LVwG-750052/7/SR/JO
Linz, 18.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des A.M., StA von Bosnien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. September 2013, GZ: Sich40-42788-2013, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. August 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. September 2013, GZ: Sich40-42788-2013, wurde der quotenfreie Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß §§ 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 und 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG 2005 abgewiesen.
Begründet führt die belangte Behörde wie folgt aus:
Sie sind bosnischer Staatsbürger und haben am 20. August 2013 persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Begründet haben Sie Ihre Antragsstellung mit der Eheschließung Ihrer Gattin, M.D., öster. StA., whft detto. Die besagte Eheschließung ist am 25.06.2013 am Standesamt der Stadtgemeinde x erfolgt.
Sie sind im Besitz eines bosn. Reisepasses, Nr. xx, ausgestellt am 01.06.2011, gültig bis zum 01.06.2016. Aus diesem Reisepass ist ersichtlich, dass Sie am 09.01.2013 in den Schengenraum eingereist und am 25.01.2013 wieder aus dem Schengenraum ausgereist sind. Am 28.04.2013 sind Sie wieder in den Schengenraum eingereist und am 15.07.2013 haben Sie wiederum den Schengenraum verlassen. Am 18.08.2013 sind Sie neuerlich in den Schengenraum eingereist und halten sich bis dato hier an der oben angeführten Adresse auf. Für die Berechnung Ihres sichtvermerksfreien Zeitraumes ist die Einreise am 28.04.2013 maßgeblich. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie sich innerhalb von 180 Tagen 90 Tage durchgehend im Schengenraum aufhalten. Die hs. Niederlassungsbehörde stellt dazu fest, dass Sie bis zum 30.08.2013 bereits 89 Tage konsumiert haben. Ihre Ausreise aus dem Schengenraum müsste daher am 31.08.2013 erfolgen.
Bei der Prüfung Ihres Antrages ist festgestellt worden, dass Ihre Gattin, M.D., für Sie zur Gänze unterhaltspflichtig ist. Aufgrund der vorgelegten Lohnzetteln Ihrer Gattin beträgt das monatliche Durchschnittseinkommen von ihr € 1.571,26,-. Die monatliche Mietbelastung abzüglich des Wertes der freien Station beträgt € 158,82,-. Die monatliche Kreditrate beläuft sich auf € 200,-. Daraus resultiert ein monatliches verfügbares Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.212,44,-.
Gemäß den Richtsätzen des § 293 ASVG beträgt dieser monatlich für ein Ehepaar netto € 1.255,89,-. Somit besteht ein monatlicher Differenzbetrag in der Höhe von €43.45.-.
Aus diesem Grund steht fest, dass Ihre Gattin nicht in der Lage ist für Ihren Unterhalt zur Gänze aufzukommen. Es besteht der begründete Verdacht, dass Ihr weiterer Aufenthalt hier im Bundesgebiet der Republik Österreich zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft führen wird.
Mit nachweislichem Schreiben vom 30. August 2013 ist Ihnen mitgeteilt worden, dass die hs. Niederlassungsbehörde beabsichtigt, Ihren quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen. Mit zitiertem Schreiben sind Sie weiters aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme sind Ihre familiären Verhältnisse hier in Österreich und in Ihrem Heimatstaat anzuführen. Das besagte Schreiben ist am 03.09.2013 hinterlegt worden.
Am 19. September 2013 hat Ihre Gattin ihren Lohnzettel vom August 2013, eine Bestätigung der Sparkasse y betreffend der Höhe der Kreditrate sowie Ihren Meldezettel vorgelegt. Am 23. September 2013 hat Sie die neue Miethöhe der hs. Niederlassungsbehörde bekanntgegeben.
Die Behörde hat hiezu erwogen:
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;,
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§2 Abs. 1 Z15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Faktum ist, dass Ihre Gattin für Sie zur Gänze unterhaltspflichtig ist. Aufgrund der Vorlage der Lohnzetteln Ihrer Gattin ist das monatliche Durchschnittseinkommen berechnet worden. Dieses beträgt monatlich € 1.571,26,-. Die monatliche Miete (inkl. Betriebskosten) beträgt nach Abzug des Wertes der freien Station € 158,82,- und die neue monatliche Kreditrate beträgt € 200,-. Somit ist das gesamte verfügbare Monatseinkommen Ihrer Gattin € 1.212,44,- hoch.
Gemäß den Richtsätzen des § 293 ASVG beträgt dieser monatlich netto für ein Ehepaar € 1.255,89,-. Somit resultiert ein monatlicher Fehlbetrag in der Höhe von € 43,45,-.
Ihre Ehegattin ist nicht in der Lage für Ihren Unterhalt zur Gänze aufzukommen und es besteht die begründete Gefahr, dass Ihr Aufenthalt hier in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft führen wird.
Durch Ihren Aufenthalt hier in Österreich wird auch das wirtschaftliche Wohl des Staates gefährdet. Gerade das wirtschaftliche Wohl des Staates ist enorm wichtig in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Dies deshalb, weil daraus Sozialleistungen, die der Allgemeinheit zu Gute kommen, finanziert werden. Weiters ist das wirtschaftliche Wohl des Staates auch für die innere Sicherheit des Staates wichtig, damit alle Bürger und alle Bürgerinnen innerhalb des Staates friedlich miteinander leben können. Aus den angeführten Grund darf daher das wirtschaftliche Wohl des Staates durch einen Aufenthalt eines Fremden, der beabsichtigt nach Österreich zuzuwandern, nicht gefährdet werden. Vielmehr hat der Fremde selbst bzw. die Bezugsperson des Fremden ausreichende finanzielle Mittel vorzuweisen, um seinen Aufenthalt zu finanzieren.
Es kann nicht sein, dass der Staat für die finanziellen Mitteln eines Fremden aufzukommen hat, wenn dieser selbst nicht in der Lage ist, die erforderlichen Mitteln für die beabsichtigte Dauer Aufenthaltsdauer vorzuweisen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Bezugsperson.
Vermag ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 erfüllt. Dass der Mangel an Unterhaltsmitteln die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ergibt sich auch aus § 53 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 2 Z 1 FPG 2005.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl Nr. 210/1958, geboten ist.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben wird nachstehendes festgestellt:
Sie sind bosn. Staatsbürger und sind im Alter von 35 Jahren nach Österreich gekommen. Sie sind in Ihrem Heimatstaat aufgewachsen, haben dort Ihre Schul- u. Berufsausbildung absolviert und sind mit den Sitten und Gebräuchen Ihres Heimatstaates vertraut. Sie sprechen natürlich auch Ihre Heimatsprache. Somit sind auch entsprechende Bindungen zu Ihrem Heimatstaat gegeben.
Am 25.06.2013 haben Sie Ihre Gattin, ME.D., öster. StA., whft x, am Standesamt der Stadtgemeinde x geheiratet. Sie haben dort unter der angeführten Adresse mit Ihrer Ehegattin auch gewohnt. Somit besteht auch ein Familienleben.
Sie selbst sind nicht erwerbstätig und verfügen über kein eigenes Einkommen. Sie sind im Besitz der positiven Deutschprüfung Niveau A 1, die für die Antragsstellung erforderlich ist, und Sie weisen selbst aufgrund Ihrer kurzen Aufenthaltsdauer nur eine geringe soziale Integration auf. Wie auch bereits angeführt, ist bei Ihnen derzeit keine berufliche Integration gegeben.
Sie sind weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich hier in Österreich in Erscheinung getreten.
Nach sorgfältiger Prüfung Ihre Privat- und Familienleben kommt die hs. Niederlassungsbehörde zum Ergebnis, dass Ihr Privat- und Familienleben noch nicht jenen Stellenwert hat, der notwendig ist, um daraus einen Aufenthaltstitel ableiten zu können. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer ist auch Ihre Integration hier in Österreich - wie aufgezählt - als gering zu beurteilen. Sie selbst genießen aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft Sichtvermerksfreiheit. Dies bedeutet, dass Sie sich innerhalb von 180 Tagen insgesamt 90 Tage durchgehend hier in Österreich aufhalten können. Ihre Gattin ist öster. Staatsbürger, auch Sie hat die Möglichkeit nach Bosnien-Herzegowina zu reisen und dort legal für eine kurze Zeit gemeinsam mit Ihnen zu leben. Auch besteht aufgrund der modernen Kommunikationsmittel die Möglichkeit entsprechend Kontakt zu Ihrer Gattin zu halten. Wie intensiv dieser Kontakt schlussendlich ausfallen wird, hängt sowohl von Ihnen als auch von Ihrer Gattin ab. Angeführt wird auch, dass Sie bis dato nicht bemüht gewesen sind, hier in Österreich eine Erwerbstätigkeit zu finden, die beweisen würde, dass Sie gewollt sind für Ihren Unterhalt selbst aufzukommen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die genereile Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den am meisten geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des weiteren besteht laut EMGR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.
Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden.
2. Innerhalb offener Frist wurde gegen den oben dargestellten Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht.
Die belangte Behörde hat dieses mit Schreiben vom 4. November 2013 dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
„In der Anlage wird die eingebrachte Berufung des Obgenannten gegen den Abweisungsbescheid der hs. Niederlassungsbehörde vom 25. September 2013 sowie der gesamte Aktenvorgang zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
Die Einkommensberechnung ist aufgrund des neuen Arbeitsvertrages der Gattin vorgenommen worden (siehe Akt). Trotzdem ist das Einkommen der Ehegattin zu gering.“
Im als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel wurde auf die nunmehrige Einkommens- und Belastungssituation der Ehegattin des Bf hingewiesen (Kreditrate in Höhe von 200 Euro, Miete 300,46 Euro und höheres Einkommen) und zu Beweiszwecken ein Dienstvertrag der Fa. H. samt Lohnberechnung beigelegt.
3. Auf Grund der mit 1. Jänner 2014 erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz wurde der in Rede stehende Verwaltungsakt vom Bundesministerium für Inneres dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 zur Entscheidung übermittelt.
4. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 28. Jänner 2014, übermittelte die Gattin des Bf dem Landesverwaltungsgericht OÖ eine Lohn/Gehaltsabrechnung ausgestellt von der Firma H. GmbH. Demnach habe sie im Dezember 2013 1816,64 Euro (netto) verdient. Weiters legte sie am 10. Februar 2014 eine Lohnbestätigung der Firma H. GmbH für den Monat November 2013 (Nettobezug: 1611,11 Euro) und einen Lohnzettel für die Zeit 22. Oktober bis 31. Dezember 2013 vor. Am 10. März 2014 übermittelte die Gattin des Bf eine Gehaltsabrechnung für Jänner 2014 (Bruttobezug: 2.757,63 Euro; Nettobezug: 1.859,00 Euro) und einen Versicherungsdatenauszug ihrer Beschäftigungsverhältnisse seit Mai 1998.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen, die nachträglich vorgelegten Gehaltsbestätigungen und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug.
III.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider