LVwG-450108/2/MB/MSCH

Linz, 04.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von Frau M R, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde P vom 13. Februar 2016 GZ. 851-3/2016, betreffend die Vorschreibung ergänzender Kanalanschlussgebühr

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 BAO wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Am 5. Juli 2014 erstattete Frau M R, x (im Folgenden „Bf“), Bauanzeige über die Errichtung eines Carports am Grundstück S 5, P. Am 21. Mai 2015 wurde eine bauliche Überprüfung gemäß § 49 Oö. BauO über das gesamte Objekt S 5 durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass im Kellergeschoß eine Holzhütte und ein Holzlagerplatz mit darüber liegender Terrasse und im Erdgeschoß ein Vorbau errichtet worden war sowie dass das gesamte Dachgeschoß ausgebaut worden war. Da für alle diese Bauten kein Konsens vorlag, reichte die Bf am 13. Oktober 2015 eine neuerliche Bauanzeige ein, um den rechtskonformen Zustand herzustellen. Dies veranlasste den Bürgermeister der Marktgemeinde P als zuständige Behörde erster Instanz, nach Einholung einer Stellungnahme durch die Bf, mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 ergänzende Kanalanschlussgebühren in der Höhe von EUR 1.053,50 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer, somit einen zu entrichtenden Betrag von EUR 1.158,85 auf Basis von § 2 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde P vom 24. Oktober 2013 vorzuschreiben.

 

I.2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung vom 14. Jänner 2016 brachte die Bf vor, dass die Gebäudeänderungen mehr als 20 Jahre zurück liegen würden und von den damaligen Liegenschaftsbesitzern durchgeführt worden seien. Die Vorschreibung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr sei somit bereits verjährt. Zudem, so die Bf sinngemäß, könne nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde auf die im Bescheid festgestellte Summe von 43 , die der ergänzenden Vorschreibung zu Grunde gelegt wurde, gekommen sei, zumal nicht angeführt worden sei, welche -Anzahl dem Bescheid im Anschlussjahr zugrunde gelegt worden war und nun nur eine Differenz schlagend werden könne, wenn denn eine solche überhaupt existiere.

 

I.3. Mit Berufungsbescheid vom 13. Februar 2016, der Bf am 26. Februar zugestellt, bestätigte der Gemeinderat der Marktgemeinde P die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters und führte begründend zusammengefasst aus, dass für das gegenständliche Objekt eine Pauschalanschlussgebühr für das damals 1949 baurechtlich bewilligte Objekt im Ausmaß von ATS 700,00 vorgeschrieben worden war. Im Zuge der oben erwähnten Überprüfung habe man jedoch feststellen müssen, dass sich die Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühr seit der damaligen Vorschreibung um 43 m³ vergrößert habe. Der Behauptung der Bf, für die Vorschreibung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr sei Verjährung eingetreten, könne nicht gefolgt werden, da die Veränderung des Objekts erstmals bei der baubehördlichen Überprüfung im Mai 2015 aktenkundig geworden sei.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22. März 2016 durch die unvertretene Bf. Darin wird vorgebracht, dass die Bf die Liegenschaft S 5, Grdtsk. Nr. x, EZ X, KG P im Oktober 2013 erworben und keinerlei weitere wesentliche Veränderungen am Gebäude durchgeführt habe. Die in Rede stehenden Zu- und Ausbauten des Dachgeschoßes seien durch die ehemaligen Liegenschaftsbesitzer vor dem Jahr 1975 durchgeführt worden und lägen somit – erkennbar am Bauzustand – mehr als 20 Jahre zurück. Ein ehemaliger Gemeindebediensteter habe bestätigt, dass die Gemeinde P gegen die konsenslosen Zubauten nichts unternommen habe. Der westseitige Zubau (Windfang) sei, optisch erkennbar bereits mit Hauserrichtung gebaut worden. Heizung und Bäder seien im Jahr 1995 eingebaut worden und die Zimmer im Obergeschoß seien auch in einem diesem Alter entsprechenden Zustand. Auch Frau S, die Vorbesitzerin, kenne das Haus nur in diesem Zustand. Es sei davon auszugehen, dass die seinerzeitige erstmalige Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr zu einem Pauschalbetrag von ATS 700,00 den gesamten Bestand betroffen habe und somit einer weiteren ergänzenden Vorschreibung jegliche sachliche Grundlage fehle. Im Übrigen sei durch die Marktgemeinde P nie eine Sachverhaltsfeststellung durchgeführt worden. Es hätte bereits nach der Errichtung des Gebäudes in den 1950iger Jahren, auffallen müssen, dass Hauseingang und Firstrichtung des Daches mit dem vorgelegten Plan nicht übereinstimmen. Es sei unverständlich, dass die nunmehrige Eigentümerin derartige Altlasten, welche durch das Versäumnis der Gemeindebehörde entstanden seien, heute nach Jahrzehnten finanziell ausgleichen müsse.

 

I.5. Mit Schreiben vom 5. April 2016 wurde dem erkennenden Landesverwaltungsgericht der gegenständliche Akt zur Entscheidung vorgelegt und dazu ausgeführt, dass die Bf das gegenständliche Objekt im Jahr 2013 von den früheren Eigentümern, Mag. F P und L S erworben habe. Die Bf habe am 5. Juli 2014 eine Bauanzeige über die Errichtung eines Carports erstattet. Im Zuge einer darauf folgenden baulichen Überprüfung am 21. Mai 2015 seien die konsenslos errichteten Bauten – im Kellergeschoss sei eine Holzhütte und ein Holzlager mit darüber liegender Terrasse angebaut worden, im Erdgeschoß sei neben der Terrasse ein Vorbau angebaut worden und das Dachgeschoß sei für Wohnzwecke ausgebaut worden – festgestellt worden. Um den rechtskonformen Zustand herzustellen habe die Bf daher am 13. Oktober 2015 eine diesbezügliche entsprechende Bauanzeige eingereicht, welche den Tatbestand zur Vorschreibung der ergänzenden Kanalanschlussgebühren auslöse. Die Baubehörde habe über die rechtswidrigen Ausbauten erst am 21. Mai 2015 Kenntnis erlangt, weshalb entsprechend der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde P vom 24. Oktober 2013 nun im Sinne des angefochtenen Bescheides die ergänzende Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben werden haben müssen.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsicht. Auf Grundlage der darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO entfallen, zumal die Bf keine Verhandlung beantragt hat und der zuständige Einzelrichter diese nicht für erforderlich hält, da angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes und der weitgehend übereinstimmenden Sachverhalts-annahmen eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt jedenfalls in erschöpfender Form vor und ist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t  steht fest:

 

Für das Objekt auf der Parzelle x, KG P, heutiger S 5 wurde bei erstmaligem Kanalanschluss eine Pauschalanschlussgebühr in Höhe von ATS 700,00 entrichtet. Dieser Anschlussgebühr lag der bewilligte Bauplan vom 31. August 1949 zugrunde.

 

In Abweichung des bewilligten Bauplans vom 31. August 1949 wurde das gegenständliche Gebäude vor mehr als 20 Jahren umgebaut: Im Kellergeschoss wurde eine Holzhütte und ein Holzlager mit darüber liegender Terrasse angebaut, im Erdgeschoß wurde neben der Terrasse ein Vorbau angebaut und das Dachgeschoß wurde für Wohnzwecke ausgebaut.

 

II.3. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere auf dem übereinstimmenden bzw. unbestritten gebliebenen Vorbringen der Bf und der belangten Behörde sowie der Behörde erster Instanz. So existiert zwar kein Bescheid betreffend die ursprünglichen Kanalanschlussgebühren, über dessen Inhalt besteht jedoch Einigkeit hinsichtlich der Betragshöhe und ergibt sich dessen Grundlage (bewilligter Bauplan vom 31. August 1949) bereits daraus, als keine anderen baulichen (Plan-)Unterlagen das gegenständliche Gebäude betreffend den Behörden vorliegen bzw. erst nun durch die Anzeige durch die Bf von den Behörden aufgenommen wurden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Umbauten blieb das dahingehende Vorbringen der Bf seitens der Behörde unwidersprochen und lag der schriftlichen Stellungnahme der Bf vom 14. Jänner 2014 eine protokollierte Zeugenaussage des ehemaligen Amtsleiters der Marktgemeinde P bei, die diese Behauptungen bestätigt. Von einer weiteren Beweisaufnahme konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt weitgehend übereinstimmend vorgebracht wurde und insbesondere sich keine Widersprüchlichkeiten ergaben, eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war und die Entscheidung des erkennenden Gerichts lediglich von der Klärung von Rechtsfragen abhängt.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde P vom 24. Oktober 2013 wird für den Anschluss von bebauten Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde P eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Kanalgebührenordnung beträgt die Gebühr für bebaute Grundstücke EUR 23,50 pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage, mindestens aber EUR 3.054,00. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Bemessungsgrundalge bei mehrgeschossigen Bebauungen von der Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschosse jener Bauten, die unmittelbar oder mittelbar an das Kanalnetz angeschlossen wird, gebildet. Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen gemäß Abs. 2 lit. a der Bestimmung, Heizräume, Brennstofflagerräume, Schutzräume, Technikräume, Garagen, Balkone, Terrassen und Loggias sowie Carports und Nebengebäude. Dachräume, Dach- und Kellergeschosse werden gemäß lit. d der genannten Bestimmung nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke ausgebaut sind, wobei die jederzeitige Beheizbarkeit ausschlaggebend ist. Stiegenhäuser und Vorräume bleiben unberücksichtigt.

 

§ 2 Abs. 4 dieser Kanalgebührenordnung legt fest, dass im Falle nachträglicher Änderungen der angeschlossenen Grundstücke eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten ist, die sich nach der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage richtet.

 

§ 5 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung normiert, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalgebühr mit Ablauf des Monats entsteht, in dem die Herstellung des Anschlusses des Grundstücks an da Kanalnetz erfolgte. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht für den Fall des § 2 Abs. 5, wobei dies bei verständiger Auslegung den Fall des § 2 Abs. 4, nämlich den Fall der ergänzenden Kanalanschlussgebühr wegen Änderung des angeschlossenen Objekts betrifft, vor, dass die Verpflichtung zur Entrichtung mit Vollendung der Rohbauarbeiten bzw. der vollendeten Änderung des Verwendungszweckes entsteht.

 

Die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde P vom 23. Oktober 2013 trat gemäß § 8 mit 12. November 2013 in Kraft.

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass er gar nicht von der genannten Kanalgebührenordnung erfasst wird und der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist. Wie festgestellt wurde, erfolgten die Umbauten im gegenständlichen Gebäude, S 5, bereits vor mehr als 20 Jahren. Damals stand die gegenständliche Verordnung aber noch gar nicht in Kraft. Anders, als die Behörde vermeint, kommt es zur Auslösung der Gebührenpflicht hinsichtlich ergänzender Kanalanschlussgebühr mit Vollendung der entsprechenden Rohbauarbeiten bzw. der Änderung des Verwendungszwecks. Die Bauanzeige ist hierfür eben so wenig ausschlaggebend wie eine nicht erfolgte Fertigstellungsanzeige (vgl. LVwG Oö. 30.06.2015, LVwG-450073). Zumal jedoch feststeht, dass im gegenständlichen Fall seit Inkrafttreten der gegenständlichen Kanalgebührenordnung kein Rohbau vollendet wurde und auch eine die Gebührenpflicht auslösende Veränderung des Verwendungszwecks in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden konnte, ist auch kein Tatbestand verwirklicht, der die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalgebühr auf Grundlage dieser Verordnung zuließe.

 

Davon unabhängig müsste der Beschwerde aber auch im Falle der Anwendung der genannten Verordnung auf den gegenständlichen Fall stattgegeben werden, zumal die ergänzenden Kanalanschlussgebühren bereits verjährt sind. 

 

Gemäß § 323a Abs. 1 Z 5 BAO sind die §§ 207 und 209 ab 1. Jänner 2010 auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Die Verjährung hätte gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden wäre, begonnen. Im gegenständlichen Fall also vor mehr als 20 Jahren. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Abgabenbehörde vom Steuerfall Kenntnis erlangt hat. Daraus muss e contrario geschlossen werden, dass für alle anderen Abgaben der Beginn der Verjährung davon unabhängig ist, ob die Abgabenbehörde vom Steuerfall Kenntnis erlangt hat oder nicht.

 

Gemäß § 207 Abs. 2 2. Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. Auch diese Frist wäre angesichts der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Fertigstellung des Rohbaus bzw. Änderung des Verwendungszwecks bereits abgelaufen. Sie käme im gegenständlichen Fall aber ohnehin nicht zur Anwendung, da der jetzigen Bf, die erst seit 3 Jahren Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist, ohnehin kein rechtswidriges Verhalten, wie z.B. unterlassene Bauanzeigen, geschweige denn daraus resultierende vorsätzliche Abgabenverkürzung im gegebenen Zusammenhang vorzuwerfen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Markus Brandstetter