LVwG-150116/13/VG

Linz, 01.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des Mag. x (im eigenen Namen sowie als Rechtsnachfolger nach x), x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30. September 2013, GZ: PPO-RM-Bau-110029-50, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1.   Administrativverfahren ‑ erster Rechtsgang

Mit Eingabe vom 3. Juli 2009 beantragte x (in der Folge: Bauwerber) beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. x der KG Pöstlingberg. Zu diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und seine (inzwischen verstorbene) Ehegattin x je zur Hälfte Eigentümer des im Südosten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. x der KG Pöstlingberg (zu den aktuellen Eigentumsverhältnissen siehe unter Punkt 4.).

 

Der Beschwerdeführer richtete (gemeinsam mit seiner Ehegattin) einen mit 25. Jänner 2011 datierten Schriftsatz an die Baubehörde, in dem ‑ näher begründet ‑ Einwendungen zu folgenden Themenbereichen erhoben wurden: Viergeschoßige Bauweise; oberirdische Bauteile vor der vorderen Baufluchtlinie; unzulässige Verbauung des Vorgartens mit der Garage; Flugdach im Bauwich; Müllraum im Bauwich; Überschreitung der bebaubaren Grundfläche; Verbleib von weniger als 30 % durchgehend gewachsenen Bodens; unrichtige Darstellung der Baufluchtlinie im Einreichplan; Durchgehende Verbauung und Ignorieren des umgebenden Geländeniveaus; Widerspruch zum Ortsbildschutz; rechtswidriger Bebauungsplan.

 

Der Beschwerdeführer vermeinte bei der am 28. Jänner 2011 durchgeführten Bauverhandlung ergänzend, dass die Anbringung von seitlichen Stützmauern, die aus der Sicht des Planes ca. 2,50 m bis 3 m gegenüber dem vorhandenen Geländeniveau an der Ostseite betragen würden, abzulehnen sei.

 

Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, wobei im Bescheidspruch das genehmigte Bauvorhaben als „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einem daran angebauten Nebengebäude und einer Garage für 6 PKWbezeichnet wird.

 

Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhoben u.a. der nunmehrige Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) Berufung.

 

Nachdem im Rechtsmittelverfahren Widersprüche des Einreichprojektes zum rechtswirksamen Bebauungsplan festgestellt wurden und der Bauwerber daraufhin eine Projektänderung vornahm, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 5. Juli 2011 die Berufung des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich die erteilte Baubewilligung auf das im Berufungsverfahren geänderte Projekt bezieht, und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass bei der Beschreibung des Bauvorhabens die Wortfolge „mit einem daran angebauten Nebengebäude" entfällt.

 

Einer gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin) gab die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 Folge, hob den zweitinstanzlichen Bescheid vom 5. Juli 2011 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zurück. Die tragenden Aufhebungsgründe formulierte die Oö. Landesregierung unter Punkt IV. folgendermaßen [Anm.: Zitat ohne Hervorhebungen im Original]:

„1. Überschreitung der bebaubaren Grundfläche (4.1.3.6)

a) Einleitung

Der gegenständliche Bebauungsplan beschränkt die Bebaubarkeit des Grundstücks ‑ neben sonstigen Einschränkungen ‑ insbesondere einerseits durch die maximal zweigeschoßige Bauweise, womit die Gebäudehöhe gemäß § 32 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 4 Oö. ROG 1994 festgelegt wird.

Andererseits wird mit der maximal bebaubaren Grundfläche von maximal 200 m2, bezogen auf das Hauptgebäude, welche mit dem Begriff der bebauten Fläche gemäß § 2 2. 9 Oö. BauTG, gleichzusetzen ist, das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Oö. ROG 1994 festgelegt.

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde sind diese beiden Themenbereiche daher völlig unabhängig voneinander zu beurteilen. Denn während die Anzahl der Geschoße (grundsätzlich) nach § 2 Z. 25 Oö. BauTG ‑ im gegenständlichen Fall mit der Abweichung laut Bebauungsplan hinsichtlich der Einrechnung von Kellergeschoßen ‑ bestimmt wird, berechnet sich die bebaute Fläche nach dem bereits oben zitierten § 2 Z. 9 leg.cit.

Dies wird durch folgendes Beispiel verdeutlicht: Sowohl Erd- als auch Obergeschoß stellen unstrittig zwei (Voll-)Geschoße dar. In die ‚bebaubare Grundfläche‘ sind sie, da sie deckungsgleich übereinander liegen, jedoch nicht doppelt, sondern lediglich einfach einzubeziehen.

Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 15.02.2011, Zl. 2009/05/0343 und Zl. 2010/05/0209, kann also keine Gleichstellung des Begriffs ‚bebaute Fläche‘ mit jener des ‚Geschoßes‘ und/oder ‚Geschoßflächenzahl‘ abgeleitet werden.

Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob das Zwischen- und/oder Untergeschoß der bebauten Fläche hinzuzurechnen ist.

b)  Zwischengeschoß

Da das Zwischengeschoß seit der Projektänderung im Berufungsverfahren nunmehr vollständig unter dem Erdgeschoß liegt, wird dadurch die bebaute Fläche im Sinn des § 2 Z. 9 Oö. BauTG nicht vergrößert.


 

c)   Untergeschoß

Das Untergeschoß liegt hingegen nicht gänzlich unter dem Erd- und/oder Zwischengeschoß, sondern ragt ‑ nach erfolgter Projektänderung im Rahmen des Berufungsverfahrens (ausgenommen Zugänge und Zufahrten) ‑ maximal 1,5 m über das (künftige) Gelände hinaus. Bei isolierter Betrachtung der Bestimmung des Bebauungsplans betreffend die (Nicht‑)Einbeziehung von Kellergeschoßen erscheint diese erfüllt, wenngleich dies im Licht weiterer Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes andererseits auch zweifelhaft erscheint (vgl. dazu unten Punkt V. 1.).

Auf Grund der baulichen Gestaltung des Untergeschoßes und der konstruktiven Einheit mit dem Hauptgebäude ist das Untergeschoß nicht als Nebengebäude, sondern als Teil des Hauptgebäudes anzusehen. Zum selben Ergebnis kommt auch der Amtssachverständige für Bautechnik in seiner Stellungnahme vom 29.03.2011.

Nach der Definition des § 2 Z. 9 Oö. BauTG ist ‑ im gegenständlichen Fall ‑ entscheidend, dass der Grundstücksteil von einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass sich der Fußboden über dem (künftigen) Gelände befindet, da es sich eben nicht um die Frage der Geschoßflächenzahl handelt.

Unstrittig ist, dass das Untergeschoß zumindest teilweise über das künftige Gelände hinausragt. Zwar ist dieses ‑ möglicherweise ‑ im Hinblick auf die Nichteinbeziehung in die Anzahl der Geschoße ausreichend ‚eingeschüttet‘. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ist aber jener Teil, der an der Südost- und Südwestseite in Erscheinung tritt, aus folgenden Überlegungen ‑zumindest teilweise ‑ in die bebaute Fläche einzurechnen:

Der Bebauungsplan lässt grundsätzlich unterirdische bauliche Anlagen zu, bestimmt aber, dass diese zu begrünen sind. Diese begrünte Dachfläche ist an das angrenzende Grundstücksniveau mit einem Niveauunterschied von höchstens 50 cm anzupassen.

Während also die maximal zulässige zweigeschoßige Bauweise durch das Bauvorhaben unter Umständen noch begründet werden kann (wie dies auch die Berufungsbehörde vertreten hat), ist bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Bebauungsplanes, insbesondere auch hinsichtlich der soeben erwähnten Bestimmung hinsichtlich der Angleichung der begrünten Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen an das angrenzende Grundstücksniveau, jener Teil des Untergeschoßes, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 50 cm überschreitet, nicht mehr als unterirdisch im Sinn des Bebauungsplans anzusehen, da er ‑ gemäß § 2 Z. 9 Oö. BauTG ‑ über das Gelände hinausragt und ist der bebauten Fläche zuzurechnen.

Nach Maßgabe der vorliegenden Planunterlagen ist offensichtlich, dass angesichts der bereits vom Amtssachverständigen für Bautechnik festgestellten bebauten Fläche von 199,57 m2 durch die nunmehr zusätzlich einzurechnende Fläche die höchst zulässige bebaute Fläche von 200 m2 überschritten wird, sodass eine konkrete Ermittlung erst im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen hat.


 

2. Freitreppe im Bauwich

Erst- und Zweitvorstellungswerber haben rechtzeitig (allgemein) die Nichteinhaltung des Seitenabstandes geltend gemacht, wodurch sie hinsichtlich diesbezüglicher Einwendungen nicht präkludiert sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.02.2011, Zl. 2010/05/0177, ausführt, findet sich eine Definition des Begriffes ‚Freitreppe‘ im oberösterreichischen Baurecht nicht. Eine Freitreppe ist nach allgemeinem Verständnis eine der Fassade eines Gebäudes, auch Plätzen u.a. vorgelegte, offene Treppenanlage von meist repräsentativer Funktion (Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Auflage, 9. Band, S. 738). Nach Köpf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur, 4. Auflage, S. 191, ist eine Freitreppe eine offene Treppenanlage, die zum erhöhten Erdgeschoß oder 1. Obergeschoß eines Gebäudes empor führt, und zwar (im Unterschied zur ‚Außentreppe‘) senkrecht auf den Eingang zu. Somit können auch Hauptstiegen unter den Begriff einer Freitreppe fallen. Die ansonsten für Freitreppen maßgeblichen Charakteristika (wie repräsentative Funktion, senkrechtes Zuführen auf den Eingang) können, wie sich aus dem Regelungszweck und der Systematik des § 6 Abs. 2 Z. 3 Oö. BauTG ergibt (insbesondere im Hinblick auf die dort sonst genannten Bauteile und die Ausmaße im Zusammenhang mit der Unterschreitung von Grenzabständen des § 5 Oö. BauTG), keine ausschlaggebende Rolle bei der Frage spielen, ob eine Freitreppe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt.

Bei Zusammenziehen beider oben genannten Quellen liegt unter Abzug der vom VwGH als nicht relevant angesehenen Merkmale eine Freitreppe im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG (bereits) dann vor, wenn es sich um eine der Fassade eines Gebäudes vorgelegte, offene Treppenanlage handelt, die zum erhöhten Erdgeschoß oder 1. Obergeschoß eines Gebäudes empor führt.

Unter Zugrundelegung dieser Definition liegt hier eine Freitreppe im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 3 Oö. BauTG vor, sodass damit ein Abstand von zumindest zwei Metern zur seitlichen Nachbargrundgrenze einzuhalten ist. Nach den vorliegenden Planunterlagen beträgt der Abstand zum Grundstück der Erst- und Zweitvorstellungswerber jedoch 1,74 m (1,49 m + 0,25 m) und liegt somit eine Abstandsunterschreitung von 26 cm vor.

3. Zusammenfassung

Erst- und Zweitvorstellungswerber werden daher in ihren subjektiven Rechten auf Ausnutzbarkeit des Bauplatzes wegen Überschreitung der ‚bebaubaren Grundfläche‘ sowie auf Einhaltung der Abstandsvorschriften gegenüber ihrer Grundstücksgrenze verletzt.“

 

2.   Administrativverfahren ‑ zweiter Rechtsgang

Am 10. Mai 2012 legte der Bauwerber einen geänderten Bauplan (Austauschplan 2) vor, welcher gegenüber dem mit Berufungsbescheid vom 5. Juli 2011 genehmigten Plan im Wesentlichen folgende Änderungen enthielt:

·   Einschüttung des Kellergeschoßes auf volle Raumhöhe (mit Ausnahme der Zufahrten),

·   Herstellung eines Abstandes von 2,00 m bei der südöstlichen Freitreppe,

·   Rückversetzung und Verkleinerung des in Form eines „Bügels" geplanten Flugdaches,

·   Entfall des Müllraumes.

Der von der Projektänderung in Kenntnis gesetzte Beschwerdeführer erstattete (gemeinsam mit seiner Ehegattin) mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 eine umfangreiche Äußerung.

 

Im Rahmen des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens ließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz eine Vermessung des Geländes an der südöstlichen Grundgrenze des zu bebauenden Grundstückes durchführen. Der Amtssachverständige legte seine Stellungahme (inklusive zwei Plandarstellungen) mit Schreiben vom 1. Juni 2012 vor.

 

Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz die Berufung des Beschwerdeführers (und dessen Ehegattin) neuerlich mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich die erteilte Baubewilligung auf das im Berufungsverfahren geänderte Projekt (Austauschplan 2) bezieht, und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass bei der Beschreibung des Bauvorhabens die Wortfolge „mit einem daran angebauten Nebengebäude“ entfällt.

 

Der dagegen vom Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) eingebrachten Vorstellung gab die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 24. Jänner 2013 wiederum Folge, hob den zweitinstanzlichen Bescheid vom 9. Juli 2012 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zurück. Der tragende Aufhebungsgrund wurde von der Oö. Landesregierung unter Punkt IV. wie folgt formuliert [Anm.: Zitat ohne Hervorhebungen im Original]:

„Zunächst wird auf die grundsätzlichen Ausführungen zur bebauten Fläche im Bescheid vom 22.11.2011 (Punkt IV. 1.) verwiesen.

Teil des Zwischengeschoßes ist unter anderem ein nicht näher bezeichneter Baukörper, welcher als Unterbau (eines Teils) der Terrasse dargestellt ist. Dieser ist mit dem Hauptgebäude durch Stahlbetonwände verbunden und ragt über das angrenzende Gelände hinaus.

Dieses Hinausragen um teilweise mehr als 1,5 m kann aufgrund der Existenz diverser ‑ oben unter Punkt III. 1. beschriebener ‑ Zugänge wegen der entsprechenden Ausnahmebestimmung im Bebauungsplan noch als mit diesem vereinbar angesehen werden, zumindest was die Anzahl der maximal zulässigen Geschoße betrifft.

Aufgrund der ‑ durch die Verbindung mit Stahlbetonwänden gegebenen ‑ konstruktiven Einheit des Baukörpers mit dem Hauptgebäude ist dieser als Teil desselben anzusehen. Nun ragt dieser augenscheinlich teilweise um mehr als 50 cm über das umliegende Gelände hinaus.

Nach der Definition des § 2 Z. 9 Oö. BauTG ist entscheidend, dass der Grundstücksteil von einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass sich der Fußboden über dem (künftigen) Gelände befindet.

Den bereits im Bescheid vom 22.11.2012 unter Punkt IV. 1. lit. c) angestellten Überlegungen folgend ist ‑ zusammengefasst ‑ zumindest jener Teil des zum Zwischengeschoß gehörenden Baukörpers, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 50 cm überschreitet, nicht mehr als unterirdisch im Sinn des Bebauungsplans anzusehen, da er ‑ gemäß § 2 Z. 9 Oö. BauTG ‑ über das Gelände hinausragt und ist somit der bebauten Fläche zuzurechnen.

Nach Maßgabe der nach Projektänderung vorliegenden Austauschpläne ist offensichtlich, dass angesichts der bereits vom Amtssachverständigen für Bautechnik festgestellten bebauten Fläche von 198,41 m2 durch die nunmehr zusätzlich einzurechnende Fläche die höchst zulässige bebaute Fläche von 200 m2, bezogen auf das Hauptgebäude, überschritten wird.

Aufgrund der Überschreitung der maximal zulässigen bebaubaren Grundfläche werden die Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Ausnutzbarkeit des Bauplatzes verletzt, weshalb der Bescheid aufzuheben war.“

 

3.   Administrativverfahren ‑ dritter Rechtsgang

Am 30. April 2013 legte der Bauwerber einen geänderten Bauplan (Austauschplan 3) vor. Dieser sieht vor, dass anstelle des von der Oö. Landesregierung im Vorstellungsbescheid vom 24. Jänner 2013 kritisierten „nicht näher bezeichneten Baukörpers“ lediglich eine Terrassenkonstruktion ausgeführt werden soll, deren Fundamente sich in das aufgeschüttete Gelände abstützen und die vom angrenzenden Gebäude durch eine Fuge vollständig getrennt ist.

 

Ein von der Berufungsbehörde zur Projektänderung befasster bautechnischer Amtssachverständiger führte in einer gutachtlichen Äußerung vom 6. Mai 2013 wie folgt aus:

„Nach Durchsicht des vorgelegten Austauschplanes 3 wird hinsichtlich der vorgelagerten Terrassenkonstruktion (südlich der Gebäudefront bzw. Flugdaches/Bogen) festgestellt, dass es sich hiebei um eine eigenständige, mit dem Gebäude nicht verbundene und mit eigener Gründung (Streifenfundamente) versehene Baulichkeit handelt.

In statischer Hinsicht wird bemerkt, dass die Lastabtragung in das Erdreich über die umlaufenden Streifenfundamente bzw. die Betonplatte selbst erfolgt. Seitens UTC/BT wird diese Ausführung zur Kenntnis genommen.“

 

Im Rahmen des zur Projektänderung und zum Gutachten vom 6. Mai 2013 gewährten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Ehegattin) mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 eine ausführliche Stellungnahme.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. September 2013 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz die Berufung des Beschwerdeführers (und dessen Ehegattin) neuerlich mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich die erteilte Baubewilligung auf das im Berufungsverfahren geänderte Projekt (Austauschplan 3) bezieht, und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass bei der Beschreibung des Bauvorhabens die Wortfolge „mit einem daran angebauten Nebengebäude“ entfällt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2013 bzw. 19. November 2013 im eigenen Namen und als Rechtsnachfolger nach seiner am 28. Juli 2013 verstorbenen Ehegattin rechtzeitig Vorstellung.

 

4.   Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

Der Beschwerdeführer wiederholt im Schriftsatz vom 13. Oktober 2013 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zu den folgenden Themenbereichen: Gesetzwidriger Bebauungsplan (IV.1.); viergeschoßige Bauweise (IV.3.); Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie (IV.4.); Freitreppe im Bauwich (IV.5.); Bauwichverletzung wegen besonderer Gebäudehöhe (IV.6.); Bauwichverletzung durch das Untergeschoß (IV.7.); Überschreitung der bebaubaren Grundfläche (IV.8.); Verbleib von weniger als 30 % durchgehend gewachsenen Bodens (IV.9.); Verpflichtung zur Überprüfung von Verstößen gegen das Baurecht ohne Einschränkung auf Nachbarrechte (IV.10.). Der Beschwerdeführer rügt ferner die Anwendung der Baurechtslage in der Fassung vor der Novelle 2013 (III.). Im Schriftsatz vom 19. November 2013 erhebt der Beschwerdeführer (als Rechtsnachfolger nach seiner verstorbenen Ehegattin) ergänzend Einwendungen zu den Themen: Verhandlung vor Ort und Erstellung eines 3-D-Modells (IV. aE und IV.3.); Missachtung des Gleichheitsprinzips (IV.2.); Riesengarage im Vorgarten (IV.11.); Gefährdung der Sicherheit der Nachbarn (IV.12.); Widerspruch zum Ortsbild (IV.13.); Entzug einer Verfahrensinstanz (IV.14.). [Anm.: Die in den Klammern angeführte Nummerierung verweist auf die nachfolgenden Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.]

 

Eine telefonische Anfrage beim Magistrat der Stadt Linz ergab, dass der im Beschwerdeverfahren relevante Bebauungsplan für das gegenständliche Baugrundstück unverändert in Geltung steht (ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Da der Beschwerdeführer ‑ näher begründet ‑ auch die Gesetzwidrigkeit des hier maßgeblichen Bebauungsplanes behauptet, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den diesbezüglichen Verordnungsakt eingeholt und dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz sowie der Oö. Landesregierung die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Behauptung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten der Gemeinderat mit Schreiben vom 27. Juni 2014 und die Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 2. Juli 2014 Gebrauch (ON 6, 11 und 12 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

In Bezug auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse an der hier relevanten Nachbarliegenschaft x der KG Pöstlingberg ist Folgendes festzuhalten:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat aktuelle Auszüge aus dem Grundbuch sowie eine telefonische Auskunft beim Grundbuchsgericht eingeholt (ON 2 und 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer derzeit Alleineigentümer des Grundstückes Nr. x der KG Pöstlingberg ist.

 

II.         Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den unter Punkt I.4. erwähnten ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Vorweg ist zur maßgeblichen Baurechtslage festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung der Oö. BauO 1994 sowie des Oö. BauTG in der Fassung vor der jeweiligen Novelle 2013 ausspricht. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBI. Nr. 34/2013, sowie das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBI. Nr. 35/2013, jeweils am 1. Juli 2013 in Kraft getreten sind. Nach Art. II Abs. 2 der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 sind im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter „den bisher geltenden Rechtsvorschriften“ auch die bautechnischen Bestimmungen zu verstehen sind, da § 88 Abs. 2 Oö. BauTG 2013 in seinem letzten Absatz normiert, dass das Oö. BauTG 1994 auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich vor dem 1. Juli 2013 ereignet haben. Da das vorliegende Baubewilligungsverfahren bereits vor dem 1. Juli 2013 anhängig war und im Übrigen auch die Vorlage des hier maßgeblichen Austauschplanes 3 bereits am 30. April 2013 erfolgte, besteht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Zweifel daran, dass auch das nunmehr gegenständliche Projekt nach der Baurechtslage in der Fassung vor den Novellen 2013 zu beurteilen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Oö. BauO 1994 in der Fassung der Novelle 2013 bzw. das Oö. BauTG 2013 geht somit ins Leere und war darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, idF vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 lauten auszugsweise:

 

„§ 15

Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen

 

(1) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Grundstücken und baulichen Anlagen zur Erstellung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Pläne, zur Ausführung von Bauvorhaben, zu Instandhaltungsarbeiten oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt.

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[…]

7.  die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 sowie die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windrädern von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt;

[…]

14.  Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

[…]


 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1.  bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

[…]

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]

[…]

 

§ 34

Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

 

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67, idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011 lauten auszugsweise:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

[…]

9.    Bebaute Fläche: jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird;

[…]

20.  Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m²;

[…]

43.  Vorgarten: der Bereich des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie; […]

[…]

 

§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:

1.    Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

2.    Im übrigen muß dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

[…]

7.    Die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles ist vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen sind dabei nicht einzurechnen.

[…]

 

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

 

[…]

(2) Die Mindestabstände zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) können unterschritten werden mit:

3.    Balkonen, Terrassen, Pergolen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und angebaute Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die seitlichen und die innere Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) darf jedoch nicht unterschritten werden;

[…]

(3a) Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die gesetzlichen als auch für die durch einen Bebauungsplan festgelegten Abstände, soweit letzterer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.“

 

Der im Beschwerdefall relevante rechtswirksame Bebauungsplan x, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 15/2009, legt für das gegenständliche Baugrundstück die offene Bauweise mit vorderer und innerer (hinterer) Baufluchtlinie sowie eine zulässige Gebäudehöhe von maximal zwei Geschoßen fest. Dieser Bebauungsplan enthält u.a. die nachstehenden rechtsverbindlichen Verbalfestlegungen:

„Bauliche Maßnahmen

Bebaubare Grundflächen von Hauptgebäuden pro Bauplatz mit max. 200 m² zulässig.

Begrünung

Die Dachflächen unterirdischer baulicher Anlagen sind zu begrünen. […]

Die begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen ist dem angrenzenden Grundstücksniveau anzugleichen (max. 0,5 m Niveauunterschied).

Bei Errichtung unterirdischer baulicher Anlagen sind mind. 30 % des nicht mit Hauptgebäuden bebaubaren Teiles des Bauplatzes für Grünflächen über durchgehend gewachsenem Boden freizuhalten.“

 

In Bezug auf die Gesamtgeschoßzahl enthält der Bebauungsplan folgende grafische Darstellung:

 

Im Beschwerdefall ist weiters § 36 Abs. 2 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, idF LGBl. Nr. 115/2005 zu beachten. Nach dieser Bestimmung können Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden.

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig Nachbar iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

Da im gegenständlichen Fall das Oö. BauTG 2013 nicht anzuwenden ist (siehe Punkt III.) ist auf das diesbezügliche Vorbringen im Folgenden nicht weiter einzugehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird das weitere Beschwerdevorbringen nach der nachstehenden Gliederung behandelt, die sich an die in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2013 bzw. 19. November 2013 verwendeten Überschriften anlehnt:

 

1.   Gesetzwidriger Bebauungsplan, Verordnungsprüfung

 

Der Beschwerdeführer vermeint zusammengefasst, seine Einwendungen im Verordnungsverfahren betreffend den gegenständlichen Bebauungsplan seien von der bebauungsplanerlassenden Behörde (Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz) nicht bzw. nicht vollständig behandelt worden. Im gegenständlichen Fall wäre es nachvollziehbar gewesen, wenn der Gemeinderat eine bloße Begradigung des Fluchtlinienverlaufes im alten Bebauungsplan vorgenommen hätte. Die Baufluchtlinie sei aber ‑ über dieses Erfordernis hinaus ‑ erheblich in Richtung Süden verschoben worden, wofür keine sachliche Begründung ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, er habe sein Grundstück erst vor wenigen Jahren unter Beachtung der restriktiveren alten Baufluchtlinien bebaut, weshalb er aus der Verschiebung der Baufluchtlinie keinen Nutzen ziehen könne. Die neue Baufluchtlinie führe dazu, dass das Bauprojekt auf dem dem Beschwerdeführer benachbarten Grundstück erheblich „aus der Flucht“ vorspringen könne, womit der vereinheitlichende Zweck von Baufluchtlinien konterkariert werde. Darin liege eine unsachliche Gleichheitswidrigkeit des Bebauungsplanes. Es sei auch zu bedenken, dass die bebauungsplanerlassende Behörde nicht etwa den für das erfasste Gebiet ersten Bebauungsplan aufgestellt habe, sondern einen bereits bestehenden Bebauungsplan geändert habe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei eine Änderung des Bebauungsplanes nur zulässig, wenn ein Änderungstatbestand des § 36 Oö. ROG 1994 vorliege. Ein zwingender Änderungsgrund sei nicht ersichtlich, weshalb nach dieser Bestimmung eine Änderung des Bebauungsplanes nur möglich sei, wenn Interessen Dritter nicht verletzt würden. Die gegenständliche geplante Bebauung auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers benachbarten Liegenschaft zeige, dass die Bebauungsplanänderung (Fluchtlinienverschiebung) problematisch sei. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die grafische Darstellung dem Gemeinderatsbeschluss widerspreche, weil der Gemeinderatsbeschluss lediglich eine Vorverlegung der vorderen Baufluchtlinie um 3 m bis 4 m genehmige, dem Bauwerber aber die Baugenehmigung für einen 8 m Vorsprung erteilt worden sei.

 

Aufgrund des Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bezughabenden Verordnungsakt des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz sowie den Akt der Aufsichtsbehörde (Oö. Landesregierung) eingeholt. Daraus ergibt sich, dass die Bebauungsplanänderung „x ‑ x‘ und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes xA Neuerfassung (Stammplan)“ keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Oö. Landesregierung unterlag, da keine überörtlichen Interessen im besonderen Maß berührt wurden. Dieser Umstand wurde der Landeshauptstadt Linz im Rahmen des Vorverfahrens mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt (ON 3 des aufsichtsbehördlichen Aktes). Die nach der Beschlussfassung im Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz von der Aufsichtsbehörde durchgeführte Verordnungsprüfung hat keine Gesetzwidrigkeiten ergeben (ON 4 des aufsichtsbehördlichen Aktes).

 

Aus dem Motivenbericht vom 27. Oktober 2008, geändert am 30. April 2009 und am 12. Mai 2009, geht hervor, dass auch die Einwendungen des Beschwerdeführers abgehandelt wurden. Zu den geplanten Änderungen der Baufluchtlinien wurde dort festgehalten, dass im Bebauungsplanentwurf ein großflächiger Baufluchtlinienzug, gebildet aus vorderer und innerer Baufluchtlinie, ausgewiesen werde. Damit soll eine Bebauung im Sinne der Dichtefestlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und der städtebaulichen Planungsziele (Hanglage, Verkehrsproblematik) in diesem sensiblen Gebiet sichergestellt werden (Seite 154 des Verordnungsaktes der Landeshauptstadt Linz). Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz als Verordnungsgeber führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu Recht aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die Behandlung von Einwendungen durch den Gemeinderat im Detail im Protokoll über die Gemeinderatssitzung festgehalten worden sei, sondern lediglich darauf, ob im Gemeinderat eine Behandlung der Einwendungen stattgefunden habe (vgl. VwGH 18.2.1997, 96/05/0079). Aus dem Verordnungsakt geht hervor, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers Gegenstand der Gemeinderatssitzung waren (siehe die Amtsvorlage an den Gemeinderat, insbesondere Seite 158 verso des Verordnungsaktes).

 

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Ergebnis geltend, dass die Bebauungsplanänderung einzig das auf dem benachbarten Baugrundstück geplante Bauprojekt begünstige, indem die dortige Baufluchtlinie erheblich und unsachlich in Richtung Süden verschoben worden sei.

 

Aus dem Motivenbericht ergibt sich, dass im gegenständlichen Planungsbereich keine auf Einzelinteressen abgestellte Bebauungsplanänderung erfolgte. Vielmehr erfolgte die Erfassung des gegenständlichen Gebietes in Form eines Stammplanes, d.h. es wurde ein grundsätzlich neuer Bebauungsplan erstellt, in dem auch Anträge von Grundeigentümern berücksichtigt wurden (Seiten 144, 151f des Verordnungsaktes). Die vom Beschwerdeführer angesprochene Differenzierung hinsichtlich der Baufluchtliniensituierung in Bezug auf die Liegenschaft des Bauwerbers, Grundstück Nr. x, x, wird im Motivenbericht damit begründet, dass die südliche Baufluchtlinie bei den Häusern x und x im ursprünglich geltenden Bebauungsplan x bestandsorientiert, bei allen anderen Grundstücken jedoch ca. 3 m bis 4 m weiter südlich situiert sei. Um dem Gleichheitsprinzip genüge zu tun und um ein zeitgemäßes Planen für eine Neubebauung auf dem in Rede stehenden Baugrundstück zu ermöglichen, sei dem Antrag des Bauwerbers auf Änderung der Baufluchtlinie entsprochen worden, da diese Abänderung aus städtebaulicher und ortsbildmäßiger Sicht von untergeordneter Bedeutung sei (Seite 151 des Verordnungsaktes). Nach dem Motivenbericht wird das gegenständliche Planungsgebiet von Ein- und Zweifamilienhäusern in offener Bauweise dominiert. Nach den dort angeführten städtebaulichen Zielsetzungen wurde für das Planungsgebiet eine Wohnnutzung mit lockerer Bebauung angestrebt. Durch großzügigere Baufluchtlinien sollte ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht werden (Seite 146 des Verordnungsaktes). Aus der Bebauungsplangrafik ist ersichtlich, dass im gesamten Bebauungsplangebiet, also auch im beschwerdegegenständlichen Bereich, weitgehend homogene Baufluchtlinienzüge gewählt wurden, die offenbar die Bestandsbauten mit Erweiterungsmöglichkeiten abdecken sowie auf unbebauten Grundstücken einen Planungsspielraum ermöglichen (siehe auch Seite 149 des Verordnungsaktes zu den plangrafischen Maßnahmen). Dies spricht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass der gegenständliche Bebauungsplan Einzelne, insbesondere den Bauwerber, unsachlich bevorzuge. Gegen eine solche Annahme spricht weiters, dass die im konkreten Bebauungsplan durch eine vordere und eine hintere Baufluchtlinie vorgegebene Bebauungstiefe von 20 m für alle Liegenschaften innerhalb dieser Abgrenzung gilt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vertrauensschutz ist darauf hinzuweisen, dass der im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers und des Bauwerbers ursprünglich geltende Teilbebauungsplan Nr. x aus dem Jahr 1961 stammt. Es ist anzunehmen, dass sich über einen Zeitraum von über 50 Jahren die Planungsziele einer Gemeinde ändern und somit ein über das Interesse des Bauwerbers hinausgehender Bedarf an einer Änderung des Bebauungsplanes vorlag. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine Änderung des Bebauungsplanes nicht schon deshalb rechtswidrig ist, wenn einer Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung eines Bebauungsplanes bewusst wird (vgl. sinngemäß VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135 zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes).

 

Abschließend ist zu bemerken, dass sich die rechtswirksamen Baufluchtlinien ausschließlich aus der vom Gemeinderat beschlossenen grafischen Darstellung im Bebauungsplan und nicht etwa aus der im Gemeinderatsbeschluss angeführten Begründung zur Änderung der (südlichen) Baufluchtlinie ergeben. Wenn der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen der grafischen Darstellung des Bebauungsplanes und dem Gemeinderatsbeschluss behauptet, so ist dieser Einwand daher schon deshalb nicht zielführend.

 

Vor diesem Hintergrund vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Auffassung, dass die gegenständliche, mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2009 getroffene, Änderung des Bebauungsplanes im Bereich des hier relevanten Baugrundstückes mit § 36 Abs. 2 Oö. ROG 1994 im Einklang steht. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich somit nicht veranlasst, im Sinne der Anregung des Beschwerdeführers einen Antrag an den VfGH auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Bebauungsplanes zu stellen.

 

Im Beschwerdeverfahren ist daher der Bebauungsplan „x“ maßgeblich.

 

2.   Missachtung des Gleichheitsprinzips, Auflage betreffend Angleichung an die bestehende Gebäudeflucht

 

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Bauherren der x und x hätten noch vor wenigen Jahren zur Einhaltung des Gebietscharakters die vorhandene Baufluchtlinie einhalten müssen. Um dem Gleichheitsprinzip genüge zu tun, sei eine Angleichung an die bestehende Gebäudeflucht in der x als Auflage vorzuschreiben. Dem ist zu entgegnen, dass der wohl angesprochene verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz jedenfalls keine Grundlage dafür bietet, dem Bauwerber Auflagen vorzuschreiben, die über die sich aus den baurechtlichen Bestimmungen (zu denen auch solche des Bebauungsplanes zählen, vgl. VwGH 5.3.2014, 2013/05/0006) ergebenden Verpflichtungen hinausgehen.

 

3.   Viergeschoßige Bauweise

 

Der Beschwerdeführer behauptet mit näher begründeten Ausführungen und unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 15. Februar 2011, 2010/05/0209, eine dem Bebauungsplan widersprechende viergeschoßige Bauweise und damit eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe.

 

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides das gegenständliche Bauvorhaben nach Maßgabe des Austauschplanes 3 (bei der belangten Behörde am 30. April 2013 eingelangt) verfahrensgegenständlich ist. Der Austauschplan 3 sieht ‑ wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid richtig ausführt ‑ im Bereich des Zwischengeschoßes einen Wegfall des von der Oö. Landesregierung im zweiten Rechtsgang kritisierten mit dem Hauptgebäude durch Stahlbetonwände verbundenen und über das angrenzende Gelände mehr als 50 cm hinausragenden Baukörpers vor. An dessen Stelle soll südlich der Gebäudefront eine Terrassenkonstruktion ausgeführt werden, deren Fundamente sich in das aufgeschüttete Gelände abstützen und die mit dem Gebäude konstruktiv nicht verbunden ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bemerkt zunächst, dass der Bauwerber mit der nunmehr gegenständlichen Projektänderung offenbar dem von der Oö. Landesregierung im Vorstellungsbescheid vom 24. Jänner 2013 einzig zum Ausdruck gebrachten Versagungsgrund, betreffend den ursprünglich geplanten Unterbau der Terrasse, der zu einer Überschreitung der bebaubaren Grundfläche führte, Rechnung tragen wollte. Die Terrassenkonstruktion wird so weit eingeschüttet, dass sie das angrenzende künftige Gelände straßenseitig (d.h. in Richtung Süden bzw. Südwesten) nicht mehr als 50 cm überragt. Diese Projektänderung zog offenkundig auch eine Änderung in Bezug auf den ursprünglich im Austauschplan 2 geplanten Zugang in das Zwischengeschoß nach sich. So zeigt die Ansicht „Zwischengeschoß“ des Austauschplanes 3, dass nunmehr ‑ anders als nach dem Austauschplan 2 ‑ über den geplanten Stiegenaufgang im Zwischengeschoß kein Zugang in den Vorraum des Zwischengeschoßes geplant ist. Der Stiegenaufgang im Zwischengeschoß führt auf die im Erdgeschoß befindliche Terrassenkonstruktion.

 

In der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung der Frage, wie weit ein Bau dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tritt, jenes Gelände maßgeblich sei, das sich nach Vollendung der Bauführung ergebe. Würde man auf das vor der Bauführung bestehende Urgelände abstellen, würde dies bei Geländeveränderungen bewirken, dass nicht mehr das bewilligte und realisierte Bauprojekt und sein „In-Erscheinung-Treten“ von Relevanz wäre, sondern bloß ein fiktives „In-Erscheinung-Treten“. Im Übrigen komme es auf den Verlauf dieses Geländes an. Schließen an die Außenwände eines Gebäudes weitere bauliche Anlagen an, wie Stützmauern oder Freitreppen, könnten diese nicht bewirken, dass sich der relevante Geländeverlauf verändere. Mit anderen Worten sei die Frage, ob ein Teil des Fußbodens eines Geschoßes über oder unter dem Gelände liege, so zu beantworten, als wären diese vorgelagerten Bauteile nicht vorhanden. Eine Stützmauer bewirke somit nur dann und insoweit, dass ein Geschoß unter der Erde liege, als sie sich selber unter dem anschließenden Gelände befinde.

 

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm zitierte Entscheidung des VwGH auf das an Außenwände eines Gebäudes angrenzende Gelände Bezug nimmt und daraus im Übrigen für den gegenständlichen Fall schon deshalb nichts zu gewinnen ist, weil dort der hier maßgebliche Bebauungsplan nicht verfahrensgegenständlich war. Von rechtlicher Relevanz ist vielmehr, dass der im Beschwerdefall anzuwendende Bebauungsplan die zulässige Gebäudehöhe durch die Zulässigkeit von maximal zwei Geschoßen über dem Erdboden limitiert und weiters die in Punkt III. zitierten Festlegungen betreffend die Nichtanrechnung von Kellergeschoßen auf die zulässige Gebäudehöhe (Geschoßzahl) enthält. Demnach ist ein Kellergeschoß nur dann nicht auf die zulässige Geschoßzahl anzurechnen, wenn dieses Geschoß allseitig (ausgenommen im Bereich von Zugängen und Zufahrten) maximal 1,50 m aus dem künftigen Gelände herausragt.

 

Aus dem Austauschplan 3, Untergeschoß, ergibt sich, dass dieses Geschoß auf der Südostseite des Gebäudes über einen (überdeckten) Zugang betreten werden kann. Für diesen Zugang gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die Ausnahmebestimmung des Bebauungsplanes, weshalb es im Bereich dieses Zugangs nicht darauf ankommt, wie weit dieser aus dem künftigen Gelände ragt. Die diesem Zugang vorgelagerte Freitreppe (siehe dazu später unter Punkt 5.) wird durch Stützmauern stabilisiert, die offenbar dazu dienen das angrenzende Gelände zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers abzustützen. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergeben sich aus dem anzuwendenden Bebauungsplan keine Anhaltspunkte für die Rechtsansicht, dass die dort normierte Ausnahme für Zugänge und Zufahrten nicht anzuwenden wäre, wenn einem Zugang zum Kellergeschoß eine Freitreppe vorgelagert wird. Zudem ist zu beachten, dass der VwGH aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen, den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet hat, der es dem Eigentümer (bzw. mit seiner Zustimmung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden Bauwillen zu realisieren. Die diesbezüglichen Eigentümerrechte genießen auch den Grundrechtsschutz des Art. 5 StGG bzw. des Art. 6 EMRK. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind daher gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen und ist vom Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen (vgl. VwGH 27.5.2008, 2007/05/0067, mwN).

 

Bei der auf der Südostseite des Gebäudes (neben der auf die Terrasse führenden Stiege) in Erscheinung tretenden ca. 3 m breiten Mauer handelt es sich ‑ wie im Austauschplan 3, Zwischengeschoß, ersichtlich ist ‑ um keine Gebäudeaußenwand. Diese Mauer dient vielmehr der Abstützung der darüber befindlichen Terrasse und deren Einschüttung (oder Nichteinschüttung) hat daher schon deshalb keine Auswirkung auf die Anrechenbarkeit des Zwischengeschoßes auf die nach dem Bebauungsplan festgelegte Geschoßanzahl. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, dass die Terrassenkonstruktion samt Stützmauern Teil eines Gebäudekomplexes (konkret des Zwischengeschoßes) sei, schließt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht an. Der bautechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2013 ausgeführt, dass die südlich der Gebäudefront vorgelagerte Terrassenkonstruktion eine eigenständige, mit dem Gebäude nicht verbundene und mit eigener Gründung (Streifenfundamente) versehene Baulichkeit darstelle. Diese Ausführungen sind nach dem vorliegenden Austauschplan 3 und der dort ersichtlich gemachten Fuge (siehe Schnitt A-A, Schnitt B-B, Zwischengeschoß) schlüssig und nachvollziehbar. Den Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Ähnliches gilt für jene vom Beschwerdeführer angesprochene Stützmauer, die straßenseitig 70 cm in Erscheinung tritt. Auch diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass es nach dem hier relevanten Bebauungsplan für die Beurteilung, ob das Untergeschoß ein auf die Gesamtgeschoßzahl nicht anrechenbares Kellergeschoß darstellt, lediglich relevant ist, wie hoch das an das Untergeschoß anschließende Erdreich angeschüttet wird. Im gegenständlichen Fall wird das Untergeschoß straßenseitig weit über das nach der Ausnahmebestimmung erforderliche Maß eingeschüttet. Der Umstand, dass die Erdeinschüttung durch eine Stützmauer, die (was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird) keine Außenwand des Geschoßes darstellt, abgestützt wird, bewirkt nicht, dass das eingeschüttete Geschoß nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des Bebauungsplanes zu subsumieren wäre. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung, nach der es offensichtlich darauf ankommt, ob und wie weit ein Geschoß bzw. eine Gebäudeebene (und nicht eine Stützmauer) über dem künftigen Gelände in Erscheinung tritt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung von Stützmauern für sich gesehen allenfalls anzeigepflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 14 Oö. BauO 1994) und damit dem nachbarrechtlichen Mitspracherecht entzogen ist (vgl. VwGH 23.9.2002, 2002/05/0787).

 

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass die Ausnahmebestimmung des Bebauungsplanes nicht pro Kellergeschoß gelte. Sämtliche „Freistände“ mehrerer Geschoße seien daher zu addieren, sodass die Summe der Freistände die im Bebauungsplan normierten 1,5 m nicht überschreiten dürfe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Bebauungsplan keine „Summe von Freiständen“, sondern eine Ausnahme für Kellergeschoße normiert. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die Ausnahme des Bebauungsplanes so zu verstehen, dass diese pro Kellergeschoß gilt. Selbst wenn man diese Auslegung bezweifeln würde, käme jedenfalls der oben erwähnte Grundsatz der Baufreiheit zum Tragen.

 

Der Beschwerdeführer wiederholt auch seinen bisherigen Einwand, wonach für den durch den Bebauungsplan festgelegten Abstand von 1,5 m die Rohdeckenoberkante (RDOK) des ersten Vollgeschoßes maßgeblich sei. Eine Bezugnahme auf das „Zwischengeschoß“ wäre nur zulässig, wenn dieses ein Vollgeschoß wäre. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 5. Juli 2011 vertretene Rechtsauffassung. Diese Bestimmung ist unter Einbeziehung der im Bebauungsplan enthaltenen Skizze zur Gesamtgeschoßzahl auszulegen (siehe den oberen Teil der unter Punkt III. dargestellten Grafik). Nach dieser Skizze soll das erste (unterste) Kellergeschoß auf die Geschoßanzahl nicht angerechnet werden. Würde man der Auslegung des Beschwerdeführers folgen, wäre diese Geschoßebene anzurechnen, da der Abstand der RDOK des untersten Kellergeschoßes bis zum ersten (und in der Skizze einzigen) Vollgeschoß mehr als 1,5 m beträgt. Eine solche Auslegung entspricht schon aufgrund der Grafik nicht der Absicht des Verordnungsgebers. In diesem Zusammenhang ist auch der Oö. Landesregierung zuzustimmen, wenn sie in ihrem Bescheid vom 22. Dezember 2011 ausführte, aus dem Bebauungsplan gehe nicht hervor, dass die Errichtung mehrerer (unterirdischer bzw. nicht einzurechnender Kellergeschoße) unzulässig wäre.

 

Der Beschwerdeführer moniert ferner, der Bauplan vermittle kein hinreichendes Bild der künftigen Geländebeschaffenheit, im Besonderen auf der ihm zugewandten Seite. Er habe daher beantragt, einen den Geländeverlauf an der Ostseite präzisierenden Plan oder besser ein dreidimensionales Modell zu erstellen, darauf sei die belangte Behörde aber nicht eingegangen. Zu dieser Rüge des Beschwerdeführers ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher der Nachbar kein Recht darauf hat, dass die Planunterlagen vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden müssen. Sie müssen lediglich ausreichen, um dem Nachbarn die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (vgl. VwGH 23.4.1996, 95/05/0098, mwN). Die dem Bauvorhaben zugrunde liegenden Pläne waren für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich deutlich und ausführlich genug um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in seinen Nachbarrechten (hier konkret in seinem Recht auf Einhaltung der durch den gegenständlichen Bebauungsplan normierten Gebäudehöhe) verletzt wird. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, warum dies für ihn nicht möglich gewesen sein sollte. Festzuhalten ist weiters, dass ein Recht des Nachbarn auf Erstellung eines dreidimensionalen Modells aus den baurechtlichen Bestimmungen jedenfalls nicht ableitbar ist.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das gegenständliche Bauvorhaben zwei auf die Gesamtgeschoßzahl anzurechnende Gebäudeebenen (Erd- und Obergeschoß) aufweist, weshalb der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht verletzt ist. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer an den diesbezüglichen Auslegungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich Zweifel hegt, wird abschließend neuerlich auf den Grundsatz der Baufreiheit hingewiesen.

 

4.   Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm bekannt, dass er nur die Einhaltung jener Baufluchtlinien fordern könne, die seinem Schutz dienten. Der Beschwerdeführer vermeint, dass die vordere Baufluchtlinie eher seinen Interessen diene als den Interessen eines Nachbarn, dessen Grundstück auf der anderen Seite der Straße liege, weil dieser ohnehin durch die Straßendistanz geschützt sei. Die vordere Baufluchtlinie schütze die Nutzbarkeit des Vorgartens des Beschwerdeführers (vor Beschattung, auf Aussicht etc.). Im Austauschplan 3 würden die Terrasse, der Pool und der Flugdach-Bügel die vordere Baufluchtlinie erheblich überschreiten. Bei all diesen Teilen handle es sich um integrale, konstruktiv bzw. funktionell verbundene ‑ zum Teil auch tragende Bestandteile des Hauptgebäudes ‑ sodass jeder Versuch einer getrennten Betrachtungsweise gegen Sinn und Zweck der Baufluchtlinien verstoße.

 

Die Verwaltungsbehörden haben sich mit dieser Thematik bereits umfassend auseinandergesetzt und ihre Rechtsansicht mit höchstgerichtlicher Judikatur untermauert (siehe insbesondere den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2011, Punkt 4.1.3.2. und dieser Rechtsansicht folgend der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22. Dezember 2011, Punkt III.2). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich den Ausführungen der Verwaltungsbehörden an und vertritt folgende Rechtsansicht:

 

Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt unstrittig seitlich (im Südosten) an das Baugrundstück an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Nachbar ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften nur insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (vgl. VwGH 14.9.1995, 95/06/0107). Auf die Einhaltung der Baufluchtlinie zur Verkehrsfläche (vordere Baufluchtlinie), kommt daher allein den der Verkehrsfläche gegenüberliegenden Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. VwGH 24.11.1992, 92/05/0201; 20.9.2005, 2003/05/0063). Nachbarn, deren Grundstück seitlich an das Baugrundstück grenzt, steht nur ein Recht darauf zu, dass der seitliche Abstand zu ihrem Grundstück eingehalten wird (vgl. VwGH 14.9.1995, 95/06/0107; 15.11.2011, 2008/05/0146).

 

Damit besitzt der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Beschattung und Aussicht nichts zu ändern, weil ein allgemeines subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalls und auf Aussicht gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe dazu die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, 250 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Das Beschwerdevorbringen, das sich im Übrigen in keiner Weise mit der bereits von den Verwaltungsbehörden zitierten Judikatur des VwGH auseinandersetzt, bietet jedenfalls keinen Anlass von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen.

 

5.   Freitreppe im Bauwich

 

Der Beschwerdeführer meint, dass die Freitreppe den geforderten 2 m Abstand zu seinem Grundstück nicht einhalte, weil die Seitenmauer einen integralen und konstruktiven Bestandteil der Freitreppe bilde. Da die Seitenmauer eine Planstärke von 25 cm aufweise, rage die Freitreppe um diese 25 cm in den Bauwich hinein. Zusammengefasst meint der Beschwerdeführer zudem, dass die geplante „Schachttreppe“ ein integraler Bestandteil des Gebäudes sei, weshalb das Gebäude in seiner Gesamtheit in den Bauwich eingreife und das „Freitreppenprivileg“ nicht zur Anwendung gelange. Im Übrigen seien die ersten fünf Treppen im Garagengeschoß überdacht, weshalb die Charakterisierung der gesamten Treppe als Freitreppe ausscheide.

 

Dazu vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Zusammenschau mit den diesbezüglichen bisherigen Ausführungen der Verwaltungsbehörden (siehe insbesondere den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22. Dezember 2011, tragende Aufhebungsgründe, Punkt IV.2. und vom 24. Jänner 2013, Punkt III.4. sowie den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2012, Punkt 1.1.2.) folgende Rechtsansicht:

 

Nach § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 1994 ist mit Freitreppen ein Mindestabstand von 2 m u.a. gegen die seitliche Nachbargrundgrenze einzuhalten.

 

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 2011, 2010/05/0177, ausgeführt hat, enthält das Oö. Baurecht keine Definition des Begriffes „Freitreppe“. Der VwGH hielt in dieser Entscheidung ‑ unter Heranziehung von Literatur ‑ fest, dass eine Freitreppe nach allgemeinem Verständnis eine der Fassade eines Gebäudes, auch Plätzen u.a. vorgelegte, offene Treppenanlage von meist repräsentativer Funktion sei. Eine Freitreppe sei weiters eine offene Treppenanlage, die zum erhöhten Erdgeschoß oder ersten Obergeschoß eines Gebäudes empor führe, und zwar (im Unterschied zur „Außentreppe“) senkrecht auf den Eingang zu. Nach der Auffassung des VwGH könnten auch Hauptstiegen unter den Begriff einer Freitreppe fallen. Die ansonsten für Freitreppen maßgeblichen Charakteristika (wie repräsentative Funktion, senkrechtes Zuführen auf den Eingang) könnten, wie sich aus dem Regelungszweck und der Systematik des § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 1994 ergebe (insbesondere im Hinblick auf die dort sonst genannten Bauteile und die Ausmaße im Zusammenhang mit der Unterschreitung von Grenzabständen des § 5 Oö. BauTG 1994), keine ausschlaggebende Rolle bei der Frage spielen, ob eine Freitreppe im Sinne dieser Bestimmung vorliege.

 

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung, geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass die gegenständliche Stiegenkonstruktion schon deshalb eine Freitreppe iSd § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 1994 ist, weil es sich dabei um eine der Fassade des Gebäudes vorgelagerte, offene Treppenanlage handelt, die zum höher gelegenen Erdgeschoß bzw. Obergeschoß empor führt. Bei einer Gesamtbetrachtung der Ausgestaltung der gegenständlichen Treppenanlage, vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ‑ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ‑ zudem die Auffassung, dass die Überdeckung einiger Stufen im Bereich des Zugangs zum Untergeschoß nicht dazu führt, die gesamte Treppe als nicht offen gestaltete Freitreppe zu bewerten. Auch der Einwand, dass die Freitreppe in Wahrheit ein Teil des Gebäudes sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Treppe eine Freitreppe ist, kann schon nach dem Regelungszweck und der Systematik des § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 1994 (insbesondere im Hinblick auf die dort sonst genannten Bauteile z.B. Balkone) nicht auschlaggebend sein, ob die Treppe direkt an das Gebäude anschließt bzw. mit diesem konstruktiv verbunden ist.

 

Die vom Beschwerdeführer angesprochene 25 cm starke Mauer dient offenkundig dazu, das an die Freitreppe angrenzende Gelände (zum Grundstück des Beschwerdeführers) abzustützen. Während für Freitreppen eine Abstandsvorschrift normiert ist, ist dies für Stütz- und sonstige Mauern nicht der Fall. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er eine Stützmauer, die wie im gegenständlichen Fall an eine Freitreppe anschließt, den für Freitreppen geltenden Abstandsvorschriften unterwerfen wollte. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 9. Juli 2012 treffend ausgeführt hat, würde bei einer gegenteiligen Rechtsansicht die Rechtmäßigkeit der Lage der Mauer alleine davon abhängen, ob sich hinter der Mauer eine Freitreppe befindet. Dies würde dazu führen, dass baurechtlich unterschiedlich zu beurteilende bauliche Anlagen (konkret Freitreppen und [Stütz-]Mauern) in Bezug auf Abstandsbestimmungen gleich zu behandeln wären.

 

Selbst wenn man der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht folgen würde, ist im gegenständlichen Fall Folgendes zu bedenken:

 

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 hat die Oö. Landesregierung die an der südöstlichen Gebäudeseite verlaufende Treppe als „Freitreppe“ iSd § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 1994 angesehen. Einer der tragenden Aufhebungsgründe war die Nichteinhaltung des Seitenabstandes zum Grundstück des Beschwerdeführers durch diese Freitreppe (zum Wortlaut dieses tragenden Aufhebungsgrundes siehe Punkt I.). In dieser Entscheidung vertrat die Aufsichtsbehörde (wie aus der dort angeführten Berechnung hervorgeht) bereits die Rechtsansicht, dass die Stützmauer mit einer Stärke von 25 cm bei der Beurteilung der Einhaltung des Seitenabstandes nicht einzurechnen sei. In Verfolg der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde wurde das gegenständliche Projekt u.a. dahingehend geändert, dass der Abstand der Freitreppe zum Grundstück des Beschwerdeführers von ursprünglich 1,74 m (1,49 m + 0,25 m [Stärke der Stützmauer] gemäß Einreichplan vom 12. Mai 2011) auf 2 m (1,75 m + 0,25 m [Stärke der Stützmauer], seit dem Austauschplan 2 vom 20. März 2012) erhöht wurde.

 

Die belangte Behörde war an die tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Oö. Landesregierung gebunden. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Oö. Landesregierung (und wohl auch auf das im gegenständlichen Verfahren anstatt der Oö. Landesregierung nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht) sowie den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (vgl. VwGH 24.8.2011, 2011/06/0090).

 

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich bei der gegenständlichen Treppe um keine Freitreppe handle und dass der für Freitreppen geltende Mindestabstand auf für an solche Treppen anschließende Mauern gelten müsse, steht somit auch die Bindungswirkung des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 22. Dezember 2011 entgegen.

 

Zusammenfassend vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Freitreppe nicht in seinem Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes verletzt wird.

 

6.   Bauwichverletzung wegen besonderer Gebäudehöhe

 

Der Beschwerdeführer meint, der Abstand des Gebäudes zu seinem Grundstück müsse infolge besonderer Gebäudehöhe mehr als 3 m betragen. Die belangte Behörde beziehe ihre Höhenberechnung in ihrem Bescheid vom 9. Juli 2012, Seite 12 (auf den der angefochtene Bescheid lediglich verweise) nur auf den von ihr so bezeichneten „Hauptbaukörper“. Diese Abgrenzung sei willkürlich und durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr seien auch die (behaupteten) Kellergeschoße, soweit diese aus dem Geländer herausragten, in die Höhenberechnung einzubeziehen. Somit trete das Gebäude auf der dem Beschwerdeführer zugewandten Seite 9,6 m in Erscheinung.

 

Dazu vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgende Auffassung:

 

Aus § 5 Z 1 und 2 Oö. BauTG 1994 folgt, dass zum Grundstück des Beschwerdeführers, konkret an der südöstlichen Grundgrenze des Baugrundstückes, ein Seitenabstand von mindestens 3 m einzuhalten ist. Im Übrigen muss dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen. Die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles ist gemäß § 5 Z 7 Oö. BauTG 1994 vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen.

 

Aus der Ostansicht des Austauschplanes 3 ergibt sich, dass die Gebäudehöhe am südostseitigen (dem höchsten dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandte) Gebäudeeckpunkt ‑ bezogen auf das ursprüngliche Gelände ‑ 8,80 m beträgt. Der Mindestabstand zur Grundgrenze des Beschwerdeführers hat daher 3 m zu betragen (§ 5 Z 1 und 7 Oö. BauTG 1994). Dieser Abstand wird vom gegenständlichen Projekt auch eingehalten.

 

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar warum es nach dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 24. Jänner 2013 für die Berechnung der Gebäudehöhe nun auf das „ursprüngliche Gelände“ ankomme, so übersieht er seine bisherigen Einwendungen im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren moniert, dass das in der Ostansicht des Bauplans dargestellte „ursprüngliche Gelände“ (grüne Linie) unrichtig sei und diese Linie vielmehr das etwas höher liegende westseitige Geländeniveau zeige. Er verlangte deshalb die Einmessung der Höhe des ursprünglichen Geländes über Adria durch einen Sachverständigen um die Gesamthöhe des Gebäudes ermitteln zu können. In ihrer Entscheidung vom 24. Jänner 2013 hat die Aufsichtsbehörde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die seitens der belangten Behörde im fortgesetzten Ermittlungsverfahren durchgeführte vermessungstechnische Überprüfung ergab, dass der tatsächliche Geländeverlauf an der südostseitigen Grenze des Baugrundstückes im Bereich des geplanten Hauptbaukörpers der Darstellung des ursprünglichen Geländes in der Ostansicht im Bauplan entspricht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum die Messung vom ursprünglichen bzw. tatsächlichen Gelände in Hinblick auf die Nachbarrechte des Beschwerdeführers nachteilig sein soll. Eine für den Beschwerdeführer nachteilige Situation wäre ‑ wenn überhaupt ‑ nur dann denkbar, wenn geplant wäre das tatsächliche Gelände am relevanten Punkt abzugraben (wodurch das Projekt nach Verwirklichung gegenüber dem Beschwerdeführer höher in Erscheinung treten würde). Dies wird aber selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen für eine solche Annahme auch keine Anhaltspunkte vor.

 

Mit seinem weiteren Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass das ihm gegenüber in Erscheinung tretende Zwischengeschoß eine wesentlich geringere Höhe aufweist als der an der südostseitigen Grenze des Baugrundstückes situierte „Hauptbaukörper“ und sich nach § 5 Z 1 und 7 Oö. BauTG 1994 vom Zwischengeschoß daher schon deshalb kein größerer Seitenabstand ableiten lässt.

 

7.   Bauwichverletzung durch das Untergeschoß

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zugang zum Windfang im Untergeschoß bilde ‑ entgegen der Ansicht der belangten Behörde ‑ gemeinsam mit der Stahlbetondecke, die auch auf den Wänden des Treppenaufgangs aufliege, und mit der „Betonstirnfront“ einen Raum und falle daher unter den Gebäudebegriff des Bautechnikgesetzes. Es müsse damit daher ein 3 m Seitenabstand zu seinem Grundstück eingehalten werden.

 

Dieses Vorbringen steht im engen Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Freitreppe im Bauwich. Wie dazu unter Punkt 5. dargelegt wurde, ist die geplante Stiegenkonstruktion (inklusive dem teilweise überdeckten Teil im Bereich des Zugangs zum Untergeschoß) als Freitreppe anzusehen. Sie stellt somit kein Gebäude dar, wofür der in § 5 Z 1 Oö. BauTG 1994 normierte 3 m Seitenabstand maßgeblich wäre. Vielmehr fällt diese Freitreppe unter die besondere Abstandsvorschrift des § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 1994, die im gegenständlichen Fall auch eingehalten wird.

 

8.   Überschreitung der bebaubaren Grundfläche

 

Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, dass das gegenständliche Bauvorhaben die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige bebaubare Fläche von 200 m² nicht einhalte. Strittig ist, welche Flächen in die bebaubare Fläche iSd Bebauungsplanes einzurechnen sind. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf den diesbezüglich relevanten tragenden Aufhebungsgrund des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 22. Dezember 2011. Er leitet aus diesem Aufhebungsgrund ab, dass all jene Bauteile nicht als unterirdisch anzusehen seien, die nicht mit begrünten Erdreich überdeckt seien (egal wie hoch sie das Gelände überragten, wie etwa der Terrassenbereich) und dass auch begrünte erdreichbedeckte, demnach unterirdische Gebäudeteile in die Berechnung einzubeziehen seien, wenn der Geländeunterschied mehr als 50 cm betrage. Demnach sei der Pooltechnikraum in die bebaubare Fläche einzurechnen. Die Poolfläche, die Terrassenflächen sowie das Flugdach seien funktionell mit dem Gesamtgebäude verbunden und daher ebenfalls in die bebaubare Fläche einzurechnen. Das Untergeschoß (Garage) rage in seiner Gesamtheit über das Gelände hinaus, was sich deutlich an der Südansicht des Austauschplanes 3 zeige, die eine das Gelände überragende „Garagenstirn“ ausweise.

 

Die Oö. Landesregierung hat im Bescheid vom 22. Dezember 2011 unter Punkt IV. zu den tragenden Aufhebungsgründen (betreffend den damals vorliegenden Austauschplan vom 12. Mai 2011) im Ergebnis festgehalten, dass ‑ in Zusammenschau mit der Bestimmung des Bebauungsplanes zu begrünten Dachflächen ‑ jener Teil des Untergeschoßes, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 50 cm überschreite, nicht mehr als unterirdisch iSd Bebauungsplanes anzusehen sei, da er gemäß § 2 Z 9 Oö. BauTG 1994 über das Gelände hinausrage. Dieser Teil sei daher der bebauten Fläche hinzuzurechnen (zum Wortlaut der tragenden Aufhebungsgründe siehe Punkt I.).

 

In der Folge wurde das Projekt u.a. dahingehend geändert, dass das Untergeschoß bis an die Deckenoberkante eingeschüttet werden soll. Über das neue Geländeniveau ragt ‑ worauf die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 9. Juli 2012 zutreffend hinwies ‑ an der Südwestseite lediglich eine nicht raumbildende Mauer, die der Abstützung der auf dem Untergeschoß geplanten Aufschüttung dient (siehe dazu die Schnittansichten sowie die Ostansicht im nunmehr vorliegende Austauschplan 3, bzw. bereits die entsprechenden Darstellungen im Austauschplan 2). Wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid sowie bereits im Bescheid vom 9. Juli 2012 zu Recht festgehalten hat, limitiert der hier maßgebliche rechtswirksame Bebauungsplan ausschließlich die mit Hauptgebäuden bebaubare Grundfläche mit 200 m². Bauliche Anlagen, die nicht den Gebäudebegriff des § 2 Z 20 Oö. BauTG 1994 erfüllen, sind daher bei der Bemessung der bebaubaren Fläche in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan nicht zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach das Flachdach, die Poolfläche und die Terrassenflächen unzweifelhaft keine Gebäude im Rechtssinn darstellten und zwar unabhängig davon, ob sie mit Gebäuden oder Gebäudeteilen konstruktiv verbunden seien, weshalb sie jedenfalls nicht in die bebaubare Fläche einzurechnen seien. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass der Pooltechnikraum sowie der Vorraum Teil des Zwischengeschoßes sind. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass ‑ wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführt ‑ das Zwischengeschoß durch die vorgelagerte Terrassenkonstruktion vollständig abgedeckt wird. Das Zwischengeschoß tritt lediglich durch die darüber liegende Terrasse in Erscheinung, wobei die Terrasse selbst das künftige Gelände nicht mehr als 50 cm überragt (siehe Schnitte A-A und B-B im Austauschplan 3). Damit gilt das Zwischengeschoß in Zusammenschau mit dem hier relevanten Bebauungsplan zu begrünten Dachflächen jedenfalls als unterirdisch und ist dieses sohin nicht in die bebaubare Grundfläche einzubeziehen.

 

Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen sollte, gilt es im gegenständlichen Fall zu bedenken, dass diese Rechtsauffassung der belangten Behörde (und in weiterer Folge wohl dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) durch einen von der Oö. Landesregierung aufgezeigten tragenden Aufhebungsgrund überbunden wurde (zur Bindungswirkung von tragenden Aufhebungsgründen siehe bereits die Ausführungen unter Punkt 5.).

 

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch eine in der Südansicht im Bauplan dargestellte „Garagenstirn“ anspricht und damit offenbar die von der Erdanschüttung ausgenommenen und somit sichtbaren Einfahrtsbereiche an der Südwestseite des Untergeschoßes meint, so hat diesbezüglich die belangte Behörde im Bescheid vom 9. Juli 2012 bereits zu Recht auf die Entscheidung des VwGH vom 24. Februar 2004, 2001/05/1155 hingewiesen. In diesem Verfahren war ein Bauvorhaben gegenständlich, das ebenfalls ein Garagengeschoß vorsah, welches zwar von oben betrachtet vom zukünftigen Gelände eingeschüttet war, dessen Einfahrtsbereich jedoch vollständig offen d.h. sichtbar war. Der VwGH gelangte in diesem Fall zu der Auffassung, dass in die bebaute Fläche u.a. die Garage sowie der Vorplatz (bzw. die Zufahrt) zur Garage nicht in die bebaute Fläche einzurechnen waren. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist wohl davon auszugehen, dass es bei der Beurteilung der bebaubaren Fläche nach § 2 Z 9 Oö. BauTG 1994 und der zur ergänzenden Auslegung dieser Bestimmung heranzuziehenden ÖNORM B 1800 (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/05/0016) auf die lotrechte Projektion und nicht auf die horizontale Betrachtungsweise ankommt. Der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, dass die horizontale Sichtbarkeit der südwestlichen Einfahrtsbereiche des Untergeschoßes bei ansonsten vollständiger Einschüttung des Baukörpers nichts daran ändert, dass dieser nicht zur bebaubaren Grundfläche zu zählen ist.

 

9.   Verbleib von weniger als 30 % durchgehend gewachsenen Bodens

 

Die belangte Behörde hat in ihren Bescheiden vom 5. Juli 2011 und vom 9. Juli 2012 zu Recht festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer als verletzt erachtete Vorschrift im gegenständlichen Bebauungsplan, wonach bei Errichtung unterirdischer baulicher Anlagen mindestens 30 % des nicht mit Hauptgebäuden bebaubaren Teiles des Bauplatzes für Grünflächen über durchgehend gewachsenem Boden freizuhalten sind, unter den vom Bebauungsplan mit „Begrünung“ überschriebenen Festlegungen steht (zum Wortlaut des Bebauungsplanes siehe Punkt III.). Daraus lässt sich ableiten, dass der Verordnungsgeber diese Festlegung ‑ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ‑ nicht unter dem Gesichtspunkt der „baulichen Ausnutzbarkeit“ des Bauplatzes getroffen hat. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmung des Oö. ROG 1994 und der Judikatur des VwGH schlüssig dargelegt, dass dem Nachbarn auf die Einhaltung von Bestimmungen über die Schaffung oder Erhaltung von Grünflächen kein subjektives Recht zukommt, da diese dem Umweltschutz und somit dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Dem hält der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen entgegen, das zu einer anderen Rechtsansicht führen könnte. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich somit der Rechtsauffassung der belangten Behörde im Bescheid vom 5. Juli 2011 an, die nachstehend wörtlich wiedergegeben wird [Anm.: ohne Hervorhebungen im Original]:

„Nach § 32 Abs. 2 Z. 10 Oö. ROG 1994 kann ein Bebauungsplan nach Maßgabe des § 31 leg.cit. Bestimmungen über die Anpflanzung oder Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (hier: Freihaltung von Flächen für Begrünungsmaßnahmen) festlegen oder ausweisen. Eine solche Anordnung hat gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz Oö. ROG 1994 nach den ‚Erfordernissen des Umweltschutzes‘ zu erfolgen.

Im Erkenntnis vom 09.03.1982, Zlen. 81/05/0126, 0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zur früheren Bestimmung des § 23 Abs. 1 Oö. BauO 1976, LGBl. Nr. 35/1976, ausgesprochen, dass diese Regelung, welche normiert hat, dass bauliche Anlagen so geplant und errichtet werden müssen, dass sie den Anforderungen u.a. des Umweltschutzes entsprechen, lediglich ein Grundsatzprogramm darstellt, aus welchem den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte erwachsen. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, dass den Nachbarn auf die Einhaltung von Bestimmungen, wonach Grün- oder Erholungsflächen auf dem Bauplatz zu erhalten oder herzustellen sind, wie etwa von der damals in Diskussion stehenden Bestimmung des § 42 Oö. Bauverordnung, LGBI.Nr. 63/1976, gefordert, kein Recht zusteht.

Daraus erhellt sich, dass auch die hier zu beurteilenden Festlegung, wonach ein bestimmtes Ausmaß des Bauplatzes für Grünflächen freizuhalten ist, aus Gründen des Umweltschutzes erlassen wurde und sohin ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist. Ein konkretes subjektives Nachbarrecht ist daraus nicht ableitbar (in ähnliche Richtung auch VwGH 30.06.1998, Zl. 97/05/0338; vgl. auch VwGH 15.06.2010, Zl. 2009/05/0212).“

 

10.               Verpflichtung zur Überprüfung von Verstößen gegen das Baurecht ohne Einschränkung auf Nachbarrechte

 

Der Beschwerdeführer wiederholt seine im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung, wonach die Baubehörde ‑ unabhängig von Nachbarrechten ‑ objektiv verpflichtet sei, Verstöße gegen das Baurecht bei sonstiger (auch straf‑)rechtlicher Verantwortung abzustellen. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass dies nur für die erste Instanz gelte, so übersehe sie, dass sie selbst in die Funktion einer Behörde erster Instanz trete, wenn der Bauwerber einen Austauschplan vorlege.

 

Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH zu Recht darauf hingewiesen, dass sie zu keiner objektiven Rechtskontrolle berufen ist. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn vielmehr auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0080, mwN). Diese Rechtsansicht resultiert aus dem Umstand, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein beschränktes Mitspracherecht zukommt (vgl. 15.5.2014, 2011/05/0125), womit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das Projekt im gegenständlichen Fall geändert wurde aber keine Bedeutung zukommen kann. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt somit die Ansicht der belangten Behörde, wonach sie ihrerseits rechtswidrig handeln würde, wenn sie einen erstinstanzlichen Bescheid allein deshalb aufheben würde, weil dieser Bescheid an einer objektiven Rechtswidrigkeit leide [Anm.: Dies zeigt etwa deutlich die Entscheidung des VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262, die die hier relevante Thematik betrifft, auch wenn diese Entscheidung zum Umweltsenat, der damaligen Berufungsbehörde nach dem UVP-G 2000, ergangen ist.]. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit am beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts geändert hat, weshalb auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu einer objektiven Rechtskontrolle im Baubewilligungsverfahren berufen ist.

 

11.               Riesengarage im Vorgarten

 

Unter einem Vorgarten ist der Bereich zwischen Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie zu verstehen (§ 2 Z 43 Oö. BauTG 1994). Hinter dem betreffenden Einwand des Beschwerdeführers steht daher ebenfalls die Behauptung einer unzulässigen Bebauung der vorderen Baufluchtlinie mit dem Garagenkörper, sodass dazu auf die Ausführungen unter Punkt 4. verwiesen wird, wonach dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie zusteht.

 

 

 

12.               Gefährdung der Sicherheit der Nachbarn

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bauvorhaben stelle durch seine Höhe und die geplante Betonmauerfront ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar, da sein Grundstück dadurch abgedunkelt und nicht mehr einsehbar werde. Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Belichtung aus einem benachbarten, fremden Grundstück zusteht. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Sichtverhältnisse zu sorgen hat (siehe dazu abermals die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, 250 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

 

Weiters befürchtet der Beschwerdeführer, dass die Baugrube zu gefährlichen Rissen in seinem Haus führen werde, weshalb eine gerichtliche Beweissicherung durch den Bauwerber zu veranlassen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bauwerber zustehen. Im Baubewilligungsverfahren ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht zielführend, weil damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 31 Abs. 4 BauO 1994 ins Treffen geführt wird. Damit werden allenfalls Fragen der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden angesprochen, die aber die Bauausführung betreffen und nicht Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahren sind (vgl. VwGH 28.3.2000, 99/05/0098).

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht erkennbar und wird dies auch in keiner Weise näher begründet, in welchem (nicht präkludierten) subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht sich der Beschwerdeführer durch die behauptete Einbringung von Erdankern auf seinem Grundstück verletzt erachtet. In diesem Zusammenhang soll jedoch die Bestimmung des § 15 Oö. BauO 1994 nicht unerwähnt bleiben, wonach die Eigentümer u.a. die vorübergehende Benützung von ihren Grundstücken zur Ausführung von Bauvorhaben zu dulden haben, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt.

 

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die geplante Solaranlage sei zur Vermeidung von Blendungen an die rückwärtige Hauskante zu versetzen, so verkennt er, dass Solaranlagen nicht der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Solaranlagen sind allenfalls gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtig. Wie bereits unter Punkt 3. ausgeführt wurde, haben Nachbarn im Anzeigeverfahren keine Parteistellung und folgt daraus, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Solaranlage kein Mitspracherecht zukommt.

 

13.               Widerspruch zum Ortsbild

 

Dazu genügt es ‑ wie im Übrigen bereits die Verwaltungsbehörden ‑ auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf das Orts- oder Landschaftsbild zukommt (vgl. etwa VwGH 28.1.2009, 2008/05/0139; 15.6.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342, jeweils mwN).

 

14.               Entzug einer Verfahrensinstanz

 

Der Beschwerdeführer rügt weiters die Genehmigung von Projektänderungen in zweiter statt erster Instanz. Dem Beschwerdeführer sei damit die Möglichkeit genommen worden, das geänderte Projekt von zwei Administrativinstanzen überprüfen zu lassen, wodurch er in seinem Recht auf ordnungsgemäße Verfahrensführung und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei.

 

Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden darf. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Die Grenze einer zulässigen Modifikation ist dann überschritten, wenn das Vorhaben nicht mehr als die selbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beurteilt werden kann (vgl. VwGH 23.11.1995, 94/06/0193). Die belangte Behörde hat im bisherigen Verwaltungsverfahren vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des VwGH schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die vorgenommenen Projektänderungen nicht wesentlich sind und diese somit in zweiter Instanz genehmigt werden konnten. Die Oö. Landesregierung ist diesbezüglich der Ansicht der belangten Behörde gefolgt. Mit der pauschalen Behauptung, dass sich das Projekt wesentlich (u.a. in Bezug auf die Gebäudehöhe) verändert habe, legt der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände dar, die die Annahme einer unzulässigen Projektänderung in zweiter Instanz rechtfertigen würden, zumal selbst eine allfällige Erhöhung der Gebäudehöhe für sich allein betrachtet noch keine wesentliche Projektänderung darstellt. Es kommt vielmehr auf die im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegebenen Umstände an. So hat etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/05/0117, ausgesprochen, es erreichten die Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens insgesamt betrachtet kein solches Ausmaß, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre. Durch die vorgenommene Modifikation würde das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen sein. Im damaligen Verfahren wurde eine geringe Vergrößerung des Bauvorhabens im Berufungsverfahren als zulässige Projektänderung qualifiziert.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt daher die Ansicht der belangten Behörde (siehe dazu den Bescheid vom 5. Juli 2011, Punkt 4.1.2.), wonach die [Anm.: bereits im ersten Rechtsgang] vorgenommene geringfügige Vergrößerung der Gesamthöhe des Gebäudes im gegenständlichen Fall insofern bedeutungslos sei, als der Bebauungsplan die zulässige Gebäudehöhe nicht durch ein maximal erlaubtes Ausmaß der Gesamthöhe, sondern ausschließlich durch die Anzahl der erlaubten Geschoße limitiere. In den Rechtsgängen des Berufungsverfahrens erfolgte jedenfalls keine für die Geschoßigkeit des Gebäudes allenfalls relevante Reduzierung der Höhe der Einschüttungen.

 

Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass der Bauwerber ein Recht darauf hat, dass unwesentliche Projektänderungen allenfalls erst in zweiter Instanz bewilligt werden. Diese Ansicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH, wonach die Berufungsbehörde sogar verpflichtet ist, den Bauwerber zu einer Projektänderung aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauvorhabens beseitigt werden kann (vgl. VwGH 25.3.2010, 2007/05/0025).

 

Im gegenständlichen Fall wurde unstrittig das Parteiengehör in Bezug auf die vorgenommenen Projektänderungen gewahrt. Somit war ‑ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ‑ aber auch die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Bauverhandlung nicht erforderlich (§ 34 Oö. BauO 1994).

 

 

Abschließend wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen hatte, weshalb die beantragte Beiziehung eines technischen Sachverständigen (etwa in Bezug auf die behauptete viergeschoßige Bauweise) nicht geboten war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Beschwerdeführer beantragte in der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) vom 19. November 2013 die Durchführung eines Beurteilungs- und Verhandlungsgespräches vor Ort. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wertet diesen Antrag im nunmehr gegebenen System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein). Der Beschwerdeführer beantragte zudem mit E-Mail vom 6. Juni 2014 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „um insbesondere auch im Detail den Punkt ‚Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes‘ in Hinblick auf eine Weitergabe an den VfGH zu besprechen.“ Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ansuchen um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

Abschließend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer als Nachbar und damit Partei des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens die Anfechtung einer Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (konkret: des gegenständlichen Bebauungsplanes) durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beim Verfassungsgerichtshof zwar anregen kann. Der Beschwerdeführer besitzt aber keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine solche Anfechtung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte im Beschwerdefall vielmehr selbstständig auf Basis der vorgelegten Akten des Verordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde zu beurteilen, ob es Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Bebauungsplanes hegt. Dem Beschwerdeführer kommt diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war daher auch nicht gehalten eine mündliche Verhandlung zu dieser Thematik durchzuführen.

 

 

V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere zum beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren [etwa zu Baufluchtlinien, zu Umweltschutzvorschriften, zum Ortsbild, zur Belichtung und Aussicht, zu Planunterlagen], zur fehlenden Parteistellung des Nachbarn im baurechtlichen Anzeigeverfahren, zur Baufreiheit des Bauwerbers, zum Begriff „Freitreppe“, zur Prüfbefugnis der Berufungsbehörde im Baubewilligungsverfahren, zum Begriff „bebaubare Fläche“, zur Bauausführung, zur Projektänderung im Berufungsverfahren, zum Absehen einer beantragten mündlichen Verhandlung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist noch zu bemerken, dass bereits die Verwaltungsbehörden ihre Rechtsansicht mit der einschlägigen Judikatur des VwGH untermauert haben. Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich keine Umstände geltend gemacht, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch