LVwG-300900/10/BMa
Linz, 03.08.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann nach Zurückziehung der Beschwerde der N E G, die sich gegen den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft von Urfahr-Umgebung vom 17. November 2015, GZ: SanRB96-62-2015, wegen Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), gerichtet hat, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 50 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. November 2015, GZ: SanRB96-62-2015, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des ASVG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf mit Eingabe vom 13. Dezember 2015 Beschwerde.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Die Beschwerde wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 zurückgezogen.
5. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Weil die Beschwerde zurückgezogen wurde, war das Rechtsmittelverfahren einzustellen.
Mit der Zurückziehung ist der angefochtene Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann