LVwG-300964/9/BMA/TK
Linz, 15.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des S. F., vertreten durch H. Rechtsanwälte, x, L., vom 11. Februar 2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Jänner 2016, GZ. SanRB96-66-2015, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.2. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass berücksichtigt worden sei, dass aus dem sozialen System keinerlei bekannte Nachteile erwachsen seien und dem Bf wurde strafmildernd seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugutegehalten. Straferschwerende Umstände waren im Verfahren keine hervorgekommen. Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, einem durchschnittlichen Privat- und Betriebsvermögen und keinen Sorgepflichten bei der Strafbemessung ausgegangen.
2.1. Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Jänner 2016, SanRB96-66-2015, eingebrachte Beschwerde vom 11. Februar 2016 wurde dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Februar 2016 am 17. Februar 2016 vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 6. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.
3. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldspruch der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auseinanderzusetzen.
3.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, u.a. wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
3.3. Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf lediglich die Mindeststrafe wegen unberechtigter Beschäftigung einer Arbeiterin verhängt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass es sich um eine erstmalige Übertretung handelt. Im Beschwerdeverfahren wurde zusätzlich strafmildernd gewertet, dass der Bf sich an der Aufklärung des Sachverhalts kooperativ beteiligt und die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands sofort nach Bekanntwerden der Übertretung veranlasst hat. Die Feststellung der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind auch dem Verfahren vor dem LVwG zugrunde zu legen, ist der Bf diesen doch nicht entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren ist überdies zutage getreten, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für zwei Kinder hat.
Unter Anwendung des § 20 VStG konnte die Strafe unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Strafmilderungsgründe auf die Hälfte herabgesetzt werden, weil nur Strafmilderungsgründe zu Tage getreten sind.
Da der Bf die betriebsinternen Kontrollmechanismen zwischenzeitig bereits intensiviert hat, stehen auch spezialpräventive Gründe einer Herabsetzung der Strafe nicht entgegen und aus generalpräventiven Gründen kann mit der verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden.
Die Ersatzfreiheitstrafe war in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Freiheitsstrafe herabzusetzen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.
Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.
zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann