LVwG-700012/5/Sr/Wu

Linz, 25.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der S.N. vertreten durch Mag. K.Z. Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Dezember 2013, GZ Pol96-93-2013, wegen einer Übertretung des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG) zu Recht  

e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm den §§ 8 Abs. 2 Z. 5a, 17 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 4 Oö. SDLG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten. 

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Dezember 2013, GZ Pol96-93-2013, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 17 Abs. 1 Z. 6 iVm § 8 Abs. 2 Z. 5a   Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG) eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, da die Bf als Bewilligungsinhaberin des Bordell A. den Behörden „am 5. Juli bis 11. August 2013“ nicht schriftlich ihre Beschäftigung oder Sexualleistungserbringung vor Ausübung der Sexualdienstleistung oder Aufnahme des Dienstverhältnisses bekannt gegeben habe.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass von den einschreitenden Beamten festgestellt worden sei, dass die Bf selbst in der Zeit zwischen dem 5. Juli und 11. August 2013 (Kontrollzeitpunkt) Sexualdienstleistungen angebahnt oder ausgeübt habe und diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde nicht rechtzeitig angezeigt worden seien.

 

Die angelastete Übertretung wurde als erwiesen angesehen, da die Bf ein Gesundheitsbuch vorgelegt habe. Als Tänzerin würde sie dieses nicht benötigen. Wie die Anordnung vom 16. September 2013 zeige, habe die Bf wieder Sexualdienstleistungen anbahnen bzw. ausüben sollen. Die entsprechende Meldung sei aber erst am 22. September 2013 erfolgt.

 

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis hat die Bf mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 (Poststempel: 21. Dezember 2013) Beschwerde (vormals Berufung) eingebracht. Da sich im übermittelten Akt kein Zustellnachweis befindet und die belangte Behörde im Vorlageschreiben von einer fristgerechten Rechtmitteleinbringung ausgeht, war die Beschwerde als rechtzeitig zu beurteilen.

 

Begründend führte die Bf nach Beantragung einer öffentlichen Verhandlung aus, dass die Stellungnahme vom 15. November 2013 richtig sei. Erst auf Grund massiver Behördenschikanen habe die Bf keine Mädchen mehr im Bordell gehabt und dieser Umstand habe sie veranlasst, ab dem 22. September 2013 wieder selbst die Prostitution auszuüben. Dieser Umstand sei auch der Gemeinde angezeigt worden. Entgegenstehende Erhebungen würden fehlen. Erschließbar wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 13. Jänner 2014 den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde hingewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt und die Schriftsätze der Bf.

 

Im Zuge der öffentlichen Verhandlung, die zu anhängigen Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-700006 bis LVwG-700011) nach dem Oö. SDLG gegen die Bf am 7. Februar 2013 durchgeführt wurde, verwies die Bf auf die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung. Bezogen auf diese Verfahren führte die Bf aus, dass die Polizeibeamten u.a. besonderes Augenmerk auf die Vorlage des Gesundheitsbuches aller im Bordell beschäftigten Personen gelegt haben. Um keine Schwierigkeiten zu bekommen, habe auch sie ein Gesundheitsbuch gehabt.

 

4. Auf Grund der Aktenlage, des Vorbringens der Bf und der ergänzenden Ermittlungsergebnisse steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Bf ist als Bewilligungsinhaberin der Bar A. für die Einhaltung der Bestimmungen des Oö. SDLG verantwortlich.

 

Am 11. August 2013 wurde um 00.05 Uhr in der Bar A. eine polizeiliche Kontrolle durchgeführt. Verwaltungsübertretungen wurden nicht wahrgenommen bzw. gelangten solche nicht zur Anzeige.

 

Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung am 2. September 2013 sagte die Prostituierte Z.P. aus, dass die Bf vor ca. 2 Wochen Sexualdienstleistungen in der Bar A. erbracht und ein Mädchen vor der Polizei versteckt habe.

 

Auf Grund dieser Angaben erstattete die PI Vöcklabruck am 15. September 2013 Anzeige an die belangte Behörde. Ausdrücklich wurde dabei angemerkt, dass die unter „Darstellung der Tat“ angeführten Übertretungen von einer Privatperson bei einer Vernehmung angezeigt wurden.

Zu den festgehaltenen Übertretungen führte der die Anzeige erstellende Polizeibeamte u.a. aus, dass die Bf seit dem 5. Juli 2013 bei jeder Kontrolle ihr Gesundheitsbuch vorgewiesen habe. Eine Anmeldung bei der Gemeinde x scheine nicht auf. Bei der monatlichen Bordellkontrolle am 11. August 2013 seien wie immer alle Zimmer und Versteckmöglichkeiten im Lokal überprüft und keine Person aufgefunden worden.

Während der monatlichen Bordellkontrolle am 12. September 2013 sei die Bf zu den Übertretungen befragt worden. Dabei habe die Bf angeführt, dass sie sich mündlich angemeldet habe. Die restlichen Übertretungen seien bestritten worden.

 

In der Stellungnahme vom 15. November 2013 brachte die Bf vor, dass sie ein Gesundheitsbuch gehabt habe, da sie der Meinung war, dass sie auch als Tänzerin ein solches benötigen würde. Da am 16. September 2013 trotz Vereinbarung keine Mädchen gekommen sind, sei angedacht worden, dass sie wieder selbst die Prostitution ausüben könnte. Die entsprechende Anzeige sei am 22. September 2013 an die Gemeinde x erfolgt.

 

Aus dem Vorlageakt geht hervor, dass die Bf unbescholten ist (ONr. 3).

 

Die Bf verfügt über kein Vermögen, hat keine Sorgepflichten. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt ca. 800 Euro.

 

II.             

 

Die Bf hat glaubhaft dargelegt, dass sie in der Zeit 5. Juli bis 11. August 2013 im Bordell A. weder Sexualdienstleistungen angebahnt noch ausgeübt hat. In der öffentlichen Verhandlung am 7. Februar 2013 zu den Verwaltungsstraf-verfahren (LVwG-700006 bis LVwG-700011) nach dem Oö. SDLG gegen die Bf brachte sie schlüssig vor, warum sie sich ein Gesundheitsbuch beschafft hat. Auch wenn die rechtlichen Überlegungen der Bf unzutreffend sind, scheinen ihre Beweggründe nachvollziehbar. Um den Vorstellungen der Polizeibeamten, die die regelmäßigen Rotlichtkontrollen vorgenommen haben, zu entsprechen („alle im Bordell Anwesenden benötigen ein Gesundheitsbuch“) und um zukünftige Schwierigkeiten zu vermeiden, ist sie diesem Ansinnen nachgekommen.

 

III.          

 

1. § 8 Oö. SDLG regelt die Verantwortung und Pflichten beim Bordellbetrieb.

 

Gemäß Abs. 1 leg. cit. ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und Bescheide verantwortlich.

 

Nach Abs. 2 Z. 5 lit. a leg. cit. ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber insbesondere verpflichtet, den Behörden (§ 14) die Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, und die im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer schriftlich vor Ausübung der Sexualdienstleistung oder vor Aufnahme des Dienstverhältnisses die gesetzlich vorgesehen Daten bekannt zu geben.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. sind die nach diesem Landesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

 

Nach § 17 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber gegen § 8 verstößt.

 

Gemäß Abs. 2 ist der Versuch strafbar.

Nach Abs. 4 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 9 mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

2.1. Bei der Bar A. handelt es sich um einen Bordellbetrieb. Die Bf ist als Bewilligungsinhaberin verpflichtet, der Gemeinde die Daten jener Personen bekannt zu geben, die im Bordell Sexualdienstleistungen anbahnen bzw. ausüben. Die schriftliche Bekanntgabe hat vor Ausübung der Sexualdienstleistung zu erfolgen.

 

2.2.1. Gemäß § 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

 

2.2.2. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Judikatur ist die dem Bw angelastete Tat im Spruch des Straferkenntnisses so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den vorgeworfenen Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg. 11.466 A/1984 verst. Sen.; 11.894 A/1985 verst. Sen.). Im Spruch sind somit zum einen alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind, und zum anderen die Tathandlungen, durch die der Tatbestand verwirklicht wurde, zu beschreiben.

 

Eine nähere Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht, ebenso wie die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, nicht aus (vgl. VwGH 13.1.1982, 81/03/0203; VwSlg 11.069 A/1983; VwGH 15.2.1983, 81/11/0122; vgl auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] VStG § 44a Anm. 2).

 

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] VStG § 44a Anm. 2; VwGH 03.10.1985, 85/02/0053).

2.2.3. Im konkreten Fall ist nun zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente des § 8 im Spruch entsprechend konkretisiert zum Ausdruck kommen.

 

Der Spruch beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und weist darüber hinaus unauflösbare Widersprüche auf.

 

Der Vorwurf im Spruch zielt darauf, dass die Bf im Zeitraum 5. Juli bis 11. August 2013 die gesetzlich gebotene Meldung an die Gemeinde unterlassen hat.

 

Ob die Bf im genannten Bordell zu einem bestimmten Zeitpunkt / in einem bestimmten Zeitraum Sexualdienstleistungen erbracht hat, ist dem Spruch in der vorliegenden Ausgestaltung nicht zu entnehmen. Die Ausübung der Sexualdienstleistung oder die Aufnahme eines Dienstverhältnisses stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar.

 

Erst in der Begründung hält die belangte Behörde fest, dass auf Grund der Anzeige vom 15. September 2013 feststehe, dass die Bf im Zeitraum 5. Juli bis 11. August 2013 im Bordell A. Sexualdienstleistungen erbracht hat. Folgte man dieser Ansicht, dann hätte die Bf vor dem genannten Zeitraum ihrer gesetzlichen Meldeverpflichtung nachkommen müssen. Ein entsprechender Vorwurf ist der Bf aber nicht gemacht worden.

 

Eine Spruchneufassung im vorliegenden Fall würde unzulässigerweise zur Anlastung einer anderen Tat führen.

 

2.2.4. Entgegen der Annahme der belangten Behörde steht auch nicht fest, dass die Bf im Zeitraum 5. Juli bis 11. August 2013 in der Bar A. Sexualdienstleistungen erbracht hat. Die Bezugnahme auf die Anzeige vom 15. September 2013 vermittelt den Eindruck, dass die einschreitenden Beamten die Erbringung von Sexualdienstleistungen durch die Bf zwischen 5. Juli und 11. August 2013 durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt haben. Tatsächlich wurde die Anzeige auf Grund von Angaben einer Privatperson erstellt, die diese im Zuge einer Anzeigeerstattung gegen den Bordellbetreiber (Vorwurf: Diebstahl, Zerreißen des Gesundheitsbuches) gemacht hat.

 

Wie sich aus dem Vorlageakt und den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, haben sich die einschreitenden Beamten bei den monatlichen Kontrollen das Gesundheitsbuch der Bf vorlegen lassen und zu keinem Zeitpunkt daraus geschlossen, dass die Bf Sexualdienstleistungen in diesem Bordell erbringt. Hätte sich nur ansatzweise ein derartiger Verdacht ergeben, wären sie – wie deren bisherige Praxis zeigt - mit einer umgehenden Anzeigeerstattung vorgegangen.

 

2.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine eindeutige Zuordnung zu den vorgeworfenen Tatbestandsmerkmalen nicht möglich ist und die Identität der Tat nicht unverwechselbar feststeht. Die Bf wurde bei dieser Umschreibung nicht in die Lage versetzt, auf einen konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen „Tatvorwurf“ zu widerlegen Es liegt somit ein Verstoß gegen § 44a VStG vor.

 

3. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider