LVwG-190004/2/MK

Linz, 18.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des A K, wohnhaft in x, vom 16.04.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Bezirksverwaltungsbehörde vom 16.03.2015, GZ: BauR01-50-5-2014, über die Anordnung einer Ersatzvornahme sowie über die Vorauszahlung von Kosten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ostermiething vom 05.05.2014, GZ: 131-1/2014/St, wurde A K (in der Folge: Bf) mitgeteilt, dass es sich bei den von ihm auf dem Grundstück Nr. x, GB x E, EZ: x, x, aufgestellten Lagercontainern um bewilligungspflichtige bauliche Anlagen iSd Oö BauTG 2013 handle und es mangels Baubewilligung beabsichtigt sei, die Beseitigung der Container mit Bescheid gemäß § 49 Oö BauO 1994 aufzutragen. Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde dem Bf bis 31.05.2014 Zeit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen oder die nachträgliche Baubewilligung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit macht der Bf keinen Gebrauch.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ostermiething vom 03.06.2014, GZ: 131-1/2012/St, wurde dem Bf gemäß § 49 Oö BauO 1994 aufgetragen, „1) bis spätestens 30. Juni 2014 um die nachträgliche Beantragung einer Baubewilligung für die Errichtung/Aufstellung von Lagercontainern anzusuchen oder 2) binnen einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf der für das Baubewilligungsansuchen gesetzten Frist (d.i. bis 31.07.2014) die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage – die Errichtung/Aufstellung von Lagercontainern – zu beseitigen.“ Begründend wurde festgehalten, dass für die unter Punkt I.1. genannten Lagercontainer eine Baubewilligung gemäß § 24 Oö BauO 1994 erforderlich sei, da es sich bei diesen baulichen Anlagen um Gebäude im Sinne des Oö BauTG 2013 handle.

 

Dieser Bescheid ist gegenüber dem Bf rechtskräftig und vollstreckbar (siehe den Vermerk vom 20.06.2014 des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ostermiething).

 

I.3. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Ostermiething ersuchte mit Schreiben vom 02.09.2014, GZ: 131-1/2014/St, unter Vorlage des Titelbescheides (vom 03.06.2014, GZ: 131-1/2012/St) die Bezirks­hauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) um Vollstreckung (gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit a VVG).

 

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2014, GZ: BauR01-50-5-2014, wurde dem Bf die Ersatzvornahme, die Beseitigung der Container auf seine Gefahr und Kosten durch ein befugtes Bauunternehmen, angedroht, wobei ihm für die Erfüllung seiner Verpflichtung eine Frist bis 30.10.2014 eingeräumt wurde.

 

I.5. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 13.11.2014, GZ: BauR01-50-5-2014, das Bezirksbauamt R um Kosten­schätzung für die Beseitigung der gegenständlichen Lagercontainer.

 

I.6. Mit Schreiben vom 23.02.2015 wurde dem Bf die von einer einschlägigen Fachfirma eingeholte Kostenschätzung (insgesamt 5.400,- Euro inkl. Mehrwert­steuer für Verladung, Manipulation sowie Abtransport) übermittelt und mitgeteilt, dass ein Kostenvorauszahlungsauftrag beabsichtigt sei, wozu sich der Bf trotz der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht äußerte.

 

I.7. In der Folge erließ die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Titelbescheid vom 03.06.2014 - den Bescheid vom 16.03.2015, GZ: BauR01-50-5-2014, mit dem die mit Schreiben vom 09.09.2014 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet (Spruchpunkt I.) und die Vorauszahlung der Kosten (der Ersatzvornahme) bis spätestens 16.04.2015 aufgetragen wurde (Spruchpunkt II.). Laut Auskunft der Marktgemeinde O vom 16.03.2015 sei nämlich der Bf seinen Verpflichtungen noch immer nicht nachgekommen.

 

I.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 16.04.2015 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin führt der Bf an, dass er die bewilligungslos aufgestellten Lagercontainer nun schnellstmöglich veräußern möchte, wobei er schon zwei verkauft, jedoch noch nicht abtransportiert habe. Eine frühere Lösungsfindung sei ihm aufgrund einer unvorhergesehen langen Erkrankung (von Mai 2013 bis Ende 2014) körperlich und psychisch nicht möglich gewesen.

 

Weiters stellt der Bf die Qualifikation der meisten Container als solche in Frage:

„Seitens der Gemeinde wurde noch nie konkret mitgeteilt, welche Objekte konkret abzutransportieren sind. Es stellt sich nämlich eine rechtliche Frage insofern, als dass – nach meiner Information – eine Eisenkonstruktion von einem Container insofern zu unterscheiden ist, als dass es sich bei diesen um keine abgeschlossenen Objekte handelt und diese somit aus rechtlicher Sicht nicht ohne weiteres zu entfernen sind. Auch stellen sie in keinster Weise eine Gefahr von Umweltschädigung dar.“

 

In Bezug auf den Kostenvorauszahlungsauftrag bringt der Bf Folgendes vor:

„Ferner finde ich eine Verrechnung für den Abtransport in Höhe von € 5.400,-- für völlig überzogen, zumal eine ordnungsgemäße Entsorgung beim Alteisenhändler sogar einen Gewinn bringen würde.

Daher ist mir auch eine Vorfinanzierung des Abtransportes nicht möglich, da ich seit meiner Erkrankung keinerlei finanziellen Möglichkeiten mehr dazu habe.“

 

I.9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2015 (eingelangt am 22.04.2015) wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergab sich der oben dargelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

Im gegenständlichen Beschwerdefall werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, die nach der Rechtsprechung des VwGH bereits eindeutig geklärt sind. Eine mündliche Verhandlung ließe daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und ist die Durchführung einer solchen unter Berücksichtigung der Rsp des EGMR zu den Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC nicht erforderlich (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] VwGVG § 24 Rz 9). Mangels Parteiantrags wurde daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungs­gericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Vollstreckungsverfahren:

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lauten:

 

„§ 2 (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

 

§ 4 (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

[…]

 

§ 10 (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Soweit der Bf bemängelt, dass die meisten der bewilligungslos aufgestellten Container gar nicht als solche zu qualifizieren (Eisenkonstruktionen) und „somit aus rechtlicher Sicht nicht ohne weiteres zu entfernen“ seien, wendet er sich gegen den Titelbescheid vom 03.06.2014. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2003/05/0238, mwN). Dieser Einwand ist daher für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne Belang. Denn im vorliegenden Fall geht es einzig um den angefochtenen Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme und über den Auftrag, die Kosten der Ersatzvornahme vorauszuzahlen.

 

IV.2. Wenn der Bf vorbringt, dass er nun die Container schnellstmöglich verkaufen und abtransportieren will (und bereits zwei verkauft habe, deren Abtransport noch ausständig sei), vermag dies nicht die Unzulässigkeit der angeordneten Ersatzvornahme zu begründen. Nur eine wesentliche Änderung in der Sach- und/oder Rechtslage nach Erlassung des Titelbescheides würde zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führen (vgl. VwGH vom 19.09.2006, 2004/05/0159).

 

Eine Änderung des Sachverhalts ist jedoch nur dann wesentlich, wenn die neue Sachlage die Erlassung eines auf demselben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse. Aus einer allgemein behaupteten, bloßen Bemühung, wie die im vorliegenden Fall erklärte Bereitschaft zum Verkauf der Container, lässt sich jedoch keine die Vollstreckung hindernde wesentliche Änderung des Sachverhalts ableiten (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 138ff). Nach der der Beschwerde zugrunde liegenden Sachlage wäre die Erlassung einer gleichlautenden Vollstreckungsverfügung wie jene vom 03.06.2014 (Anordnung der Ersatzvornahme) nicht ausgeschlossen.

 

Wenn der Bf angibt, dass eine frühere Lösungsfindung aufgrund seiner unvorhergesehen langen Erkrankung von Mai 2013 bis Ende Mai 2014 körperlich und psychisch nicht möglich gewesen sei, wird festgehalten, dass es der Zulässigkeit der Ersatzvornahme nicht entgegen steht, wenn dem Verpflichteten, aus welchen Gründen immer, die Erbringung der Leistung nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 15.6.2011, 2011/05/0075, mwN). Einzig entscheidendes Kriterium ist, dass die geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 222ff; VwGH vom 11.01.2012, 2010/06/0272). Die Vollstreckungsform der Ersatzvornahme dient dabei gerade der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für all jene Fälle, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH vom 02.02.1993, 92/05/0307).

 

Im Übrigen sieht sich das Landesverwaltungsgericht – in Bezugnahme auf die vom Bf geäußerte Bereitschaft zum Verkauf und Abtransport der Container – zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem Verpflichteten frei steht, die im rechtskräftigen Titelbescheid vorgeschriebene Leistung vor Beginn der Ersatzvornahme (durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen) selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (vgl. VwGH vom 24.01.2013, 2011/06/0184).

 

IV.3. In der Beschwerde führt der Bf noch aus, dass der aufgetragene Kostenvorauszahlungsauftrag in Höhe von 5.400,-- Euro überzogen sei, „zumal eine ordnungsgemäße Entsorgung beim Alteisenhändler sogar einen Gewinn bringen würde“. Diesem Einwand liegen jedoch keine konkreten Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zugrunde. Auf die allgemein gehaltenen Behauptungen musste das Landesverwaltungsgericht daher auch im Hinblick auf die Beweislastregeln nicht eingehen (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 217; VwGH vom 23.07.2009, 2008/05/0076).

 

Die belangte Behörde hat dem Bf die gegenständliche Kostenschätzung mit Schreiben vom 23.02.2015 nachweislich übermittelt, und darin überdies auf die Absicht hingewiesen, die Vorauszahlung dieser Kosten mit Bescheid aufzutragen. Der Bf hat sich dazu nicht geäußert, weshalb die Behörde davon ausgehen konnte, dass dagegen keine sachlichen Einwände vorliegen (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 217). Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für den Bf so kostengünstig wie möglich zu gestalten (vgl. VwGH vom 21.03.2013, 2011/06/0151). Bei Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrags gemäß § 4 Abs. 2 VVG muss die Behörde nicht auf Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Partei Bedacht nehmen (vgl. VwGH vom 17.12.1992, 92/06/0241).

 

Darüber hinaus sieht sich das Landesverwaltungsgericht zu der Bemerkung veranlasst, dass die Kostenvorauszahlung ohnehin nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt und der Bf gegen den Bescheid über die (endgültige) Kostentragung gegebenenfalls auch der (konkretisierte) Einwand der Überhöhung dieser Kosten zusteht (vgl Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 289, mwN).

 

 

V. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher keine Gründe aufgezeigt, die zu einer Unzulässigkeit des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens führen würden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Markus Kitzberger