft, weswegen von einer anlassbezogenen raumordnungsrechtlichen Maßnahme keinesfalls gesprochen werden könne. Die gegenständliche Baubewilligung für die Wohnanlage T II sei sodann am 7. Februar 2011 (erst) erteilt worden, also zirka mehr als 13 Jahre nach Erlassung der Bebauungsplanänderung 4.9. Ausdrücklich wird festgestellt, dass der Bebauungsplan T Ost über 70 Liegenschaften umfasse.
Noch einmal wird sodann darauf hingewiesen, dass von einer rückwirkenden Legalisierung, wie mehrfach tendenziell ausgeführt, keinesfalls gesprochen werden könne. Zugestanden wird indirekt, dass aufgrund des damals einstimmigen Abstimmungsergebnisses im Gemeinderat betreffend die Bebauungsplanaufhebung man – wie üblich – im Gemeinderatsprotokoll sich nur mit einer ganz kurzen Begründung begnügt hätte, welche dem Verfassungsgerichtshof aber offensichtlich nicht ausreichend gewesen wäre, was sodann zum Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 4.12.2014 geführt habe.
Nach Abführung des Verfahrens gemäß § 36 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 2 Oö. ROG 1994 wurde mit Kundmachung vom 12. Mai 2015, welche an der Amtstafel vom 13. Mai 2015 bis 11. Juni 2015 angeschlagen war, nunmehr die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen an Private gegeben, nachdem dies den öffentlichen Dienststellen bis 11. Mai 2015 eingeräumt worden war.
Bereits im Vorfeld wurde von der örtlichen Raumordnungsbehörde der
Oö. Landesregierung mitgeteilt (Schreiben vom 22. April 2015), dass gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes seitens der örtlichen Raumordnung kein Einwand erhoben würde, jedoch wegen der Berührtheit überörtlicher Interessen aufgrund der Lage an der T der Plan der Genehmigungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Oö. ROG (Aufsichtsverfahren) unterliege.
In der nachfolgenden Gemeinderatssitzung vom 18. Juni 2015 wurde gemäß diesbezüglicher Verhandlungsschrift auf neuerlich erhobene Einwendungen explizit eingegangen und dabei unter anderem zum Argument der ausschließlich projektbezogenen Bebauungsplanänderung ausgeführt, dass von der Bebauungsplanänderung (neben dem in Rede stehenden Bauprojekt) auch 19 Einzelhäuser betroffen gewesen wären, weshalb von einer „projektbezogenen Änderung“ nicht gesprochen werden könne. Auch wurde auf insgesamt neun Änderungsansuchen bis zum Jahr 1998 verwiesen, dies im Zusammenhang mit dem Argument, die Gemeindebevölkerung hätte derartige Änderungen nicht gewünscht.
Weitere inhaltliche Ausführungen zu jenem Vorbringen in der Gemeinderatssitzung vom 10. März 2015 wurden wegen im Wesentlichen gleichlautender Einwendungen, welche auch von anderen Parteien des raumordnungsrechtlichen Verfahrens erhoben wurden, nicht mehr gemacht.
Vorliegend ist unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme des Ortsplaners, Architekt DI D K, Z x, x G, vom 23. Dezember 2014, in welcher befundmäßig unter anderem festgestellt wird, dass bereits der Bebauungsplan Nr. x vom x. November 1976 (offensichtlich Bebauungsplan Nr. x) in dem Bewusstsein erstellt worden wäre, dass auch später noch (durch verschiedene Änderungen und Anpassungen) auf die jeweiligen Erfordernisse einzugehen wäre.
Ursprünglich wäre eine verdichtete Bebauung im mehr nördlichen Bereich des Planungsgebietes angedacht gewesen. Aufgrund diverser Bebauungsplanänderungen wäre jedoch in dem prinzipiellen Bemühen, die mehrgeschoßige Wohnbebauung beizubehalten und eine sinnvolle Erschließung zu gewährleisten, eben im mittleren Gebietsbereich die mehrgeschoßige Wohnbebauung ermöglicht worden.
Die allgemeinen Gestaltungsrichtlinien aus dem Bebauplan 1976 seien dabei beibehalten worden und hätte sich sodann die Angelegenheit nach Aufhebung des Bebauungsplanes mit Beschluss vom 25. März 2004 hin zur aktuellen Rechtslage entwickelt.
Bereits im Bebauungsplan 1976 wäre eine drei bis viergeschoßige Wohnbebauung im nördlichen Bereich des Planungsgebietes festgelegt worden, welche im Bebauungsplan Nr. x v. 26.3.1988 (GR-Beschluss) für den nun gegenständlichen Bereich vorgesehen worden wäre.
Gutachterlich wurde sodann von einer durchaus stringenten und durchgängigen bebauungsplanmäßigen Konzeption, beginnend mit dem Bebauungsplan 1976 gesprochen und wird vom Ortsplaner auch auf durchaus vergleichbare Änderungen von Bebauungsplänen in anderen Gemeinden, etwa aus den Gründen der Veralterung der Gestaltungsrichtlinien in Relation zum geänderten Zeitgeschmack sowie wegen der beabsichtigten besseren Ausnutzung der Grundstücke sowie größere freie Liniengestaltung, gesprochen. Zusammenfassend kommt der Ortsplaner sodann zur Schlussfolgerung, dass die Aufhebung der veralteten Bebauungsplanbestimmungen aus 1976 aus denselben Gründen wie im Jahre 2003 auch nunmehr wiederum aus ortsplanerischen Gründen nur befürwortet werden könne.
Für das weiterlaufende Verfahren ist sodann festzustellen, dass die Kundmachung der Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt ist und diese am 25.6.2015 an der Amtstafel angeschlagen wurde und seit 10.7.2015 rechtswirksam ist.
Die von der Gemeindeaufsichtsbehörde durchgeführte Verordnungsprüfung hat keine Gesetzwidrigkeiten ergeben, was der Gemeinde mit Schreiben vom
16. Juli 2015 auch mitgeteilt wurde.
Bescheidmäßig war bereits im Vorfeld mit Bescheid vom 23. Juni 2015, Zl. Ro-R503206/2-2015-Els, von der zuständigen Abteilung der Oö. Landesregierung die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. x (später Nr. x) wie vom Gemeinderat am 18. Juni 2015 beschlossen, aufsichtsbehördlich genehmigt worden.
Angesichts dieser Ausführungen zum administrativen Ablauf dieser Bebauungsplanaufhebung sowie auch gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (unter anderem vom 28.9.2000, Zl. B100/98 und VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2010/06/0135) welche Änderungen in Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen auch im Zusammenhang mit Einzelbauvorhaben durchaus nicht generell ausschließt, kann somit das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der umfangreichen Begründung keine Gesetzwidrigkeiten der nunmehrigen neuerlichen Aufhebung des Bebauungsplanes T Ost Nr. x (später abgeändert auf Nr. x samt seinen Einzeländerungen 1-3 und 4.4 bis 4.9) erkennen.
Die erforderlichen Begründungen und auch die formellen Erfordernisse zur Verordnungsgebung wurden exakt genau eingehalten, das widersprechende Vorbringen zur aktuellen Bebauungsplanaufhebung ist in seinen gesamten Ausführungen nicht geeignet, Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gegen die aktuell geschaffene raumordnungsrechtliche Situation dergestalt zu begründen, dass etwa im nunmehrigen „Anlassverfahren“ Bedenken gegen die Aufhebungsverordnung der belangten Behörde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof bestimmen würden.
Die belangte Behörde hat nämlich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich konsequent auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4.12.2014, Zl. V 88/2014 reagiert und sowohl eine relativ umfassende und detaillierte Begründung, als auch ein korrekt abgeführtes Bebauungspanaufhebungsverfahren auch in administrativer Hinsicht durchgeführt.
Schlussendlich ist zu den Einwendungen bezüglich der Flächenwidmungspläne
Nr. x und Nr. x festzuhalten, dass schon der Verfassungsgerichtshof in dem zum oben angeführten Erkenntnis vom 4. Dezember 2014, V88/2014-16, führenden Verordnungsprüfungsverfahren, in welchem auch die Flächenwidmung der Jahre 2001 bzw. 1987 gegenständlich war, die Flächenwidmungspläne keiner weiteren Prüfung unterzog und die diesbezüglichen Bedenken nicht aufgegriffen hat.
Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch insoferne konsequent, als die beiden angegangenen Flächenwidmungspläne Nr. x und Nr. x auch keine Änderungen im Bereich der vom aufgehobenen Bebauungsplan betroffenen Grundstücke bewirkt haben, weshalb sich schon aus diesem Grunde nähere Ausführungen zur Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit bzw. zur einfachgesetzlichen materiellen Rechtswidrigkeit erübrigen.
Zu Spruchpunkt II.:
Hiezu ist nunmehr auszuführen, dass schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung durch die oben mehrfach erwähnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Beschluss vom 2.7.2015, Zl. LVwG‑150282/20/RK/FE) durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.2016, Zl. Ra 2015/05/0069‑12, diese Rechtssache in jene Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.
Dies bedeutet, dass das Zurücktreten der Rechtssache ex lege dasjenige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wieder eröffnet, das mit der aufgehobenen Entscheidung abgeschlossen worden war, und zwar, ex tunc in die Lage vor dem Ergehen der aufgehobenen Entscheidung (vgl. VwGH Zl. Ra 2014/07/0022).
An diesen rechtlichen Gegebenheiten hat sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, auf Grund derer man es nun mit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu tun hat, mit denen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aufgehoben wurden, nichts Wesentliches geändert. Dies bedeutet für solche Rechtsakte, welche auf dem aufgehobenen Rechtsakt entweder "aufbauen" oder "in der selben Rechtssache" ergangen sind, dass diese insbesondere in jenem Falle, wie wohl im gegenständlichen, wo die Zurückverweisungsentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3 VwGVG erfolgreich mit Revision bekämpft wurde, diese ex lege wegfallen, weshalb als Konsequenz daraus es keiner nachträglichen Aufhebung bedarf, weil diese in der selben Rechtssache ergangenen Rechtsakte "ohnehin" ex tunc weggefallen sind (vgl. in diesem Sinne auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren, 2014, Lexisnexis-Verlag, Seite 202 f).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war somit gebunden, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand gemäß § 63 Abs. 1 VwGG herzustellen (VfSlg. 8536) und somit insbesondere von einem wiederum nicht existenten Bebauungsplan in seiner Entscheidung auszugehen.
Auf Grund des aufhebenden Spruches der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit der dortigen Rechtsanschauung in Form einer Ersatzentscheidung zu folgen, welche sodann mit Erlassung sämtliche Rechtskraftwirkungen im konkreten Falle für die belangte Behörde entfaltet (vgl. hiezu Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, 2015, Manz Verlag, Rz. 1029, Seite 532).
Schließlich war somit eine gesonderte Aufhebung des inzwischen neuerlichen Bescheides der belangten Behörde (Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen) vom 5.8.2015, Zl. Bau‑8/2010, entbehrlich, weil dieser Rechtsakt eben ex tunc weggefallen ist und war somit mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen, weil auf Grund des nachträglichen Wegfallens des Zweitbescheides in der selben Rechtssache auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr kein Anspruch der Bf zur Erledigung ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 1.9.2015 gesehen wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.-- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer
Beachte:
Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.
VfGH vom 23. Februar 2017, Zl.: E 2076/2016-14