LVwG-550826/5/SE - 550827/2
Linz, 19.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von M u J S, beide vertreten durch H / W R-x, Mag. S W, x, W, vom 7. April 2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 22. März 2016, GZ: BHKI-2015-160579/12, N10-96-2015-Zm, betreffend eines naturschutzrechtlichen Auftrages hinsichtlich einer konsenslos errichteten forstlichen Bringungsanlage
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (kurz: belangte Behörde) vom 22. März 2016, GZ: BHKI-2015-160579/12, N10-96-2015-Zm, wurde Frau und Herrn M u J S, x, S, gemäß der §§ 58 Abs. 1 und 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 i.d.g.F. unter Punkt II. aufgetragen, für die auf der Waldparzelle Nr. x, KG O, konsenslos errichtete Forststraße binnen 4 Wochen um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder diese unter näher bezeichneten Auflagen und Bedingungen bis zum 31. Dezember 2016 rückzubauen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Forststraße eine Forststraße i.S.d. Forstgesetztes 1975 sei, weshalb sie der Bewilligungspflicht nach § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 unterliege. Da keine Bewilligung vorliege, sei ein Auftrag nach § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu erteilen gewesen.
I. 2. Gegen diesen Bescheid haben Frau und Herr M u J S, beide vertreten durch H / W R-x, Mag. S W, x, W, (kurz: Beschwerdeführer), mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer beantragten darin, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben, in eventu die nachträgliche Bewilligung.
Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Bringungsanlage keine Forststraße i.S.d. Forstgesetzes 1975 sei, weshalb keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben sei.
I. 3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, unter Anschluss des Verfahrensaktes, ist am 12. April 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung (in der Fassung 28. Jänner 2015) zuständige Einzelrichterin.
I. 4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Juni 2016, GZ: LVwG-550824/8/KLe – 550825/2, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den forstrechtlichen Auftrag der belangten Behörde vom 22. März 2016 als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die gegenständliche Bringungsanlage den Vorgaben des § 59 Abs. 2 Forstgesetzes 1975 entspricht und daher bewilligungspflichtig ist.
I. 5. Den Beschwerdeführern wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Juni 2016 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass für die gegenständliche Bringungsanlage eine Bewilligungspflicht nach § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 bestehe und dass der Eventualantrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mangels Zuständigkeit nicht behandelt werden kann.
I. 6. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 teilten die Beschwerdeführer mit, dass bereits ein Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung bei der belangten Behörde entsprechend Spruchpunkt II. lit. a des angefochtenen Bescheids eingebracht wurde.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten sowie der eingebrachten Stellungnahme.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Waldparzelle Nr. x, KG O, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist.
Der auf diesem Grundstück errichtete ca. 388 m lange Erdweg ist eine forstliche Bringungsanlage gemäß § 59 Forstgesetz 1975. Es liegt keine Bewilligung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 vor.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016, entsprechend Spruchpunkt II. lit a des angefochtenen Bescheids, einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung bei der belangten Behörde eingebracht.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014, lauten:
„§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
[...]
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 449/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;
[...]
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
[...]
§ 58
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden.
[...]“
III. 2. Die gegenständliche Bringungsanlage ist eine forstliche Bringungsanlage gem. § 59 Forstgesetz 1975, für die eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte entsprechend § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist.
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 setzt u. a. die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne die erforderliche Bewilligung voraus. Gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 unterliegen die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 449/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, der Bewilligungspflicht.
Da für die gegenständliche Bringungsanlage trotz naturschutzrechtlicher Bewilligungspflicht jedoch keine Bewilligung vorliegt, war ein entsprechender Auftrag nach § 58 Oö. NSchG 2001 zu erteilen.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016, entsprechend Spruchpunkt II. lit a des angefochtenen Bescheids, einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung bei der belangten Behörde eingebracht und somit dem erteilten Auftrag nach § 58 Oö. NSchG 2001 entsprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Sigrid Ellmer