LVwG-650669/2/FP
Linz, 25.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von S M, geb. x 1981, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Juni 2016, GZ: FE-245/2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit rechtskräftig gewordenem Mandatsbescheid vom 25. Februar 2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (Bf) gem. § 24 Abs 4 FSG auf, sich binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B gem. § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.
I.2. Am 24. März 2016 unterzog sich die Bf der amtsärztlichen Untersuchung. Der polizeiärztliche Dienst forderte die Bf in der Folge auf, eine psychiatrische Stellungnahme und Drogenlaborbefunde auf Amphetamine, Cannabinoide und Halluzinogene beizubringen.
Die Bf legte in der Folge eine psychiatrische Stellungnahme vor, die affektive und emotionale Stabilität und keine Hinweise auf Substanzbeeinträchtigung ergab. Aufgrund ihrer emotionalen Instabilität wurde jedoch eine erhöhte Rückfallswahrscheinlichkeit attestiert. Es bestehe Fahrtauglichkeit. Von psychiatrischer Seite könne bei unauffälliger Harn- und CDT-Kontrolle die Befristung beendet werden.
Zudem brachte die Bf zwei negative Drogenharnbefunde vom 1. April 2016 bei, die jedoch einen erniedrigten Kreatininwert aufwiesen und darauf hinwiesen, dass negative Ergebnisse nur beschränkt verwertbar seien.
Der Polizeiarzt trug der Bf sodann am 14. April 2016 neuerlich die Beibringung von Befunden, diesmal auf Amphetamine und Cannabinoide und zudem CD-Tect (Alkohol) auf. Der Bf dürfte diese Aufforderung per E-Mail zugemittelt worden sein. Lediglich ist am diesbezüglichen Mitteilungsblatt an den Facharzt für Labormedizin ein Zettel mit der E-Mail-Adresse der Bf angeklammert und mit Bleistift vermerkt „Mail 21. 4. 8h43“.
In einem Schreiben an das Verkehrsamt der belangten Behörde teilte der Amtsarzt mit, dass zur Erstellung eines schlüssigen verkehrsmedizinischen Gutachtens auch eine Harnanalyse und ein Alkohollaborbefund erforderlich seien. Am 18. Mai 2016 langte bei der belangten Behörde ein negativer (den Normalwerten entsprechender) Alkoholbefund ein. Im Hinblick auf den neuerlichen Laborbefund auf Drogenmetabolite wurde der Bf von der Behörde mündlich (AV vom 29. April 2016) und mit Informationsschreiben vom 20. Mai 2016 die Frist zur Vorlage des Harnbefundes auf Amphetamin und Cannabinoid verlängert und die Vorlage binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens vom 20. Mai 2016 aufgetragen.
I.3. Mit E-Mail vom 2. Juni 2016 an den Amtsarzt behauptete die Bf laut Auskunft des Verkehrsamtes nur mehr den CDT-Befund (Alkohol) vorlegen zu müssen. Unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten und Auskunft ihrer Hausärztin brachte die Bf zum Ausdruck, dass die polizeiärztlichen Aufträge unangemessen seien und sie kein Geld für weitere Befunde habe.
Diesbezüglich fand zudem ein Telefonat statt (AV vom 2. Juni 2016).
I.4. In der Folge erging der angefochtene Bescheid, mit welchem der Bf ihre bis 25. Februar 2018 unter Auflagen befristete Lenkberechtigung (bzw. eine allfällige ausländische Lenkberechtigung) bis zur Befolgung der Anordnung einen Drogenlaborbefund auf Amphetamin und Cannabinoid beizubringen, entzogen wurde.
Der Bf wurde zudem aufgetragen, ihren Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.
Der Beschwerde erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab.
Die belangte Behörde begründete wie folgt:
„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gem. § 2 Abs. 3 Z 7 FSG umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse die Lenkberechtigung für die Klasse AM.
Mit rechtskräftigem Bescheid der LPD OÖ vom 25.02.2016 - Hinterlegung am 04.03.2016 - wurden Sie aufgefordert, sich binnen 1 Monat ab Zustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Sie stellten sich aus diesem Grund einer amtsärztlichen Untersuchung am 24.03.2016. Dortig wurde Ihnen durch den amtsärztlichen Dienst zur Fertigstellung des amtsärztlichen Gutachtens, die Beibringung eines FA-Befundes für Psychiatrie sowie ein Drogenlaborbefund auf Amphetamine und Cannabinoid angeordnet.
Der am 11.04.2016 vorgelegte Drogenlaborbefund sowie der FA-Befund für Psychiatrie wurden dem Amtsarzt vorgelegt, wobei dieser den Drogenlaborbefund als nicht entsprechend bewertete.
Daraufhin wurden Sie durch den Amtsarzt zur neuerlichen Abgabe eines Drogenlaborbefundes auf Amphetamine und Cannabinoid sowie eines Alkohollaborbefund auf CD-Tect aufgefordert (Mail vom 21.04.2016 durch den Amtsarzt).
Den Alkohollaborbefund auf CD-Tect haben Sie am 18.05.2016 beigebracht und dieser wurde dem Amtsarzt zur Begutachtung vorgelegt.
Um das Gutachten fertigstellen zu können wurden Sie mit Schreiben vom 20.05.2016 - zugestellt am 25.05.2016 - noch einmal darüber informiert, den geforderten Drogenlaborbefund vorzulegen. Am 02.06.2016 setzten Sie sich mit dem hs. Amt telefonisch in Verbindung und gaben an, dass Sie den geforderten Befund wegen finanzieller Probleme nicht beibringen werden.
Der geforderte Drogenlaborbefund auf Amphetamine und Cannabinoid wurde bis dato nicht beigebracht
Da der geforderte Befund nicht fristgerecht vorgelegt wurde, ist die Lenkberechtigung zu entziehen und es muss angenommen werden, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist und insofern daher Gefahr im Verzug besteht, als Sie trotz Eignungsmangels ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen könnten, zumal Sie sich immer noch im Besitze des Führerscheines befinden.
Gem. § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.
Aufgrund des angeführten Sachverhalts muss Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel gezogen werden.
Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
I.5. Die Bf erhob mit Schreiben vom 23. Juni 2016 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, wie folgt:
„[...] Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Geschäftszahl FE-245/2016 vom 6. Juni 2016 wegen der unverzüglichen Entziehung des Führerscheins § 24 Abs. 4, 3. Satz FSG bzw. Gem. § 29 Abs. 3 FSG, zugestellt am 13. Juni 2016 - korrekter Weise wurde von meinem Postamt leider keine Benachrichtigung hinterlassen und ich habe erst am 21. Juni 2016, durch meine Nachfrage beim Verkehrsamt, Frau G, von der Hinterlegung erfahren. Eine Beschwerde bei der Post wurde gemacht. Ich erhebe innerhalb offener Frist, dh. bis frühestens 11. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.
Begründung
Die im Bescheid angegebene Behauptung dass ich meine erforderlichen Befunde nicht abgegeben habe ist nicht richtig.
am 24.03.2016 wurden durch den Amtsärztlichen Dienst folgende Befunde angeordnet: Amphetamine, Cannabinoid und „Hallozinogene“, sowie die Beibringung eines FA-Befund für Psychatrie. Der Grund für die Forderung o.g. Befunde ist ein Gutachten von Dr. S H. Dies ist auch der einzige Grund für die Befristung von 3 Jahren, die in meinem Fall mehr als unüblich ist. Herr Dr. S ist auch auf diesem Gebiet nicht unbedingt ein Spezialist, wenn man bedenkt dass er meine Tochter, zur Begutachtung abgelehnt hat, jedoch mein Gutachten erstellt hat obwohl er mich zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig kannte. Dass ich NIEMALS auf Cannabinoide positiv war, bzw. in keinem meiner Befunde je eine Rede davon war und ich dies auch nie konsumiert habe ist eigenartig jedoch habe ich das damals für eine „Vorsichtsmaßnahme" gehalten.
Doch die empfohlene Forderung eines Laborbefunds für „Hallozinogene" ist mehr als suspekt. Diesen Laborparameter gibt es nicht und trotzdem wurde er jedes Mal von den Amtsärzten gefordert.
Weiter hat Dr. S auch die Alkohol relevanten Laborparameter empfohlen, die zu meiner Verwunderung auch nicht verlangt wurden am 23.04.2016. Diese wurden schlicht und einfach vergessen!
Ich bin ca 15 Minuten später an diesem Tag nochmal zum Amtsärztlichen Dienst und wollte bzgl. der fragwürdigen „Hallozinogene" nochmal nachfragen. Dieser Laborparameter war ihnen dann auch in keiner Weise wichtig. Auf meine Frage warum ich mich immer auf Cannabinoide testen lassen muss, wurde ich sehr unfreundlich aus dem Büro verwiesen. Darum bin ich für das am 24.03.2016 geforderte Gutachten zu einem Arzt gegangen der meine Geschichte kennt und vor allem ein Spezialist was Substanzbeeinträchtigung betrifft ist - ein Arzt der sich somit ein Bild über meine soziale und gesundheitliche Rehabilitation machen kann. Den Facharzt Termin und die Laboruntersuchungen wurden am 1. April 2016 gemacht. Ich hatte zu dem Zeitpunkt eine Lungenentzündung und ich habe die Befunde, trotz erniedrigten Kreatininwert abgegeben. Vergleichbare Befunde wurden ja in der Vergangenheit nachweislich als „entsprechend" gewertet.
In dem Mail vom 21.04.2016 wurden der CD-Tect und eine nochmalige Harnkontrolle gefordert. Da jede einzelne Untersuchung, eine für mich große finanzielle Belastung darstellt bin ich daraufhin sofort zu meiner Hausärztin und habe mir die Lungenentzündung bestätigen lassen.
Als ich mich am nächsten Tag telefonisch bei Frau G erkundigt habe, wie lange ich Zeit habe, die geforderten Nachweise zu bringen, wurde mir mitgeteilt dass nur mehr der CD-Tect fehlt. Ich habe sogar explizit beim Verkehrsamt gefragt, ob ich nochmal einen Harnbefund bringen muss und dies wurde verneint. Auch Frau K, hat mir selbige Auskunft gegeben. MEHRMALS!
Darum habe ich die Bestätigung meiner Hausärztin auch nicht mehr nachgereicht. Für mich war dieser Befund erledigt und da meine Hausärztin aufgrund Fortbildung diese Woche nicht erreichbar ist, reiche ich die Bestätigung hierfür nach. Der Grund für meine nochmalige Nachfrage ist die Tatsache dass die Aufforderungen immer am Monatsende waren und ich weder mein Konto überziehen kann, noch jemanden habe der mir das Geld vorstrecken könnte.
Am 6. Mai 2016 wurde der CD-Tect im Labor gemacht und per Einschreiben dann die LPD übermittelt. Ich habe die Zustellung bei der Post überprüft und telefonisch nachgefragt ob noch etwas fehlt. Hätte mir jemand gesagt dass dieser Nachweis nochmal zu bringen ist, hätte ich den sofort zusammen mit den anderen Tests (Monatsanfang) gebracht.
Lt. Auskunft von Frau G wurde der Akt seitens Verkehrsamt so geschlossen (lt. Telefonat war der Akt für sie OK) und an Dr. H weitergegeben.
Herr Dr. H hat eine nochmalige Aufforderung mit Frist „1 Woche ab Zustellung" angeordnet. Die Verständigung war am 25. Mai 2016 in meinem Postkasten. Darauf folgte ein Feiertag und am Freitag den 27. Mai 2016 war ich beruflich auf einem Seminar in München - Abfahrt um 6 Uhr Morgens und Rückkehr 18 Uhr -> Stundennachweis liegt bei. Am Montag und Dienstag habe ich es nicht rechtzeitig geschafft den Brief ab zu holen, da mein Postamt um 17:30 Uhr schließt.
Ich war der Meinung das Schreiben ist die Benachrichtigung über das Ende meiner Befristung, sowie von Dr. L in dem Gutachten vom 13. April 2016 empfohlen und mir den Brief mit Vorfreude vom Postamt erst am Mittwoch den 1. Juni 2016, abends abgeholt.
Es entspricht nicht der Wahrheit dass ich gesagt habe ich kann aufgrund der Kosten keinen Befund bringen. Es war Monatsanfang! Mir wurde mitgeteilt dass die Frist von einer Woche vorbei ist und auf meine Frage ob ich ihn noch nachbringen kann wurde mir klar und deutlich mitgeteilt, dass jetzt der Bescheid zur Entziehung der Lenkerberechtigung folgt. Selbe Auskunft hat meine Mutter am 3. Juni 2016 erhalten. Darum habe ich nicht 60 Euro für einen Befund ausgegeben der sowieso nicht mehr relevant ist. Anbei die Bestätigung meiner Mutter, über das Telefonat mit dem Verkehrsamt und dessen Inhalt.
Warum ich jetzt einen Bescheid erhalte mit Entziehung bis zur Abgabe der geforderten Befunde ist mir ein Rätsel. Den Befund hätte ich bringen können. Ich weise auch darauf hin dass meine Harnbefunde aus den Vorjahren als entsprechend gewertet wurden und sehr wohl vergleichbar mit dem heurigen sind, (alle alten noch vorhandenen Befunde anbei)
Mein Vorhaben den Befund diesem Schreiben bei zu legen, habe ich nach einem Telefonat am 23. Jun. 2016 mit Frau P von der LPD, verworfen. Da abgesehen von der Tatsache dass ich keine 60 Euro habe, mein Einspruch ja dann abgelehnt wird, weil ich den entsprechenden Nachweis somit gebracht hätte, (siehe Kontoauszug anbei)
Die Kosten: 30 Euro Einspruchgebühr + 60 Euro Kosten Harntest + 39,- Euro Wiederausfolgungsgebühr, nur weil ein Arzt der mich nicht kennt und sich weigert mit mir zu sprechen, dem jedoch meine finanzielle und berufliche Situation sehr wohl bekannt ist, beschließt mir noch ein paar Seine in den Weg zu legen.
Ich erhebe aufgrund angegebener Sachverhaltsdarstellungen
Einspruch aufgrund mangelhafter Sachverhaltsdarstellung:
mehrmalige Auskunft durch das Verkehrsamt, dass nur mehr der CD-Tect erforderlich ist.
Frist von einer Woche die ich nachweislich nicht einhalten konnte. Daraufhin die Information dass es leider nicht möglich ist einen Befund nach zu bringen weil die Frist am Abholtag abgelaufen ist (trotz Feiertag). Bestätigung meiner Mutter liegt ebenfalls diesem Schreiben bei.
mangelhafte Beweiswürdigung:
empfohlenes Ende der Befristung lt. Gutachten vom 13. April 2016 fristgerechte Abgabe der Befunde und den Willen fehlende Befunde zu erbringen
und
die Tatsache dass mich der verantwortliche Polizeiarzt, Dr. H, nicht angehört hat, bzw. mir über die Sekretärin ausrichten hat lassen „es sei alles gesagt"
Dr. H hat mich noch nie gesehen, nicht telefoniert und jeden persönlichen Kontakt von Grund auf abgelehnt. Schon nach meinem Termin beim Amtsarzt am 23.03.2016 habe ich versucht ihn telefonisch zu erreichen, bzgl. der fraglichen Laborparameter, auch damals habe ich Herrn B gefragt wie und wo man sich gegen so eine Behandlung beschweren kann. Ich nehme auch an dass dies auch der Grund für diese ganze sinnlose und überzogene Vorgehensweise, ausgehend von Dr. H ist
Ich ersuche Sie bei Ihrer Entscheidung auch zu beachten dass der Grund für meine Befristung Jahre zurück liegt und ich in den letzten Jahren mein Leben grundlegend geändert habe. Ich habe NOCH NIE meinen Führerschein verloren und die aktuelle Befristung ist nur aufgrund meiner Probleme und Krankenhausaufenthalte im Jahr 2013.
Ich habe meine Finanzielle Situation mithilfe eines Privatkonkurses stabilisiert. Ich bin wieder berufstätig und benötige auch hierfür einen Führerschein. Ich befinde mich nach wie vor in Psychotherapie und werde diese auch weiter nutzen. Bei allem Respekt, stelle ich mir im Moment doch manchmal die Frage ob es sich hier um eine willkürliche Behandlung, ausgehend von einem Polizeiarzt der mich nicht kennt geht, oder es in diesem Land einem so schwierig wie möglich gemacht wird, wenn es darum geht sein Leben wieder in die Hand zu nehmen.
Die Kosten meiner Befristung betragen bisher mehrere Tausend Euro das ich für Gutachten, Befunde, Amtsarztgebühren und jetzt auch noch die Einspruchgebühr, die ich mir von meiner Mutter ausborgen musste, da mein Gehalt erst voraussichtlich Mitte nächster Woche kommt. (siehe Einzahlungsbestätigung). Ich habe dieses Monat auch die Kosten für meinen Privatkonkurs beglichen und da ich meine finanzielle Situation auch der LPD bekannt gegeben habe, bin ich mehr als entsetzt über diese Vorgehensweise. Es scheint hier als wolle sich die Behörde nur zusätzlich bereichern, da Herr Dr. L eindeutig ein Ende der Befristung empfohlen hat. Ich habe im Jahr 2014, erstmalig an die Humanität der Behörde appelliert (Schreiben in der Anlage), da ich mir die Untersuchungen und Gutachten kaum leisten kann. Dies wurde mir von den Sozialberatern in Bad Hall geraten und die Folgen waren unverschämter Weise nur zusätzliche Kosten in Form von Amtsarztgebühr, Gutachten, etc.
Es ist auch eine Unverschämtheit, einem Menschen der über viele Jahre alle Kosten auf sich genommen hat, zu sagen „wenn man es sich nicht leisten kann, dann hat man hald keinen Führerschein." Zitat Frau G
Ich ersuche um Prüfung und um Zurechtweisung des zuständigen Arztes. Ich bin auch gerne gewillt dem Gericht noch einen entsprechenden Nachweis zu bringen und ersuche hierzu um Rücksicht auf meine finanzielle, berufliche und private Situation.
Es liegt keine Gefahr in Verzug vor und ich hätte die Frist von einer Woche auch eingehalten, wenn ich darüber in Kenntnis gewesen wäre. Leider ist es mir nicht immer möglich einen Brief am Tag der Hinterlegung ab zu holen.“
I.6. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die von der belangten Behörde gleichzeitig vorgelegten Vorakten. Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung (§ 24 Abs 2 Z1 VwGVG).
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Mit Mandatsbescheid vom 25. Februar 2015 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
„Gem. § 24 Abs. 4 FSG in Verbindung mit § 57 AVG werden Sie aufgefordert, sich binnen 1 Monat ab Zustellung des Bescheides zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B gem. § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.“
Der genannte Bescheid konkretisiert nicht, welche Befunde zu erbringen sind.
Der Aufforderungsbescheid wurde der Bf am 4. März 2016 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. (Bescheid v. 25. Februar 2016)
Die Bf unterzog sich am 24. März 2016 einer amtsärztlichen Untersuchung. Bei dieser legte der Amtsarzt fest, dass eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sowie ein Drogenlaborbefund auf Amphetamine, Cannabinoide und Halluzinogene beizubringen sei. (AS 5 – 15)
Ein weiterer Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG erging nicht. (Akt)
Die Bf legte in der Folge eine psychiatrische Stellungnahme vom 13. April 2016 und zwei Drogenharnbefunde auf Cannabis und Methamphetamin vor. Diese enthielten den Hinweis, dass der Kreatininwert der Bf erniedrigt gewesen und die Ergebnisse nur beschränkt verwertbar seien. Der psychiatrische Befund ergab Fahrtauglichkeit und empfahl aus psychiatrischer Sicht die Beendigung der Befristung bei unauffälliger Harn- und CDT-Kontrolle. (Befunde, Mitteilungsblatt Facharzt v. 14. April 2016)
Der Polizeiarzt trug der Bf in der Folge per E-Mail (Bleistiftvermerk „Mail 21.4. 8h43“ auf dem Mitteilungsblatt für den Facharzt für Labormedizin) auf, einen Drogenlaborbefund auf Amphetamine und Cannabinoid und einen Alkohollaborbefund CD-Tect beizubringen. Den negativen Alkohollaborbefund brachte die Bf am 18. Mai 2016 bei. (Mitteilungsblatt Facharzt v. 14. April 2016)
Weitere Drogenlaborbefunde brachte die Bf nicht bei. (Akt)
Es erging kein weiterer Bescheid nach § 24 Abs. 4 FSG.
Ein Entzugsbescheid aufgrund einer bestimmten Tatsache gem. § 7 Abs. 4 Z12 FSG erging bislang nicht.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Insbesondere ergibt sich aus dem Akt, dass die Behörde einmalig einen Aufforderungsbescheid mit dem im Sachverhalt festgestellten Spruchtext erließ und die Bf im Hinblick auf konkrete Befunde unmittelbar mit dem Amtsarzt korrespondierte.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Relevante rechtliche Grundlagen:
§ 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015) lautet:
§ 13 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013) lautet:
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Gemäß der dargestellten gesetzlichen Bestimmung ist dem Besitzer die Lenkberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn er einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge leistet.
Die sogenannte Formalentziehung der Lenkberechtigung gemäß dem letzten Satz des § 24 Abs 4 FSG setzt sohin die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.
Es ist also zunächst zu prüfen, ob der Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides kann im Entziehungsverfahren nicht mehr geprüft werden (ständige Judikatur des VwGH, vgl. Grundtner/Pürstl, FSG5, § 24 E86).
Zwar kann nach den obigen Ausführungen aufgrund der Rechtskraft des zugrundeliegenden Aufforderungsbescheides dieser dem Grunde nach nicht mehr releviert werden, die Formulierung und insbesondere die Konkretisierung seines Spruchs hat aber deshalb Bedeutung für das ggst. Verfahren, zumal eine Formalentziehung naturgemäß nur auf jene rechtskräftigen Spruchpunkte des Aufforderungsbescheides gestützt werden kann, aus denen sich eine Verpflichtung des Betroffenen ableitet, gegen die er verstoßen hat.
Zur Konkretisierung des Aufforderungsbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt wie folgt ausgesprochen (VwGH v. 23. September 2014, Ra 2014/11/0023):
„Mit dem (durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes bestätigten) Spruch des Bescheides vom 7. Jänner 2014 wurde der Revisionswerber nicht nur zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert, sondern auch verpflichtet, die "für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen" (wobei gleichzeitig auf die Rechtsfolge des Zuwiderhandelns, nämlich die sog. Formalentziehung der Lenkberechtigung, hingewiesen wurde).
Nicht zuletzt im Hinblick auf die (gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG drohende) Konsequenz der Formalentziehung wäre es notwendig gewesen, die gegenständliche Aufforderung dahin zu konkretisieren, welche Befunde der Revisionswerber innerhalb des ihm gesetzten Zeitraumes von zwei Monaten zu erbringen habe (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2004/11/0063). Stand hingegen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht fest, ob zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens überhaupt Befunde notwendig sein werden, so hätte das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Teil des Aufforderungsbescheides beheben müssen. Jedenfalls erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig, den Inhaber der Lenkberechtigung, wie gegenständlich, zu verpflichten, "allenfalls erforderliche" Befunde beizubringen, weil damit die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit solcher Befunde (die eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage darstellt) augenscheinlich an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird.“
Es zeigt sich, dass der von der belangten Behörde gewählte Wortlaut des Spruchs im Hinblick auf die Aufforderung zur Vorlage von „erforderlichen Befunden“ nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, weil sie die behördliche Entscheidung auf ein Hilfsorgan der Behörde, den Amtsarzt (Sachverständiger), delegiert.
Aus der fehlenden Konkretisierung des Spruchs folgt, dass im Bescheid vom 25. Februar 2016 eine Anordnung zur Vorlage bestimmter Befunde, insbesondere jener, die der Bf später vom Amtsarzt genannt wurden, nicht stattfand und diesbezüglich nicht mit einer Formalentziehung im Sinne des § 24 Abs 4 letzter Satz FSG vorgegangen werden konnte.
Die Bf wurde mit dem gegenständlichen Aufforderungsbescheid schlicht nicht aufgefordert, Laborbefunde auf Drogenmetabolite und Alkoholparameter vorzulegen.
Die leere Worthülse „die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen“ beinhaltet für sich alleine gesehen nicht die Aussage, dass bestimmte Befunde beizubringen sind, sodass eine diesbezügliche Verpflichtung aus dem Bescheid nicht abgeleitet werden kann und er hinsichtlich der Vorlage bestimmter Befunde auf Drogenmetabolite und Alkoholparameter auch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.
Einziger Spruchteil, welcher in einer (nach)vollziehbaren Form eine Aufforderung an die Bf beinhaltet und demgemäß einer Formalentziehung zugänglich ist, ist jener mit welchem die Bf aufgefordert wird, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Diesem Auftrag ist die Bf aber fristgerecht nachgekommen.
Eine Verpflichtung Laborbefunde auf Drogenmetabolite und Alkoholparameter beizubringen bestand nach dem Aufforderungsbescheid nicht, zumal es der Bf aufgrund der mangelhaften Spruchkonkretisierung gar nicht möglich war zu wissen, welche Befunde sie beizubringen habe und die belangte Behörde die Konkretisierung offensichtlich dem Amtsarzt überlassen wollte.
Insofern bestand im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides (Zustellung) und seiner formellen Rechtskraft eine Verpflichtung zum Erbringen bestimmter Befunde nicht.
Vielmehr wäre es an der belangten Behörde gewesen, allenfalls einen weiteren die Bf verpflichtenden Aufforderungsbescheid zu erlassen.
Selbst wenn nun aber davon auszugehen wäre, dass die Behörde – gesetzgemäß – die Beibringung eines Befundes betreffend Drogenmetabolite angeordnet hätte, wäre sie auf die Entscheidung des VwGH v. 15. Mai 2007, Zl. 2006/11/0233 zu verweisen, in welcher der VwGH wie folgt ausgesprochen hat:
„Ein allfälliger 'negativer' Inhalt des Gutachtens, also eine Verneinung der notwendigen gesundheitlichen Eignung, kann die 'Formalentziehung' nicht rechtfertigen, ist doch der Zweck des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zu gewährleisten, auch in diesem Fall erfüllt. Allerdings wäre bei Vorliegen eines - schlüssig begründeten - Gutachtens, das die gesundheitliche Eignung des Betreffenden verneint, die Lenkberechtigung wegen Nichtvorliegens der gesundheitlichen Eignung zu entziehen.“
Die Bf hat sämtliche von ihr geforderten Befunde vorgelegt, sodass eine Formalentziehung, die die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen im Blick hat, nicht schon deshalb ausgesprochen werden kann, weil das sich aus einem Befund ergebende Ergebnis „nicht entspricht“ (zur schlüssigen Begründung bei außerhalb der Norm liegenden Ergebnissen vgl. VwGH v. 20. März 2001, 99/11/101). Vielmehr ist das Laborergebnis einem amtsärztlichen Gutachten zu unterziehen und hat die zuständige Behörde bei mangelnder Verwertbarkeit der betroffenen Person mittels der im Gesetz vorgesehenen Mittel (Bescheid nach § 24 Abs 4 leg. cit.) allenfalls neuerlich die Vorlage des Befundes aufzutragen.
Eine Formalentziehung kann dann erfolgen, wenn der Betroffene der Anordnung im Aufforderungsbescheid nicht nachkommt und ist demnach unzulässig, wenn er ihr nachgekommen ist (vgl. Grundtner/Pürstl, FSG5, § 24 E89).
Im vorliegenden Fall ist die Bf dem Aufforderungsbescheid vom 25. Februar 2016 nachgekommen, weshalb eine Formalentziehung auf Basis des vorliegenden Aufforderungsbescheides ausgeschlossen ist.
Die formlosen Anordnungen des Amtsarztes konnten keine für die Bf verbindlichen Rechtswirkungen entfalten. Sie wären von der Behörde in die vom Gesetz vorgesehene Form zu gießen gewesen (Aufforderungsbescheid gem. § 24 Abs 4 FSG).
Der Gesetzgeber wollte eine Formalentziehung nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich nur dann zulassen, wenn ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid vorliegt und diesem nicht nachgekommen wird.
Eine Delegation im Sinne einer dynamischen Verweisung auf formlose Anordnungen eines Amtsarztes ist demgemäß ausgeschlossen und entzöge den behördlichen Akt der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte.
III.2.2. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Nach der vorliegenden psychiatrischen Stellungnahme ist die Bf fahrtauglich. Sie verfügte ja auch über eine befristete Lenkberechtigung. Sämtliche vorgelegten Laborbefunde waren negativ. Es verbleibt lediglich der Umstand, dass der Kreatininwert erniedrigt war, jedoch kann aus diesem Umstand, insbesondere ohne in eine bestimmte Richtung deutende Ausführungen des Amtsarztes, nicht unmittelbar geschlossen werden, dass im Normalfall ein positiver Drogenlaborwert vorgelegen hätte, sodass keine Hinweise auf Gefahr in Verzug vorliegen, die einen vorzeitigen Vollzug des Entzugsbescheides erforderlich machen würden. Es wäre sohin an der belangten Behörde gewesen, die von ihr angenommene Gefährdungslage entsprechend zu begründen.
III.2.3. Demgemäß war der vorliegende Bescheid aufzuheben und musste auf die darüberhinausgehenden, für das Verfahren weitgehend nicht relevanten Argumente der Bf nicht mehr eingegangen werden.
Es sei der Bf am Rande jedoch mitgeteilt, dass private und berufliche Umstände im Führerscheinverfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige oder gesundheitlich nicht geeignete Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 24. August 1999, Zl. 99/11/0166). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine allfällige unzumutbare finanzielle Belastung des Betroffenen ohne Belang ist (VwGH v. 24. Februar 1998, 98/11/0004) und der zu Untersuchende allfällige notwendige Befunde auf eigene Kosten zu erbringen hat (VwGH v. 23. Jänner 2001, 2000/11/0217).
Insofern hat sich die belangte Behörde durch die problematische finanzielle Situation der Bf zu Recht nicht beeinflussen lassen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l