LVwG-150754/17/DM/SB - 150755/2

Linz, 28.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der S F (als Rechtsnachfolgerin des F und der H F), vertreten durch W Rechtsanwälte GmbH, x,  gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Pram vom 02.07.2015, GZ. 030-0/2014/Gemeinderat, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 02.07.2015 hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des erstinstanzlichen Bescheids wie folgt zu lauten hat: „Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheids vom 27.11.2014, GZ: 030-0/2014 wird aufgehoben.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Frau S F wie folgt aufgetragen:

 

1. Die Benützung der auf der Liegenschaft P, x, Grundstück Nr. x, KG G, am nordwestlichen Wohnhauseck im 1. Obergeschoß befindlichen und durch bauliche Maßnahmen veränderten „Dachterrasse“ (durch die Anbringung von Seitenwänden und einer Dachverlängerung) wird gemäß § 44 Abs 2 Z 1 Oö. BauO 1994 untersagt.

 

2. Die bewilligungslosen baulichen Anlagen (Seitenwände einschließlich Dachverlängerung) an der Dachterrasse am nordwestlichen Wohnhauseck, 1. Obergeschoß, beim Objekt x, Gst. Nr. x, KG G, sind innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen und der baurechtlich bewilligte Zustand wiederherzustellen (entsprechend dem Bescheid vom 12.05.1995 samt Bauplan vom 10.03.1995).

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Verfahrensgang:

 

I.1.1. Am 26.11.2014 wurde beim Objekt x eine baubehördliche Überprüfung durchgeführt, wobei diese vom Bürgermeister in Anwesenheit des Amtsleiters und des F F (auch für seine Gattin) (im Folgenden: Rechtsvorgänger der Bf) geleitet wurde. In der Verhandlungsschrift wurde ausgeführt: „[Der Bf] führt aus, dass der Balkon an der Nordseite mit Fenstern geschlossen wurde. Wo erforderlich wurde die Wand durch Riegelbauwerk geschlossen. Außen erfolgte eine Wärmedämmung. Der ursprüngliche Balkon wird jetzt als Wintergarten verwendet. Am Grundriss ist nichts verändert worden. Diese Baumaßnahme wurde gemacht, um Witterungseinflüsse auf das Gebäude zu vermeiden bzw. um eine bessere Gebäudeisolierung zu erreichen.

 

I.1.2. Laut Aktenvermerk vom 27.11.2014 wurden bei dem oben angeführten Lokalaugenschein die Niederschrift und Fotos aufgenommen, welche zum Akt genommen worden seien. Unter Heranziehung des bautechnischen Amtssachverständigen (im Folgenden: ASV) wurde auf Grundlage der Feststellungen im Aktenvermerk wie folgt festgehalten:

Es wird anhand der Baubewilligungen aus 1985 bzw. 1995 festgestellt, dass die allseits umbaut angetroffene ‚Dachterrasse‘ in der am 26.11.2015 [Anm LVwG: offensichtlich richtig 2014] vorgefundenen Bauweise grundsätzlich bewilligungspflichtig ist. Da aber der Abstand zur Nachbargrundgrenze laut Kotierung der Abstände am Bauplan aus 1985 nur 2,0 lfm beträgt und der umbaute Raum der ‚Dachterrasse‘ in Richtung Nachbargrundgrenze auskragt, ist eine baurechtliche Genehmigung nicht möglich. Durch die Auskragung wird der ursprüngliche Baukonsens von 2,0 lfm zur Nachbargrundgrenze unterschritten und es ist damit eine neue baurechtliche Situation geschaffen. Durch den Einbau von Fenstern sowie der Erweiterung der Dachfläche (entgegen der 1995 genehmigten Ausführung) ist eine Baubewilligungspflicht nach § 24 o.ö. Bauordnung entstanden. Das im Bauplan im 1. Obergeschoss enthaltene Schlafzimmer kann wegen dem Fehlen einer natürlichen Be- und Entlüftung nicht weiter als Schlafzimmer genutzt werden. Diese Raumnutzung ist von den Grundstückseigentümern zu definieren. Wie in der Niederschrift vom 26.11.2014 durch [den Bf] angeführt, ist diese ehemalige ‚Dachterrasse‘ auch nicht als Wintergarten zu beurteilen, da ein Wintergarten sich durch Glasflächen definiert, welche hier nicht bestehen. Die Baubehörde hat die Nutzung des umbauten Raumes ‚Dachterrasse‘ zu untersagen.

Da bereits eine Absicht zur Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft an die Tochter (wohnhaft am Nachbargrundstück x), geäußert wurde, bestünde die Möglichkeit einer Vereinigung der beiden Liegenschaften, wodurch die Tochter eine baubehördliche Bewilligung beantragen könnte. Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass ein Gespräch für diese Lösungsvariante mit den Bf für 02.12.2014 vereinbart wurde.

 

I.1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine Pram vom 27.11.2014, GZ: 030-0/2014, wurde den Rechtsvorgängern der Bf aufgetragen: 1) den auf der Liegenschaft P, x, Gst. Nr. x, KG G „fertig hergestellte[n] Zubau an der Dachterrasse am nordwestlichen Wohnhauseck, 1. Obergeschoss, […] mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu benützen“; 2. die bewilligungslosen baulichen Anlagen innerhalb von acht Wochen zu beseitigen und den baurechtlich bewilligten Zustand wieder herzustellen, wobei sich der bewilligte Zustand nach dem Bescheid vom 12.05.1995 und dem ihm zugeordneten Bauplan vom 10.03.1995 definiert; sowie wurde 3. die Benützung dieses baurechtlich nicht genehmigten Gebäudeteils untersagt. Begründend wurde ua ausgeführt, dass der Zubau in den gesetzlich vorgegebenen Abstand zur westlichen Grundgrenze krage und nicht genehmigungsfähig sei, weshalb die Möglichkeit zur Beantragung einer Baugenehmigung nicht einzuräumen war. Durch die Herstellung eines bewilligungslosen Gebäudeteils sei zweifelsfrei eine Gefahrenstelle für Personen entstanden, weshalb die Maßnahmen vorzuschreiben gewesen seien. Eine Berufung unterliege keiner aufschiebenden Wirkung.

 

I.1.4. Am 02.12.2014, festgehalten im AV vom 03.12.2014, fand eine Besprechung statt, an der der Bürgermeister, der ASV, der Amtsleiter und der Rechtsvorgänger der Bf (für Gattin und Tochter) teilnahmen. Zu den Umbauten beim gegenständlichen Objekt (x) sei anhand der genehmigten Baupläne die Bewilligungspflicht erklärt worden. Die Möglichkeit der Bauplatzvereinigung wurde dem Bf dargelegt, wobei dieser angab, diese Vorgangsweise wenn möglich umzusetzen. Auf die bereits ergangenen baupolizeilichen Aufträge sei seitens des Amtsleiters und des ASV nochmals hingewiesen worden.

 

I.1.5. Die Rechtsvorgänger der Bf (nunmehr rechtsfreundlich vertreten) erhoben mit Schreiben vom 15.12.2014 Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.11.2014, GZ: 030-0/2014. Das Verfahren leide auf Grund der Befangenheit des Bürgermeisters an einem Verfahrensmangel. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Abstandsvorschriften liege nicht vor, da es sich - wie das eingefügte Lichtbild zeige - lediglich um einen ganz kleinen Teil handeln würde, der über die bisher bestehende Baulichkeit hinausragt, wobei es sich dabei um eine Isolierung bzw. Außenwandverkleidung handle. „Gemäß § 41 Abs 2 Z 1 dürfen die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen unterschritten werden, wenn es sich hierbei um Außenwandverputz, Außenwandverkleidung sowie Wärme- und Schalldämmung handelt. Der gegenständliche Zubau ist überdies als Erker iS des BauTG zu qualifizieren und kommt sohin auch eine Ausnahme von den Abstandbestimmungen zum Tragen.“ Weiters sei zu beachten, dass die Nachbarin die Tochter der Rechtsvorgänger der Bf sei und „diese selbstverständlich keine Einwände gegen diesen minimalen Zubau“ habe. Auch würde in Kürze ohnedies eine „Vereinigung“ der Liegenschaften erfolgen.

 

I.1.6. Mit Bescheid vom 27.05.2015, GZ: 131-607/2015, wurde dem Rechtsvorgänger der Bf die Baubewilligung „für das Bauvorhaben ‚Zubau eines Freizeitraumes‘, auf den Grundstücken Nr. x, KG G, EZ x, entsprechend den beim Ermittlungsverfahren aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan der Firma x GmbH, x, x, vom 17.04.2015, erteilt“. Dieser bewilligte Zubau entspricht grundsätzlich der beschwerdegegenständlich zu beseitigenden baulichen Anlage. Aus dem dieser Bewilligung zugrunde liegenden Einreichplan ist jedoch ersichtlich, dass der Abstand dieses Zubaus zum Nachbargrundstück 2 m betragen soll und insofern bündig mit der Fassade des Bestandes projektiert ist. Insofern unterscheidet sich diese Bewilligung vom tatsächlich Ausgeführten.

 

I.1.7. Auf Grund einer Mitteilung, dass das Objekt x, Gst. Nr. x, KG G, nunmehr an die Tochter übergeben worden sei, richtete die Gemeinde eine Anfrage an den Rechtsvertreter der Bf dahingehend. Im Schreiben vom 29.06.2015 wurde dazu vom Rechtsvertreter der Bf ausgeführt, dass er mit den Beteiligten hinsichtlich der Zusammenlegung der Bauplätze der Objekte x und x und möglicher Zurückziehung der Berufung Kontakt aufnehmen werde und die entsprechende Information mitteilen werde.

 

I.1.8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 02.07.2015, GZ: AZ-030-0/2014/Gemeinderat, wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Pram (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung vom 15.12.2014 sodann als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um einen „Erker“ handle, „da der Zubau in geschlossener Bauweise und durch Einbau von Fenstern erfolgt ist“. Der Gesetzgeber gehe durch die Verwendung der Wortfolge „bei bestehenden baulichen Anlagen“, von Anlagen aus, die entsprechend baubehördlich bewilligt sind. Dies sei „beim gegenständlichen Zubau, welcher nicht von der Baubewilligung vom 11.05.1995 umfasst ist, nicht der Fall.“ Die Ausnahmebestimmungen des § 41 Abs 2 Oö. BauTG 2013 seien damit nicht anzuwenden. „Das Vorliegen eines gemeinsamen Bauplatzes mit der derzeitigen Nachbarliegenschaft hätte möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können. Ein diesbezüglicher Antrag auf einen gemeinsamen Bauplatz lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27.11.2014 jedoch nicht vor.“ Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei von der erstinstanzlichen Behörde keine ausdrückliche Aberkennung erfolgt. Unter Hinweis auf die Rsp des VwGH führte die belangte Behörde weiters aus, dass keine Befangenheit des Verwaltungsorgans durch die Erstattung einer Strafanzeige gegen dieses Organ angenommen werden müsse.

 

I.2.1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.07.2015. Die Bf brachten darin vor, dass der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel leide, da keine Feststellungen zu den tatsächlich relevanten Abständen bzw eine Maßgabe der Unterschreitung erfolgt sei. Das Lichtbild [Anm: welches bereits der Berufung beigefügt wurde] zeige deutlich, dass es sich beim gegenständlichen über die Grenze ragenden Teil nur um eine angebrachte notwendige Isolierung bzw Außenwandverkleidung handle. Es wurde entgegnet: „Dass die gesetzliche Wendung ‚bei bestehenden baulichen Anlagen‘ eine baurechtliche Bewilligung voraussetze, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Zudem bringt die belangte Behörde selbst vor, dass es sich bei dem Zubau um eine im Baubewilligungsbeschluss zugrundeliegenden Bauplan bereits enthaltene Baulichkeit (Balkon) handelt.“ Ein Einbau von Fenstern und eine geschlossene Bauweise an sich vermögen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht, eine Qualifikation als ‚Erker‘ auszuschließen. Der gegenständliche Raum entspreche exakt der Definition in § 2 Z 10 Oö. BauTG 2013, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 2 Z 1 und Z 2 Oö. BauTG 2013 anzuwenden sei. Es bestünde zudem kein Schutzinteresse, da die gegenständliche Liegenschaft zwischenzeitig an die Tochter übergeben worden sei, welche nunmehr außerbücherliche Eigentümerin sei. Es könne auf Grund dieser „Vereinigung“ der beiden Nachbarliegenschaften „logischerweise keine Verletzung von Abstandsvorschriften mehr vorliegen“ und erhebe die Tochter keine Einwände. Weiters wird - wie bereits in der Berufung vom 15.12.2014 - die Befangenheit des Bürgermeisters eingewendet, da objektiv betrachtet „dennoch erhebliche Gründe […] für eine Befangenheit und Parteilichkeit sprechen. Zumindest aber ergeben sich erhebliche Zweifel.“ Weiters wurde ausgeführt: „Zudem hat die Baubehörde erster Instanz die im erstinstanzlichen Spruch ersichtlichen Sicherungsmaßnahmen auferlegt. Diese Vorgehensweise indiziert, dass die belangte Behörde - wenn auch völlig unbegründet - von einer vom Anbau ausgehenden Gefahr (Gefahr im Verzug???) ausgeht. Denn nur dann wäre gem. § 49 Oö. BauO 1994 die Auferlegung von Sicherungsmaßnahmen zulässig. Dieser Umstand macht die Argumentation der belangten Behörde, eine ausdrückliche Aberkennung [Anm. LVwG: der aufschiebenden Wirkung] sei nicht erfolgt, nur noch zweifelhafter und unergründbar. Dem Standpunkt der belangten Behörde folgend, hätte ja gerade dann eine ausdrückliche Aberkennung gem. § 64 Abs 2 AVG erfolgen müssen. Da dies aber nach ohnehin unzutreffender Ansicht der belangten Behörde eben nicht erfolgt ist, würde diese Vorgehensweise einen weiteren Verfahrens- bzw. Begründungsmangel begründen.“ Es wird infolge Stattgebung die ersatzlose Behebung in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung „an die Baubehörde erster Instanz (bzw. an die Vertretung aufgrund der Befangenheit der Baubehörde erster Instanz)“ beantragt.

 

I.2.2. Die Beschwerde samt Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.08.2015 (Einlangen: 01.09.2015) vorgelegt, wobei ausgeführt wurde, dass die Beschwerde nach Ansicht der belangten Behörde nicht berechtigt sei. Es sei im Hinblick auf die Definition des „Erkers“ nicht nachvollziehbar, dass die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 Oö BauTG zur Anwendung komme. Es sei ein „ursprünglich baubehördlich genehmigter Balkon vollständig geschlossen“ worden und es handle sich dabei nicht um einen „Erker“, „da die gesamte Außenfassade im Obergeschoß in Richtung der Grundgrenze versetzt wurde.“ Es sei kein Raum geringfügig vergrößert, sondern ein neuer geschaffen worden.

 

I.2.3. Die nunmehrige Rechtsnachfolgerin der Bf wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19.04.2016 zur Mitteilung aufgefordert, ob mittlerweile eine Grundstücksvereinigung stattgefunden habe sowie ob die Beschwerde der Rechtsvorgänger aufrecht erhalten werde. Dazu wurde mit Schreiben vom 30.05.2016 mitgeteilt, dass sich nunmehr beide Grundstücke (Nr. x und x, beide KG G) im Alleineigentum der S F (im Folgenden: Bf) befinden und dadurch eine „Vereinigung“ vorliege, durch welche keine Verletzung von Abstandsvorschriften vorliege. Die von den Rechtsvorgängern eingebrachte Beschwerde werde vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

I.2.4. Am 23.06.2016 fand beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Vom Vertreter der Bf wurde bekannt gegeben, dass eine Vereinigung der Bauplätze insofern nicht gewünscht werde, als dies einer späteren Veräußerung entgegenstehen würde bzw. diese erschweren würde. Im Zuge der Verhandlung wurde festgehalten, dass bei der Abstandsbemessung davon ausgegangen werde, dass das bestehende Haus bewilligungskonform errichtet worden sei und somit einen Abstand zur Bauplatzgrenze von 2 Metern aufweise. Nach Ansicht des Rechtsvertreters der Bf greife im gegenständlichen Fall die Ausnahme von den Abstandsvorschriften des § 41 Abs 2 Z 1 und 2 Oö. BauTG 2013, wobei dazu auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den sonstigen Schriftsätzen verwiesen wurde. Auf Befragen durch die erkennende Richterin führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27.05.2015 ein Zubau bewilligt wurde, der (jedoch) bündig mit der bereits bestehenden Außenmauer fortgeführt wird. Dies ergebe sich auch aus dem bewilligten Einreichplan.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde sowie Einsicht in den Grundbuchsauszug zu den Grundstücken der Bf (ON 6) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Niederschrift ON 15).

 

II.2. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Das gegenständliche Objekt auf dem Gst. Nr. x, KG G, wurde im gegenständlich relevanten Gebäudeteil in einem Abstand von 2 m zur Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x, KG G, errichtet.

 

Die ursprüngliche Dachterrasse im nordwestlichen Bereich wurde allseits umbaut, wodurch eine Auskragung in Richtung des Grundstücks Nr. x, KG G, (westlich) entstanden ist, die in den 2 m-Abstandsbereich hineinreicht und diesen somit verringert.

 

Die beiden betreffenden Grundstücke befinden sich nunmehr im Alleineigentum der Bf, welche in das Verfahren eingetreten ist und die Beschwerde der Rechtsvorgänger aufrecht hielt. Es bestehen jedoch weiterhin zwei getrennte Grundstücke, eine Bauplatzvereinigung wurde nicht durchgeführt.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 42

Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden

 

Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen.“

 

§ 44

Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen

 

(1) Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde

1. dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, daß eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder

2. binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlagen nicht nach Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 untersagt.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(2) Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird, oder

2. der Baufertigstellungsanzeige nach § 43 keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt werden, oder

3. Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder

4. Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

(3) Die §§ 49 und 50 gelten unabhängig vom Ablauf der im Abs. 1 festgelegten Untersagungsfrist.“

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[…]

10. Erker: ein im zweiten oberirdischen oder in darüberliegenden Geschoßen vor die Fassade (aufgehendes Außenmauerwerk oder Außenwand) vorspringender Ausbau zur geringfügigen Vergrößerung eines Raums;

[…]

 

§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

[…]

 

§ 41

Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen

[…]

(2) Die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit:

1. Außenwandverputz, Außenwandverkleidungen sowie Wärme- und Schalldämmungen nach technischer Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände bei bestehenden baulichen Anlagen;

2. Erkern, Gesimsen, Portalen, Schaufenstern, Sockeln, Ziergliedern und dergleichen um 1 m;

[…]

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1. Nach dem ursprünglichen Baukonsens aus dem Jahr 1985 wurde das gegenständliche Objekt (Bestand) mit einem Abstand zur Nachbargrundgrenze von 2 m bewilligt. Dieser wird durch die nunmehr umbaute „Dachterrasse“ (Zubau) und der dadurch entstehenden Auskragung unterschritten.

 

Für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist Voraussetzung, dass für die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags die Bewilligungspflicht gegeben war (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2014]7 Oö. BauO § 49 Rz 7 mwN). Mit Bescheid vom 12.05.1995 und diesem zugrundeliegenden Plan vom 10.03.1995 wurde ein Dachgeschoßausbau/Garagenanbau genehmigt. Bei Beantragung dieses Projekts bestand die gegenständliche Veränderung der Dachterrasse noch nicht und war lt Plan auch nicht beabsichtigt. Der gegenständliche Zubau stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 24 Oö. BauO 1994 idgF dar und ist diese Bewilligungspflicht zumindest seit der Erlassung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, gegeben. Unstrittig steht somit fest - dass der gegenständlich erfolgte Zubau der Dachterrasse in einen geschlossenen Raum der Bewilligungspflicht unterlag und immer noch unterliegt.

 

Die weitere Voraussetzung zur Erlassung eines Beseitigungsauftrags nach § 49 Oö. BauO 1994 ist, dass die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nach der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen ist, wobei auch auf Ausnahmebestimmungen zurückzugreifen ist (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht [2014]7 Oö. BauO § 49 Rz 7 mwN).

 

§ 40 Oö. BauTG 2013 idgF verlangt einen Mindestabstand von 3 m zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen. Von der Bf wird die Ansicht vertreten, dass für die gegenständliche Unterschreitung die Ausnahmen der Abstandsbestimmungen - nämlich § 41 Abs 2 Z 1 und 2 Oö. BauTG 2013 - in diesem Fall anzuwenden sind und der durchgeführte Zubau daher bewilligungsfähig ist.

 

 

IV.1.1. § 41 Abs 2 Z 1 BauTG 2013:

Diese Ausnahmebestimmung erfordert - wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig ergibt - insbesondere einerseits die technische Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände und andererseits eine bestehende bauliche Anlage. Diese beiden Tatbestandsmerkmale liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Weder handelte es sich bei der gegenständlichen „Zubaumaßnahme“ um eine technische Notwendigkeit zur Sanierung der Außenwände, noch handelte es sich dabei um eine bestehende bauliche Anlage, da der nunmehr vorliegende Raum inkl. der Außenwände durch diese Maßnahme erst geschaffen wurde. Entgegen der Ansicht der Bf kommt somit diese Ausnahmebestimmung für die Unterschreitung der Mindestabstände im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

 

IV.1.2. § 41 Abs 2 Z 2 BauTG 2013:

Die Bf argumentiert zusätzlich, dass es sich bei dem gegenständlich umbauten Raum um einen Erker handeln würde, mit dem entsprechend der Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 2 Z 2 BauTG 2013 die Mindestabstände um 1 m unterschritten werden dürfen. Definitionsgemäß handelt es sich bei einem Erker um eine „im zweiten oberirdischen oder in darüberliegenden Geschoßen vor die Fassade (aufgehendes Außenmauerwerk oder Außenwand) vorspringenden Ausbau zur geringfügigen Vergrößerung eines Raums“ (§ 2 Z 10 BauTG 2013).

 

Grundsätzlich hat der Abstand von Gebäuden gemäß § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 3 m zu betragen. Daraus ergibt sich in der Zusammenschau mit § 41 Abs 2 Z 2 BauTG 2013, wonach eine Unterschreitung durch einen Erker um 1 m zulässig ist, dass noch ein Abstand von 2 m zu verbleiben hat.

 

Durch den gegenständlichen Zubau wird dieser zu verbleibende Abstand jedoch noch weiter verringert, auch wenn es sich - wie von der Bf angemerkt wurde - nur um wenige cm handelt (sh bspw zu Unterschreitungen des Abstands um „einige cm“ und der dadurch entstehenden Nachbarrechtsverletzung: VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Aus diesem Grund ist die gegenständlich durchgeführte Baumaßnahme insofern nicht bewilligungsfähig, als dadurch der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand verringert werden würde bzw. wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch die gegenständlichen Baumaßnahmen überhaupt ein Gebäudeteil geschaffen wurde, der der baurechtlichen Definition eines Erkers entspricht.

 

IV.1.3. Zur „Vereinigung“ durch Alleineigentum der Bf:

Wie sich aus § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 deutlich ergibt, sind die Abstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen einzuhalten. Gegenständlichenfalls wurde eine „Bauplatzvereinigung“ zwar angedacht, aber nicht durchgeführt. Unzweifelhaft liegen daher zwei Grundstücke mit zwei Bauplätzen vor, auch wenn zwischenzeitlich beide im Eigentum der nunmehrigen Bf stehen. Die Abstandsvorschriften des § 40 Oö. BauTG 2013 gelten ungeachtet der Eigentumsverhältnisse der nebeneinander liegenden Grundstücke, weshalb durch eine Zustimmung einer Partei die Zulässigkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände nicht herbeigeführt werden kann. Auch wenn die Bf keine Einwendungen gegen die Unterschreitung des Mindestabstands mit ihrem Gebäude zu ihrem angrenzenden Grundstück hegt, kann eine Unterschreitung baubehördlich nicht bewilligt werden.

 

IV.2. Benützungsuntersagung:

Bei der gegenständlichen baulichen Maßnahme handelt es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme für die jedoch (in dieser ausgeführten Form) kein Konsens erwirkt wurde und für die auch keine Fertigstellungsanzeige vorliegt. Die Benützung dieser baulichen Anlage - nämlich der hergestellte Zubau in Form einer mit Seitenwänden und einer Dachverlängerung umschlossenen „Dachterrasse“ - war daher gemäß § 44 Abs 2 Z 1 Oö. BauO 1994 zu untersagen.

 

Die Sicherungsmaßnahmen im Spruchpunkt 3. des im angefochtenen Bescheid aufgegangenen erstinstanzlichen Bescheids hingegen waren aufzuheben, da konkrete Hinweise auf bestehende Gefährdungen, die nicht allein durch die Benützungsuntersagung hintangehalten werden könnten, nicht vorlagen.

 

IV.3. Aufschiebende Wirkung/Befangenheit:

Zum Vorbringen der Bf über die Unzulässigkeit des Auschlusses der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass dieser Ausspruch lediglich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheids erfolgte und nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 500), weshalb dieser Ausspruch keine normative Wirkung entfaltete und die dahingehenden Vorbringen in der Beschwerde ins Leere gehen. 

 

Wie von der belangten Behörde ausgeführt, vermag die Erstattung einer Strafanzeige eine Befangenheit eines Behördenorganes noch nicht zu begründen (VwGH 12.12.2013, 2012/06/0184) und ergeben sich für die erkennende Richterin keine Hinweise auf eine allfällige Befangenheit des (damaligen) Bürgermeisters. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlussfassung über den gegenständlichen Berufungsbescheid ohnedies durch den Gemeinderat als Berufungsinstanz zu erfolgen hatte und eine Befangenheit dieses Kollegialorgans nicht zu erkennen ist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 81). Zu den auf andere Verfahren, Bauvorhaben und bauausführenden Personen/Organisationen bezogenen Vorbringen der Bf ist festzuhalten, dass diese für das gegenständliche Verfahren und den vorliegenden Sachverhalt keine Relevanz haben.

 

IV.4. Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der Auftrag an die Bf, die konsenslos errichtete und im ausgeführten Zustand nicht genehmigungsfähige bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. x, KG G, zu beseitigen und die Benützung dieser baulichen Anlage zu unterlassen. Die Erfüllungsfrist wurde auf vier Monate ab Zustellung dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts verlängert. Diese Erfüllungsfrist ist angemessen, da die Frist geeignet ist, der Bf als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller ihrer Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 ua). Die Bf konnte daher mit ihrer Beschwerde keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Hinweis:

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