LVwG-750275/28/BP/CH
Linz, 20.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der N L, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. DI Mag. iur. A R, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. März 2015, GZ: Sich51-60-2014, mit dem ein Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit zwei auf fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 52/2015, wird der Beschwerde insoweit stattgegeben als dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit zwei auf fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B (hinsichtlich der beantragten Schusswaffen) statt gegeben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wies mit Bescheid vom
16. März 2015, GZ: Sich51-60-2014, einen Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von derzeit zwei auf
fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 2b iVm. § 10 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F., ab.
Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zunächst zum Sachverhalt aus:
B-Waffen auf. Das heißt, es können auch andere Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen. Die Rechtfertigung iSd. § 23 Abs. 2 WaffG verlangt allerdings die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd. § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf am 15. April 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. In dieser wird ua. wie folgt ausgeführt:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Mai 2015 zur Entscheidung vor.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
4.2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin in der Folge durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine „vorbereitende Äußerung“ beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein, in welcher ua. Nachstehendes ausgeführt wurde:
(...)
Für die Ausübung des Schießsports, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Interessent auch regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt, reichen regelmäßig bereits ein oder zwei Waffen. Will der Schießsporttreibende weitere Waffen besitzen dürfen, muß er bescheinigen, daß er diese zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports benötigt. Die bloße Mitgliedschaft in einem Schießsportverein allein, besagt darüber noch nichts (Keplinger/Löff, Waffengesetz3, Praxiskommentar, § 23 WaffG, S. 191f, 2ff).
Diese Voraussetzungen für die Festsetzung einer über zwei liegenden Anzahl von Schußwaffen der Kategorie B, liegen im gegenständlichen Fall vor. Ich benötige die weiteren Waffen für die gezielte und zweckmäßige Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports:
2. Bereits in meiner Beschwerde vom 15.04.2015 habe ich ausgeführt, daß ich Inhaber zweier Schußwaffen der Kategorie B bin.
Meine Pistole der Marke Norinco, Modell 1911 ist eine klassische Selbstverteidigungspistole und als Verteidigungswaffe konzipiert. Es handelt sich um keine Sportwaffe, die Visierung ist nicht verstellbar.
Gerade in der von mir geschossenen Disziplin FFWGK (Pistole) ist aber eine verstellbare Visierung für gute sportliche Erfolge essentiell. Beim Sportschießen ist es international üblich, daß Waffen vom jeweiligen Schützen bei jedem Training und Wettkampf neu eingeschossen werden, weil sich geringe Abweichungen der Trefferlage (die aber beim Sportschießen wesentlich sind!) selbst durch unterschiedliche Lichtverhältnisse und den Zustand des Auges des Schützen (beispielsweise Müdigkeit oder dergleichen) ergeben. Dies bedeutet, daß jede Visierung jeder einzelnen Waffe im Rahmen der fünf Probeschüsse vor einem sportlichen Bewerb geringfügig verstellt (neu eingeschossen) wird. Eine verstellbare Visierung ist für das sportliche Schießen essentiell.
Umgekehrt sind verstellbare Visierungen auf Verteidigungswaffen hinderlich. Dies liegt darin, daß das Verteidigungsschießen auf geringe Entfernungen durchgeführt wird (werden muß) und sohin geringfügige Abweichungen der Trefferlage völlig irrrelevant sind. Demgegenüber steht bei verstellbaren Visierungen stets die Gefahr des Hängenbleibens an der Kleidung oder an sonstigen Oberflächen. Dies liegt darin, daß verstellbare Visierungen eben „sperriger" sind und daher regelmäßig etwas von der Waffe abstehen. Mit diesen abstehenden Teilen kann es eben zu einem Hängenbleiben oder ähnlichem kommen.
Wie ich bereits in meiner Beschwerde vom 15.04.2015 ausgeführt habe, trainiere ich mit der in meinem Besitz befindlichen Pistole Norinco (obwohl sie dafür nicht wirklich geeignet ist!) die Disziplin FFWGK (Pistole). Soweit als möglich nehme ich auch an Wettkämpfen mit geeigneten Leihwaffen teil.
In der Anlage wird die Ergebnisliste des Faustfeuerwaffenbewerbes des Heeressportvereines S vom 22. und 25.04.2015 vorgelegt. Es wurde in der Disziplin FFWGK (Pistole) geschossen und habe ich mit einer für diese Disziplin geeigneten Leihwaffe der Marke SIG Sauer P226X-Six geschossen.
Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, stützt sich mein Erweiterungsbedarf auf eine Waffe für diese Disziplin. Leihwaffen stehen nicht immer zur Verfügung und sind allenfalls für die Erlernung von Grundbegriffen geeignet. Ambitioniertere Sportschützen benötigen eigene Waffen, mit denen sie regelmäßig trainieren können.
3. Ebenfalls in meiner Beschwerde habe ich bereits ausgeführt, daß ich eine halbautomatische Waffe ISSC-Modell MK 22 besitze. Ich habe auch angeführt, daß ich mit dieser Waffe entsprechend trainiere.
In der Anlage wird eine Wettkampfbestätigung des ISSC Cup vom 11.04.2015 vorgelegt, wo ich sogar die Damenwertung gewinnen konnte.
Dieser Bewerb wurde mit einer halbautomatischen Waffe ISSC, Modell MK 22 geschossen.
Wie bereits in meiner Beschwerde ausgeführt, stützt sich ein weiterer Erweiterungsbedarf auf eine Waffe für „Halbautomatenbewerbe" (HAG 1). Der wesentliche Unterschied zu der in meinem Besitz befindlichen halbautomatischen Waffe liegt im Kaliber. Meine Waffe weist Kleinkaliber auf, in der Disziplin HAG 1 wird mit Großkaliber geschossen.
4. Ein weiterer Erweiterungsbedarf besteht für die Disziplin Ordonanzpistole. Für diese Disziplin ist die Verwendung einer unveränderten Ordonanzpistole vorgeschrieben und habe mit einer Leihwaffe in dieser Disziplin bereits trainiert und an Wettkämpfen
teilgenommen.
Zur Vollständigkeit angemerkt wird, daß ich grundsätzlich mit meiner Pistole Norinco an Ordonanzpistolenbewerben teilnehmen darf. Problematisch ist dabei aber, daß meine Pistole als Verteidigungspistole konzipiert ist und daher insbesondere der Abzugswiderstand sehr hoch ist. Dies liegt darin, daß in der Streßsituation eines Verteidigungsschießens aus Sicherheitsgründen kein geringer Abzugswiderstand vorhanden sein soll.
Beim Sportschießen sind aber Abzugswiderstände geeignet, die gerade noch das Limit erfüllen. Mit anderen Worten ausgeführt, bevorzugt der Sportschütze zur Erreichung von guten Ergebnissen einen möglichst geringen Abzugswiderstand. Ich benötige daher für die Disziplin Ordonanzpistole eine geeignete und sportlich einsetzbare Pistole, die auch entsprechend präzise ist.
5. Im gesamten besteht sohin ein Erweiterungsbedarf um drei Waffen, sodaß sich meine Beschwerde als berechtigt erweist.
4.3. Am 19. Juni 2015 wurde – wie von der Bf beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt.
5. Mit Erkenntnis vom 22. Juni 2015, GZ. LVwG-750275/7/BP/BD wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 23 Abs. 2b des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013 als unbegründet ab und erklärte gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
6. Aus Anlass der von der Bf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erhobenen ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof dieses mit Erkenntnis vom 26. Februar 2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der VwGH nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgebenden Bestimmungen sowie der dazu ergangenen Materialien im Wesentlichen aus:
(...)
5. Im Revisionsfall ist im Wesentlichen die Frage zu beantworten, ob § 23 Abs 2b WaffG Anträge von Inhabern einer Waffenbesitzkarte auf deren Erweiterung zwecks Ausübung des Schießsports abschließend regelt (so die Auffassung des Verwaltungsgerichts), oder ob die "allgemeine" Regelung des § 23 Abs 2 WaffG auch (weiterhin) für mit der Ausübung des Schießsports gerechtfertigte Erweiterungsanträge von Inhabern von Waffenbesitzkarten zum Tragen kommt (so die Auffassung der Revisionswerberin).
6.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Regelung des § 23 WaffG (idF vor der in Rede stehenden Novelle BGBl I Nr 161/2013) judiziert hat, steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Dabei obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0076 und 2011/03/0081, sowie VwGH vom 29. Jänner 2014, Zl 2013/03/0148).
6.2. Festzuhalten ist weiters, dass vor dem Hintergrund dieser Judikatur die Regelung des § 23 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 WaffG ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen normiert, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht, wobei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft.
7. Der Wortlaut der zu beurteilenden Regelung des § 23 Abs 2b WaffG ist offen für beide Auslegungsvarianten. Unter Einbeziehung von Gesetzessystematik und -materialien ist aber ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen:
7.1. Zu betonen ist zunächst, dass auch nach der durch die genannte Novelle erfolgten Einfügung des Abs 2b in § 23 WaffG dessen Abs 2 - unverändert wie bisher - die "Ausübung ... des Schießsports" beispielsweise als Rechtfertigung für die Bewilligung einer größeren Anzahl an erlaubten Schusswaffen genannt wird. Eine "Exklusivität" der Regelung des § 23 Abs 2b WaffG insoweit, als damit abschließend die Frage der Ausstellung von Waffenbesitzkarten an Sportschützen geregelt würde, ist damit jedenfalls zu verneinen.
7.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit § 23 Abs 2b WaffG solle die Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abschließend geregelt werden, nicht zu teilen:
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die - Erweiterungsanträge und nicht etwa auch Erstausstellungen regelnde - Bestimmung des § 23 Abs 2b WaffG selbst unmittelbar den § 23 Abs 2 WaffG anspricht, nämlich insoweit, als sie dann Platz greifen soll, wenn "kein Grund vorliegt, bereits gemäß Abs 2" eine größere Anzahl zu bewilligen. Auch im Verfahren über einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte kann daher die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs 2 WaffG zum Tragen kommen, die (wie erwähnt) weiterhin die Ausübung des Schießsports als mögliche Rechtfertigung für eine zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen übersteigende Anzahl nennt.
Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Verweis auf § 23 Abs 2 WaffG sei - hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds Schießsport - bloß auf die Erstausstellung von Waffenbesitzkarten bezogen, sprechen schon die ersten beiden Halbsätze, die sich - insoweit klar - auf Erweiterungsanträge und nicht die erstmalige Festsetzung beziehen ("... beantragt ... mehr ... als bisher"), aber auch die sich auf § 23 Abs 2 WaffG beziehende Wendung selbst, die nicht etwa auf eine seinerzeitige - bereits erfolgte - Bewilligung abstellt, sondern ermöglicht, dass im Zuge des Erweiterungsantrags "bereits gemäß Abs 2" - und damit ohne die weiteren Voraussetzungen nach § 23 Abs 2b WaffG - eine größere Anzahl bewilligt wird.
7.3. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts können auch die Gesetzesmaterialien nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden:
Ihnen folgend seien "Problem(e)" der "Behörden, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden", Ausgangspunkt der vorgeschlagenen Regelung. Die vorgeschlagene Bestimmung solle eine einheitliche Vorgangsweise ermöglichen und "sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung (tragen) als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben". Zwar deuten einzelne Ausführungen (etwa: Das Problem trete "in erster Linie im Bereich der Sportschützen" auf, für "den überwiegenden Teil jener Fälle" solle eine einheitliche Vorgangsweise ermöglicht werden und die Regelung "eben auf die Sportschützen abstellen") darauf hin, dass tatsächlich eine Erweiterungsanträge von Sportschützen betreffende abschließende Regelung gefunden werden sollte. Damit wäre insoweit auch der gewünschten "Verwaltungsvereinfachung" Rechnung getragen, wenn/weil durch die strikten Vorgaben einer relativen (nur zwei Stück mehr) und einer absoluten (maximal fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen) Grenze und einer einzuhaltenden Sperrfrist von fünf Jahren in Verbindung damit, dass bei Erfüllung der genannten Kriterien ein Rechtsanspruch besteht, kein Raum mehr bliebe für eine darüber hinausgehende Ermessensentscheidung, womit zudem Notwendigkeit und Umfang eines Ermittlungsverfahrens deutlich reduziert würden. Doch halten die Materialien auch fest, dass die vorgeschlagene Regelung keinesfalls ausschließe, dass "nach den bestehenden Regelungen" "weiterhin andere Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten".
Jedenfalls ist den Materialien kein eindeutiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass in Abkehr von der bisherigen (insoweit eindeutigen) Rechtslage bloß für die Gruppe der Sportschützen die mögliche Ausweitung der Waffenbesitzkarte im Wege von Ermessensentscheidungen der Behörde ohne Maximalgrenzen abgeschafft bzw dahin geändert werden sollte, dass nunmehr ein ua an die vorgegebenen relativen und maximalen Stückgrenzen und Einhaltung der Sperrfrist geknüpfter Rechtsanspruch bestünde.
7.4. Zudem führte die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu unsachlichen, dem Gesetzgeber jedenfalls nicht ohne Weiteres zuzusinnenden Ergebnissen:
Ein Bewilligungswerber, der erstmals - mit dem Rechtfertigungsgrund der Ausübung des Schießsports - die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt, wäre nicht an die in § 23 Abs 2b WaffG normierte Höchstgrenze von fünf Waffen gebunden, während ein solcher, dem etwa mit der Rechtfertigung nach § 22 Abs 1 WaffG (Bereithalten zur Selbstverteidigung) schon eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde, nunmehr der genannten Maximalgrenze unterläge und zwar auch dann, wenn die von ihm geltend gemachten und bescheinigten Umstände die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine größere Anzahl an Schusswaffen rechtfertigen würden; zudem wäre auch in dem Fall, dass die "Erstausstellung" der Waffenbesitzkarte bloß nach § 22 Abs 1 WaffG gerechtfertigt worden war, die Sperrfrist des § 23 Abs 2b Z 1 WaffG (fünf Jahre) einzuhalten, und zwar selbst dann, wenn vom Bewilligungswerber vorher schon eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl an Schusswaffen glaubhaft gemacht würde.
7.5. Entscheidend für die Lösung der gestellten Auslegungsfrage nach dem Verhältnis zwischen § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG erscheint vielmehr folgender Gesichtspunkt:
Anders als nach § 23 Abs 2 WaffG, wonach - wie oben dargelegt - die Festsetzung einer höheren Anzahl als zwei Schusswaffen im Ermessen der Behörde liegt und eine ins Einzelne gehende Darlegungs- und Behauptungslast des Bewilligungswerbers auslöst, der eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde gegenübersteht, besteht nach § 23 Abs 2b WaffG ein Rechtsanspruch ("ist ... zu bewilligen") auf die Festlegung einer höheren Anzahl als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen für die Ausübung des Schießsports, wenn die von § 23 Abs 2b Z 1 bis 3 WaffG genannten Voraussetzungen (Ablauf der Sperrfrist von fünf Jahren, keine Übertretungen des WaffG, Vorsorge für sichere Verwahrung der Schusswaffen) vorliegen (vgl insoweit schon VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).
8. Die Regelung des § 23 Abs 2b WaffG ist also dahin zu verstehen, dass - unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs 2 WaffG genügenden Rechtfertigung - schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber die Möglichkeit, nach § 23 Abs 2 WaffG gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von § 23 Abs 2b WaffG unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt.
Mit diesem Ergebnis wird auch den von den Gesetzesmaterialien berufenen Zielvorgaben der Novelle (Verwaltungsvereinfachung, klarere Regelung) Rechnung getragen, ermöglicht die vom dargelegten Verständnis getragene Neuregelung doch ein gegenüber den Erfordernissen nach § 23 Abs 2 WaffG vereinfachtes Verfahren bei klaren Vorgaben (relative und absolute Grenze), während dem Bewilligungswerber, der sich mit diesen Grenzen nicht begnügen möchte, eine Antragstellung nach § 23 Abs 2 WaffG unbenommen bleibt, wobei er dann allerdings die vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs strengen Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen hat.
9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage unzutreffend beurteilt und davon ausgehend notwendige weitere Ermittlungen unterlassen hat. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts im fortgesetzten Verfahren erstattete die Bf mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 eine Äußerung samt Urkundenvorlage. Die Bf verwies darin im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der Beschwerde und der vorbereitenden Äußerung sowie auf die vorgelegten Urkunden und die detaillierte Darlegung im Rahmen der Parteienvernehmung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Ergänzend werde ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Ballistik, Schusswaffen, Schießwesen, Hieb- und Stichwaffen, Munition, Pyrotechnik und Explosivstoffe Dr. A Z, gelisteter Experte für „Ballistics“ am internationalen Strafgerichtshof ICC International Criminal Court in Den Haag vom 3.5.2016 vorgelegt. Unter Verweis auf den Wortlaut dieses Gutachtens führt die Bf aus, dass die weiteren Schusswaffen der Kategorie B für die effiziente Ausübung des Schießsports benötigt würden und ihr die Verwendung von Leihwaffen nicht mehr zumutbar sei.
Im angeschlossenen Gutachten vom 3. Juni 2016 führt Dr. A Z Folgendes aus:
Nach gutachterlicher Prüfung des Sachverhalts, kann folgender Inhalt objektiviert werden: Der Antragstellerin, L N, geb x in G, wohnhaft in x welche bei Ihrer Behörde einen Antrag auf Erweiterung Ihrer WBK gestellt hat, wird hiermit gutachterlich bescheinigt, dass Sie diese weiteren Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports benötigt.
Begründung: Die Antragstellerin besitzt aktuell zwei Waffen der Kat. B WaffG1996/2012, dies sind im Besonderen eine Pistole vom Typ HK 45 im Kaliber .45 ACP und eine Selbstladebüchse vom Typ ISSC MK22 im Kaliber .22 l.f.B.. Die Antragstellerin ist ordentliches Mitglied beim HSV S, nimmt regelmäßig teil an Schießsportveranstaltungen beim HSV H und im Schießpark V. Sie hat dem SV glaubhaft dargelegt, dass ernsthafte sportliche Ambitionen bestehen. Für effizient durchgeführte Trainingszwecke für das Sportschießen, zur Teilnahmemöglichkeit an weiteren Bewerben und aufgrund möglicher Kostenreduktion im Übungsbetrieb wird in diesem speziellen Fall nach Prüfung die Erteilung von drei weiteren Waffen der Kat. B tatsächlich benötigt und befürwortet.
8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Die Bf verfügt über eine Waffenbesitzkarte, die am 13.5.2014 von der belangten Behörde für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt wurde. Es liegen keine Verstöße gegen das Waffengesetz durch die Bf vor. Zudem ergaben sich auch keine Bedenken betreffend eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung einer größeren Anzahl an Schusswaffen.
9. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Juni 2015, GZ. LVwG-750275/7/BP/BD, durch den VwGH tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses befunden hat. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schilderte die Bf glaubhaft ihre bisherigen Erfahrungen als Sportschützin und erklärte inwieweit sie die beantragten Schusswaffen der Kategorie B benötige, um die jeweiligen Disziplinen des Schießsports auszuüben. Der Bedarf der Bf an weiteren Schusswaffen für die von ihr als Sportschützin ausgeübten Disziplinen wurde darüber hinaus durch ein von der Bf vorgelegtes Gutachten bestätigt. Die im Sachverhalt angeführten Elemente blieben dabei völlig unstrittig.
III.
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 52/2015 (in der Folge: WaffG), ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
Gemäß § 23 Abs. 2b WaffG ist dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, sofern er beantragt mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und wenn kein Grund vorliegt, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
2. Die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten für die Ausübung des Schießsports wird sowohl in § 23 Abs. 2 WaffG als auch in § 23 Abs. 2b WaffG angesprochen, wobei hier sowohl hinsichtlich der jeweiligen Kriterien als auch hinsichtlich der genehmigungsfähigen Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B unterschiedliche Festlegungen getroffen werden.
3.1. Aus § 23 Abs. 2 WaffG ergibt sich zunächst eine grundsätzliche Beschränkung des Besitzes von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B auf 2 Stück. Auf diese Anzahl besteht nach dem Wortlaut auch ein Rechtsanspruch. Eine Erweiterung darf nur vorgenommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Exemplarisch nennt hier der Gesetzgeber zunächst die Ausübung der Jagd und des Schießsports. Die diesbezügliche Formulierung „insbesondere“ weist darauf hin, dass noch weitere Rechtfertigungsgründe anzudenken sind. Eine numerische Limitierung enthält diese Bestimmung nicht.
3.2. Aus der Formulierung des zweiten Satzes des § 23 Abs. 2 WaffG „darf nur erlaubt werden“, sofern entsprechende Rechtfertigungsgründe gegeben sind, geht eindeutig hervor, dass bei Fehlen dieser Rechtfertigungsgründe auch kein Ermessen für eine positive Entscheidung der Erweiterung der Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B im Rahmen der Waffenbesitzkarte vorgesehen ist, also diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt wird. Liegen dagegen entsprechende Rechtfertigungsgründe vor, liegt die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde (VwGH 28.3.2006, 2005/03/0240; VwGH 26.2.2016, Ro 2015/03/033). Den Antragsteller trifft eine erhöhte Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG (VwGH 27.1.2011, 2010/03/0082).
3.3. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
4.1. Anders als Abs. 2 legt § 23 Abs. 2b WaffG sowohl eine relative Grenze für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte mit 2 Schusswaffen, als auch eine absolute Grenze von höchstens 5 Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports fest. Dazu legte der Gesetzgeber nun 3 Kriterien fest, bei deren Vorliegen die Erweiterung im oben beschriebenen Ausmaß zu genehmigen sein wird. Es müssen demnach seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sein. Weiters dürfen keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen und darüber hinaus muss glaubhaft gemacht werden, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde. In diesem Sinn stellen die getroffenen Kriterien einen engeren, aber klareren rechtlichen Rahmen dar. § 23 Abs. 2b WaffG verweist außerdem darauf, dass die Bewilligung dann nach dieser Bestimmung vorzunehmen ist, wenn dies nicht schon aufgrund des Abs. 2 leg.cit. erfolgt, der ua. auch für Fälle der Ausübung des Schießsports Anwendung findet.
4.2. Dem VwGH zufolge ist die Regelung des § 23 Abs. 2b WaffG dahin zu verstehen, dass - unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs. 2 WaffG genügenden Rechtfertigung - schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 2 WaffG gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von § 23 Abs. 2b WaffG unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt (VwGH 26.2.2016, Ro 2015/03/0033).
5.1. Im gegenständlichen Fall kommt der Bf kein Rechtsanspruch auf eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2b WaffG zu, da die letzte Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen weniger als fünf Jahre zurück liegt.
5.2. Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 WaffG möglich ist. Die Bf betätigt sich nunmehr seit mehr als zwei Jahren als Sportschützin und nimmt an Bewerben in verschiedenen Disziplinen teil. Die Notwendigkeit der Erweiterung der Waffenbesitzkarte von bisher zwei auf fünf genehmigungspflichtige Waffen der Kategorie B wurde im Hinblick auf die konkreten sportlichen Ambitionen der Bf von dieser glaubhaft dargelegt und darüber hinaus gutachterlich bestätigt. Der Bedarf an drei weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes wurde damit ausreichend bescheinigt und es liegt damit ein Rechtfertigungsgrund, wie er in § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gefordert wird, vor.
Es war daher im vorliegenden Fall der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Bernhard Pree