LVwG-300648/39/GS/SH
Linz, 20.04.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gabriele Saxinger über den Antrag des Herrn A. V., x, B., vom 2.12.2015 (eingegangen beim Oö. LVwG am 4.1.2016), auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. August 2015, LVwG-300648/25/GS/TO, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. August 2015, LVwG-300648/25/GS/TO, abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 3. März 2015, GZ: SV96-93-2014, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, und dieser noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besessen hat.
Namen und Geburtsdatum des Ausländers: S. R., geb. x
Staatsangehörigkeit: x
Beschäftigungszeitraum: zumindest am 06.11.2014
Beschäftigungsort: x, B.
Tatort: Gemeinde B., x, B.
Tatzeit: 06.11.2014, 10:22 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
3.000 Euro 51 Stunden 28 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungs- gesetz idgF.
Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
-
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);
0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300 Euro.“
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte Herr A. V. rechtzeitig Beschwerde ein.
I.3. Mit Erkenntnis vom 6. August 2015, LVwG-300648/25/GS/TO, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG Oö.) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
I.4. Zum Antrag auf Wiederaufnahme bezüglich neuerlicher Beweise und falscher Verurteilung (ungerechte Verurteilung) brachte Herr A. V. Folgendes vor:
„Ich habe die an mich belastete Taten nicht getan. Ich bin unschuldig. Weiters existieren keine Beweise. Im Zweifelfall heißt es für Angeklagten. Ich habe keine illegale Beschäftigte gehabt. Auch am 6.11.2014 habe ich keinen Person als illegal beschäftigt.
Ich distanziere gegen die mir angehängten Vorwürfe.
Ich ersuche meine Stellungnahmen, Berufungen etc. nochmals zu lesen und mir die Chance geben für eine öffentliche Verhandlung und Rechfertigung. Ausserdem sind die an mich gehängte Strafe zu hoch, obwohl ich Alleinverdiener mit hohe Zuckerkrankheit bin, und 3 behinderte Kinder habe bzw. meine Frau sich in REHA-Pension befindet.
Ich bitte um positive Nachricht und um Unterstützung. Hoffe auf eine positive Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen“
Mit Stellungnahme vom 15.2.2016 brachte Herr V. ergänzend vor:
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendungen der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Antragsteller kein der Sache dienlicher Wiederaufnahmegrund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, konkretisiert und schlüssig genannt (vgl. VwGH vom 26.4.2013, 2011/11/0051) und war auch keiner iSd § 32 Abs. 1 VwGVG gegeben.
Das Landesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt und das entsprechende Erkenntnis erlassen. Dass dieses nicht zur Zufriedenheit des Herrn V. A. erlassen wurde, bildet keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1, sondern es ist darzulegen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind. Die von Herrn V. A. vorgebrachten Gründe sind im Wesentlichen von Anbeginn der Erhebung der Beschwerde gleich, bringen jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ans Licht, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dies ist auch untermauert durch die nunmehr erneut vorgelegte Rechtfertigung von Herrn V. A. vom 8.3.2015, die schon im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. In der nunmehrigen Eingabe wurden diese bereits von Anbeginn des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Gründe lediglich eingehender und vertiefend vorgebracht.
Weiters wurde im Antrag auf Wiederaufnahme die Einhaltung der gesetzlichen Frist, wie in § 32 Abs. 2 VwGVG normiert, weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Es fehlt überhaupt jeglicher Hinweis, wann der Antragsteller vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 2 AVG iVm § 32 Abs. 2 VwGVG trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller (vgl. VwGH vom 14.11.2006, 2005/05/0260; 12.9.2012, 2010/08/0098).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die zwingend erforderlichen Prozessvoraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, sodass der Antrag gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen war.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gabriele Saxinger