LVwG-780054/7/BP/HUE

Linz, 13.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter      Mag. Dr. Bernhard Pree über den Antrag vom 11. Juli 2016 des C H, W, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren LVwG-780054/3/BP/SA den  

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß §§ 28 und 31 iVm. § 40 VwGVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016, Zl. LVwG-780054/3/BP/SA, wurde die Maßnahmenbeschwerde des nunmehrigen Antragstellers (im Folgenden: AS) wegen Androhung und Anordnung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft G zurechenbare Polizeiorgane in Form der Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 4. Mai 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem AS am 20. Mai 2016 zugestellt.

I.2. Mit Formular vom 11. Juli 2016 stellte der AS an das Oö. Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und begründete diesen wie folgt:

„Die BH G hat zwei rechtswidrige Bescheide gegen mich ausgestellt. Beide Beschwerdeverfahren haben zur rechtskräftigen Aufhebung der Bescheide geführt. Ich konnte keine Verfahrenshilfe beantragen, da ich zu diesem Zeitpunkt (Weihnachtsferien 2014) von der Polizei der BH G verfolgt und bedroht wurde. Somit musste ich sofort durch einen Rechtsanwalt einschreiten. Ein Verfahrenshilfeantrag hätte zu keiner aufschiebenden Wirkung der Bescheide geführt. Außerdem hätte mein Rechtsanwalt keine Verfahrenshilfe freiwillig angenommen. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich und nicht sinnvoll einen Antrag zu stellen, zumal ich aufgrund der polizeilichen Verfolgung andere Sorgen hatte. Die Rechtskosten betragen 3.493,68 EUR. Um meiner Rettungspflicht im Sinne des AHG nachzukommen, darf ich die Rückerstattung der Kosten im Zuge der Verfahrenshilfe ersuchen. Es wird ersucht, eine Entscheidung binnen einer Woche bekannt zu geben, da mir als letzter Weg nur das Amtshaftungsverfahren gegen die BH G übrigbleibt (siehe Beilagen).“

I.3. Das Oö. Verwaltungsgericht nahm Einsicht in den Akt zum Verfahren LVwG-780054 sowie in den Antrag des AS. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag des AS zurückzuweisen ist.

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren LVwG-780054/3/BP/SA erwogen:

II.1. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

 

Nach § 40 Abs. 7 VwGVG ist in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

 

II.2. Wie sich aus der Bestimmung des § 40 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG eindeutig ergibt, besteht für einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Maßnahmenbeschwerde-Verfahren eine Frist von 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat.

 

Schon aus diesem Grund wäre der gegenständliche Antrag wegen Verfristung der Beschwerde- bzw. Antragsfrist bis zur Erlassung einer Entscheidung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht als verspätet zurückzuweisen.

 

Unbeschadet davon ist festzuhalten, dass mit Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. Mai 2016, Zl. LVwG-780054/3/BP/SA, die damalige Maßnahmenbeschwerde an den – damals unvertretenen – Beschwerdeführer und nunmehrigen AS rechtskräftig erledigt wurde. Da damit beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jene Rechtssache nicht mehr anhängig ist, ist der nunmehrige Antrag vom 11. Juli 2016 des AS auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, der per se nicht alleine bestehen kann, sondern einer zugrundeliegenden Rechtssache bedürfte, keinesfalls zulässig.

 

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der in Rede stehende Antrag einer gewissen Schlüssigkeit entbehrt, zumal der Bf im Maßnahmebeschwerdeverfahren vor dem LVwG ohnehin ohne Rechtsbeistand auftrat, ihm diesbezüglich daher auch wohl keinerlei Kosten entstanden, weshalb sein Wunsch nach Kostendeckung, Amtshaftung udgl. zumindest für dieses Verfahren kaum nachvollzogen werden kann. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree