LVwG-300964/9/BMA/TK

Linz, 15.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des S. F., vertreten durch H. Rechtsanwälte, x, L., vom 11. Februar 2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Jänner 2016, GZ. SanRB96-66-2015, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

Sie waren im Tatzeitraum 25.10.2014 bis 5.10.2015 Gewerbeinhaber am Standort S., x, und somit Beschäftiger gemäß § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer - und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG - der t. GmbH mit Sitz in S., x.

Im Tatzeitraum 25.10.2014 bis zumindest 5.10.2015 war von genannter Gesellschaft für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG bei der Abgabenbehörde namhaft gemacht, weshalb Sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft.

In den genannten Eigenschaften haben Sie es zu verantworten, dass im Zeitraum vom 25.10.2014 bis 5.10.2015 die k. Staatsangehörige J. G., geb. am x, im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit beschäftigt wurde, obwohl für die ausländische Beschäftigte weder

- eine Beschäftigungsbewilligung,

- eine Zulassung als Schlüsselkraft, oder

- eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder

- eine Entsendebewilligung erteilt oder die Ausländerin

- eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder

- einen Befreiungsschein oder

- eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder

- einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", noch

- einen Niederlassungsnachweis

besessen hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.000,00 Euro     4 Tage           § 28 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz

          Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. 218/75 i.d.g.F

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro.“

 

1.2.      Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass berücksichtigt worden sei, dass aus dem sozialen System keinerlei bekannte Nachteile erwachsen seien und dem Bf wurde strafmildernd seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute­gehalten. Straferschwerende Umstände waren im Verfahren keine hervorge­kommen. Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, einem durchschnittlichen Privat- und Betriebsvermögen und keinen Sorgepflichten bei der Strafbemessung ausgegangen.

 

2.1. Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Jänner 2016, SanRB96-66-2015, eingebrachte Beschwerde vom 11. Februar 2016 wurde dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Februar 2016 am 17.  Februar 2016 vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

2.2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und am 6. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:

 

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldspruch der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auseinanderzusetzen.

 

3.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Dauerauf­enthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, u.a. wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich über­wiegen.

 

3.3.      Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf lediglich die Mindeststrafe wegen unberechtigter Beschäftigung einer Arbeiterin verhängt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass es sich um eine erstmalige Übertretung handelt. Im Beschwerdeverfahren wurde zusätzlich strafmildernd gewertet, dass der Bf sich an der Aufklärung des Sachverhalts kooperativ beteiligt und die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands sofort nach Bekanntwerden der Übertretung veranlasst hat. Die Feststellung der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind auch dem Verfahren vor dem LVwG zugrunde zu legen, ist der Bf diesen doch nicht entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren ist überdies zutage getreten, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für zwei Kinder hat.

 

Unter Anwendung des § 20 VStG konnte die Strafe unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Strafmilderungsgründe auf die Hälfte herabgesetzt werden, weil nur Strafmilderungsgründe zu Tage getreten sind.

Da der Bf die betriebsinternen Kontrollmechanismen zwischenzeitig bereits intensiviert hat, stehen auch spezialpräventive Gründe einer Herabsetzung der Strafe nicht entgegen und aus generalpräventiven Gründen kann mit der verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden.

 

Die Ersatzfreiheitstrafe war in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Freiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.

Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann