LVwG-950055/6/Sr/HG

Linz, 30.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von Herrn ORgR Mag. W H, geboren am x, x, gegen den Bescheid der Beurteilungskommission für Landesbeamtinnen und –beamte beim Amt der Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, GZ. PERS-2011-16363/29, abgesendet am 02.02.2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen wird.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgendem kurz: Bf) wurde am 3. November 2014 von seinem direkten Vorgesetzten, Dr. R G, Bezirkshauptmann von S, ein Leistungshinweis mit dem Inhalt erteilt, dass eine "nicht zufriedenstellende" Dienstbeurteilung zu erwarten ist, wenn sich die Dienst­leistung nicht verbessert, und dass die Dienstbeurteilung nach 6 Kalender­monaten für die letzten 12 Kalendermonate erfolgen werde.

 

2.1. Am 22. Juni 2015 wurde der Vorschlag für die Dienstbeurteilung für die Kalendermonate Juni 2014 – Mai 2015, welche auf "wenig zufriedenstellend" lautete, zwischen dem Bf und seinem Vorgesetzten besprochen. Der Bf war mit dieser vorgeschlagenen Dienstbeurteilung nicht einverstanden.

 

Im Vorschlag für die Dienstbeurteilung wurde im Detail wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen im Original wurden angepasst):

 

"Verwendung, Tätigkeitsbereich und Aufgaben im Beurteilungszeitraum

 

·         Führen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern

·         Sicherstellen der Vollziehung (in den Aufgabengruppen VerkR, BauR, Sich, Pol, SV; einschließlich Qualitätssicherung und organisatorische Aufsicht)

·         Durchführen von Administrativverfahren (insbesondere gemäß StVO, LFG, SchFG, EisbG; inklusive mündlicher Verhandlungen)

·         Durchführen von Strafverfahren (im gesamten Bereich Verkehr und Baurecht)

 

Dienstbeschreibung durch den unmittelbaren Vorgesetzten

 

Beschreibung der fachlichen Kriterien

 

Fachliche Kenntnisse

ausgeprägte Kenntnisse in den Fachbereichen Verkehr und Polizei- und Sicherheitswesen.

 

Aufgabenerledigung

Die Erledigungen von Mag. H im beurteilten Zeitraum erfolgten korrekt und zeit­gerecht, soweit im Folgenden nicht Abweichendes festgehalten wird.

 

Zielerreichung

Die zwischen mir und Mag. H im Rahmen des Ziel- und Mitarbeitergespräches vereinbarten Ziele für das Jahr 2014 wurden teilweise erreicht. Ich habe ihn beim ZVG 2015 insbesondere auch auf die notwendigen Maßnahmen bei Vollstreckungen, das gemeinsame Bemühungen [sic] um Ergebnisse bei Lokalaugenscheinen und proaktive Kommunikation hingewiesen. Der Zielerreichungsgrad "teilweise" wurde von Mag. H nicht zur Kenntnis genommen.

 

Weiterbildung

Meinem Ersuchen im Rahmen der Ziel- und Mitarbeitergespräche 2012 bis 2014 zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere zum Thema Führungsverhalten und Kommunikation ist er bisher nicht nachgekommen, hat sich [im] März 2015 allerdings zum Seminar Führen mit Hirn und Herz PE/F/06.15 angemeldet.

 

Beschreibung der persönlichen Kriterien

 

Kundenorientierung

Im Beurteilungszeitraum führten vier Bürgermeister des Bezirkes massiv Beschwerde bei mir im Büro (in 3 Beschwerdefällen unter Anwesenheit Mag. H) wegen Inhalt, Art und Weise des Zustandekommens von Erledigungen sowie wegen seines Auftretens bei Verhandlungen und Lokalaugenscheinen. Sein Verhalten wird von ihnen als stur, wenig lösungsorientiert und nicht kooperativ beschrieben.

 

Mag. H steht Besprechungen mit Systempartnern und Kundenforen reserviert gegenüber, Kunden werden in erster Linie von mir angeregt und in erster Linie von den Bearbeitern der Aufgabengruppe Verkehr durchgeführt (Senioren, Ärzte).

 

Arbeitsstil, Innovationsbereitschaft

Vereinfachungs- und Verbesserungsvorschläge, Anregungen von Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Kundinnen und Kunden werden nur mit viel Argumentationsaufwand angenommen bzw. wurden von mir angeordnet.

 

Beispiele:

Vereinfachungsvorschläge in der Vollstreckung betreffen Verzicht Drittschuldneranfrage, Vorschläge von Bürgermeistern und Straßenverwaltung betreffend die Vereinfachung der Verkehrszeichenüberprüfungen in den Gemeinden nach § 96 StVO 1960.

 

Informationsfluss und Kooperation

Nimmt Berichts- und Informationspflichten an mich nur auf konkrete Nachfrage wahr, während des gesamten Beurteilungszeitraums keine aktive Information über Vorgänge im Verkehrsbereich.

 

Beispiele:

Im Zuge der Änderung der Zustellung von Anonymverfügungen beantragte er bei der Abteilung IT des Landes eine Einzellösung für die BH S (als einzige BH), ohne mich zu informieren.

 

Die Einteilung der Rufbereitschaft für das zweite Halbjahr 2014 war fast nicht möglich, weigerte sich vorerst beharrlich, sich im Sommer zur Rufbereitschaft einteilen zu lassen, weil er nicht wisse, ob und wann er Urlaub nehmen wolle (Sein wörtliches Zitat: die Zeiten sind härter geworden!)

 

Er weigerte sich als zuständiger Abteilungsleiter, eine Revision (von BH Konferenz beschlossen) gegen eine Entscheidung des oö LVG [sic] vorzubereiten, weil er diese für nicht erforderlich erachtete. Ich erteilte ihm daraufhin eine schriftliche Weisung gemäß § 47 oö. Landesbeamtengesetz.

 

Mitarbeiterorientierung

Mag. H führt regelmäßige Dienstbesprechungen in seinen Aufgabengebieten mit Protokoll durch; kommuniziert wenig mit seinen Mitarbeiterinnen, Team der Abteilung Verkehr wird kaum in Entscheidungsprozesse eingebunden.

 

Führungsverhalten

Die Führungsverantwortung als Abteilungsleiter in Form fachlicher und organisatorischer Unterstützung von Mitarbeitern wird unzureichend wahrgenommen.

 

Beispiel: Vollstreckungsverfahren als Anlass für den Leistungshinweis am 3. November 2014:

 

Die Verantwortung des Abteilungsleiters für die Kontrolle der BAVW 400 Liste betreffend rechtskräftige offene Strafbeträge wurde von der internen Revision im Juli 2011 sowie in der anschließenden Führungskräfte-Dienstbesprechung der BH S im Juli 2011 thematisiert.

 

Mag. H hat mir dem Bearbeiter Vollstreckung beim Ziel- und Mitarbeitergespräch Anfang 2014 die Aufarbeitung von Rückständen bei Strafvollstreckungen (die in der Abteilung Verkehr konzentriert sind) als Jahresziel für 2014 vereinbart. Trotz zusätzlicher Personalressourcen (Ausbildungsmaturantin für 6 Monate) vergrößerten sich Rückstände massiv, ohne dass Mag. H dagegen Maßnahmen ergriff.

 

Anfang September 2014 stellte ich Außenstände in der Höhe von 716.763 € fest, die sich in den folgenden Wochen aufgrund monatelanger Versäumnisse auf mehr als 869.000 € erhöhten. Bei meiner Nachschau im Büro des Bearbeiters während seines Krankenstandes lagen umfangreiche Mahnlisten und zahlreiche unerledigte Post auf dem Schreibtisch. Der erste Bearbeiter in Verkehrsangelegenheiten (Mag. H war an diesem Tag auf Zeitausgleich) war dabei anwesend und berichtete, dass er am 1. September Mag. H ins Büro des Bearbeiters geführt habe, ihm die Mahnlisten gezeigt und anhand eines offenen Aktes auf die Dringlichkeit unverzüglichen Handelns hingewiesen habe.

 

Ich habe Mag. H unverzüglich über das Ausmaß der Rückstände (Jahr 2011: 201, Jahr 2012: 473, Jahr 2013: 703 nicht bearbeitete Vollstreckungsakte, mit dem Jahr 2014 wurde nicht einmal begonnen) informiert. Seine Antwort: Mahnlisten sagen nichts aus, er könnte nichts sagen, solange er nicht mit einem informierten und eingearbeiteten Bearbeiter gesprochen habe.

 

Meinem Auftrag, bis 10. September 2014 schriftliche Lösungsvorschläge vorzulegen, kam er nicht nach, vereinbarte stattdessen mit dem Bearbeiter einen großzügigen Zeitplan zur Abarbeitung der massiven Rückstände, den ich nachträglich hinsichtlich der Rückstände aus den Jahre 2012 und 2013 korrigierte.

 

Der in den Monaten September und Oktober 2014 zugeteilte Lehrling hatte über meine Nachfrage ein einziges Mal Kontakt mit dem Abteilungsleiter Mag. H, er war während dieses Zeitraumes kein einziges Mal im Büro der Vollstreckungsmitarbeiter.

 

Aufgrund der anhaltenden Untätigkeit von Mag. H wurde am 3. November 2014 ein Leistungshinweis ausgesprochen. Bei einer Rücksprache im Dezember 2014 berichteten die Bearbeiter in der Vollstreckung, dass mit Mag. H seit diesem Zeitpunkt keine weiteren Besprechungen oder organisatorische Maßnahmen zu den Rückständen stattfanden. Im Februar 2015 berichteten die Bearbeiter Vollstreckung, dass Mag. H den zusätzlich in Vollstreckungssachen eingesetzten Lehrling zu Schreibarbeiten für sich selber und den ersten Bearbeiter einsetzen wollte, da die Vollstreckung seiner Ansicht nach wieder rückstandsfrei sei, was nicht der Fall war (offener Stand zu diesem Zeitpunkt aus den Vorjahren: ca. 700.000 €). Ich korrigierte daher diese Anordnung.

 

Nach zahlreichen Besprechungen in meinem Büro, meinen regelmäßigen Kontrollen und zusätzlichem Personaleinsatz waren Ende Mai 2015 noch 544.308,75 € aus den Vorjahren offen, die Jahre 2012 und 2013 sind mittlerweile bearbeitet.

 

Von mit in Auftrag gegebene organisatorische Umstellungen nach dem Vorbild anderer BHs wurden im Mai 2015 umgesetzt, von Mag. H kamen dazu keine aktiven Beiträge oder Lösungsvorschläge.

 

Zusammenfassung

Von Führungskräften wird Initiative und Engagement bei Auftreten von besonderen Herausforderungen, Verantwortungsbewusstsein, wertschätzender Umgang mit Kunden und Mitarbeitern sowie lösungsorientiertes Verhalten unter Einbeziehung des Teams erwartet.

 

Aufgrund der genannten Beispiele und Ausführungen halte ich zusammenfassend fest, dass Mag. H in wesentlichen Punkten dieser Führungsverantwortung im Beurteilungs­zeitraum nicht nachgekommen ist, auch der Leistungshinweis vom 3. November 2014 bewirkte keinerlei Veränderungen in seinem Verhalten.

 

Die Dienstbeurteilung im Beurteilungszeitraum wird daher mit

wenig zufriedenstellend

festgesetzt."

 

2.2. Zu diesem Vorschlag für die Dienstbeurteilung gab der Bf innerhalb von zwei Wochen, am 6. Juli 2015, folgende schriftliche Stellungnahme ab:

 

"[…] Ich gehe davon aus, dass – entgegen den missverständlichen Ausführungen auf Seite 4 unten [Anmerkung: Festsetzung der Dienstbeurteilung] – am 22.06.2015 lediglich ein Vorschlag für die Dienstbeurteilung erstattet wurde.

 

1. Zielerreichung 2014

Die für 2014 im Rahmen des Mitarbeitergesprächs gesetzten Ziel [sic] wurden erreicht, es wurde mir bisher nicht dargelegt, welche so vereinbarten Ziele nicht erreicht worden wären.

2. Weiterbildung:

Jährlich werden von mir interne Fortbildungsveranstaltungen besucht. Der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Führungsverhalten war im Beobachtungszeitraum nicht notwendig und möglich, da einerseits eine Anmeldung meinerseits zu einer solchen Veranstaltung im Herbst 2015 erfolgte und ich andererseits bei Veranstaltungen zu den angebotenen Themen im Rahmen des Führungskräftelehrgangs 2008/09 teilnehmen durfte.

3. Kundenorientierung – "Beschwerden":

Die "Beschwerdefälle" betreffen Verfahren zur Erlassung von straßenpolizeilichen Verordnungen. Diese Verfahren werden und wurden von mir zeitnah geführt. Ermittlungsverfahren wurden im erforderlichen Ausmaß durchgeführt. Die Entscheidung erfolgte jeweils nach den dabei eingeholten Sachverständigengutachten, die allesamt und immer den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht werden und wurden. Lokalaugenscheine im Zug dieser Verfahren wurden von mir korrekt geführt und immer die entscheidungsrelevanten Informationen (insbesondere die dabei erstatteten Sachverständigengutachten) weiter gegeben. Im Beurteilungszeitraum erfolgte zu den angegebenen fünf "Beschwerdefällen" KEIN Lokalaugenschein (schon deshalb gehen "Beschwerden" wegen meines "… Auftretens bei Verhandlungen und Lokalaugenscheinen …" ins Leere – zu Lokalaugenscheinen im Beurteilungszeitraum liegen keine "Beschwerden" vor). In Zusammenhang mit den genannten Verfahren kann mir keine Unregelmäßigkeit in welcher Hinsicht auch immer vorgeworfen werden.

4. Kundenorientierung Kundenforen:

Kundenforen werden von der Aufgabengruppe VerkR angeboten und auch von mir begleitet. Die Wertung, ich stände diesen "reserviert" gegenüber, ist sohin unzutreffend. Da im Beobachtungszeitraum kaum Änderungen in den Gesetzesmaterien erfolgten, war auch der Bedarf für Kundeforen in diesem Bereich gering.

5. Arbeitsstil:

Verbesserungen und Vereinfachungen der Abläufe werden von mir ständig und eigeninitiativ angestrebt und umgesetzt. Vereinfachungs- und Verbesserungsvorschlägen stehe ich daher positiv gegenüber, werden von mir jedoch dahingehend überprüft, ob sie tatsächlich Verfahrensabläufe verbessern. zu den "Beispielen":

-      "Drittschuldneranfrage": Der Verzicht kann zu Verfahrensproblemen führen, weshalb ich die Meinung vertrat, diesen Verzicht nicht abzugeben.

-      "Verkehrszeichenüberprüfung": Die entsprechenden Änderungen erfolgten bereits außerhalb des Beobachtungszeitraums. Im Übrigen ist der nunmehr angeordnete Ablauf aufwändiger als der von mir vorgeschlagene (vorgegangen wird derzeit nach dem angeordneten Verfahrensvorgaben)

6. Informationsweitergabe:

Der Bezirkshauptmann wird von mir in relevanten Angelegenheiten zeitnah, vollständig und nachvollziehbar informiert. Die Vorwürfe zu diesem Punkt sind nicht haltbar:

-      "Anonymverfügung": Durch mich wurde der Bezirkshauptmann am 23.06.2014 informiert, dass die vorgeschlagenen und bei der BH-Konferenz 01.07.2014 auf der Tagesordnung stehende Umgestaltung der Abläufe bei den Anonymverfügungen abgelehnt wird und vorerst die bisherige Vorgehensweise beibehalten wird. Am 07.07.2014 informierte ich mich bei Herrn Bezirkshauptmann, welche weitere Vorgehensweise bei der BH-Konferenz beschlossen wurde. Dazu wurde mir mitgeteilt, dass die Entscheidung vertagt wurde bzw. weitere Erkundungen von dort eingeholt werden. Von mir wurde daher angeordnet, dass die bisherige personalschonende Vorgehensweise beibehalten wird zumindest bis zur endgültigen Entscheidung durch die BH-Konferenz. In dieser Angelegenheit habe ich aktiv Information an den Bezirkshauptmann weitergegeben bzw. von ihm eingeholt.

-      "Rufbereitschafteinteilung": Die verzögerte Einteilung für die Sommermonate 2014 war darauf zurück zu führen, dass zwei Bedienstete ihren längeren Urlaub bereits beschlossen bzw. buchten, ohne vorher eine Urlaubsvertretung sicherzustellen. Warum ich daher für die verzögerte Einteilung verantwortlich sein soll entzieht sich jeglicher Nachvollziehbarkeit (meine Urlaubsfestsetzung habe ich erst getroffen, nachdem meine Urlaubsvertretung sichergestellt war).

-      "Revision": Besagte Revision war und ist wegen schon vorheriger uneinheitlicher Rechtsprechung des UVS Oberösterreich bzw. LVwG Oberösterreich nicht unbedingt notwendig. Da ich weiters durch Krankenstandvertretung (Bereich Sich/Pol) bzw. saisonbedingt in Verkehrsangelegenheiten überlastet war, ersucht ich, von der Verfassung der Revision Abstand zu nehmen (bei verfestigender Rechtsprechung zum Themenbereich hätte auch eine spätere Entscheidung angefochten werden können). Dem Ersuchen, mich zu entlasten, wurde nicht nachgekommen und die Revision von mir verfasst. Aus welchem Grund ein Hinweis auf Überlastung und Ersuchen um Entlastung meinerseits mir nunmehr als Verfehlung angelastet wird, ist für mich nicht nachvollziehbar.

7. Mitarbeiterorientierung:

MitarbeiterInnen können mich zu Fragen in Einzelfällen jederzeit kontaktieren. Auch werden von mir zeitnah die entsprechenden MitarbeiterInnen kontaktiert (auch in Angelegenheiten über einen Einzelfall hinaus). So und über Dienstbesprechungen werden alle MitarbeiterInnen in die sie betreffenden Entscheidungen eingebunden. Die Feststellung bzw. Wertung, ich würde wenig mit den MitarbeiterInnen kommunizieren bzw. sie nicht in Entscheidungen einbinden, entspricht nicht den Tatsachen (und enthält die Dienstbeschreibung auch keine Angaben, aus denen sich anderes ableiten ließe).

8. Führungsverhalten:

Den obigen Ausführungen insbesondere zu 6. und 7. kann schon entnommen werden, dass ich einzelfallbezogen oder genereller Natur für Lösungen von Problemen der MitarbeiterInnen dauernd zur Verfügung stehe. Organisationsfestlegungen – auch zu Kontrolltätigkeiten meinerseits – wurden von mir (unter Einbeziehung der MitarbeiterInnen) getroffen und werden ständig aktualisiert.

Auch zum Bereich Vollstreckung wurden und werden von mir Kontrollen vorgenommen (Bearbeitung der Zweijahres-Rückstandsliste vorgegeben, Mitzeichnung aller Absetzungen, Gespräche mit den SachbearbeiterInnen, …). Die EDV-Listen sind jedoch für Kontroll­tätigkeiten im Vollstreckungsbereich kaum brauchbar.

Rückstände im Vollstreckungsbereich hatten ihre Ursache in stark belastenden organisatorischen Vorgaben (Zusammenlegung aller Straf- und Forderungsexekutionen), dauernden Personalwechsel, Einarbeitungszeiträumen einzuarbeitender MitarbeiterInnen, Krankenstände, usw. Vereinbarungen zur Aufarbeitung dieser Rückstände innerhalb vertretbarer Zeiträume wurden von mir im erforderlichen Ausmaß mit den MitarbeiterInnen getroffen und die Einhaltung auch kontrolliert. Seit Februar 2015 sind keine Rückstände mehr vorhanden.

Die verfügte organisatorische Umstellung im Vollstreckungsbereich wurde von mir ab April 2015 begleitet, ablaufmäßig gestrafft und auf mein Betreiben organisatorisch so umgestaltet, dass nunmehr keine Bedenken aus haftungsrechtlicher Sicht gegen die nunmehr festgelegte Vorgangsweise bestehen. Dass ich kein [sic] "aktiven Beiträge oder Lösungsvorschläge" bei dieser Organisationsmaßnahme gesetzt hätte ist daher nicht zutreffend.

 

Unter Berücksichtigung meiner Ausführungen kann der Vorschlag für die Beurteilung meiner Dienstverrichtung in den Monaten 06/2014 bis 05/2015 mit "wenig zufriedenstellend" nicht aufrecht erhalten werden, den Tatsachen würde ein wesentlich besseres Beurteilungskalkül entsprechen. […]"

 

2.3. Am 7. Juli 2015 wurde die Dienstbeurteilung vom Vorgesetzten endgültig mit "wenig zufriedenstellend" festgesetzt, wobei auf die Begründung zur Dienstbeschreibung vom 22. Juni 2015 verwiesen wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 stellte der Bf einen Antrag an die Beurteilungskommission für Landesbeamtinnen und –beamte (in der Folge: belangte Behörde) auf Überprüfung der Dienstbeurteilung und führte wie folgt aus:

 

"[…] Zur Dienstbeurteilung des Bezirkshauptmanns von S vom 07.07.2015 stelle ich den Antrag auf Überprüfung dieser Dienstbeurteilung und bescheidmäßiger Festsetzung der endgültigen Dienstbeurteilung mit sehr zufriedenstellend.

 

Zur Begründung verweise ich auf meine Stellungnahme zur Dienstbeschreibung vom 06.07.2015 (siehe Beilage). In der genannten Dienstbeurteilung vom 07.07.2015 wurde in keinster Wiese auf diese Stellungnahme eingegangen. Bei Berücksichtigung meines Vorbringens in der genannten Stellungnahme hätte die Dienstbeurteilung wie oben angeführt lauten müssen.

Ergänzend führe ich noch an, dass laut Stellenbeschreibung von mir Administrativverfahren im Aufgabenbereich VerkR als auch Strafverfahren in den Aufgabenbereichen VerkR und BauR durchzuführen sind. In Vollziehung dieser Aufgaben werden von mir unter anderen durchschnittlich im Jahr ca. 120 Strafverfahren (Strafverfügungen und durchschnittlich 80 Straferkenntnisse), ca. 60 Bewilligungsbescheide, ca. 70-80 Lenkerberechtigungsent­ziehungsverfahren und ca. 180 Verfahren zur Erlassung von Verordnungen im StVO-Bereich durchgeführt. Diese Verfahren – die vielfach mit der Durchführung von Lokalaugenscheinen verbunden sind – wurden von mir auch im Beurteilungszeitraum fachlich in einwandfreier Art und Weise geführt. Weder in der Dienstbeschreibung und schon gar nicht in der (im Wesentlichen begründungslos festgesetzten) Dienstbeurteilung wurde dieser Umstand berücksichtigt und ist schon aus diesem Grund die festgesetzte Dienstbeurteilung unrichtig. […]"

 

4. Mit Schreiben vom 6. August 2015 gab der Vorgesetzte eine Stellungnahme für die Abteilung Personal betreffend seiner Dienstbeurteilung sowie dem Antrag des Bf auf Überprüfung der Dienstbeurteilung ab und führte wie folgt aus:

 

"[…] Die fachliche Qualifikation und die zeitgerechten Erledigungen von Mag. H werden nicht angezweifelt. Leider ist aber auch nach Erteilung des Leistungshinweises im November 2014 absolut keine Veränderung im Verhalten und in der Arbeitsweise festzustellen.

 

Zum einen hat er massive Rückstände bei den Vollstreckungen völlig ignoriert und nur von Außenständen und nicht von Rückständen gesprochen. Die von mir zusätzlich eingesetzten Personalressourcen wollte er ohne Kontaktnahme mit mir zu anderen Tätigkeiten heranziehen, ich habe das nach Rücksprache mit anderen Mitarbeitern wieder rückgängig gemacht. Vorschläge von mittlerweile extrem frustrierten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hat er einfach ignoriert (Neuverteilung der Vollstreckungsagenden) und eigenmächtig ohne jeden Kontakt mit mir Entscheidungen (etwa Einbindung einer beeinträchtigten Mitarbeiterin, die kaum eingearbeitet ist, in zusätzliche Agenden wie § 90 StVO) getroffen.

 

Zur Kundenorientierung bzw. Kundenforen, wie von Mag. H in seiner Stellungnahme vom 6.7.2015 angeführt:

 

Das Kundenforum mit der Polizei 2014 haben der Bezirkspolizeikommandant und ich angeregt. Als ich Mag. H damit beauftrag habe, hat der mit mitgeteilt, dass ein solches Kundenforum nicht notwendig sei und hat überdies beim Bezirkspolizei­kommandanten angerufen und ihn gefragt, was das denn bringen soll. Die Veranstaltung wurde trotzdem (mit Mag. H) durchgeführt, Polizei und meine beiden Sachbearbeiter waren mit dem Ergebnis und der Kommunikation sehr zufrieden.

 

Ein weiteres Kundenforum zum Thema Verkehrsregelung 2014 wurde vom Bezirksfeuer­wehrkommandanten angeregt und an Mag. H weitergegeben. Auch hier weigerte er sich vorerst mit der Begründung eines Mehraufwandes an der Durchführung. Als ich ihm eröffnete, dass es dann der erste Bearbeiter organisieren werde, führte er es dann doch durch. Das Kundenforum mit den Ärzten 2014 wurde über ausdrücklichen Wunsch der Polizei mit dem Sachbearbeiter und NICHT mit dem Abteilungsleiter Mag. H durchgeführt.

 

Auch der Kontakt mit den Gemeinden bei den Verkehrsverhandlungen hat sich nicht verändert, ich verweise nur auf die beiliegenden Aktenvermerke im Zusammenhang mit dem B.fest 2015 in St. W und Lärmbeschwerden an der B 130 in der Gemeinde W.

 

Zur Informationsweitergabe:

 

Wenn Mag. H in seinem Schreiben vom 6.7. anführt, dass er mich "in relevanten Angelegenheiten zeitnah, vollständig und nachvollziehbar informiert", dann gibt es keine relevanten Angelegenheiten, weil er mich nie informiert hat. Über die angeführten Anonymverfügungen hat er mich in einem anderen Zusammenhang, als ich ihn zu mir gebeten habe, am Rand informiert, dass er mit der oö Lösung nicht einverstanden ist. Das war alles. Ich wurde auch von umfangreichen Straßenbaumaßnahmen auf der bayrischen Seite vor dem Autobahngrenzübergang U im Sommer 2015 (wo er bei der Verkehrs­verhandlung anwesend war), die natürlich Auswirkungen auf den Bezirk S haben, von Vertretern der A informiert, die wiederum davon ausgingen, dass ich schon informiert war. Es ist schon schwierig genug, mit ihm einen Termin zu vereinbaren, weil er vor 9:00 Uhr grundsätzlich keine Zeit findet und man ihn regelrecht zitieren muss.

 

Ich habe ihm auch in letzter Zeit mehrmals deutlich gesagt, was ich von Führungskräften in einer Organisationseinheit von etwa 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwarte: die Wahrnehmung der Führungsverantwortung, wenn Missstände sichtbar werden (Vollstreckungsbereich). Hier ist er als Abteilungsleiter in der Verantwortung, und nicht zuerst Personalvertreter für die Verursacher.

 

Weiters erwarte ich eine gewisse Kundenorientierung mit dem Willen nach konstruktiven Lösungen, die insbesondere bei den Bürgermeistern vermisst werden. Beinahe wöchentlich werde ich von Bürgermeistern darauf angesprochen, zuletzt beim B.fest  am 12. Juli gleich von mehreren, weil er sich weigerte, ein Fahrverbot für LKW, obwohl von der Polizei vorgeschlagen und empfohlen, und die Umleitung während des Festes zu verordnen.

 

Insgesamt bindet diese Form der Zusammenarbeit mit einem hochqualifizierten (pragmatisierten) Mitarbeiter sehr viel Zeit und Energie, weshalb dies auf Dauer keine Lösung sein kann.

[…]"

 

5. Am 7. September 2015 fand eine Sitzung der belangten Behörde statt, in der festgehalten wurde, dass die Vorhalte teilweise konkretisiert und Dokumentationen nachgereicht bzw. beigebracht werden müssen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 an den Bezirkshauptmann von S ersuchte die belangte Behörde daher um eine ergänzende Stellungnahme sowie eine Dokumentation und führte wie folgt aus (Hervorhebungen im Original wurden angepasst):

 

"[…]

Zielerreichung:

Welche Ziele wurden konkret nicht erreicht? In welchem Umfang und in welchen Punkten bzw. auf Grund welcher Verhaltensweisen oder Unterlassungen wurde sie nicht erreicht?

 

Kundenorientierung:

Zu den erwähnten Beschwerden von Bürgermeistern ersuchen wir um Übermittlung von Unterlagen (Aktenvermerken) zu den Vorkommnissen in Zusammenhang mit Vorsprachen der Bürgermeister. Zu den "Beschwerdefällen" betreffend straßenpolizeilich Verordnungen ersuchen wir, die jeweiligen Verordnungsakten beizubringen. Weiters ersuchen wir um die Erhebung von Protokollen über Kundenforen der BH S, um das Teilnahmeverhalten von Mag. H besser beurteilen zu können.

 

Arbeitsstil, Innovationsbereitschaft:

Da Gegenargumente bei einer Führungskraft nicht von vorne herein eine negative Dienst­beurteilung begründen können, wird auch in diesem Punkt um Konkretisierung ersucht.

 

Informationsfluss und Kooperation:

Welches Informationsverhalten wurde von Ihnen als Bezirkshauptmann mit Mag. H konkret vereinbart? Es wird um Übermittlung allfälliger Regelungen oder Weisungen ersucht. Darüber hinaus werden die zu den angeführten Beispielsfällen jeweiligen Akten benötigt, auch um die konkreten Tatzeitpunkte/-räume zu erheben. Die von mag. W H im Zusammenhang mit der angeordneten Revision gegen ein LVwG-Urteil geltend gemachte Krankenstandsvertretung bedarf der Überprüfung.

 

Rückstände Vollstreckungsverfahren:

Zu diesem wesentlichen Bereich, der auch schon für den Leistungshinweis im November 2014 maßgeblich beigetragen haben dürfte, wird um weitergehende Information ersucht, wie sich die Personalsituation in der Abteilung von Mag. H im verfahrenswesentlichen Zeitraum gestaltet hat (Abbau/Zuwachs von Posten, Fluktuation, Krankenstände). Weiters, ob durch die zwischenzeitlichen Rückstände dem Land ein Schaden entstanden oder es zu Verjährungen gekommen ist. Bitte auch um Darstellung wie das Vollstreckungsverfahren bei den anderen BH's geregelt ist und ob es dazu einen Beschluss der BH-Konferenz gibt. Wie stellt sich im Unterschied dazu die interne Vorgangsweise auf der BH S dar?

[…]"

 

6. In der Stellungnahme vom 16. November 2015 führte der Vorgesetzte des Bf wie folgt aus (Hervorhebungen im Original wurden angepasst):

 

"[…]

Zielerreichung

 

Die zwischen mir und Mag. H im Rahmen der Ziel- und Mitarbeitergespräche 2014 und 2015 vereinbarten Ziele wurden aus folgenden Gründen nur teilweise erreicht:

 

1.    Ich habe bim ZVG 2014 vereinbart, dass der neue Sachbearbeiter für Vollstreckungen G S entsprechend eingeschult wird. Trotz zusätzlichen Personaleinsatzes (siehe Auflistung unten) stiegen die Rückstände im Lauf des Jahres, wie ich im August 2014 feststellen musste, dramatisch an. Nach Bekanntwerden des Ausmaßes habe ich umgehend AL Mag. H informiert und ihn beauftragt, für entsprechende Kontrollen und Fortschritte bei der Bearbeitung der Rückstände zu sorgen. Ich habe ihn weiters beauftragt, in der DB der Aufgabengruppe Verkehr die Rückstände zu thematisieren, zumal auch der erste Sachbearbeiter ihn bereits ohne Erfolg darauf aufmerksam gemacht hatte.

 

Anhand der chronologisch geordneten Beilagen von 27.8.2014 bis 29.6.2015 wird die Entwicklung bei den Vollstreckungsverfahren dargelegt. Daraus ergibt sich, dass Mag. H sowohl seiner Aufgabe als Führungskraft als auch meinen Aufträgen nicht nachgekommen ist. Von September 2014 bis Juni 2015 übernahm ich zur Abwehr weiteren Schadens (11 Verjährungen, weitere konnten gerade noch verhindert werden) persönlich die Kontrolle der Vollstreckung und der Fortschritte bei der Aufarbeitung. Ich ließ die Arbeitsabläufe prüfen, mit der BH R vergleichen und schließlich auch übernehmen (Beilagen vom 5.5.2015, 8.5.2015, 22.5.2015) und setzte nochmals zusätzliches Personal (einen weiteren Lehrling) dort ein.

 

Aufgrund dieser Maßnahmen konnten die Rückstände deutlich reduziert werden und betragen die Außenstände der Vorjahre mit heutigen Stand 16.11.2015 nun 394.836,76 €. Ohne diese Maßnahmen wäre es zweifellos zu einer unüberschaubaren und nicht mehr zu bewältigenden Lage gekommen. Dabei waren Mag. H das Ausmaß und die Entwicklung durchaus bekannt, da die entsprechenden Zahlungslisten wöchentlich übermittelt wurden. Sein Stehsatz: Außenstände sind keine Rückstände.

 

2.    Das Jahresziel 2014 Optimierung der Kommunikation, insbesondere auch die interne, wurde von Mag. H nicht entsprechend umgesetzt. Tatsache ist, dass er bis heute weder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch mir mitteilt, wenn er außer Haus ist, und die Suche nach ihm bei Anfragen (vor allem von außen) für seine Mitarbeiter­Innen regelmäßig ein Problem darstellt, weil niemand sagen kann, ob und wann er kommt und wo er sich gerade befindet. Konkret habe ich ihm beim ZMG für 2014 das Datum 5.12.2013 (Presseanfrage wegen einer Verordnung) vorgehalten, als er im ganzen Haus nicht erreichbar war. ich habe deshalb bei diesem ZMG den Schwerpunkt Kommunikation in der Aufgabengruppe vorgegeben.

 

Die Weitergabe von Information "in relevanten Angelegenheiten zeitnah, vollständig und nachvollziehbar", wie er in der Äußerung vom 6.7. ausführt, findet nicht statt; siehe dazu meine Stellungnahme vom 6.8.2015.

 

Kundenorientierung

 

Beschwerden von Bürgermeistern:

 

Die Jahresziele 2014 und 2015 „Verkehrslokalaugenscheine so zu gestalten, dass noch mehr gemeinsames Bemühen (um Ergebnisse) erkennbar ist", wurden auch deshalb nicht erreicht, da vor allem Gemeinden des Bezirkes das Bemühen als Verhandlungsleiter vermissen. Im Beurteilungszeitraum und auch nachherführten mehrere Bürgermeister (zum Teil unter Anwesenheit von Mag. H) bei mir Beschwerde insbesondere wegen seines Auftretens und Verhaltens. Konkret handelte es sich um

 

1.    die Bürgermeisterin von E. Auf einer Landesstraße im Gemeindegebiet von E wurden 2 Geschwindigkeitsbeschränkungen so erlassen, dass genau dazwischen 1 Haus mit Schulkindern von der Beschränkung ausgenommen war. Sowohl die Gemeinde als auch Polizei, Straßenverwaltung und Bevölkerung sprachen von einem Schildbürgerstreich, mehrere Telefonate verliefen erfolglos, ebenso ein Gespräch bei mir im Büro (Darüber habe ich keinen AV angelegt). Nach einem Gespräch mit dem Leiter der Verkehrstechnik beim Amt der oö. Landesregierung, wurde diese Anordnung neu bewertet und unverzüglich mit einer einheitlichen Beschränkung neu verordnet. Bei entsprechender Verhandlungsführung mit Lösungsorientierung hätte das Ergebnis gleich in diesem Sinne erreicht werden können. So aber hielt er sich stur an die Ausführungen des Sachverständigen, der nur die Anfahrsichtweiten, nicht aber die Gesamtsituation bewertete (siehe Beilagen zusammengehefteter AV vom 17.9.2013, dazugehörige Verordnung; weiteres Gutachten über meinen Antrag nach Vorsprache Frau Bürgermeisterin, abgeänderte Verordnung).

 

2.    die Bürgermeister von U und M bei S, welche am 1.9.
2014 gleichzeitig vorsprachen (AV 9.9.2014). Es war für eine Gemeinde
übergreifende Verkehrsfläche der beiden Gemeinden die Verordnung einer
gemeinsamen Gewichtsbeschränkung beantragt. Grund für waren bereits
festgestellte Fahrten von LKWs, die durch (bereits erfolgte) Umkehrmanöver den
Straßenzustand zu verschlechtern drohten und ohnehin eine geringfügig längere
Umleitungsstrecke zur Verfügung stand.

 

Bei dieser Vorsprache war auch Mag. H anwesend und verweigerte diese Anordnung, weil er sie nicht für notwendig erachtete. Er wollte nach längerer Diskussion einzig und allein, wie in seinem anschließenden Aktenvermerk festgehalten (AV 9.9.2014, Rückseite), zur Feststellung der Anzahl der Fahrzeuge eine Verkehrszählung durchführen lassen. Dies hätte wesentlich mehr Aufwand als die Beschaffung von zwei Verkehrszeichen (deren Kosten die Gemeinden trugen) verursacht und sind Flur- und Straßenschäden durch LKW nicht von deren Anzahl abhängig. Andere in seinem Aktenvermerk angeführte „Maßnahmen zur Fehlverhaltensverhinderung" hat er im Gespräch mit den Bürgermeistern nicht angeführt. Er kaute dabei ständig an einem angenagten Kugelschreiber, ging nicht auf Argumente der Bürgermeister ein und sagte ständig sinngemäß, dass ihn das nicht interessiere.

 

Nach längerer Diskussion erteilte ich ihm schließlich den Auftrag, den er dann auch umsetzte (Beilage handschriftlicher AV 9.9.2014). Der Bürgermeister von U, Prokurist einer S Bank, erwähnte im Anschluss an diese Besprechung, dass solche Verhaltensweisen in einer Bank völlig unakzeptabel wären.

 

3.    der Bürgermeister von W H S. In diesem Verfahren, das seit 2014 anhängig ist, ging es um Lärmschutzmaßnahmen (Motorradlärm) für Anrainer
an der B 130, das bis heute nicht abgeschlossen wurde und Bürgermeister daher
von Verfahrensverzögerung spricht (email Schriftverkehr 10.6.2015, 8.7.2015, 31.7.
2015).

 

4.    Bürgermeister S, der zugleich auch Straßenmeister in R ist, führte auch
NACH dem Beurteilungszeitraum wiederum Beschwerde gegen Mag. H
wegen der Ablehnung einer Verordnung für die Umleitung des Schwerverkehrs
betreffend eine Großveranstaltung in St. W, die sowohl von Polizei und
Straßenverwaltung dringend angeregt wurde (AV vom 7.7. 2015 B.fest  2015 in St. W.)

Zusammengefasst wird ihm insbesondere von Gemeinden, Straßenverwaltung und Exekutive Sturheit, mangelndes Eingehen auf Argumente, mangelnde Bereitschaft und Desinteresse bei der Suche nach Lösungen und schlechtes Auftreten vorgeworfen. Die angeführten Beispiele betreffen Beschwerden während des Beurteilungszeitraumes und spätere. Der auch deswegen gewählte Zielerreichungsgrad „teilweise" wurde von Mag. H beim ZMG 2015 nicht zur Kenntnis genommen.

 

Kundenforen

 

wurden über meinen Auftrag im Verkehrsbereich 2014 und 2015 zu folgenden Themen durchgeführt

      Mobilität für Menschen mit Handicap (FOI S M) 14.4.2014

      Drogen im Straßenverkehr (OAR G A) 24.4.2014

      Feuerwehr und Verkehrsbeschränkungen (Mag. W H) 8.5.2014

      Verkehrsdienstbesprechung mit Polizei (Mag. W H, OAR G A, G S) 21.11.2014

      Ältere Verkehrsteilnehmer (FOI S M) 14.1.2015

 

Dazu folgende Bemerkungen: Die Termine haben Bezirkspolizeikommandant und ich im Rahmen regelmäßiger Jour fix vereinbart, weil uns die Zusammenarbeit zwischen Exekutive und Bearbeitern wichtig erscheint.

 

Als ich Mag. H mit der Durchführung und Themensammlung zur Besprechung mit der Polizei beauftragt habe, hat er mitgeteilt, dass er ein solches Kundenforum nicht für notwendig hält. Wie mir BPK der BPK mitteilte, rief H danach bei ihm an und fragte nach, was diese Veranstaltung denn bringen soll. Die Veranstaltung wurde schließlich mit Mag. H durchgeführt, die Polizeiorgane (und meine beiden Sachbearbeiter) waren nach Rücksprache mit diesen mit dem Ergebnis und der Kommunikation sehr zufrieden.

 

Das Kundenforum Drogen im Straßenverkehr am 24.4.2014 mit LKH Ärzten, Polizei und Behörde wurde über ausdrücklichen Wunsch der Polizei mit Sachbearbeiter G A durchgeführt.

 

Die Veranstaltung Feuerwehr und Verkehrsbeschränkungen am 8.5.2014 wurde im Rahmen meines JF mit dem Bezirksfeuerwehrkommandanten thematisiert und an Mag. H weitergegeben. Auch hier weigerte er sich vorerst und begründete dies mit dem zu erwartenden Mehraufwand. Als ich ihm eröffnete, dass der erste Bearbeiter G A damit beauftragt wird, führte er es doch durch.

 

Arbeitsstil, Innovationsbereitschaft

 

Vereinfachungs- und Verbesserungsvorschläge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Anregungen von mir bzw. Kundinnen und Kunden werden nur mit viel Aufwand angenommen bzw. wurden von mir angeordnet.

 

Beispiele:

 

1.    Vereinfachungsvorschlag in der Vollstreckung betreffend Verzicht auf Drittschuldner­anfrage: dieser wurde von den Mitarbeitern an mich herangetragen. H wollte den Vorschlag, der übrigens von mehreren oö. BHs so praktiziert wird, nicht zur Kenntnis nehmen mit dem Argument, dass die Polizeibehörden diese Anfrage verlangen. Eine Anfrage von mir bei der BPD Linz ergab, dass dies nicht der Fall ist. (Beilage Protokoll Dienstbesprechung VerkR vom 14.4.2015, mein AV 20.4.2015)

 

2.    Bei einer Bürgermeisterkonferenz im Juni 2014 (Anwesenheit LAD Dr. W) kamen Vorschläge von Bürgermeistern und Straßenverwaltung zur Vereinfachung der ziemlich aufwändig praktizierten Verkehrszeichenüberprüfung in den Gemeinden nach § 96 StVO mit Polizei, Straßenerhalter und Gemeinde. Ich machte Mag. H daraufhin mehrere Vorschläge, etwa, dass Polizei und Straßenverwaltung nur dann (und nur zu Beginn) dabei sein soll, wenn es spezielle Anliegen gibt. Die Bereisung sollte nach Möglichkeit mit einem Fahrzeug der Gemeinde durchgeführt werden.

 

Mag. H wollte diese Vorgangsweise nicht zur Kenntnis nehmen, und verlangte für die Bereisung die Bereitstellung eines DKW und des Dienstkraftwagenlenkers. Ich habe die Überprüfungen dann bis auf weiteres zurückgestellt. Entgegen dieser Anordnung führte er am 8.9.2014 in R dennoch eine Verkehrszeichenüberprüfung durch (Beilage AV 11.9.2014). Daraufhin untersagte ich weitere Überprüfungen. Im Zuge der letzten StVO Novelle im Oktober 2015 wurde das Überprüfungsintervall nun auf 5 Jahre hinaufgesetzt.

 

Informationsfluss

 

Siehe dazu auch die Ausführungen zu Pt. 2 Zielerreichung. Beim ZMG 2015 wurde (wiederum) eine proaktive gegenseitige Information schriftlich vereinbart. Es hat sich nichts geändert: er nimmt Berichts- und Informationspflichten an mich nur auf konkretes Nachfragen wahr, während des gesamten Beurteilungszeitraums erfolgte keine einzige aktive Information über Vorgänge im Verkehrsbereich.

 

Im Zuge der Änderung der Zustellung von Anonymverfügungen beantragte er bei der Abteilung IT des Landes eine Einzellösung für die BH S (als einzige BH), ohne mich zu informieren. (Beilage email Antrag an IT, die ohne Rücksprache mit mir erfolgt ist). Dazu AV vom 11. 7.2014, 09:00 Uhr betreffend die weitere Vorgangsweise bei Nichtbezahlung von Anonymverfügungen.

 

Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 6.8.2015 ausgeführt, wurde ich auch von umfangreichen Straßenbaumaßnahmen auf der bayerischen Seite vor dem Autobahn­grenzübergang A 8 U im Sommer 2015 nicht informiert.

 

Kooperation

 

Terminvereinbarungen mit ihm gestalten sich regelmäßig schwierig, weil er vor 9:00 Uhr grundsätzlich keine Zeit findet und man ihn regelrecht zitieren muss (AV 5.9.2014).

 

Beispiel: Weigerung, eine Revision zum Erkenntnis des oö. LVG zum oö. Parkgebührengesetz vom 4. Juni 2014 zu konzipieren (Beilage AV vom 7. Juli 2014)

 

Die von Mag. H erstmals in seiner Stellungnahme angesprochene Krankenstands­vertretung für den erkrankten Mag. B ist nicht stichhaltig. Im Bereich Polizei- und Sicherheitswesen (Veranstaltungen) führte er je einen Ortsaugenschein für die wieder­kehrenden Veranstaltungen A Volksfest zu Pfingsten 2014 und das B.fest  im Juli 2014 in T durch. Weiters führte er mehrere Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz durch. Die organisatorischen Belange im Aufgabenbereich Sicherheit führte der bis dahin verantwortliche Mag. M weiterhin durch.

 

Rückstände Vollstreckungsverfahren

 

Weitergehende Informationen finden sich dazu in den bereits Beilagen x - x.

Personalsituation im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 für Vollstreckungen:

 

2011 bis 1. Oktober 2012

1.Oktober 2012 bis 2. April 2013

3. April 2013 bis Dezember 2013

Dezember 2103

Ab Jännner2014

R G und A G

R G und F M

R G und J P

A P

G S und A P

 

P unterstützte G S bis zu ihrem Wechsel zur Landesregierung im Juli 2014. Der Krankenstand S dauerte von 25.8. bis 19.11. 2015, er war aber zwischendurch immer wieder im Büro. Unterstützung erfolgte durch C T (40 Std) teilweise auch mit Lehrling T P mit 40 Stunden.

 

Festgestellte Rückstände im September 2014

 

2011: 210 Akte, 2012: 473 Akte, 2013: 703 Akte, insgesamt 1386 offene Verfahren mit einer Gesamtsumme von € 717.763,29.

 

Verjährungen (siehe auch Aktenvermerk vom 31. Oktober 2014, Punkt 1).

 

Bei der BH Konferenz vom 25.1.2011 wurde beschlossen, Vollstreckungen im Aufgabenbereich Verkehr zu konzentrieren. Die Gestaltung der Abläufe erfolgt individuell, wobei die Arbeitsabläufe der BH R im Mai 2015 wie ausgeführt übernommen wurden.

[…]"

 

Ergänzt wurde die Stellungnahme durch eine umfangreiche Korrespondenz sowie die Aktenvermerke betreffend der Rückstände bei den Vollstreckungsverfahren.

 

7. Für den 17. Dezember 2015 wurde im Rahmen des Beurteilungsverfahrens eine Verhandlung durch die belangte Behörde anberaumt. In Vorbereitung zu dieser Verhandlung übermittelte der Bf am 10. Dezember 2015 eine Stellungnahme bezüglich des Schreibens seines Vorgesetzten vom 16. November 2015 an die belangte Behörde und führte wie folgt aus:

 

"[…]

1.    (Straf)Vollstreckung:

2011 ordnete der Dienststellenleiter an, dass sämtliche (Strafvollstreckungen von den Bearbeiterinnen der Aufgabengruppe VerkR vorzunehmen sind. Bedenken meinerseits, dass der Mehraufwand ohne zusätzlichen bzw. weiteren Personal nicht zu bewältigen ist, wurde nicht Rechnung getragen. Nach den Gesprächen mit den Bearbeiterinnen wurden nunmehr folgende Kontrollmaßnahmen (teilweise zusätzlich) meinerseits gesetzt:

-     Mitunterzeichnung sämtlicher Absetzungen (mit Ausnahme solcher, welcher eine Überweisung gegenüber steht).

-     Liste mit länger als zwei Jahren ausständigen rechtskräftigen Rückständen („2-Jahres-Liste") wird zum 01.12. und 01.07. eines Jahres kontrolliert und bestehen dann, wenn alle auf dieser Liste angeführten Akte in Bearbeitung sind, keine Rückstände.

-     Aufzeichnungen der Erledigungen werden von den Bearbeiterinnen geführt und mir zu Jahresbeginn bekannt gegeben.

-     Stand der Vollstreckungsakte wird zumindest von mir bei den Mitarbeiterinnengesprächen angesprochen.

Ab 02. April 2013 waren dann im Vollstreckungsbereich eingearbeitete Mitarbeiterinnen nur teilweise tätig, weshalb mit Jänner 2014 (also als Herr S den Aufgabenbereich übernommen hat) Rückstände vorhanden waren. Im Mitarbeitergespräch habe ich mit ihm als Jahresziel vereinbart, diese Rückstände aufzuarbeiten. Durch eine Verletzung nach der Urlaubszeit wurde er daran gehindert, dies alleine zu bewerkstelligen. Der Dienststellenleiter verlangte sodann mit Schreiben vom 27.08.2015 Konzepte zur Rückstandsreduzierung und Krankenstandsvertretung des Herrn S. Nach einem Gespräch mit Herrn S und der Aufgabengruppen-DB jeweils am 09.09.2015 (diese Ergebnisse wurden auch dem zugeteilten Lehrling Frau T von mir mündlich und schriftlich zur Kenntnis gebracht) wurden folgende Maßnahmen von mir angeordnet bzw. mit Herrn S vereinbart:

-     Einarbeitung der zugeteilten Lehrlinge durch Herrn S.

-     Krankenstandsvertretung S durch Lehrling (Vollstreckungsbereich) bzw. Frau D (Verfahren § 90 StVO 1960).

-     Vollstreckungsverfahren bis Jahreszahl 2012 bis 01.01.2015 und mit Jahreszahl 2013 bis 01.07.2015 auf Stand bringen.

-     Zusätzlich zur Abarbeitung der 2-Jahres-Liste zum 01.07. und 01.12. eines Jahres werden diese stichprobenartig von mir kontrolliert.

Akten bis Jahreszahl 2011 waren bis 12.12.2014 und die mit Jahreszahl 2012 bis 28.01.2015 auf Stand, die von mir vorgenommenen stichprobenartigen Kontrollen der 2-Jahres-Liste am 27.04.2015 und nach dem 01.07.2015 erfolgte mit der Feststellung, dass im Wesentlichen keine Rückstände vorhanden waren.

Der Bereich (Strafvollstreckung wurde und wird von mir kontrolliert, beobachtet und bei Gesprächen mit Mitarbeiterinnen thematisiert. Nach Feststellung von Rückständen im (Straf)Vollstreckungsbereich habe ich hinreichende Vereinbarungen und Anordnungen getroffen, bei deren Einhaltung nunmehr der (Straf)Vollstreckungsbereich seit zumindest Anfang März 2015 rückstandsfrei bearbeitet wird. Meiner Verantwortung als Führungskraft bin ich in dieser Angelegenheit sachgerecht, in ruhiger Art, kompetent und im Endeffekt -wie das Ergebnis zeigt - auch effektiv nachgekommen.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 1 der Stellungnahme vom 06.08.2015 und die Seiten 1, 2 und 6 der Stellungnahme vom 16.11.2015. Ergänzende Anmerkung zu den Angaben des Dienststellenleiters:

-     Die angeführten Zahlen aus 2014 betreffen die gesamten Außenstände der Bezirkshauptmannschaft S zu einem bestimmten Zeitpunkt (also nicht nur vollstreckbare Außenstände).

-     Die Fallzahlen betreffen Akte mit Außenständen in den jeweils angeführten Jahren 2011 bis 2013. Aus diesen Zahlen ist nicht ableitbar, ob in den dahinter stehenden

Verfahren weitere Schritte zu setzen gewesen wären bzw. ob diese Akten mit Außenständen auch solche sind, die als Rückstände zu bezeichnen sind.

2.    Lenkererhebungen nach Anonymverfügungen:

Durch mich wurde der Dienststellenleiter am 23.06.2014 informiert, dass die vorgeschlagenen und bei der BH-Konferenz 01.07.2014 auf der Tagesordnung stehende Umgestaltung der Abläufe bei Nichtbezahlung von Anonymverfügungen abgelehnt wird und vorerst die bisherige Vorgehensweise beibehalten wird. Am 07.07.2014 informierte ich mich beim Dienststellenleiter, welche weitere Vorgehensweise bei der BH-Konferenz beschlossen wurde. Dazu wurde mir mitgeteilt, dass die Entscheidung vertagt wurde bzw. weitere Erkundungen von dort eingeholt werden. Von mir wurde daher angeordnet, dass die bisherige personalschonende Vorgehensweise beibehalten wird zumindest bis zur endgültigen Entscheidung durch die BH-Konferenz. Am 10.07.2014 ordnete sodann der Dienststellenleiter die Umstellung der Vorgehensweise (nach Nichtbezahlung von Anonymverfügungen keine Erlassung von Strafverfügungen mehr, sondern ausnahmslos die Durchführung von, Lenkererhebungen) an. Diese Weisung wurde von meinen Mitarbeiterinnen und von mir umgehend umgesetzt. In dieser Angelegenheit habe ich aktiv Information an den Dienststellenleiter weitergegeben bzw. von ihm eingeholt und immer nach den von ihm erhaltenen Informationen bzw. Weisungen gehandelt. Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 2 der Stellungnahme vom 06.08.2015 und Seite 5 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

3.    Autobahnbaustelle in B:

Von mir persönlich werden Bewilligungen nach § 90 StVO 1960 auf Autobahnen erteilt. So werden von mir ca. 2 bis 3 diesbezügliche Verfahren geführt. Bisher waren diese Verfahren für den Dienststellenleiter nicht von Interesse. Das angesprochene Verfahren war nunmehr eines, welches ein Bauvorhaben betraf, dessen Arbeitsbereich zur Gänze in B lag, im Gebiet der Republik Österreich war lediglich eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu verordnen, keine einzige Fahrspur auf der A 8 Innkreis Autobahn war zu sperren. Dass Verlauf und Ergebnis dieses Verfahrens für den Dienststellenleiter von Interesse sein könnte konnte ich - auf Grund der Erfahrungen der letzten 12 Jahre - daher nicht wissen. Im Übrigen habe ich erst nach der Übermittlung der Stellungnahme vom 16.11.2015 erfahren, dass ich Informationen über dieses Verfahren weiterleiten hätte sollen (ich wurde wegen dieses Verfahrens bis heute nicht vom Dienststellenleiter kontaktiert). Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 2 der Stellungnahme vom 06.08.2015 und Seite 5 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

4.   Information Abwesenheiten:

Mitarbeiterinnen werden von mir (auch über die ungefähre Dauer meiner Abwesenheit) informiert, wenn ich die Dienststelle während der Dienststunden verlasse (grundsätzlich auch dann, wenn ich dienstlich die Dienststelle verlasse - solche Termine sind weiters zusätzlich im Outlook-Kalender vermerkt). Gegenteiliges wurde vom Dienststellenleiter nur generell behauptet, konkrete andersartige Vorfälle sind mir nicht bekannt und wurden vom Dienststellenleiter auch nicht angeführt. Der „Vorfall" vom 05.12.2013 liegt außerhalb des Beurteilungszeitraums und wurde von mir auch schon während des angeführten Mitarbeitergesprächs am 21.01.2014 bestritten und die Notwendigkeit einer Vereinbarung dazu von mir nicht gesehen. Im Übrigen war dieser Punkt des Mitarbeitergesprächs vom 21.01.2014 keine Veranlassung dafür, im folgenden Mitarbeitergespräch am 09.02.2015 eine weitere Vereinbarung dazu zu erzielen. 2014 gab es folglich keine Vorfälle, welche derartige Vorwürfe- ich würde die Dienststelle während der Dienststunden ohne Verständigung der Mitarbeiterinnen verlassen - gegen mich rechtfertigen würden. Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 2 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

5.   Schreibarbeiten durch Lehrling:

Februar 2015 waren die Rückstände im (Straf)Vollstreckungsbereich aufgearbeitet. Ich habe daher einen der Lehrlinge - Frau P - angewiesen, zusätzlich Schreibarbeiten zu übernehmen, um insbesondere Frau D zu entlasten (siehe dazu Punkt 2. dieser Stellungnahme). Keinesfalls sollte Frau P von den (Straf)Vollstreckungsarbeiten abgezogen, werden. Auf Weisung des Dienststellenleiters wurden Frau P ab ca. Ende März 2015 sodann keine Schreibarbeiten mehr zugeteilt.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 1 der Stellungnahme vom 06.08.2015.

6.    Einarbeitung Frau M:

Mit Schreiben und Aktenvermerk je vom 20.04.2015 wies mich der Dienststelleleiter an, eine Arbeitsaufteilung S - M vorzulegen. Diesen teilte ich am 11.05.2015 mit, mir bis 01.07.2015 - also nach einer Einarbeitungsphase der Frau M - eine Aufteilungsvereinbarung vorzulegen (besagte Frist wurde dann bis 01.10. und 01.12.2015 verlängert). Diese Aufteilung sollte auch die Bearbeitung von Verfahren nach § 90 StVO 1960 durch Frau M - selbstverständlich nach ihrer Einschulung darin - enthalten, da Frau M auch die Urlaubsvertretung in diesem Bereich für Herrn S zu übernehmen hatte. Dauernd hätte Frau M daher einen kleinen Teil dieser Verfahren vorzunehmen gehabt, um diese Verfahren dann effizient im Vertretungsfall vornehmen zu können. Da eine Weisung des Dienststellenleiters zur Ausarbeitung einer derartigen Arbeitsaufteilung vorlag, kann dieses mein Vorgehen nicht eigenmächtig gewesen sein. Außerdem habe weder angeordnet noch vorgesehen, dass Frau M Verfahren nach § 90 StVO 1960 ohne Einarbeitung durchführen soll.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 1 der Stellungnahme vom 06.08.2015.

7.   Verzicht Drittschuldnerauskunft:

Der Verzicht kann bei Abtretungen zu Verfahrensproblemen (bei einigen, bei weitem nicht bei allen Vollstreckungsbehörden) führen, da mir aus früheren Verfahren bekannt ist, dass manche Behörden (Landespolizeidirektionen) eine lückenlose Dokumentation hinsichtlich der Forderungsuneinbringlichkeit verlangen. Ich habe daher die Anweisung gegeben, diesen Verzicht nicht abzugeben (um alle derartige Verfahren problemlos durchführen zu können). Vom Dienststellenleiter wurde die Problemlage nicht so gesehen und eine gegenteilige Weisung am 20.04.2015 erteilt. Meine Vorgehensweise war nicht von den Gedanken getragen, eine Verfahrensvereinfachung abzulehnen, sondern vielmehr davon, Probleme in fortgesetzten Verfahren zu vermeiden. Ich erachte meine Überlegungen weiterhin als legitim, jedenfalls nicht als dienstrechtlich bedenklich.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 4 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

8.   Amtsrevision Oö. PGG:

Besagte Amtsrevision war und ist wegen schon vorheriger uneinheitlicher Rechtsprechung des UVS Oberösterreich bzw. LVwG Oberösterreich nicht unbedingt notwendig. Da ich weiters durch Krankenstandvertretung (Bereich Sich/Pol - Mehrbelastung damals ca. 25 %) bzw. auch saisonbedingt in Verkehrsangelegenheiten (in den Sommermonaten sind vermehrt Verordnungen zu erlassen) überlastet war, ersuchte ich, von der Verfassung der Amtsrevision Abstand zu nehmen (bei verfestigender Rechtsprechung zum Themenbereich hätte auch eine spätere Entscheidung angefochten werden können). Dem Ersuchen, mich zu entlasten, wurde vom Dienststellenleiter nicht nachgekommen und die Amtsrevision von mir verfasst. Bis Jahresende 2014 war es. mir dann möglich, die vorerst zurückgestellten Erledigungen aufzuarbeiten. Aus welchem Grund ein Hinweis auf Überlastung und Ersuchen um Entlastung meinerseits mir nunmehr als Verfehlung angelastet wird, ist für mich nicht nachvollziehbar. Im Übrigen gesteht mir auch der Dienststellenleiter zu, dass in dieser Zeit Mehraufwendungen von mir getätigt wurden (wenn er auch deren Ausmaß als unbedeutend ansieht).

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 5 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

9.   Verkehrszeichenüberprüfung:

Die entsprechenden Änderungen erfolgten bereits außerhalb des Beobachtungszeitraums Anfang 2014, in der angesprochenen Bürgermeisterkonferenz im Juni 2014 wurde lediglich die nunmehrige Vorgehensweise vorgestellt. Im Übrigen ist der nunmehr angeordnete Ablauf aufwändiger als der von mir vorgeschlagene (vorgegangen wird derzeit nach den angeordneten Verfahrensvorgaben). Dass mir dienstrechtlich vorgeworfen wird, am 08.09.2014 eine Verkehrszeichenüberprüfung vorgenommen zu haben - also eine gesetzlich vorgesehene Tätigkeit verrichtet zu haben - verstehe ich nicht.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf die Seiten 4 und 5 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

10. Kundenforen:

Diese wurden wie angegeben durchgeführt. Dass vor Durchführung derselben Abklärungsgespräche über Inhalt und Ablauf der Veranstaltung geführt wurden, ist notwendig und unter anderen auch mir nicht vorwerfbar.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf die Seiten 1 und 2 der Stellungnahme vom 06.08.2015 und Seite 4 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

11. Verfahren E (VerkR10-130-2013):

Das Verfahren wurde - unter anderen mit einem Lokalaugenschein am 16.09.2013 -durchgeführt und auf Basis des erstatteten Gutachtens am 17.09.2013 Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen. Bei nachfolgend vorgebrachten Änderungsbegehren wurde erhoben, ob die so vorgebrachten Umstände bereits im genannten Gutachten Berücksichtigung gefunden haben. Da dies hier der Fall war, habe ich - wiederum auf Basis des genannten Gutachtens - die Meinung vertreten, das für die angesprochenen Änderungen keine Erforderlichkeit aus sachverständiger Sicht gegeben ist. Diese Meinung habe ich unter anderen auch im Gespräch mit der damaligen Bürgermeisterin der Gemeinde E kundgetan (und wurde dies auch damals so zur Kenntnis genommen). Nach dieser Besprechung wurde vom Dienststellenleiter ein neuerliches Gutachten angefordert. Dieses Gutachten vom 15.12.2014 wurde mir sodann zur Kenntnis gebracht und habe ich sodann am 05.01.2015 die Änderung der Verordnung auf Basis dieses nunmehrigen Gutachtens vorgenommen. Ich verwehre mich dagegen, wenn mir nunmehr vorgeworfen wird, ich hätte dieses Verfahren unrichtig geführt, mich in diesem Verfahren unkorrekt verhalten oder unrichtige Entscheidungen getroffen. Dies trifft nicht zu.

Exkurs Aufgabengruppe Verkehrssicherheitstechnik:

Vor allem Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen (insbesondere auch in ihrer gesamten Längenausdehnung) gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nur dann erlassen werden, wenn deren Erforderlichkeit aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht durch ein entsprechendes Gutachten belegt ist. Folglich ist in solchen Verfahren das von mir an den Amtssachverständigen vorgegebene Beweisthema die Erforderlichkeit einer solchen Verordnung aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht und wird dann von mir - eben nach der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur - gemäß den Gutachtensausführungen entschieden.

In den letzten Jahren wurden nun oftmals nach Abschluss solcher Verfahren auf Auftrag von Gemeinden, des zuständigen politischen Referenten oder nunmehr auch des Dienststellenleiters weitere Gutachten erstattet von den Vorgesetzten des im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft S tätigen Amtssachverständigen für Verkehrs­sicherheitstechnik eingeholt. Unter Vorgabe von neuartigen Verkehrssicherheitsaspekten gelangten diese Gutachten meist zu gegenteiligen Ergebnissen. Auch diese Gutachten wurden von mir als behördlichen Sachbearbeiter berücksichtigt und nach ihnen entschieden.

Diese Vorgehensweise dokumentiert meiner Meinung nach eine mangelnde Linie in der Aufgabengruppe Verkehrssicherheitstechnik in Bezug auf die Erstattung von Gutachten. In den von mir geführten Verfahren führte dies - wie oben dargestellt - nicht zu Problemen, da ich die - wenn auch inhaltlich divergierenden - Gutachten verfahrensmäßig verwenden konnte. Kein Einsehen habe ich allerdings dafür, dass diese Ergebnisse der mangelnden Richtlinienkompetenz der Spitzen der Aufgabengruppe Verkehrssicherheitstechnik mir als dienstrechtliche Verfehlung angelastet werden.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf die Seiten 2 und 3 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

12. Verfahren M bei S VerkR10-249-2014):

Mit Schreiben vom 28.11.2013 (bei der Bezirkshauptmannschaft S eingelangt am 01.07.2014) ersuchte die Gemeinde M bei S um Erlassung eines LKW-Fahrverbots für die U Gemeindestraße zum Zweck der Vermeidung von Fehlfahrten. Nach Besichtigung der Örtlichkeit am 09.07.2014 teilte ich der Gemeinde M bei S mit begründetem Schreiben vom 15.07.2014 mit, dass ein LKW-Fahrverbot zur Fehlfahrtenvermeidung nicht erforderlich ist und andere Maßnahmen zu diesem Zweck zu setzen sind. Diese Anschauungen habe ich dann auch bei der Besprechung am 09.09.2015 [Anmerkung: gemeint wohl 2014] vertreten, besagten Argumenten wurde sodann nicht gefolgt und habe ich daher weisungsgemäß am 22.09.2014 diese Verordnung erlassen. Ich verwehre mich dagegen, wenn mir nunmehr vorgeworfen wird, ich hätte dieses Verfahren unrichtig geführt, mich in diesem Verfahren unkorrekt verhalten oder unrichtige Entscheidungen getroffen.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 3 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

13.   Verfahren W (VerkR10-297-2013):

Mit Schreiben vom 16.02.2015 ersuchte die Gemeinde W um Erhebungen hinsichtlich der Verlängerung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus schallschutztechnischer Sicht. Der Bürgermeister der Gemeinde W (Herr S) konkretisierte dieses Ersuchen im Zug eines Telefonats am 09.03.2015 und ist ihm dabei von mir mitgeteilt worden, dass an der entsprechenden Straßenstelle Geschwindigkeits- und Verkehrsmengenmessungen vorgenommen werden und im Anschluss daran ein schallschutztechnisches Gutachten eingeholt wird. Die Geschwindigkeits- und Verkehrsmengenmessungen wurden mit Schreiben vom 09.03.2015 in Auftrag gegeben. Deren Ergebnisse sind am 19.05.2015 der Bezirkshauptmannschaft S vorgelegt worden, worauf mit Schreiben vom 19.05.2015 das angesprochene schallschutztechnische Gutachten angefordert wurde. Telefonisch wurde über diese Auftragserteilung Herr Bürgermeister S am 17.06.2015 in Kenntnis gesetzt. Auch zu diesem Verfahren verwehre mich dagegen, dass mir nunmehr vorgeworfen wird, ich hätte dieses Verfahren unrichtig geführt, mich in diesem Verfahren unkorrekt verhalten oder unrichtige Entscheidungen getroffen. Im Übrigen habe ich die erforderlichen Verfahrensschritte immer ehestmöglich gesetzt.

Dazu merke ich ergänzend an, dass mir die von Dienststellenleiter seiner Stellungnahme vom 16.11.2015 dazu beigelegten Schreiben vom 07., 08. Und 31.07.2015 erst mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 zur Kenntnis gelangt sind. Sollte Herr Bürgermeister S in diesen Schreiben seine Gespräche mit dem Dienststellenleiter richtig wieder gegeben haben, wurde ihm vom Dienststellenleiter sinngemäß mitgeteilt, dass er eine andere Verfahrensführung nur mit einer problematischen schriftlichen Weisung durchsetzen könnte. Daraus folgt, dass die von mir gewählte Verfahrensführung wohl den (gesetzlichen) Vorgaben entsprach. Weshalb mir nun gerade diese Verfahrensführung vom Dienststellenleiter dienstrechtlich vorgeworfen wird kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen. Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 3 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

14.   Verfahren BMF St. W:

Dieses Vorbringen bezieht sich auf Umstände außerhalb des Beurteilungszeitraums und kann daher das gegenständliche Verfahren nicht betreffen.

Dieser Stellungnahmeteil bezieht sich auf Seite 3 der Stellungnahme vom 16.11.2015.

[…]"

8. An der Verhandlung am 17. Dezember 2015 nahmen, neben den Mitgliedern der belangten Behörde, sowohl der Bf als auch dessen Vorgesetzter teil. In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde wie folgt festgehalten:

 

"[…] [Der Vorsitzende] erläutert, dass die für die gegenständliche Anlassbeurteilung für die Kalendermonate Juni 2014 bis Mai 2015 verfahrenswesentlichen Sachverhalte gemeinsam erörtert werden sollen. Der Vorsitzende fasst die wesentlichen Elemente der Beurteilung zusammen und hält fest, dass nicht rechtliche Mängel das Thema seien, sondern vor allem die persönlichen Kriterien wie Kundenorientierung, Arbeitsstil, Informationsfluss und Kooperation, Mitarbeiterorientierung bzw. Führungsverhalten.

 

Mag. H verweist zu einer Stellungnahme aufgefordert, auf seine im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlassbeurteilung abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen, zuletzt jene vom 10.12.2015 zu den Angaben von Herrn Bezirkshauptmann Dr. G vom 6.8.2015 und 16.11.2015. Erfasst die wesentlichen Punkte kurz zusammen.

 

Der Vorsitzende befragt dazu Mag. H, was seiner Ansicht nach für den Dienststellenleiter Bezirkshauptmann Dr. G relevante Informationen seien und wo er diesbezüglich seine Informationspflichten sehe.

Mag. H erläutert dass er Besprechungsprotokolle der Aufgabengruppe weiterleite und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung berichte, wie dies im Mitarbeitergespräch vereinbart worden sei. Von besonderer Bedeutung sei für ihn zB. gewesen, wenn in einem Fall die Kripo ermittelt hat; außergewöhnliche Ereignisse eben. Im Beurteilungszeitraum habe er keine Vorfälle von besonderer Bedeutung wahrgenommen. Eine Autobahnbaustelle in B, die in Österreich nur eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A8 erforderte und die Bezirkshauptmannschaft somit nur am Rande berührte, habe er etwa nicht als außergewöhnlich eingeschätzt.

 

Frau Dr. H erkundigt sich generell nach dem Informationsfluss auf der Bezirkshaupt­mannschaft S. Bezirkshauptmann Dr. G erläutert, dass es regelmäßige monatliche Konferenzen der Abteilungsleiter und Führungskräfte gebe; mit entsprechenden Protokollen. Von besonderer Bedeutung sei für ihn, wenn ein Sachverhalt oder Geschehen den Bezirk betreffe oder das Haus. Zur Einschätzung der erwähnten Autobahnbaustelle in B hält er fest, dass es dadurch zu massiven Staus gekommen sei und Umleitungen im gesamten Bezirk, erforderlich gewesen seien; er habe erst anlässlich von Gesprächen mit Vertretern der A davon erfahren.

Er werde von den anderen Abteilungs- und Gruppenleitern üblicherweise über 'außertourliche', vom üblichen Tagesgeschäft abweichende Vorkommnisse unterrichtet und auch bei den monatlichen Konferenzen bestehe unter dem Punkt 'Allfälliges' regelmäßig die Möglichkeit zur Information.

 

Der Vorsitzende thematisiert sodann den Bereich Vollstreckungen/Verjährungen.

Mag. H verweist dazu wiederum grundsätzlich auf seine schriftliche Stellungnahme vom 10.12.2015. Auf Grund der organisatorischen Umstellungen 2011 sei es zu einer Mehrbelastung der Mitarbeiter in seinem Bereich gekommen. Er habe auf den zusätzlichen

Personalbedarf hingewiesen, Rückstände hätten sich auch auf Grund hoher Personal­fluktuation ergeben.

Mag. H erläutert sodann die Situation und seine Vorgehensweise wie in Punkt 1. seiner Stellungnahme vom 10.12. 2015. Zur sogenannten 2-Jahres-Liste hält er fest, dass diese für Kontrollzwecke wenig brauchbar sei, weil sie über den konkreten Verfahrensstand im Einzelfall nichts aussage und nur offene Beträge festhalte. Vielfach seien erforderliche Vollstreckungsanträge aber bereits gestellt und vorerst nichts weiter zu veranlassen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob ein vom Bezirkshauptmann in Auftrag gegebener Aufarbeitungs­plan diesem vorgelegt worden sei, verweist Mag, H auf das Protokoll vom 9.9.2014.

Bezirkshauptmann Dr. G wirft dazu ein, dass er diesen Vermerk nicht als Auftragserledigung akzeptiert habe.

Mag. H verweist ergänzend auf sein Schreiben an Bezirkshauptmann Dr. G vom 9.9. 2014 und den darin enthaltenen Terminplan. Er erklärt, dass als Rückstand nur solche Akten in der 2-Jahres-Liste gewertet werden können, die noch nicht bearbeitet wurden; das bloße Aufscheinen in der Liste sage noch nichts über einen Rückstand aus.

 

Auf Frage von Frau Dr. H erklärt Mag. H, dass im Beurteilungszeitraum im Bereich Vollstreckung ein Vollzeit-Mitarbeiter eingesetzt gewesen sei.

Bezirkshauptmann Dr. G ergänzt, dass er selbst dann veranlasst habe, zusätzlich zwei Lehrlinge in diesem Bereich einzusetzen, nachdem er von Mitarbeitern der Amtskasse erfahren habe, dass es viele Urgenzen gebe und in der Folge auch der Hauptbearbeiter, Herr S unfallbedingt zwölf Wochen in Krankenstand gehen musste. Außerdem habe er dann die tatsachliche Rückstandssituation erheben lassen (AV vom 31.10 2014), erst zu diesem Zeitpunkt habe er konkrete Daten zu den Rückständen erhalten. Aus diesen sei ersichtlich gewesen, dass durchwegs ein 2-Jahres-Verzug bestand. Beim Mitarbeitergespräch 2012 sei ihm noch berichtet worden, dass keine Rückstände bestünden; diese müssten daher 2013 und vor allem 2014 entstanden sein. Der zuständige Bearbeiter habe sich in dieser Situation überfordert und von seinem Abteilungsleiter, Herrn Mag. H nicht begleitet gefühlt. Dieser sei auch seinen diesbezüglichen Kontrollaufgaben nicht nachgekommen.

 

Der Vorsitzende hinterfragt in diesem Zusammenhang auch, wieso Herr Mag H nicht andere Kontrollinstrumente eingesetzt habe, wenn, wie von ihm geschildert, die 2-Jahres-Liste nicht aussagekräftig sei.

Mag. H verweist neuerlich darauf, dass die 2-Jahres-Liste nur die seit zwei Jahren rechtskräftigen Außenstände darstelle, aber nicht den Stand des Vollstreckungsverfahrens und daher keine Aussage über einen Rückstand enthalte.

Bezirkshauptmann Dr. G wirft ein, dass es daher erforderlich gewesen wäre, regelmäßig Aufstellungen über die tatsächlichen Rückstände machen zu lassen, wie von ihm dann angeordnet, und Vollstreckungsverfahren auch nicht erst im dritten Jahr der Vollstreckungsfrist einzuleiten, weil ein derart langer Verzug kein gutes Bild der Verwaltung nach außen mache. Auch deshalb sei die Situation für den Bearbeiter dann unübersichtlich geworden.

 

Der Vorsitzende hält fest, dass von Mag. H keine Darstellung der tatsächlichen Rückstände erfolgte; kein entsprechendes geeignetes Kontrollinstrument bestand.

Mag. H beruft sich darauf, dass er in seinem Schreiben an den Herrn Bezirks­hauptmann vom 9.9.2014 berichtet habe, dass bis 1.1.2015 alle Akten aus 2012 auf Stand seien. 'Auf Stand' bedeute, dass die Verfahren soweit seien, soweit man sie bringen könne. Der Vorsitzende wirft ein, dass dies aber bei derartigem Verzug bedeute: 'gerade nicht verjährt'.

Mag. H erläutert dazu am Beispiel von Vollstreckungsanträgen an deutsche Behörden, dass, wenn der Antrag innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist gestellt werde, die Vollstreckung auch nach Ablauf der Frist weiter betrieben werden könne. Auch bedeute die 2-Jahres-Liste nicht, dass die Bearbeiter nicht nach Möglichkeit auch Akten jüngeren Datums bearbeiten können bzw. sogar sollen.

Bezirkshauptmann Dr. G kritisiert, dass das de facto aber eben nicht erfolgt sei.

Mag. H glaubt, dass die für Herrn Bezirkshauptmann erhobenen Daten auch nicht den richtigen Stand an tatsächlichen Rückständen ausgedrückt haben.

 

Der Vorsitzende fragt Mag. H in diesem Zusammenhang, ob es von ihm eine schriftliche Arbeitsanweisung an die Mitarbeiter gegeben habe, wie vorzugehen sei, damit es zukünftig zu weniger langen Verzugszeiten komme.

Mag. H verweist dazu wiederum auf sein Schreiben vom 9.9.2014 und die darin enthaltenen Terminvereinbarungen mit den Mitarbeitern.

Zu den eingetretenen Verjährungen hält Mag. H fest, dass diese im Promillebereich der abzuwickelnden Verfahren lägen und sich im üblichen Rahmen bewegten. Es habe zwar Rückstände gegeben, aber die Verjährungen auf Grund tatsächlicher Fehler seien minimalst gewesen. Die Mitarbeiter seien auch nicht untätig gewesen und er habe mit ihnen realistische Zielvereinbarungen für eine geregelte Vollstreckungsvereinbarung getroffen.

Bezirkshauptmann Dr. G wendet ein, dass er selbst die 'Notbremse' habe ziehen müssen, da es sonst zu einer größeren Zahl von Verjährungen gekommen wäre.

 

Auf Frage von Frau Dr. H erläutert Mag. H, dass es bei elf Akten zur Verjährung gekommen sei; um welche Beträge es dabei geht, könne er aber ad hoc nicht beantworten, das ließe sich jedoch aus den Akten erheben. Er räumt ein. dass es Rückstände gegeben habe und dass auf Grund der großen Mitarbeiterfluktuation in manchen Bereichen Fehler aufgetreten seien. Die Mehrzahl der verjährten Akten stamme aus dem Bereich BauR96 mit dem Bundesstraßenmautgesetz, wo von einer Mitarbeiterin offenbar übersehen wurde, dass dies auch von ihr zu bearbeiten sei. Auch habe es einmal Probleme mit der Zustellung von Strafverfügungen gegeben. Das seien Fehler in der Vergangenheit gewesen, die dazu geführt hätten, dass in den Jahren 2011 bis 2014 Verfahren im Promillebereich verjährt seien.

 

Bezirkshauptmann Dr. G hält fest, dass er einen konkreten 'Fahrplan' für die Mitarbeiter zur Aufarbeitung der Rückstände vermisst habe. Er selbst habe auch den von Mag. H vereinbarten Terminplan korrigieren müssen, um weitere Verjährungen zu verhindern. Er selbst habe sich von den Mitarbeitern die entsprechenden Listen über tatsächliche Rückstände und vollstreckbare Akten erstellen lassen.

Mag. H bezieht sich darauf, dass er aus den Listen die Rückstände nicht feststellen könne und erklärt auf Nachfrage von Frau Dr. H, warum er dann an dieser Situation nichts geändert habe, dass die Listen vorgegeben seien. Auf Nachfrage des Vorsitzenden beruft sich Mag. H auch wiederum auf sein Schreiben vom 9.9.2014.

Der Vorsitzende weist Mag. H daraufhin, dass das nicht den Kern der Frage treffe und dass dieses Schreiben auch keine strukturierte Arbeitsanweisung darstelle.

 

Bezirkshauptmann Dr. G ergänzt, dass-Mag. H auch einen in der Sache vereinbarten Gesprächstermin am 10.9.2014 nicht wahrgenommen habe und statt dessen eine Verkehrszeichenüberprüfung vornahm, obwohl die Anweisung bestand, solche Überprüfungen vorerst zurückzustellen und die Vollstreckungsangelegenheiten Priorität hätten. Auf den Einwand von Mag. H, dass dieser Überprüfungstermin bereits drei Monate vorher ausgemacht worden sei, erwidert Bezirkshauptmann Dr. G, dass derartige Termine leicht mit zwei Telefonaten abzusagen seien. Mag. H beruft sich darauf, dass ihm niemand gesagt habe, den Termin abzusagen.

Auf Nachfrage des Vorsitzenden ergänzt er, dass er mit Schreiben vom 9.9.2014 einen Bericht erstattet habe und nicht von einem Vorsprachetermin ausgegangen sei.

Bezirkshauptmann Dr. G weist erneut darauf hin, dass dies ja keinesfalls einen geeigneten Masterplan im Sinne seines Auftrages darstellen konnte.

 

Der Vorsitzende thematisiert nun den Verzicht auf die Drittschuldneranfrage.

Bezirkshauptmann Dr. G erläutert den Sachverhalt; Mag. H habe ursprünglich angeordnet, diesen Vereinfachungsvorschlag der Mitarbeiter nicht umzusetzen und sich in einer schriftlichen Stellungnahme auf mögliche Probleme bei Abtretungen des Strafvollzugs berufen. Er selbst habe dann bei mehreren Bezirkshauptmannschaften Erkundigungen eingeholt und auch bei der Polizeidirektion Linz angerufen und überall die Auskunft erhalten, dass ein Verzicht auf die Drittschuldneranfrage keinerlei Probleme mache. Diesen Aufwand hätte er sich sparen können, wenn Abteilungsleiter Mag. H von sich aus gleich diese Abklärung vorgenommen hätte.

 

Die Frage des Vorsitzenden, ob seine Anordnung, auf die Drittschuldnerfragen zu verzichten, dann umgesetzt worden sei, bejaht der Bezirkshauptmann Dr. G.

Mag. H verweist zu dem Thema auf seine Stellungnahme vom 10.12.2015 und dass bei manchen Landespolizeidirektionen außerhalb Oberösterreichs Verfahrensprobleme auftreten könnten.

Bezirkshauptmann Dr. G betont, dass die Verfahren so vereinfacht wie nur möglich zu führen seien und hält das Verhalten von Mag. H für ein Beispiel mangelnder Innovationsbereitschaft und ineffizienten Arbeitsstils.

 

Der Vorsitzende thematisiert die Lärmmessung in W.

Bezirkshauptmann Dr. G hält fest, dass das Verfahren letztlich inhaltlich korrekt abgeschlossen worden sei, nur habe es sich über zwei Jahre hingezogen. Es hätte dazu Alternativvorschläge, auch seitens der Straßenverwaltung gegeben. Der Fall sei einer von mehreren Fällen, in denen von Bürgermeistern die unkooperative Arbeitsweise von Mag. H kritisiert worden sei.

In einem anderen Fall habe eine Vorsprache zweier Bürgermeister bei ihm zu einer eineinhalbständigen Diskussion mit Mag. H geführt.

Mag. H versteht die Vorwürfe nicht und erläutert seine Vorgehensweise im Fall der Gemeinde M. Er halt die von ihm vertretene Meinung auch heute noch für richtig und ein LKW-Fahrverbot für nicht erforderlich.

Auf Frage des Vorsitzenden, ob dieses rechtlich unzulässig gewesen wäre, antwortet Mag. H, dass es nicht erforderlich und unüblich sei; er habe seine Ansicht der Gemeinde gegenüber auch begründet.

Aus Sicht von Bezirkshauptmann Dr. G hätte auch dieser Fall normalerweise bei einem kooperativen Verhalten des Abteilungsleiters gar nicht von den Bürgermeistern an ihn herangetragen werden müssen.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass in vielen Fällen ein Ermessensspielraum bestehe und es darauf ankomme, wie dieser genutzt werde. Frau Dr. H wirft ein, dass es sich in so einem Fall zB. angeboten hätte, den Bezirkshauptmann frühzeitig zu informieren und sich mit ihm zu beraten.

Bezirkshauptmann Dr. G erwähnt noch, dass nach dem Gespräch einer der beiden anwesenden Bürgermeister, von Beruf Prokurist einer Bank, ihm gegenüber gesagt habe, dass ein Verhalten wie von Mag. H im Gespräch gezeigt, im Kundenverkehr einer Bank unmöglich und inakzeptabel wäre.

Mag. H glaubt, dass er sich in dem Gespräch korrekt verhalten und lediglich seine Meinung vertreten habe.

 

Auf Frage von Frau Dr. H nach der Anzahl seiner Mitarbeiter in der Abteilung antwortet Mag. H: zehn Mitarbeiter. Die Frage, ob er selbst in der Abteilung operativ mitarbeite bejaht er. Er habe im Rahmen der Aufgabenverteilung seine ihm zugeteilten Aufgabenbereiche, die er auch näher erläutert.

 

Bezirkshauptmann Dr. G hält nochmal fest, dass er nur durch Zufall, und nicht von Abteilungsleiter Mag. H, von den großen Rückständen in dessen Abteilung erfahren habe und er selbst dann durch Personalzuteilung und organisatorischen Anweisungen quasi die Notbremse gezogen habe. Die Rückstände hätten sich jetzt nach einem Jahr massiv verringert. […]"

 

9. Mit Bescheid der belangte Behörde, GZ: PERS-2011-16363/29, abgesendet am 2. Februar 2015, wurde die Dienstbeurteilung für den Bf betreffend des Zeitraumes von Juni 2014 bis Mai 2015 endgültig mit "wenig zufriedenstellend" festgesetzt.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

"[…]

Die verfahrensgegenständliche Dienstbeurteilung von Herrn Mag. W H durch den Bezirkshauptmann von S vom 7.7.2015 gründet sich auf eine Dienst­beschreibung, die sowohl fachliche als auch persönliche Kriterien berücksichtigt, wobei für die Beurteilung mit "wenig zufriedenstellend" persönliche Kriterien ausschlaggebend waren. Der Herr Bezirkshauptmann hält darin zusammenfassend fest, dass Herr Mag. H im Beurteilungszeitraum in wesentlichen Punkten seiner Führungsverantwortung als Abteilungs­leiter nicht nachgekommen sei.

 

[Nach einer Zusammenfassung der Dienstbeschreibung und einer wörtlichen Wiedergabe zum Vollstreckungsverfahren als Beispiel zum Thema Führungsverhalten setzt die Beurteilungskommission fort:]

 

Herr Mag. H stellte darauf mit Schreiben vom 9.7.2015 den Antrag auf Überprüfung dieser Dienstbeurteilung und bescheidmäßige Festsetzung der endgültigen Dienstbeurteilung mit "sehr zufriedenstellend".

 

[Nach einer Zusammenfassung der Begründung des Antrags vom 9. Juli 2015 sowie der schriftlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2015 setzt die Beurteilungskommission fort:]

 

Im Verfahren der Beurteilungskommission wurden von der Bezirkshauptmannschaft S dazu eine umfassende Dokumentation einschließlich zahlreicher Aktenvermerke sowie ergänzende Darstellungen von Herrn Bezirkshauptmann Dr. G vom 6.8.2015 und insbesondere vom 16.11.2015 (nachstehend angeführt) übermittelt:

 

[Nach einer wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahme des Vorgesetzten vom 16. November 2015 setzt die Beurteilungskommission fort:]

 

Mag. W H hat dazu eine weitere Stellungnahme vom 10.12.2015 abgegeben. In dieser unterstreicht er seine Argumente in der Stellungnahme zur Dienstbeschreibung und in seinem Antrag um Überprüfung der Dienstbeurteilung und führt zu weiteren Punkten aus:

 

[Nach einer wörtlichen Wiedergabe des Schreibens des Bf vom 10. Dezember 2015 setzt die Beurteilungskommission fort:]

 

Der Senat 1 der Beurteilungskommission für Landesbeamtinnen und –beamte beim Amt der Oö. Landesregierung hat dann am 17.12.2015 eine mündliche Verhandlung (sh. Protokoll im Anhang) mit Bezirkshauptmann Dr. G und Mag. W H durchgeführt. In dieser wurden vor allem die Ausführungen der Dienstbeschreibung zu den persönlichen Kriterien überprüfend analysiert. Der Senat 1 gelangte dabei auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Ausführungen von Herrn Mag. W H und Herrn Bezirks­hauptmann Dr. R G zu folgender Erkenntnis:

 

Kundenorientierung und Arbeitsstil, Innovationsbereitschaft:

Mag. W H hat im Beurteilungszeitraum, wie etwa exemplarisch am Fall eines verkehrsrechtlichen Verfahrens betreffend die Gemeinde M bei S in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 erörtert wurde, wenig bzw. kein eigeninitiatives Bestreben gezeigt, einen rechtlich gegebenen Ermessensspielraum für kundenorientierte Lösungen zu nützen. Vielmehr hat er auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, eine einmal gefasst Position beharrlich und unflexibel zu vertreten und Alternativ­vorschläge erst auf ausdrückliche Weisung umzusetzen.

Seine Vorgehensweise vermittelt damit auch nach außen ein "typisch bürokratisches" Beamtenbild.

Diese Herangehensweise war auch im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Vollstreckungsverfahren erkennbar. So wurde von Mag. H wiederholt zwar die geringe Aussagekraft der sogenannten 2-Jahers-Liste betont, aber keinerlei Versuche unternommen, ein geeignetes anderes Kontrollinstrument einzuführen. Auch die zu Tage getretene Praxis, Vollstreckungsverfahren quasi standardmäßig im letzten Jahr der jeweiligen Verjährungsfrist zu konzentrieren, entspricht nicht einem kundenorientierten Arbeitsstil.

Anregungen zur Verwaltungsvereinfachung wie der Verzicht auf Drittschuldnerauskünfte und effiziente Aufarbeitungspläne bei Rückständen im Bereich der Vollstreckungsverfahren wurden erst nach ausdrücklicher Anweisung durch den Bezirkshauptmann umgesetzt. Informationen über die Arbeitsweise bei anderen Bezirkshauptmannschaften wurden erst im Auftrag des Bezirkshauptmannes eingeholt.

Informationsfluss und Kooperation:

Mag. H hat im gesamten Beurteilungszeitraum keine Vorkommnisse von so besonderer Bedeutung empfunden, um den Herrn Bezirkshauptmann davon zu informieren. Seiner Aussage nach wurden lediglich Besprechungsprotokolle routinemäßig weitergeleitet. Plausibel wäre jedoch etwa eine Vorabinformation bzw. Koordination mit dem Bezirkshaupt­mann z.B. im angesprochenen Fall eines verkehrsrechtlichen Verfahrens betreffend die Gemeinde M bei S gewesen, nachdem unterschiedliche Ansichten zu den Wünschen der beteiligten Bürgermeister offenkundig wurden.

Aussagekräftige Darstellungen/Mahnlisten betreffend die Rückstandssituation bei den Vollstreckungsverfahren wurden nicht eigeninitiativ dem Bezirkshauptmann kommuniziert. Auch kann die e-mail vom 9.9.2014 nicht als Erledigung im Sinne eines Masterplanes zur Bewältigung von Aktenrückständen im Bereich der Vollstreckungsverfahren (Auftrag des Bezirkshauptmannes vom 8.9.2014) betrachtet werden, sodass jedenfalls auch hier eine entsprechende Berichts- und Kooperationspflicht nicht erfüllt wurde.

Mitarbeiterorientierung und Führungsverhalten:

Im Zusammenhang mit den Rückständen im Bereich der Vollstreckungsverfahren hat sich auch gezeigt, dass Mag. H den betroffenen Mitarbeitern wenig Unterstützung zukommen ließ, wie etwa durch konkret strukturierte Arbeitsanweisungen und regelmäßige begleitende Kontrollen.

Auch für den Senat 1 stellten sich daher zusammenfassend das Verhalten und der Führungsstil als Abteilungsleiter insgesamt als wenig zufriedenstellend dar, wobei insbesondere die Beurteilung der persönlichen Kriterien, vor allem in den Bereichen Kundenorientierung, Arbeitsstil und Innovationsbereitschaft sowie Informationsfluss und Kooperation, zumal Mag. H keine Eigeninitiative zu Verbesserungen insbesondere in Problemsituationen(Rückstandsaufarbeitung) zeigte und ebenso in der Kooperation als Abteilungsleiter mit dem Bezirkshauptmann unstrukturiert und meist nur nach Urgenz bzw. nach ausdrücklichem Auftrag agierte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. […]"

 

10. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016, eingelangt beim Amt der Oö. Landesregierung am 1. März 2016, erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus (Hervorhebungen im Original wurden angepasst):

 

"[…]

Gegen den Bescheid der Beurteilungskommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, zu PERS-2011-16363/29, mir zugestellt am 03.02.2016, erhebe ich innerhalb der vorgesehenen vierwöchigen Frist und daher rechtzeitig vollinhaltlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantrage in Hinblick auf den in Beschwerde gezogenen Bescheid die Abänderung der durch den Dienststellenleiter der Bezirkshauptmannschaft S zu meiner Person vorgenommenen Dienstbeurteilung für die Kalendermonate Juni 2014 bis Mai 2015 derart, dass meine Dienstbeurteilung für diesen Zeitraum mit „sehr zufriedenstellend" festgesetzt wird. Zur Begründung meiner Beschwerde erhebe ich meine Ausführungen in meiner Stellungnahme zur Dienstbeschreibung vom 06.07.2015, in meinem Antrag auf Überprüfung der Dienstbeurteilung vom 09.07.2015 und meiner Stellungnahme vom 10.12.2015 zu meinem Beschwerdevorbringen und führe ich weiters folgendes an:

 

I. Dem Bescheid der Beurteilungskommission für Landesbeamtinnen und -beamte beim Amt der Oö. Landesregierung (im folgenden BK genannt) ist nicht klar zu entnehmen, was nun als festgestellter Sachverhalt angenommen worden ist oder nicht. Der Bescheid der BK erweckt den Eindruck, dass die Ausführungen des Dienststellenleiters der Bezirkshauptmannschaft S (im folgenden DL genannt) vom 22.06. (Dienstbeschreibung), 06.08. und 16.11.2015 als festgestellter Sachverhalt angenommen wurden. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird ausdrücklich bestritten und dazu folgendes festgehalten:

 

[Der Bf gibt im Wesentlichen die Punkte 1. – 13. seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 mit den nachfolgenden Ergänzungen wieder.]

 

[Ergänzung zu Punkt 1. (Straf)Vollstreckungen: ]

Ergänzende Anmerkung zu den Angaben des DL:

-     Die von ihm in seiner Stellungnahme vom 16.11.2015 angeführten Zahlen aus 2014 betreffen die gesamten Außenstände der Bezirkshauptmannschaft S zu einem bestimmten Zeitpunkt (also nicht nur zu vollstreckende bzw. vollstreckbare Außenstände) und sind daher zur Feststellung von Rückständen im Vollstreckungsbereich ungeeignet.

[…]

-     Was im Bereich (Straf)Vollstreckung als Rückstand zu bezeichnen ist, wurde von mir immer klar vorgegeben (die Bearbeiterinnen konnten sich daher an diesen Vorgaben orientieren). Derartige Vorgaben und Definitionen hinsichtlich der Beurteilung, was im Bereich der (Straf)Vollstreckung als Rückstand anzusehen ist oder nicht, wurden vom DL niemals erteilt bzw. festgelegt und wären daher - wenn nicht von mir diese Festlegungen erfolgt wären - seine Anweisungen zu unbestimmt gewesen.

 

[Ergänzung zu Punkt 7. Verzicht Drittschuldnerauskunft: ]

Vom DL – von dem im Übrigen nicht der Vorschlag zu dieser Maßnahme gekommen ist – wurde die Problemlage nicht so gesehen und eine gegenteilige Weisung am 20.04.2015 erteilt und umgesetzt.

 

[Ergänzung zu Punkt 8. Amtsrevision Oö. PGG: ]

Im Übrigen gesteht mir auch der DL zu, dass in dieser Zeit Mehraufwendungen von mir zu tätigen waren (wenn er auch deren Ausmaß – zu Unrecht – als unbedeutend ansieht).

 

[Ergänzung zu Punkt 9. Verkehrszeichenüberprüfung: ]

Die Tatsache, dass ich am 10.09.2014 zu einem lang vorher festgesetzten Termin eine Verkehrszeichenüberprüfung vorgenommen habe, kann mir wohl nicht als dienstrechtliche Verfehlung vorgeworfen werden.

 

Vorgeworfen wird mir in diesem Zusammenhang, dass mir am 10.09.2014 ein Termin vom DL zur Besprechung der Vollstreckungsangelegenheiten nicht wahrgenommen habe. Dazu gebe ich an, dass ich zur. Wahrnehmung dieses Besprechungstermins selbstverständlich besagte Verkehrszeichenüberprüfung abgesagt hätte, wenn mir bewusst gewesen wäre, dass mir ein derartiger Besprechungstermin vorgegeben worden ist. Aus den mir dazu vorliegenden Unterlagen (E-Mail DL 27.08.2014, AV des DL über Gespräch am 08.09.2014) kann ich jedoch auch im Rückblick nicht ersehen, dass mit mir ein Termin vereinbart worden wäre. Bewusst habe ich daher diesen Termin nicht versäumt, für Fahrlässigkeiten meinerseits, die zur Versäumung dieses Termins führten, entschuldige ich mich.

 

[Ergänzung zu Punkt 12. Verfahren M bei S: ]

Das Schreiben vom 15.07.2014 lege ich der Beschwerde bei. Vor allem diesem Schreiben kann entnommen werden, dass ich in dieser Angelegenheit lösungs- und zielorientiert vorgegangen bin und den rechtlich gegebenen „Ermessensspielraum kundenorientiert" wahrgenommen habe (indem ich rasch umsetzbare und effektive Maßnahmen zur Verhinderung von LKW-Fehlfahrten angeordnet habe). Außerordentliche Ereignisse waren in diesem Verfahren nicht zu behandeln, weshalb auch keine Vorweginformation des DL darüber erfolgen musste.

 

[Danach setzt der Bf wie folgt fort:]

 

II. Zur Beurteilung auf Seite 14 des Bescheids der BK halte ich folgendes ergänzend fest:

1) Das „verkehrsrechtliche Verfahren betreffend die Gemeinde M bei S" wurde von mir ordnungsgemäß geführt und habe ich dabei auch nicht „unflexibel" agiert - immerhin wurden die Ergebnisse der Besprechung am 09.09.2014 von. mir auch umgehend umgesetzt (siehe dazu Punkt 1.12. der Beschwerde).

2) Das „verkehrsrechtliche Verfahren betreffend die Gemeinde M bei . S" kann auch nicht „exemplarisch" für angebliche Verfehlungen meinerseits gelten, zumal auch im Beurteilungszeitraum keine Verfahren vorliegen, in deren Zusammenhang mir Unregelmäßigkeiten vorgehalten werden können (siehe dazu die Punkte 1.11., 1.12. und 1.13. der Beschwerde).

3) Im Bereich (Strafvollstreckung wurde durch meine Tätigkeit rasch ein rückstandsfreier Bearbeitungszustand erreicht, da ich unverzüglich die richtigen und ausreichenden Vorgaben an die betreffenden Mitarbeiterinnen weiter gegeben habe (siehe dazu eingehend Punkt 1.1. der Beschwerde). Gegenteilige Behauptungen im Bescheid der BK entbehren einer Begründung und berücksichtigen nicht, dass Rückstandsfreiheit im (Straf)Vollstreckungsbereich bereits Ende Jänner 2015 gegeben war.

4) Die „2-Jahres-Liste" bzw. deren Zweckmäßigkeit hätte von der BK einer differenzierenderen Beurteilung unterworfen werden müssen:

a)    Besagte Liste stellt für Sachbearbeiterinnen ein taugliches Instrument dar, um eine rückstandsfreie Bearbeitung erreichen und beibehalten zu können (wenn in allen Verfahren, welche auf dieser Liste vermerkt sind, die jeweils erforderlichen Verfahrensschritte gesetzt sind, liegen keine Rückstände vor). Dies bedingt allerdings die Bearbeitung bzw. Durchsicht aller auf dieser Liste vermerkten Verfahren.

b)   Für Kontrolltätigkeiten ist diese Liste allein nicht ausreichend (da dieser Liste der Verfahrensstand nicht entnommen werden kann). Bei Kontrollen wurde daher eine zusätzliche stichprobenweise Einsicht in Verfahrensakte vorgenommen (besagte Liste samt Stichprobenkontrolle erlauben eine ausreichende Kontrolle). Dies wurde von mir auch so gehandhabt.

c)    Eine „andere Liste" zu erstellen ist mir nicht möglich, da ich keine Umprogrammierung des „Großrechners" vornehmen kann. Wie oben dargestellt, habe ich jedoch eine andere ausreichende Kontrollmöglichkeit gefunden, den Sachbearbeiterinnen mitgeteilt und nach dieser Darstellung die Kontrolle vorgenommen.

d)   Die Erstellung einer gänzlich neuen Liste war folglich nicht erforderlich, wäre auf Kosten der den Sachbearbeiterinnen zur Verfügung stehenden Arbeitszeit gegangen und hätte keine anderen Kontrollmöglichkeiten eröffnet.

Im Übrigen wird auf Punkt 1.1. der Beschwerde - auch zu den weiteren von mir im (Straf)Vollstreckungsbereich gesetzten Kontrollmaßnahmen - verwiesen.

5) Der DL wurde von mir immer - auch im Beurteilungszeitraum - über außergewöhnliche Ereignisse im Aufgabenbereich informiert. Außerdem habe ich immer in Bereichen, in denen vom DL zusätzliche Informationen gewünscht wurden, diese umfassend und rasch erteilt. Gegenteilige Behauptungen dazu sind nicht richtig und im Beurteilungsverfahren auch nicht hervorgekommen (siehe dazu unter anderen die Punkte I.1., I.2., I.3. und 1.12. der Beschwerde).

III. Im Bescheid der BK wurde in keinster Weise meine Tätigkeit in Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren - die ich laut Stellenbeschreibung vorzunehmen habe und daher mir übertragen sind - berücksichtigt. Dazu verweise ich auf meine Ausführungen in meinem Antrag vom 09.07.2015. Maßgeblich im Beurteilungsverfahren ist aber der Arbeitserfolg im Verhältnis zu den Anforderungen am Arbeitsplatz. Sämtlichen dieser Anforderungen - auch denjenigen in Hinblick auf meine zusätzlichen Tätigkeiten als Führungskraft - habe ich - wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann - mit Erfolg entsprochen. Das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher, persönlicher und leistungsmäßiger Hinsicht mehr als überwiegend - nämlich im gesamten meinen Tätigkeitsbereich - erreicht. Die Beurteilung meiner Dienstverrichtung als „wenig zufriedenstellend" ist folglich rechtswidrig.

 

Die Beischaffung der Akte der Bezirkshauptmannschaft S zu VerkR10-130-2013, VerkR10-297-2013 und VerkR10-249-2014 wird beantragt.

[…]"

 

11. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 16. März 2016 zur Entscheidung vor.

 

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Im Vorlageschreiben stellte die belangte Behörde die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abweisen, in eventu gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen (Widerspruch).

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

 

12. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vorlageakt der Beurteilungskommission und die Beschwerdeschrift des Bf.

 

12.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem sich aus dem Verfahrensakt und den eingebrachten Schriftsätzen ableitbaren Sachverhalt aus.

 

12.2. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung den Verfahrensgang umfassend dokumentiert. Trotz den erheblich widersprüchlichen Parteiaussagen hat sie nur eine punktuelle Sachverhaltsfeststellung vorgenommen (siehe beispielsweise Seite 14 des angefochtenen  Bescheides: „...wie etwa exemplarisch am Fall ... erörtert wurde, ...“) und eine Beweiswürdigung der sich deutlich widersprechenden Vorbringen nahezu gänzlich unterlassen.

 

Bezogen auf den zu beurteilenden Zeitraum wurden entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen zu folgenden Fragestellungen nicht vorgenommen:

 

·         welche Ziele wurden auf Grund der Ziel- und Mitarbeitergespräche vereinbart und vom Bf erreicht / nicht erreicht

·         führte die über einen längeren Zeitraum verweigerte Fortbildung des Bf zu einer Verminderung der fachlichen Kenntnisse (Kenntnis der einschlägigen Rechtsmaterien, Organisation und Strukturierung der zugewiesenen Abteilung,...)

·         hielt der Bf informative Mitarbeiterbesprechungen bzw. -schulungen ab und wurden diese umfassend dokumentiert

·         hat der Bf anlassbezogen und/oder in regelmäßigen Intervallen die Abteilungsorganisation und den Einsatz der ihm zugewiesenen Organe überprüft und notwendige Änderungen vorgenommen

·         wie hat der Bf in organisatorischer Hinsicht auf allfällige Änderungen im Personalbereich (Personalfluktuation) reagiert; fanden rasche und zielführende Strukturänderungen und Einschulungen statt

·         hat der Bf in seiner Abteilung für eine alle Mitarbeiter umfassende Terminplanung (Vertretung, Urlaub, Abwesenheiten) gesorgt; wie gestaltete sich diese zu anderen Abteilungen, Abteilungsleitern, dem Bezirkshauptmann und wie wurden seine Abwesenheiten dokumentiert, belegt und genehmigt

·         wie viele Verfahren hat der Bf geführt und inwieweit hat er sich dabei von den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit leiten lassen; in welchem Ausmaß ist der Bf nicht ressourcenschonend vorgegangen; wie sieht dabei das Verhältnis zwischen den unterschiedlich beurteilten Verfahren in quantitativer bzw. qualitativer Hinsicht aus

·         gab es ab Ende September 2014 eine Doppelzuständigkeit im Bereich der Vollstreckungsverfahren (Bezirkshauptmann und Bf) oder hat der Bezirkshauptmann diesen Aufgabenbereich zur Gänze an sich gezogen

·         ein erhebliches Kriterium im Beurteilungszeitraum waren die Vorgänge im Vollstreckungsbereich; in welchem Ausmaß haben sich die Außenstände bis zu dem Zeitpunkt, ab dem (laut Aktenlage) der Bezirkshauptmann umfassende Weisungen an die Mitarbeiter des Bf erteilt und (ausschließliche [?]) Berichtspflicht an ihn angeordnet hat, vergrößert; hat der Bf die organisatorischen Änderungen des Bezirkshauptmannes unterstützt oder konterkariert

·         in welchem Umfang ist der Bf innovativ (laut Dienstbeschreibung scheint der Bf Verbesserungsvorschlägen und Anregungen fast ausschließlich über Ersuchen und/oder Weisung des Bezirkshauptmannes nachzukommen)

·         ist die „mangelnde“ Kundenorientierung des Bf auf rechtliche und/oder persönliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen

·         tritt der Bf – abgesehen von der Aktenerledigung – außenwirksam überhaupt nicht auf (z.B.: Anregung von Kundenforen durch den Bezirkshauptmann und Durchführung von Mitarbeitern des Bf)

·         welche Bericht- bzw. Informationspflichten hat der Bf missachtet (in welchem Ausmaß gab es eine entsprechende Verpflichtung)

·         welche Führungsaufgaben hat der Bf und inwieweit vernachlässigt er diese (in der Dienstbeschreibung wird nur wiederholt [beispielsweise] auf die unzulängliche Vorgangsweise bei den Vollstreckungsverfahren hingewiesen)

·         hat sich die Leistung des Bf in jenen Bereichen, die in der Dienstbeurteilung nicht angesprochen worden sind, ebenfalls verschlechtert (zuvor war der Bf in der letzten endgültigen Dienstbeurteilung für seine hervorragenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen mit „sehr zufriedenstellend“ beurteilt worden)

II.             

 

Soweit in Teilbereichen ein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, wird dieser partiell von der belangten Behörde in Frage gestellt bzw. vom Bf überwiegend bestritten. Im Hinblick darauf, dass wesentliche Sachverhaltsfeststellungen von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden sind und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Grund des Widerspruches gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG entsprechende Ermittlungen verwehrt sind, kann die notwendige Würdigung nicht vorgenommen werden.

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

 

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden, weil § 152b Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, für das gegenständliche Verfahren keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

Gemäß § 102 Abs. 1a Oö. LBG hat die Dienstbeurteilung von Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, zu lauten:

1.   sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.   zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

3.   wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;

4.   nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist gemäß § 98 Abs. 1 Oö. LBG eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid. Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt gemäß § 98 Abs. 2 Oö. LBG dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten.

 

Gemäß § 98 Abs. 3 Oö. LBG sind bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen:

1.   fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.   persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

 

Nach § 103 Abs. 1 Oö. LBG hat die Beurteilungskommission die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen, wenn der Beamte mit nicht entsprechend beurteilt wurde oder der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, und einen Antrag stellt.

 

2.1.1. Der Bf hat einen Antrag an die belangte Behörde auf Überprüfung seiner Dienstbeurteilung gestellt. Zum Stellen dieses Antrages war er gemäß § 103 Abs. 1 Oö. LBG berechtigt, nachdem der Bezirkshauptmann von S, der unmittelbare Dienstvorgesetzte, den Bf mit "wenig zufriedenstellend" beurteilt hat. Nach Durchführung einer Verhandlung am 17. Dezember 2015 hat die belangte Behörde die Dienstbeurteilung für den angesprochenen Zeitraum mit „wenig zufriedenstellend“ festgesetzt und hiezu ausgeführt, dass für die Beurteilung persönliche Kriterien ausschlaggebend waren.

 

2.1.2. Grundlage einer Dienstbeurteilung ist die Dienstbeschreibung, welche sowohl fachliche als auch persönliche Kriterien zu berücksichtigen hat.

 

§ 98 Abs. 3 Oö. LBG zählt dazu demonstrativ einige Kriterien auf. Eine Beurteilung mit "wenig zufriedenstellend" ist dann vorgesehen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird.

 

2.2. Im Vorlageakt finden sich erschließbar Sachverhaltselemente, die eine Leistungsbeurteilung in der Bandbreite „nicht zufriedenstellend“ bis „zufriedenstellend“ zulassen.

Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist jedoch aus mehreren Gründen eine Entscheidung in der Sache verwehrt.

 

Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde für den Fall, dass ihre Entscheidung keine Bestätigung findet, Widerspruch nach § 28 Abs. 3 VwGVG angemeldet.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet in der anzuwendenden Fassung:

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn           

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

2.2.1. Den Feststellungen unter Punkt I 12.2. ist zu entnehmen, dass von der belangten Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht erhoben worden ist.

 

Die belangte Behörde hat sich bei der Dienstbeurteilung ebenso wie der Bezirkshauptmann von S bei der Dienstbeschreibung damit begnügt, lediglich die persönlichen Kriterien als ausschlaggebend für die „wenig zufriedenstellende“ Leistung heranzuziehen. Da die belangte Behörde die nicht deckungsgleichen Aussagen des Bezirkshauptmannes und des Bf nicht gewürdigt und darüber hinaus keine Bewertung der persönlichen Kriterien vorgenommen hat, ist eine Beurteilung der Leistung des Bf auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise möglich.

 

Nachdem für eine Dienstbeurteilung sowohl fachliche als auch persönliche Kriterien ausschlaggebend sind, ist es für eine Abwägung dieser beiden Kriterien unerlässlich, auch das Verhalten des Bf in fachlicher Hinsicht zu beurteilen, um zu einer Gesamtbeurteilung zu kommen. Im Bescheid der belangten Behörde fehlt jedoch eine Feststellung darüber, wie die Versehung des Dienstes durch den Bf in fachlicher Hinsicht zu werten war und welchen Ausschlag die fachlichen Kriterien auf die Dienstbeurteilung mit "wenig zufriedenstellend" hatten bzw. ob sie überhaupt in einer Zusammenschau mit den persönlichen Kriterien für die endgültige Beurteilung berücksichtigt worden sind.

 

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die letzte endgültige Dienstbeurteilung auf „sehr zufriedenstellend“ gelautet hat. Mangels entsprechender Hinweise im behördlichen Verfahren wäre davon auszugehen, dass der Bf, abgesehen von der persönlichen Komponente, über hervorragende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und dementsprechende Leistungen erbringt. Diesbezüglich wurden umfassende Sachverhaltsermittlungen (siehe oben unter Punkt I 12.2.) unterlassen. Selbst wenn der Bf über die angesprochenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen würde, wäre eine Beurteilung im vorgenommenen Ausmaß möglich, wenn die persönlichen Kriterien nachhaltig negativ zu Buche schlagen. Wie ausgeführt, hat die belangte Behörde weder eine Bewertung der persönlichen Kriterien vorgenommen noch diese auf die fachliche Leistung bezogen.

 

Bei der Beurteilung der persönlichen Kriterien wurde dem Bf auf Grund eines exemplarisch vorgebrachten verkehrsrechtlichen Verfahrens vorgehalten, nicht ausreichend kundenorientiert zu agieren und zu wenig Flexibilität zu zeigen. Wie bereits unter Punkt I. angemerkt, ist dieses beispielhaft angeführte Verfahren jedoch nicht ausreichend, um damit eine pauschale Aussage über das Verhalten des Bf bei der Abwicklung solcher Verfahren zu treffen.

 

2.2.2. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG verwehrt.

 

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde Widerspruch angemeldet hat, kommt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Sachentscheidung auch nicht nach § 28 Abs. 3 VwGVG zu.

 

2.3. Indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, war das Verwaltungsgericht gehalten, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider