LVwG-300814/15/Kl/PP
Linz, 21.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn E. B., x, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. September 2015, SV96-27-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuld abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.9.2015, SV96-27-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt, weil er
4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Am 24.9.2013 hat der rumänische Staatsangehörige I. U. über Ersuchen des Beschwerdeführers eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (Radlader) von K. B. in G. zu Frau I. A. nach x in P. gefahren und am Abend auch wieder zurück gefahren. Der Radlader wurde für Erdarbeiten bei Frau A. gebraucht. Herr U. hat auch kleinere Arbeiten durchgeführt, an sich wurden die Erdarbeiten von der Firma K. ausgeführt. Gegen 18 Uhr hat er den Radlader wieder zurückgefahren und wurde dabei bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle betreten. Herr U. wohnte in der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterkunft in x in S. Bei seiner Betretung gab Herr U. an, dass er gelegentlich Arbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers durchführt und dafür täglich etwa 50 Euro bekommt. U. gab weiters an, dass er gelegentlich für einige Wochen nach Österreich zum Beschwerdeführer fährt und dort bei ihm Unterkunft nimmt und für ihn Arbeiten verschiedener Art verrichtet. Das Geld würde er für Anschaffungen von Maschinen in seiner Landwirtschaft in Rumänien verwenden. Der Beschwerdeführer wollte U. auch beschäftigen, nachdem er die arbeitsmarktrechtlichen Papiere bekommen hätte, nämlich einerseits im landwirtschaftlichen Betrieb und andererseits als Hilfskraft in der Zimmerei. Auch hat U. schon gelegentlich vorher Arbeiten für den Beschwerdeführer verrichtet. U. wurde über Anraten der Polizei vom Beschwerdeführer auch am 25.9.2013 in x als Nebenwohnsitz gemeldet. Er wurde jedoch dort wieder mit 1.10.2013 abgemeldet.
Eine Meldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt ist nicht durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für drei Kinder.
4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der Aussagen der einvernommen Zeugen erwiesen. Insbesondere gab die Zeugin A. an, dass U. auch kleinere Arbeiten, nämlich Erdarbeiten durchgeführt hätte. Auch dem Beschwerdeführer war bewusst, dass der Radlader für Erdarbeiten bestimmt war. Er gab auch zu, U. nach x in P. geschickt zu haben. Weiters ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer Bedarf nach einer Arbeitskraft hat, da er arbeitsmarktrechtliche Papiere für U. beschaffen wollte und ihn dann im landwirtschaftlichen Betrieb sowie als Hilfskraft in der Zimmerei beschäftigen wollte. Auch hat er ihn schon vor dem Vorfall gelegentlich Arbeiten durchführen lassen. Die Aussagen der Zeugen waren im Wesentlichen glaubwürdig und konnten der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a AuslBG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis 50.000 Euro.
Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984.
Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind.
5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 9.12.2010, Zl. 2010/09/0190-5, und vom 16.9.2010, Zl. 2010/09/0069-0070-9, sowie in ständiger Rechtsprechung ausführt, „ist der Begriff der Beschäftigung, soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt – durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg.cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtskräftigen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23.5.2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).
Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 2 lit.a AuslBG) ist entscheidend, dass die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt, die sich in der Eingliederung in und die Unterwerfung unter die betriebliche Organisation des Arbeitgebers manifestiert. Daraus resultiert dann auch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wesentlich sind dabei die persönliche Dienstpflicht (Ausschluss einer Vertretung), die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsdurchführung und die damit verbundene Ausschaltung jeglicher Bestimmungsfreiheit, ferner die Kontrolle durch den Dienstgeber. Für die selbständige Tätigkeit spricht hingegen die Tragung des unternehmerischen Risikos oder die Arbeit mit eigenen Betriebsmitteln.
Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit.b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein „echtes“ Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einer solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind
(vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0012). Auch diesbezüglich kommt es – wie oben erwähnt – nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (Werkvertrag oder freier Dienstvertrag; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 99/09/0011). Auch ein freier Dienstvertrag begründet nicht automatisch eine arbeitnehmerähnliche Stellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.11.2003, Zl. 2000/09/0208). Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0012).
Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber genannt.
Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen so wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2002/09/0187).“
5.3. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes ist daher davon auszugehen und wurde auch vom Beschwerdeführer zugestanden, dass der x Staatsangehörige zum Tatzeitpunkt noch keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere besaß, sondern vielmehr der Beschwerdeführer erst sich anstrengte diese zu erlangen, weil er ihn dann in seinem Betrieb einstellen wollte. Es ist auch davon auszugehen, dass er den Rumänen veranlasst hat, den Radlader am Tattag zum Anwesen der Frau A. zu fahren. Aus den Angaben der Zeugin A. ist auch ersichtlich, dass auch Arbeiten durchgeführt wurden, wenngleich dies nicht zum strafbaren Tatbestand erforderlich ist, weil zumindest auch das Verfahren der Arbeitsmaschine im Auftrag des
Verjährung ist nicht eingetreten. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Die Tat wurde am 24.9.2013 begangen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung als erste Verfolgungshandlung erging am 24.3.2014 und sohin innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. Auch ist keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Strafbarkeitsverjährung tritt daher erst mit 24.9.2016 ein.
5.4. Im Hinblick auf das Verschulden verweist die belangte Behörde zurecht auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG, wonach bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres von Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein weiteres Vorbringen hinsichtlich einer Entlastung hat der Beschuldigte nicht gemacht und war daher jedenfalls auch von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
5.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Die belangte Behörde ist mangels Angaben des Beschwerdeführers von einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro und durchschnittlichem Privat- und Betriebsvermögen sowie keinen Sorgepflichten ausgegangen. Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden nicht gefunden. Es wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.
In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer ein Negativergebnis seines Betriebes an sowie Sorgepflichten für drei Kinder. Unbescholtenheit liegt für den Beschwerdeführer nicht vor, zumal Strafvormerkungen vorliegen, allerdings nicht einschlägige Verwaltungsvorstrafen nach dem AuslBG. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Allerdings war zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er sich im Beschwerdeverfahren einsichtig zeigte. Auch waren die erheblichen Sorgepflichten zu berücksichtigen und die tristen Einkommensverhältnisse.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Es war daher spruchgemäß mit Strafherabsetzung vorzugehen. Die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird als ausreichend erachtet, den Beschwerdeführer zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuhalten.
Ein Absehen von der Strafe war mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht zu ziehen. Insbesondere war die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht unbedeutend und war auch das Verschulden des Beschuldigten nicht gering.
Im Hinblick auf eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten wird dieser auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG hingewiesen, wonach die Möglichkeit besteht, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Antrag auf angemessenen Aufschub der Strafe oder auf Teilzahlung zu stellen.
5.6. Weil die Geldstrafe herabgesetzt wurde, war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe, das sind 50 Euro herabzusetzen. Weil aber der Beschuldigte zumindest hinsichtlich der Strafhöhe teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt