LVwG-150966/11/EW/SB
Linz, 21.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn G W, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Kirchberg-Thening vom 19.01.2016, GZ: 030-0-2016, über die Untersagung der Nutzung nach der Oö. Bauordnung 1994 und dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Bf G W, x, hat gemäß §§ 76 bis 77 AVG iVm §§ 1 und 3 Oö. LKommGebV 2013 folgende Verfahrenskosten zu entrichten:
Kommissionsgebühren für die öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein am 06.07.2016 306 Euro
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der Gst. Nr. x, EZ x, KG x, an der Adresse x. Mit Bescheid vom 03.07.1973 wurde den Rechtsvorgängern des Bf die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit eingebauter Garage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Mit Bescheid vom 02.08.1982 wurde den Rechtsvorgängern des Bf die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus mit Garage unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.
I.2. Mit Bescheid vom 15.05.2006 wurde dem Bf die Baubewilligung für die Errichtung eines „Zubaus inkl. Keller bei bestehendem Wohnhaus“ auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Dem Baubewilligungsbescheid lag ein Antrag auf Baubewilligung samt Baubeschreibung zugrunde, in dem der Antragsgegenstand näher definiert wurde. Es handelte sich dabei um einen Zubau, ein Vordach, einen (zusätzlichen) Keller und ein Carport. Laut der planlichen Darstellung sollten die Kellerräumlichkeiten als „Keller“ (Keller 1 und Keller 2), das Erdgeschoß als „Büro“ und das Obergeschoß als „Wintergarten“ genutzt werden. Die Frist für die Fertigstellung wurde mit Bescheid vom 26.05.2011 um 5 Jahre verlängert.
I.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 04.09.2013, GZ: 030-0-2013, wurde gem „§ 50 Abs. 2 und 4 OÖ Bauordnung 1994 idgF. [...] die Benützung der Räumlichkeiten [...] des mit Baubewilligungsbescheid vom 3. Juli 1973 [...] bewilligten Wohnhauses‚ x‘ als Produktionsfläche zur Fertigung von Kabelbäumen bzw. Flachbandkabeln untersagt“. Der Bescheid wurde an die Gattin des Bf adressiert. In der Zustellverfügung wurde vom Bürgermeister verfügt, der Bescheid „[ergeht weiters an: [...] Grundeigentümer: Herrn G W, x [...]“. Der Bescheid wurde sowohl der Gattin des Bf als auch dem Bf selbst zugestellt.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhoben S W und der Bf (rechtsfreundlich vertreten) mit Schriftsatz vom 23.09.2013 Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg-Thening (im Folgenden: belangte Behörde).
I.5. Der Bf legte mit Schreiben vom 27.11.2013 Pläne, erstellt von der Fa. G W, Büro für Technisches Zeichnen, x (somit vom Bf), teilweise datiert mit 26.11.2013, teilweise ohne Datum vor und bezeichnete den Gegenstand dieser Vorlage mit: „Bauanzeige bzw. nachträgliche Baubewilligung und Ergänzung der Pläne. […]“. Nach Beurteilung dieser Unterlagen durch den bautechnischen Amtssachverständigen (im Folgenden: ASV) wurde dem Bf mitgeteilt, dass diese Planunterlagen „keine Rückschlüsse über spezielle geplante bauliche Maßnahmen zulassen, da keine konkrete Bauabsicht erkennbar ist“. Die Einreichunterlagen seien überdies von einem befugten Planverfasser zu unterfertigen.
I.6. Auf Grund eines weiteren Schriftsatzes des Bf vom 01.02.2014, welcher auch eine teilweise Baufertigstellungsanzeige und Pläne enthielt, wobei sich in Beilage 4 der Pläne bei zwei Kellerräumen der Zusatz „Kabelzuschneiden und/oder Verkrimpen“ findet, führte der ASV in seiner Stellungnahme vom 06.02.2014 aus:
„[…]
Zu 3) In der Beilage 4 wird zum Ausdruck gebracht, dass der Kellerbereich zumindest teilweise für Zwecke der beantragten gewerblichen Genehmigung verwendet werden soll. Diese geänderte Zwecknutzung unterliegt der Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 Oö. BauO. widerspricht jedoch den Bestimmungen des Oö. ROG bezogen auf die Widmungsausweisung Wohngebiet.
Zu 4) Im vorgelegten Gesamtplan wird offensichtlich die derzeitige Nutzung dargelegt. Dabei ist festzustellen, dass im Bereich des 1973 genehmigten Wohnhauses Zubauten (Gartenkeller, Heizraum, Wohnzimmererweiterung), durchgeführt wurden die gemäß § 24. Abs. 1 Zif. 1 der Bewilligung unterliegen. Weiters sind bauliche Veränderungen festzustellen (geändertes Raumkonzept, usw.), die der Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Zif. 3b Oö. BauO unterliegt. Im Dachgeschoss wird im Bereich des laut Bescheid vom 15. Mai 2006 genehmigten neuen Zubaues ein nicht genehmigter Büroraum (ursprünglich Wintergarten) dargestellt.
[…]“
I.7. Im Zuge der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen des ASV wurde einerseits eine Stellungnahme durch den rechtsvertretenen Bf eingebracht und andererseits eine Stellungnahme durch den Bf in der er ausführt, dass das Gewerbe „Kabelkonfektionierung“ bereits seit 2001 ausgeübt und auf positive Zustimmung zum Weiterbestand des Kleinbetriebs im xweg x gehofft werde.
I.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2014, GZ: 030-0-2014, wurde unter Spruchpunkt 2 ausgesprochen:
„Der Berufung gegen die Bescheide vom 04.09.2013 wird teilweise Folge gegeben und
a.) […]
b.) die Bescheide dahingehend abgeändert, dass deren Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: ‚Dem Eigentümer des Gebäudes ‚xweg x‘ auf Grundstück x, KG x, G W, wird
aa.) die Benützung der auf dem Grundstück x KG x gelegenen baulichen Anlagen, insbesondere die im Haus ‚ x‘ gelegenen beiden Kellerräume im Ausmaß von 40,5 m² und 59,3 m² und des im Dachgeschoss gelegenen Dachbodens (Produktionsraum) im Ausmaß von 97,8 m² sowie des vor dem Gebäude errichteten Vorplatzes, zu gewerblichen Zwecken, insbesondere als Produktionsstätte zur Fertigung von Kabelbäumen, gemäß § 50 Abs. 2 und 4 Oö. BauO 1994 und § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 untersagt;
bb.) […]“
I.9. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25.11.2014, GZ: LVwG-150230/8/EW/WP, wurde Spruchpunkt 2.)b.)aa.) des Bescheides der belangten Behörde vom 17.03.2014, GZ: 030-0-2014, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Unzuständigkeit aufgehoben.
I.10. Am 21.04.2015 fand eine neuerliche baubehördliche Überprüfung beim Objekt x statt, bei welcher der Bürgermeister, der ASV, der Bauamtsleiter sowie der Bf und Frau S W anwesend waren. Im entsprechenden Aktenvermerk wurde Nachstehendes festgehalten:
„Gegenstand der Überprüfung bildet ein Lokalaugenschein zur Feststellung der baulichen Gegebenheiten und der Nutzungen des gegenständlichen Gebäudes ‚x‘.
Zum gegebenen Sachverhalt wird bemerkt, dass im Rahmen eines Lokalaugenscheines der Gewerbebehörde BH Linz-Land am 01.08.2013 in Beteiligung von baubehördlichen Vertretern Veränderungen beim gegenständlichen Objekt festgestellt wurden. Bei diesen Veränderungen handelt es sich einerseits um Nutzungsänderungen verschiedener Räumlichkeiten die sich auch auf gewerbliche Nutzung beziehen und auch um Zu- und Umbauten für die laut damaliger Feststellung keine Genehmigung vorhanden ist. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift der BH Linz-Land vom 01.08.2013 und einem Aktenvermerk der Baubehörde vom 01.08.2013 verwiesen.
Für das gegenständliche Objekt existieren eine Genehmigung eines Wohnhauses mit einer Wohnungseinheit vom 03.07.1973 und eine Genehmigung für einen Zubau beim bestehenden Wohnhaus vom 15.05.2006. Für den Zubau existiert noch keine Fertigstellungsanzeige.
Bezogen auf die ursprüngliche Genehmigung vom 03.07.1973 ist festzuhalten, dass im Erdgeschoss südseitig ein vergrößerter Wohnraum besteht und dass sowohl die im Keller befindliche Garage als auch der anschließende Heizraum in der Form nicht mehr existieren bzw. auch die gesamte Raumeinteilung im Kellergeschoss verändert wurde. Im nordöstlichen Bereich des Kellergeschosses existiert augenscheinlich ein Schlafraum mit Klimaanlage. Beim durchgeführten Lokalaugenschein am 24.09.2914 [Anm. LVwG: richtig 2014] hat Herr W in diesem Zusammenhang erklärt, dass es sich dabei um einen Abstellraum mit Doppelbett handelt. Der Dachraum des Hauses bezogen auf diese Genehmigung war für keinen Ausbau vorgesehen (Nicht genützter Dachraum.).
Der Zubau laut Genehmigung vom 15.05.2006 war als Zubau zum bestehenden Wohnobjekt tituliert und war im Rahmen dieser Genehmigung eine gewerbliche Nutzung im vorgelegten Projekt nicht angeführt. Der Zubau besteht aus zwei Kellerräumen, einem Privatbüro im Erdgeschoss und einem Wintergarten im Dachgeschoss. Beim heutigen Lokalaugenschein war festzustellen, dass der Kellerbereich einschließlich des Bereiches der ursprünglichen Garage und des Heizraumes im Altbestand für gewerbliche Zwecke verwendet wird und wurde dies auch von Herrn W bestätigt. Der Wintergarten wurde in einen Nutzungsraum umgewandelt und weist laut Aussage von Herrn W beim Lokalaugenschein am 24.09.2014 auch eine Fußbodenheizung und eine Klimaanlage auf. Im Raum befinden sich Fitnessgeräte und auch eine Computeranlage. Der ursprünglich anzeigepflichtige Wintergarten unterliegt als Gebäudezubau der Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs.1 Zif. 1 Oö. BauO., da laut den Begriffsdefinitionen des § 2 Zif. 30 Oö. BauTG ein Wintergarten als unbeheizter Vorbau definiert wird.
Der Dachraum über dem Altbestand ist zur Gänze ausgebaut und wird augenscheinlich für verschiedene Nutzungen verwendet. Für diesen Ausbau besteht kein Konsens. Für diesen Ausbau wurden auch bauliche Veränderungen vorgenommen die sich auf die gesamte Umgestaltung und neuen Belichtungsflächen speziell in der Giebelwand beziehen.
Zwischen dem Zubau und dem Altbestand besteht ein Schachtsystem vom Keller bis zum Dachraum in dem eine Hebeanlage installiert ist. Weiters befindet sich im westlich vorgelagerten Kellerbereich (Keller 1 laut Plan) eine Scherenhubbühne die zur Vorfläche derzeit abgeschrankt ist. Laut Herrn W werden beide Hebeeinrichtungen auch betrieben. Laut Protokoll der BH Linz-Land vom 01.08.2013 werden diese Hebeeinrichtungen auch beschrieben, jedoch festgehalten dass sie sich dabei um keine gewerblichen Anlagen handelt. Demnach sind die beiden Hebeeinrichtungen im Sinne der Bestimmungen des Oö. Aufzuggesetzes anzeigepflichtig. Eine Anzeige wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgelegt.
Der westseitige Balkonvorbau war zum heutigen Zeitpunkt nicht fertiggestellt. Die im Plan dargestellte westseitige Vordachkonstruktion wurde nicht errichtet. Für die Vordachkonstruktion auf der Gebäudeostseite existiert kein Konsens und trifft dies auch für den Zubau zu, der sich auf der Südostseite des Altbestandes befindet. Beim Schwimmbad wurde ein Poolraum angeschlossen für den ebenfalls kein Konsens besteht.
Der zum heutigen Zeitpunkt festgestellte Zustand wurde teilweise im Zusammenhang mit der Besichtigung am 01.08.2013 bereits beschrieben. Der damals festgestellte teilweise Rohbauzustand wurde in der Zwischenzeit mit Ausnahme der Vorbauten fertiggestellt.
Herr W wurde als Eigentümer bereits aufgefordert hinsichtlich der gesamten baulichen Änderungen sowie für die Nutzungsänderungen Einreichunterlagen im Sinne der Bestimmungen des Oö. Baurechtes und auch des Oö. Aufzugsgesetzes vorzulegen. Beurteilungsfähige Unterlagen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt keine vorgelegt.
Beim heutigen Lokalaugenschein wurde das gesamte Gebäude im Zuge der Besichtigung fotografiert und liegen die Fotos dem Aktenvermerk bei. Hinsichtlich der Beschreibungen zum Zeitpunkt der Besichtigung am 01.08.2013 wurde bereits auf die gewerbliche Niederschrift, auf den baubehördlichen Aktenvermerk vom 01.08.2013 und auf den baubehördlichen Aktenvermerk vom 24.08.2014 hingewiesen.
Bei der heutigen Besichtigung waren sämtliche gewerbliche Maschinen verhüllt. Laut Aussage von Herrn W sind die Maschinen mit der Maschinenliste gemäß der Betriebsbeschreibung bzw. mit dem Projektsbestandteil der gewerblichen Genehmigung identisch.“
I.11. Dieser Aktenvermerk samt Lichtbilder wurde dem Bf, rechtsfreundlich vertreten, im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.05.2015 übermittelt, wozu sich der Bf auch mit Stellungnahme vom 29.05.2015 äußerte.
I.12. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 02.09.2015, GZ: 030-0-2015, wurde dem Bf als Eigentümer des Gst. Nr. x, KG x, „die Benützung der auf diesem Grundstück errichteten baulichen Anlagen zum Zweck der gewerbsmäßigen Fertigung von Kabelbäumen und ähnlicher Produkte gemäß § 50 Abs. 2 und 4 OÖ Bauordnung 1994 und § 40 Oö ROG 1994 ab Rechtskraft dieses Bescheides untersagt“.
I.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Berufung, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.01.2016 nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Feststellungen und Ausführungen der Behörde I. Instanz und aktuellem Auszug aus dem GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) von der Ausübung des Gewerbes am Standort xweg x auszugehen war. Einen Verfahrensmangel habe der Bf nicht aufzeigen können. Auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sei nicht vorgelegen, da die Produktion von Kabelbäumen nicht den Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebiets diene. Entgegen den Ausführungen des Bf sei Gegenstand der Produktionsbetrieb und nicht ein bloßer Bürobetrieb. Der Bürgermeister und der Gemeinderat seien überdies nicht nur nicht verpflichtet, sondern nicht einmal berechtigt eine Vorabentscheidung beim EuGH zu beantragen.
I.14. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 18.02.2016, worin zusammengefasst vorgebracht wurde:
- Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die belangte Behörde habe dem Bf nicht zur Kenntnis gebracht, wie sie zur Ansicht gelange, dass die Verhüllung von Maschinen mit Packpapier kein entscheidendes Hindernis für die Benützung dieser Maschinen sei. Ein dementsprechendes ASV-Gutachten sei dem Bf nicht übermittelt worden (sh Rz 21ff). Der Bf hätte ein Privatgutachten vorlegen können, „wonach eine mit Packpapier verhüllte Maschine nicht benützt werden kann“ (Rz 27). Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass die Maschinen überhaupt benutzt worden seien, das bloße Aufstellen dieser Maschinen begründe keine bewilligungspflichtige Handlung, zumal diese nicht betriebsfähig seien (sh die Ausführungen ab Rz 26ff). Rechtlich gesehen dürfe das gegenständliche Grundstück zur „Gewerbeausübung, beispielsweise für den KFZ-Handel, das Gastgewerbe oder auch die Produktion von Kabelbäumen verwendet werden“ zumindest unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 (Rz 46ff). Nach Ansicht des Bf dienten Kabelbäume durchaus den Bedürfnissen der Bewohner und sei die „überaus lange Dauer der angeblichen Nutzung […] jedoch ein Indiz dafür, dass die gegenständlichen Maschinen den Nachbarn bisher nicht aufgefallen sind, mithin überhaupt keine Immissionen verursachen“ (Rz 62). Bei einer Beobachtung der Maschinen durch einen Sachverständigen hätte sich herausgestellt, dass diese aus Industriebetrieben stammenden Maschinen nur teilweise zusammengebaut und daher kaum in der vollen Kapazität betriebsfähig seien, „weswegen sie in erster Linie der Versorgung der Anrainer dienen“ (Rz 64). Die Wortfolge „vorwiegend der Bewohner dienen“ hieße, es dürften auch Kabelbäume für andere Bewohner oder Benutzer („Rest der Welt“ [Rz 59]) hergestellt werden, nur „vorwiegend“ müssten es Kabelbäume für die Bewohner der umliegenden Wohngebiete sein (Rz 66f).
Die Behörde hätte eine oder mehrere Sachverständige bspw. für Statistik, Mikroelektronik und Kabelbaumproduktion beiziehen sollen, und daraufhin der Berufung ganz stattgeben oder zumindest den Bescheid auf jedenfalls nachweislich unzulässige Kabelbaumfertigung beschränken müssen (Rz 70). Es sei nicht festgestellt worden, welchen Bedürfnissen die konkret gefertigten Kabelbäume gedient haben (Rz 74). Im Falle, dass im fortgesetzten Verfahren festgestellt werde, es würden überwiegend „Fernkabelbäume“ hergestellt, so habe sie den Bescheid allenfalls auf „Wohngebietskabelbäume“ einzuschränken, die den Bedürfnissen der Bewohner dienen (Rz 75). „Die bB hätte daher die Merkmale der erlaubten Teilnutzung des Zubaues einerseits und des Kellers andererseits beispielsweise im Punkte erlaubter Kabelbäume, eines erlaubten Umfanges des technischen Büros, des KFZ-Handels und/oder der Fremdenbeherbergung den Spruchtext des Bescheides präzise festlegend trennen müssen“ (Rz 76). Gegebenenfalls werde ein Privatgutachten dazu noch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden (Rz 78).
- Aktenwidrigkeit in Verbindung mit Unvollständigkeit der Tatsachenermittlung (nicht zuletzt aufgrund mangelnden Parteiengehörs):
Der Bürgermeister habe anlässlich eines Zeltfestes im Jahr 2007 die Fertigstellung der verfahrensgegenständlichen Baumassen/Baukonstruktions-teile „nicht nur festgestellt, sondern bewundernd angemerkt, dass es sich um eine ordentliche Anlage handelt und dass die Gemeinde ohnedies tatkräftige neue Betriebe benötigt“ (Rz 83). Der Bf habe dem Bürgermeister gegenüber die Fertigstellungsmeldung verbal erstattet (Rz 89). „Der Bürgermeister hat seine Manuduktionspflicht verletzt, indem er darauf verzichtet hat, eine Niederschrift aufzunehmen, aber nicht verlangt hat, dass der Bf einen Schriftsatz verfasst und unterfertigt“ (Rz 90), dies dürfe nicht zu Lasten des Bf gehen.
- Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
Die belangte Behörde hätte in ihrer Beurteilung die Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) beachten müssen. Insbesondere bezieht sich der Bf auf eine Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung (Rz 98ff). Die belangte Behörde hätte sich die Frage eines Vorlageantrags stellen müssen und stelle die Unterlassung einen in die Grundrechtssphäre reichenden Verfahrensmangel dar (Rz 106f). Aus Art 15 GRC ergebe sich die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, nach Art 51 und 52 GRC habe die Behörde danach vorzugehen gehabt (Rz 108ff). „Jeder Eigentümer eines österreichischen Grundstückes kann auf diesem Fremde beherbergen und bewirten, KFZ reparieren oder handeln, ein technisches Büro betreiben oder sogar Kabelbäume fertigen, soviel er will“ (Rz 119). Dem Bf werde in Hinkunft nicht nur die Kabelbaumfertigung sondern jegliche Gewerbetätigkeit untersagt (Rz 120). Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die Frage der Immissionen, der Beeinträchtigung der Nachbarschaft etc. gar nicht zu prüfen und sei nur das Wohnen (und der nicht überwiegende Betrieb von Büros und Kanzleien) erlaubt (Rz 129f). Der Staat könne aber nicht etwa nach freiem Belieben in die Eigentumsrechte seiner Bürger eingreifen (Rz 133). Jeder Eingriff bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung, dessen Maßstab immer enger werde und durch die zitierte EuGH-Entscheidung „abermals restriktiv präzisierend eingeengt worden sei“ (Rz 134ff). „Daher ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die bB im Lichte des Gemeinschaftsrechtes § 22 (1) OÖ ROG überhaupt unangewendet hätte lassen müssen oder doch zumindest soweit reduzierend auszulegen gehabt hätte, dass er Gewerbebetrieben aller Art nicht entgegensteht, solange die Anwohner nicht mehr beeinträchtigt werden als von jenen Betrieben, die nach der bisherigen, nunmehr überkommenen Rechtsansicht der bB genehmigungsfähig gewesen wären“ (Rz 149).
Der Bf beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, in eventu dass der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Behörde I. Instanz zur Behebung der Verfahrensmängel zurückverwiesen wird. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht samt Ortsaugenschein an Ort und Stelle beantragt und die Gewährung der vollinhaltlichen Akteneinsicht.
I.15. Mit Schreiben vom 02.03.2016 reichte der Bf eine Urkundenvorlage nach, wobei er zum Beweis für die Teilnahme des Bürgermeisters am Zeltfest 2007, der Sichtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Baukonstruktionsteile sowie dem Umstand, dass von einer amtswegigen Wahrnehmung der Fertigstellung und damit einer Entgegennahme der Fertigstellungsmeldung auszugehen sei, Lichtbilder vorlegte. Er beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme des Altbürgermeisters und dessen Entbindung von der Amtsverschwiegenheit. Erfolge dies nicht, behalte er sich beispielsweise die Vorlage an den EuGH vor, zumal es mit der GRC unvereinbar sei, dass er um ein Beweismittel gebracht werde. Dies indem „sich die bB damit verteidigen kann, dass sie in fast rechtsmissbräuchlicher Weise das Zustandekommen einer Zeugenaussage über einen von Amts wegen wahrzunehmenden Vorgang verhindert hätte“.
I.16. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.04.2016, eingelangt am 14.04.2016, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte darin aus, dass entgegen den Ausführungen des Bf ein bautechnischer Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen worden sei. Hinsichtlich der Vorabbekanntgabe der Beweiswürdigung wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Die vorhandenen Beweisergebnisse habe die belangte Behörde eingehend gewürdigt und sei in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zur Feststellung gelangt, „dass auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers die gewerbebehördlich bewilligte Fertigung von Kabelbäumen tatsächlich stattfindet“. Die Produktion von Kabelbäumen diene nicht den Bedürfnissen von Bewohnern. Unabhängig davon sei für das gegenständliche Grundstück bisher ausschließlich eine Baubewilligung für Wohnzwecke erteilt worden. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen des Bf in seinem Schreiben vom 02.03.2016.
I.17. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 15.06.2016, GZ: LVwG-150795/2/EW/JW, LVwG-150966/2/EW/JW, wurde der Bf zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am Gemeindeamt in Kirchberg-Thening am 06.07.2016 geladen.
I.18. Der Bf beantragte mit Eingabe vom 05.07.2016 die Beiziehung eines Sachverständigen zur Immissions- bzw. Emissionsbewertung. Weiters führte er aus, dass sich der gegenständliche Betrieb nicht in eine Betriebstype gemäß Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung einordnen lasse. Es läge ein Sonderfall des § 2 Oö. Betriebstypenverordnung vor, weshalb allenfalls auch ein medizinisches Gutachten einzuholen sei. Zusätzlich beantragte der Bf eine Fristverlängerung von 2 Monaten zur Erstellung und Vorlage der geeigneten Beurteilungsunterlagen in Gutachtensform.
I.19. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am 06.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen Vertreter der belangten Behörde mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, der Bf sowie dessen Gattin - ebenfalls rechtsfreundlich vertreten - und der bautechnische ASV teil.
Einleitend führte der Bf aus, dass im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren die gegenständlichen Maschinen noch nie in Betrieb vorgefunden worden seien und daher auch noch keine fachlichen Ausführungen diesbezüglich vorgenommen werden konnten. Es liege kein Beweisergebnis vor, welches eine Untersagung der Benutzung der baulichen Anlage rechtfertige. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde beantragt, um festzustellen, dass die Maschinen nicht betriebsfähig seien, da diese nicht einmal mit dem Stromnetz in Verbindung stehen würden und daher nicht in Betrieb genommen werden könnten.
Auf Befragung der Richterin an den Bf, was ein Kabelbaum ist, führte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf aus, dass es sich dabei um mehrpolige Kabelstücke mit beidseitigen Steckern handle, welche in PCs, Laptops, Radios, Autos, Mikrowelle, Kühlschrank, Gefriertruhe - zusammengefasst, in sämtlichen elektronischen Alltagsgegenständen - eingebaut sind (sh Niederschrift vom 06.07.2016).
An den bautechnischen Amtssachverständigen wurden Beweisfragen gerichtet und dazu nachstehend wie folgt ausgeführt:
„1. Wurde der Zubau, welcher mit Bescheid vom 15.05.2006 baurechtlich bewilligt wurde, entsprechend dieser Bewilligung ausgeführt? Wurden bauliche Änderungen vorgenommen? Gibt es Teile des bewilligten Zubaus, welche noch nicht errichtet wurden?
2. Werden die Räume des Zubaus (Keller 1, Keller 2, Büro und Wintergarten) und des Altbestandes entsprechend den Bewilligungen vom 03.07.1973 und 15.05.2006 benützt?
[…]
Zu 1:
Der gegenständliche Zubau wurde am heutigen Tage besichtigt und dabei augenscheinlich festgestellt, dass im Obergeschoß ein Wintergarten vorgesehen war. Tatsächlich ist dieser Raum - wie bereits bei einigen Vorbesichtigungen festzustellen war - mit einer Fußbodenheizung und auch einer Klimaanlage ausgestattet. Der im Plan dargestellte Wintergarten unterliegt gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994 der Anzeigepflicht. Gemäß § 2 Z 30 Oö. BauTG 2013 ist ein Wintergarten als unbeheizbarer, belüfteter und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau definiert. Beim gegenständlichen bezeichneten Wintergarten trifft dies nicht zu und unterliegt dieser Dachgeschoßteil daher der Bewilligungspflicht gem. § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994. Der an den sogenannten Wintergarten angeschlossene Balkonbereich war zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt und daher auch noch nicht gefahrlos benützbar.
Im Bereich zwischen Zubau und bestehendem Wohnhaus besteht ein Schacht vom Kellergeschoß bis zum sogenannten Wintergarten, der im genehmigten Einreichplan nicht enthalten war. In diesem Schacht befindet sich eine Hebeanlage, die allerdings zum Zeitpunkt des heutigen Lokalaugenscheins nicht betriebsbereit war.
Im genehmigten Einreichplan ist eine Carportüberdeckung dargestellt, die noch nicht besteht. Das daran anschließende Vordach war zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Auch die auf der Westansicht sichtbare Stiegenanlage ist in der im Plan dargestellten Ausführung noch nicht vorhanden.
Zu 2:
Beim gegenständlichen Objekt wurden bereits einige Lokalaugenscheine durchgeführt. Im Zuge dieser Besichtigungen waren im Keller 1 und Keller 2 des Zubaus Maschinen, Geräte und zugehörige Materialien sichtbar, die eine Nutzung vermuten lassen, die nicht dem genehmigten Projekt entsprechen. Im Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Genehmigung ist dieser Verwendungszweck anzunehmen und wurde dies bei den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführten Lokalaugenscheinen von den Eigentümern auch nicht bestritten. Die Maschinen waren zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Gänze betriebsbereit (teilweise nicht am Stromnetz angeschlossen, Hydraulikanschluss ebenfalls nicht angeschlossen), allerdings ist dieser Zustand in relativ kurzer Zeit herzustellen. Anhand der vorgefundenen zusätzlichen Materialien und Materialabfällen ist aus technischer Sicht ein Betrieb zumindest zu vermuten.
Die vorgefundenen Maschinen und Geräte sowie auch Materialien sind auch im Kellergeschoß des Altbestandes im Bereich der ursprünglichen Garage und des Heizraumes gegeben, wobei die Wand zwischen Heizraum und Garage nicht mehr besteht. Auch ein Teil des Bastelraumes wurde baulich abgetrennt und über dem ursprünglichen Heizraum aufgeschlossen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass auch für diese Maßnahmen ein baurechtliches Verfahren erforderlich ist.
Im Wesentlichen war der bauliche Zustand und die Maschineneinrichtung bereits beim ersten Lokalaugenschein am 23.09.2014 vorhanden und entspricht dieser Zustand auch der Beschreibung vom Kollegen Ing. x lt. Begutachtung im Zuge der gewerberechtlichen Verhandlung vom 01.08.2013. Lediglich beim Lokalaugenschein am 21.04.2015 war ein Großteil der Maschinen verhüllt. Auf Anfrage, warum diese Maschinen verdeckt sind, erklärte Herr W, dass dies auf Grund von Malerarbeiten vorgesehen war.“
[...]
Die Parteien stellten folgende ergänzende Fragen an den bautechnischen Amtssachverständigen:
„1. Warum entspricht die vorgefundene Ausführung des „Wintergartens“ nicht der Definition des § 2 Z 30 Oö. BauTG 2013?
2. Welche Bauteile fehlen bezüglich der Fertigstellung des Balkons?
3. Wie ist der Schacht konkret ausgeführt und weicht die Ausführung vom bewilligten Plan ab?
[…]
Zu Punkt 1:
4. Ist der Wintergarten selbständig benutzbar?
5. Liegen gem. § 36 oder § 39 Abs. 3 und/oder 4 Oö. BauO 1994 geringfügige bauliche Abweichungen vor?
6. Bewirkt das Fehlen der Carportüberdachung, dass der Rest der baulichen Anlage nicht selbständig benutzbar ist?
7. Bewirkt das Fehlen des auf der Westansicht sichtbaren Stiegenaufgangs, dass der restliche Zubau nicht selbständig benutzbar ist?
Zu Punkt 2:
8. Wurde der Betrieb des Gewerbes „Fertigstellung der Kabelbäume“ überhaupt im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den ASV jemals konkret festgestellt (Merkmale eines konkreten Betriebes festgestellt)?
Zu den von den Parteien gestellten ergänzenden Fragen führt der bautechnische ASV Folgendes aus:
Zu 1.:
Lt. Definition - wie bereits erwähnt - gilt ein Wintergarten aus baurechtlicher Sicht nur dann, wenn er nicht beheizbar eingerichtet ist. Da eine Beheizbarkeit des gegenständlichen so genannten Wintergartens mit der Fußbodenheizung und mit der Klimaanlage besteht, erfüllt dieser Dachgeschoßaufbau nicht die Definitionskriterien des Wintergartens.
Zu 2.:
Beim Balkon wurde keine Massivdecke ausgeführt, sondern besteht die Bodenauflage auf einer Stahltragkonstruktion. Auch die im Plan ersichtlichen seitlichen Mauerteile des Balkons sind nicht vorhanden. Überdies besteht derzeit noch keine Geländerabsicherung.
Zu 3.:
Die angeführte Schachtkonstruktion weist eine massive Umhüllung auf. Die Größe ist geschätzt mit ca. 1,5 x 2,5 m zu bemessen. Im genehmigten Plan ist dieser Schacht nicht enthalten, sondern ist lediglich im Kellergeschoß eine Bodenvertiefung dargestellt, die auch in der Schnittdarstellung des Zubaues B-B aufscheint. Gemäß dieser Schnittdarstellung ist erkennbar, dass die Massivdecken im Kellergeschoß und Erdgeschoß nicht unterbrochen sind. Eine Schachtausführung war daher lt dem genehmigten Projekt nicht vorgesehen.
Zu 4.:
Aus technischer Sicht sind bei einer selbständigen Benützbarkeit sämtliche Kriterien des selbständigen Zugangs und auch die Berücksichtigung eines Fluchtweges bzw eines plantechnischen Abschlusses zu berücksichtigen. Beim gegenständlichen sogenannten Wintergarten ist ein selbständiger Zugang nicht vorhanden, sondern führt dieser Zugang über den Gebäudebestand und ist dieser Raum daher unabhängig nicht erreichbar.
Zu 5.:
Der § 36 Oö. BauO 1994 bezieht sich auf Maßnahmen eines Bebauungsplanes. Da beim gegenständlichen Grundstück kein Bebauungsplan vorhanden ist, sind diese Bestimmungen auch nicht anwendbar.
§ 39 Oö. BauO 1994 setzt eine Beurteilung im Zusammenhang eines eigenen Bauvorhabens voraus und kann im Zuge der einfachen Fragestellung aus technischer Sicht nicht beantwortet werden, da verschiedenste Kriterien zu berücksichtigen sind.
Zu 6:
Bei der Schutzdachkonstruktion für den im südwestlichen Bereich des Grundstücks gegebenen Stellplatz handelt es sich um einen eigenen Gebäudeteil, der derzeit noch nicht besteht. Das Fehlen dieses Schutzdachelements bewirkt aus technischer Sicht keinen Einfluss auf die übrige Bausubstanz.
Zu 7.:
Durch den fehlenden Stiegenaufgang und die nicht bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens ist diese Frage aus technischer Sicht nicht beantwortbar, da sie nur im Zusammenhang mit der konkreten Nutzung beurteilt werden kann.
Zu 8:
Zur Frage, ob im Zuge des heutigen Lokalaugenscheins bzw der bereits durchgeführten Besichtigungen ein aktiver Betrieb festzustellen war, kann dies vom ASV verneint werden.
[…] Haben sie Wahrnehmungen gemacht, die es ausschließen, dass beim gegenständlichen Objekt jener Betrieb stattfindet, den die belangte Behörde als erwiesen angenommen?
Der ASV führt dazu aus, dass zu den bereits erwähnten Feststellungen keine zusätzliche Wahrnehmungen über Betriebsabläufe bestehen. Das schließt allerdings nicht aus, diese Aktivitäten auf Grund der Ausstattung jederzeit möglich sind (bedingt durch die Bereitschaft der Maschineneinrichtung, der Materialien und der vorgefundenen Abfälle im Bereich der Maschinen).
[…]
Die Verhandlungsleiterin stellt an den bautechnischen ASV nachfolgende Frage bezogen auf das Verfahren LVwG-150966:
Besteht durch die Benutzung der gegenständlichen baulichen Anlage auf Gst. Nr. x, KG x, auch als gewerbliche Produktionsstätte für die Fertigung von Kabelbäumen abstrakt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung?
Der ASV führt aus: Zur Frage der gewerblichen Produktionsstätte ist im Zuge eines baurechtlichen Verfahrens eine Betriebstypeneinstufung vorzunehmen: Gemäß der
Oö. Betriebstypenverordnung ist für derartige Betriebe unter Anlage 1 Z 13 ein gemischtes Baugebiet oder ein Betriebsbaugebiet vorgesehen. In Z 13 ist der konkrete Betrieb lt den gewerberechtlichen Unterlagen nicht angeführt. Die Einstufung der Widmungsvoraussetzung (Mischgebiet oder Betriebsbaugebiet) ist auf Grund einer entsprechenden Projektvorlage und einer genauen Betriebsbeschreibung durch ein betriebstypologisches Gutachten zu klären. Die Mindestvoraussetzung für eine derartige betriebliche Nutzung wäre jedenfalls Gemischtes Baugebiet. Aus technischer Sicht ist mit diesen Widmungskategorien auch die Einschätzung einer möglichen Beeinträchtigung für die Nachbarschaft verbunden und muss diese gegebenenfalls auch bei der gegenständlichen Nutzung erwartet werden.
Der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde verweist dazu auf § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 wonach Betriebe im Wohngebiet nicht zulässig sind bzw nur unter den dortigen Voraussetzungen, die jedoch nicht gegeben sind und verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 12.04.2016, Seite 3 (LVwG-150966/1).
Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf beantragt die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens zur Frage welche konkreten Umweltbeeinträchtigungen vorliegen und weist darauf hin, dass § 50 Abs. 4 Oö. BauO 1994 keine Einschränkung im Hinblick auf Gemischtes Baugebiet und Wohngebiet vorsieht. Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf geht davon aus, dass die belangte Behörde hinlängliche Unterlagen besitzt um ein betriebstypologisches Gutachten in Auftrag zu geben, anderenfalls ein entsprechender befristeter Auftrag und Vorhalt notwendig gewesen wäre und vorsorglich das Fehlen desselben als Verfahrensmangel reklamiert wird. Weiters beantragt der rechtsfreundliche Vertreter des Bf ein Gutachten über die Frage, ob auf der gegenständlichen Anlage Kabelbäume gefertigt werden können, die vorwiegend den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bewohner iSd § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 dienen.“
II. Beweiswürdigung
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2016 samt Lokalaugenschein, bei welcher insbesondere die Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen erörtert wurden, sowie die Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) (ON 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht - in Ergänzung zu Punkt I. - vom nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Bf ist Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x, EZ x, der KG x und der Adresse x, x. Das gegenständliche Objekt wurde ursprünglich mit Bescheid vom 03.07.1973 bewilligt, wobei ein Zubau mit Bescheid vom 15.05.2006 bewilligt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 07.08.2013, GZ: Ge20-39965-1-2013-Sir/Hd, wurde auf Grund des Ansuchens der Gattin des Bf festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für die Fertigung von Kabelbäumen im Standort x, x den gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 359b Abs 1 Z 1 GewO 1994 entspricht. Es besteht somit eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Fertigung von Kabelbäumen für den gegenständlichen Standort.
In den Räumlichkeiten (Keller 1 und Keller 2 des Zubaus) konnten Maschinen, Geräte und zugehörige Materialien festgestellt werden, die für eine Nutzung für die Fertigung von Kabelbäumen herangezogen werden können. Bei der Besichtigung am 06.07.2016 waren diese nicht am Stromnetz und der Hydraulik angeschlossen. Ebenso befanden sich Maschinen und Geräte sowie auch Materialien im Kellergeschoß des Altbestandes im Bereich der ursprünglichen Garage und des Heizraumes. (sh Niederschrift vom 06.07.2016)
II.3. Beweiswürdigung:
Der Bf bestreitet sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung, dass weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den bautechnischen Amtssachverständigen ein aufrechter Betrieb für die Fertigung von Kabelbäumen in den gegenständlichen Räumen festgestellt und fachlich beurteilt werden konnte, da die Maschinen noch nie in Betrieb vorgefunden wurden. Die Maschinen seien nicht einmal mit dem Stromnetz und der Hydraulik in Verbindung und könnten daher nicht in Betrieb genommen werden.
Mit Bescheid vom 07.08.2013, GZ: Ge20-39965-1-2013 Sir/Hd, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde Frau S W die Genehmigung für die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für die Fertigung von Kabelbäumen im Standort x, x, erteilt. Ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 05.07.2016 hat darüber hinaus am Standort x, x, eine aufrechte Gewebeanmeldung für die „Konfektionierung von Flachbandkabel“ ergeben. Im Schreiben des Bf an den Gemeinderat im Berufungsverfahren vom 25.02.2014, erklärt dieser, dass sie seit dem Jahr 2001 in der gegenständlichen baulichen Anlage mit dem Gewerbe „Kabelkonfektionierung“ produktiv seien und es bis ins Jahr 2013 keine Beschwerden gegeben hätte. Er hoffe nicht, dass der Fortbestand ihres Kleinbetriebes und damit ihre Existenz gefährdet werde und ersuchte um Weiterbestand ihres Kleinbetriebes.
Auch wenn vom bautechnischen Amtssachverständigen die Frage des Bf verneint wurde, ob im Zuge des Lokalaugenscheins bei der mündlichen Verhandlung bzw. der bereits durchgeführten Besichtigungen ein aktiver Betrieb festzustellen war, führte der Amtssachverständige zur Beweisfrage, ob die Räume des Zubaus und des Altbestandes entsprechend den Bewilligungen vom 03.07.1973 und 15.05.2006 benützt werden, in der mündlichen Verhandlung aus fachlicher Sicht aus, dass im Zuge der Besichtigungen im Keller 1 und Keller 2 des Zubaus und im Kellergeschoß des Altbestandes im Bereich der ursprünglichen Garage und des Heizraumes „Maschinen, Geräte und zugehörige Materialien sichtbar [waren], die eine Nutzung vermuten lassen, die nicht dem genehmigten Projekt entsprechen.
Im Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Genehmigung ist dieser Verwendungszweck anzunehmen und wurde dies bei den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführten Lokalaugenscheinen von den Eigentümern auch nicht bestritten. Die Maschinen waren zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Gänze betriebsbereit (teilweise nicht am Stromnetz angeschlossen, Hydraulikanschluss ebenfalls nicht angeschlossen), allerdings ist dieser Zustand in relativ kurzer Zeit herzustellen. Anhand der vorgefundenen zusätzlichen Materialien und Materialabfällen ist aus technischer Sicht ein Betrieb zumindest zu vermuten.“
Die erkennende Richterin konnte im Zuge des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenscheins darüber hinaus selbst ein Bild von der Nutzung der Räumlichkeiten gewinnen. Aufgrund der vorgefundenen Maschinen, der lagernden Materialien zur Fertigstellung von Kabelbäumen, der vorgefundenen Kabelbäume, der herumliegenden Werkzeuge und der Abfälle von Kabelabschnitten am Boden (siehe Fotos der Beilage A der Verhandlungsschrift), kann der Ansicht des Amtssachverständigen gefolgt werden, dass die derzeitige Nutzung nicht den erteilten Baubewilligungen für ein Wohnhaus entspricht. Dass die Maschinen zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht an das Stromnetz und die Hydraulik angeschlossen waren und kein aktiver Betrieb beobachtet werden konnte, ändert an dem vermittelten Bild, nämlich dass in den genannten Kellerräumen Kabelbäume fertiggestellt werden, nichts. Dies kann als reine Schutzbehauptung des Bf angesehen werden, da die Maschinen - wie der bautechnische Amtssachverständige ausführt - in relativ kurzer Zeit wieder angeschlossen werden können. Ebenso wenig kann der Bf mit der Behauptung, dass aufgrund der Verhüllung der Maschinen mit Backpapier beim verwaltungsbehördlichen Lokalaugenschein am 21.04.2015 keine Betriebsfähigkeit vorliege, aufzeigen, dass keine Fertigstellung von Kabelbäumen möglich ist. Ein aktiver Betrieb der Maschinen ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht erforderlich um festzustellen, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten zur Fertigstellung von Kabelbäumen und nicht entsprechend der Baubewilligung als Keller, Garage und Heizraum eines Wohnhauses genutzt werden. Die Betriebsanalgengenehmigung und die Gewerbeanmeldung sind darüber hinaus ein weiteres wesentliches Indiz für die Fertigstellung von Kabelbäumen in der gegenständlichen baulichen Anlage.
Aus diesen Gründen geht das hier erkennende Gericht schon wie die belangte Behörde davon aus, dass jedenfalls in den Kellerräumen der gegenständlichen baulichen Anlage (Keller 1 und 2 des Zubaus sowie Garage und Heizungsraum des Altbestandes) die gewerbliche Fertigung von Kabelbäumen betrieben wird.
III. Maßgebliche Rechtslage
III.1. Gem. Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art 131 Abs 1 B-VG erkennen - soweit sich aus Art 131 Abs 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt - über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Die Beschwerde des Bf ist somit zulässig.
III.2. Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 idF 2013/90, lauten auszugsweise:
„§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;
3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Z 2, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;
[…]“
§ 50
Benützung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benützer der Bauwerke und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.
(2) Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden.
(3) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 1 benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(4) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 2 benützt wird, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs. 2 widersprechende Benützung zu untersagen. Dies gilt nicht für Änderungen, die keiner Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 bedürfen.
(5) In Verfahren nach Abs. 3 und 4 gelten § 47 Abs. 3 sowie § 48 Abs. 3 und 6 sinngemäß. Vorschriften über die Benützung von baulichen Anlagen in anderen Landesgesetzen werden durch Abs. 1 bis 4 nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006)“
III.3. Die relevanten Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114 idF 96/2015, lauten auszugsweise:
„§ 22
Widmungen im Bauland
(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; Einrichtungen, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden betrieben werden, sind unzulässig. Die Privatzimmervermietung im Sinn des § 1 Z 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist zulässig. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z 29 Oö. Bautechnikgesetz 2013) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschoßige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken.
[…]
§ 40
Schlussbestimmungen
[…]
(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.
[…]“
Die hier relevante Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
[…]
22. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;
[…]“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:
IV.1. Vorweg kann festgehalten werden, dass es sich bei dem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Verfahren um ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 50 Oö. BauO 1994 und um kein Verfahren zur Erlangung einer (nachträglichen) Baubewilligung oder ein Anzeigeverfahren handelt. Außerdem wurden dem Bf mit dem bekämpften Bescheid nur die gewerbsmäßige Fertigstellung von Kabelbäumen und ähnlichen Produkten untersagt und bezieht sich dieser Bescheid nicht auf andere an diesem Standort durch den Bf ausgeübte Gewerbe (wie etwa Büro für technisches Zeichnen, Handelsgewerbe). Diesbezügliche Einwendungen sind daher in diesem Verfahren unbegründet.
IV.2. Die auf dem Grundstück des Bf befindliche bauliche Anlage wurde mit den Bescheiden des Bürgermeisters vom 03.07.1973 (Altbestand) und 15.05.2006 (Zubau) baubehördlich als Wohnhaus bewilligt.
Im Einreichplan für den Zubau wurden im Kellergeschoß zwei Räume mit „Keller 1“ und „Keller 2“ bezeichnet und das Dachgeschoß als Wintergarten dargestellt und diese Räume mit Bescheid vom 15.05.2006 auch so bewilligt. Der Einreichplan, welcher der Bewilligung vom 03.07.1973 zugrunde liegt, sieht in jenem Teil, wo bei Lokalaugenscheinen Maschinen und Material zur Kabelbaumfertigung vorgefunden wurden die Nutzung als Garage und Heizraum vor.
Wie schon die belangte Behörde aufgrund ihrer Beweiswürdigung feststellte (gestützt auf die durchgeführten Lokalaugenscheine), ist nun auch das hier erkennende Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kellerräume 1 und 2 des Zubaus und Teile des Kellers des Altbestandes, welche in den Einreichplänen als Garage und Heizraum bezeichnet wurden, für die gewerbliche Fertigstellung von Kabelbäumen genutzt werden.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend ausgeführt, dass die Verwendung der baulichen Anlage des Bf für Zwecke der Fertigstellung von Kabelbäumen als eine Änderung des Verwendungszweckes anzusehen ist, weshalb im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Untersagung der Benützung gemäß § 50 Abs 4 Oö. BauO 1994 zu prüfen ist, ob diese Änderung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs 1 Z 3 leg. cit. bedarf.
Eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 24 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 ist bereits dann bewilligungspflichtig, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen lediglich zu "erwarten" sind und somit die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039; 30.1.2014, 2011/05/0157).
Der bautechnische Amtssachverständige hat in seiner fachlichen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung schlüssig durch die Heranziehung der Betriebstypenverordnung begründet, dass durch die Fertigstellung von Kabelbäumen abstrakt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Nachbarn besteht. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Bf, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn gegeben sei, auch aus dem Grund nicht zutreffend, weil gerade eine Anzeige von Nachbarn zur Einleitung des gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens geführt hat (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 01.07.2013; vgl. VwGH 24.9.1991, 91/05/0150). Bei der Verwendung der gegenständlichen baulichen Anlagen zur Fertigung von Kabelbäumen handelt es sich daher gemäß § 24 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 um eine bewilligungspflichtige Änderung, da dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Da wie dargelegt eine Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 24 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die abstrakte Möglichkeit von in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen oder Umwelteinwirkungen besteht, ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass die mit der Benützung des Wohnhauses und des Zubaus für die gewerbliche Fertigung von Kabelbäumen verbundene Änderung des Verwendungszweckes der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 unterliege, nicht zu beanstanden.
Im Hinblick darauf begegnet auch die Auffassung der belangten Behörde, dass mangels einer baubehördlichen Bewilligung für diese geänderte Nutzung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs 2 und 4 BauO 1994 erfüllt sind, keinem Einwand (vgl. VwGH 23.06.2015; 2013/05/0056).
IV.3. Die belangte Behörde stützt ihren baupolizeilichen Auftrag jedoch nicht nur auf den Widerspruch der Benutzung der baulichen Anlage zu den erteilten Baubewilligungen, sondern auch auf den Widerspruch der baulichen Anlage zu den geltenden baurechtlichen Vorschriften. Das gegenständliche Grundstück des Bf ist als „Wohngebiet“ iSd § 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 gewidmet.
Wie sich aus § 50 Abs 1 Oö. BauO 1994 unzweifelhaft ergibt, dürfen bauliche Anlagen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Unter baurechtlichen Vorschriften sind in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen des Flächenwidmungsplans zu verstehen (vgl. die in § 35 Oö. BauO 1994 gewählte Formulierung „Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften“). Die Baubehörde hat daher dem Eigentümer der baulichen Anlage auch im Falle einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Nutzung gemäß § 50 Abs 3 Oö. BauO 1994 mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, es sei denn, eine solche Benützung einer baulichen Anlage wäre durch eine rechtskräftige Baubewilligung gedeckt (VwGH 14.11.2006, 2006/05/0206).
Gemäß § 22 Abs 1 Oö. ROG dürfen andere Bauten und sonstige Anlagen (als Wohngebäude, die für einen dauernden Wohnbedarf bestimmt sind) in Wohngebieten ua. nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen. Wie bereits ausgeführt, wurde aufgrund detaillierter konkreter Feststellungen im Rahmen von Lokalaugenscheinen festgestellt, dass der Bf in der gegenständlichen baulichen Anlage Kabelbäume fertigt. Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei einem Kabelbaum um mehrpolige Kabelstücke mit beidseitigen Steckern handelt, welche in sämtlichen elektronischen Alltagsgegenständen (wie zB PCs, Laptops, Radios, Autos, Mikrowellen, Gefriertruhen) eingebaut sind. Dass diese Kabelbäume den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, konnte der Bf damit nicht nachweisen, da diese bereits in Elektrogeräte eingebaut sind, welche von den Bewohnern aber nach der allgemeinen Lebensauffassung bereits im betriebsfertigen Zustand bezogen werden. Im gegenständlichen Fall dient die Fertigung von Kabelbäumen maximal den wirtschaftlichen Bedürfnissen nur des Bf und seiner Familie und somit nicht den Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes (vgl. VwGH 20.07.2004, 2004/05/0111). Da diese erste Vorrausetzung des § 22 Abs 1 zweiter Halbsatz für andere Bauten als Wohngebäude nicht erfüllt ist, war auch eine Prüfung, ob erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner durch die Fertigstellung von Kabelbäumen in der gegenständlichen baulichen Anlage ausgehen, nicht notwendig und diesbezüglichen Beweisanträgen (etwa vom 05.07.2016 Antrag auf Beziehung eines Sachverständigen zur Immissions- bzw. Emissionsbewertung, eines betriebstypologischen und medizinischen Gutachtens oder in der Beschwerde Beziehung eines Sachverständigen für Statistik, Mikroelektronik und Kabelbaumproduktion, etc. ) nicht nachzukommen.
Da der baupolizeiliche Auftrag nach § 50 Oö. BauO 1994 berechtigt war, ist für seine Rechtmäßigkeit bedeutungslos, dass die belangte Behörde diesen baupolizeilichen Auftrag - neben § 50 Abs 2 iVm Abs 4 leg. cit. - auf § 40 Abs 8 Oö. ROG gestützt hat, weil er jedenfalls dem § 50 Oö. BauO 1994 entspricht (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Oö. BauO § 50 Rz 3 und die dort zitierte Judikatur).
IV.4. Den gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen ist der Bf darüber hinaus zu keiner Zeit des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Vorbringen des Bf im Schriftsatz vom 05.07.2016, dass die Stellungnahmen des Amtssachverständigen so spät einlangten, dass dessen fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebenen entgegen getreten werden konnte, ist nicht nachvollziehbar. Alle fachlichen Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen, welche dem Bf mit der Ladung vom 15.06.2016 mitgeschickt wurden, wurden ihm bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit Schreiben vom 10.02.2014 und 21.04.2015 nachweislich übermittelt. Für die Einholung eines Gutachtens hatte der Bf daher nach Ansicht der hier erkennenden Richterin vor der mündlichen Verhandlung jedenfalls ausreichend Zeit. Dass die belangte Behörde keinen Sachverständigen beigezogen hätte, ist nicht nachvollziehbar, da bei den Lokalaugenscheinen vom 24.09.2014 und 21.04.2015 ein bautechnischer Amtssachverständiger anwesend war, dessen fachliche Ausführungen - wie bereits erwähnt - dem Bf bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurde. Die Einholung darüberhinausgehender Gutachten, wie dies der Bf in seiner Beschwerde, dem Schriftsatz vom 05.07.2016 und in der mündlichen Verhandlung forderte (zB eines maschinenbautechnischen Sachverständigen, um zu beurteilen, ob eine mit Packpapier verhüllte Maschine benutzt werden könne oder nicht; oder eines Sachverständigen für Mikroelektronik, Statistik und Kabelbaumproduktion), ist nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich.
IV.5. Entgegen der Ansicht des Bf liegt auch keine Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG vor, weil die belangte Behörde ihre Rechtsansicht nicht im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs dem Bf zur Kenntnis gebracht hat, da Gegenstand des Parteiengehörs nur der von der Behörde festzustellende Sachverhalt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 373).
IV.6. Dass der Bf anlässlich eines Zeltfestes 2007 dem Bürgermeister die Fertigstellung der gegenständlichen baulichen Anlage verbal mitgeteilt habe, ist in diesem Verfahren gemäß § 50 Oö. BauO 1994 nicht maßgeblich. Gemäß § 13a AVG setzt die Verpflichtung zur und das damit korrespondierende Recht auf Manuduktion voraus, dass die betreffende Person nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Entgegen der Ansicht des Bf ist sie daher entfallen, sobald und soweit er durch einen befugten Parteienvertreter vertreten war und kann er damit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen.
IV.7. Mit den in der Beschwerde ganz allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen des Verhältnisses des Unionsrechtes (insbesondere der Grundrechtecharta) zu staatlichem Recht kann der Bf keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen. Entgegen der Ansicht des Bf war der Gemeinderat als belangte Behörde auch nicht verpflichtet einen Vorlageantrag an den EuGH zu stellen (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] Rz 210ff). Außerdem kann das hier erkennende Gericht auch sonst keine Verletzung von Grundrechten - wie etwa die vom Bf behauptete Verletzung der Eigentumsfreiheit, der Freiheit der Erwerbstätigkeit und der Freiheit der Berufswahl, udgl. - erkennen und hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 darüber hinaus keine Bedenken (vgl. VwGH 20.07.2004, 2004/05/0111).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zu den Kosten:
V.1. Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Landesverwaltungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg.cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 75 ff AVG „sinngemäß“ anzuwenden. Daraus folgt, dass die in den §§ 76 f AVG genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht „sinngemäß“ zur Anwendung kommen.
Gemäß § 1 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.
Gemäß § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichts für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.
V.2. Gemäß § 76 Abs 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem der Bf durch die Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage entgegen den Baubewilligungen bzw. den baurechtlichen Vorschriften einen konsenslosen Zustand verwirklicht hat, sind entsprechend § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben.
Ein Ortsaugenschein und die Abhaltung eine mündlichen Verhandlung wurden vom Bf beantragt und erachtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur eingehenden Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch den ASV, deren Durchführung auch als erforderlich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). An der Verhandlung am 06.07.2016 nahmen 3 Amtsorgane (Richterin, Schriftführerin, 1 Amtssachverständiger) von 10.00 Uhr bis 14.45 Uhr teil, wobei auf Grund der Behandlung von zwei Verfahrensgegenständen für jeden Verfahrensgegenstand in etwa die gleiche Zeit in Anspruch genommen wurde und daher die Kosten zu gleichen Teilen auf beide Verfahren aufzuteilen sind (siehe Niederschrift vom 06.07.2016, GZ: LVwG-150795/9/EW/SB, LVwG-150966/9/EW/SB). Daraus ergibt sich gemäß § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 306 Euro (5 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer