LVwG-550777/4/Kü/BHu

Linz, 26.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der X KG (Rechtsnachfolger: X e.K.), x, K, D, vom 08.02.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.12.2015, GZ: UR01-16-2014, betreffend abfallrechtlichen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der ange­fochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechts­grundlage § 73 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 und 2 AWG 2002 zu lauten hat und die Frist zur Entfernung des Containers und zur Vorlage der Entsorgungsnachweise mit 01.09.2016 neu festgesetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.12.2015, GZ: UR01-16-2014, wurde der X KG, x, K, D, Rechtsnachfolgerin X e.K., gleiche Adresse, (im Folgenden: Bf) gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) folgender Behandlungsauftrag erteilt:

 

„Der X KG, x, K wird aufgetragen bis 01. Februar 2016:

 

a) den illegalen, auf dem Grundstück Nr. Gst. Nr. x, KG S in S, x abgestellten, Altkleidercontainer zu beseitigen und die darin gesammelten Abfälle zu einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben.

 

b) die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beilage der Entsorgungsnachweise und Anführung des oben angeführten Geschäftszeichens unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

 

Grundlage hiefür ist das Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 19.05.2015, festgehalten im Aktenvermerk vom 19.05.2015, UR-01-16-2014 im Zusammenhang mit den Angaben in dem Bericht der Polizeiinspektion S vom 05. September 2014 und dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16. Juli 2014 mit der von der Polizeiinspektion E sichergestellten Liste über die Standorte der Container.“

 

Begründend wurde dazu von der belangten Behörde festgehalten, dass die im Container befindlichen Kleider und Schuhe jedenfalls als Abfälle gelten, weil die Personen, die diese Gegenstände in den Container geworfen hätten, sich davon entledigen wollten. Mit der Entledigungsabsicht sei der subjektive Abfallbegriff jedenfalls erfüllt.

 

Die Bf habe keine Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002, weshalb Abfall von ihr weder erworben, unentgeltlich ange­nommen, gesammelt, noch behandelt werden dürfe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der vor­gebracht wird, dass der Bescheid fehlerhaft sei und von einem falschen Sach­verhalt ausgehe, da die Bf mit einem Sammelcontainer in der x in S nichts zu tun habe. Es würde in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.09.2014 verwiesen, in dem mitgeteilt worden sei, dass der für die Aufstellung, Entleerung und Betreuung der Container, Verantwortliche nicht in Erfahrung gebracht hätte werden können. Warum die Bf vor dieser klaren Aussage in Anspruch genommen würde, erschließe sich ihr nicht.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schrei­ben vom 10.02.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Ent­scheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal diese trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung von der Bf nicht beantragt wurde und auf Grund der Aktenlage die Sachverhaltsfest­stellungen zweifelsfrei möglich waren.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bf mit Schreiben vom 11.07.2016 nochmals der Sachverhalt entgegen gehalten und ihr mitgeteilt, dass vom Polizeiorgan der deutsche Staatsangehörige D R bei der Containerentleerung in Oberösterreich angetroffen worden sei. Dieser habe den Polizeiorganen neben einer Adressliste über aufgestellte Container eine von der Bf ausgestellte Bescheinigung über die Tätigkeit des Fahrers vorgelegt. Als Unterzeichner dieses Dokumentes erklärte der Verantwortliche der Bf, dass Herr R nicht im internationalen Straßenverkehr tätig gewesen sei. Zudem habe Herr R eine Vollmacht der Bf für Tätigkeiten der Entleerung von Altkleidercontainern und Reinigung der Stellplätze, das Umstellen und Aufstellen bzw. Entfernen der Altkleidercontainer, das Aufmachen der Altkleidercontainer bei Manipulationen, das Bekleben und Nachlackieren der Altkleidercontainer bei Sachschäden und der Entgegennahme und Abholung der Altkleidercontainer bei der Herausgabe durch Dritte, vorgelegt.

 

In Beantwortung dieses Schreibens hat der Verantwortliche der Bf mitgeteilt, dass zwischenzeitig die X KG aufgelöst worden sei und vom Inhaber nunmehr alleine als X e.K., x, K, betrieben wird. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Verantwortung für den Sammelcontainer in Sattledt nicht übernommen werden könne, da dieser nicht in seinem Auftrag angefahren oder aufgestellt worden sei. Die Vollmacht, die vorgelegt worden sei, gelte nur für D und berechtige keineswegs Herrn R auch in Ö. Was die Bescheinigung von Tätigkeiten angehe, so werde darin nur bestätigt, dass Herr R am 30.06.2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeübt habe, wobei das Schreiben von Herrn R selbst nicht unterschrieben worden sei. Der Vorfall solle sich aber am 01.07.2014 ereignet haben, sodass unklar sei, wozu die Bescheinigung von Relevanz sei. Warum Herr R überhaupt in Ö angetroffen worden sei, sei ihm nicht bekannt. Einen Auftrag hierzu habe er jedenfalls nicht gehabt. Der Verantwortliche der Bf könne allenfalls nur vermuten, dass Herr R entweder privat oder für einen Dritten unterwegs gewesen sei und bei der Kontrolle einfach die für D ausgestellte Vollmacht vorgezeigt habe.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Auf Grund einer Mitteilung des Landeshauptmannes von Oberösterreich an die Bezirksverwaltungsbehörden, wonach im Jahr 2014 in O (und auch im Bundesland S) damit begonnen wurde – in der Regel ohne Zustimmung der Grundeigentümer – Behälter zur Sammlung von Alttextilien aufzustellen, wurde von der belangten Behörde das Bezirkspolizeikommando Wels-Land mit Schreiben vom 09.07.2014 beauftragt, auch für den Bezirk Wels-Land zu erheben, wo derartige Altkleidercontainer aufgestellt sind.

 

Mit Bericht vom 05.09.2014 teilte die Polizeiinspektion S der belangten Behörde mit, dass auf dem Parkplatz der P B in S, x, ein Altkleidercontainer mit der Aufschrift „Kleider + Schuhe“ aufgestellt sei. Im Container konnten – soweit dieser geöffnet werden konnte – von den Polizeiorganen einige Kleidungsstücke festgestellt werden. Im Bericht ist festgehalten, dass die Polizeiorgane vor Ort nicht feststellen konnten, wer für die Aufstellung, Entleerung oder/und Betreuung der Container verantwortlich ist.

 

Bereits mit Schreiben vom 16.07.2014 wurde die belangte Behörde von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis in Kenntnis gesetzt, dass von der Polizeiinspektion E eine Anzeige erstattet wurde, wonach in ihrem Zuständigkeitsbereich ein/mehrere Container der gleichen Art aufgestellt waren. In dieser Anzeige vom 03.07.2014 wird berichtet, dass am 01.07.2014 um 13:30 Uhr bei einem dieser Kleidercontainer in E eine Person angetroffen wurde, welche den Inhalt des Containers (Kleider und Schuhe) in einen Kastenwagen verladen hat. Die Polizeiorgane kontrollierten diese Person und stellten fest, dass es sich um den d Staatsangehörigen D R handelt. Der Angetroffene war mit einem in D zugelassenen Kastenwagen unterwegs und zeigte den kontrollierenden Organen eine Adressenliste aufgestellter Container sowie eine Bescheinigung von Tätigkeiten (Verordnung EG.Nr. x oder AETR), in welcher als Unternehmen die X KG und deren Geschäftsführer A W aufscheinen. In dieser Bescheinigung wird erklärt, dass der Fahrer D R am 30. Juni 2014 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat. Diese Bescheinigung, ausgestellt am 1. Juli 2014, ist vom Geschäftsführer unterschrieben und trägt den Firmenstempel der X KG. In der vorgewiesenen Adressenliste über aufgestellte Container scheint auch die Adresse S x, „A G“ auf, wobei in dieser Liste unter Anzahl die Ziffer 1 und als Datum 22.05.2014 vermerkt ist.

 

Zudem hat Herr D R im Zuge der Kontrolle eine von der X KG als Vollmachtgeber ausgestellte Vollmacht, datiert mit 13.06.2014 vorgewiesen, wonach dieser für die Angelegenheiten, Leerung von Altkleidercontainern und Reinigung der Stellplätze, Umstellen und Aufstellen bzw. Entfernen der Altkleidercontainer, Aufmachen der Altkleidercontainer bei Manipulationen, Bekleben und Nachlackieren der Altkleidercontainer bei Sachschäden und Entgegennahme und Abholung der Altkleidercontainer bei der Herausgabe durch Dritte im Namen des Vollmachtgebers zu bearbeiten und zu erfüllen.

 

Die X KG verfügt in Ö über keine Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen.

 

4.2 Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den erwähnten Polizeiberichten, welchen die zitierten und beschriebenen Unterlagen beigeschlossen sind. Vom Vertreter der Bf werden sowohl in der Beschwerde als auch in seiner Stellung­nahme in Wahrung des Parteiengehörs ausschließlich unsubstantiierte Gegen­behauptungen aufgestellt, die durch keinerlei weiteres Vorbringen bzw. Unter­lagen untermauert werden können. Insgesamt entsteht durch diese Verant­wortung und Eindruck, dass durch unbegründete Behauptungen versucht wird, die illegale Aufstellung der Container zu verschleiern, insgesamt aber kein Inter­esse an der vollständigen Abklärung des Sachverhaltes besteht. Insofern sind die Behauptungen des Verantwortlichen der X KG (zwischenzeitig X e.K.) als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr zeichnen die vorliegenden Unterlagen wie die Fahrerbescheinigung, die Vollmacht und die von den kontrollierten Personen mitgeführten Listen ein eindeutiges Bild, sodass die aufgestellten Container sehr wohl der X KG zurechenbar sind.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2013, lauten wie folgt:

 

"Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.     deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.     deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

[....]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

[....]

3.     ist ‚Abfallsammler` jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a) abholt,

b) entgegennimmt oder

c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

4.     ....

Abfallsammler und -behandler

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

 

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landes­hauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

1.     Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

2.     Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

3.     Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

4.     .....;

 

Behandlungsauftrag

 

§ 73. (1) Wenn

1.     Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundes­gesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V ge­sammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.     die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzu­tragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."

 

2. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH vom 24.5.2012, Zl. 2009/07/0123). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (vgl. VwGH vom 27.6.2013, Zl. 2010/07/0110).

 

Im Erkenntnis vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032, beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Containern gesammelte Gebrauchtkleidung als Abfall zu qualifizieren ist oder nicht. Der Verwaltungs­gerichtshof qualifiziert das Einwerfen von Altkleidern in einen Sammelcontainer als Entledigung und bejaht damit die Abfalleigenschaft dieser Altkleider.

 

In Berücksichtigung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich demnach auch bei den in gegenständlichen Container eingeworfenen Alt­kleidern um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002.

 

Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ist jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Das Aufstellen eines Altkleidercontainers bedeutet, dass diejenige Person, die für das Aufstellen ver­antwortlich zeichnet, bereit ist, Altkleider und somit Abfälle entgegenzunehmen. Damit wird diese Person als Abfallsammler im Sinne des AWG 2002 tätig. Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern. Auch Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Euro­päischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, unterliegen der Erlaubnispflicht nicht, allerdings ist die Erlaubnis dem Landes­hauptmann, in dessen Bundesland erstmals Abfälle gesammelt werden, vor Auf­nahme der Tätigkeit vorzulegen (§ 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht davon aus, dass die Bf ausschließlich als Transporteur (Beförderer) der Abfälle in Erscheinung getreten ist und als Träger der Sammlung eine andere natürliche oder juristische Person fungiert.

 

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwal­tungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH vom 12.2.1985, Zl. 83/04/0258). Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit die Partei nicht davon, zur Ermitt­lung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH vom 21.10.1987, Zl. 87/01/0137). Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (VwGH vom 12.12.1978, Slg. 9721A).

 

Ohne Mitwirkung kann ein von der Bf vermeintlich unterschiedlicher Träger der Sammlung von Altkleidern - zumal alle Indizien im gegenständlichen Fall für die X KG als Trägerin der Sammlung sprechen - nicht eruiert werden, zumal auch die aufgestellten Container - sei es beabsichtigt oder nicht -  keinerlei Hinweise auf denjenigen enthalten, der für die Aufstellung konkret verantwortlich zeichnet. Darüber hinaus haben die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Container aufgestellt worden sind, laut der Darstellung in Polizeiberichten angegeben, dass sie von niemandem vor Aufstellung der Container auf ihren Parkflächen kontaktiert worden sind. Die Container waren nur mit Aufklebern „Kleider + Schuhe“ versehen und enthielten keinen Hinweis auf den Eigentümer des Containers oder sonst Verantwortlichen. Insgesamt erscheint somit die Behauptung der Bf, wonach sie nicht als Trägerin der Sammlung anzusehen ist, als äußerst unglaubwürdig. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass der bei einer Containerentleerung angetroffene Fahrer im Auftrag der X KG unterwegs gewesen ist, anzunehmen und festzustellen, dass die Bf selbst Altkleider von dritten Personen durch Aufstellen des Containers entgegengenommen hat und somit die Tätigkeit eines Abfallsammlers in Ö ausgeübt hat. Da die Bf über keine Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen in Ö im Sinne des § 24a Abs. 1 AWG 2002 verfügt, erfolgte die Tätigkeit der Bf entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes. Mithin ist die Voraussetzung des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als erfüllt zu werten und die Behörde gehalten, erforderliche Maßnahmen anzuordnen.

 

Da von der Bf zur Ausübung der Sammlertätigkeit auf Parkplätzen aufgestellte Altkleidercontainer benützt wurden, ist die Entfernung der Container von den jeweiligen Grundstücken als verhältnismäßige und wirksame Maßnahme zur Unterbindung dieser Sammlertätigkeit anzusehen und gewährleistet diese Maß­nahme die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Insgesamt hat daher die belangte Behörde der Bf zu Recht aufgetragen, den Container zu entfernen und in rechtlicher Konsequenz die darin gesammelten Altkleider, welche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 darstellen, einem Berechtigten zu übergeben.

 

Als Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, sodass dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen und die Entscheidung der belangten Behörde unter Korrektur der Rechtsgrundlage - die sich im Übrigen auch aus der Begründung der belangten Behörde ergibt - und Anpassung der Frist für die Umsetzung der Maßnahmen zu bestätigen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger