LVwG-300647/37/GS/SH

Linz, 20.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gabriele Saxinger über den Antrag des Herrn A. V., x, B., vom 2.12.2015 (eingegangen beim Oö. LVwG am 4.1.2016), auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich vom 6. August 2015, LVwG-300647/25/GS/TO, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. August 2015, LVwG-300647/25/GS/TO, abgeschlossenen Verfahrens zurück­gewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 3. März 2015, GZ: SV96-94-2014, hat die Bezirks­haupt­mannschaft Gmunden Herrn A. V. folgende Verwaltungs­übertretung zur Last gelegt:

 

„Sie haben als Betreiber des Lokales „x", B., x, zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 06.11.2014 beschäftigt haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde, Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

 

Name: S. R., geb. x

Staatsangehörigkeit: x

Arbeitsantritt: 06.11.2014

Beschäftigungsort: x, B.

Tatort: Gemeinde B., x, B.

Tatzeit:06.11.2014,10:22 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese Freiheitsstrafe von Gemäß   

uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe

von

3.000 Euro    202 Stunden § 111 Abs. 1 und ASVG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 3.300 Euro.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte Herr A. V. rechtzeitig Beschwerde ein.

 

I.3. Mit Erkenntnis vom 6. August 2015, LVwG-300647/25/GS/TO, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG Oö.) die Beschwerde als unbe­gründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

I.4. Zum Antrag auf Wiederaufnahme bezüglich neuerlicher Beweise und falscher Verurteilung (ungerechte Verurteilung) brachte Herr A. V. Folgendes vor:

 

„Ich habe die an mich belastete Taten nicht getan. Ich bin unschuldig. Weiters existieren keine Beweise. Im Zweifelfall heißt es für Angeklagten. Ich habe keine illegale Beschäftigte gehabt. Auch am 6.11.2014 habe ich keinen Person als illegal beschäftigt.

Ich distanziere gegen die mir angehängten Vorwürfe.

Ich ersuche meine Stellungnahmen, Berufungen etc. nochmals zu lesen und mir die Chance geben für eine öffentliche Verhandlung und Rechfertigung. Ausserdem sind die an mich gehängte Strafe zu hoch, obwohl ich Alleinverdiener mit hohe Zuckerkrankheit bin, und 3 behinderte Kinder habe bzw. meine Frau sich in REHA-Pension befindet.

Ich bitte um positive Nachricht und um Unterstützung. Hoffe auf eine positive Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen“

 

Mit Stellungnahme vom 15.2.2016 brachte Herr V. ergänzend vor:

 

„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 25.1.2016, zugestellt 2.2.2016 betreffend die rechtskräftigen Erkenntnisse des Oö Landesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2015, wie im Betreff erwähnt nehme ich wie folgt Stellung:

 

Ich wurde verurteilt ohne mir vorgelegten Beweise, sowie aussage­kräftigen Fotos.

      Ich habe den Tat nicht begannen, da ich an diesem Tag fast rechtzeitig zu meiner Arbeitsstelle unterwegs war und meine Mutter kurz vor ihrer großen Operation im Krankenhaus G verlassen habe. Es ist mir schwer gefallen seine eigene Mutter in der Früh um 7 Uhr von B. nach G. ins Krankenhaus zu fahren und dort sich wegen beruflichen Gründen nicht um seine eigene Mutter vor der Operation kümmern zu können und um rechtzeitig im eigenen Geschäft zu sein, die eigene Mutter zu verlassen und zur Arbeit zu fahren.

      Ich hätte meine eigene Mutter nie so im Stich gelassen, falls ich vorgehabt hätte jemanden bei mir illegal zu beschäftigen. Es ist mir sehr schwer gefallen, die Mutter ohne guten Sprachkenntnissen, da wir aus der x kommen, im Krankenhaus alleine zu lassen. Die Entscheidung war schwer und jeder andere hätte sich für die Mutter entschieden. Falls wie behauptet ich einen illegalen für meinen Betrieb eingeplant hätte, wäre ich auch bei meiner Mutter geblieben.

 

    Die Behauptung der Zeugen vom Finanzamt, welche einen Polizisten als Zeugen hätten und ihn vorladen wollten und das Gericht um Vertagung gebeten haben, war irreführend und eine falsche Taktik. Der Zeuge von der Polizei wurde jedoch von der Finanzpolizei wiederum zurückgezogen.

    Die Vertagung und eine neuerliche Gerichtsverhandlung wurde nicht stattgefunden. Ich wurde vom Landesverwaltungsgericht angerufen um neuerliche Stellungnahme abzugeben, obwohl ich die neuerliche Stellungnahme gemacht hatte, wurde ich ohne logische und menschliche Entscheidung verurteilt.

    Die Verurteilung hätte bei einer neuerlichen Gerichtsverhandlung stattfinden sollen, da ich mich hätte besser rechtfertigen können.

    Ich betone nochmals, dass ich unschuldig bin und die Tat nicht begannen habe. Die Verurteilung war meinerseits daher ohne Beweismitteln und ungerecht entschieden.

    Die Behauptung der Finanzpolizei, wo ich eine Niederschrift verweigert hätte, ist nicht richtig, nicht ehrlich und gelogen. Ich habe niemals eine Niederschrift verweigert, sowie wurde mir auch keine Niederschrift angeboten. Ich wurde zur Polizei für eine Niederschrift bestellt, welche mich verhört haben aber auch keine Niederschrift darüber gemacht haben. Die Begründung der Polizei wegen keiner Niederschrift war, dass meine Aussage nicht gelogen sei und die Aussage des Asylanten dies auch nicht wiederspricht. Die Finanzpolizei hat damals zu mir gesagt, dass in dieser Sache keine Niederschrift notwendig sei, jedoch eine Niederschrift für den Geldwechselautomaten notwendig sei und diese auch gemacht wurde.

    Ich betone nochmals, dass ich keine Illegalen beschäftigt hatte. Falls ich dies vorhätte und auch geplant wäre, wäre ich nicht unterwegs zu meinem Betrieb und auch meine Frau würde sich nicht im Geschäft befinden, um elektrische Geräte warm einzuschalten. Bei so einem Fall wäre ich in G bei meiner Mutter geblieben, meine Frau zu Hause bei den fünf Kindern und der Asylant, falls dies geplant wäre, alleine sich im Geschäft befunden.

    Der vermutliche Herr (Asylant) ist x Herkunft, vom Beruf Fliesenleger, hatte noch nie im Gastronomie gearbeitet und war mit türkischen und österreichischen Gericht, vor allem mit meinem Geschäft nicht vertraut. Er war jedoch ein Gast, welche illegal in Österreich war und durch Angst festgenommen zu werden zur Hektik gekommen ist und er von der Finanzpolizei als Opfer herbeigezogen wurde. Herr S. R. war mit einer Lederjacke im Gästebereich und hatte auch keine Arbeitsuniform an. Er befand sich beängstigt im Gästebereich und wartete auf eine warme Mahlzeit. Durch meine Mutter hatte er in der selben Wohnung wie mein Mitarbeiter einen Unterkunft gehabt. Es gibt auch keine handbaren Beweise und keine ideologische Denkweise, dass er bei mir arbeitete, arbeiten konnte oder beschäftigt wäre.

      Auch ein Foto, welche undeutlich von der Seiten aufgenommen war und als einziges Beweismittel herbeigezogen ist, sagt nicht aus und ist auch nicht beweisbar. Das Foto dürfte beim vorbeigehen von draußen in einer anderen Zeit aufgenommen worden sein. Wahrscheinlich in der Zeit wo mein Sohn im Geschäft mir ausgeholfen hatte. Die Schiffsmütze am Kopf gehört meinen jüngeren Sohn und ist als einzige Mütze in meinem Betrieb, da dies auch einen Erwachsenen nicht am Kopf passen würde. Außerdem setzt man eine Mütze im Gastronomie auf, wenn man viel Haare am Kopf hat und die Angst hat, dass Haare ins Essen fallen würden. Der x Asylant hat jedoch einen großen Kopfumfang und hat auch eine Glatze. Ich frage mich warum ein Mensch mit einer Glatze eine Kopfbedeckung aufsetzen sollte und wie ein Mann eine Schiffsmütze, welche einem Kind angehöre, sich am Kopf zusetzen, wobei dies bei der Arbeit dauernd herunterfallen würde. Eine Haube oder eine normale Mütze wäre denkbar und logisch, aber nicht notwendig für einen Mann mit einer Glatze am Kopf.

      Die Anzeige wegen illegaler Beschäftigung ist wegen einen Hass an mich und Rassismus nachträglich von gewissen Personen mit einer Macht und Hass gegen mich gemacht worden.

      Ich habe seit Jahren Probleme mit Herrn K. von BH G., welche seit Jahren versucht mir etwas anzuhängen oder durch seine Stellungnahmen an die Landesverwaltungsgericht über mich negativ zu schreiben, hohe Strafen anzugeben und die Landesregierung bietet meinen Berufungen und Stellungnahmen nicht stattzugeben. Ich habe daraufhin die Wirtschaftkammer eingeschalten und meine Probleme geschildert und um Unterstützung gebeten. Die Probleme haben sich danach durch Einschalten der Wirtschaftskammer verbessert und ich habe endlich seit zirka sechs Monaten die Ruhe von Herrn K., da die Wirtschaftskammer einen ernsten Telefonat mit Herrn K. geführt hat und Herrn K. wurde gesagt, dass Herr V. nicht allein sei und die Wirtschaftskammer genau wisse was gespielt wird und hintern Herrn V. sein werde. Ich habe deswegen endlich meine Ruhe, da vorher Herr K. wöchentlich bei mir gezielt kontrolliert hat, jedoch nichts finden konnte.

 

Ich schicke Ihnen zusätzlich meine Rechtfertigung vom 8.3.2015 und bitte Sie dies nochmals zu lesen und eine neuerliche Entscheidung bzw. Verurteilung zugeben. Ich danke Ihnen für die positive Erledigung und ersuche um Einstellung der ungerechten Verurteilung.“

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

 

II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendungen der entschiedenen Sache begründet hätte.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Antragsteller kein der Sache dienlicher Wiederaufnahmegrund, auf den sich das Wiederaufnahme­begehren stützt, konkretisiert und schlüssig genannt (vgl. VwGH vom 26.4.2013, 2011/11/0051) und war auch keiner iSd § 32 Abs. 1 VwGVG gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt und das entsprechende Erkenntnis erlassen. Dass dieses nicht zur Zufriedenheit des Herrn V. A. erlassen wurde, bildet keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1, sondern es ist darzulegen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind. Die von Herrn V. A. vorgebrachten Gründe sind im Wesentlichen von Anbeginn der Erhebung der Beschwerde gleich, bringen jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ans Licht, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dies ist auch untermauert durch die nunmehr erneut vorgelegte Rechtfertigung von Herrn V. A. vom 8.3.2015, die schon im Beschwerde­verfahren vorgelegt wurde. In der nunmehrigen Eingabe wurden diese bereits von Anbeginn des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Gründe lediglich eingehender und vertiefend vorgebracht.

 

Weiters wurde im Antrag auf Wiederaufnahme die Einhaltung der gesetzlichen Frist, wie in § 32 Abs. 2 VwGVG normiert, weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Es fehlt überhaupt jeglicher Hinweis, wann der Antragsteller vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat.

     

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 2 AVG iVm § 32 Abs. 2 VwGVG trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller (vgl. VwGH vom 14.11.2006, 2005//05/0260; 12.9.2012, 2010/08/0098).

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die zwingend erforderlichen Prozessvoraussetzungen für die Wieder­aufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, sodass der Antrag gemäß §  28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen war.

 

 

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Gabriele Saxinger