LVwG-150607/2/MK – 150608/2
Linz, 03.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerden von
1. S R, vertreten durch Dr. J R, em. RA, und
2. Mag.a D W, vertreten durch Mag. Dr. B G, Mag. E S, RAe,
gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 05.01.2015, GZ: PPO-RM-Bau-140066-14,
A. den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde von 1. als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
und
B. zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde von 2. als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Antrag vom 29.11.2012 beantragte die I Ö GmbH, W. (in der Folge: Bw), die Erteilung der Baubewilligung für drei Wohnhäuser mit insgesamt 36 Wohnungen und einer zweigeschossigen Tiefgarage auf Gst.Nr. x, KG P (Bauplatzbewilligung vom 11.11.2013). Frau S R (in der Folge: ErstBf) und Frau Mag.a D W (in der Folge: ZweitBf) sind (Mit-)Eigentümer der Gst.Nr. x, KG P.
I.2. Mit Kundmachung vom 19.11.2013 wurde eine mündliche Verhandlung für 18.12.2013 anberaumt, zu der die Bf unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nachweislich geladen wurden.
Die ErstBf erhob nach der Kundmachung bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen.
Die ZweitBf brachte folgende Verletzung von Nachbarinteressen vor:
· Reduzierung der für die Bewohner der Merkursiedlung zur Verfügung stehenden Parkplätze durch Eingriff in ein ersessenes Recht;
· Keine ausreichenden Parkplätze für die Besucher der zukünftigen Wohnanlage und daraus resultierendes Verkehrs- und Parkchaos;
· Eingriff in ein ersessenes Gehrecht;
· Unzumutbare Lärm- und Abgasbelastungen durch die Tiefgarage (Fahrbewegungen, Öffnen und Schließen des Garagentores);
· Verschlechterung der Verkehrssituation im Garagenausfahrtsbereich sowie auf öffentlichem Gut und daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit;
· Umgehung des Bebauungsplans durch massive Anschüttungen;
· Reflektierung und Verstärkung der durch die P verursachten Schienengeräusche.
I.3. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden zur Beurteilung der Frage der Immissionsbeeinträchtigung der Nachbarn mehrere Gutachten bzw. Ergänzungen eingeholt.
I.3.1. Aus immissionsschutztechnischer Sicht (auf die nochmalige wörtliche Wiedergabe des Gutachtenstextes wird an dieser Stelle verzichtet und auf die Begründung des Berufungsbescheides verwiesen) wird zusammengefasst festgestellt, dass bei projektsgemäßer Ausführung kein Einwand gegen die Erteilung der Baubewilligung bestehe. Eine Erhöhung der schalltechnischen oder luftschadstofftechnischen Ist-Situation durch die Errichtung bzw. Nutzung der geplanten Wohnhäuser, insbesondere im Zusammenhang mit den Zu- und Abfahrten der Bewohner, könne ausgeschlossen werden. Hinsichtlich möglicher Lärmentwicklungen beim Öffnen und Schließen des Garagenrolltores würde nachstehende Auflage vorgeschlagen:
„Auflage
Das Garagenrolltor ist im Rahmen der jährlich erforderlichen Überprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand auch hinsichtlich Lärmemissionen beim Öffnen und Schließen zu überprüfen und bei Auftreten von beispielsweise Quietschgeräuschen oder sonstigen störenden Geräuschen zu warten bzw. zu reparieren. Jede Überprüfung hinsichtlich Lärm ist schriftlich zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
I.3.2. Nach Ergänzung der Gutachten auf der Grundlage der Stellungnahmen der Nachbarn in Wahrung des Parteiengehörs wurde das diesbezügliche Ergebnis der fachlichen Beurteilung (auch hier wird auf eine neuerliche Wiedergabe verzichtet und auf die Begründung des Berufungsbescheides verwiesen) wie folgt zusammengefasst:
„Zusammenfassung:
Es wurde nunmehr anhand detaillierter Berechnungen mit Annahme einer Worst-case-Betrachtung ausführlich nachgewiesen, dass es durch die Benützung der Tiefgarage zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft kommt. Auch innerhalb der ungünstigsten Stunden zur Tagzeit führen die Emissionen der Zu- und Abfahrt vor der Tiefgarage gemeinsam mit den möglichen Emissionen auf Grund der Torbewegungen zu keiner Anhebung der schalltechnischen örtlichen Ist-Situation. Der planungstechnische Grundsatz kann auch im Falle einer sehr intensiven Nutzung der Tiefgarage eingehalten werden. Die Emissionen auf Grund der Vorbeifahrt auf der W-H-S selbst können dabei aber nicht berücksichtigt werden.“
I.4. Mit Bescheid vom 08.09.2014, GZ. 0000292/2013 ABA Nord 501/N120203, wurde die beantragte Baubewilligung nach materieller Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
I.5. Gegen diesen Bescheid richteten sich die Berufungen der Bf, mit denen die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Abweisung des Bewilligungsantrages begehrt wurden.
I.6. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde eine weitere Ergänzung der immissionstechnischen Beurteilung dahingehend durchgeführt, dass eine Beurteilung unter Zugrundelegung der zu den relevanten Nachbargrundgrenzen gegebenen Abstände, d.h. eine Beurteilung der Immissionssituation an der Nachbargrundgrenze, vorgenommen wurde.
Zusammenfassend konnte erneut festgestellt werden, dass es auch an der Grundgrenze zu keinen Überschreitungen der schalltechnischen Ist-Situation komme und dass der planungstechnische Grundsatz auch hier bei Worst-case-Betrachtung (Annahme von mehr Fahrbewegungen innerhalb der ungünstigsten Stunde zur Tagzeit als lt. Bayr. Parkplatzlärmstudie vorgeschlagen) eingehalten werden könne. Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde das Parteiengehör gewahrt.
I.7. Mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.01.2015, GZ: PPO-RM-Bau-140066-14, wurde die Berufung der ErstBf als unzulässig zurückgewiesen, jene der ZweitBf als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu – neben der detaillierten Darstellung der Rechtslage und der Erörterung der Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
I.7.1. Zur Berufung der ErstBf:
Die ErstBf habe in der mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG geladen worden sei, vertreten durch ihren Vater, einen emeritierten Rechtsanwalt, keine (tauglichen) Einwendungen erhoben. Aus der Aktenlage wäre auch Einwendungen aus dem Zeitraum zwischen Kundmachung und dem Tag vor der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung habe die Bf zwei Schriftsätze aus dem Jahr 2011 vorgelegt, in welchen Einwendungen bzw. Anregungen im Zuge eines Bebauungsplanänderungsverfahrens erhoben worden wären.
Im Hinblick auf das Rechtzeitigkeits- und Sachlichkeitsgebot (Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes) handle es sich dabei nicht um im Verfahren zu berücksichtigende Einwendungen. Darüber hinaus müssten nach hL vorzeitig erhobene Einwendungen nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung wiederholt werden.
Auf Grund der objektiven Verspätung wäre das Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
I.7.2. Die von der ZweitBf vorgebrachten allfälligen Verfahrensmängel infolge der Missachtung des Parteiengehörs im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wären durch die entsprechenden Verfahrensschritte im Berufungsverfahren saniert. Die Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit des rechtsverbindlichen Bebauungsplans sei vor dem Verfassungsgerichtshof zu klären.
Die Beanstandung der Niveauänderungen bzw. Geländeanschüttungen sei nicht einmal im Ansatz substanziiert, weshalb sich daraus ein erkennbarer Inhalt einer behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechtsverletzung nicht ableiten lasse. Darüber hinaus handle es sich bei Niveauveränderungen von mehr als 1,5 m um einen anzeigepflichtigen Tatbestand, der – nur weil er aus verfahrensökonomischen Gründen im Zuge des Bewilligungsverfahrens (schon im Hinblick auf die Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes) zu behandeln sei – deshalb nicht bewilligungspflichtig würde. Im Anzeigeverfahren komme den Nachbarn aber keine Parteistellung zu.
Auch wenn bestimmte Widmungskategorien keinen subjektiven Schutz vor Immissionen gewähren würden, hätten die Parteien eines Bauverfahrens auf der Grundlage der Bestimmungen des Oö. BauTG 2013 (§ 3 Abs.3 Z 3 iVm § 2 Z 22) doch Anspruch auf die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Die Versagung der beantragten Bewilligung könne dabei aber nur im Falle einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bewirkt werden.
Darüber hinaus müssten Immissionen im widmungskategorisch üblichen Ausmaß von den Nachbarn hingenommen werden, so auch in der hier vorliegenden Kategorie „Bauland – Wohngebiet“. Dies gelte insbesondere für die Abgas- und Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Wohnhaus-Tiefgarage, sofern anhand des Projektes keine konkreten Anhaltspunkte für ein Überschreiten des ortsüblichen Immissionsausmaßes ersichtlich seien. Zu beachten wären zudem lediglich jene Fahrbewegungen, die auf dem Bauplatz bzw. Baugrundstück stattfinden würden. Immissionen auf öffentlichen Verkehrsflächen wären hingegen – auch wenn diese (indirekt) vom konkreten Bauvorhaben verursacht werden würden – unbeachtlich.
Zur Lärm- und Abgassituation wurde von der belangten Behörde im Detail ausgeführt:
Könne bereits der technische Sachverständige Belästigungen der Nachbarn ausschließen, erübrige sich die Einholung eines medizinischen Gutachtens.
Hinsichtlich der ausreichenden Anzahl von Stellplätzen komme den Verfahrensparteien ebensowenig ein subjektiv-öffentliches Interesse zu wie im Zusammenhang mit der behaupteten Verschlechterung der Verkehrssituation, einem erhöhten Verkehrsaufkommen oder der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
I.8. Mit Schriftsatz vom [Anm.: richtig] 16.01.2015 brachte die ErstBf rechtzeitig Beschwerde wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängeln ein.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid unzutreffend festgestellt würde, dass die ErstBf keine Einwendungen erhoben hätte. Dies treffe lediglich insoweit zu, als die früher gemachten Einwendungen nicht wiederholt worden wären. Dieser Umstand sei so auch Gegenstand der Rechtsbelehrung des Verhandlungsleiters zu Beginn der mündlichen Verhandlung gewesen, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, schon erhobene Einwendungen zu wiederholen.
Für die ErstBf sei auch auf Grund der Geschäftszahlen bzw. der Bezeichnung der Verfahrensgegenstände nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handle.
Die Einwendungen im Bebauungsplanverfahren würden inhaltlich über dieses Verfahren hinausgehen und sich klar erkenntlich auf die im späteren Bescheid bezeichnete Baubewilligung beziehen. Diesbezüglich sei auf die Schriftsätze vom 10.05.2011, 15.09.2011, 17.12.2013 und 15.01.2014 zu verweisen. Noch am Tag vor der mündlichen Verhandlung, also am 17.12.2013 (Einlangen bei der belangten Behörde), habe alle im Planverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und aufrecht erhalten, weshalb die bezughabenden Schriftsätze nicht mehr ausschließlich dem Planverfahren zugerechnet werden könnten. Die nicht erfolgte Zuordnung dieser Eingaben zum gegenständlichen Bauakt liege nicht im Einflussbereich der ErstBf.
Die obzitierte Wiederholung der Einwendungen – handschriftlich auf der Rückseite eines Schriftsatzes aus dem Bebauungsplanverfahren mit dem Vermerk „Neuerliche Einwendungen“ – lautet wörtlich:
„Die im Vorverfahren gegen den Bebauungsplan erhobenen
EINWENDUNGEN
werden wiederholt und aufrecht erhalten.
L, 16.12.2013 S R“
Die Zusammenfassung der Ausführungen betreffend unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verfahrensmängel kann an dieser Stelle mangels Relevanz für die zu treffende Entscheidung unterbleiben.
I.9. In der Beschwerde der ZweitBf gegen den bekämpften Berufungsbescheid wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
I.9.1. Unzumutbare Lärm- und Abgasbelästigungen:
Der Wohn- und Schlafbereich der ZweitBf liege nahe an der Tiefgaragenausfahrt. Die Belastung bzw. Gesundheitsgefährdung resultiere aus der permanenten, in den frühen Morgen- und den Abendstunden zudem verstärkt zu erwartenden, Tiefgaragennutzung mit angenommenen 72 Fahrzeugen bei 36 geplanten Wohneinheiten bzw. den (bei nur durchschnittlich 2-maligem Ein- und Ausfahren) rund 200 – 300 Fahrbewegungen pro Tag.
Zusätzliches Belastungspotential ergebe sich aus dem Geräusch des Öffnens und Schließens des Garagenrolltores, welches zu Spitzenzeiten zumindest im Minutentakt erfolgen werde und in den Nacht- und frühen Morgenstunden besonders störend sei.
Die dem immissionstechnischen Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen wären unrichtig und somit keine taugliche Beurteilungsgrundlage. Konkret sei zu bemängeln, dass keine konkreten Lärmmessungen vorgenommen worden wären, bloß hypothetische Annahmen von Durchschnittsbelastungen die Realität nicht widerspiegeln würden. Die daraus – zudem unter Außerachtlassung von Lärmspitzen und ohne Berücksichtigung von besonders störenden Frequenzen – gezogenen Schlussfolgerungen wären keine tragfähige Grundlage für die Kernaussage dieses Gutachtens. Insbesondere könnten aus den Durchschnittsbetrachtungen die negativen Auswirkungen auf den Schlaf der ZweitBf nicht beurteilt werden.
Durch die unmittelbar gegenüber der Tiefgaragenauffahrt situierte Wohnung der ZweitBf wäre diese den Lärm- und Abgasimmissionen besonders exponiert ausgesetzt. Zudem würde das Ein- und Ausfahren eine völlig andere, intensivere Lärmcharakteristik (kurzes Abstellen bzw. Start/Stopp-Automatik) aufweisen, als weiter entfernt vorbeifahrende Fahrzeuge in eher gleichförmiger Bewegung.
In den Morgenstunden sei – bedingt durch die in weiterer Folge stattfindende Ausfahrt auf die H – mit einer Staubildung bis zurück zur Tiefgarage zu rechnen.
Zudem wären besonders lärmintensive Fahrbewegungen von einspurigen Kraftfahrzeugen nicht berücksichtigt worden. Schon aus diesem Grund sei das eingeholte Gutachten ergänzungsbedürftig.
Aus diesen Gründen würden folgende Anträge zu stellen sein:
· Ergänzung des immissionstechnischen Gutachtens in Form von Durchführung von Lärmmessungen zur Erhebung des Ist-Zustandes während eines Zeitraumes von mehreren Kalendertagen rund um die Uhr.
· Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass auf Grund der obigen Umstände Gesundheitsbeeinträchtigungen unzumutbaren Ausmaßes zu erwarten seien.
· Generelle Untersagung des Ein- und Ausfahrens mit einspurigen Kfz sowie die Untersagung des Ein- und Ausfahrens mit allen anderen Kfz in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr.
· Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Zweck der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Ergänzungsgutachten bzw. der Erörterung der zu erwartenden Auswirkungen anhand der konkreten Örtlichkeit.
I.9.2. Bebauungsplan:
Der dem gegenständlichen Bauvorhaben zu Grunde liegende Bebauungsplan sei gesetzes- bzw. verfassungswidrig.
Entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 2 Oö. ROG 1994 würde es zu einer massiven wechselseitigen Beeinträchtigung zwischen der bestehenden Bebauung und der geplanten Vorhaben kommen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan sei für das Vorhaben geradezu „maßgeschneidert“, worin die sachlich nicht gerechtfertigte Berücksichtigung eines Einzelinteresses zu sehen sei. Darin liegt nicht nur ein Verstoß gegen das Oö. ROG 1994, sondern darüber hinaus einer gegen die (höchstgerichtlich verankerten) allgemeinen Planungsgrundsätze. Insbesondere stehe die geplante Verbauung (Geschoßflächenzahl ca. 0,8) in krassem Missverhältnis zu der bestehenden, umliegenden Wohnnutzung (Geschoßflächenzahl ca. 0,3) sowie zur unmittelbar angrenzenden Grünzugwidmung. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Grundlagenforschung könne darin nicht erblickt werden.
Der gegenständliche Bebauungsplan sei auch aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig, da dieser vom Gemeinderat der Stadt Linz in seiner Sitzung vom 24.11.2011 beschlossen worden sei, ohne die im öffentlichen Auflagezeitraum eingebrachten Einwendungen formal oder materiell zu behandeln.
I.9.3. Geländeveränderungen/Anschüttungen:
Das gegenständliche Bauvorhaben sei auch infolge der geplanten Gelände- bzw. Niveauänderungen unzulässig. Diese Anschüttungen seien unzulässig und würden subjektive Nachbarrechte verletzen.
In diesem Zusammenhang sei die Bescheidbegründung, worin die Anzeigepflicht der Anschüttungen und deren Mitbehandlung im Bewilligungsverfahren festgehalten wären, die Einwendungen aber zurückgewiesen würden, widersprüchlich.
Die Behörde hätte von Amts wegen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen, was im gegenständlichen Fall aber versäumt worden sei.
Durch die Anschüttungen entstünden massive Eingriffe in die subjektiv-öffentlichen Interessen der ZweitBf, die auch durch den – ohnehin gesetzwidrigen – Bebauungsplan nicht zu rechtfertigen seien.
I.9.4. Stellplätze:
Auch wenn diesfalls kein subjektiv-öffentliches Interesse vorliege, wäre die Frage der Stellplätze gleichwohl von Amts wegen zu beachten.
Die Beurteilung der Parkplatzsituation unter Heranziehung der gesamten Siedlung und des öffentlichen Straßennetzes – und dies mit einer Ausgangszahl von 102 Kfz-Stellflächen aus dem Jahr 1961 – sei sachlich nicht gerechtfertigt, da die Siedlung über 179 Wohnungen verfüge.
Die Schaffung von zumindest 26 Parkplätzen als Ersatz für den voraussichtlichen Verlust des Privatparkplatzes auf den nun zu bebauenden Grundstück sei unabdingbar und würde hiermit beantragt.
I.9.5. Verkehrssituation:
Die Ausfahrtskreuzung W-H-S/H S sei für das geplante Verkehrsvolumen ungeeignet. Insbesondere in den Morgenstunden würde es durch den starken Linksabbiegeranteil der bis zu 72 ausfahrenden Kfz zu einer völligen Überlastung der W-H-S kommen. Im Winter würde sich die Situation durch die schlechteren Fahrbahnbedingungen verschärfen und schwere Verkehrsunfälle erwarten lassen.
Die Ausfahrt wäre in den nördlichen Bereich des Bauareals, gegenüber der Tierparkzufahrt zu verlegen, da dieser Bereich besser einsehbar und ohne Schwierigkeiten durch eine Ampel geregelt werden könnte. Auch wenn diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Interesse besteht, wäre der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig.
I.9.6. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Ortsbildgutachten einzuholen.
I.9.7. Das ausschließlich auf Durchschnittsbetrachtungen beruhende Lärmgutachten in der vorliegenden Form stelle infolge der Unterlassung konkreter Messung, Schätzungen und Erwartungen einen Verfahrensmangel dar. Dies insbesondere deshalb, weil auf die Beurteilung der Lärmemissionen einspuriger Kfz mit dem Hinweis, dass derartige Stellflächen in der Tiefgarage nicht vorgesehen wären, ausdrücklich verzichtet worden sei, obwohl einspurige Fahrzeuge durchaus auf PKW-Parkplätzen abgestellt werden könnten. Das betreffende Gutachten sei daher – trotz expliziter Antragstellung der ZweitBf – mangelhaft geblieben und stelle keine taugliche Grundlage für die Entscheidung dar.
Diese Versäumnisse seien insofern relevant, als die belangte Behörde bei diesbezüglich ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.
Insgesamt würden die Stattgebung der Beschwerde, die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Abweisung des Baubewilligungsantrages, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt.
I.10. In ihrem Vorlageschreiben vom 10.02.2015 beantragte die ErstBf die Abweisung der Beschwerden, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und äußerte sich zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen wie folgt:
I.10.1. Beschwerde der S R:
Nach der Aktenlage wären erstmals mit Schreiben vom 15.01.2014 – also nach Schluss der mündlichen Verhandlung – zwei Schriftsätze der ErstBf vorgelegt worden, mit denen sich diese am 10.05.2011 und am 15.09.2011 im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans geäußert habe.
Das der Beschwerde beigelegte Schreiben vom 17.12.2013 (Eingangsdatum) scheine im Akt der Erstbehörde nicht auf, wobei dieser Schriftsatz selbst unter der Annahme seines tatsächlichen Einlangens bei der Behörde am Eintritt der Präklusion nichts ändern würde. Eine die Präklusion ausschließende Einwendung setze ein Vorbringen voraus, welches materiell behaupte, das Vorhaben des Antragstellers (Bw) entspreche entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles (einzelne Punkte) nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung.
Ein derartiges Vorbringen müsse zumindest erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben des Bw wendet. Einwendungen gegen die Änderung eines Bebauungsplans könnten sich schon denkmöglich nicht auf ein individuelles Bewilligungsverfahren beziehen und auf dieses auch nicht rezipiert werden, da der Gegenstand eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung ein gänzlich anderer ist als jener eines Bewilligungsverfahrens zur Beurteilung von Nachbareinwendungen gegen ein Einreichprojekt.
Mit keinem einzigen der vorgelegten Schriftsätze wären daher gegen das konkrete Bauvorhaben gerichtete, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen behauptende, Einwendungen erhoben, was zum Verluste der Parteistellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung geführt hätte.
I.10.2. Beschwerde der Mag.a D W:
Der Vorwurf, dem immissionstechnischen Gutachten würden keine konkreten Messungen zu Grunde liegen, könne insoweit nicht nachvollzogen werden, als die Ausgangslage der Beurteilung der „L Lärmkataster“, also einem sehr wohl auf der Basis detaillierter, konkreter Erhebungen erstellten Operat. Die von der Tiefgarage ausgehenden Emissionen könnten, da die Garage noch nicht realisiert sei, nur prognostiziert werden. Es sei daher unerfindlich, was aus der gegenständlichen Rüge gewonnen werden könnte.
Auf der Grundlage des Ergebnisses des immissionstechnisches Gutachtens wäre auch eine medizinische Beurteilung obsolet gewesen, da – de facto unhörbare – Immissionen schon begrifflich nicht medizinisch beurteilt werden könnten.
Die Benützung der Tiefgarage für bestimmte Kfz gänzlich, im Übrigen aber von 22:00 bis 06:00 Uhr zu untersagen, erscheine geradezu absurd, da damit die (im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilende, ergo auch nicht zu verhindernde) Benützung (Abstellen und Starten von auch einspurigen Kfz) von öffentlichen, der Wohnung der ZweitBf aber näher gelegenen Parkflächen, in Kauf genommen würde.
Die von der Behörde eingeholten Gutachten wären daher schlüssig und nachvollziehbar. Ihrem Ergebnis sei im Übrigen auch nie auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten worden.
Zum Beschwerdevorbringen des mangelhaften Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans werde – unter Hinweis auf die dort dokumentierte Grundlagenforschung und detaillierte Auseinandersetzung mit den Einwendungen und Anregungen – der Motivenbericht vorgelegt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in den für die beschwerdegegenständlich relevanten Teile des Bebauungsplanverfahrens. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 32 Abs.1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) hat der Bebauungsplan auszuweisen und festzulegen:
[…]
3. die Fluchtlinien (Abs. 3);
4. die Gebäudehöhe (Abs. 4);
[…]
Nach Abs.2 dieser Bestimmung kann der Bebauungsplan nach Maßgabe des § 31 darüber hinaus insbesondere festlegen oder ausweisen:
[…]
2. die Bauweise (Abs. 5) und das Maß der baulichen Nutzung (Abs. 6);
[…]
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung insbesondere durch Festlegung der Anzahl der Geschoße näher bestimmt oder durch Angabe der bebaubaren Fläche des Bauplatzes oder der Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers.
§ 31 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[…]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfter, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
[…]
Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge ausgeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, Größe und Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
2. Brandschutz;
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;
5. Schallschutz;
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung müssen Bauwerke und alle ihre Teile überdies so geplant und ausgeführt sein, dass
[…]
2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
[…]
III.2. Verfahrensrecht:
Gemäß § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat dies, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
[...]
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erstreckt sich, wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Zum Vorbringen der ErstBf:
IV.1.1. Wie die belangte Behörde bereits vollinhaltlich zutreffend ausführt, muss eine Verfahrenspartei, will sie nach § 42 Abs. 1 AVG ihre Stellung als solche behalten, vom Zeitpunkt der Kundmachung (arg.: wurde eine mündliche Verhandlung […] kundgemacht) bis zum Tag vor der Verhandlung oder in dieser Einwendungen erheben.
Sinn und Zweck der Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Kundmachung ist der Umstand, dass (erst) zu diesem Zeitpunkt den Parteien der konkrete Gegenstand des Verfahrens, also das Bauvorhaben an sich, bekannt wird. Vor diesem Zeitpunkt erhobene „Einwendungen“ sind (im wahrsten Sinn des Wortes) gegenstandslos.
Eine Einwendung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle er seine Einwendung stützt und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. ua VwGH vom 27.02.2013, 2010/05/0203).
Das Wesen einer (tauglichen) Einwendung liegt also darin, begründet zu behaupten, wodurch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen durch das Bauvorhaben bewirkt wird. Pauschale Aussagen („zu groß“, „zu laut“, etc.) genügen diesem Anspruch nicht, da darin nicht zum Ausdruck kommt, worin ein Widerspruch zu den in den gesetzlichen Bestimmungen getroffenen Festlegungen besteht (vgl. VwGH vom 29.04.2015, 2013/06/0023).
Wenn also schon per se allgemeine Behauptungen, gegen das Bauvorhaben zu sein, keine tauglichen Einwendungen darstellen (vgl. VwGH vom 06.07.2010, 2008/05/0019), dann umso weniger ein Vorbringen, das sich – weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existent – auf gar kein Bauvorhaben bezieht.
IV.1.2. Einem wesentlichen Irrtum unterliegt die ErstBf auch in der (mehrfach wiederholten) Annahme, bei dem Verfahren auf Änderung des Bebauungsplans handle es sich um ein „Vorverfahren“ zum gegenständlichen Verfahren auf Erteilung einer Baubewilligung. Nicht nur, dass dieses auf einer vollkommen anderen gesetzlichen Grundlage basiert, stellt auch der Gegenstand der raumordnungsrechtlichen Planung in keinster Weise auf konkrete Vorhaben und/oder damit verbundenen Emissionen bzw. Immissionen ab.
Sämtlichen in § 31 Abs. 1 und 2 Oö. ROG 1994 festgelegten grundsätzlichen Anforderungen (wie gerade auch der Vermeidung der gegenseitigen Beeinträchtigung) – und somit den darauf basierenden Einwendungen der ErstBf im Bebauungsplanänderungsverfahren (im konkreten Fall gemäß Motivenbericht: Parkplatzsituation, Verbindungsweg zur Station Tiergarten, Höhe und Bebauungsdichte von Neubebauungen, Eingriffe in die Ökologie, Verkehrssituation, Fehlen eines Kinderspielplatzes) – fehlt es an der für die Erhebung von Einwendungen im Bewilligungsverfahren notwendigen und eine Rechtsverletzung begründenden Konkretheit.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Qualifikation der Einwendungen als untauglich nichts mit der Wiederholung und Aufrechterhaltung eines früheren Vorbringens an sich zu tun hat. Dies wäre in bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen (etwa bei neuerlicher Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach teilweiser Projektsergänzung oder -änderung) ohne weiteres zulässig, allerdings wiederum nur unter der Voraussetzung, dass es sich bereits damals um taugliche – sich also nach wie vor auf den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens beziehende – Einwendungen gehandelt hat.
IV.1.3. Auf der Grundlage dieser materiellen Beurteilung kann es – wie seitens der belangten Behörde ebenfalls bereits richtig ausgeführt – dahingestellt bleiben, ob die der Beschwerde angefügte Eingabe vom 16.12.2013 tatsächlich (rechtzeitig) eingebracht wurde oder nicht. Ihrem Inhalt kommt keine für das Bewilligungsverfahren relevante Bedeutung zu.
IV.1.4. Da sich die tatsächliche und rechtzeitige Verständigung der ErstBf von der Anberaumung der Verhandlung aus dem vorgelegten Verfahrensakt zweifelsfrei ergibt, kann die Rechtsfolge der Präklusion nur der Verlust der Parteistellung sein. Damit fehlt der ErstBf jegliche weitere Prozesslegitimation, alles Verfahrenshandeln ist unzulässig.
IV.2. Zum Vorbringen der ZweitBf:
IV.2.1. Lärm- und Abgasbelastungen:
Das Beschwerdevorbringen nimmt – neben den Ausführungen über Frequenz und tageszeitbedingten Geräuschspitzen – in der Sache Bezug auf das Unterbleiben konkreter Schallpegelmessungen, die Außerachtlassung der Emissionen durch einspurige Kfz, die besondere Emissionsquelle durch das Rolltor der Tiefgarage sowie die Situation der Verkehrseinbindung in die H.
Wie die belangte Behörde im Berufungsbescheid bereits festgehalten hat, beruht die Annahme der Ist-Situation auf den Daten des L Lärmkatasters, dem sehr wohl – und zwar umfangreiche und detaillierte – Lärmmessungen zu Grunde liegen.
Die Durchführung konkreter Messung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen, die noch nicht errichtet sind, ist schlichtweg unmöglich. Dieser Umstand kann auch keinen Verfahrensmangel darstellen. Die zu erwartenden Emissionen bzw. die daraus resultierenden Immissionen sind daher zu prognostizieren. Prognosen bedürfen – ganz allgemein – einer Grundlage, welche in diesem Fall in der (höchstgerichtlich als Beurteilungsgrundlage bereits wiederholt bestätigten) „Bayerischen Parkplatzlärmstudie“ zu sehen ist. Schon aus dem Inhaltsverzeichnis dieser Studie ist ersichtlich, dass das inhaltliche Vorbringen der ZweitBf ins Leere geht.
Nicht nur, dass diese Studie Überlegungen und Basisdaten bezüglich der Frequentierung enthält, beruht sie auf durchgängig konkreten Messergebnissen (Kap. 3.2.2.: Messungen an Tiefgaragenrampen und Parkhäusern). Was die Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts betrifft, finden sich in der Studie Detailangaben über Erhebungen von Kfz-Bewegungen auf Parkplätzen (Kap. 5.3.: Parkplätze und Tiefgaragen an Wohnanlagen), Schallpegelmessungen (Kap. 6.3.: Messungen an Tiefgaragenrampen, unterteilt nach eingehausten und nicht eingehausten Rampen sowie Rampen mit reflektierenden bzw. absorbierenden Wänden) und Berechnungsdetails (Kap. 7.2.: Tiefgaragenrampen, wobei ein Unterpunkt auch das Öffnen und Schließen eines Rolltores behandelt). In einem eigenen Kapitel werden auf der Studie beruhende Berechnungen mit konkreten Kontrollmessungen verglichen, um Aufschlüsse über die „Tauglichkeit“ der Prognosen zu erhalten. Es erübrigt sich zu erwähnen, dass in der Studie auch einspurige Kfz behandelt werden.
Das auf der Grundlage dieser Studie eingeholte immissionstechnische Gutachten, in dem zudem Worst-case-Szenarien als limitierende Größe berücksichtigt wurden, stellt für das erkennende Gericht eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastungen dar. Bei dem vorliegenden Ergebnis erübrigte sich eine medizinische Begutachtung.
Dies gilt auch für die Abgassituation, die in der Beschwerde allerdings nicht (mehr) materiell vorgebracht wurde.
Zu beiden Immissionsbereichen ist – was die Qualität des Vorbringens anbelangt – festzuhalten, dass die inhaltliche Argumentation in der Beschwerde nicht auf der selben fachlichen Ebene erfolgte wie die behördliche Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren. Schon aus diesem Grund vermochte dieses Vorbringen das Beweisergebnis nicht zu erschüttern.
IV.2.2. Bebauungsplan:
Es ist zweifellos zutreffend, dass sich die Änderung des Bebauungsplans auf ein räumlich abgegrenztes und mit dem gegenständlichen Bauvorhaben in Zusammenhang stehendes Gebiet bezieht („Anlassgesetzgebung“). Eine Planänderung erweist sich aber nicht schon deshalb als gesetzwidrig, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung eines Planes bewusst wird (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2010/06/0135). Vielmehr ist zu prüfen, ob die vorgenommene Änderung abstrakt – also auch unter Außerachtlassung der konkreten Bebauungsabsichten – mit den Zielen und Grundsätzen der örtlichen Raumplanung in Einklang stehen. Um dies im Detail zu beurteilen (und gegebenenfalls ein Verfahren auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten) wurde der Motivenbericht zum Planänderungsverfahren eingesehen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Von ganz wesentlicher Bedeutung ist dabei zunächst der Umstand, dass der geänderte Bebauungsplan auch die gänzliche Neuerstellung und somit die planerische Ersterfassung des nördlichen Teilareals des Planungsgebietes, bezieht.
Die Änderung des Bebauungsplans an sich basiert – neben dem Antrag der Bw – auf einer Vielzahl von Initiativen der Stadtplanung (wie etwa die Änderung und/oder Neufestlegung von Bau- und Straßenfluchtlinien, der Gebäudehöhe [auf max. 3 Geschoße], der Bauweise [offene Bauweise – Singulärbauten] sowie der Bebauungsdichte [max. 0,8 auf Grund der stadträumlichen Lage im Übergangsbereich zum Grünland]), Stellungnahmen aus dem Bereich des Naturschutzes und des Straßenbaus, sowie insgesamt 15 Anraineranregungen bzw. –einwendungen, die im Detail behandelt wurden.
Zu den allgemeinen Planungsansätzen seien beispielhaft nur folgende Grundlagenüberlegungen erwähnt:
Siedlungskonzept: mittlere Bebauungsdichte (0,6 bis 0,9) auf Grund steigender Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, Forcierung unterirdischer Stellplätze zur Vermeidung der Ortsbildbeeinträchtigung, am Rande einer absoluten Siedlungsgrenze.
Freiraumkonzept: Erhaltung und Ergänzung stadtgliedernder Grünstrukturen im Straßenraum.
Im Motivenbericht finden sich darüber hinaus städtebauliche Zielsetzungen und Maßnahmen (rechtsverbindliche Verbalfestlegungen im Planungsgebiet) samt Begründung. Diese umfassen bauliche Maßnahmen und die Aspekte der Begrünung, des ruhenden Verkehrs, des Lärmschutzes, etc.
In einer umfassenden städtebaulichen Interessenabwägung werden die oben angeführten Planungsgrundlagen schlüssig und nachvollziehbar erörtert.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht kein Grund, die Gesetzmäßigkeit der Bebauungsplanänderung in Zweifel zu ziehen. Es wird daher von der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens Abstand genommen.
IV.2.3. Geländeveränderungen/Anschüttungen:
Die im konkreten Projekt vorgesehenen Geländekorrekturen stellen anzeigepflichtige Maßnahmen dar. Entsprechend der verfahrensökonomischen Bestimmung des § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994 entfällt bei anzeigepflichtigen Maßnahmen, wenn diese in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfolgen und im Bauplan dargestellt sind (was im gegenständlichen Fall vorliegt) zwar die gesonderte Anzeige, diese Maßnahmen werden aber, weil sie im Bewilligungsverfahren materiell behandelt werden, nicht per se bewilligungspflichtig. Insbesondere tritt durch die Bestimmung keine Änderung im Umfang der Parteistellung ein, d.h. dass Nachbarn im Zusammenhang mit (im Bewilligungsverfahren mitbehandelten) anzeigepflichtigen Maßnahmen keine Parteistellung zukommt.
Die Zurückweisung der sich darauf beziehenden Einwendungen erfolgte daher in Folge Unzulässigkeit zu Recht.
IV.2.4. Stellplätze:
Den Nachbarn des Baubewilligungsverfahrens kommt im Zusammenhang mit der Errichtung einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen kein subjektives Recht zu.
Ergebnis der amtswegigen Prüfung war und ist, dass den diesbezüglichen Vorschreibungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans entsprochen wird. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, die die Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen nahelegten, sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
IV.2.5. Verkehrssituation:
Nach der stRsp des VwGH stellen die Aspekte des Verkehrsaufkommens auf öffentlichen Straßen sowie der Verkehrssicherheit vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 31 Oö. BauO 1994 keine subjektiv-öffentlichen Interessen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dar. Es ist der Behörde (und umso mehr dem Verwaltungsgericht) verwehrt, darüber abzusprechen.
IV.2.6. Verfahrensmängel:
Zur relevierten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welche sich darauf bezieht, dass seitens der Behörde – trotz Antragstellung durch die ZweitBf – die Beurteilung der Lärmrelevanz von Emissionen durch einspurige Kfz nicht vorgenommen wurde, wird auf die Ausführungen zu IV.2.1. verwiesen.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass – bei objektiv unbestrittener Veränderung der Immissionssituation durch das geplante Vorhaben – durch die erteilte Baubewilligung Nachbarinteressen bzw. -rechte der ZweitBf nicht in jenem Ausmaß beeinträchtigt werden, der eine Versagung der beantragten Bewilligung zu rechtfertigen vermocht hätte. Infolge des Verlustes der Parteistellung war das Vorbringen der ErstBf als unzulässig zu qualifizieren.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss/dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger