LVwG-601412/4/ZO/HK
Linz, 22.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn H D, geb. 1958, vertreten durch N Rechtsanwalt GmbH, vom 8.6.2016, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, PK Steyr, vom 20.5.2016, GZ. VStV/915301038447/2015, wegen mehrerer Übertretungen der StVO
zu Recht e r k a n n t :
I. Hinsichtlich Punkt 1 wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Hinsichtlich Punkt 2 wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
III. Die Vorschreibung der behördlichen Verfahrenskosten wird aufgehoben, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.
IV. Gegen Punkte II und III (betreffend die Kosten zu Punkt 2) dieser Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
V. Gegen Punkte I und III (betreffend die Kosten zu Punkt 1) dieser Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
VI. Weiters wird über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8.6.2016 auf Beigebung eines Verteidigers im gegenständlichen Verfahren folgender
B E S C H L U S S
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
VII. Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die LPD OÖ, PK Steyr, (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:
„1. Sie sind am 15.07.2015 um 13:15 Uhr in 4400 Steyr, U als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
2. Sie sind am 15.07.2015 um 13:15 Uhr in 4400 Steyr, U als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 4 Abs. 1 lit.c StVO, § 4 Abs. 5 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 120,00 2 Tage(n) 6 Stunde(n) § 99 Abs.3 lit.b StVO
0 Minute(n)
€ 120,00 2 Tage(n) 6 Stunde(n) § 99 Abs.2 lit.a StVO
0 Minute(n)
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 264,00.“
2. In der dagegen ursprünglich persönlich eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf ohne weitere Begründung die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und führte zu den Tatvorwürfen zusammengefasst aus, dass sich der Vorfall nicht in der Kurve sondern erst auf Höhe des Hauses Nr. x ereignet habe. Der Unfallgegner sei auf ihn zugefahren, er selbst habe sich äußerst rechts befunden. Es sei gar nicht sicher, ob es zu einer Berührung der Spiegel gekommen sei, jedenfalls seien beide Rückspiegel unbeschädigt. Weder die Polizei noch die Behörde habe die Spiegel seither überprüft. Er selbst sei in Schrittgeschwindigkeit weiter gefahren und habe im Rückspiegel gesehen, dass der Unfallgegner umgedreht und ihm nachgefahren sei. Sie hätten bei seiner Wohnung angehalten und er habe die Spiegel geprüft, wobei er bei beiden Spiegeln keine Schäden habe feststellen können. Den Vorfall habe sein Unfallgegner provoziert. Dieser sei sein Nachbar und sie würden einander persönlich kennen.
Am 15.6.2016 langte bei der Behörde eine weitere Beschwerde des Bf, nunmehr vertreten durch N Rechtsanwalt GmbH, ein. Diese wird zusammengefasst damit begründet, dass ihm der Zweitbeteiligte vorgeworfen habe, er hätte seinen Außenspiegel beschädigt. Er habe dies bestritten und habe bei diesem Spiegel auch keine Beschädigung wahrnehmen können. Es wäre Aufgabe der Behörde, ihm die Begehung der Übertretungen nachzuweisen, diese habe jedoch ausschließlich seinem Unfallgegner Glauben geschenkt. Im Zweifel hätte sie jedoch seiner Verantwortung folgen müssen.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG trotz Antrages nicht erforderlich war.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf lenkte zur Vorfallszeit den Pkw mit dem Kennzeichen x in Steyr auf der U. Im Bereich zwischen den Häusern x und x kam es zu einem Vorfall mit dem ihm entgegenkommenden, von Hr. S Z gelenkten Pkw mit dem Kennzeichen x. Entsprechend der Angaben dieses Lenkers sei der Bf zu weit links gefahren und es sei zu einer Berührung der Außenspiegel gekommen, wobei das Spiegelglas aus der Verankerung gefallen sei und am Gehäuse des Spiegels Kratzspuren entstanden seien.
Nach den Angaben des Z hielt der Bf sein Fahrzeug kurz an, fuhr dann jedoch weiter zu seiner Wohnadresse U. Er habe den Lenker als den ihm persönlich bekannten Bf erkannt und sei diesem nachgefahren. Er habe den Bf zur Rede gestellt, dieser habe ihn jedoch nur beschimpft. Er habe ihm deshalb mitgeteilt, dass er den Unfall bei der Polizei anzeigen werde.
Der Bf selbst bestritt, dass überhaupt ein Schaden entstanden sei und stellte auch den Vorfall anders dar. Eine Beurteilung dieser unterschiedlichen Angaben ist aber nicht notwendig, weil – wie unten dargestellt wird – selbst bei Zutreffen der Angaben des Anzeigers der Bf die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen hat.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
5.2. Im gegenständlichen Fall haben die Unfallbeteiligten einander persönlich gekannt. Der Name und die Anschrift des jeweiligen Unfallgegners waren ihnen bekannt. Es war daher nicht erforderlich, diese noch extra nachzuweisen. Die Unterlassung der polizeilichen Meldung stellt in diesem Fall keine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO dar (VwGH 14.9.1983, 82/03/0144). Die dem Bf in Punkt 1 zur Last gelegte Tat bildet daher keine Verwaltungsübertretung, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt statt zu geben war.
Unabhängig davon konnte jeder Unfallbeteiligte gemäß § 4 Abs. 5 StVO die Polizei vom Verkehrsunfall verständigen und dieser Meldungen zum Unfall erstatten. Auch in einem solchen Fall sind die Unfallbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Entfernen von der Unfallstelle vor Abschluss der Erhebungen erfüllt in der Regel den Tatbestand des § 4 Abs. i1 lit. c StVO (VwGH 25.2.1983, 81/02/0162). Im konkreten Fall ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Bf bereits zu Hause befunden hatte, als er von seinem Unfallgegner erfuhr, dass dieser die polizeiliche Unfallaufnahme wünscht. Er hatte die Unfallstelle zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen und damit jenen Sachverhalt, welcher nach dem Tatvorwurf der belangten Behörde die Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet haben soll, nicht verschuldet. Das Entfernen von der Unfallstelle, bevor der Bf wissen konnte, dass der Unfall von der Polizei aufgenommen werden soll, kann keine Verletzung der Mitwirkungspflicht begründen. Aus dem Akt kann auch nicht entnommen werden, dass es überhaupt zu einer polizeilichen Unfallaufnahme an der Unfallstelle oder zu einem Versuch einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Bf durch die Polizei im zeitlichen Zusammenhang mit dem angezeigten Verkehrsunfall gekommen wäre. Der Beschwerde war daher auch bezüglich Punkt 2 statt zu geben.
Zu III.: Die Entscheidung über die Kosten ist in § 64 VStG sowie § 52 VwGVG begründet.
Zu IV und V.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu den Punkten I bis III:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Pflichten eines Verkehrsteilnehmers nach einem Verkehrsunfall ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG betreffend Punkt I keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, weil die gesetzliche Höchststrafe unter 750 Euro liegt und die tatsächlich verhängte Strafe nicht mehr als 400 Euro beträgt.
Zu VI.: Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:
6.1. Gemäß § 40 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
6.2. Verfahrenshilfe ist entsprechend dieser Bestimmung dann zu genehmigen, wenn der Antragsteller die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht tragen kann und die Beigabe eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, wobei beide Voraus-setzungen erfüllt sein müssen (VwGH v. 29.9.2005, 2005/11/0094). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der gleichlautenden Vorgängerbestimmung (§ 51a VStG) sind als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit dem Kriterium „zweckentsprechende Verteidigung“ primär die Bedeutung und Schwere des Deliktes und die Schwere der drohenden Sanktionen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art Bedacht zu nehmen ist (VwGH v. 30.6.2010, 2010/08/0102).
Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob der Bf gegen die Pflichten eines Unfallbeteiligten nach einem Verkehrsunfall verstoßen hat. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen sind nicht besonders komplex und müssen dem Bf als Führerscheinbesitzer bekannt sein. Er hat sich auch selbst durchaus zielgerichtet verantwortet. Die über den Bf verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen waren nicht gravierend. Aus all diesen Gründen war für die zweckentsprechende Verteidigung kein Verfahrenshilfeverteidiger erforderlich.
Zu VII.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu VI.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Zu Punkt I und III:
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Zu Punkt II und III:
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Zu Punkt VI:
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl