LVwG-150786/2/MK LVwG-150787/2/MK
Linz, 19.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von
1. Dr. C P, x, und
2. H P, x,
beide vertreten durch Dr. H T, Rechtsanwalt, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14.08.2015, GZ. RM-Bau-150006-16,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrenslauf:
I.1. Auf dieser Grundlage einer Baukontrolle am 05.08.2014 waren im Standort L, x, auf Gst.Nr. x, KG L, konsenslos ausgeführte Änderungen der baulichen Anlage sowie des Verwendungszwecks festgestellt worden.
Im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung am 23.10.2014 wurde unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachgebieten Bautechnik, Brandschutztechnik, bzw. Maschinen- und Elektrotechnik der Istzustand des Gebäudes vor dem Hintergrund der bestehenden Bewilligung erhoben. Die aus fachlicher Sicht erforderlichen Auflagen bzw. Mängelbehebungsaufträge wurden dabei wie folgt festgehalten:
I.1.1. Aus bautechnischer Sicht (allgemein):
I.2. Den Gebäudeeigentümern Dr. C P, x, und H P, x, (in der Folge: Bf) wurden mit Schreiben der Baubehörde (in der Folge: belangte Behörde) die festgestellten Änderungen zur Kenntnis gebracht, nämlich:
1.-3. Obergeschoß: Anstatt der Möbellager wurden Büroeinheiten eingerichtet.
Dachgeschoß: Anstatt des Möbellagers wurde eine Wohnung eingerichtet.
Weiters wurde unter Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei aufzutragen, entweder binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des zu erlassenden Bescheides die baulichen Änderungen zu beseitigen, oder innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung samt Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzusuchen, in welche die nachstehenden Angaben einzuarbeiten wären:
I.4. Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 brachten die Bf gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein, beantragten dessen ersatzlose Behebung, in eventu dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die I. Instanz und führten dazu zusammengefasst Folgendes aus:
Es sei unrichtig, dass bezüglich des Dachgeschoßes und der Durchfahrt im Erdgeschoß Zweckwidmungsänderungen vorgenommen worden wären. Sowohl im Bauansuchen als auch in der Niederschrift vom 27.02.1969 sei angeführt, dass das Dachgeschoß eine Großwohnung (4 Zimmer, Küche, 2 Bäder, 2 WC) enthalte. Auch im Einreichplan sei das Dachgeschoß mittels „Planklappe“ vorgesehen gewesen.
Die Behörde habe in keiner Weise festgestellt, wann Änderungen vorgenommen worden seien. Sämtliche Änderungen wären bereits vor Inkrafttreten der im bekämpften Bescheid angeführten Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 2b Oö. BauO 1994, dem 01.07.2013, vorgenommen worden, weshalb schon aus diesem Grund keine Anzeigepflicht habe bestehen können.
Rein vorsichtshalber würde dennoch die aufgetragene nachträgliche Anzeige erstattet (ausgenommen Dachgeschoß und Tor).
I.5. Im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Berufungsverfahren wurde den Bf seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt:
In den am 20.06.1969 ursprünglich vorgelegten Projektsunterlagen sei für das zurückgesetzte Dachgeschoß tatsächlich die Nutzung als Wohnung vorgesehen gewesen. Mit Eingabe vom 31.07.1969 sei vom Antragsteller aber die Bewilligung einer diesbezüglichen Änderung beantragt und per 17.11.1969 auch in Austauschplänen dargestellt worden. Das weitere Verfahren sei in der Folge auf dieser modifizierten Grundlage abgeführt bzw. auch abgeschlossen worden, weshalb die Wohnung im Obergeschoß – entgegen den Angaben der Bf im Verfahren – von keinem Baukonsens gedeckt sei.
Zur Klärung des Beweisthemas bzw. zum Zweck der Feststellung der maßgeblichen Rechtslage würde um Mitteilung ersucht, wann die Wohneinheit im Dachgeschoß geschaffen worden sei.
I.6. In einer ergänzenden Mitteilung vom 08.04.2015 teilten die Bf der belangten Behörde mit, dass die baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung im Dachgeschoß bereits im Jahr 1989 durchgeführt worden wären, da ab 01.09.1989 ein Mietvertrag existieren würde.
Darüber hinaus seien die Räume im 1. - 3. Obergeschoß nicht als Lager- sondern als Schauräume genutzt worden, was in einer Niederschrift vom 08.11.1971 von der belangten Behörde auch so festgehalten worden sei. Die derzeitige Nutzung als Büro würde sich von dieser Nutzung nicht so gravierend unterscheiden, dass dies eine Bauanzeigepflicht begründe.
I.7. Die zu diesem Vorbringen eingeholte bautechnische Beurteilung vom 25.06.2015 ergab folgendes Ergebnis:
Beweisthema“
„Ist durch den Einbau von Büroräumen im 1. bis 3. OG ein bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigter Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten?“
Beweisergebnis:
I.8. Im Zuge des Parteiengehörs äußerten sich die Bf zu diesem Ermittlungsergebnis wie folgt:
Der Amtssachverständige habe sich – entgegen den Angaben zum Beweisthema – ausschließlich mit den Agenden des Brandschutzes befasst.
Darüber handele es sich dabei um genau jenen Sachverständigen, der im Rahmen der Hausbegehung vom August 2014 die Angelegenheit ins Rollen gebracht habe, weshalb seine Unbefangenheit anzuzweifeln sei. Dazu sei auf die (der belangten Behörde bekannte) Niederschrift vom 08.11.1971 zu verweisen, in der im Hinblick auf die Schauräume Folgendes ausgeführt werde:
I.11. Mit Schreiben vom 21.09.2015 übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt und führte im Rahmen der Vorlage zum Beschwerdevorbringen Folgendes aus:
I.11.1. Die – in der Beschwerde neuerlich in Abrede gestellte – Bewilligungspflicht einer Änderung des Verwendungszwecks von Verkaufsraum (Schauraum) auf Büro sei schon darin begründet, dass sich im ersten Fall nur sporadisch bzw. vorübergehend Menschen in diesen Räumen aufhalten würden, während für den zweiten Fall das Vorhandensein von dauernden Arbeitsplätzen charakteristisch sei. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass damit ein abstrakter Einfluss auf die gesundheitlichen bzw. hygienischen Verhältnisse zu bejahen sei. Da dieser Umstand als offenkundig gelten könne, bedürfe es in diesem Zusammenhang auch keines Gutachtens.
I.11.2. Der das Obergeschoß betreffenden Rechtsansicht, dass trotz bewilligter Änderung auch die ursprüngliche Bewilligung – welche eine Wohnung vorgesehen habe – hätte konsumiert werden können, sei entgegen zu halten, dass für den hier vorliegenden Fall zweier Baubewilligungen für zwei unterschiedliche Projekte nach aktueller Rechtslage die nicht konsumierte Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 Oö. BauO1994 nach Ablauf von drei Jahren erlöschen würde. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligungen (1969 bzw. 1971) in Geltung befindlichen Linzer Bauordnung (§ 23) wären Bewilligung dann unwirksam geworden, wenn nicht binnen zweier Jahre mit dem Bau nicht begonnen oder eine Verlängerung dieser Frist nicht erwirkt worden wäre. Der im Jahr 1969 bewilligte Einbau einer Wohnung hätte im Jahr 1989 keine Grundlage mehr für eben diese bauliche Maßnahme sein können.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, sei für die Beurteilung der Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht ein rein abstrakter Vergleich des Einflusses der jeweiligen Nutzung entscheidend. Die Fragen der tatsächlichen Auswirkungen seien in dem (dann eben durchzuführenden) Konsensverfahren zu prüfen.
Es würde somit – unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung – beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die (weder von der belangten Behörde von den Bf beantragte) Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
III.1.1. Aktuelle Rechtslage:
Gemäß § 24 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) bedürfen folgende Bauvorhaben einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
[...]
3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen)oder sonstigen Bauwerken gemäß Z 2, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;
[...]
Nach § 25 Abs. 1 leg.cit. sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen, soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
[...]
2b. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist;
[...]
Gemäß § 25a Abs.5 leg.cit. gilt im Übrigen für anzeigepflichtige Vorhaben Folgendes:
1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35.
2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;
[...]
Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde – unabhängig von § 41 – dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam, wenn der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht ansucht und dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder der Antragsteller den Antrag zurückzieht; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Bewilligungsantrages.
Gemäß Abs. 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß, wenn die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung feststellt, oder die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.
Nach Abs. 5 sind unter baulichen Anlagen im Sinne der Abs. 1 bis 4 sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
III.1.2. Historische Rechtslage im Jahr 1989:
Gemäß § 41 Abs. 1 lit.f Oö. BauO 1976 (LGBl. Nr. 35/1976 idF LGBl. Nr. 82/1983, in Kraft bis 31.12.1994) bedurften die Aufstellung von Maschinen oder anderen Gegenständen in Gebäuden oder sonstigen Bauten sowie darüber hinaus jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen und von sonstigen Bauten oder Teilen von solchen, wenn durch die Aufstellung oder den Gebrauch von Maschinen oder Gegenständen bzw. durch die Änderung des Verwendungszweckes eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes der Gesundheit , der Hygiene oder, falls das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlicher Genehmigung bedurfte, eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten war, einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung);
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
IV.1. Bewilligungspflicht:
Die Bf pflichten den Ausführungen der belangten Behörde insoweit bei, als diese die Bewilligungspflicht sowohl zum Zeitpunkt der Vornahme der Änderungen (hier: 1989) als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages (aktuelle Rechtslage) als Voraussetzung qualifizieren.
Ebenso ist unstrittig, dass die vorgenommenen Änderungen im Jahr 1989 nur dann bewilligungspflichtig waren, wenn durch diese eine bei der Erteilung der Bewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung (u.a.) der Festigkeit der tragenden Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit und der Hygiene zu erwarten ist.
Weiters kann – insbesondere auf der Grundlage der stRsp des VwGH – als gegeben angenommen werden, dass für die Annahme einer Bewilligungspflicht die abstrakte Möglichkeit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ausreicht (vgl. u.a. VwGH vom 10.12.2013, 2013/05/0039).
Wenn die Bf nun die Ansicht vertreten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob durch die vorgenommenen Änderungen eine Beeinflussung der genannten Interessen zu erwarten ist bzw. ob diese im Sinne einer Berücksichtigung im Zuge der historischen Bewilligung seinerzeit auch zum Ergebnis der Bewilligungspflicht geführt hätte, auch fachlich eine historische Betrachtung durchzuführen sei, ist diese insoweit nicht nachvollziehbar, als die Beantwortung der (letztlich entscheidenden) Frage, ob durch die erhöhte Anwesenheit von Personen mit zudem anderen Aufgabenstellungen und Bedürfnissen, verbunden mit einer grundlegend anderen Ausstattung in bestimmten Räumlichkeiten, geänderte Beurteilungsgrundlagen aus statischer, brandschutztechnischer, gesundheitlicher und hygienischer Sicht ergeben können, keine zeitliche Tangente besitzt. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen – auch für das Jahr 1989 anzunehmenden – Erfahrungswert. Konsequenter Weise hatte sich daher der beigezogene Amtssachverständige damit materiell auch nicht auseinanderzusetzen.
Die Frage, ob die gegenständlichen Änderungen im Jahr 1989 dieselben, andere oder gar keine konkreten Vorschreibungen erforderlich gemacht hätten, ist aber gerade nicht Gegenstand der hier vorzunehmenden Beurteilung, sondern Sache des jeweiligen Administrativverfahrens bzw. des diesem zu Grunde liegenden Standes der Technik. Dass dieser einem zeitlichen Wandel unterliegt, ist wiederum unbestritten, für die Beurteilung der abstrakten Beeinflussung aber ohne Bedeutung.
IV.2. Vergleichbarkeit der Nutzungen:
Die Bf erachten die Nutzungsarten „Schauraum“ und „Büro“ in dem Sinne als vergleichbar, als dadurch keine Beeinflussung auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die Gesundheit oder Hygiene erfolgen würde, weil die Anzahl der anwesenden Personen in den seinerzeitigen Schauräumen höher gewesen sei, als in den nunmehrigen Büros. Die Fluchtwegsituation über ein (einziges) Treppenhaus sei unverändert. Die Erfüllung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sei bereits im Jahr 1971 behördlicherseits bestätigt und dabei festgestellt worden, dass die Brandlast von Schauräumen nicht über normale Wohnungen hinausgehe.
Unter Zugrundelegung der konkreten Verhältnisse verkennen die Bf dabei, dass – wie von der belangten Behörde und auch in diesem Erkenntnis unter Pkt. IV.1. bereits ausgeführt – die hier zu prüfende Frage ausschließlich jene der abstrakten Möglichkeit einer Beeinflussung der oa. Interessen ist, welche zudem über die bloße Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum anwesenden Personen bzw. die Fluchtwegsituation hinausgeht. Diese Möglichkeit ist jedoch – wie ebenfalls oben bereits erläutert – schon aus allgemeiner Lebenserfahrung unstrittig. Man denke dabei nur an die grundsätzlich unterschiedliche Anwesenheitscharakteristik (d.h. tendenziell kurzfristige Anwesenheit bei Besichtigungen im Gegensatz zu langfristiger Anwesenheit bei der Arbeit) und den dadurch erforderlichen unterschiedlichen sanitären Ausstattungsstandard. Darüber hinaus wurde – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – vom beigezogenen Amtssachverständigen auf eben diese Umstände sehr wohl eingegangen.
Bei der vorgenommenen Verwendungszweckänderung handelt es sich daher um ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Inhalt und Ausgang des durchzuführenden Anzeigeverfahrens sind in diesem Zusammenhang irrelevant, weshalb auch aus der angeführten behördlichen Feststellung aus dem Jahr 1971 nichts gewonnen werden kann.
IV.3. Wohnung im Dachgeschoß:
Die Bf führen richtigerweise aus, dass ursprünglich bereits eine Wohnung im Dachgeschoß vorgesehen, in den ersten Plänen auch dargestellt und das Vorhaben in dieser Form bewilligt war. Die dann zur Ausführung gelangten Lagerräume seien Gegenstand einer Änderungsbewilligung gewesen, dann aber auch errichtet worden. Die nunmehrige Nutzung als Wohnung sei somit gleichsam lediglich ein Rückgriff auf einen vormals bewilligten Bestand.
Die Bf übersehen dabei, dass der im Jahr 1969 zweifelsfrei begründete Konsens („Wohnnutzung“) infolge der Abänderung im Jahr 1971 und die dadurch bedingte Nichtumsetzung (Konsumation) der ursprünglich bewilligten Baumaßnahme sowohl im Grunde der (geltenden) Bestimmung des § 38 Abs. 1 Oö. BauO 1994 nach Ablauf von 3 Jahren erloschen ist, und auch auf Basis der historischen Rechtslage (§ 23 Linzer Bauordnung, GuVBl. Nr. 22/1887) eine Baubewilligung unwirksam wurde, wenn binnen zwei Jahren ab Zustellung der Baubewilligung an den Bauwerber mit dem Bau nicht begonnen oder eine Verlängerung erwirkt wurde.
Der ursprüngliche Konsens ist rechtlich also nicht mehr existent, weshalb auf ihn auch nicht zurückgegriffen werden kann.
IV.4. Das in der Beschwerde angesprochene Anzeigeverfahren, welches in letzter Konsequenz zumindest auf die Vollstreckbarkeit des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages Auswirkungen hätte haben können, wurden mit hg. Erkenntnis vom 27.04.2016, LVwG-150873/2 und LVwG-150874/2, negativ erledigt (Abweisung der Beschwerde gegen eine Zurückweisungsbescheid infolge der Nichtbehebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG).
IV.5. Zu den im Berufungsbescheid vorgenommenen Spruchänderungen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts auszuführen.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der baupolizeiliche Auftrag vom 14.08.2015, GZ. RM-Bau-150006-16, zu Recht ergangen ist. Der bewilligungsgemäße Zustand ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist herzustellen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Erkenntnis vom 27.04.2016, LVwG-150873/2 und LVwG-150874/2 einer neuerlichen Anzeige an die Baubehörde ebenso wenig entgegensteht wie das gegenständliche.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger