LVwG-750366/2/MB/HG
Linz, 26.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des A B, StA. Bangladesch, geb. x, O, V, vertreten durch Mag. S S, Rechtsanwältin, M, W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. April 2016, GZ. IKD(Stb)-438472/7-2016-R,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. April 2016, GZ: IKD(Stb)-438472/7-2016-R, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 8. September 2015 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl Nr. 311, i.d.F. BGBL. I Nr. 104/2014, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde darin wie folgt aus:
"Herr B stellte am 8. September 2015 im Wege der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Antragsteller am 02.08.2001 einen Antrag auf Asyl stellte. Das Verfahren wurde am 13.05.2011 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Der Antrag auf subsidären Schutz wurde ebenfalls am 13.05.2011 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Am 07.06.2011 hat Herr B einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht. Dieser Antrag wurde am 13.06.2011 bewilligt. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung über den Antrag auf internationen Schutz bis zur Erteilung der Er[st]niederlassungsbewilligung scheint somit eine Unterbrechung im Aufenthaltstitel auf (13.05.2011 bis 13.06.2011).
Der durchgehende rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ist damit erst ab 13.6.2011 gegeben.
Als Deutschnachweis wu[r]de ein Sprachdiplom auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beigelegt.
Herr B wurde nachweislich mittels RSa-Brief vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn B, Rechtsanwältin Mag. S S gab dazu folgende Stellungnahme ab:
Die Behörde hat erwogen:
[Nach auszugsweiser Wiedergabe §§ 10 und 11a StbG 1985 setzt die belangte Behörde zu § 11a Abs. 6 StbG fort:]
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.
Die §§ 12,13 und 14 StbG 1985 normieren Rechtsansprüche auf eine Verleihung, wie das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes von über 15 Jahren , die Verleihung an Personen welche die Staatsbürgerschaft bereits einmal besessen haben, die Verleihung an Personen nach Erlangung der Eigenberechtigung bei Verlust der Staatsbürgerschaft als Minderjährige, die Verleihung an Minderjährige für den Fall der Nichtanwendbarkeit des § 17 leg.cit., die Verleihung an minderjährige, „uneheliche" Kinder von österreichischen Vätern, die die Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben haben und die Verleihung an ehemalige Staatsbürger und an Staatenlose, die in Österreich geboren wurden.
Der Lesbarkeit halber werden die gängigsten Einbürgerungsmöglichkeiten in tabellarischer Kurzübersicht wie folgt dargestellt:
| | | |
| davon 5 niedergelassen | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
Den Ausführungen in Ihrer Stellungnahme, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bereits aufgrund des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.05.2011, in dem die Ausweisung aus dem Bundesgebiet Österreich auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und in dem verwiesen wird, dass der Mandant bereits seit 02.08.2001 aufhältig ist, konstitutiven Charakter hat und die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot Karte Plus" lediglich Bescheinigung dieses Rechtes ist, kann entgegengehalten werden, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Niederlassungsbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, jedenfalls nicht vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seinem Erkenntnis vom 19.9.2012, ZI. 2010/01/0043 aus:
„Das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde gemäß § 44a NAG ändert nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß § 44a NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich § 20 Abs. 2 NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem
Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß § 44a NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Einbürgerungswerber aber weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 4 StbG für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach § 44a NAG ableiten."
Demnach hält sich der Antragsteller, wie in der Sachverhaltsdarstellung angeführt, erst seit 13.6.2011, mithin seit fast fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich auf. Somit liegt die zeitliche Voraussetzung des mindestens zehnjährigen, ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts bei mindestens fünfjähriger Niederlassung, oder des mindestens sechsjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts bei gleichzeitigem Vorliegen der oben angeführten Sondertatbestände nicht vor.
Ebensowenig können aus dem geschilderten Sachverhalt Rechtsansprüche auf eine Verleihung nach den Bestimmungen der §§ 12, 13 oder 14 StbG abgeleitet werden.
Somit geht auch die Bitte um „Unterbrechung des Verfahrens" bis Mitte nächsten Jahres ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt zwar eine fünfjährige Niederlassung, aber kein 10-jähriger oder 6-jähriger ununterbrochener Aufenthalt vorliegt.
Gemäß § 11 StbG 1985 ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
Die Tatsache, dass eine gesetzlich verankerte Verleihungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, hat für sich alleine auszureichen, um bei einer Beurteilung nach dem § 11 StbG 1985 zu einem negativen Ergebnis zu gelangen, zumal die Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen in die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden einzufließen hat, um dem Gesetzesauftrag, der aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der gültigen Fassung hervorleuchtet, Genüge zu tun und eine positive Beurteilung in diesem Verfahren trotz Nichterfüllung einer Verleihungsvoraussetzung den öffentlichen Interessen widersprechen würde. (Vgl. VwGH 2006/01/0964: "Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat zunächst zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen nach §10 Abs. 1 StbG vorliegen. Diese (und die in Abs. 2 leg. cit.) normierten Voraussetzungen müssen bei jeder Verleihung der Staatsbürgerschaft gegeben sein (vgl. RV1189 BlgNR, XXII. GP, S. 4, wonach diese Voraussetzungen das systematische Grundgerüst bilden, auf dem jede Staatsbürgerschaftsverleihung aufbaut). Nur wenn dies der Fall ist, ist vom Ermessen im Sinne des §11 leg. cit. Gebrauch zu machen (vgl. Fessler/Keller/Pommerenig-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Aufl. (2006) S. 121)...")
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:
"[…]
II. Gegen den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 20.04.2016, GZ: IKD(Stb)-438472/7-2016-R, zugestellt am 22.04.2016, erhebe ich innerhalb offener Frist durch meine bevollmächtigte Vertreterin
Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und stellt die
Anträge,
das Verwaltungsgericht möge
a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen,
b) den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 20.04.2016, GZ: lKD(Stb)-438472/7-2016-R, zugestellt am 22.04.2016, dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgschaft stattgegeben wird, in eventu
c) den erstinstanzlichen Bescheid beheben und an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
III. Die Beschwerde wird begründet wie folgt:
Der Beschwerdeführer behebt zunächst sein gesamte[s] bisherige[s] Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Beschwerdeschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anderslautende Entscheidung getroffen werden müssen.
Der Beschwerdeführer ist seit 2.8.2011 somit seit beinahe 15 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer stellte zuerst einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 13.5.2011 sohin nach beinahe 10 Jahren negativ entschieden wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedenfalls durchgehend rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wurde mit Feststellungsbescheid der BH Vöcklabruck vom 23.5.2011 festgestellt, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Bangladesch auf Dauer unzulässig ist. Zwischen dem Datum der Entscheidung der Asylbehörde und der Entscheidung der BH Vöcklabruck liegen lediglich 10 Tage und ist anzumerken, dass in diesem Zeitraum die Rechtskraft der Entscheidung des damaligen Asylgerichtshofes noch nicht eingetreten ist. Noch in diesem Zeitraum wurde der Aufenthalt mit konstitutivem Charakter legalisiert und wurde dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage in unmittelbarem Anschluss daran die entsprechende Aufenthaltskarte für die Republik Österreich ausgestellt.
Der Beschwerdeführer erfüllt alle rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (B1 -Prüfung Einkommenserfordernisse) lediglich der kürze Zeitraum von 10 Tagen ohne Aufenthaltstitel würde der Verleihung entgegenstehen und erscheint dies angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der rechtlichen Situation als unverhältnismäßig.
Angemerkt wird, dass der Antrag auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers nicht zurückgezogen wurde.
Weiteres Vorbringen wird ausdrücklich vorbehalten."
3. Die Oö. Landesregierung legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Juni 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Bf wurde am 6. Juni 1971 in der Republik Bangladesch geboren und ist auch deren Staatsangehöriger. Er hat am 2. August 2001 in Österreich einen Antrag auf Asyl gestellt. Dieser Antrag wurde, ebenso wie der Antrag auf subsidiären Schutz, am 13. Mai 2011 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden.
Am 23. Mai 2011 erhielt der Bf einen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Bangladesch auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Am 6. Juni 2011 hat der Bf einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte“ gestellt. Dieser Antrag wurde am 13. Juni 2011 bewilligt.
Am 8. September 2015 stellte der Bf einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welcher mit dem in Rede stehenden Bescheid abgewiesen wurde.
II.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2014, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
§ 10 Abs. 2 und 3 StbG normiert Hinderungsgründe, nach denen trotz der obigen Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf.
Weiters enthält § 11a StbG besondere Voraussetzungen, nach denen die österreichische Staatsbürgerschaft bereits nach 6 Jahren verliehen werden darf. Weder eine dieser Voraussetzungen noch eine alternative Voraussetzung gemäß §§ 12 bis 14 StbG ist im gegenständlichen Fall anwendbar.
3. Zu prüfen ist daher, ob sich der Bf seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest 5 Jahre niedergelassen war.
3.1. Dass der Bf seit Stellung ihres Asylantrages am 2. August 2001 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war, steht außer Streit. Fraglich ist somit lediglich, ob dieser Aufenthalt auch rechtmäßig war.
Der Antrag auf Asyl wurde, ebenso wie der Antrag auf subsidiären Schutz, am 13. Mai 2011 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Der Aufenthalt eines Fremden, der zum Asylverfahren zugelassen ist, ist während des Asylverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2011 wurde festgestellt, dass eine Ausweisung des Bf aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch dauerhaft unzulässig sei. Mit Bescheid vom 13. Juni 2011 wurde dem Bf schließlich eine Erstniederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte“ gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt.
Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitels gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (vgl. VwGH vom 10.09.2011, Zl. 2009/01/0059 mwN).
Der Aufenthalt des Bf war auf Grund der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit Bescheid vom 13. Juni 2011 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedenfalls rechtmäßig. Ein Feststellungsbescheid, welcher nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Ausweisung als unzulässig erklärt, stellt hingegen keinen Aufenthaltstitel dar und begründet für sich keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 22.5.2014, 2013/01/0108) zu § 44a NAG ausgesprochen, wobei es für den vorliegenden Sachverhalt nicht beachtlich ist, ob das Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung amtswegig oder auf Antrag eingeleitet worden ist:
„Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß § 44a NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Beschwerdeführer weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 1 StbG für den Zeitraum zwischen Verlust des Aufenthaltsrecht[s] nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach § 44a NAG ableiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0043; und vom 29. November 2012, Zl. 2012/01/0133).“
Der rechtmäßige Aufenthalt auf Grundlage einer Niederlassungsbewilligung beginnt auch erst im Zeitpunkt der Aushändigung des Aufenthaltstitels an den Fremden, weil die Erteilung der Niederlassungsbewilligung konstitutiv wirkt (vgl. VwGH vom 19.09.2012, 2010/01/0043). Der Bf kann somit einen rechtmäßigen Aufenthalt erst ab 13. Juni 2011 geltend machen.
Der rechtmäßige Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet war im Zeitraum zwischen dem 13. Mai 2011 und dem 13. Juni 2011 unterbrochen und der Bf kann erst ab 13. Juni 2011, also seit etwa 5 Jahren, einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt vorweisen. Die Voraussetzung des 10-jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts gemäß § 10 Abs. 1 StbG war somit nicht erfüllt.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz sieht ferner kein diesbezügliches Ermessen vor, Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts – und sei diese auch nur von kurzer Dauer – bei der Berechnung des maßgeblichen Zeitraums unberücksichtigt zu lassen. Wenn § 11 StbG normiert, dass bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen ist, so wird damit kein solches Ermessen begründet, sondern die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG müssen jedenfalls vorliegen (vgl. VwGH vom 23.04.2009, 2006/01/0694).
3.2. Anzumerken ist noch, dass die zweite Voraussetzung des § 10 Abs. 1 StbG fordert, dass der Fremde innerhalb der 10 Jahre des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts auch zumindest 5 Jahre niedergelassen sein muss.
Niedergelassen im Sinne dieser Bestimmung ist demnach, wer als Fremder zu einem der in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig ist (vgl. VwGH vom 19.11.2012, 2012/01/0133, mwN).
Der Bf ist daher seit 13 Juni 2011 in Österreich niedergelassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 20. April 2016 war die Voraussetzung, 5 Jahre in Österreich niedergelassen zu sein, noch nicht gegeben. Nachdem das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, wäre dieses Kriterium mittlerweile erfüllt.
4. Da die Voraussetzung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet von mindestens 10 Jahren nicht gegeben ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter