LVwG-300877/12/BMa
Linz, 02.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des J. K.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. K., x, W. und Dr. A. P. W., Rechtsanwalt in U., vom 23. November 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Oktober 2015, GZ: SanRB96-69-2015, wegen Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe zu den Spruchpunkten I., II. und III.
auf jeweils 1.000 Euro (insgesamt 3.000 Euro) und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 33 Stunden herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf insgesamt 300 Euro (3 x 100 Euro); für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Oktober 2015, GZ: SanRB96-69-2015, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
24. November 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.
3. Erwägungen des Landeverwaltungsgerichtes:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auseinanderzusetzen.
3.2. Gemäß § 7b Abs. 8 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jeden Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber im Sinn des Abs. 1 unter anderem die Meldung oder die nachträgliche Änderungsmeldung entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
3.3. Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. in x, P (im Folgenden: B.) wegen unterlassener Änderungsmeldung eine gemäß § 7 b Abs. 8 AVRAG den Wiederholungsfall berücksichtigende Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro, für jede unterlassene Änderungsmeldung (insgesamt 9.000 Euro), verhängt.
Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen von umgerechnet 540 Euro und ist sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Er besitzt ein Wohnhaus in U. und einen Lkw Pritschenwagen der Marke x.
In der mündlichen Verhandlung ist zutage getreten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen ist, war er doch darüber informiert, dass die ZKO3-Meldung erfolgt ist und er war der Meinung, dass die Änderungsmeldung ebenfalls durch die, aus seiner Sicht als Subunternehmer, Arbeitenden zu bewerkstelligen ist. Dem Bf ist jedoch vorzuwerfen, dass er sich nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat, ob die Arbeit der von ihm beschäftigten Personen, in der von ihm gewählten Form, Meldepflichten auslösen, die nach dem AVRAG von ihm wahrzunehmen sind.
Weil der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt hat und sich hinsichtlich der Übertretungen einsichtig gezeigt hat, treten spezialpräventive Gründe in den Hintergrund.
Die verhängten Geldstrafen waren daher herabzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafen waren in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und entsprechend herabzusetzen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.
Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.
Zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts-anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Hinweis:
Gemäß § 7 n Abs. 2 AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des J. K. und der Bio-Ház Team Epitoipari Kereskedelmi ES Szolgaltato Korlatolt Felelossegu Tarsasag in Völgy utca 2., 2081 Piliscsaba, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann